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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:BB.2022.45
Datum:24.04.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Bundes; Beschwerde; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Gesuchsteller; Berufungskammer; Bundesgericht; StBOG; Bundesstrafgericht; Rechtsmittel; Gericht; Verfahren; Parteien; Beschluss; Geb?hr; Bundesstrafgerichts; BStKR; Bundesanwaltschaft; Wohnung; Frist; Geb?hren; StBOG; Einreichung; Sicherstellung; Durchsuchung; Gerichtsgeb?hr; Aufzuheben
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 13 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 241 StPO ; Art. 244 StPO ; Art. 246 StPO ; Art. 25 StGB ; Art. 28 StGB ; Art. 41 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 412 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 44 BGG ; Art. 48 BGG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CR.2023.7

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2023.7

Beschluss vom 24. April 2023 Berufungskammer

Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender

Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

E., Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes,Gesuchsgegnerin

 

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO); Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO)

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde—kammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.64 vom 28. März 2023 (Art. 410 ff. StPO)

Sachverhalt:

A. Vorgeschichte

A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Bruch amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB; BB.2023.64 act. 1.1 S. 4 f.).

A.2         Mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 15. März 2023 gemäss Art. 241 ff. StPO (Ausweitung und Bestätigung des Befehls vom 14. März 2023 i.S.v. Art. 241 Abs. 1 StPO) beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) mit der Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO) an der […] betreffend «Wohnung von A. und C. sowie aIIfäIIige Büroraume, angeschrieben oder lautend auf F. AG und benutzt von A., in der Liegenschaft […], dazugehörige KeIIer- und Estrichräume sowie Räume im Obergeschoss der Wohnung, die angeblich von E. benutzt werden», sowie in diesem Rahmen mit der Durchsuchung von Aufzeichnungen (spezifische lokale bzw. externe Daten; Art. 246 ff. StPO; BB.2023.64 act. 1.1 S. 1 f.).

A.3         Der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl wurde durch die BKP am gleichen Tag im Beisein von A. vollzogen (BB.2023.64 act. 1.2). Dabei wurden auch diverse Gegenstände im Obergeschoss der durchsuchten Wohnung sichergestellt (vgl. BB.2023.64 act. 1.2 S. 5 f., jeweils mit dem Vermerk «Dr. E.»). A. beantragte die Siegelung «sämtlicher beschlagnahmten IT-Devices, Wertsachen, Akten und Dokumente» (BB.2023.64 act. 1.1 S. 7).

B. Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2023.64)

B.1 Mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 22. März 2023 (BB.2023.64 act. 1 und 1.4) stellte der Gesuchsteller folgende Anträge:

              1.       Es sei festzustellen, dass die von der Bundesanwaltschaft verfügte Hausdurch—suchung vom 15.3.23 meiner Wohnung und meiner Kanzlei als Geheimnisträger im 1. OG an der […], rechtswidrig war.

              2.       Die von der Bundesanwaltschaft am 15.3.23 verfügte vorläufige Sicherstellung folgender versiegelten zehn Computer, Datenträger, Handnotizen, Notebooks, Büromaterial, Mobiltelefone – welche alle in meinem rechtlichen Eigentum stehen und von mir kraft meiner Anwaltstätigkeit verwendet wurden und welche in meiner Wohnung beschlagnahmt wurden – ist gemäss dem beiliegenden Sicherstellungsverzeichnis aufzuheben und die zehn Gegenstände sind mir als Geheimnisträger und Rechtsanwalt umgehend zurückzugeben: Ass-ID Nr. 27363, 27364, 27365, 20693, 27370, 27385, 20696, 27366, 27390, 27395.

              3.       Mir sei eine Prozessentschädigung von mindestens Fr. 6'000 auszurichten.

              4.       Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

B.2         Mit Beschluss BB.2023.64 vom 28. März 2023 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (BB.2023.64 act. 2).

C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.7)

Mit Revisionsbegehren vom 1. April 2023 (versandt: 2. April 2023; eingegangen: 4. April 2023; CAR pag. 1.100.001 ff.) stellte der Gesuchsteller folgende Anträge:

              1.       Der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 28. März 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwerdekammer zurückzuweisen.

              2.       Eventualiter sei der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 28. März 2023 aufzuheben und meine sämtlichen Anträge meiner Beschwerde vom 22.3.23 seien zu genehmigen.

              3.       RA Dr. E. sei für seine umfangreichen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von CHF 10'000 zuzusprechen.

              4.       Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

Die Berufungskammer erwägt:

1.           Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 1. April 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

2.           Zulässigkeit und Revisionsgründe / Fristen

2.1         Die «Zulässigkeit und Revisionsgründe» im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvorausset—zungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein «rechtskräftiges Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO).

2.2         Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. die entsprechende Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdekammer in BB.2023.64 act. 2 S. 5).

2.3         Der vollständig ausgefertigte Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.64 vom 28. März 2023 wurde am 29. März 2023 an die Parteien versandt und am 31. März 2023 A., der für den Empfang von an den Gesuchsteller adressierten Postsendungen bevollmächtigt ist, am Postschalter zugestellt (BB.2023.64 act. 2 S. 5 sowie act. 4). Die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht (oben E. 2.2) begann somit am 1. April 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG).

2.4         Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist mit 1. April 2023 datiert. Für die Fristberechnung relevant ist indes das vorliegende postalische Versanddatum vom 2. April 2023 (oben Sachverhalt [SV] lit. C; Art. 48 Abs. 1 BGG).

2.5         Am 2. April 2023 war die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht noch nicht abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.64 vom 28. März 2023 somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Demnach hat der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch nicht gegen ein «rechtskräftiges Urteil» (Art. 410 Abs. 1 StPO; oben E. 2.1) eingereicht. Mithin fehlt die entsprechende Prozessvoraussetzung, um auf das Revisionsgesuch eintreten zu können.

3.           Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf das Revisionsgesuch vom 1. April 2023 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.

4.           Kosten und Entschädigungen

4.1         Der Gesuchsteller beantragt, ihm sei für seine umfangreichen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Sämtliche Kosten seien von der Eidgenossenschaft zu tragen (oben SV lit. C Ziffern 3 und 4).

4.2        

4.2.1      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2.2      Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

4.2.3      Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be—schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).

4.3         Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen.

4.4         Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

Die Berufungskammer beschliesst:

1.           Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.           Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.           Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

                                                                                         

Der Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann                                                              Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Herrn E.

Kopie an (brevi manu):

- Bundesstrafgericht Beschwerdekammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

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