Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2023.172 |
Datum: | 10.11.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Rechtsmittel; Beschwerdekammer; Frist; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Anforderungen; Tribunal; Eingabe; Gerichtsschreiber; Verfahren; Einsprache; Begründung; StBOG; Entscheide; Person; Rechtsmittelinstanz; Verbesserung; Rechtsmittelbelehrung; Gerichtsgebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 110 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 89 StPO ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2023.184, BB.2023.185
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2023.184–185 |
Beschluss vom 10. November 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | 1. A., 2. B., Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 24. Oktober 2023 im Verfahren SV.23.0727 verfügte, dass die Strafanzeige von A. und B. vom 30. Mai 2023 nicht anhand genommen wird (act. 1.1);
- bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 28. Oktober 2023 im Wesentlichen mit folgendem Inhalt einging (act. 1):
«EINSPRACHE GEGEN NICHTANHANDNAHMEVERFÜGUNG SV.23.0727
Gegen diese Verfügung erheben wir Einsprache.
Aus gesundheitlichen Gründen gönnen wir uns eine Auszeit und Teilen Ihnen mit, dass wir vom 28. Oktober 2023 bis 2. Dezember 2023 nicht erreichbar sind. Die Begründung zu dieser Einsprache senden wir Ihnen bis am 10. 12. 2023 zu.
Als Beilage senden wir Ihnen den Beleg der Post, dass unsere Post bis am 2.12.2023 zurückbehalten wird.
Mit freundlichem Gruss
B. & A.».
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- wo die Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);
- die vorliegende Beschwerde diese Anforderungen offenkundig nicht erfüllt;
- gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz, wenn die Eingabe diese Anforderungen nicht erfüllt, sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist; wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt;
- Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar ist für Eingaben, welche die einreichende Person, der die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst; es ihr ansonsten möglich wäre, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; vgl. auch Bähler, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N. 7);
- die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Nichtanhandnahmeverfügung darauf aufmerksam machte, dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen ist (act. 1.1);
- die Beschwerdeführer die Beschwerde dennoch ohne Begründung abfassten;
- angesichts der bewusst mangelhaften Abfassung der Beschwerde keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren ist;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern auch keine Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO) gewährt werden muss;
- mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 10. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- B.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichter C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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