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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2022.151, RP.2022.36 vom 02.11.2022

Hier finden Sie das Urteil RR.2022.151, RP.2022.36 vom 02.11.2022 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2022.151, RP.2022.36


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2022.151, RP.2022.36

Datum:

02.11.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Konto; Verfahren; Staat; Beschwer; Herausgabe; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Behörde; Akten; Entscheid; Unterlagen; Verfahren; Verfahrensakten; Ordner; Akten; Zahlung; Apos;; Rechtshilfeersuchen; Verwaltungs; Gericht; Taiwan; Über; Schlussverfügung; Entscheide; Kontounterlagen; Bundesgericht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 StPO ;Art. 194 StPO ;Art. 23 OR ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

115 Ib 193; 121 II 459; 124 II 180; 125 II 411; 126 II 258; 128 II 211; 137 IV 134; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2021.35

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.35

Entscheid vom 2. November 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Glarner und Rechtsanwältin Nadira Zellweger-Ferhat,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Taiwan

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei (Taiwan) führt gegen den deutschen Staatsangehörigen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das taiwanesische Börsengesetz sowie der Geldwäscherei.

B. In diesem Zusammenhang gelangten die taiwanesischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2015 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), welches in der Folge mit Verfügung vom 11. März 2015 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») mit der Ausführung des taiwanesischen Ersuchens beauftragte.

Aus diesem Rechtshilfeersuchen ging hervor, dass der Beschuldigte C. ab 1994 bis Juni 2014 Verwaltungsratspräsident und Generaldirektor der börsenkotierten Gesellschaft D. Ltd. gewesen sei. Der Beschuldigte B. seinerseits sei deren Verkaufsberater in Amerika und Europa gewesen. X. sei ein Medikament zur Behandlung von Brust- und Eierstockkrebs, dessen Formel die amerikanische Unternehmung E. patentieren liess. Die Unternehmung E. habe dieses Medikament weltweit unter dem Namen F. vertrieben. Der Patentschutz sei mittlerweile abgelaufen. Im Jahr 2000 habe die D. Ltd. begonnen, das Medikament herzustellen und unter dem Namen G. in Taiwan zu verkaufen. Ab 2008 habe die D. Ltd. begonnen, eigene Formeln und Methoden zur Herstellung von F. zu entwickeln. Hierzu habe die D. Ltd. TWD 360 Mio. investiert, dies in der Absicht, mit diesem Produkt Gewinne zu erwirtschaften. C. habe in verbrecherischer Absicht und unter Mitwirkung von B. seine Stellung in der D. Ltd. missbraucht, um für diese – aber ohne Ermächtigung durch den übrigen Verwaltungsrat – mit der in der Schweiz domizilierten A. AG einen exklusiven Unterlizenzvertrag abzuschliessen. Bei der A. AG handle es sich um eine Gesellschaft mit nur einem Verwaltungsratsmitglied, ohne Angestellte und ohne Knowhow für klinische Tests oder Tierversuche. Die taiwanesischen Behörden gingen diesbezüglich davon aus, dass es sich bei der A. AG nur um eine von C. und B. geschaffene leere Gesellschaft handle. Der erwähnte Vertrag mit der D. Ltd. habe es der A. AG für die zehn Jahre nach Lancierung des Produkts erlaubt, das Patent an den beiden Formeln zur Herstellung von G. in den USA, in Kanada, in Europa, in der Türkei und im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zu nutzen. Gemäss den Vertragsbestimmungen habe die D. Ltd. nur 5 % an den erzielten Gewinnen aus dem Verkauf des Medikaments erhalten. Die restlichen 95 % seien der A. AG zugestanden. Mit Bezug auf die investierten TWD 360 Mio. stelle dies für die D. Ltd. ein enormes Verlustgeschäft dar.

Weiter habe C. am 28. Mai 2011 Kenntnis erhalten von der Möglichkeit der D. Ltd., für die Unternehmung E. die Rolle der Zulieferantin zu übernehmen. C. habe beschlossen, sich auch der damit verbundenen Einkünfte zu bemächtigen. Hierzu habe er am 8. März 2012 unter Mitwirkung von B. und ohne Ermächtigung des Verwaltungsrats der D. Ltd. für diese mit der A. AG eine modifizierte Version des erwähnten Vertrags unterzeichnet. Der Vertrag habe neu weltweite Geltung gehabt, sei auf 15 Jahre befristet gewesen und habe der A. AG – ohne jede Gegenleistung – die finanziellen Rechte der D. Ltd. an den Geschäften mit der Unternehmung E. übertragen. Im April 2012 habe C. (wieder unter Mitwirkung von B.) für die D. Ltd. einen Vertrag mit der Unternehmung E. und der A. AG unterzeichnet. Dieser habe vorgesehen, dass die verschiedenen finanziellen Leistungen aus der Zusammenarbeit mit der Unternehmung E. vollumfänglich der A. AG zufallen sollen. Über die Empfängerin der Zahlungen sei auf Bestreben von C. zwischen den Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart worden, um die Aktionäre und Angestellten der D. Ltd. über diese für die Gesellschaft unvorteilhaften Geschäfte im Unwissen zu lassen. Bis dato habe die Unternehmung E. gestützt auf diesen Vertrag der A. AG auf ihr eingangs erwähntes Konto bei der Bank H. verschiedene Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 7,5 Mio. geleistet. Durch die Handlungen von C. und B. seien der D. Ltd. enorme Gewinne entgangen.

Die taiwanesischen Behörden ersuchten mit Rechtshilfeersuchen vom 11. März 2015 die Schweizer Behörden um die Herausgabe einer Reihe von Unterlagen und Informationen betreffend die A. AG, um Einvernahme von I., dem einzigen im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsratsmitglied der A. AG, und gegebenenfalls von weiteren Mitarbeitenden der A. AG, um Herausgabe von Unterlagen betreffend die beiden auf die A. AG lautenden Bankkonten IBAN-Nr. 1 bei der Bank H. und IBAN-Nr. 2 bei der Bank J. sowie um die Sperre der sich auf diesen Konten befindenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag von EUR 7,5 Mio.

Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 trat die Staatsanwaltschaft auf das taiwanesische Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem die Sperrung der von der Bank J. unter der Kontoverbindung IBAN Nr. 2 festgestellten Vermögenswerte bis zu EUR 7,5 Mio. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der A. AG trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit rechtskräftigem Entscheid RR.2015.159 vom 17. Dezember 2015 nicht ein (s. zum Ganzen Beschwerdeakten RR.2015.159).

Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Unterlagen, darunter auch die Kontounterlagen betreffend die beiden vorgenannten Konten der A. AG, an die ersuchende Behörde und ordnete die Aufrechterhaltung der Kontosperre an. Die dagegen von der A. AG erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.40 vom 27. Juli 2016 rechtskräftig ab, soweit sie darauf eintrat (s. zum Ganzen Beschwerdeakten RR.2016.40).

C. Im gleichen Zusammenhang und unter Bezugnahme auf das erste Rechtshilfeersuchen vom 11. März 2015 ersuchten die taiwanesischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2020 die Schweiz um weitere Rechtshilfemassnahmen. Sie führen darin aus, dass C. in Taiwan am 1. September 2017 (gemäss dem beigelegten Urteil des Bezirksgerichts Taipeh) zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und auf seine Berufung hin am 27. Mai 2020 durch das Hohe Gericht Taiwans freigesprochen worden sei. Sie hielten fest, dass der Fall auf Revisionsantrag der Oberstaatsanwaltschaft Taiwan aktuell beim Obergerichtshof behandelt werde (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 1, Urk. 1/1/1 ff.).

Im Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2020 fassen die taiwanesischen Behörden zunächst das Strafverfahren wie folgt zusammen (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 1, Urk. 1/1/2 f.):

          Während seiner Amtszeit von 1994 bis 2014 als Vorsitzender und Generaldirektor der D. Ltd. habe C. durch Transaktionen, welche dem normalen Geschäftsbetrieb zuwiderlaufen würden, auf Vermögenswerte der D. Ltd. (z.B. der bereits erwähnte Verstoss gegen das Wertpapier- und Börsengesetz, der zurzeit vor dem Obergerichtshof verhandelt werde) zugegriffen und in betrügerischer Absicht transferiert, wobei die Transaktionen über die von B. in der Schweiz gegründete A. AG durchgeführt worden seien. B. sei als Handelsberater der D. Ltd. in Europa und Nordamerika tätig gewesen. Zur Verschleierung der Erträge aus seinen vorherigen Straftaten habe C. zusammen mit B., K., L. und M. unter dem Vorwand der Finanzierung von Darlehen und über die A. AG die N. Inc. in Taiwan als vollständige Tochtergesellschaft der A. AG gegründet und habe die Erträge aus den Straftaten in der Höhe von «3.104.6661 Euro» sukzessive an mehrere schweizerische und ausländische Konten, die auf die Namen O. GmbH, Bundesstrafgericht, A. AG und P. AG geführt seien.

Die taiwanesischen Behörden führten im Rechtshilfeersuchen ergänzend aus, dass C. nach Einleitung des Strafverfahrens 2015 weiterhin seine illegal erwirtschafteten Erträge auf deutsche und schweizerische Konten überwiesen habe. Durch dieses Vorgehen habe C. den von der D. Ltd. erlittenen Schaden vergrössert und die Schweiz zu einem Empfängerland von illegal erworbenen Geldern gemacht (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 1, Urk. 1/1/4).

Dem Rechtshilfeersuchen ist in der Beilage eine graphische Darstellung der Verbindungen und der Geldflüsse (Flowchart) zwischen den fraglichen Konten zu entnehmen. Die taiwanesischen Behörden zeichnen zu Beginn eine Verbindung zwischen dem (vom ersten Rechtshilfeersuchen betroffenen, s. supra lit. B) Konto Nr. 1 der A. AG bei der Bank H. mit einem Kontostand per 14. Juli 2014 von EUR 7'383'519.37 und dem (ebenfalls vom ersten Rechtshilfeersuchen betroffenen, s. supra lit. B) Konto Nr. 2 der A. AG bei der Bank J. Zürich. Vom letztgenannten Konto geben sie eine Überweisung vom 14. Dezember 2016 über EUR 1 Mio. auf das Konto der A. AG bei der Bank Q. Frankfurt, eine Überweisung vom 15. April 2015 über EUR 3,5 Mio. auf das Konto der A. AG bei der Bank J. Lörrach und eine Überweisung vom 8. September 2014 über EUR 2,5 Mio. auf das Konto der N. Inc. bei der Bank R. wieder. Vom Konto der N. Inc. legen sie fünf weitere Überweisungen dar: eine Überweisung vom 23. November 2015 über EUR 450'030.-- auf das Konto der A. AG bei der Bank H. vom 10. sowie 25. Dezember 2015 von EUR 465'331.-- und vom 30., 31. Dezember 2015 und 1. Mai 2016 über EUR 1'250'090.--, je auf das Konto der P. AG bei der Bank H. eine Überweisung vom 2. und 3. Februar 2016 von EUR 596'826.-- auf das Konto der Landeshauptstadt Dresden bei der Bank EE. Dresden und vom 19. Februar 2016 über EUR 324'294.-- auf das Konto […] bei der Bank S. Berlin (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 1, Urk. 1/1/6).

          Davon ausgehend ersuchten die taiwanesischen Behörden um Einvernahme von I. und rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen betreffend folgende Konten (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 1, Urk. 1/1/3 ff.):

         

          Konto Nr. 3 lautend auf die O. GmbH bei der Bank T.;

          Konto Nr. 4 lautend auf das Bundesstrafgericht bei der Bank BB.;

          Konto Nr. 5 (CHF/EUR) lautend auf die A. AG bei der Bank J.;

          Konto Nr. 6 lautend auf die A. AG bei der Bank H.;

          Konto Nr. 6 lautend auf die P. AG bei der Bank H.

D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 bestimmte das BJ den Kanton Zug als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 Rechtshilfegesetz und überwies auch das zweite Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Zug zum Vollzug (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 1, Urk. 1/1/7).

E. Die Staatsanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 14. Oktober 2020 auf das taiwanesische Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2020 ein und forderte die Bank T., die Bank H. und die Bank J. auf, die Kontounterlagen betreffend die fraglichen Konten einzureichen.

Weiter wurde das Bundesstrafgericht gestützt auf Art. 194 StPO ersucht, die Rechnungen und Zahlungsbelege betreffend die Verfahren RR.2015.159 und RR.2016.40 in Kopie einzureichen. Die Staatsanwaltschaft führte dabei aus, dass von der beantragten Edition der Konten des Bundesstrafgerichts aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werde.

Ausserdem wurde die P. AG aufgefordert, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zur A. AG bzw. der N. Inc. einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hielt dazu fest, dass von der beantragten Edition der Konten der P. AG aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werde.

Abschliessend hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Vorladung und Befragung von I. zu einem späteren Zeitpunkt durch sie erfolgen werde (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 1, Urk. 1/1/10 ff.).

F. Die Bank J. reichte mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 die angeforderten Kontounterlagen betreffend die Konto Nr. 5 CHF und EUR, mit IBAN Nr. 2, ein (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 3, Urk. 3/5/1 ff.).

Mit Schreiben vom 3. November 2020 übermittelte der Finanzdienst des Bundesstrafgerichts der Staatsanwaltschaft die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.159 vom 17. Dezember 2015 und RR.2016.40 vom 27. Juli 2016 sowie die Zahlungsvorschlags-Liste vom 4. Februar 2016 und vom 22. September 2016 (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 3, Urk. 3/1/10).

Die Bank H. teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. November 2020 mit, dass sie für den fraglichen Zeitraum keine auf die A. AG lautende Geschäftsbeziehung habe feststellen können (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 2, Urk. 2/3/1). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte die Bank H. mit Schreiben vom 14. Dezember 2020, dass die angegebene Konto-Nr. nicht auf die A. AG laute (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 2, Urk. 2/3/3 f.). Auf weitere Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab die Bank H. mit Schreiben vom 5. Januar 2021 an, dass die angegebene Konto-Nr. auf die P. AG laute (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 2, Urk. 2/3/5 f.).

Mit Schreiben vom 11. November 2020 übermittelte die Bank T. der Staatsanwaltschaft die angeforderten Auskünfte und Kontounterlagen betreffend die O. GmbH (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 2, Urk. 2/4/1 ff.). Mit Schreiben vom 17. November 2020 teilte die Staatsanwaltschaft der O. GmbH mit, dass es übermässig wäre, die gesamten Kontounterlagen der O. GmbH nach Taiwan zu liefern, zumal ein Grossteil davon dort nicht verfahrensrelevant sein werde. Sie ersuche die O. GmbH daher, ihr 1. die Eingangsbelege der Zahlungen von N. Inc. und A. AG an die O. GmbH, 2. die Verträge und Rechnungen, welche diesen Zahlungen zugrunde liegen, und 3. ein kurzes Statement des zuständigen Sachbearbeiters über die Art der Beziehung zur N. Inc. und A. AG einzureichen (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 2, Urk. 2/4/4). Die O. GmbH übermittelte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 die geforderten Auskünfte, reichte ihr eine Rechnung für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein, welche die O. GmbH organisiert hatte, und erklärte gleichzeitig ihr Einverständnis zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 3, Urk. 3/3/1 ff.).

Mit Schreiben vom 19. November 2020 reichte die P. AG der Staatsanwaltschaft die angeforderten Unterlagen ein (1. Rechnungen der P. AG an die A. AG, 2. Kontoauszüge der Bank CC. mit Zahlungseingängen der A. AG, 3. Übersicht über Transaktionen auf dem Klienten-Konto der P. AG für die A. AG mit zugehörigen Kontoauszügen der Bank H. und 4. Korrespondenz zu den einzelnen Zahlungsvorgängen (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 3, Urk. 3/4/1 ff.).

Am 15. Januar 2021 wurde I. rechtshilfeweise als Auskunftsperson einvernommen. Zur Sache machte er keine Aussagen (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 3, Urk. 3/1/1 ff.).

G. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft die A. AG um deren Einverständnis zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe betreffend die von der Bank J. edierten Kontounterlagen (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 2, Urk. 2/5/3 f.).

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 nahm die A. AG Stellung zum Rechtshilfeersuchen und stellte den Antrag auf Nichteintreten auf das Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 2, Urk. 2/5/3 ff.).

H. Mit Schlussverfügung vom 28. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft unter Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe der nachfolgenden Unterlagen an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten RHI 2020 115, Ordner 1, Urk. 1/1/16 ff.):

«2.2 Auskunft des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2020 mitsamt Entscheiden RR.2015.159 und RR.2016.40 und die dazugehörigen Zahlungsbelege betreffend Zahlung der Verfahrenskosten.

2.3   Auskunft der O. GmbH betreffend Zahlung der N. Inc.

2.4   Auskunft der P. AG vom 19. November 2020 mitsamt gelieferter Unterlagen (div. Kontoauszüge, Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen und E-Mails).

2.5   Unterlagen der Bank J. betreffend Konto der A. AG (sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen, Kundendossier, KYC-Dossier, Vollmachten, Kontoauszüge 1.1.2014-31.12.2016)».

I. Dagegen lässt die A. AG mit Eingabe vom 1. März 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie stellt folgende Anträge (act. 1):

«1.   Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2021 (RHI 2020 115) aufzuheben, das Rechtshilfegesuch der Bezirksstaatsanwaltschaft Taipei, Taiwan, vom 12. August 2020 abzuweisen und die edierten Akten sowie das Einvernahmeprotokoll von I. von allen Datenträgern zu löschen bzw. zu vernichten.

2.     Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2021 (RHI 2020 115) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit den Anweisungen zurückzuwiesen:

-    Die für die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, nicht relevanten Akten seien vorab auszuscheiden bzw. zu schwärzen und von der Übermittlung an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, auszunehmen;

-    Die nicht an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, auszuliefernden Akten seien sofort von allen Datenträgern zu löschen bzw. zu vernichten;

-    Die Rechtshilfehandlung sei mit der Auflage zu verknüpfen, die herauszugebenden Akten seien nur an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, nicht aber an die Privatklägerschaft herauszugeben.

3.     Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten.»

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr Einsicht in sämtliche gemäss Schlussverfügung vom 28. Januar 2021 an die ersuchende Behörde herauszugebenden Akten zu gewähren und es seien die Akten aus dem Rechtshilfeverfahren RHI 2015 23 bei der Beschwerdegegnerin beizuziehen.

J. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 5).

Demgegenüber beantragt das BJ als Aufsichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

K. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 19. April 2021 die Beschwerdereplik ein (act. 12), welche der Gegenseite mit Schreiben vom 21. April 2021 zugestellt wurde (act. 13).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein Staatsvertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.40 vom 27. Juli 2016 E. 1; RR.2015.159 vom 17. Dezember 2015, E. 1; RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 1.1). Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11).

1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.3 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).

Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeordneten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend gilt bei Beschlagnahmungen grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen (TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 118).

Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener im Rechtshilfeverfahren nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten. Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1; Ludwiczak Glassey, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 652; siehe auch Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 47 f.).

2.4

2.4.1 Ordnet die Staatsanwaltschaft in einem nationalen Strafverfahren den Beizug der Akten aus (irgendwelchen) staatlichen Verfahren (Straf-, Zivil-, Schuldbetreibungs- und Konkurs-, Verwaltungsverfahren, öffentlich-rechtlichen Prozessen) an, so sind die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Allgemeinen vorbehaltlos zur umfassenden gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet (Art. 194 Abs. 1 und 2 StPO; Donatsch, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 194 StPO N. 2 ff.). Gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO stellen diese ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ist dies der Fall, besteht weder eine Pflicht noch ein Recht zur Herausgabe (Donatsch, a.a.O., Art. 194 N. 20). Dabei hat die ersuchte Behörde bei ihrem Entscheid über die Aktenherausgabe zudem die für sie geltenden Verfahrensvorschriften zu beachten. Eine Beschwerdemöglichkeit seitens der ersuchten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ist demgegenüber grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist es an der Strafbehörde, einen allfälligen negativen Entscheid der um Akteneinsicht ersuchten Behörde anzufechten (Art. 194 Abs. 3 StPO).

2.4.2 Nicht anders stellt sich im Grundsatz die Rechtslage für eine Gerichts- und Verwaltungsbehörde dar, wenn sie im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zur Herausgabe ihrer Akten aufgefordert wird (Art. 12 Satz 2 IRSG; Art. 54 StPO i.V.m. Art. 194 StPO). Wie im Rahmen der nationalen Rechtshilfe hat die ersuchte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde – im Unterschied zu einer privaten (natürlichen oder juristischen) Person, welche zur Edition von Unterlagen aufgefordert wird, die sich bei ihr befinden, – selber den Entscheid zu fällen, ob sie zur Herausgabe ihrer Akten berechtigt und verpflichtet ist. Eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 80h lit. b IRSG gibt es daher für sie – anders als für die zur Edition in der Regel verpflichteten Privaten – nicht.

2.4.3 Die Beschwerdelegitimation in Bezug auf rechtshilfeweise zu übermittelnde Unterlagen aus anderen Verfahren als Strafverfahren (so zum Beispiel Verwaltungs-, Konkurs-, Zivilverfahren) ist grundsätzlich davon ausgehend zu beurteilen, auf welche Weise die zu übermittelnden Aktenstücke Eingang in jene Akten gefunden haben und welchen Inhalt sie aufweisen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart kann im Allgemeinen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, welche für die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Herausgabe von Strafakten gelten.

Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teile davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht, die Legitimation der von jenen Zwangs-   massnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen. Nach der Rechtsprechung gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation nach Inhalt der zu übermittelnden Aktenstücke und weiteren Umstände zu differenzieren.

Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne Weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2). Entsprechendes gilt auch für Dokumente, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten. Für Personen, die in den zur rechtshilfeweisen Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis auch unter diesen Umständen grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.; 110 Ib 387 E. 3b S. 391).

Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).

2.5 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par-teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 297 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007 lit. N). Entsprechend dürfen dem ersuchenden Staat gemäss konstanter Praxis weder die Eintretens- und Schlussverfügung der Vollzugsbehörden noch die Eingaben der Parteien an die Vollzugsbehörden und die Beschwerdeinstanz herausgegeben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.309 vom 9. Februar 2018 E. 4.2; RR.2018.112, RR.2018.113, RR.2018.114, RR.2018.115 vom 17. August 2018 E. 4.2 f.; RR.2014.92 vom 3. September 2014 E. 9.2; RR.2013.287 vom 6. Februar 2014 E. 4.5; RR.2010.260 vom 19. September 2011 E. 4.2; RR.2010.255 und RR.2010.256 vom 8. Juni 2011 E. 8; RR.2010.39 vom 28. April 2010 E. 6; RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008 E. 2.2 f.; RR.2008.298 vom 6. April 2009 E. 2.1; RR.2008.240 vom 20. Februar 2009 E. 7; RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008 E. 2.2; s. Urteile des Bundesgerichts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006; 1A.164/2006 vom 18. Januar 2008 E. 5.4; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2; BGE 115 Ib 193 E. 6; Zimmermann, a.a.O, S. 328, 339 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging sogar soweit, das BJ einzuladen, sich bei irrtümlichem Versand derartiger Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren beim ersuchenden Staat um Rückgabe und Unterlassung von deren Verwendung zu bemühen (s. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2011 vom 23. Mai 2011 E. 6; Zimmermann, a.a.O, S. 328 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

2.6 Gemäss Art. 80c IRSG können die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen (Abs. 1). Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab (Abs. 2). Dieser Abschluss muss nicht begründet werden, aber die Zustimmung der Berechtigten bzw. der am Verfahren Beteiligten erwähnen (BBl 1995 III 29 [nachfolgend «Botschaft»]). Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt (Abs. 3). Die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung ist unwiderruflich (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG), und gegen die abschliessende Verfügung, welche die Zustimmung festhält, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer kein Rechtsmittel gegeben (Botschaft, S. 29; Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2; zur nachträglichen Anfechtung der Zustimmung wegen Willensmängeln in Analogie zu Art. 23 ff. OR, dies allerdings nur restriktiv, s. Urteile des Bundesgerichts 1C_95/2011 vom 6. April 2011 E. 3; 1A.151/2006 vom 10. August 2006 E. 2.5.2; 1A.64/2005 vom 26. Mai 2005 E. 2.3.1).

2.7 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 59 ff.; Zimmermann, a.a.O., N. 526 lit. d).

Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182). Dies gilt auch für Gesellschaften, über deren Geschäftsaktivitäten und Organisation die Zeugenaussagen erfolgen (BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.). Daher ist eine juristische Person grundsätzlich nicht befugt, gegen die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr Verwaltungsratspräsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wurden (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004 E. 1.3.1; bestätigend Zimmermann, a.a.O., N. 526 lit. e; teilweise abweichend, allerdings ohne Begründung, Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 1.3; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.4; TPF 2020 180 E. 2.2 S. 182 f.).

2.8 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ficht die in Disp. Ziff. 2.1 verfügte Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von I. (Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin) als Auskunftsperson an. Wie vorstehend erläutert (s. supra E. 2.7), ist grundsätzlich jedoch immer nur der Einvernommene selbst von der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls unmittelbar betroffen und kommt damit als Legitimierter überhaupt in Frage, weshalb eine Gesellschaft als Dritte mit Bezug auf das Protokoll bspw. eines Arbeitnehmers bzw. eines Mitglieds ihres Verwaltungsrats nicht zur Beschwerde legitimiert ist, auch wenn er dabei Aussagen über die Gesellschaft bzw. deren Geschäfte macht (s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; RR.2013.160 vom 6. Februar 2014 E. 2.2.3; RR.2010.262 vom 11. Juni 2012 E. 2.2). Gemäss der oben geschilderten Praxis ist demnach die Beschwerdeführerin nicht dazu legitimiert, die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von I. anzufechten.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die in Disp. Ziff. 2.5 angeordnete Herausgabe der bei der Bank J. edierten Unterlagen betreffend ihr Konto anficht, ist sie als Kontoinhaberin von dieser Rechtshilfemassnahme direkt und persönlich im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV betroffen und daher beschwerdelegitimiert.

Die Beschwerdegegnerin wendet allerdings ein, dass die Kontounterlagen im Rahmen des ersten Rechtshilfeverfahrens bereits übermittelt worden seien. Das fragliche Konto sei am 10. Juli 2014 eröffnet und es seien damals sämtliche Kontoauszüge bis zur Sperre übermittelt worden. Aus den neu eingeholten Kontounterlagen ergebe sich damit einzig das Datum der Kontosperre bzw. der Saldo der gesperrten Vermögenswerte. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Beschwerde gegen die erneute Übermittlung der Unterlagen entfalle damit (act. 5).

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei absurd [anzunehmen], dass sie kein schutzwürdiges Interesse betreffend die bei der Bank J. beigezogenen Kontounterlagen haben solle, weil die Akten bereits herausgegeben worden seien. Würde man – so die Beschwerdeführerin weiter – der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, so könnte die ersuchende Behörde jederzeit dasselbe Rechtshilfeersuchen stellen und die Beschwerdegegnerin würde sodann jedes Mal erneut dieselben Akten mit derselben Begründung zwangsweise bei der Bank J. herausverlangen und der ersuchenden Behörde weiterleiten dürfen. Ein solches Vorgehen erscheine alles andere als sinnvoll. Der Staatsapparat habe von sinnlosen Zwangsmassnahmen – an denen zudem jegliches öffentliche Interesse fehle – in jedem Fall abzusehen. Es fehle auch am öffentlichen Interesse, diese Informationen erneut einzuholen. Zudem erhelle nicht, inwiefern diese Informationen der Abklärung angeblich weiterer Geldwäschereihandlungen dienlich seien (act. 12 S. 5 f.).

Aus den vorstehenden Ausführungen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen rechtlich geschützten Interessen an einer Beschwerde nennen kann; sie beruft sich einzig auf öffentliche Interessen. Entsprechend ist dem Einwand der Beschwerdegegnerin zu folgen und auf die Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der bei der Bank J. edierten Unterlagen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3.3 An der Beschwerdelegitimation fehlt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der herauszugebenden Unterlagen, welche sich nicht in ihrem Besitz befanden, sondern in den Händen von Dritten, und entsprechend nicht von ihr ediert wurden. Es handelt sich dabei um die in Disp. Ziff. 2.3 und 2.4 von der O. GmbH und der P. AG edierten Unterlagen samt jeweiligen Begleitschreiben. Der Umstand, dass namentlich letztere Unterlagen Rechnungen der P. AG an die Beschwerdeführerin, Auszüge vom Konto der P. AG mit Zahlungseingängen der Beschwerdeführerin, eine Übersicht über Transaktionen auf dem Klientenkonto der P. AG für die Beschwerdeführerin mit zugehörigen Kontoauszügen der Bank H. sowie Korrespondenz zu einzelnen Zahlungsvorgängen beinhalten, führt nicht zur Annahme der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (s. zum Ganzen supra E. 2.3). Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass eine Zustimmung der O. GmbH zur vereinfachten Ausführung (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG) vorliegt, auch wenn diesbezüglich formell eine Schlussverfügung erlassen wurde, weshalb selbst eine Anfechtung durch die O. GmbH vorliegend ausgeschlossen wäre (s. supra E. 2.6).

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die in Disp. Ziff. 2.2 verfügte Herausgabe der Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.159 vom 17. Dezember 2015 sowie RR.2016.40 vom 27. Juli 2016 samt Begleitschreiben des Finanzdienstes des Bundesstrafgerichts und Zahlungsvorschlags-Listen anficht, ist Folgendes auszuführen:

In der angefochtenen Schlussverfügung wurde nicht festgehalten, dass diese Schlussverfügung, ohne oder zusammen mit der Eintretensverfügung im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren, ebenfalls an die ersuchende Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eröffnet wird. Es wurde in der Schlussverfügung auch nicht angeordnet, dass nicht nur die mit der Eintretensverfügung edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, sondern zusätzlich auch die Eintretensverfügung selber.

Gemäss der angefochtenen Schlussverfügung sollen vorliegend vielmehr zwei Beschwerdeentscheide betreffend zwei Rechtshilfeverfügungen aus dem ersten Rechtshilfeverfahren, welche von der ausführenden Behörde – in Ausführung des zweiten Rechtshilfeersuchens – amtshilfeweise beigezogen wurden, an die ersuchende Behörde rechtshilfeweise herausgegeben werden. Es liegt somit kein Fall vor, welcher in der in E. 2.5 angeführten Rechtsprechung beurteilt wurde. Die rechtshilfeweise Herausgabe der Beschwerdeentscheide (zusammen mit dem Begleitschreiben des Finanzdienstes des Bundesstrafgerichts und den Zahlungsvorschlags-Listen) als Beweismittel stellt hier die Rechtshilfemassnahme dar.

 

Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den damaligen Beschwerdeverfahren Verfahrenspartei war, folgt indes nicht, dass sie zur Anfechtung dieser Rechtshilfemassnahme legitimiert ist. Im Gegenteil ist sie durch den Beizug der Entscheide aus den früheren Beschwerdeverfahren mangels persönlicher und direkter Betroffenheit ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von schweizerischen Strafakten im Sinne von Gerichtsentscheiden oder anderen im Verfahren erstellten Unterlagen. Weshalb die Beschwerdeführerin sodann zur Anfechtung der Herausgabe des Begleitschreibens des Finanzdienstes des Bundesstrafgerichts und der Zahlungsvorschlags-Listen legitimiert sein soll, legte sie mit keinem Wort dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.5 Nach dem Gesagten ist in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Anträge auf Akteneinsicht und weitere Begehren ist entsprechend nicht einzugehen.

4. Das Bundesamt für Justiz hat vorliegend keine Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2.2 der Schlussverfügung erhoben, obwohl damit die Herausgabe von zwei Beschwerdeentscheiden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen – ohne Schwärzung aller Informationen, welche nicht die «Transaktionen» der damaligen Beschwerdeführerin mit dem Rechtshilfegericht betreffen – verfügt wurde und Rechtshilfeverfügungen, worunter selbstredend auch Beschwerdeentscheide des Rechtshilfegerichts fallen, dem ersuchenden Staat nach fester Rechtsprechung nicht herausgegeben werden dürfen (s. supra E. 2.5). Unter diesen Umständen sieht sich das Bundesstrafgericht gezwungen, ausnahmsweise von Amtes wegen einzugreifen:

Mit Eintretensverfügung vom 14. Oktober 2020 sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von der von den taiwanesischen Behörden beantragte Edition der Konten des Bundesstrafgerichts aus Gründen der Verhältnismässigkeit ab. Stattdessen ersuchte sie das Gericht gestützt auf Art. 194 StPO darum, die Rechnungen und Zahlungsbelege der Gerichtskosten der Verfahren RR.2015.159 und RR.2016.40 einzureichen, damit die ersuchende Behörde den entsprechenden Zusammenhang der deliktischen Geldflüsse ausreichend erkennen könne (Verfahrensakten RH 2020 115, Ordner 1, Urk. 1/1/10). Mit Schreiben vom 3. November 2020 stellte der Finanzdienst des Bundesstrafgerichts der ausführenden Behörde neben den Zahlungsvorschlags-Listen vom 4. Februar 2016 und vom 22. September 2016 die beiden Entscheide zu, statt der jeweiligen Einladung an die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses und der betreffenden Auszüge aus dem Geschäftskonto des Bundesstrafgerichts, woraus ersichtlich ist, wer wann wie den Kostenvorschuss geleistet hat. Gemäss dem beigelegten Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.159 vom 17. Dezember 2015 wurde der damaligen und heutigen Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wurde damals angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten. Gemäss dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.40 vom 27. Juli 2016 wurde der damaligen und heutigen Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wurde entsprechend angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. Den beiden Zahlungsvorschlags-Listen des Finanzdienstes des Bundesstrafgerichts an die Eidgenössische Finanzverwaltung vom 4. Februar 2016 und vom 22. September 2016 ist zu entnehmen, dass die Rückzahlung der vorgenannten Restbeträge von Fr. 2'500.-- und von Fr. 2'000.-- zuhanden der damaligen und heutigen Beschwerdeführerin auf das Konto der Anwaltskanzlei FF. (Rechtsvertretung der damaligen und heutigen Beschwerdeführerin) bei der Bank DD. veranlasst wurde.

Auch wenn aus den Entscheiden bzw. aus den Erwägungen und dem Dispositiv zu den Kosten zwar der Grund für die Einzahlungen auf das Konto des Gerichts sowie die Rückzahlung der Restbeträge zuhanden der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, würde selbst die Herausgabe eines Auszugs dieser Entscheide – reduziert auf die Erwägungen und das Dispositiv zu den Kosten – oder die Herausgabe einer entsprechend geschwärzten Version der Entscheide weder als notwendig noch als verhältnismässig erscheinen, da die ursprünglich angeforderten Rechnungen bzw. Zahlungseinladungen und -belege in den Akten zu diesen Beschwerdeverfahren existieren und detailliertere Informationen zuhanden der ersuchenden Behörde enthalten. Es besteht demnach vorliegend kein Grund, eine Ausnahme vom Grundsatz zu machen, dass dem ersuchenden Staat keine Rechtshilfeverfügungen inkl. Beschwerdeentscheide herausgegeben werden dürfen.

In diesem Punkt ist daher die angefochtene Verfügung von Amtes wegen aufzuheben und die beiden Entscheide sind von einer Herausgabe auszunehmen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Disp. Ziff. 2.2 der Schlussverfügung vom 28. Januar 2021 wird betreffend die Herausgabe der «Urteile RR.2015.159 und RR.2016.40» im Sinne der Erwägungen von Amtes wegen aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 3. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Glarner und Rechtsanwältin Nadira Zellweger-Ferhat

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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