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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2023.2, BP.2023.6 vom 26.10.2023

Hier finden Sie das Urteil BE.2023.2, BP.2023.6 vom 26.10.2023 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids BE.2023.2, BP.2023.6


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

BE.2023.2, BP.2023.6

Datum:

26.10.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Konto; Rechtshilfe; Bundes; Unterlagen; Verfahren; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Verfahrens; Verfahrensakten; Vermögens; Bundesanwaltschaft; Herausgabe; Rubrik; Konten; Verfahren; Staat; Geschwärzt; Transaktion; Apos;; Akten; Gesellschaft; Entscheid; Beschwerdekammer; Kontoauszüge; Vermögenswerte

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 263 StPO ;Art. 30 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 73 StPO ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

122 II 367; 128 II 407; 129 II 462; 130 II 14; 132 II 81; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; 147 IV 409; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2022.166

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.166

 

Entscheid vom 26. Oktober 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Dunjic und Rechtsanwältin Gina Moll

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gemäss Art. 368-A des Strafgesetzbuches von Portugal. Als Vortaten nennt sie Korruption angolanischer Amtsträger und Beamter sowie Steuerbetrug (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 2).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022, übermittelt mit Schreiben vom 11. März 2022, eingegangen am 16. März 2022, direkt die Bundesanwaltschaft unter anderem um Herausgabe nachfolgender Auskünfte und Kontounterlagen betreffend die auf die A. Ltd lautende Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank C. SA (Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 10 f.):

-      Ermittlung aller Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter, Zugangs-, Unterschrifts- und Zeichnungsberechtigter (Bevollmächtigter), unter jeweiliger Angabe von deren persönlichen Koordinaten, sowie die Kontoeröffnungs- und die Identifikationsunterlagen, jeweils in Kopie

-      Auskunft über das Datum der Kontoeröffnung und der allfälligen Saldierung

-      Kontoauszüge von Januar bis Dezember 2017

-      Ermittlung aller bei portugiesischen Bankinstituten geführten Konten, auf welche oder von welchen Vermögenswerte überwiesen wurden.

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen sollen von diesem Konto der A. Ltd Bestechungsgelder an zwei angolanische Staatsangehörige (am 8. September 2017 an D., ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Bank E., und am 5. Juli 2017, 17. August 2017 und 13. September 2017 an F., Berater des Büros des Richterrats am […]) überwiesen worden sein (Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 8).

C. Mit Schreiben vom 1. April 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), ihr den Vollzug des portugiesischen Rechtshilfeersuchens zu delegieren (s. Verfahrensakten, Rubrik 2, pag. 0036). Mit Verfügung vom 6. April 2022 übertrug das BJ das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2, pag. 0036 f.).

D. Mit Eintretensverfügung vom 21. April 2022 trat die Bundesanwaltschaft auf das portugiesische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, sie werde die Vollzugsmassnahmen in separaten Verfügungen anordnen (Verfahrensakten, Rubrik 4.1, pag. 0001 ff.).

E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 («Herausgabepflicht [Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 263 ff. StPO] und Mitteilungsverbot [Art. 12 Abs. 1 und 18 IRSG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StPO] in Rechtshilfesachen») verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank C. SA zur Herausgabe folgender Bankunterlagen betreffend das auf die A. Ltd lautende Konto Nr. 1 und die Bankbeziehungen, bei welchen die A. Ltd a) Vertragspartei ist oder war b) als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, c) zeichnungs- oder unterschriftsberechtigt ist oder war d) Kontrollinhaberin einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Verfahrensakten, Rubrik 5.3.0, pag. 0001 ff.):

«1.   Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente, Vermögensauszüge, inklusive allfälliger nachträglicher Anpassungen (vgl. Anhang 1: Stufe 1), insbesondere:

-      Basisvertrag

-      Kontoeröffnungsverträge

-      Depoteröffnungsverträge

-      Identifikation des Vertragspartners

-      Existenznachweis für juristische Personen

-      Formulare A/I/K/R/S/T

-      QI- und andere Quellensteuerformulare

-      Vollmachten

-      Unterschriftenkarten

-      Korrespondenzinstruktionen

-      Mietverträge für Schliessfächer

-      Kreditverträge

-      Treuhandverträge

-      Mandatsverträge

-      Kreditkartenverträge

-      E-Banking-Verträge

-      Allgemeine Geschäftsbedingungen

-      die vollständige Dokumentation im Sinne des 5. Kapitels (insb. Art. 15 und Art. 16 Abs. 2) GwV-FINMA (insbesondere Kundenprofil, KYC-Dossier, Formular der „due diligence' sowie die Kontakte mit dem Kunden [Kundengeschichte])

-      Auszüge aus Presse-, Unternehmens- und Wirtschaftsinformationsportalen

-      Vermögensauszüge (inkl. einer detaillierten Aufstellung von Wertschriftentitel) von 01.01.2013 oder ab Eröffnung bis 31.12.2020 bzw. zu deren Saldierung per 31.12.

2.     Kontoauszüge und Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften von 01.01.2013 oder ab Eröffnung bis 31.12.2020 bzw. zu deren Saldierung (vgl. Anhang 1: Stufe 2)».

Gleichzeitig erliess die Bundesanwaltschaft gegenüber dem Bankinstitut ein bis zum 30. September 2022 befristetes Mitteilungsverbot (Verfahrensakten, Rubrik 5.3.0, pag. 0004).

F. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 reichte die Bank C. SA der Bundesanwaltschaft die Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge und Vermögensauszüge betreffend die auf die A. Ltd, ehemals Bank G. Ltd, lautende Bankverbindung Nr. 1 ein, welche am 28. Juni 2010 bei der Bank H. Ltd. eröffnet und am 4. Oktober 2021 bei der Bank C. SA saldiert wurde (Verfahrensakten, Rubrik 5.3.0, pag. 0013).

G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 hob die Bundesanwaltschaft das Mitteilungsverbot gegenüber der Bank C. SA auf und wies diese darauf hin, dass sie die Kontoinhaberin über die Rechtshilfemassnahme orientieren und ihr die Zwischenverfügung übermitteln dürfe (Verfahrensakten, Rubrik 5.3.0, pag. 0017).

H. Mit Schlussverfügung vom 4. August 2022, Disp. Ziff. 1, entsprach die Bundesanwaltschaft dem portugiesischen Rechtshilfeersuchen. In Disp. Ziff. 2 ordnete sie die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Bankunterlagen betreffend die auf die A. Ltd, ehemals Bank G. Ltd, lautende Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank C. SA an die ersuchende Behörde an: Eröffnungsunterlagen, Vermögensauszüge vom 31.1.2013 bis 30.4.2019 und vom 31.1.2018 bis 31.12.2020, Kontoauszug Konto Nr. […] und Kontoauszug Konto Nr. […] (Verfahrensakten, Rubrik 16.2, pag. 0001 ff.).

I. Mit Schreiben vom 10. August 2022 und unter Beilage einer undatierten Vollmacht teilten die Rechtsvertreter der A. Ltd der Bundesanwaltschaft mit, jene zu vertreten und ersuchten um Akteneinsicht (Verfahrensakten, Rubrik 14.1.1, pag. 0001 f.). Mit Schreiben vom 12. August 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern Einsicht in die Akten (Verfahrensakten, Rubrik 14.1.1, pag. 0003 ff.).

J. Gegen die Schlussverfügung vom 4. August 2022 lässt die A. Ltd mit Eingabe vom 5. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragt, Disp. Ziff. 1 und 2 seien aufzuheben und es seien höchstens die von ihr in der Beschwerde im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben. Eventualiter beantragt sie, Disp. Ziff. 1 und 2 seien aufzuheben und es seien höchstens die weiter von ihr in der Beschwerde im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats (act. 1 S. 2 f.).

K. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Denselben Antrag stellt das BJ mit seiner Beschwerdeantwort vom gleichen Tag (act. 8).

L. Die Beschwerdeführerin hält mit Beschwerdereplik vom 15. Dezember 2022 an ihren Rechtsbegehren fest (act. 16). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll). Zur Anwendung kommen vorliegend auch die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28‑40, 77, 109).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

2.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus—einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2)

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; Zimmermann, a.a.O., N. 524-535).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit welcher die Herausgabe von Kontounterlagen verfügt wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb einzutreten.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 6, 10, 12 ff.).

Zu der verfügten Herausgabe der Kontoauszüge bringt sie vor, das Rechtshilfeersuchen betreffe insgesamt lediglich vier einzelne Transaktionen im Zeitraum zwischen Juli und September 2017, welche allesamt vom EUR-Konto getätigt worden seien. Die Kontoauszüge, welche das USD-Konto betreffen würden, seien daher nicht zu übermitteln, da sie gar nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildeten (act. 1 S. 20 f.). Die Beschwerdegegnerin habe die Herausgabe der Kontoauszüge des EUR-Kontos mit allen Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 4. Juli 2017 und dem 30. September 2021 verfügt. Die portugiesische Behörde habe aber um Zustellung der Kontoauszüge vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ersucht. Da daraus bereits die vier Transaktionen ersichtlich seien, gebe es unter Würdigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes keine Gründe, die übrigen Unterlagen zu übermitteln, und die Herausgabe sei auf den erfragten Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu beschränken.

Gegen die Herausgabe der Vermögensauszüge wendet die Beschwerdeführerin ein, die portugiesischen Behörden hätten nicht darum ersucht. Sodann gehe die verfügte Herausgabe in zeitlicher Hinsicht weit über das Ersuchen hinaus, indem sie eine Zeitspanne von Januar 2013 bis Dezember 2020 abdecke. Ein Interesse an der Übermittlung der Vermögensübersichten, worin die vier relevanten Transaktionen gar nicht ersichtlich seien, bestehe nicht. Diese Unterlagen seien aufgrund der darin enthaltenen Informationen weder tauglich noch notwendig für die portugiesische Strafuntersuchung (act. 1 S. 16 ff.).

Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, die Beschwerdegegnerin gehe in Bezug auf die Unterlagen, welche sie als Eröffnungsunterlagen bezeichne, zum einen weit darüber hinaus, was die portugiesische Behörde fordere. Zum anderen sei der Grossteil der fast 600 Seiten völlig irrelevant. Es handle sich nicht um Eröffnungsunterlagen im engeren Sinne. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Unterlagen, welche aus ihrer Sicht herauszugeben bzw. «allerhöchstens» herauszugeben sind (act. 1 S. 14 f. Rz. 37; S. 15 f. Rz. 38), und nennt die Unterlagen bzw. die Unterlagenkategorien, welche aus ihrer Sicht von einer Herausgabe auszunehmen sind (act. 1 S. 12 ff. Rz. 34 und 39).

4.2

4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

4.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht, und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

4.2.3 Die ausführende Behörde muss nach der Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen (BGE 130 II 14 E. 4.4).

4.3 Die Beschwerdeführerin schweigt sich dazu aus, wann sie von der Bank zum ersten Mal vom Rechtshilfeverfahren erfuhr. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bank die Beschwerdeführerin zwar umgehend über die Schlussverfügung informierte, aber nicht umgehend über die Zwischenverfügung, sobald die Beschwerdegegnerin das Mitteilungsverbot aufgehoben und die Bank explizit darauf hingewiesen hatte, dass sie die Kontoinhaberin über die Rechtshilfemassnahme orientieren und ihr die Zwischenverfügung übermitteln dürfe (s. supra lit. G). Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich dafür entschied, sich nicht am Rechtshilfeverfahren zu beteiligen. Indem die Beschwerdeführerin somit auch ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen ist, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen, hat sie ihr Rügerecht im Beschwerdeverfahren verwirkt. Ergänzend sei Nachstehendes ausgeführt:

4.4 Dem portugiesischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 1 ff.):

Zusammenfassend verdächtigt die portugiesische Strafverfolgungsbehörde B. aufgrund von dessen Verbindungen und der von ihm kontrollierten Gesellschaften zu den portugiesischen Banken bzw. zum portugiesischen Finanzsystem Gelder aus Bestechung und Steuerbetrug gewaschen zu haben (S. 2). Die ersuchende Behörde nimmt dabei an, dass B. diverse Konten in seinem Namen und im Namen der von ihm kontrollierten Gesellschaften eröffnet habe, auf welchen er die Vermögenswerte ehemaliger angolanischer Amtsträger treuhänderisch verwalte (S. 3). B. sei auch wegen Korruption eines Staatsanwalts/Richters angezeigt worden, weil er in seiner Funktion bei der Bank I. S.A. jenem als Gegenleistung für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen angolanische politische Führungskräfte einen Posten in der Bank angeboten habe (S. 3).

Im Einzelnen hält die portugiesische Strafverfolgungsbehörde fest, dass B., ein portugiesisch-angolanischer Doppelbürger, Verwaltungsratsmitglied der Banken I. S.A. und J. gewesen sei (S. 3). B. habe weiter die Funktion des Generaldirektors bei der Bank K., Angola, innegehabt. B. habe insbesondere die Konten der vorgenannten L. Sarl verwaltet, welche Beteiligungen bei mehreren Bankinstituten habe, so 96,5 % an der Bank J., 19,8 % an der Bank M. und 1,99 % an der Bank I. S.A. über die N. SGPS, an welcher die L. Sarl mit 19,4 % beteiligt sei (S. 3). B. sei auch der wirtschaftlich Berechtigte an der O. Sarl, ein SPV (special purpose vehicle), und der P. Sarl. Die Verwaltungsräte dieser Gesellschaften, so Q., R., S., T. und AA., hätten Verbindung zu B. und seien auch Organe der Banken M. und J. Die vorgenannten Personen seien auch an der BB. SA beteiligt (S. 4). Die O. Sarl halte seit 2018 die CC. Lda. (S. 6).

Im Zusammenhang mit der DD., welche an der L. Sarl und damit an der der Hauptaktionärin der Bank J. beteiligt sei, führt die ersuchende Behörde aus, die DD.1 Limited sei von der DD. LLP errichtet und formell von der DD.2 Limited über die DD.3 Limited mit Sitz in Grossbritannien verwaltet worden (S. 4). Der Generaldirektor der DD. LLP sei ein bulgarischer Staatsangehöriger namens EE., welcher direkt oder über russische Banken und Gesellschaften diverse Finanzierungen für Angola und für spezifische Projekte wie den Bau des Staudamms Z./Angola in Zusammenarbeit mit FF. oder die Raffinerie in Y./Angola in Zusammenarbeit mit der staatlichen Gesellschaft GG. verhandelt habe (S. 4 f.). Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde geht davon aus, dass sich die angolanischen Amtsträger diese Finanzierungen im Austausch gegen die Gewährung von Vorteilen an die DD. und den von ihr kontrollierten Gesellschaften schliesslich angeeignet hätten (S. 5).

In diesem Lichte sind nach Darstellung der portugiesischen Behörde die bisher festgestellten Überweisungen von und ab Konten zu lesen, welche auf B. lauten oder auf welche er zugreifen kann (S. 5 ff.):

-      EUR 11,5 Mio. am 14. Dezember 2016 vom Konto [geschwärzt] der DD.1 Limited bei der Bank HH., London, auf das Konto [geschwärzt], auf welches B. zugreifen kann;

-      EUR 16'793'726.25 vom Konto [geschwärzt], an welchem die II. SA beteiligt sei, bei der Bank J. auf das Konto [geschwärzt] der L. Sarl, auf welches B. zugreifen kann;

-      EUR 1'222'356.32 am 24. Oktober 2019 vom Konto [geschwärzt], an welchem die J. S.A. bei der Bank J., auf das Konto [geschwärzt] der L. Sarl, auf welches B. zugreifen kann;

-      insgesamt ca. EUR 30 Mio. ab 2016 auf Konten in Luxemburg, auf welchen B. zugreifen kann;

-      mehrere Abflüsse ab 2016 ab Konten in Luxemburg auf Konten in Portugal der II. SA (insgesamt ca. EUR 2 Mio.) und der CC. Lda. (insgesamt ca. EUR 0,5 Mio.);

-      EUR 16,8 Mio. am 16. September 2019 vom Konto [geschwärzt] der II. SA bei der Bank J. zum Herrschaftsbereich von B. in Luxemburg;

-      EUR 7'686'739,96 am 3. September 2020 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] der L. Sarl in der Schweiz

-      EUR 725'000.-- von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] von B. in der Schweiz;

-      EUR 0,2 Mio. am 19. Juli 2019 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] von S., Verwalter der O. Sarl, in der Schweiz.

Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde äussert weiter den Verdacht, dass die KK. Ltd. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, welche zusammen mit der GG. Immobilienprojekte in Angola entwickle, auf Kosten der GG. gespiesen worden sei. Die KK. Ltd. werde von den israelischen Investoren LL., MM., NN., OO., PP. und QQ. gehalten. Diese israelischen Staatsbürger sollen Verbindungen zur A. Ltd (Beschwerdeführerin) haben, welche Inhaberin des Kontos Nr. 1 sei. Von diesem Konto (s. supra lit. B) seien zwischen Juli und September 2017 Gelder auf Konten der angolanischen Staatsbürger D., ehemaliger Verwaltungsratsmitglied der Bank E., und F., Berater des Büros des Richterrats am […], überwiesen worden. Vom Konto [geschwärzt] der KK. Ltd. seien USD 10 Mio. am 24. Dezember 2013 auf das Konto [geschwärzt] von B. transferiert worden. Dazu führt die portugiesische Behörde aus, dass diese Transaktion als Rückzahlung eines Darlehens deklariert worden sei, welches B. persönlich gewährt haben soll, um Liquiditätsschwierigkeiten eines laufenden Immobilienprojekts in Angola zu überwinden. Den portugiesischen Behörden zufolge ist der geltend gemachte Hintergrund dieser Zahlung an B. nur schwer nachvollziehbar, zumal in diesem Immobilienprojekt die staatliche Gesellschaft GG. als Partnerin involviert gewesen sein soll, welche zum fraglichen Zeitpunkt keine Liquiditätsschwierigkeiten gehabt haben soll. Von einem israelischen Konto der KK. Ltd. seien auch Vermögenswerte auf ein angolanisches Konto der RR. Lda., Angola, überwiesen worden, welche zwei chinesischen Staatsbürgern gehöre und einen Bauvertrag mit der KK. SA abgeschlossen habe.

4.5 Gemäss der vorstehenden Sachdarstellung hat die in Angola investierende und unter Korruptionsverdacht stehende KK. Ltd. am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das Konto des unter Geldwäschereiverdacht stehenden B. überwiesen. Vom Konto der Beschwerdeführerin sollen 2017 mutmasslich Bestechungsgelder auf Konten von zwei angolanischen Beamten überwiesen worden sein. Dabei sollen hinter der KK. Ltd. und der Beschwerdeführerin dieselben Investoren stehen. Haben diese bereits 2013 einen Transfer von mutmasslich deliktischen Vermögenswerten veranlasst, liegt der Verdacht nahe, dass dieselben Investoren ab 2013 auch über das Konto (sowohl das USD- als auch das EUR-Konto) der Beschwerdeführerin verdächtige Überweisungen veranlasst haben könnten. Vor diesem Hintergrund erstreckt sich das Untersuchungsinteresse der portugiesischen Strafverfolgungsbehörde ebenfalls auf die Unterlagen des Kontos der Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2017 und zwar ab dem Jahr 2013. Angesichts des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Ausmasses aber auch der Natur der untersuchten Delikte ist ausserdem nicht zu beanstanden, dass sich die zu übermittelnden Unterlagen aus dem Jahre 2013 zur Hauptsache auch auf den Zeitraum vor der einstweilen bekannten ersten geldwäschereiverdächtigen Transaktion vom 24. Dezember 2013 beziehen. Auch erscheint die Leistung von Korruptionsgeldern im Vorfeld der vorgenannten geldwäschereiverdächtigen Transaktion durchaus als denkbar, wenn nicht gar naheliegend. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind weiter die Unterlagen über Kontenbewegungen nach der letzten verdächtigen Transaktion, welche der untersuchenden Behörde einstweilen bekannt ist, von Interesse für deren Strafuntersuchung. So können diese Unterlagen wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswerten zu beurteilen (s. zum Ganzen auch Zimmermann, a.a.O., N. 723, S. 799 ff., m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin und ihr Konto aufgrund der verdächtigen Transaktionen direkt sowie über die hinter ihr stehenden Personen in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, sind die portugiesischen Behörden grundsätzlich über alle Transaktionen auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu informieren (s. supra E. 4.2.1). Die betreffenden Kontoauszüge und ‑eröffnungsunterlagen sind zum Zweck der Rechtshilfe, d.h. zur Abklärung des Geldflusses sowie zur Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten unerlässlich. Es ist nicht zulässig, den ausländischen Strafverfolgungsbehörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (s. supra E. 4.2.1), so wie dies die Beschwerdeführerin annimmt (act. 1 S. 21 Rz. 67). Was die Beschwerdeführerin gegen eine weite Auslegung des portugiesischen Rechtshilfeersuchens vorbringt (act. 1 und 16), zielt an der Sache vorbei.

Soweit die Beschwerdeführerin aus den Kontoeröffnungsunterlagen einzelne Unterlagen aufführt, welche ihrer Ansicht nach nicht zu übermitteln seien (act. 1 S. 13 f. Rz. 34 a. bis i.), bleibt festzuhalten, dass sie in diesem Zusammenhang zur Begründung lediglich geltend macht, diese Unterlagen seien von der ersuchenden Behörde nicht verlangt worden (act. 1 S. 14 Rz. 35 und 36). Ohne weitere Begründung erklärt sie pauschal, die edierten Unterlagen würden Tausende von Seiten enthalten, welche für das Verfahren in Portugal offensichtlich nicht von Relevanz seien (act. 1 S. 6 Rz. 6, S. 12 Rz. 33). Dass die von ihr im Einzelnen aufgeführten Unterlagen für das portugiesische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation allerdings nicht aufgezeigt. Im Gegenteil können namentlich die von ihr genannten Unterlagen zu ihrer Gesellschaftsstruktur und Drittgesellschaften Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben, weshalb sie geeignet sind, die portugiesische Strafuntersuchung voranzutreiben. Soweit sie die Herausgabe von Rechnungen eines Medienkonzerns an einen Investor der Beschwerdeführerin rügt, welche sich in den zu übermittelnden Kontoeröffnungsunterlagen befänden, ist zu erwähnen, dass auch diese der Rekonstruktion des Geldflusses und Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten dienen können. Dasselbe gilt zur Korrespondenz betreffend Transaktionen, welche die Beschwerdeführerin als «de facto belanglos» bezeichnet (act. 1 S. 13 Rz. 34 d.). Zu ergänzen ist, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s. supra E. 4.2.1). Bei den Dokumenten, welche – wie die Beschwerdeführerin moniert (act. 1 S. 14 Rz. 34 i.) – teilweise kaum lesbar sind, handelt sich im Wesentlichen um das Formular A und damit zusammenhängende Unterlagen (Verfahrensakten, Rubrik 5, pag. 003644_00253-003644_00270), was ohne Weiteres erkennbar ist. Deren potentielle Erheblichkeit kann entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch dann abschliessend beurteilt werden, wenn ein Teil der eingescannten Ausdrucke oder Kopien (wohl wegen der ausgehenden Druckertinte) nicht lesbar ist. Das nicht vollständig lesbare Formular A sowie die übrigen Unterlagen geben – auch wenn nicht vollständig – Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten, weshalb auch daran ein Ermittlungsinteresse besteht. Es wird Sache der ausführenden Behörde sein, vor der Übermittlung sich allenfalls ein besser lesbares Exemplar zu beschaffen. Die monatlichen Vermögensauszüge erlauben der ausländischen Strafverfolgungsbehörde sodann, sich einen schnelleren Überblick über die Entwicklung und Zusammensetzung des Vermögens auf den Konten zu verschaffen, weshalb sie entgegen der Argumentation bereits aus diesem Grund geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung voranzutreiben.

Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, namentlich des Übermassverbots, liegt nach dem Gesagten nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde namentlich eine zeitliche und sachliche Begrenzung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragt, erweist sich diese als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ivan Dunjic und Rechtsanwältin Gina Moll

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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