Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | BB.2024.8 |
Datum: | 14.11.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Urteil; Kammer; Apos;; Bundesstrafgerichts; Berufung; Gericht; Waffen; Urteils; Sinne; Einzelrichter; StGB;; StBOG; Verfahren; Tribunal; Parteien; Waffengesetz; Ass-ID; Verteidigung; Polizei; StPO;; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiber; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Marino; Rocco |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 123 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 224 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 362 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 6 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2023.30
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2023.30 |
Urteil vom 14. November 2023 Strafkammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold und als Privatklägerschaft: 1. B. 2. C. | |
gegen | ||
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco | ||
Gegenstand | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; einfache Körperverletzung; Beschimpfung; Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz |
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen:
- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;
- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.
3. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils:
3.1 zur Vernichtung eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und 31 WG):
- Ass.-ID 33887 (A015'719'478), 8 Stück Mega Thunder in 2 Originalverpackungen
- Ass.-ID 33888 (A015'719'489), Pfefferspray Defenol CS KO Super
- Ass.-ID 33889 (A015'719'843), Pfefferspray CS 3000 Super Defense
3.2 eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO):
- Pag. 10-001-0009, DVD mit Videoüberwachungssequenzen des Vorfalls vom 1. Januar 2022
- Pag. 10-002-0019, USB-Stick mit Videoüberwachungssequenzen des Vorfalls vom 1. Januar
2022
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'400.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Auslagen des Gerichts von Fr. 20.--) werden A. auferlegt.
5. Rechtsanwalt Marino Di Rocco wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'647.40 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Mitzuteilen an (vollständig):
- Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG und Art. 20 des Bundesgesetzes über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 25. September 2020 [Vorläufergesetz, VSG; SR 941.42])
- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (vollständig; gestützt auf Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004 [SR 312.3] und Art. 31 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 [Waffengesetz, WG; SR 514.54])
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an (vollständig):
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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