Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | BB.2022.115 |
Datum: | 21.04.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter : | Auslieferung; Recht; Auslieferungshaft; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Entscheid; Auslieferungshaftbefehl; Schengen; Rechtsanwalt; Boris; Banga; Justiz; Rechtspflege; Bundesstrafgerichts; EAUe;; Übereinkommen; CELEX-Nr; Abkommen; Verfolgte; Verzug; Tatort; Zwischenentscheid; Verfahren; Tribunal; énal; Untersuchungshaft |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ; Art. 379 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 6 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 92 BGG ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 II 279; 130 II 306; 136 IV 20; 142 III 138; 145 IV 294; 147 II 432; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RH.2023.6 Nebenverfahren: RP.2023.14 |
Entscheid vom 21. April 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | A. (alias B.), zurzeit in Untersuchungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Italien Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) |
Sachverhalt:
A. Die italienischen Behörden ersuchten mit zwei Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom 13. März 2023 um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A., geb. am […], zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen bzw. einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 6 Monaten und 6 Tagen (act. 3.1, 3.1a, 3.1b).
B. Am 14. März 2023 ordnete das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (nachfolgend «BJ»), provisorische Auslieferungshaft gegen den sich in Untersuchungshaft befindenden A., alias C., an (act. 3.2). Anlässlich der Einvernahme vom 24. März 2023 erklärte A., nicht mit der in den ausgehändigten Auslieferungsunterlagen erwähnten Person identisch zu sein. Er sei B. Er sei nicht einverstanden, an Italien ausgeliefert zu werden (act. 3.3).
C. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 28. März 2023, zugestellt am 29. März 2023 (act. 3.6), verfügte das BJ Auslieferungshaft gegen A. (act. 3.4).
D. Dagegen gelangt Rechtsanwalt Boris Banga mit Beschwerde vom 5. April 2023 (Postaufgabe 6. April 2023; Posteingang: 11. April 2023) namens und im Auftrag von B., geb. am […], an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Der Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer sei umgehend aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 (Postaufgabe: 14. April 2023; Posteingang: 17. April 2023) beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3). Replicando hält Rechtsanwalt Boris Banga namens und im Auftrag von B. an den Anträgen der Beschwerdeschrift vom 5. April 2023 fest (act. 4). Die Replik wird dem BJ mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die zu diesem Übereinkommen ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14). Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm handle es sich nicht um die gesuchte Person. Er könne somit ohne Verzug nachweisen, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort gewesen sei.
5.
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn diesbezügliche Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2; vgl. Ludwiczak Glassey, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 812 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 674 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Vorbringen, mit A. nicht identisch zu sein, auf die eingereichte Kopie des Antrags der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 4. Februar 2023 lautend gegen B., geb. […] (act. 1.3), sowie auf die eingereichten Einvernahmeprotokolle vom 24. März 2023 (act. 1.4). Daraus geht offensichtlich nicht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer mit A. nicht identisch ist. Aufgrund der vorliegenden Akten liegt vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer mehrere Namen verwendet. Gemäss E-Mail vom 24. März 2023 des Sachbearbeiters der Polizei Kanton Solothurn, der die Einvernahme vom 24. März 2023 durchführte, zeige das Foto, welches der italienischen SIS-Ausschreibung beilag, klar den Beschwerdeführer (act. 3.3a). Im inzwischen eingegangenen formellen Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom 29. März 2023 wird das Alias B., geb. […], erwähnt, ebenso in den europäischen Haftbefehlen vom 6. März 2023 (act. 3.5). Der Nachweis, zur fraglichen Zeit nicht am Tatort gewesen zu sein, ist offenkundig nicht erbracht.
6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2023.14, act. 1 und 3).
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
7.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Boris Banga
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage eines Doppels der Replik)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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