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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2021.220, BP.2021.82
Datum:11.01.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Recht; Verfahren; Akten; Bundes; Blatter; Beschwerdeführer; Person; Beschwerdeführers; Verfahren; Untersuchung; Zahlung; Verfügung; Privatkläger; Verfahrens; Platini; Akteneinsicht; Interesse; Rechte; Rechten; Präsident; Amtsgeheimnis; Eröffnung; Verfahrens; Verletzung; Einsicht
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 101 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 107 StPO ; Art. 11 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 13 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 20 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 32 StGB ; Art. 320 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 77; 146 IV 76; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BB.2022.98

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.98

Beschluss vom 11. Januar 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Michel François Platini, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, c/o A. und B., a.o. Bundesanwälte,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Zulassung als Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt:

A.      Mit Verfügung des damaligen Leitenden Staatsanwalts des Bundes, C., vom 24. September 2015 wurde eine Strafuntersuchung (SV.15.1013) gegen Joseph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB), eröffnet. In der Eröffnungsverfügung wurde u.a. festgehalten, es bestehe der Verdacht, dass Blatter als FIFA-Präsident unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen habe, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde, indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung von CHF 2 Mio. an Michel François Platini (nachfolgend «Platini») getätigt habe. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 dehnte der zwischenzeitlich neu eingesetzte Verfahrensleiter (Staatsanwalt des Bundes D.) die ursprünglich im Zusammenhang mit der Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von CHF 2 Mio. gegen Blatter geführte Strafuntersuchung auf Platini aus (Verfahrensakten BA pag. 01.202-0001). Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 wurde das Verfahren gegen Blatter und Platini wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu eingestellt und die Beschuldigten im Übrigen freigesprochen.

B.      Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA»), handelnd durch die a.o. Bundesanwälte A. und B., führt eine Strafuntersuchung gegen den früheren Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino (nachfolgend «Infantino») sowie allfällige Mittäter und Teilnehmer im Zusammenhang mit vier nicht protokollierten Treffen in den Jahren 2015 – 2017, wobei abzuklären ist, ob dabei Straftaten wie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) oder Begünstigung (Art. 305 StGB) bzw. Anstiftung hierzu begangen worden sind (vgl. act. 1.1).

C.      Mit Eingabe an die BA vom 21. Juli 2022 stellte der Rechtsvertreter von Platini folgende Anträge (act. 1.9):

«1.    Michel Platini sei per sofort als Privatkläger im vorliegenden Verfahren zuzulassen;

  2.    Michel Platini sei die Akteneinsicht zu gewähren;

  3.    Michel Platini sei die Möglichkeit einzuräumen, per sofort an sämtlichen Beweismassnahmen teilzunehmen;

  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST»

D.      Mit Schreiben vom 2. August 2022 wies die BA das Gesuch von Platini auf Zulassung als PrivatkIäger in diesem Strafverfahren ab (act. 1.1).

E.      Am 4. August 2022 ersuchte der Rechtsvertreter von Platini die BA um Zustellung der Akten des Untersuchungsverfahrens zur Einsichtnahme (act. 1.10).

F.      Mit Brief vom 10. August 2022 gab die BA diesem Ersuchen nicht statt (act. 1.2).

G.      Am 15. August 2022 liess Platini bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1.    Die Verfügungen der a.o. Bundesanwälte vom 02. August 2022 und 10. August 2022 seien aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

  2.    Eventualiter zu Ziff. 1 seien die Verfügungen der a.o. Bundesanwälte vom 02. August 2022 und 10. August 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Privatkläger zum Verfahren zuzulassen und es sei ihm die (ggf. beschränkte) Akteneinsicht zu gewähren;

  Prozessuale Anträge

  3.    Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die verfahrenswesentliche Einvernahme einer beschuldigten Person durchgeführt wurde und die amtlichen Akten parteiöffentlich sind sowie bis die schriftliche Urteilsbegründung im Strafverfahren SK.2021.48 vor dem Bundesstrafgericht vorliegt; anschliessend sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die beizuziehenden amtlichen Akten zu gewähren;

  4.    Dem Beschwerdeführer sei – nach Gewährung der Akteneinsicht – die Möglichkeit zu gewähren, die Beschwerdeschrift zu ergänzen;

  alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.» 

H.      In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 beantragte die BA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 5).

I.        In der – binnen erstreckter Frist eingereichten – Replik vom 10. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei zuerst über die prozessualen Anträge 3 und 4 der Beschwerde zu entscheiden. Zudem ersuchte er um Einsichtnahme in die von der BA eingereichten amtlichen Akten (act. 8).

J.       In der Beschwerdeduplik vom 17. Oktober 2022 hielt die BA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 10).

K.      Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2022 nochmals zur Sache (act. 17). Diese Eingabe wurde der BA am 30. November 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.       Der Beschwerdeführer stellt in prozessualer Hinsicht den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die verfahrenswesentliche Einvernahme einer beschuldigten Person durchgeführt wurde und die amtlichen Akten parteiöffentlich sind sowie bis die schriftliche Urteilsbegründung im Strafverfahren SK.2021.48 vor dem Bundesstrafgericht vorliege; anschliessend sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die beizuziehenden amtlichen Akten zu gewähren (act. 1, S. 2).

          Zwischenzeitlich sind alle beschuldigten Personen einvernommen worden, die Verfahrensakten sind parteiöffentlich (vgl. act. 8, S. 1, N. 7, S. 2, N 78), und die Urteilsbegründung im Strafverfahren SK.2021.48 liegt vor (act. 8.1). Damit ist das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinfällig. Der Beizug amtlicher Akten aus der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung ist – wie sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen lässt – für die Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich. Dementsprechend erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer nach Gewährung der Akteneinsicht die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerdeschrift zu ergänzen.

2.

2.1     Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2     Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung als Privatkläger in der oben erwähnten Strafsache abgewiesen. Mit derjenigen vom 10. August 2022 wurde sein Antrag auf Einsicht in die Untersuchungsakten abgewiesen. Es handelt sich hierbei um zulässige Anfechtungsobjekte, an deren Aufhebung oder Änderung der Beschwerdeführer grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1; 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 1; 1B_438/2016 vom 14. März 2017 E. 2.2). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1     Im Gesuch an die BA vom 21. Juli 2022 um Zulassung als Privatkläger führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – im Wesentlichen – aus, es sei offensichtlich, dass letzterer durch die geheimen Absprachen (bei den zu untersuchenden, nicht protokollierten Treffen) in seinen Rechten, und insbesondere in seiner Privatsphäre, verletzt worden sei. Am 24. September 2015 habe die BA das Strafverfahren gegen Blatter eröffnet wegen der 2 Mio.-Zahlung der FIFA an den Beschwerdeführer. Am 17. Oktober 2015 habe die FIFA den Beschwerdeführer für 90 Tage für alle Tätigkeiten im Fussball gesperrt. Am 8. Januar 2016 habe die FIFA-Ethikkommission dann eine Sperre von acht Jahren verhängt, welche im darauffolgenden Instanzenzug erst auf sechs, dann auf vier Jahre verkürzt worden sei. Die Eröffnung des Strafverfahrens SV.15.1013, später umbenannt in SV.21.0850 und beim Gericht SK.2021.48 habe verhindert, dass der Beschwerdeführer Präsident der FIFA geworden sei. Auch als UEFA-Präsident sei er vom Kongress ersetzt worden. Seiner Karriere im Weltfussball sei damit ein (politisch gewolltes) jähes Ende beschert worden (act. 1.9, S. 2 f.). Der rätselhafte Anfangsverdacht, die Eröffnung und der Verlauf des gegen Blatter und den Beschwerdeführer geführten Verfahrens wiesen personell, zeitlich, sachlich und rechtlich enge Zusammenhänge mit dem vorliegenden Verfahren auf (act. 1.9, S. 3).

 

Am 27. Mai 2015 habe die begleitete Edition der BA am Hauptsitz der FIFA in Zürich stattgefunden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verdachts auf Korruption bei den WM-Vergaben 2018/2022 an Russland bzw. Katar. In den damals edierten Akten habe sich u.a. eine Liste mit den Vergütungen aller FIFA-Exekutivmitglieder des Jahres 2010 inklusive des Beschwerdeführers befunden sowie ein Schreiben des damaligen Finanzchefs E. aus dem Jahr 2012, das die Zahlung an den Beschwerdeführer bestätige – die beiden Dokumente, die gemäss Entwurf der Eröffnungsverfügung u.a. zum Anfangsverdacht bezüglich der 2 Mio.-Zahlung geführt haben sollen. In diesem Entwurf wie auch in der Endfassung der Eröffnungsverfügung vom 24. September 2015 heisse es, der Anfangsverdacht beruhe u.a. auf von der FIFA «gelieferten» Unterlagen (act. 1.9, S. 4). In Anbetracht der edierten Datenmenge (9 bzw. 11 Terrabytes oder auch 25 Kilometern Länge an Dokumenten) und der Tatsache, dass viele andere FIFA-Funktionäre Beträge in vergleichbarer Höhe erhalten hätten, sei es offensichtlich, dass sich die Ermittlungen gezielt auf den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt gerichtet hätten, und das ab dem 8. Juli 2015, dem Datum des ersten Geheimtreffens. Diese zeitlichen Tatsachen zeigten klar, dass die BA und Rinaldo Arnold am 8. Juli 2015 über die 2 Mio.-Zahlung an den Beschwerdeführer gesprochen haben müssten (act. 1.9, S. 6).

3.2     Die BA hält in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 – zusammengefasst – fest, am 24. September 2015 sei gegen Blatter eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsführung, eventuell Veruntreuung eröffnet worden. Weder aus der Eröffnungsverfügung noch aus der Medienmitteilung der BA vom 25. September 2015 ergebe sich irgendein Hinweis auf eine strafrechtliche Verfehlung des Beschwerdeführers, der denn auch nicht – wie Blatter – als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson befragt worden sei. Seitens der BA sei der Beschwerdeführer damals also in keiner Art und Weise einer Straftat bezichtigt worden. Das gegen Blatter geführte Verfahren sei bekanntlich erst mit Verfügung vom 29. Mai 2020 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden. Der Beschwerdeführer hätte trotz des gegen Blatter eröffneten Strafverfahrens seine Kandidatur aufrechterhalten können, wenn nicht die Ethik-Gremien der FIFA diese Zahlung eben nicht nach strafrechtlichen, sondern nach den entsprechenden Ethik-Reglementen der FIFA beurteilt hätten. Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit als Fussball-Funktionär verwehrt geblieben sei, sei nicht die Eröffnung des Strafverfahrens gegen Blatter, sondern die Beurteilung und Sanktionierung der im Jahr 2011 erfolgten Zahlung durch die sportgerichtlich dafür zuständigen Gremien. Ein Konnex zwischen den (zu untersuchenden) Treffen in Bern und Zürich und dem erst ab 29. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sei nicht zu sehen, wobei ohnehin nur das erste Treffen vom 8. Juli 2015 überhaupt relevant sein könnte, zumal die Bekanntgabe der Kandidatur des Beschwerdeführers (29. Juli 2015) und seines Rückzugs (6. Januar 2016) vor dem zweiten Treffen vom 22. März 2016 erfolgt seien (act. 1.1, S. 3 ff.). Die Frage, wie die BA auf die Zahlung von CHF 2 Mio. an den Beschwerdeführer bzw. die entsprechende Vereinbarung zwischen Blatter und diesem aufmerksam geworden sei, könne als umstritten bezeichnet werden. Die «Entdeckung» der fraglichen Zahlung beinhalte weder eine Verletzung des Amtsgeheimnisses noch einen Amtsmissbrauch (act. 1.1, S. 6 Ziff. 10).

3.3     Der Beschwerdeführer schildert in der Beschwerde ausführlich den Gang des am 24. September 2015 gegen den damaligen FIFA-Präsidenten Blatter eröffneten und am 29. Mai 2020 gegen ihn (den Beschwerdeführer) ausgedehnten Strafverfahrens (SV.15.1013). Dabei hält er fest, der Grund für die Eröffnung der Untersuchung gehe aus den amtlichen Akten nicht hervor (act. 1, S. 6 Ziff. 20). Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, die «absolut identische personelle Zusammensetzung» (der an der Strafuntersuchung Beteiligten und der an den nicht protokollierten Treffen Teilnehmenden) lasse keinen anderen Schluss zu, als dass bei den nicht protokollierten Treffen auch Inhaltliches bezüglich des Strafverfahrens gegen Blatter und den Beschwerdeführer besprochen resp. dieses Strafverfahren anlässlich dieser Treffen sogar «geplant» worden sei (act. 1, S. 22, Ziff. 54). Es sei «höchstwahrscheinlich», dass am Treffen vom 8. Juli 2015 das Verfahren gegen Blatter und den Beschwerdeführer ein Thema gewesen sei (act. 1, S. 23, Ziff. 58). Denselben Schluss zieht der Beschwerdeführer im Weiteren aus dem «absolut chaotischen und widerrechtlichen» Vorgehen im Zusammenhang mit der Edition, Siegelung und Entsiegelung von Akten in der Strafuntersuchung (act. 1, S. 24 ff.). Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer durch die geheimen Absprachen zwischen Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft sowie Mitarbeitenden der FIFA sowie diesen nahestehenden Personen in seinen Rechten, insbesondere in seiner Privatsphäre, verletzt worden sei. Er habe somit als Geschädigter im Verfahren zu gelten und sei als Privatkläger zuzulassen. Indem die BA in der angefochtenen Verfügung festgehalten habe, an den Geheimtreffen sei sicher nichts mit Bezug auf den Beschwerdeführer besprochen worden, habe sie den Sachverhalt unvollständig resp. unrichtig festgestellt (act. 1, S. 25, Ziff. 66).

4.

4.1     Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit werden vom Geschädigtenkreis Personen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden, ausgeschlossen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 115 StPO).

4.2     Wer sich als Privatklägerschaft konstituieren will, hat die entsprechenden Voraussetzungen, namentlich die Verletzung in seinen Rechten und den Kausalzusammenhang mit der infrage stehenden Straftat glaubhaft zu machen. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 20 zu Art. 115 StPO). Dementsprechend ist für den prozessrechtlichen Geschädigtenbegriff dessen hypothetische Natur charakteristisch. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht auf einer vorläufigen Annahme, basierend zumeist auf der Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Person (Lieber, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 115 StPO). Für die Glaubhaftmachung der Geschädigtenstellung sind somit neben Ausführungen zur Verletzung in ihren Rechten und zum Kausalzusammenhang selbstverständlich – im Sinne einer Hypothese – auch Angaben der vermeintlich geschädigten Person darüber erforderlich, welche konkreten Straftatbestände sich verwirklicht haben könnten. Nur so ist es überhaupt möglich, die (hypothetische) Geschädigtenstellung einer Person zu prüfen. Die Besonderheit der vorliegenden Strafuntersuchung liegt allerdings darin, dass einzig bekannt ist, dass die nicht protokollierten Treffen stattfanden und – mehrheitlich – in welcher personellen Zusammensetzung. Dagegen ist nicht bekannt, wem konkret welches Delikt vorgeworfen und nach Abschluss der Untersuchung allenfalls zur Anklage gebracht wird. Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, im Sinne einer Hypothese darzulegen, wer welchen Straftatbestand erfüllt haben könnte, durch den er in seinen Rechten unmittelbar geschädigt worden sein soll.

4.3     Der Beschwerdeführer legt weder im Gesuch vom 21. Juli 2022 an die BA noch in der Beschwerde dar, welcher konkrete, ihn in seinen Rechten unmittelbar verletzende Straftatbestand im Rahmen der zu untersuchenden, nicht protokollierten Treffen in den Jahren 2015 – 2017 erfüllt worden sein soll.

4.3.1  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den Treffen sei die CHF 2 Mio.-Zahlung der FIFA an ihn bzw. auch Inhaltliches bezüglich des Strafverfahrens gegen Blatter und ihn besprochen worden, scheint er zu übersehen, dass Gegenstand eines Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur sein kann, was einer Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder was sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Informationen über die Zahlung von CHF 2 Mio. an den Beschwerdeführer und allfällige weitere Zahlungen mussten zwangsläufig aus dem Umkreis der FIFA an die BA geflossen sein und nicht umgekehrt. Dementsprechend wurde in der Eröffnungsverfügung vom 24. September 2015 (offenbar) auch festgehalten, der Anfangsverdacht beruhe u.a. auf von der FIFA «gelieferten» Unterlagen (vgl. act. 1.9, S. 4). Die seitens der BA an den nicht protokollierten Treffen Beteiligten waren demnach – allenfalls – Empfänger der entsprechenden Informationen und nicht deren Absender. Selbst wenn also am Treffen vom 8. Juli 2015 oder später die an den Beschwerdeführer geleistete Zahlung ein Thema gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dabei ein – die Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffendes – Amtsgeheimnis offenbart worden sein soll. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Amtsgeheimnisverletzung kausal für die geltend gemachte Verletzung in den Rechten des Beschwerdeführers, insbesondere der Privatsphäre, gewesen sein könnte. Die Bundesanwaltschaft hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers als FIFA-Funktionär ihm nicht deshalb verwehrt blieb, weil gegen Blatter eine Strafuntersuchung eröffnet worden war oder weil pflichtwidrige Amtshandlungen oder Amtsgeheimnisverletzungen vorgelegen hätten, sondern einzig deshalb, weil die Ethik-Gremien der FIFA die im Jahr 2011 erfolgten Zahlungen von CHF 2 Mio. entsprechend nach den Ethik-Reglementen der FIFA beurteilt und den Beschwerdeführer letztlich mit einer vierjährigen Sperre belegt haben.

4.3.2  In der Beschwerde wird sodann der Inhalt des Schreibens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 5. April 2022 an die BA wiedergegeben (act. 1, S. 14 ff.). Darin wurde u.a. ausgeführt, die Einvernahme des Beschwerdeführers (in der gegen Blatter eröffneten Strafuntersuchung) sei am 25. September 2015 öffentlichkeitswirksam durchgeführt worden, was in der Folge zu seiner Disqualifikation von der Wahl zum FIFA-Präsidenten geführt habe. In der Pressemitteilung vom 25. September 2021 (recte: 2015) von F. der BA sei erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer als Auskunftsperson einvernommen worden sei, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Anschuldigungen gegen ihn vorgelegen hätten und für ihn die Unschuldsvermutung gelte. Das Communiqué sei dergestalt abgefasst gewesen, als wolle F. geradezu den Beschwerdeführer in Verdacht bringen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem 25. September 2015 jahrelang nicht mehr einvernommen worden sei, deute darauf hin, dass die mediale «Anklage» ausgereicht habe und dass die BA im Einvernehmen mit der FIFA dann den «Staffelstab» weitergereicht habe für das FIFA-interne Verfahren, das nach der Pressemitteilung der BA eingeleitet worden sei. Das Ziel sei auf jeden Fall erreicht worden: Der Beschwerdeführer sei suspendiert und zugunsten von Infantino aus dem Rennen für die FIFA-Präsidentschaft genommen worden.

Mit diesen Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer die Medienkommunikation der BA über die am 24. September 2015 – damals ausschliesslich – gegen Blatter eröffnete Strafuntersuchung und stellt sich auf den Standpunkt, darin liege die Ursache dafür, dass er nicht mehr als FIFA-Präsident habe gewählt werden können bzw. seiner Karriere im Weltfussball ein Ende beschert worden sei. Inwiefern in diesem Zusammenhang bei den nicht protokollierten Treffen ein – die Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffendes – Amtsgeheimnis offenbart oder ein Amtsmissbrauch zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sein soll, erläutert der Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise und ist auch nicht ersichtlich.

4.3.3  Auch soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) ausführt, Infantino, der eine Kandidatur für das FIFA-Präsidium ins Auge gefasst habe, habe ein Interesse gehabt zu erfahren, ob die seit dem 27. Mai 2015 allgemeinnotorisch gewordenen FIFA-Verfahren sich auch gegen Blatter und/oder den Beschwerdeführer und nicht gegen ihn gerichtet hätten (act. 8, S. 5, Ziff. 88), legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Amtsgeheimnisverletzung oder gar ein Amtsmissbrauch zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sein soll. An diesen Überlegungen ändert auch nichts, selbst wenn man im Sinne einer Hypothese davon ausginge, der BA sei am 8. Juli 2015, dem Tag des ersten nicht protokollierten Treffens, bereits bekannt gewesen, gegen welche Personen im Umfeld der FIFA aufgrund der umfangreichen Aktenedition vom 27. Mai 2015 zu ermitteln war, und dies Infantino mitgeteilt worden wäre. Gegen Blatter wurde erst am 24. September 2015 und gegen den Beschwerdeführer gar erst am 29. Mai 2020 eine Strafuntersuchung eröffnet. Da somit zum Zeitpunkt des Treffens vom 8. Juli 2015 weder gegen Blatter, noch gegen den Beschwerdeführer, noch gegen Infantino eine Strafuntersuchung eröffnet worden war, hätte eine solche Information jedenfalls nicht kausal dafür sein können, dass dem Beschwerdeführer eine weitere Laufbahn als Fussballfunktionär verwehrt blieb. Im Zeitpunkt des zweiten nicht protokollierten und Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Treffens vom 22. März 2016 hatte der Beschwerdeführer seine am 29. Juli 2015 bekannt gegebene Kandidatur als FIFA-Präsident unbestrittenermassen bereits wieder – nämlich am 6. Januar 2016 – zurückgezogen (vgl. act. 5, S. 6). Wie die BA zutreffend festhält, könnte insofern nur das erste Treffen vom 8. Juli 2015 überhaupt relevant gewesen sein (vgl. act. 10, S. 4, Ziff. 6).

4.4     Auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, welche konkreten Straftatbestände sich zu seinem Nachteil verwirklicht haben könnten. Zusammenfassend fehlt es an einer auch nur einigermassen plausiblen Hypothese, wie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vier nicht protokollierten Treffen in den Jahren 2015 – 2017 durch eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), durch einen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) bzw. eine Anstiftung hierzu unmittelbar geschädigt worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat mithin seine Geschädigtenstellung im Kontext der vorliegenden Strafuntersuchung nicht glaubhaft gemacht. Die BA hat den Beschwerdeführer zu Recht nicht als Privatkläger in der Strafuntersuchung zugelassen. Die Beschwerde gegen die Verfügung der BA vom 2. August 2022 ist abzuweisen.

5.

5.1     Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der Verfügung der BA vom 10. August 2022, mit welcher diese seinen Antrag auf Einsicht in die Untersuchungsakten abgewiesen hat (act. 1.2).

5.2     Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO können Parteien grundsätzlich die Akten des Strafverfahrens einsehen (zu den – für den zu beurteilenden Fall nicht relevanten – zulässigen Einschränkungen des rechtlichen Gehörs vgl. Art. 108 StPO). Parteien im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a-c StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie – im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO gilt die geschädigte Person (zum Begriff vgl. Art. 115 StPO) als andere Verfahrensbeteiligte. Dieser stehen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist.

          Wie vorstehend (E. 4) ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer seine Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit den Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung bildenden Straftatbeständen nicht glaubhaft gemacht. Er wurde deshalb von der BA zu Recht nicht als Privatkläger zugelassen. Da dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt, steht ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO kein Akteneinsichtsrecht zu. Mangels Glaubhaftmachung der Geschädigteneigenschaft gilt der Beschwerdeführer auch nicht als andere verfahrensbeteiligte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, weshalb ihm die BA auch unter diesem Aspekt zu Recht keine Akteneinsicht gewährt hat.

5.3     Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StPO genügt es nicht, dass der Dritte ein schützenswertes Interesse lediglich geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben bzw. belegen. Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nach der Praxis nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (Brüschwiler/Grünig, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 101 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4. f.). Ein besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, es sei verfahrensinhärent, dass er zur Begründung seines Anspruchs auf Zuerkennung der Geschädigtenstellung auf Akteneinsicht angewiesen sei (act. 1, S. 25, Ziff. 68 f.), erliegt er – wie die BA zutreffend festhält (act. 10, S. 2) – einem Zirkelschluss. Ein besonders schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht ist damit nicht dargetan. Mit derselben Begründung müsste nämlich jedem unbeteiligten Dritten Akteneinsicht gewährt werden, womit das Amtsgeheimnis zur Makulatur verkommen würde. Die Verfügung der BA vom 10. August 2022, mit welcher diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Untersuchungsakten abgewiesen hat (act. 1.2), ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung der BA vom 2. August 2022, mit welcher der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zugelassen wurde, sowie gegen die Verfügung der BA vom 10. August 2022, mit welcher dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, abzuweisen. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (auf Aktenbeizug, Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Gewährung der Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde) sind abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die prozessualen Anträge (auf Aktenbeizug, Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Gewährung der Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde) werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 11. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwalt Dominic Nellen

- A. und B., a.o. Bundesanwälte

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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