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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:RR.2022.17
Datum:15.06.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Person; Transport; Polizist; Maske; Verordnung; Berufung; Covid-; -Verordnung; Personen; Urteil; Transportpolizisten; Recht; Amtshandlung; Polizisten; Luzern; Masken; Verteidigung; Verfahren; Attest; SBB-Transportpolizist; Bahnhof; Über; Vorinstanz; SBB-Transportpolizisten; Kammer
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 1 Or; Art. 1 StGB ; Art. 10 StGB ; Art. 10 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 128 StPO ; Art. 13 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 14 Or; Art. 2 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 21 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 28 StGB ; Art. 285 StGB ; Art. 286 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 29 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 31 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 356 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 404 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 8 BGG ;
Referenz BGE:110 IV 92; 120 IV 136; 122 I 275; 122 I 49; 123 IV 84; 124 IV 127; 127 IV 115; 128 I 225; 133 IV 97; 134 IV 17; 134 IV 60; 136 IV 55; 138 IV 120; 138 IV 35; 143 I 164; 143 IV 361; 144 IV 345; 89 IV 113; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CA.2021.26

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2021.26

Urteil vom 15. Juni 2022 Berufungskammer

Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender,

Barbara Loppacher und Petra Venetz,

Gerichtsschreiber Ömer Keskin

Parteien

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

Berufungsführer/Anschlussberufungsgegner/ Beschuldigter

gegen

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

Berufungsgegnerin/Anschlussberufungsführerin/ Anklagebehörde

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen

Berufung (teilweise) vom 21. Januar 2022 und Anschlussberufung vom 3. Februar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021

Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte

A.1 Am 2. Februar 2021 erstattete die SBB-Transportpolizei Strafanzeige gegen A. (hiernach: Beschuldigter) wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 [BGST; SR 745.2]), Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; EpG vom 28. September 2012 [SR 818.101] i.V.m. Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) sowie Verweigerung der Angabe von Personalien (§ 21 UeStG des Kantons Luzern) (BA pag. 05-00-0001 ff.).

A.2 Am 10. Mai 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) einen Strafbefehl (BA pag. 03-00-0001 ff.).

A.3 Am 27. Mai 2021 liess der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erheben und gleichzeitig ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen (BA pag. 03-00-0007).

A.4 Am 8. Juli 2021 überwies die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO den Strafbefehl an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer). Sie verzichtete auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.100.001).

A.5 Am 21. September 2021 zog der Beschuldigte sein Gesuch um amtliche Verteidigung zurück (TPF pag. 2.521.012).

A.6 Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.700.001 f.). Hierbei stellte der Beschuldigte erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung (TPF pag. 2.721.033 ff.).

A.7 Mit Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, welches dem Beschuldigten am 17. Dezember 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (TPF pag. 2.930.001 ff. sowie 2.930.006), wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 freigesprochen (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, Dispositivziffer I.1). Dagegen befand die Strafkammer den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00 (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, Dispositivziffern I.2 und I.3). Im Weiteren wurde der Kanton Luzern als Vollzugskanton bestimmt und der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 2'000.00 verpflichtet (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, Dispositivziffern I.4 und I.5). Dem Beschuldigten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, Dispositivziffer I.5). Mit Verfügung SN.2021.25 vom 10. Dezember 2021 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (TPF pag. 2.911.001 ff.). Hiergegen wurde vom Beschuldigten kein Rechtsmittel ergriffen.

A.8 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 liess der Beschuldigte bei der Strafkammer Berufung gegen das Urteil SK.2021.29 anmelden (TPF pag. 2.940.002). Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 27. Dezember 2021 versandt und vom Beschuldigten am 3. Januar 2022 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.023).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Im Nachgang an die Übermittlung des begründeten Urteils SK.2021.29, der Berufungsanmeldung und der Akten durch die Strafkammer an die Berufungskammer per 27. Dezember 2021 (CAR pag. 1.100.001 ff.) liess der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 21. Januar 2022 folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.027 ff.):

«1.       Die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.

2.         Es sei dem Beschwerdeführer den Schaden zu vergüten, der ihm durch den Vorfall entstanden ist, ebenso sei ihm und seinem Sohn eine angemessene Genugtuung für die erlittene psychische Unbill zuzusprechen.

3.         Im Falle eines Freispruchs seien dem Berufungskläger die Verteidigungskosten für dieses sowie das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu ersetzen.

4.         Im Falle eines Schuldspruchs seien dem Berufungskläger die Aufwände seiner Verteidigung im Rahmen der amtlichen Verteidigung im Ansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zu entgelten.

5.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte ausserdem die folgenden prozessualen Begehren:

«6.       Beweisantrag:

             Es sei der den Vorfall filmende und von der Polizei in einer Personenkontrolle kontrollierte Mann als Zeuge zum Vorfall, insbesondere zum Verhalten des Berufungsklägers zu befragen und es sei der vom Zeugen angefertigte Film als diesbezügliches Beweismaterial zu den Akten und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

7.         Sollte der Beweisantrag abgewiesen werden, so sei das vorliegende Verfahren schriftlich durchzuführen.»

B.2 Mit Anschlussberufungserklärung vom 3. Februar 2022 stellte die Bundesanwaltschaft folgende Anträge (CAR pag. 2.100.003 ff.):

«1.       A. sei unter Gutheissung der Anschlussberufung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG) schuldig zu sprechen.

2.         A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, entsprechend Fr. 1'200.00, zu bestrafen.

3.         A. sei mit einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.         Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.00, zzgl. der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten, seien A. aufzuerlegen.

5.         Der Kanton Luzern sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).»

Die Bundesanwaltschaft stellte sodann den Verfahrensantrag, dass das Verfahren schriftlich durchzuführen sei.

B.3 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 8. März 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend die Einvernahme der den Vorfall filmenden Person als Zeuge abgewiesen. Zudem wurden von Amtes wegen die Einholung des Journals sowie weiterer einschlägiger Dokumente der Kantonspolizei Luzern zum selben Vorfall, der Akten des von der Bundesanwaltschaft gegen die Mitglieder der SBB-Transportpolizei B., C. und D. wegen Amtsmissbrauch geführten Strafverfahrens mit der Kennziffer SV.21.0343-BSI sowie der Akten des von der Staatsanwaltschaft I Luzern gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens mit der Kennziffer SA1 20 12196 14 angeordnet (CAR pag. 6.200.001 ff.). Mit Verfügung über Beweismassnahmen und prozessleitender Verfügung vom 6. April 2022 wurde der abermals vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag, es sei die den Vorfall filmende Person, die als H. identifiziert worden war, als Zeuge zu befragen, abgewiesen. Von Amtes wegen wurden die Akten des von der Staatsanwaltschaft I Luzern gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens mit der Kennziffer SA1 20 12196 14 ergänzt. Ferner wurde das mündliche Verfahren angeordnet und verfügt, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen sei. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden schliesslich die auf den Beschuldigten lautenden, aktuellen Straf- und Betreibungsregisterauszüge und Steuerunterlagen eingeholt und der Beschuldigte wurde dazu eingeladen, das Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation auszufüllen (CAR pag. 6.200.007 ff.).

B.4 Die Berufungsverhandlung fand am 15. Juni 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner erbetenen Verteidigung sowie der Vertretung der Bundesanwaltschaft am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 7.200.001 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 7.200.006):

«1.       Die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz SK.2021.29 von 10. Dezember 2021 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung sowie von sämtlicher Schuld und Sühne freizusprechen.

2.         Es sei die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 3. Februar 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft, eventualiter des Staates, abzuweisen und es sei der erstinstanzliche Freispruch betreffend Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen zu bestätigen.

3.         Es sei dem Berufungskläger den Schaden zu vergüten, der ihm durch den Vorfall entstanden ist, ebenso sei ihm und seinem Sohn eine angemessene Genugtuung für das erlittene psychische Unbill zuzusprechen.

4.         Im Falle eines Freispruchs seien dem Berufungskläger die Verteidigungskosten für dieses sowie für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu ersetzen.

5.         Im Falle eines Schuldspruchs seien dem Berufungskläger die Aufwände seiner Verteidigung im Rahmen der amtlichen Verteidigung im Ansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zu entgelten.

6.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

B.5 Die Bundesanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (CAR pag. 7.200.006 f.):

«1.       A. sei unter Gutheissung der Anschlussberufung vom 3. Februar 2022 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und 83 Abs. 1 Bst. j EpG) schuldig zu sprechen.

2.         A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, entsprechend Fr. 1'200.00, zu bestrafen.

3.         A. sei mit einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.         Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.00, zzgl. der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten, seien A. aufzuerlegen.

5.         Der Kanton Luzern sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).»

B.6 Das vorliegende Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 wurde am selben Tag der Schweizerischen Post übergeben und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.).

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Eintretensvoraussetzungen

1.1 Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Für die Verfolgung des angeklagten Delikts der der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Mit Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung vom 10. Mai 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (BA pag. 03-00-0001 ff.). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist somit in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und der Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG).

1.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 frei, wohingegen sie den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB für schuldig befand. Sie bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00 (TPF pag. 2.930.001 ff.). Damit ist der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dessen Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind somit erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten.

1.3 Die Bundesanwaltschaft reichte ihre Anschlussberufung unter Fristenwahrung ein. Damit ist vorliegend auch auf die Anschlussberufung einzutreten.

2. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern I.2, I.3, I.4, I.5 und I.6 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 und somit gegen den Schuldspruch sowie die Sanktion wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB, den Vollzug der Strafe durch den Kanton Luzern, die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Rückweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.028 f. sowie 7.200.006). Sodann hat die Bundesanwaltschaft die Anschlussberufung erklärt, welche sich gegen die Dispositivziffer I.1 den Freispruch wegen Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 richtet. Damit ist das angefochtene Urteil umfassend zu überprüfen und das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt vorliegend nicht zur Anwendung.

3. Antrag des Beschuldigten auf Einsetzung seiner Vertretung als amtliche Verteidigung

3.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte vortragen, dass sämtliche Kosten ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen seien bzw. dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu gewähren sei, sollte dieser nicht freigesprochen werden. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trage die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht habe. Es sei aufgezeigt worden, dass die Covid-19-Verordnung besondere Lage absolut unklar und mit Fehlern behaftet sei, so dass der einzelne Bürger sein Handeln nicht klar nach diesen gesetzlichen Normen richten habe können. Der Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit hätten damit in unnötiger Weise Unklarheiten geschaffen, die nun nicht der einzelne Bürger wie der Beschuldigte tragen dürften. Zudem sei aufgezeigt worden, dass vorliegend viele Rechte des Beschuldigten in unnötiger Weise verletzt worden seien, dies durch die einseitige Beweisführung und -sicherung sowie durch Verletzung von Verfahrensvorschriften betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung (in Bezug auf das aufgrund der Strafanzeige des Beschuldigten gegen die SBB-Transportpolizisten von der Bundesanwaltschaft geführte Parallelverfahren wegen Amtsmissbrauch). Die Kosten seien somit dem Staat aufzuerlegen. Selbst wenn die angedrohte Strafe wie vorliegend lediglich einen Bagatellfall darstellen würde, so würden zudem auch die rechtlichen Umstände eine amtliche Verteidigung oder Kostenübernahme durch den Staat erfordern: Die Covid-19-Verordnung besondere Lage sei derart offen und unklar formuliert, dass sich selbst die Rechtsprechung uneinig sei, wie die verschiedenen Fassungen der Verordnung auszulegen seien. Dies hätte aber vom Gesetzgeber vermieden werden müssen. Das Bundesgericht habe erst gerade kürzlich entschieden, dass eine anwaltliche Vertretung angezeigt sein könne, insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft Übertretungen mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolge und die «Laienargumentation» nicht ausreiche, um die Behörden bzw. Gerichte von der Unschuld zu überzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4 f.), was vorliegend absolut der Fall sei. Bereits aktenkundig seien die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, die sich nicht geändert hätten. Mangels finanzieller Mittel sei dem Beschuldigten zudem auch vor Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 1B_416/2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden (CAR pag. 7.300.042 ff.). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte diesbezüglich ergänzend aus, dass viele Unklarheiten kommuniziert worden seien und deshalb keine rechtliche Klarheit zu erkennen gewesen sei. Es sei eine Maskenpflicht im Luzerner Bahnhof eingeführt worden ohne eine begründete Evidenz, warum er eine Maske tragen solle (CAR pag. 7.401.008 f.).

3.2 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht»), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen somit auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c/bb; BGE 122 I 275 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können ebenfalls tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit weiteren Hinweisen).

3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte die amtliche Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren mehrfach beantragte (vgl. supra E. A.3 sowie A.5 ff.). Zunächst stellte er mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl von 10. Mai 2021 den Antrag, dass seine Wahlverteidigung als amtliche Verteidigung eingesetzt werde (BA pag. 03-00-0007). Die Bundesanwaltschaft wies mit Verfügung vom 4. Juni 2021 den Antrag des Beschuldigten auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ab, was der Beschuldigte erfolglos bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfocht (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.165 vom 2. September 2021). Bei der Vorinstanz stellte der Beschuldigte erneut ein Begehren um amtliche Verteidigung, das er aber wieder zurückzog (TPF pag. 2.521.012), nur um anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen (TPF pag. 2.721.033 ff.). Mit Verfügung SN.2021.25 vom 10. Dezember 2021 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (TPF pag. 2.911.001 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten. Auch aus den beigezogenen Akten des von den Luzerner Strafbehörden geführten Verfahrens gegen den Beschuldigten unter anderem wegen Missachtung der Maskenpflicht im Zug (vgl. CAR pag. 5.202.005 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte die Anordnung der amtlichen Verteidigung begehrte (CAR pag. 5.202.046 ff.), aber in dieser Frage letztinstanzlich unterlag. Das Bundesgericht begründete sein Urteil zusammengefasst damit, dass es sich um ein Fall handle, der die Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO nicht erreiche, bei dem sich keine besonderen Schwierigkeiten ausmachen lassen würden, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt im Verfahren der Staatsanwaltschaft nicht gewachsen wäre und bei dem schliesslich auch der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten nicht eine besondere Tragweite aufweise, welche ausnahmsweise eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021).

3.4 Auch im vorliegenden Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte ein Begehren um die Anordnung der amtlichen Verteidigung (vgl. Antrag Ziff. 4 der Berufungserklärung sowie Antrag Ziff. 5 des Parteivortrags, supra E. B.1 sowie B.4). Allerdings solle gemäss dem jeweiligen Antrag und den diesbezüglichen Erläuterungen (vgl. supra E. I.3.1) diese lediglich im Falle eines Schuldspruchs gewährt werden. Damit stellt der Beschuldigte einen bedingten Antrag, über welchen das Gericht nicht vorab entscheiden könnte, ohne einen präjudizierenden materiellen Entscheid zu fällen. Entsprechend wird der Antrag des anwaltlich vertretenen Beschuldigten entgegengenommen, wie wenn dieser nicht unter einem Vorbehalt gestellt worden wäre.

3.5 Wird vorliegend bereits bloss der jeweilige maximale Strafrahmen von Art. 286 Abs. 1 StGB (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) sowie von Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG (Ordnungsbusse von Fr. 100.00) berücksichtigt, ist im Hinblick auf die mögliche Strafe des Beschuldigten darauf zu schliessen, dass es sich vorliegend um einen Fall handelt, der die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Schwelle nicht erreicht. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger, der deutschen Sprache mächtig und ist als Gitarrenlehrer tätig (vgl. infra E. II.4.4.2). Der Beschuldigte zog zwar teilweise den Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf in Zweifel (vgl. infra E. II.1.1 zum Anklagevorwurf sowie E. II.2.1.1 betreffend die Aussagen des Beschuldigten), jedoch bietet der vorliegende Straffall in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, was vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird. Vielmehr brachte er sinngemäss vor, sein Strafverfahren biete ihm in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Geltendmachung dieses Arguments bereitete für den Beschuldigten keine Schwierigkeiten, formulierte er doch seinen Einwand, wonach seiner Ansicht zufolge für die Maskentragpflicht im Bahnhof Luzern keine genügende rechtliche Grundlage und Evidenz bestehe, bereits anlässlich der Personenkontrolle vom 2. Februar 2021 gegenüber den SBB-Transportpolizisten, d.h. zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht anwaltlich vertreten war. Jedenfalls war und ist es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich, seinen diesbezüglichen Standpunkt ausreichend geltend zu machen. Damit ist auch eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht notwendig. Auch stellen sich im Fall des Beschuldigten keine rechtlichen Abgrenzungsfragen (vgl. Lieber, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 132 StPO N. 15), die einer amtlichen Verteidigung bedürften. Schliesslich vermag der Beschuldigte aus der von ihm zitierten Rechtsprechung im Urteil 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 zu seinen Gunsten nichts abzuleiten, befasste sich doch das Bundesgericht in jenem Fall lediglich mit der Frage der Entschädigung der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Übertretung geführt und mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft abgeschlossen wurde. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist demnach unter Berücksichtigung der vorangehenden Überlegungen zu verneinen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht eingegangen zu werden.

II. Materielle Erwägungen

1. Anklagevorwurf und vorinstanzliches Urteil

1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er am 2. Februar 2021, um ca. 17.32 Uhr, in Begleitung seines dreijährigen Sohnes ohne Gesichtsmaske durch die Halle des Bahnhofs Luzern gegangen sei. Als er auf Höhe Prellbock des Gleises 7 von einer uniformierten Patrouille der Transportpolizei (bestehend aus Feldweibel B., Wachmeister C. und Polizist D.) auf die Maskenpflicht hingewiesen und aufgefordert worden sei, eine Gesichtsmaske zu tragen, habe sich der Beschuldigte unter Berufung auf ein Arztzeugnis, das er jedoch nicht habe vorweisen wollen, geweigert. Ebenso habe er sich geweigert, den Transportpolizisten einen Ausweis zu zeigen oder seine Personalien anzugeben. Stattdessen habe der Beschuldigte ein «Sach- und Rechtsattest» von E. behändigt und dieses den Transportpolizisten gezeigt. Als diese insistiert hätten und sein Arztzeugnis und seinen Ausweis hätten sehen wollen, habe der Beschuldigte begonnen, durch die Bahnhofshalle zu schreien, die Transportpolizisten würden ihn nötigen und bedrängen. Nachdem er bemerkt habe, dass er durch das Herumschreien die Aufmerksamkeit der Reisenden auf sich gezogen habe, habe er versucht, mit seinem Kind aus der Kontrolle zu laufen, um den Zug nach Y., der auf Gleis 7 gestanden sei, zu erreichen. Als ihn die Beamten zurückgehalten hätten, habe er immer lauter geschrien, sich dabei auf seinen Sohn bezogen, der durch den «gewalttätigen Angriff» der Transportpolizisten geschädigt würde. Weiter habe er die Umstehenden zum Filmen aufgefordert und mehrmals versucht, sich aus der Kontrolle loszureissen. Um ca. 17.35 Uhr habe die Transportpolizei Unterstützung durch die Luzerner Polizei erhalten. Der Beschuldigte habe sich daraufhin etwas beruhigt, sich jedoch weiterhin geweigert, seine Personalien anzugeben oder sein Arztzeugnis zu zeigen, bis er dieses schliesslich um ca. 17.50 Uhr gezeigt habe. Dabei habe es sich um ein Arztzeugnis von Dr. med. F. vom 25. November 2020 gehandelt, das ihn für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel von der Maskenpflicht dispensiere. Dass er aus besonderen (medizinischen) Gründen keine Gesichtsmasken in Bahnhöfen tragen könne, gehe aus dem Attest hingegen nicht hervor. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass alle Reisenden in Bahnhöfen Gesichtsmasken tragen müssten und dass es in die Zuständigkeit der Transportpolizei falle, für die Beachtung der Transport- und Benutzungsvorschriften zu sorgen, diesbezügliche Anordnungen zu erteilen und Ausweiskontrollen vorzunehmen. Zudem habe er gewusst, bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die Transportpolizisten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gehindert habe, sodass insbesondere die Polizeikontrolle nicht reibungslos habe durchgeführt werden können (BA pag. 03-00-0001 f.).

1.2 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung hält die Vorinstanz zunächst fest, dass es sich bei den Transportpolizisten offenkundig um Beamte gehandelt habe und diese zur Kontrolle seiner Ausweispapiere und des Maskendispenses befugt gewesen seien. Die Personenkontrolle sei in dem Moment, als der Beschuldigte vom Transportpolizisten angesprochen worden sei, ohne Weiteres faktisch eröffnet. Dabei sei er aus der sich im Gange befindlichen Kontrolle der Transportpolizisten gelaufen und habe versucht, den Zug Richtung Y. zu erreichen. Durch das Herumschreien des Beschuldigten habe er die Aufmerksamkeit der Reisenden auf sich gezogen, welche die Polizisten angesprochen hätten und diese entsprechend gezwungen worden seien, sich mit den Ansprechern zu unterhalten. Diese verbale Störung der sich im Gang befindlichen Kontrolle in Kombination mit den Versuchen, aus der Kontrolle zu laufen, hätten die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB erfülle. Dabei habe er mit Wissen und Wollen gehandelt. Bezüglich der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass es dem Bundesrat zugestanden sei, bei einer besonderen Lage in der Schweiz Massnahmen unter anderem gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung anzuordnen. Die fraglichen Bestimmungen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 1. Februar 2021 stützten sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Vorinstanz erwog, dass das vom Beschuldigten anlässlich der Personenkontrolle vorgelegte Attest von E. nicht ad personam sei und deshalb keine gültige Maskendispensation darstelle. Hinsichtlich des vom Beschuldigten anlässlich der Personenkontrolle ebenfalls vorgewiesenen Arztzeugnisses vom 25. November 2020, ausgestellt von Dr. med. F., gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass es nicht schade, dass sich zwar dieses medizinische Attest inhaltlich lediglich auf den Gitarrenunterricht beziehe, aber a maiore ad minus müsse der fragliche Dispens auch für eine Bahnhofshalle genügen, wo sich die Menschen fortbewegen und die Sicherheitsabstände mehrheitlich eingehalten werden könnten. Demzufolge sei der Beschuldigte von der Maskentragepflicht ausgenommen, und eine Strafbarkeit gemäss Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage entfalle.

2. Massgeblicher Sachverhalt

Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «lndizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; BGE 143 IV 361 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).

2.1 Beweismittel

Neben Aussagen des Beschuldigten und der Mitglieder der SBB-Transportpolizei B., C. und D. erscheint dem Gericht besonders die Videosequenz des Vorfalls einschlägig, welche von einer in der Bahnhofshalle Luzern installierten Überwachungskamera aufgenommen wurde (BA pag. 10-01-0012).

2.1.1 Aussagen des Beschuldigten

2.1.1.1 Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 liess der Beschuldigte den Tathergang folgendermassen darlegen (BA pag. 13-01-0005 ff.): Er habe sich mit seinem dreijährigen Sohn auf dem Bahnhof Luzern befunden, als er auf dem Weg zum Gleis 7 von zwei Polizisten angesprochen worden sei. Ein Polizist habe ihn gefragt, wohin er gehe, worauf er geantwortet und gefragt habe, ob sich dieser ausweisen könne. Anstatt sich auszuweisen habe dieser unbekannte Polizist gefragt, warum der Beschuldigte keine Maske trage, und habe ihn auf die Maskenpflicht hingewiesen. Der Beschuldigte habe sodann erwidert, dass er ein Attest auf sich trage, worauf der unbekannte Polizist dieses Attest habe einsehen wollen. Der Beschuldigte habe die Einsicht in dieses Attest mit der Begründung verweigert, dass für diese Einsichtnahme gar keine gesetzlichen Grundlagen vorlägen, worauf der unbekannte Polizist ihm mitgeteilt habe, dass er «das Recht» habe (BA pag. 13-01-0005 f.). Als der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten mitgeteilt habe, dass er auf den Zug gehe, sei er von den zwei Polizisten festgehalten und bedrängt worden, worauf er die Polizisten aufgefordert habe, ihn umgehend loszulassen. Daraufhin hätten die beiden Polizisten ihren Griff verstärkt, wobei die Jacke des Beschuldigten kaputtgegangen sei. Schnell sei ein dritter Polizist hinzugekommen und habe sich vor den Beschuldigten und dessen Sohn gestellt, wobei der Sohn zu weinen begonnen habe. Ein unbekannter Polizist habe seinen Fuss auf denjenigen des Beschuldigten gestellt, um ihn am Gehen zu hindern. Daraufhin habe der Beschuldigte sein Attest von E. gezeigt, dass die unbekannten Polizisten aber nicht akzeptiert hätten. Daraufhin habe er den unbekannten Polizisten aufgefordert, mit seiner Unterschrift auf dem Attest zu verifizieren, dass er das Attest gelesen habe, aber nicht anerkenne. Dies habe der Polizist verweigert (BA pag. 13-01-0006). Nachdem der Beschuldigte die Zuschauer aufgefordert habe, diesen Konflikt zu Beweiszwecken zu filmen, seien die unbekannten Polizisten energischer geworden und hätten ihn aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen, was der Beschuldigte wiederum verweigert habe. Es seien immer mehr Polizisten hinzugekommen. Der Beschuldigte habe sieben Polizisten gezählt, die ihn und seinen dreijährigen Sohn kreisförmig abgeschirmt hätten. Der Dreijährige habe geweint, sodass sich die Zuschauer um den Jungen gesorgt hätten. Der unbekannte Polizist habe den Beschuldigten erneut aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen und wenn er dies nicht mache, so werde er in Handschellen abgeführt. «Der Abend ist lang», habe der unbekannte Polizist ergänzt. Nach einem weiteren Hin und Her habe der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten sein medizinisches Attest gezeigt, worauf sein Name gestanden sei. Die Polizisten hätten sich eine ganze Weile beraten, die Adressdaten des Beschuldigten seinem Attest entnommen und dieses fotografiert. Während dieser Phase habe der Beschuldigte mit einem anderen der sieben Polizisten gesprochen und habe über die rechtlichen Grundlagen reden wollen. Dieser weitere unbekannte Polizist habe dem Beschuldigten daraufhin mitgeteilt, dass ihm dessen Söhne leidtäten, weil sich der Beschuldigte ihnen gegenüber verantwortungslos verhalte. Daraufhin habe der Beschuldigte erwidert, dass dieser Polizist ihn ja gar nicht kenne und dass ihm die Kinder des Polizisten leidtäten, weil sie so nie in der Lage seien, gut und korrekt eine Sprache zu lernen. Der Beschuldigte habe sodann denjenigen Polizisten, der ihm seine Jacke kaputt gemacht habe, aufgefordert, seinen Dienstausweis zu zeigen, was dieser durch Öffnen seiner Jacke getan habe. Der Polizist sei Herr D. gewesen. Nach ca. 30 Minuten sei der Beschuldigte mit seinem Sohn freigelassen worden (BA pag. 13-01-0006 ff.).

2.1.1.2 Anlässlich der von der Bundesanwaltschaft durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Juni 2021 verweigerte dieser weitestgehend die Aussage (BA pag. 13-01-0015 ff.).

2.1.1.3 An der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 bestätigte der Beschuldigte seine schriftlich eingereichte Darstellung vom 5. Februar 2021. Zusammenfassend gab der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls zu Protokoll, dass er mit seinem Sohn am 2. Februar einen Ausflug gemacht habe, weil dieser Bus- und Zugfahren liebe. Danach seien sie im Bahnhof Luzern gewesen, wo der Beschuldigte zwei Transportpolizisten bemerkt habe. Er sei links abgebogen und habe vom Perron auf den Zug gehen wollen. Da sei er von den Transportpolizisten darauf angesprochen worden, wieso er keine Maske trage. Daraufhin habe er gefragt, ob sie sich ausweisen könnten und sie überhaupt berechtigt seien, dies zu fragen. Er habe ihnen mitgeteilt, dass sie vielleicht berechtigt seien, zu fragen, aber sie seien nicht kompetent, die Atteste zu kontrollieren, weil dies gesetzlich nicht geregelt sei (BA pag. 2.731.004 f.; 2.731.005 f. sowie 2.731.007). Er habe ein Rechts- und Sachattest von E. für seine private Zeit genutzt, um sich ohne Maske bewegen zu können. Die Polizisten hätten das Attest nicht akzeptiert (BA pag. 2.731.004 f. sowie 2.731.005). Dann habe er gesagt: «Ich möchte gehen.» Sie hätten ihn zu dem Zeitpunkt aber noch nicht überprüft. Dann sei er von den drei Transportpolizisten schnell physisch und psychisch attackiert worden. Sie hätten ihn umstellt. Ein Polizist habe sich auf seinen Fuss gestellt und zwei haben ihn schnell unter seinen Arm gefasst, wovon er sich habe losreissen wollen. Da sei auch seine Jacke kaputtgegangen. Anschliessend sei er zum Zug gegangen. Dann seien sie energisch geworden und hätten ihn physisch und psychisch attackiert. Daraufhin seien schnell drei oder vier Polizisten der Kantonspolizei Luzern gekommen und hätten ihn umzingelt – praktisch mit sechs Leuten. Sie hätten ihn halbkreisförmig umstellt. Es stimme in der Form nicht, dass er herumgeschrien habe. Er habe aufgrund dessen die herumstehenden Passanten gebeten, zu filmen und die Abläufe als Beweismittel festzuhalten. Er habe sich lediglich verteidigen und wehren wollen (BA pag. 2.731.004 f. sowie 2.731.007). Die Polizisten hätten ihn nach einem weiteren Attest gefragt, was er verweigert habe. Als Grund für die Verweigerung gab der Beschuldigte an, dass er schon einmal in einen Prozess wegen Nichttragens einer Maske verwickelt worden sei. Diesbezüglich erklärte er ferner, dass er mit seiner Familie in eine Kontrolle geraten sei und sie dieses Sach- und Rechtsattest genutzt hätten. Er habe mit seiner Frau zweimal Fr. 550.00 bezahlen sollen, weil sie mit den Kindern ohne Maske im Zug unterwegs gewesen seien. Deshalb habe er sich geweigert, die Adressdaten vorzuzeigen und seine Personalien anzugeben, weil er eine «Riesenanklage» bekommen habe und nicht wieder angeklagt habe werden wollen. Daraufhin habe er sich genötigt und in die Ecke gedrängt gesehen, weil die Polizisten gesagt hätten, dass sie ihn verhaften würden, wenn er nicht sein Attest vorzeige. Er sei psychisch durch den Wind gewesen und habe sein Attest von seinem Hausarzt gezeigt, welches besage, dass er für seinen Gitarrenunterricht dispensiert sei (BA pag. 2.731.004 f.; 2.731.006 f.; 2.731.007 sowie 2.731.008). Die Polizisten hätten das medizinische Attest für seinen Job überprüft, sich eine ganze Weile besprochen, telefoniert und erst danach habe man ihn gehenlassen. Das Ganze sei etwa eine halbe Stunde gegangen (BA pag. 2.731.004 f.).

2.1.1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2022 gab der Beschuldigte auf die auf das Sach- und Rechtsattest von E. bezogene Frage, welche medizinischen und nicht-medizinischen Gründe er geltend gemacht habe, ergänzend zu Protokoll, dass die medizinischen Gründe durch das Maskentragen hervorgerufene Konzentrationsbeschwerden, Schlafstörungen und Müdigkeit gewesen seien. Die nicht-medizinischen Gründe seien in den Menschenrechten zu erblicken, wie es auf dem Sach- und Rechtsattest stehe. Auch habe er sich generell auf den Inhalt des Sach- und Rechtsattests von E. bezogen. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Aussagen von E. für ihn in seinem alltäglichen Leben rechtskräftig und wirksam seien (CAR pag. 7.401.003 f.). Auf die Frage, weshalb ein zusätzliches Attest für den Gitarrenunterricht erforderlich sei, wenn er bereits über das Sach- und Rechtsattest verfüge, führte er aus, dass er sich nicht sicher gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass dieses Attest grundsätzlich wirksam sei, aber um sich doppelt abzusichern, habe er seine medizinischen Gründe bei seinem Hausarzt geltend gemacht, weil von Seiten der Politik Anordnungen getroffen worden seien, welche für den normalen Bürger nicht klar zu verstehen gewesen seien (CAR pag. 7.401.004 f.). Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass er sich nicht nur für den Gitarrenunterricht, sondern auch für andere Situationen habe doppelt absichern wollen, aber der Hausarzt habe ihm dies verweigert (CAR pag. 7.401.005). Auf die Frage, warum er nach «einer Riesenanklage» am 2. Februar 2021 auf eine Reise zum Vergnügungszweck nicht verzichtet und damit das Risiko eines erneuten Verfahrens auf sich genommen habe, führte der Beschuldigte aus, dass sie einen Ausflug gemacht und darauf geschaut hätten, sich mit Abstand zu bewegen. Er sei an diesem Tag mit Leuten nicht in Kontakt gekommen. Sie hätten auch grösstenteils versucht, im Bahnhof Luzern Abstand zu halten. Er sei mit zwei Attesten unterwegs gewesen, auf die er sich bezogen habe. Es seien viele Unklarheiten im Umlauf und keine rechtliche Klarheit zu erkennen. Da seien Schilder im Bahnhof Luzern aufgestellt worden, aber es habe keine begründete Evidenz dahinter gehabt (CAR pag. 7.401.008 f.).

2.1.2 Aussagen der SBB-Transportpolizisten

2.1.2.1 Anlässlich der von der Bundesanwaltschaft durchgeführten Einvernahme vom 30. Juni 2021 gab der SBB-Transportpolizist D. als Zeuge zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Ihr Auftrag bei ihrer Patrouillentätigkeit sei es unter anderem gewesen, Präsenz zu markieren und Personen ohne Maske darauf hinzuweisen, eine solche zu tragen. Er sei davon ausgegangen, dass die Reisenden am 2. Februar 2021 aus den Medien und aufgrund der Ausschilderungen gewusst hätten, dass im Bahnhof Luzern die Maskenpflicht gelte (BA pag. 12-01-0005 f.). Zum Vorfall hielt er fest, dass er den Beschuldigten mit seinem Kind an der Hand gesehen habe, wie sie durch die Bahnhofshalle laufen würden. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt keine Maske getragen. Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen, dass er eine Maske tragen müsse. Daraufhin habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er keine Maske tragen müsse. Seine Frage, ob er ein Attest besitze, habe der Beschuldigte bejaht. Dieser habe aber auch erwidert, dass er dieses nicht zeigen müsse. Daraufhin habe er den Beschuldigten dazu aufgefordert, sich auszuweisen oder seine Personalien bekannt zu geben. Er habe dies verweigert und habe von den Polizisten verlangt, ihm ihren Ausweis zu zeigen. Daraufhin habe er ein Attest von E. hervorgenommen, welches die Polizisten hätten unterschreiben sollen. Der Zeuge D. bestätigte, dass er das vom Beschuldigten vorgezeigte Sach- und Rechtsattest von E. nicht akzeptiert habe (BA pag. 12-01-0006 f. sowie 12-01-0007 ff.). Der Beschuldigte habe dann weiter zum Zug laufen wollen. Er habe den Beschuldigten daraufhin erneut angewiesen, sich auszuweisen, was dieser wiederum verneint und angefügt habe, dass sein Kind durch Mimik und Gestik lernen würde, ansonsten es geschädigt würde. Dann habe sich Feldweibel B. eingeschalten und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, sich auszuweisen oder zumindest seine Personalien anzugeben. Dies habe der Beschuldigte aber auch abgelehnt. Er habe dann herumgeschrien, dass die Polizisten ihn nötigen würden und sein Kind wegen in seiner geistigen Entwicklung gestört werde. Daraufhin habe das Kind begonnen zu weinen, was Reisende angezogen habe. Wachmeister C. habe daraufhin mit den Reisenden gesprochen und diese beruhigt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschuldigte aus der Kontrolle entreissen und auf den Zug gehen wollen. Daraufhin habe er den Beschuldigten am linken Oberarm gehalten. Der Beschuldigte habe sich aber losgerissen, wobei seine Jacke gerissen sei (BA pag. 12-01-0006 f.; 12-01-0007 sowie 12-01-0009). Aufgrund der Schaulustigen, welche durch das weinende Kind angezogen worden seien, habe Feldweibel B. über Funk um Verstärkung gebeten. Mit dem Eintreffen der Luzerner Polizei sei der Beschuldigte unter Kontrolle gewesen. Eine Polizistin der Luzerner Polizei habe versucht, dem Beschuldigten verschiedene Lösungsansätze zu erklären. Dieser habe sich aber nach wie vor geweigert, seinen Ausweis zu zeigen. Er habe keine Busse bezahlen wollen, weil er schon einmal eine Busse in der Höhe von ca. Fr. 350.00 bekommen habe, da er keine Maske getragen habe. Feldweibel B. habe danach noch einmal das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht, welcher sich langsam beruhigt habe. Er habe ein Attest gezeigt, welches ihn von der Maskenpflicht während der Gitarrenstunden dispensiere. Daraufhin hätten die Polizisten seine Personalien gehabt. Er habe nach der Prüfung von dessen Personalien dem Beschuldigten die Anzeige eröffnet. Sie hätten zum Schutz des Kindes auf eine Einvernahme vor Ort verzichtet und hätten den Beschuldigten aus der Kontrolle entlassen (BA pag. 12-01-0006 f. sowie 12-01-0009).

2.1.2.2 Der von der Bundesanwaltschaft befragte SBB-Transportpolizist C. gab als Zeuge in der Einvernahme vom 30. Juni 2021 zusammengefasst Folgendes an: Der Auftrag ihrer Patrouillentätigkeit sei es gewesen, für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Es sei klar gewesen, dass sie die Leute, die keine Maske tragen, ansprechen und fragen würden, ob sie eine Maske dabeihätten. Sie würden die Leute bitten, eine Maske zu tragen oder den Bahnhof zu verlassen. Die Reisenden hätten am 2. Februar 2021 gewusst, dass im Bahnhof Luzern die Maskenpflicht gelte. In den Zügen seien Durchsagen gemacht worden. Eine Ausschilderung sei ihm nicht bekannt gewesen. Zum Vorfall hielt der Zeuge C. fest, dass sie zu dritt auf Patrouille gewesen und dabei auseinander gestanden seien. Plötzlich sei er darauf aufmerksam geworden, wie es beim Gleis 7 laut geworden sei. Er habe gesehen, wie der Polizist D. mit jemanden diskutiert habe. Es habe eine heftige, wirklich laute Diskussion gegeben. Er und der Polizist B. hätten sich dorthin begeben. Als er in die Nähe gekommen sei, habe er gehört, dass die Maskentragepflicht das Problem gewesen sei. Er sei hinzugekommen, als sich der Beschuldigte in der Kontrolle befunden habe. Der Beschuldigte habe dabei keine Maske getragen. Als absichernde Person habe er mitbekommen, dass der Beschuldigte sehr erregt und sehr laut gewesen sei. Er habe gestikuliert. Er sei in Begleitung eines Kindes gewesen, das auch geweint habe. Der Beschuldigte habe nicht verstehen können, dass er im Bahnhof eine Maske habe tragen müssen, und habe sich der Aufforderung der Kollegen, eine Maske zu tragen, widersetzt (BA pag. 12-02-0006 ff.). Er könne nicht beurteilen, wie der Beschuldigte seine Verweigerung, eine Maske zu tragen, begründet habe. Weil der Beschuldigte sehr laut gesprochen habe, habe er mitbekommen, wie der Beschuldigte gesagt habe, dass er sich in seiner Freiheit eingeschränkt fühle. Er habe dabei ca. 5 Meter Abstand zum Beschuldigten gehabt. Sein Verhalten habe viele Leute angezogen, die schauen oder filmen haben wollen (BA pag. 12-02-0008). Er habe gehört, dass der Beschuldigte durch die Bahnhofshalle geschrien habe, dass Transportpolizisten ihn nötigen und bedrängen würden. Unter anderem habe er gehört, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei in seinen Grundrechten beschnitten werde. Auch habe der Beschuldigte gesagt, dass sein Sohn nicht richtig Deutsch reden könne. Weil man mit dem Mund spreche und die Bewegungen sehe, sei dies keine Kommunikation mit seinem Sohn, wenn er eine Maske tragen müsse. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschuldigte versucht habe, mit seinem Kind aus der Kontrolle wegzulaufen, um den am Gleis 7 stehenden Zug nach Y. zu erreichen. Er habe den Sohn an der Hand genommen und habe weglaufen wollen. Seine beiden Kollegen hätten dem Beschuldigten ganz klar gesagt, er müsse hierbleiben und könne nicht weglaufen. Das Ganze habe sich aufgeschaukelt. Der Sohn sei immer verängstigter geworden und habe begonnen zu weinen (BA pag. 12-02-0009 f.). Weiter bestätigte der Zeuge C., dass der Beschuldigte immer lauter geschrien, die Umstehenden zum Filmen aufgefordert und mehrmals versucht habe, sich aus der Kontrolle loszureissen (BA pag. 12-02-0010).

2.1.2.3 Anlässlich der von der Bundesanwaltschaft durchgeführten Einvernahme vom 30. Juni 2021 gab der SBB-Transportpolizist B. als Zeuge zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Der Auftrag ihrer Patrouillentätigkeit sei es gewesen, Ruhe, Ordnung, Sicherheit und die Einhaltung der Hausordnung am Bahnhof zu gewährleisten. Die Reisenden hätten am 2. Februar 2021 gewusst, dass im Bahnhof Luzern die Maskenpflicht gelte, da dies bei jedem Eingang mit grossen Schildern signalisiert gewesen sei (BA pag. 12-03-0005 f.). Während dieser Patrouillentätigkeit hätten sie festgestellt, dass der Beschuldigte mit seinem Sohn in Richtung des Zuges nach Y. gegangen sei. Der Beschuldigte sei vom Polizisten D. angesprochen worden, da Ersterer keine Maske getragen habe (BA pag. 12-03-0006 f.). Der Beschuldigte habe gesagt, er sei von der Maskenpflicht befreit. Auf Nachfrage des Polizisten D., ob der Beschuldigte über ein Attest verfüge, habe der Beschuldigte erwidert, die SBB-Transpolizisten seien nicht berechtigt, das Attest zu sehen (BA pag. 12-03-0006 sowie 12-03-0007 f.). Sie hätten den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er nun in einer Polizeikontrolle sei und dass er dieses zeigen muss, damit er weitergehen könne. Nach einem Hin und Her habe der Beschuldigte dann ein Sach- und Rechtsattest von E. gezeigt. Da dieses nicht anerkannt werde, hätten sie dem Beschuldigten dies so mitgeteilt und gefragt, ob er noch ein anderes Attest habe. Der Beschuldigte habe dann unbedingt auf den Zug gehen wollen, woraufhin er nochmals auf die laufende Polizeikontrolle hingewiesen und von ihm Einsicht in seinen Ausweis verlangt worden sei (BA pag. 12-03-0006 sowie 12-03-0008 f.). Diesen habe er aber auch nicht zeigen wollen, weil es unter anderem gegen die Menschenrechte sei. Sodann habe der SBB-Transportpolizist B. den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt, dass er in einer Polizeikontrolle Angaben zur Person machen müsse. Dies habe er nicht eingesehen und weiterhin auf den Zug wollen. Er habe begonnen, lautstark zu schreien, wonach dies ein Angriff gegen ihn und die Menschenrechte sei und die Polizisten keine Grundlage zur Kontrolle hätten. Sie hätten versucht, ihn zu beruhigen. Nachher habe der Beschuldigte versucht, sich der Kontrolle zu entziehen und den Zug zu erreichen. Die Polizisten hätten ihn am Arm festhaltend zurückgehalten und ihm noch einmal gesagt, dass er in einer Polizeikontrolle sei und jetzt nicht auf den Zug könne, bis das Sache geklärt sei. Er habe immer noch gehen wollen und habe versucht, sich loszureissen. Sie hätten ihn aber festgehalten. Dann habe der Beschuldigte weiter herumgeschrien und gesagt, dass dieser Angriff seinen Sohn schädigen würde. Er habe versucht, die Passanten auf diese Kontrolle aufmerksam zu machen, was ihm teilweise auch gelungen sei. Gewisse Passanten seien stehen geblieben und hätten sich Sorgen um das Kind gemacht. Polizist D. habe versucht, diese zurückzuhalten. Da sich der Beschuldigte immer noch nicht habe beruhigen können, hätten sie zur Verstärkung die Luzerner Polizei beigezogen. Diese habe sich teilweise um die Schaulustigen gekümmert und auch das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht, woraufhin der Beschuldigte immer noch nicht bereit gewesen sei, sich auszuweisen. Nach langem Hin und Her habe der Polizist B. den Beschuldigten noch einmal nach einem Attest gefragt. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er eines für das private Leben und eines für das Geschäft habe. Nach einem weiteren Hin und Her habe er ein Attest gezeigt, das ihn während seinen Gitarrenstunden von der Maskenpflicht befreie. Auf diesem Attest seien die Personalien des Beschuldigten zu sehen gewesen. Nachher hätten sie die entsprechenden Abklärungen getätigt und den Beschuldigten als Herrn A. identifizieren können. Sie hätten aus Rücksicht auf seinen Sohn die Kontrolle vor Ort beendet und aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Einvernahme verzichtet, weil der Sohn dann ziemlich durcheinander gewesen sei (BA pag. 12-03-0006 f.).

2.2 Beweisergebnis

2.2.1 Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen wie auch auf die Aufnahmen der Überwachungskamera im Bahnhof Luzern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte sich am späten Nachmittag des 2. Februars 2021, ca. 17:30 Uhr, in Begleitung seines Sohnes in der Luzerner Bahnhofshalle befand. Auf der Grundlage derselben Beweismittel ist ebenfalls nachgewiesen, dass der Beschuldigte dabei keine Gesichtsmaske aufgesetzt hatte, was dieser im Übrigen nicht bestreitet. Es ist ferner belegt, dass der uniformierte Polizist E., Mitglied der SBB-Transportpolizei, den Beschuldigten auf der Höhe des Prellbocks am Gleis 7 auf den Umstand, dass dieser keine Maske trug, ansprach, ihn auf die Maskenpflicht im Bahnhofsgebäude hinwies und diesen dazu aufforderte, eine Maske aufzusetzen. Allerdings verweigerte der Beschuldigte dies unter Berufung auf ein Attest. Dieses wollte er zunächst nicht vorweisen mit dem Hinweis darauf, dass seiner Ansicht nach sein Attest nicht von der SBB-Transportpolizei überprüft werden dürfe. Ebenso weigerte er sich, den drei uniformierten SBB-Transportpolizisten einen Ausweis zu zeigen oder seine Personalien anzugeben. Aus den tonlosen Überwachungsaufnahmen geht hervor, dass danach eine Diskussion zwischen dem Beschuldigten und den SBB-Transportpolizisten entstand, bei welcher der Beschuldigte zumindest am Anfang wild gestikulierte. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der SBB-Transportpolizisten D. und B. und entsprechend den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz schrie der Beschuldigte dabei «herum», wobei er sich auf seinen Sohn bezog (BA pag. 12-01-0006 sowie 12-03-0006) und gemäss seinen Angaben die anwesenden Drittpersonen dazu aufforderte, die Vorgänge zu Beweiszwecken zu filmen (BA pag. 13-01-0006). Gemäss seinen eigenen Angaben kündigte der Beschuldigte gegenüber den SBB-Transportpolizisten an, dass er auf den Zug gehen werde. Den Überwachungsaufnahmen lassen sich dementsprechend entnehmen, dass im weiteren Verlauf der vom Beschuldigten hitzig geführten Diskussion sich dieser zumindest zweimal deutlicherweise von den SBB-Transportpolizisten entfernte und sich in Richtung des Zuges nach Y. bewegte, um mit seinem Kind in den stehenden Zug einzusteigen. Dabei riss er sich zweimal vom Griff eines SBB-Transportpolizisten los. Die Aussagen hinsichtlich der Frage, ob einer der Transportpolizisten dem Beschuldigten auf den Fuss stand oder nicht, divergieren zwar. Nachdem sich der Beschuldigte bereits einmal von den Polizisten entfernte, sich zur Türe des wartenden Zuges bewegte, um in diesen einzusteigen, und sich zum zweiten Mal vom Griff eines Polizisten losriss, lässt sich auf den Überwachungsaufnahmen aber erkennen, dass einer der SBB-Transportpolizisten auf den Fuss des Beschuldigten stand. Es ist aber ebenfalls ersichtlich, dass dies aus einer Bewegung des Polizisten geschah als Reaktion auf den Versuch des Beschuldigten, sich der Kontrolle zu entziehen. Sodann ist erkennbar, dass der Beschuldigte, nachdem er sich zunächst losriss, nach wenigen Augenblicken seinen Fuss zurückzog. Unklar ist, in welchem Stadium der Personenkontrolle der Beschuldigte den Polizisten das erste Dokument vorlegte, bei dem es sich nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten um das Sach- und Rechtsattest von E. handelte. Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das besagte Dokument zu Beginn der Personenkontrolle vorgewiesen hatte. Nach wiederum etlichen Diskussionen, bei welchen der Beschuldigte nicht mehr dermassen aufgebracht wirkte und von den Polizisten umzingelt war, zeigte er nunmehr ein weiteres Dokument, bei dem es sich nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten um das Arztzeugnis von Dr. med. F. vom 25. November 2020 handelte, das die Personalien des Beschuldigten aufführte und ihn für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel von der Maskenpflicht dispensierte. Anschliessend folgten seitens der Polizisten sichtlich Abklärungen in der Form von Telefonaten, und das besagte Dokument wurde abgelichtet. Nach kurzer Unterredung mit dem Beschuldigten verliessen die Polizisten den Perron in Richtung der Bahnhofshalle. Aus dem Zeitmesser der Überwachungsaufnahmen geht hervor, dass die Dauer der beschriebenen Vorgänge, d.h. die Zeit zwischen dem Ansprechen durch den Polizisten D. und der Beendigung der abschliessenden Unterredung mit dem Beschuldigten, etwa 45 Minuten betragen hat, und nicht nur rund 18 Minuten, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist.

2.2.2 Zusammenfassend gilt der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten seitens der Bundesanwaltschaft vorgeworfen wird, im Sinne der vorinstanzlichen Erkenntnisse als erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB)

3.1.1 Tatbestandselemente

3.1.1.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.

3.1.1.2 Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB, N. 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.9 vom 14. Juli 2022 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3).

3.1.1.3 Der Täter hindert die Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er-schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; BGE 124 IV 127 E. 3a). Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt. Strafbar macht sich grundsätzlich nur derjenige, der aktiven Widerstand leistet. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen diese Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (zum Ganzen BGE 120 IV 136 E. 2a; BGE 124 IV 127 E. 3a; Heimgartner, a.a.O., Art. 286 StGB N. 9 ff.). Dies gilt sogar bei lautem und auffälligem Verhalten: Lautstärke und Intensität der ablehnenden Äusserung können – für sich allein – nicht dazu führen, dass die Weigerung zur Hinderung einer Amtshandlung wird (BGE 110 IV 92). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des echten Unterlassungsdelikts vorliegen, d.h. wenn eine entsprechende Garantenpflicht besteht, beispielsweise aufgrund einer rechtswidrigen, vorausgehenden Handlung. Die blosse Pflicht, einer Anordnung Folge zu leisten, vermag die Garantenpflicht nicht zu begründen. Ist die Anordnung Teil einer Amtshandlung, liegt in deren Nichtbefolgung noch keine tatbestandsmässige Hinderung, ausser wenn der Täter durch ein weiteres Verhalten die gesamte Amtshandlung hindert, z.B. durch die Weigerung, Ausweise zu zeigen, und anschliessendem Davonfahren (vgl. zum Ganzen Heimgartner, a.a.O., 4. Aufl. 2019, Art. 286 StGB N. 11 f.). Flucht vor einer hinreichend konkretisierten Amtshandlung, beispielsweise vor einer konkret bevorstehenden oder sich im Gange befindlichen Personenkontrolle ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1; BGE 133 IV 97 E. 6.2.3) und trotz zahlreicher Kritik in der Lehre (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 286 StGB N. 13 m.w.H.) als tatbestandliche Hinderung einer Amtshandlung und nicht als straflose Selbstbegünstigung zu betrachten (siehe zur Abgrenzung zwischen der Hinderung einer Amtshandlung und der straflosen Selbstbegünstigung auch Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.1.5 sowie 3.3).

3.1.1.4 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15).

3.1.2 Subsumtion

3.1.2.1 a)  Die SBB-Transportpolizisten waren uniformiert, als der Beschuldigte vom Polizisten D. angesprochen wurde. Der Beschuldigte hatte keinen äusserlich erkennbaren Anlass für die Annahme, dass es sich bei den SBB-Transportpolizisten nicht um Polizeibeamte handeln könnte, zumal Diensteinsätze der Transportpolizei grundsätzlich in Uniform erfolgen (vgl. Art. 2 Abs. 6 BGST). Die diesbezügliche Rüge des Beschuldigten entbehrt jeglicher Grundlage. Bei den Transportpolizisten handelte es sich offenkundig um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 StGB. Zur Kontrolle der Ausweispapiere des Beschuldigten waren die Transportpolizisten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST gesetzlich befugt.

b)  Die Transportpolizisten haben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Dabei können sie auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, wurden mit Art. 3b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage die Benützungsvorschriften betreffend die SBB-Bahnhofsareale präzisiert. Demnach muss jede Person in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen (Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Will eine Person von dieser Pflicht ausgenommen werden, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen kann (Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Aufgrund der ihnen in Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST zugewiesenen und durch Art. 3b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage präzisierten Kompetenzen waren die SBB-Transportpolizisten zur Kontrolle der Maskendispens befugt. Aus den sich weitestgehend deckenden Aussagen der SBB-Transportpolizisten geht hervor, dass sie eben mit diesem Verständnis an den Beschuldigten herangetreten sind.

3.1.2.2 a)  Die Amtshandlung ist vorliegend in der Personenkontrolle zu erblicken. Diese war erforderlich, weil der Beschuldigte keine Gesichtsmaske aufgesetzt hatte, als er sich in der Luzerner Bahnhofshalle befand, wo eine Maskentragepflicht galt. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten und in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Erkenntnis war die Personenkontrolle in dem Moment, als dieser vom SBB-Transportpolizisten D. angesprochen wurde, ohne Weiteres faktisch eröffnet. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Feststellung lässt sich aus der entsprechenden Videoaufzeichnung aber entnehmen, dass sich die Personenkontrolle über eine Dauer von etwa 45 Minuten erstreckte (BA pag. 13-02-0037). Dabei hat sich der Beschuldigte gemäss den sich mit den Überwachungsaufnahmen des Bahnhofs Luzern deckenden Aussagen der anzeigeerstattenden Beamten der SBB-Transportpolizei nicht nur passiv verhalten, indem er sich weigerte, sich auszuweisen. Vielmehr lief er zweimal aus der sich im Gange befindlichen Kontrolle der SBB-Transportpolizisten, riss sich dabei zweimal vom Griff eines SBB-Transpolizisten los und versuchte, den Zug Richtung Y. zu erreichen. Zwar ist ebenfalls erstellt, dass ein SBB-Transportpolizist auf den Fuss des Beschuldigten gestanden ist. Allerdings erfolgte dies aus einer Bewegung des Polizeibeamten heraus, nachdem sich der Beschuldigte bereits einmal von den Polizisten entfernte, sich zur Türe des wartenden Zuges bewegte, um in diesen einzusteigen, und sich zum zweiten Mal vom Griff eines Polizisten losriss. Da der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Kontrolle lief und die Tathandlung der Hinderung einer Amtshandlung damit erfüllte, ist es nicht ersichtlich, was er aus diesem Umstand für sich ableiten will. Ausserdem ist unbeachtlich, dass er das Sach- und Rechtsattest von E. unmittelbar nach entsprechender Aufforderung durch die Transportpolizei vorzeigte, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine wenig aussagekräftige Selbstdeklaration sowie eine persönliche Rechtsauffassung eines gewissen E. (BA pag. 13-01-0026). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein solches Dokument keine spezifisch für die betreffende Person vorliegenden besonderen Gründe für eine Maskendispens im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-Verordnung besondere Lage zu attestieren vermag (vgl. infra E. II.3.2.4.2), zumal der Beschuldigte an seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in der Lage war, auch nur ansatzweise die ihn betreffenden besonderen Gründe zu bezeichnen. Deshalb berechtigte das besagte Dokument den Beschuldigten nicht dazu, aus der Personenkontrolle zu laufen.

b)  Des Weiteren ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte in der Luzerner Bahnhofshalle herumgeschrien und die anwesenden Drittpersonen dazu aufgefordert hat, den Vorfall zu Beweiszwecken aufzunehmen. Dadurch zog er die Aufmerksamkeit der Reisenden und Passanten auf sich, und es bildete sich eine Menge von Schaulustigen. Verschiedene Personen aus dieser Menge sprachen die SBB-Transportpolizisten an, welche entsprechend gezwungen wurden, sich mit den Ansprechern zu unterhalten bzw. von den Schaulustigen Abstand vom Ort der Geschehnisse einzufordern. Um die sich bildende Menge an Schaulustigen vom Tatgeschehen fernzuhalten, mussten die SBB-Transportpolizisten um Verstärkung bitten, was ein weiteres Anzeichen dafür ist, dass die Personenkontrolle durch das Herumschreien des Beschuldigten und dessen Aufforderung an die anwesenden Drittpersonen, den Vorfall zu Beweiszwecken aufzunehmen, zusätzlich erschwert wurde. Aufgrund der gesamten Umstände ist demnach vorliegend auch das Herumschreien des Beschuldigten und dessen Aufforderung an die anwesenden Drittpersonen, den Vorfall zu Beweiszwecken aufzunehmen, als aktives Störverhalten während der Kontrolle zu qualifizieren.

c)  Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten aktiv Beamte daran gestört, eine Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, vorzunehmen. Der Beschuldigte hat folglich den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt. Demzufolge kann auch die Frage offengelassen werden, ob Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage eine zusätzliche Handlungspflicht statuiert, welcher der Beschuldigte unterlag, und ob dieser durch die Weigerung, den SBB-Transportpolizisten einen Nachweis für das Vorliegen von besonderen und medizinischen Gründen vorzulegen, den objektiven Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB durch Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB erfüllt haben könnte.

3.1.2.3 Die SBB-Transportpolizisten waren uniformiert und folglich deutlich als Ordnungskräfte erkennbar. Der Beschuldigte hatte keinen Anlass dafür, eine andere Annahme zu treffen, erfolgen doch die Diensteinsätze der Transportpolizei grundsätzlich in Uniform (vgl. Art. 2 Abs. 6 BGST). Dass sie sich nicht bei der ersten Aufforderung durch den Beschuldigten persönlich auswiesen, vermag hieran nichts zu ändern, auch weil die Personen- bzw. Ausweiskontrolle eine typische Handlung der Polizei darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 4.4). Dem Beschuldigten war vielmehr zweifelsfrei bewusst, dass er es mit Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 i.V.m. 286 Abs. 2 StGB zu tun hatte und diese eine Amtshandlung vornahmen, welche in ihrem Zuständigkeitsbereich fällt. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz an, dass er bereits in einen Prozess wegen Verletzung der Maskentragepflicht verwickelt sei, weil er mit seiner Familie in einem Zug in eine Kontrolle geraten sei und er und seine Frau dabei keine Masken getragen hätten. Er habe eine «Riesenanklage» bekommen und sei deswegen verpflichtet worden, für sich und seine Frau je Fr. 550.00 zu bezahlen. Deshalb habe er sich geweigert, seine Adressdaten vorzuzeigen und seine Personalien anzugeben (TPF. pag. 2.731.005). Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten, die sich auf seine eigene Erfahrung beziehen, lässt sich feststellen, dass er sich entgegen seiner Argumentation, dass sich die SBB-Transportpolizisten hätten ausweisen müssen, weil es sich um falsche Polizisten hätte handeln können (CAR pag. 7.300.026), sehr wohl bewusst war, dass es sich bei den SBB-Transportpolizisten um Amtspersonen handelte. Ausserdem wusste er aufgrund der früheren Kontrolle im Zug, dass es sich um eine ordnungsgemässe Personenkontrolle handelte, und kannte infolgedessen auch das Ziel und den Zweck einer solchen Personenkontrolle. Demnach wollte er die Personenkontrolle und deren Zweck vereiteln, indem er sich dieser gänzlich entzieht, um den möglichen Konsequenzen der Strafverfolgung zu entgehen. Damit war sein Verhalten vom Willen getragen, die SBB-Transpolizisten an der Amtshandlung zu hindern. Im Lichte dieser Überlegungen wirken die Vorbehalte des Beschuldigten, dass die SBB-Transportpolizisten nicht befugt gewesen seien, sein Maskenattest zu sichten bzw. zu überprüfen, und dass die entsprechende Amtshandlung folglich unrechtmässig gewesen sei (BA pag. 13-01-0006; TPF pag. 2.731.007; CAR pag. 7.401.004), als vorgeschoben und sind daher unbeachtlich. Der Beschuldigte hat daher den subjektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllt.

3.1.2.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3.2 Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG)

3.2.1 Anwendbares Recht

3.2.1.1 Im Zeitpunkt des Urteilsdatums sind die Bestimmungen von Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht mehr in Kraft. Es stellt sich daher die Frage, ob die Aufhebung der Covid-19-Verordnung besondere Lage gestützt auf die in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten lex-mitior-Regel dem Beschuldigten zugutekommen könnte.

3.2.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 104 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist («lex mitior»). Grundgedanke des lex-mitior-Prinzips ist, dass die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 123 IV 84 E. 3b). Hiervon regelmässig ausgenommen sind sog. Zeitgesetze. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche in der Lehre mehrheitlich auf Zustimmung trifft (Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2 StGB N. 26 m.w.H., vgl. aber die Kritik derselben Autoren in N. 28), zeichnen sich Zeitgesetze dadurch aus, dass sie zum vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder dass sie nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen. Ihre Aufhebung beruht daher in der Regel nicht auf geänderter Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen. Das kann ohne ausdrückliche Vorschrift nicht zur Folge haben, dass die strafrechtliche Ahndung der während der Geltungsdauer des Gesetzes begangenen, aber erst nach dessen Aufhebung abzuurteilenden Widerhandlungen unterbleibe, Art. 2 Abs. 2 StGB also Anwendung finde. Dies müsste namentlich von all denen, die sich einer Ausnahmeregelung willig unterzogen haben, als stossend empfunden werden. Abgesehen hiervon könnte der Täter vor allem bei kurzfristigen Regelungen seine Bestrafung leicht durch Verzögerung des Verfahrens vereiteln. Zeitgesetze wären dann oft illusorisch oder liefen jedenfalls gegen Ende ihrer Geltungsdauer Gefahr, immer weniger beachtet zu werden. Dass das nicht der Sinn und Zweck eines Gesetzes sein kann, liegt auf der Hand (BGE 89 IV 113 E. I.1a).

3.2.1.3 Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen (vgl. Ingress zur Verordnung). Sie ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Anwendbarkeit dieser Massnahmen hing vom Bestehen der besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG ab. Mit der Beendigung der besonderen Lage wurde auch die Covid-19-Verordnung besondere Lage und damit auch die darin vorgesehenen Vorschriften aufgehoben. Dementsprechend hatte die Strafbestimmung von Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage ausschliesslich mit Blick auf die Dauer eines Ausnahmeverhältnisses Geltung. Ihre Aufhebung erfolgte daher nicht aufgrund geänderter Rechtsanschauung, sondern auf der Basis von geänderten tatsächlichen Verhältnissen. Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich somit um ein Zeitgesetz, das vom Anwendungsbereich der lex-mitior-Regel ausgenommen ist (so auch Wohlers/Heneghan/Peters, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 101 f.).

3.2.1.4 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Erkenntnis ist für die Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts, welcher sich am 2. Februar 2021 ereignete, die zum Tatzeitpunkt geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 1. Februar 2021 massgeblich.

3.2.2 Antrag des Beschuldigten auf «Normenkontrolle»

3.2.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es sei im Sinne einer «Normenkontrolle» die Rechtmässigkeit der Covid-19-Verordnung besondere Lage zu prüfen. Diesen begründete er zusammenfassend damit, dass der Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgrund von positiven PCR-Tests erfolgt sei, diese aber gemäss Bundesgericht nicht geeignet seien, eine Infektion nachzuweisen. Somit könnten diese PCR-Tests keine aussagekräftige Grundlage für die Covid-19-Verordnung besondere Lage bilden. Es sei daher vorgängig ein unabhängiges Gutachten betreffend die Frage, inwiefern die Aufrechterhaltung der ausgerufenen Pandemie auf den Resultaten der nicht validierten PCR-Tests beruhen würden, die jedoch keine Infektion mit dem Coronavirus nachweisen könnten, in Auftrag zu geben (CAR pag. 7.300.039 ff.). Der Beschuldigte machte indessen keine Ausführungen dazu, inwiefern die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren wäre. Er begnügte sich vielmehr damit, die Erforderlichkeit der Covid-19-Verordnung besondere Lage infrage zu stellen. Dabei übersieht er, dass die konkrete Normenkontrolle durch das Gericht die vorfrageweise Prüfung von Normen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im konkreten Anwendungsfall umfasst, wobei bei festgestellter Rechtswidrigkeit die überprüfte Norm nicht aufgehoben, sondern ihr die Anwendung versagt wird (Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, 492 und 510; Donzallaz, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard (Hrsg.), Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 82 BGG N. 202; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2070). Eine gerichtliche Überprüfung der Erforderlichkeit einer Norm, d.h. die Prüfung der Frage, ob und inwiefern der Erlass einer Norm gerechtfertigt war, fällt damit ausser Betracht und würde im Übrigen auch in krasser Weise dem Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung zuwiderlaufen, weil sich dann das Gericht anmassen würde, das Ermessen des Normgebers, vorliegend dem verordnungsgebenden Bundesrat, durch sein eigenes zu ersetzen. Die Erforderlichkeit einer Norm entzieht sich demzufolge gänzlich der gerichtlichen Überprüfung. Dementsprechend wird auf das Begehren des Beschuldigten nicht eingetreten.

3.2.2.2 In diesem Zusammenhang rügt der Beschuldigte zu Recht nicht (mehr) die gesetzliche Grundlage der Maskentragepflicht gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, weshalb sich vorliegend etwaige Ausführungen hierzu erübrigen. Diesbezüglich sei auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 E. 6.1.2 in fine).

3.2.3 Tatbestandsmerkmale

3.2.3.1 Gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage muss jede Person in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht vor, dass Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von dieser Pflicht ausgenommen sind. Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die u.a. nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist (Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Auch Gründe nicht-medizinischer Natur können für die Dispensation von der Maskenpflicht geltend gemacht werden. Zu denken sind insbesondere an berufstätige Personen, die aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit keine Maske tragen können. Unzureichend sind hingegen Selbstdeklarationen von betroffenen Personen ohne Angabe eines einschlägigen besonderen Grundes im Sinne der vorliegenden Bestimmung (Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], Version vom 27. Januar 2021 [inkl. Änderungen vom 27. Januar 2021, die am 1. Februar in Kraft treten], S. 3 [abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home.html > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Massnahmen und Verordnungen > Bisherige Fassungen der Erläuterungen, zuletzt konsultiert am 24. November 2022]; Wohlers/Heneghan/Peters, a.a.O., S. 59).

3.2.3.2 Gemäss Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3b Abs. 1 in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3b Abs. 2 gegeben ist.

3.2.4 Subsumtion

3.2.4.1 Es ist vorliegend erstellt und vom Beschuldigten unbestritten, dass er keine Gesichtsmaske aufgesetzt hatte, als er sich in der Luzerner Bahnhofshalle befand, wo zum Tatzeitpunkt eine Maskentragepflicht galt.

3.2.4.2 Der Beschuldigte macht vorliegend geltend, über Atteste zu verfügen, welche ihn von der Maskentragepflicht in der Luzerner Bahnhofshalle dispensieren würden. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Wortlaut von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage auch andere als medizinische Gründe eine Maskendispens begründende «besondere Gründe» darstellen können, wie der Beschuldigte vortragen liess. Aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung geht allerdings ebenfalls klar hervor, dass solche besonderen Gründe stets ad personam vorliegen müssen, d.h. spezifisch auf die zu dispensierende Person zutreffen müssen und nicht genereller Art sein können. Ausserdem darf es sich nicht um eine Selbstdeklaration handeln. Das vom Beschuldigten anlässlich der fraglichen polizeilichen Personenkontrolle zunächst vorgewiesene, als Selbstdeklaration ausgestaltete Sach- und Rechtsattest von E. erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weshalb dieses keine gültige Maskendispens im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage darstellt.

3.2.4.3 Der Beschuldigte wies im Verlaufe der Personenkontrolle ebenfalls ein Arztzeugnis von Dr. med. F., FMH für Allgemeine Medizin in Y., vom 25. November 2020 vor, welches ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel dispensiert (BA pag. 17-00-0001). Obgleich der damals behandelnde Arzt dem Beschuldigten ein Arztzeugnis hätte ausstellen können, welches ihn vollumfänglich von der Maskenpflicht befreite, tat er dies gerade nicht. Stattdessen beschränkte der damals behandelnde Arzt die Dispensation von der Maskenpflicht ausdrücklich auf die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten. Damit verfügte er in diesem Zeitpunkt über eine medizinische Dispens, welche lediglich für eine klar definierte Situation galt. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.401.005) wurde diese Dispens aufgrund seiner Angaben als Patient und entsprechend seiner medizinischen Bedürfnisse ausgestellt. Daraus ergeben sich folgende Überlegungen: Im Einzelunterricht im Gitarrenspiel steht es den Schülerinnen und Schülern des Beschuldigten offen, in dessen Gitarrenunterricht zu gehen und mit dem keine Gesichtsmaske tragenden Beschuldigten in den engen Kontakt zu treten. Hingegen haben Reisende und Passanten, welche sich in der Luzerner Bahnhofshalle an einem Wochentag zur abendlichen Stosszeit regelmässig in einer grossen Menschenmenge bewegen, aufgrund der faktischen Gegebenheiten gerade nicht die Möglichkeit, den zahlreichen anderen Personen auszuweichen. Das Überwachungsvideo des Luzerner Bahnhofs zeigt eindrücklich auf, dass der Bahnsteig, wo die Personenkontrolle stattfand, währenddessen von einer grosser Anzahl Personen begangen wurde und diese keine grossen Ausweichmöglichkeiten hatten. Das von der Vorinstanz vorgebrachte argumentum a maiore ad minus überzeugt demnach nicht. Ebenso wenig ändert das nachträglich ausgestellte Arztzeugnis von Dr. med. G. vom 22. April 2021 (CAR pag. 5.202.082) etwas daran, dass im Tatzeitpunkt keine rechtsgenügende Dispens vorlag. Einer rückwirkenden Berücksichtigung des Attests steht schliesslich im Wege, dass aus dessen Text sich nicht ergibt, ob es aufgrund eines bereits bestehenden Dauerzustands ausgestellt wurde. Demnach verfügte der Beschuldigte über kein rechtsgenügliches Attest, welches ihn von der Maskentragepflicht dispensiert hätte, als er sich ohne Gesichtsmaske in der Luzerner Bahnhofshalle befand, wo zu diesem Zeitpunkt eine Maskenpflicht galt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

3.2.4.4 Der Beschuldigte wusste um die Maskenpflicht in der Luzerner Bahnhofshalle, und dennoch wollte er ausdrücklich keine Gesichtsmaske tragen. Sein Verhalten ist demnach vom Willen getragen, keine Gesichtsmaske zu tragen. Folglich ist der subjektive Tatbestand vorliegend ebenfalls erfüllt.

4. Strafzumessung

4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Doch darf es das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Startart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der Beschuldigte hat zwar mehrere Straftatbestände verwirklicht, allerdings fällt vorliegend eine Asperation ausser Betracht, da die konkurrierenden Straftatbestände zwingend die Ausfällung unterschiedlicher Strafarten vorsehen (Ackermann, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB, N. 93): während der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe androht, zieht die Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) eine Ordnungsbusse nach sich. Die auszufällenden Strafen sind infolgedessen zu kumulieren.

4.3 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Bundesanwaltschaft gegen das Urteil der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten Anschlussberufung eingelegt hat, weshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. supra E. I.2).

4.4 Der Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB droht eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen an. Der ordentliche Strafrahmen beläuft sich somit von 3 bis 30 Tagen Geldstrafe.

4.4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln die Ordnungskräfte in nicht unerheblichem Masse band. Entgegen der Erkenntnis Vorinstanz erstreckte sich die Personenkontrolle über eine Dauer von insgesamt 45 Minuten. Wenn insbesondere berücksichtigt wird, dass sich eine derartige Personenkontrolle gemäss den übereinstimmenden Angaben der SBB-Transportpolizisten üblicherweise über eine relativ kurze Zeitspanne erstreckt – die Rede war von «10 Sekunden» (BA pag. 12-01-0010), von «zwei bis drei Minuten» (BA pag. 12-02-0011) sowie von «maximal fünf Minuten» (BA pag. 12-03-0011) –, zog sich die Kontrolle des Beschuldigten über einen als beträchtlich zu bezeichnendem Zeitraum hin. Des Weiteren bildete sich gerade zu Beginn der Personenkontrolle eine Menge von schaulustigen Reisenden und Passanten. Um diese Menschenansammlung vom Tatgeschehen fernzuhalten, sahen sich die SBB-Transportpolizisten dazu veranlasst, den Einsatz von zusätzlichen Sicherheitskräften anzufordern. Dadurch wurde zusätzlich die sicherheitsrelevante Arbeit der Ordnungskräfte im und um den Bahnhof Luzern beeinträchtigt. Schliesslich scheint die Vorinstanz dem Beschuldigten wohl zugutezuhalten, dass er sich zu keinem Zeitpunkt gewalttätig verhielt. Die Vorinstanz übersieht damit, dass dem Beschuldigten die Erfüllung des Tatbestands von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB vorgeworfen hätte werden können, wenn er gegen die SBB-Transportpolizisten Gewalt ausgeübt hätte. Allgemein handelt es sich bei der Nichterfüllung eines anderen Tatbestands im Rahmen der Strafzumessung um ein sachfremdes Kriterium, weshalb der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewalttätig war, nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden darf. Im Gegensatz zu den Erkenntnissen der Vorinstanz ist im Lichte der vorangehenden Überlegungen die objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzusiedeln. Bezüglich der subjektiven Tatschwere liess die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht nur beabsichtigte, bloss eine Amtshandlung, welche in der Personenkontrolle zu erblicken ist, zu hindern, sondern sich ihr gänzlich zu entziehen, um der Strafverfolgung zu entgehen. Diese Absicht des Beschuldigten zeigt sich insbesondere darin, dass er nicht nur einmal, sondern gleich zweimal versuchte, aus der Kontrolle zu laufen, um in den am Bahnsteig wartenden Zug nach Y. einzusteigen. Ausserdem kooperierte der Beschuldigte mit den SBB-Transportpolizisten erst, nachdem er keine Wahl mehr hatte und seine Lage ausweglos erschien: Erst als die SBB-Transportpolizisten dank der von der Luzerner Kantonspolizei gestellten Verstärkung Herr über die Lage wurden, war er dazu bereit, das Arztzeugnis von Dr. med. F. vom 25. November 2020 vorzulegen, auf welchem sein Name und seine Adresse standen. Erst dadurch wurden die SBB-Transportpolizisten überhaupt in die Lage versetzt, die Personenkotrolle durchzuführen und zu beenden. Auch legte der Beschuldigte mit seinem Betragen eine Gleichgültigkeit an den Tag gegenüber dem Umstand, dass die Ordnungskräfte sich zeitlich über Gebühr mit ihm befassen mussten und währenddessen potentiell anderswo gefehlt hatten. Im Lichte der vorangehenden Ausführungen ist im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen die subjektive Tatschwere im oberen mittleren Bereich einzuordnen.

4.4.2 In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen 52-jährigen deutschen Staatsangehörigen handelt. Er sei als Gitarrenlehrer teils selbstständig und teils im Angestelltenverhältnis tätig. Er verfüge über ein Monatseinkommen von Fr. 5'200.00 und einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'200.00. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und seinen zwei Kindern im Alter von 5 respektive 3 Jahren zusammen. Er gibt an, über ein Vermögen von ca. Fr. 10'000.00 zu verfügen und einen Skoda Octavia, Baujahr 2013, zu fahren, dessen Kaufpreis im Jahre 2017 Fr. 11'500.00 betragen habe. Er zahle einen Mietzins von Fr. 1'530.00 sowie für die Krankenversicherung einen Betrag von Fr. 835.20. Schulden habe er in der Höhe von Fr. 1'850.00. Dabei handle es sich um Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht (CAR pag. 6.401.002 ff. sowie 7.401.003). Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch in seinem Heimatland Deutschland vorbestraft (TPF pag. 2.231.1.003 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu würdigen. Der Beschuldigte machte während der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA pag. 13-01-0015 ff.). Während laufender Strafuntersuchung und seit Begehung der Tat hat er sich zwar wohl verhalten, gab sich jedoch äusserst uneinsichtig. Er gab anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach an, dass er sich keiner Schuld bewusst sei (CAR pag. 7.401.009). Schliesslich brachte er im Rahmen seines letzten Wortes unter anderem vor, dass das ganze Strafverfahren «höchst absurd» sei (CAR pag. 7.200.010). Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren gerade noch neutral aus. Weitere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor.

4.4.3 Insgesamt erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten daher eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

4.4.4 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. supra E. II.4.4.2) ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatzhöhe von Fr. 40.00 nicht zu beanstanden und vorliegend als angemessen zu bestätigen.

4.4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten aufgrund dessen fehlender Einsicht keine gute Prognose und sprach die gegen ihn verhängte Geldstrafe unbedingt aus. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Einsichtslosigkeit des Beschuldigten erwiesen ist. Diese Haltung des Beschuldigten zu seiner Tat fällt vorliegend auch erheblich ins Gewicht. Allerdings ist dem Beschuldigten ebenfalls zugutezuhalten, dass er bisher nicht straffällig geworden ist. Bei einer Gesamtbetrachtung kann ihm somit knapp keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Legalprognose des Beschuldigten ist vorliegend bloss knapp nicht schlecht, weshalb unter Berücksichtigung der vorangehenden Überlegungen eine längere, vierjährige Probezeit festzusetzen ist.

4.5 Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage droht eine Busse an. Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b Ordnungsbussengesetz (SR 314.1, OBG) in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 19. Dezember 2020 eine Übertretung begeht, die in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf ein Gesetz nach lit. a Ziff. 1–9 und 11–17 stützt. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage stützt sich auf das unter Ziff. 12a aufgeführte Epidemiengesetz vom 28. September 2012. Zudem ist der Übertretungstatbestand von Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage im Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11; OBV) in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Februar 2021 aufgelistet, womit dementsprechend die Regelungen des Ordnungsbussenrechts beachtlich sind. Die Ordnungsbusse für die Verletzung von Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage beträgt gemäss Ziff. 16003 des Anhangs 2 zur OBV Fr. 100.00. Laut Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden. Aufgrund des fixen Bussenbetrags von Fr. 100.00 ist das Ermessen des Gerichts eingeschränkt und dem Antrag der Bundesanwaltschaft, den Beschuldigten mit einer Busse im Betrag Fr. 200.00 zu bestrafen, kann nicht stattgegeben werden. Folglich ist der Beschuldigte für die Missachtung von Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, wenn er diese nicht bezahlt, zu bestrafen.

4.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, zu bestrafen.

5. Vollzugskanton

Als Vollzugskanton für die Strafen ist der Kanton Luzern zu bezeichnen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

6. Kosten, Entschädigung und Genugtuung

6.1 Verfahrenskosten

6.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

6.1.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG beziehungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7bis BStKR).

6.1.3 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Dabei wird einerseits der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) bestätigt. Anderseits wird der Freispruch im Hinblick auf die Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) aufgehoben und der Beschuldigte wird auch diesbezüglich schuldig gesprochen. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz sind weder die Höhe noch die Auflage der Kosten durch die Vorinstanz zu beanstanden und daher vorliegend als angemessen zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom unterliegenden Beschuldigten zu tragen ist. Der sinngemässe Antrag des Beschuldigten auf Kostenerlass bzw. Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird auch unter Berücksichtigung seiner bereits dargelegten finanziellen Verhältnisse (vgl. supra E. II.4.4.2) dementsprechend abgewiesen (CAR pag. 7.300.042 ff.).

6.2 Entschädigung und Genugtuung

Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Die Berufungskammer erkennt:

I. Berufungsentscheid

1. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) sowie der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.

3. A. wird mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Luzern bezeichnet.

II. Kosten und Auslagen im Berufungsverfahren

1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 wird A. auferlegt.

2. Der Antrag vom 15. Juni 2022 auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgelehnt.

3. Der Antrag vom 15. Juni 2022 auf Einsetzung als amtliche Verteidigung wird abgelehnt.

III. Entschädigung und Genugtuung

Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet. Das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann                                                              Ömer Keskin

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes

Frau Rechtsanwältin Katja Ammann

Kopie an (brevi manu):

Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- Bundesamt für Gesundheit (BAG)

- Amt für Migration (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201])

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

                                                                                                                                           Versand: 20. Dezember 2022

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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