Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2022.16 |
Datum: | 20.12.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Person; Schweizerische; Behörde; Empfang; Wiederherstellung; Verfügung; Gültigkeit; Einsprachefrist; Schweizerischen; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Empfangsbestätigung; Rückschein; Eingabe; Kommentar; Zustellung; Fristen; Tribunal; Parteien |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 329 StPO ;Art. 339 StPO ;Art. 35 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 85 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 94 StPO ; |
Referenz BGE: | 142 IV 201; 145 IV 259; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2022.52
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2022.52 |
Verfügung vom 20. Dezember 2022 Strafkammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth, | |
gegen | ||
A. | ||
Gegenstand | Gültigkeit der Einsprache |
Die Einzelrichterin erwägt, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 13. September 2022 A. wegen Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 LFG) und Missachtens von Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeuges (Art. 89a Abs. 1 LFG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 960.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen, verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte (TPF pag. 1.100.003, -005);
- der Strafbefehl A. am 16. September 2022 mit eingeschriebener Postsendung an seinen Wohnort gegen Empfangsbestätigung mit Rückschein zugestellt wurde (TPF pag. 1.100.006);
- A. mit undatiertem Schreiben (Posteingang bei der Bundesanwaltschaft: 7. Oktober 2022) – nebst materiellrechtlichen Einwänden – vorbrachte, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, innerhalb der 10-tägigen Frist zu antworten, weil er in Südfrankreich gewesen sei (TPF pag. 1.100.007 f.);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 1. November 2022 A. Gelegenheit zur Stellungnahme gab, ob er Einsprache habe erheben wollen und gegebenenfalls daran festhalten wolle (TPF pag. 1.100.010 f.);
- A. mit Schreiben vom 14. November 2022 klarstellte, dass er Einsprache gegen den Strafbefehl erheben wolle (TPF pag. 1.100.013 f.);
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (TPF pag. 1.100.001 f.);
- A. mit Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2022 durch eingeschriebene Postsendung mit Rückschein Gelegenheit erhielt, sich zur Gültigkeit der Einsprache (Einhaltung der Einsprachefrist [Art. 354 Abs. 1 StPO]) schriftlich zu äussern (TPF pag. 1.400.001 f.);
- das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhandlung) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (Riklin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);
- der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO schriftlich eröffnet wird und die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt;
- die Zustellung erfolgt ist, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressat oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO), was vorliegend aufgrund der aktenkundigen, auf den 16. September 2022 datierten Empfangsbestätigung der Fall ist, zumal A. nicht vorgebracht hat, eine nicht autorisierte Person habe die Empfangsbestätigung unterzeichnet (TPF pag. 1.100.006; Rückschein mit dem Hinweis: «Dieser Schein ist vom Empfänger oder je nach den Vorschriften des Bestimmungslandes von einer anderen autorisierten Person zu unterzeichnen»);
- A. der Strafbefehl vom 13. September 2022 folglich am 16. September 2022 rechtsgültig mit fristauslösender Wirkung zugestellt wurde (TPF pag. 1.100.006);
- das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, mit beschwerdefähigem Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; Schwarzen-egger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);
- den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO);
- das Gericht mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 A. Gelegenheit gab, sich bis spätestens am 15. Dezember 2022 zur Gültigkeit der Einsprache bzw. zur Frage der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern (TPF pag. 1.400.001 f.);
- sich A. – nach zwei erfolglosen Zustellversuchen obgenannten Schreibens an seinem Wohnsitz am 8. und 9. Dezember 2022 – innert Frist nicht vernehmen liess (TPF pag. 1.521.001 f.);
- Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben kann;
- gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
- die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 16. September 2022 zugestellten – Strafbefehl folglich am 17. September 2022 zu laufen begann und am 26. September 2022 endete;
- die Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird;
- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis auf den Fristenlauf von Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, wenn der Zustellungsempfänger – wie vorliegend – im Ausland wohnhaft ist (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3);
- der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält (TPF pag. 1.100.005);
- A. somit korrekt über den Fristenlauf und die fristwahrenden Zustellungsmodalitäten bezüglich seiner Einsprache informiert wurde;
- das Einreichen einer Eingabe (am letzten Tag der Frist) bei einer ausländischen Post nicht fristwahrend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 m.w.H.; Verfügung der Strafkammer SK.2021.18 vom 7. Juni 2021 E. 2.3.1);
- die Sendung bei Benützen einer ausländischen Post folglich entweder am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingehen oder von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden muss (Brüschweiler/Grünig, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 91 StPO N. 7);
- die Einsprache von A. gemäss Poststempel auf dem Zustellkuvert am 5. Oktober 2022 bei der Deutschen Post zum Versand aufgegeben wurde (TPF pag. 1.100.009);
- die Einsprache somit erst nach Ablauf der Einsprachefrist von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wurde und am 7. Oktober 2022 bei der Bundesanwaltschaft einging;
- die Einsprachefrist somit versäumt wurde;
- bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO);
- selbst die Rechtskraft des Urteils (oder Entscheids) des Gerichts die Wiederherstellung einer (Rechtsmittel-) Frist nicht auszuschliessen vermag (Riedo, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 3 und N. 21);
- A. in seiner Einsprache einleitend vorbrachte, er habe die Frist infolge Auslandaufenthalts verpasst (TPF pag. 1.100.007);
- A. damit zwar nicht explizit um «Wiederherstellung der Frist» im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO ersuchte, was von einer Laieneingabe aber nicht verlangt werden kann;
- das Vorbringen von A. indessen dahingehend verstanden werden kann, dass er sinngemäss um eine Wiederherstellung der Frist ersuchen wollte, weil ansonsten eine materiellrechtliche Beurteilung der Einsprache gar nicht möglich wäre;
- das Bundesgericht in einer ähnlich gelagerten Konstellation in Bezug auf die Zuständigkeit erwog, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren hat, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache (Einhaltung der Einsprachefrist) entschieden hat (BGE 142 IV 201 E. 2.5), was vorliegend der Fall ist;
- die Bundesanwaltschaft somit für ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zuständig wäre (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2);
- ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren aber vorliegend nichts daran ändert, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO);
- im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist;
- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;
- bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO);
- A. durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat, weshalb ihm diese aufzuerlegen sind;
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 13. September 2022 wird nicht eingetreten.
2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Geht an
- Bundesanwaltschaft, Frau Nathalie Guth, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsurkunde)
- Herrn A. (per Einschreiben mit Rückschein)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. Dezember 2022
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