Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2023.12 |
Datum: | 05.09.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Nichtanhandnahme; Beschwerde; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Aussage; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Amtsmissbrauch; Impfstoff; Person; Beschwerdekammer; Amtsmissbrauchs; Verfahrensakten; Aussagen; Covid; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Interesse; Rechte; Rechten; Tatbestände; Bundesgerichts |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 23 StGB ;Art. 28 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 IV 209; 138 IV 86; 141 IV 454; 143 IV 241; 143 IV 77; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2023.102
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2023.102 |
Beschluss vom 5. September 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A., vertreten durch Rechtsanwalt Walter M. Haefelin, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Sachverhalt:
A. Am 2. Dezember 2022 erstattete A. bei der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen Bundesrat C. wegen Amtsmissbrauchs und konstituierte sich als Privatkläger (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten BA»], pag. 05-01-001; pag. 15-01-0001). A. führte in seiner Strafanzeige aus, der […] C. habe am 27. Oktober 2021, einen Monat vor der Abstimmung die Aufrechterhaltung der Zertifikatspflicht, erklärt, man könne mit dem Zertifikat zeigen, dass man nicht mehr ansteckend sei. Doch am gleichen Tag habe das BAG gemeldet, dass zehn geimpfte Personen wegen Covid-Erkrankung hospitalisiert worden seien. Erkrankte Geimpfte seien mehrere Tage ansteckend. C. habe […] weder die eigene […]-Statistik noch die Aussagen der US-Gesundheitsbehörde CDC noch diejenigen von D., […], noch den Befund der Task-Force des Bundes respektiert. D. habe bereits am 3. August 2021 eingeräumt, dass COVID-19-Geimpfte das Coronavirus genauso häufig verbreiten könnten wie Ungeimpfte. C. habe damit bewusst die Unwahrheit gesagt und gelogen. Er habe offensichtlich zumindest grobfahrlässig gehandelt, wenn nicht sogar vorsätzlich (Verfahrensakten BA, pag. 05-01-0001).
B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte die Bundeanwaltschaft A. mit, dass sie die Behandlung seiner Strafanzeige vom 2. Dezember 2022 zuständigkeitshalber übernommen habe und räumte A. Gelegenheit ein, schriftlich darzulegen, ob und inwiefern er durch das von ihm angezeigte Verhalten in seinen Rechten verletzt worden sei (Verfahrensakten BA, pag. 15-01-0014 f.).
C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 ergänzte A. seine Strafanzeige gegen C. und brachte zusätzliche Straftatbestände zur Anzeige, nämlich einfache und schwere Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 3 und Art. 122 StGB), Stimm- und Wahlbestechung (Art. 281 StGB), Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (Art. 82 Abs. 1 lit. c und d EpG, evtl. Art. 83 EpG) sowie Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB; Verfahrensakten BA, pag. 05-01-0004 ff.). Mit Eingaben u.a. vom 10., 15., 16., 17. und 20. Februar sowie 14., 21. und 23. März 2023 liess A. der Bundesanwaltschaft weitere Dokumente und Stellungnahmen zukommen (Verfahrensakten BA, pag. 05-01-0012 ff.).
D. Mit Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. April 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in der Strafsache gegen C. unter anderem wegen obgenannter Straftatbestände die Nichtanhandnahme der Sache (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung; act. 1.2).
E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 6. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2):
«1. Die beschwerdegegnerische Verfügung vom 24. April 2023 betreffend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sei aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gemäss der beschwerdeführerischen Strafanzeige vom 2. Dezember 2022 i.S.v. Art. 300 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zu eröffnen und durchzuführen.
2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen».
F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1).
Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4).
Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Strafanzeige und damit auch die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ausschliesslich auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB beschränken würden. Die weiteren C. vorgeworfenen Straftatbestände würden einstweilen nicht weiterverfolgt (act. 1 S. 3).
1.3.2 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt sowohl individuelle als auch kollektive Interessen, nämlich einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu sein (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3). Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt dazulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2).
1.3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern er durch den (angeblichen) Amtsmissbrauch von C. unmittelbar geschädigt worden sein soll. Zwar macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Unter anderem sich darauf verlassend, dass die Erklärungen von C. belastbar, faktenbasiert, korrekt und wahr seien, habe er sich als kerngesunder Mensch zwischen Mai und Dezember 2021 gegen Covid impfen lassen. Im Jahre 2022 habe sich sein Gesundheitszustand zusehends verschlechtert. Er sei aufgrund des amtsmissbräuchlichen Verhaltens von C., der Falschinformationen des von ihn geleiteten Bundesamtes […] und der entsprechenden, von den Systemmedien verbreitenden Staatspropaganda schwer und bleibend gesundheitlich geschädigt, und seine Lebenserwartung sei erheblich verkürzt worden. Die irreparable Langzeiterkrankung sei durch das injizierte, von E. hergestellte mRNA-Produkt hervorgerufen worden (act. 1 S. 10 f.). Was der Beschwerdeführer damit vorbringt, vermag allenfalls eine mittelbare Betroffenheit zu begründen: dies genügt jedoch für die Bejahung der Beschwerdelegitimation diesen Tatbestand betreffend – wie bereits dargelegt – nicht.
1.4 Damit ist mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde wäre indes auch materiell abzuweisen.
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 310 StPO).
2.2.2 Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat (Landshut/Bosshard, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 137 IV 285 E. 2.3).
2.3
2.3.1 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Erfasst wird nicht jeder Missbrauch des Amtes per se, sondern nur der der mit dem Amt verbundenen Gewalt (Wyler/Michlig, Art. 312 N. 4, in Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, 2020). Nach der Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2). Der Täter muss demnach in Grundfreiheiten anderer eingreifen, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1 a/aa S. 211; 104 IV 22 E. 2; 113 IV 29 E. 1). In subjektiver Hinsicht wird vorsätzliches Handeln gefordert, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Heimgartner, a.a.O., N. 22 zu Art. 312 StGB). Überdies muss die Absicht vorliegen, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).
2.3.2 Der Beschwerdeführer führt in der Anzeige bzw. in den Ergänzungen aus, dass C. im Zusammenhang mit der Covid-Impfung öffentlich Aussagen wie «Der Impfstoff ist wirksam, sicher, er wurde ebenso streng geprüft, wie jeder andere Impfstoff, bevor er bei uns auf den Markt kommt», «Die Impfung ist wirksam», «Mit dem Zertifikat kann man zeigen, dass man nicht ansteckend ist», «Die Impfung ist sicher und von hoher Qualität. Das hat man auf der ganzen Welt milliardenfach sehen können» gemacht habe. Diese Worte hätten objektiv den Eindruck erzeugt, dass die mRNA-basierten Arzneimittel vor ihrer Zulassung hinsichtlich ihrer Sicherheit und ihrer Wirksamkeit ebenso streng geprüft worden seien, wie gewöhnliche Impfstoffe. Das Gegenteil sei jedoch der Fall. Was den Impfstoff von E. anbelange, sei eindeutig und selbst vom Hersteller unbestritten, dass dieser im Zeitpunkt der Erstzulassung ([…]) noch nicht erfolgreich auf seine Schutzwirkung hin getestet worden sei. Diese sehr wesentliche Tatsache sei im Oktober 2022 von der Managerin von E., F., in einer öffentlichen Anhörung vor Parlamentariern des Europaparlaments zugegeben worden. Die Aussage von C. am Tag der offiziellen Erstzulassung des Impfstoffes am […], wonach der Impfstoff wirksam und sicher sei und ebenso streng geprüft werde, wie jeder andere Impfstoff, bevor er bei uns auf den Markt komme, sei somit falsch und irreführend gewesen. Diese Aussage von C. hätten ihn (den Beschwerdeführer) und viele andere Menschen dazu veranlasst an die Wirksamkeit und Sicherheit der sog. Covid-19-Impfstoffe zu glauben und eine grundlegend falsche Entscheidung zu treffen. Dabei sei zu beachten, dass mit dem Amt des schweizerischen Bundesrates prinzipiell die Vermutung erhöhter Integrität verbunden sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) den Aussagen von C. habe Vertrauen schenken und sie zur Basis für seine Entscheidungen habe machen dürfen, ohne sie selber überprüfen zu müssen.
Eine allenfalls fehlerhafte, unrichtige oder irreführende Aussage eines Behördenmitglieds, und sei es auch eines Bundesrates, ist nicht per se ein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 312 StGB. Amtsmissbrauch käme nur dann in Betracht, wenn missbräuchlich Amtsgewalt ausgeübt worden ist. Selbst wenn man die von C. im Zusammenhang mit den Covid-Impfungen gemachten Aussagen als unwahr und irreführend bezeichnen müsste, ist nicht ersichtlich, inwiefern C. damit auf die Bürger Zwang oder Gewalt ausgeübt hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, inwiefern C. mit seinen Aussagen die Bevölkerung dazu gezwungen oder genötigt haben soll, sich gegen Covid zu impfen. Auch ist nicht ansatzweise erkennbar und wird nicht dargetan, dass C. die Aussagen getätigt hätte, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Damit ist der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB eindeutig nicht erfüllt, weshalb sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig erweist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Walter M. Haefelin
- Bundesanwaltschaft
- C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.