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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2021.282, RP.2021.84
Datum:25.01.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Auslieferung; Filter; Recht; Entscheid; Entscheide; Urteil; BStGer; Polen; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Urteile; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Staat; Familie; Beschluss; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Mutter; Bundesgerichts; Beschwerdekammer; Justiz; Auslieferungsersuchen; ührt
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 1 BV ; Art. 13 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 379 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 8 EMRK ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:120 Ib 120; 122 II 485; 123 II 134; 123 II 279; 129 II 100; 130 I 269; 130 II 217; 135 I 191; 135 IV 212; 141 IV 294; 142 III 138; 142 IV 250; 143 I 241; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

RR.2021.282, RP.2021.84

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.282 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren: RP.2021.84 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 25. Januar 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid ( Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch ( Art. 50 Abs. 3 IRSG)


Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 24. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Luban in Polen den polnischen Staatsangehörigen A. wegen Einbruchdiebstahls zur einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wobei deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Das Bezirksgericht in Jelenia Gora erliess am 23. März 2021 gegen A. einen Haftbefehl zwecks Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 4.4).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die polnischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. Mai 2021 um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).

C. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 6. September 2021 im Kanton Thurgau angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Befragung vom 7. September 2021 zum Auslieferungsersuchen widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 4.6 S. 5). Das BJ erliess am 7. September 2021 gegen A. wegen Fluchtgefahr einen Auslieferungshaftbefehl (s. RH.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Oktober 2021 ab (act. 7).

D. Mit Schreiben vom 22. September 2021 reichte das Justizministerium der Republik Polen dem BJ das formelle Ersuchen um Auslieferung von A. ein (act. 4.4).

E. Am 24. September 2021 ernannte das BJ Rechtsanwalt Michael Gering auf dessen Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. (act. 4.5). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter für A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.7).


F. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 4. November 2021 die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. September 2021 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.8).

G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 4. November 2021 lässt A. mit Eingabe datiert vom 6. November [recte: Dezember] 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er stellt dabei den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).

H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 verzichtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Einreichung einer Beschwerdereplik und reichte seine Honorarnote ein (act. 6, 6.1). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem BJ mit Schreiben vom 4. Januar 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 137 IV 33 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; Zimmermann, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss ( Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Zimmermann, a.a.O., N. 273).


2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art.50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die gegen den Auslieferungsentscheid vom 4. November 2021 erhobene Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihr Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen ( BGE 123 II 134 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1d; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt ( BGE 141 IV 294 E. 1.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 139 IV 179 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.)

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschluss des Amtsgerichtes Luban vom 20. März 2013 keinen Rechtskraftvermerk enthalte. Es ergäben sich weder aus dem Beschluss noch aus den übrigen Auslieferungsakten, dass oder gegebenenfalls wann oder wohin der Beschluss zugestellt worden sein solle. Der Beschluss enthalte auch keine Rechtsmittelbelehrung. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Beschluss und den Auslieferungsakten, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilgenommen hätte bzw. ordnungsgemäss vorgeladen worden wäre (act. 1 S. 8). Damit sei der Beschluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, mithin habe er nicht rechtswirksam vom Widerruf Kenntnis erlangt, weshalb er hiergegen auch keine Rechtsmittel habe ergreifen können (act. 1 S. 9). Der ersuchende Staat müsse unter diesen Umständen nachweisen, dass das Urteil unter Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen rechtskräftig geworden sei. Da kein solcher Nachweis vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass kein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe vorliege (act. 1 S. 9).

Sodann entspreche die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichtes Luban nicht den Anforderungen an einen rechtsstaatlichen Gerichtsentscheid. Es werde lediglich ausgeführt, dass aus den Strafregistern hervorgehe, dass er zwei Mal ausserhalb der Republik Polen bestraft worden sei, ohne dass näher darauf eingegangen worden wäre, um welche Straftaten in welchem Land es sich hierbei handle. Befremdlich sei ferner die Feststellung des Gerichts, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen schlechten Ruf habe, da er als Person gelte, die kleine Diebstähle begehe. Die Berücksichtigung des schlechten Rufs dürfe ohne nähere Begründung nicht massgebend für den Strafwiderruf sein (act. 1 S. 10). Die Handlungen, welche zu einem Widerruf der Strafe und somit auch zum Auslieferungsersuchen geführt hätten, seien im vorliegenden Verfahren nicht erstellt. Somit seien die Handlungen, aufgrund derer um Auslieferung ersucht werde, nicht ausreichend konkret im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe dargestellt (act. 1 S. 11).

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, nebst den formellen Anforderungen an das Auslieferungsersuchen gemäss EAUe, seien gemäss Art. 3 Ziff. 1 ZP II EAUe Auslieferungen, welche die Vollstreckung von Strafen, die gegen eine Person in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden, nicht zu bewilligen (act. 1 S. 11 f.).

4.2

4.2.1 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.

4.2.2 Mit Urteil des Amtsgerichts Luban vom 24. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei deren Vollstreckung mit einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gemäss diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer der folgenden Handlungen schuldig gesprochen: Er ist von August 2009 bis März 2010 mehrmals in verschiedene Räumlichkeiten auf demselben Grundstück in Z. (Polen), Woiwodschaft Niederschlesien, eingebrochen und hat dabei mit einer Ausnahme jeweils diverse Sachen (insgesamt 131 Gramm Pastete, 300 Gramm Touristenkonserve, 3 Kilogramm Zucker, Mehl, Küchengewürze, 700 Gramm Kaffee, mehr als 10 Gläser mit Hauseingemachtem, 2 Liter Wodka, 3 Bierdosen, 1,5 Liter Orangenlimonade, Bargeld in der Höhe von PLN 150, 25 Liter Dieselkraftstoff, zwei Kabel, eine Gasflasche, zwei Töpfe, eine Teflonpfanne) im Gesamtwert von PLN 1010.00 (ca. EUR 225.44) zum Nachteil von B. zum Zwecke der Aneignung entwendet. Im Zeitraum zwischen Februar 2020 und dem 4. März 2010 brach der Beschwerdeführer in die Vorratskammer von B. ein, ohne aber etwas zu entwenden. Mit gleichem Urteil wurde er sodann schuldig gesprochen, zwischen dem 24. und 27. Februar 2010 in ein weiteres Gebäude auf einem anderen Grundstück in Z. eingebrochen zu sein und eine Alpina-Benzinsäge, einen Winkelschleifer sowie ein Verlängerungskabel im Gesamtwert von ca. PLN 2000.00 (ca. EUR 447.00) zum Nachteil von C. zum Zwecke der Aneignung entwendet zu haben. Das Urteil enthält demnach eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht wird. Gemäss Vermerk auf dem Urteil ist dieses vollstreckbar und am 1. Juni 2010 rechtskräftig geworden. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers setzt Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht auch eine Darstellung der Handlungen voraus, welche zum Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe geführt haben. Wie der Beschwerdegegner ebenfalls zutreffend ausführt, enthält auch der Beschluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 den Vermerk, dass der Beschluss vollstreckbar und am 23. März 2013 rechtkräftig geworden ist (act. 4.4). Damit gehen beide Rügen des Beschwerdeführers fehl, da die Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a und b EAUe offensichtlich erfüllt sind.


4.3

4.3.1 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen «über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird». Nach Lehre und Rechtsprechung erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hingegen auf den Strafvollzug, weil dabei nicht über eine strafrechtliche Anklage entschieden wird. Deshalb fallen nach der Rechtsprechung Entscheide über den Strafaufschub, die bedingte Entlassung oder den Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit nicht unter den Geltungsbereich von Art. 6 EMRK (s. zum Ganzen BGE 130 I 269 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 271 f. mit zahlreichen Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. September 2018 E. 6.2). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZP II EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. September 2018 E. 6.2 m.w.H., bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Oktober 2018 E. 1.2). Der Schweizer Rechtshilferichter hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. September 2018 E. 6.2 [Auslieferung an Polen]; RR.2017.257 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. November 2017 E. 4.4; RR.2016.264 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. April 2017 E. 3.7; RR.2017.20 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2017 E. 4.2; RR.2007.172 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. November 2007 E. 3.4 [Auslieferung an Polen]).

4.3.2 Der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe (bzw. Anordnung der Vollstreckung) begründete das Amtsgericht Luban in seinem Beschluss vom 20. März 2013 wie folgt:

„     Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Mai 2010 in der Rechtssache II K 284/10 befand das Amtsgericht Luban A. der Begehung von Straftaten nach Artikel 279 § 1 des Strafgesetzbuches schuldig, wofür er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, die für eine Bewährungszeit von drei Jahren ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers gestellt.

      Am 18.09.2012 erging vor dem Amtsgericht Boleslawiec unter dem Aktenzeichen II K 722/12 ein weiteres Urteil gegen A., in dem er einer Straftat nach Artikel 278 § 1 des Strafgesetzbuchs schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass der Wert eines Tagessatzes 10 PLN entspricht. Er war auch verpflichtet, den Schaden gemäss Artikel 46 § 1 des Strafgesetzbuchs wiedergutzumachen, indem er den Geschädigten einen Betrag von 820 PLN zahlt.

      Wie sich aus der Aussage des Verurteilten ergibt, hat er die Geldstrafe nicht in voller Höhe bezahlt und ist auch der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens nicht nachgekommen. Aus den Strafregistern geht ausserdem hervor, dass er zweimal ausserhalb der Republik Polen bestraft worden ist. Ausserdem hat er in seinem Wohnort einen schlechten Ruf, da er als Person gilt, die kleine Diebstähle begeht.

      Nach Ansicht des Gerichts hat der Verurteilte diese Straftaten begangen, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich normal in die Gesellschaft einzugliedern, und er weiterhin grob gegen soziale Normen und die Rechtsordnung verstösst, indem er die Notwendigkeit missachtet, im Einklang mit diesen Normen zu handeln. Seine Haltung deutet also auf eine hohe Demoralisierung hin.

      In Anbetracht dessen entschied das Gericht, dass die Voraussetzungen von Artikel 75 § 2 des Strafgesetzbuchs erfüllt waren, was zur Anordnung der betreffenden Freiheitsstrafe führte.“

4.3.3 Mit Blick auf diese Ausführungen des polnischen Gerichts geben die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers weder Anlass, auf die vorstehend erläuterte Rechtsprechung zurückzukommen, noch Anlass, ausnahmsweise zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der bedingten Strafe allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten. Auch diese Rüge geht nach dem Gesagten eindeutig fehl.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Auslieferung an Polen den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen von Art. 2 lit. a IRSG nicht genüge. Grund hierfür seien die jüngsten Justizreformen in Polen sowie zuletzt das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtes vom 7. Oktober 2021, mit welchem der Vorrang des polnischen Rechts gegenüber EU-Recht erklärt worden sei (act 1 S. 4). Die im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.21 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. April 2020 vertretene Auffassung des EGMR, wonach allein die fehlende Trennung von Exekutive und Judikative noch keine Verletzung des Art. 6 EMRK darstelle, sei nach dem jüngsten Entscheid des EGMR vom 8. November 2021 nicht mehr vertretbar. So habe der EGMR selbst eine Verletzung von Art. 6 EMRK im Rahmen der polnischen Justizreform festgestellt (act. 1 S. 5).


Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe bereits in einem Beschluss vom 17. Februar 2020 einen «polnischen» Auslieferungshaftbefehl aufgehoben, weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Nachverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklung in Polen im Rahmen der Justizreform als zumindest derzeit unzulässig erweise. Das Oberlandesgericht habe wegen der Justizreform tatsächliche Anhaltspunkte als gegeben gesehen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (act. 1 S. 6). Die Ausführungen in jener Entscheidbegründung würden gleichermassen auf das vorliegende Auslieferungsverfahren zutreffen (act. 1 S. 7).

5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist ( Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen ( BGE 135 I 191 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 133 IV 40 E. 7.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 217 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E.8.1; TPF 2012 144 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1.1; TPF 2010 56 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 6.3.2).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel-instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. November 2000 E. 3b).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat ( BGE 130 II 217 E. 8 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren ( BGE 130 II 217 E. 8.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 129 II 268 E. 6.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 126 II 324 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4a; TPF 2012 144 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.116 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2019.148 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. August 2019 E. 8.3.3; RR.2012.23 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

5.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers wurde vorliegend von den polnischen Behörden zwecks Strafvollstreckung verlangt. Das betreffende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde in Polen 2010 rechtskräftig abgeschlossen. Die Strafvollstreckung wurde 2013 angeordnet und ist seither rechtskräftig (s. supra E. 4.2.2). Inwiefern sich die vom Beschwerdeführer ins Feld gebrachte polnische Justizreform der letzten Zeit konkret auf ihn auswirken könnte, legte er im Beschwerdeverfahren nicht dar. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, der Widerruf sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies hat er mit seiner pauschalen Bestreitung indes nicht glaubhaft gemacht, weshalb seiner Schlussfolgerung, wonach die polnische Justiz diesem Umstand nicht Rechnung tragen würde, bereits die Basis fehlt. Schon bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer aus den angeführten Entscheiden nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Inwiefern das polnische Widerrufsverfahren von 2013 die hiefür geltenden Minimalgarantien (vgl. supra E. 4.3.1) nicht erfüllt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht konkret aufgezeigt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, dass in «weiterführenden» Verfahren, welche den Strafvollzug betreffen würden, sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt wäre, weil er keine Garantie auf eine Beurteilung durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht hätte (act. 1 S. 7 f.), verkennt er wiederum den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (s. supra E. 4.3.1). Dass er im polnischen Strafvollzug einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass auch keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im polnischen Strafvollzug zu befürchten hat.

5.4 Unter dem geprüften Gesichtspunkt erweist sich demnach die Rüge, es läge ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 IRSG vor, als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem letzten Punkt geltend, seine Auslieferung wäre nicht verhältnismässig. Er lebe seit 2010 in Deutschland und seit 2017 in Y. (Baden-Württemberg). Dort habe er sich ein Leben aufgebaut. Er sei seit 2017 bei der Unternehmung D. festangestellt und lebe seit 2014 mit seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen, mittlerweile zwei Jahre alten Kind zusammen. Er habe ausserdem viele deutsche und polnische Bekannte in Y. (act. 1 S. 13). Eine Auslieferung nach Polen würde eine Verletzung seines Grundrechts auf Familie gemäss Art. 14 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK bedeuten. Die Familie des Beschwerdeführers würde durch eine Auslieferung nach Polen geradezu auseinandergerissen. Ein allfälliges Besuchsrecht für die Familie während des Strafvollzugs in Polen wäre für die Familie aufgrund der weiten Distanz nicht realisierbar. Ausserdem sei die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer finanziell abhängig. Somit hätte eine Auslieferung den Entzug der Lebensgrundlage der Familie zur Folge. Es müsse berücksichtigt werden, dass er für kleine Einbruchdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von EUR 179.00, welche nun mehr als 11 Jahre zurückliegen, bestraft worden sei. Diese Umstände würden deutlich auf ein geringes Verfolgungsinteresse hinweisen (act. 1 S. 13). Der Gutheissung der Beschwerde würden kaum öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Rahmen der Ablehnung des polnischen Auslieferungsersuchens habe das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass anstelle einer Auslieferung die stellvertretende Strafvollstreckung trete. Vor diesem Hintergrund wird eventualiter beantragt, dass im Sinne einer anderen Massnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG der Beschwerdeführer an Deutschland ausgeliefert werde, um dort gegebenenfalls die stellvertretende Strafvollstreckung auf Antrag der polnischen Behörden zu vollziehen (act. 1 S. 15).


6.2 Ein Auslieferungsersuchen seitens der deutschen Behörden an die Schweiz, welches sich auf einen Antrag der polnischen Behörden um stellvertretende Strafvollstreckung stützen würde, liegt nicht vor. Es besteht demnach keine Grundlage für die schweizerischen Behörden, sich über eine Auslieferung an Deutschland auszusprechen. Die polnischen Behörden haben ihr Auslieferungsersuchen auch nicht zurückgezogen, weshalb vorliegend über die von ihnen beantragte Auslieferung zu entscheiden ist. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so wird gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ausgeliefert, wenn das Mass der Strafe mindestens vier Monate beträgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt und es besteht eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung an Polen, wenn die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.

6.3

6.3.1 Artikel 13 Absatz 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Artikel 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden ( BGE 123 II 279 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen ( BGE 129 II 100 E. 3.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. November 2018 E. 4.2)

6.3.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der drohende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile ( BGE 123 II 279 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2d S. 284; 120 Ib 120 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3d S. 128; 117 Ib 210 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. November 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet ( BGE 120 Ib 120 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3d S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4).

Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht Rechtsprechung). Vorliegend leben weder der Beschwerdeführer noch die Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz und es geht um eine Auslieferung in sein Heimatland. Bei dieser Ausgangslage kann sich die Frage, ob der grundrechtliche Schutz des Familienlebens ausnahmsweise die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könnte (s. BGE 122 II 485 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4), nicht stellen.

6.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach entschieden, dass die faktische Verunmöglichung von Gefangenenbesuchen naher Familienangehöriger zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen kann. Auch das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung (zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) die hohe Bedeutung des grundrechtlichen Anspruches von Gefangenen auf ausreichende Kontakte mit ihren engsten Angehörigen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen–4 S. 244 ff.; 143 I 437 E. 4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 446–448). Der betreffende grundrechtliche Schutz gilt grundsätzlich auch für auslieferungsrechtlich Verfolgte und im Rahmen der Anwendbarkeit des EAUe ( BGE 129 II 100 E. 3.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 105; 123 II 279 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2d S. 284; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. April 2020 E. 2.2.–2.3; Zimmermann, a.a.O., N. 219; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Juni 2019 E. 2.8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).

6.3.4 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslieferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Auslieferung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förmliches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 105; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. April 2020 E. 2.3.1; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 161).

6.3.5 Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. Januar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1'480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechtswidrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfahren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, würde also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingreifen, sondern sie verunmöglichen. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind vertretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug). In TPF 2020 81 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter anderem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kinder nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Erziehung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunterricht und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wurden. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragilität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentierten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7)

6.4 Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass im Falle des Beschwerdeführers keine aussergewöhnlichen Familienverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung geltend gemacht wurden, welche seiner Auslieferung an Polen entgegenstünden. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Strafe in Deutschland (oder in der Schweiz) verbüssen könnte, was vorliegend als « Option » ohnehin nicht gegeben ist (s. nachfolgend), würde er seine Familie finanziell nicht unterstützen können. Selbst mit Blick auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beeinträchtigt die Auslieferung des Beschwerdeführers das Familienleben bei weitem nicht so schwer wie in den obigen aussergewöhnlichen Fällen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art würden insofern auch unter Berücksichtigung der Situation seiner Lebenspartnerin und des Alters seiner Tochter nicht wesentlich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in Deutschland Übliche hinausgehen. Im polnischen Beschluss vom 20. März 2013 wurden die Gründe für die Anordnung der Strafvollstreckung dargetan (s. supra E. 4.3.2), auch welche hiermit verwiesen wird. Neben den Interessen der Allgemeinheit und des Staates sind ebenfalls die durch die deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers bestohlenen Geschädigten zu berücksichtigen, in deren Räumlichkeiten der Beschwerdeführer wiederholt eingedrungen ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass vorliegend einer allfälligen Abweisung der Auslieferung an Polen die stellvertretende Strafvollstreckung weder in der Schweiz (s. supra E. 6.3.2) noch in Deutschland (s. supra E. 6.2) gegenüberstehen könnte bzw. würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wiegt das Interesse an der Auslieferung und Vollstreckung der gesetzmässigen Strafe in Polen schwerer. Seine Auslieferung stellt mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

7. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft .

8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen ( Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann ( Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

8.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 7), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.     

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren ( RP.2021.56 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese ( BGE 142 III 138 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 476).

9.3 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4– 8) erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Michael Gehring

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

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