RR.2021.25
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: RR.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Entscheid vom 19. Januar 2022 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia |
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Parteien |
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A. , vertreten durch Advokat Michel Jutzeler, Beschwerdeführer
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Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, Beschwerdegegnerin
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Gegenstand |
| Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln ( Art. 74 IRSG);
Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens ( Art. 72 BZP) |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der Insolvenzverschleppung und Bankrotts in zwei Fällen, gemäss §§ 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 der deutschen Insolvenzordnung, 283 Abs. 1 Nr. 8 des deutschen Strafgesetzbuches (KSTA RE.2020.130, Reg. 1, pag. 1 ff.).
In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz mit vorab per E-Mail vom 13. November 2020 übermitteltem Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2020 um Bankenermittlung bei der Bank B. hinsichtlich des Kontos 1, Ermittlungen der Aktionäre der C. AG und Ermittlung von weiteren Bankkonti von A. oder der C. AG in der Schweiz.
Zur Begründung führten sie aus, dass sie Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen von A. benötigen zur Überprüfung, ob auf die Haft von A. zu Gunsten einer Sicherheitsleistung verzichtet werden könne und zur Bestimmung der angemessenen Strafe. A. verfüge über ein Konto bei einer deutschen Bank, worauf am 29. Oktober 2020 von Bankkonto 1 bei der Bank B. eine Gutschrift mit der Bezeichnung «Übertrag A.» geleistet worden sei. A. sei einziges Verwaltungsratsmitglied der C. AG, wobei sie vermuten, dass er auch deren Aktionär sei (KSTA RE.2020.130, Reg. 1, pag. 1 ff.).
B. In der Folge ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die deutschen Behörden per E-Mail um zusätzliche Informationen (lediglich partiell in den Akten, s. KSTA RE.2020.130, Reg. 1, pag. 7, und Reg. 3, pag. 30). Mit E-Mail vom 16. November 2020 übermittelten die deutschen Behörden dem BJ die zusätzlichen Informationen (KSTA RE.2020.130, Reg. 1, pag. 7).
C. Mit Schreiben vom 17. November 2021 übermittelte das BJ das Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2020 der Kantonalen Staatsanwaltschaft (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») in Aarau mit der Bitte, rasch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden und gegebenenfalls den Vollzug des Ersuchens zu veranlassen (KSTA RE.2020.130, Reg. 3, pag. 30 f.).
Mit einem zweiten Schreiben vom 17. November 2021 hielt das BJ fest, dass die Ausführung des Ersuchens Erhebungen in den Kantonen Aargau und Schwyz erfordere, wobei der Kanton Aargau als Leitkanton für den Vollzug bezeichnet werde (KSTA RE.2020.130, Reg. 3, pag. 32 ff.).
Mit Schreiben vom 23. November 2020 übermittelte das BJ der Staatsanwaltschaft das deutsche Rechtshilfeersuchen im Original (KSTA RE.2020.130, Reg. 3, pag. 35.).
D. Auch die Staatsanwaltschaft ersuchte die deutschen Behörden mit E-Mails vom 23. und 24. November 2020 um Klärung diverser Punkte im Rechtshilfeersuchen, welche mit E-Mails vom 24. November 2020 beantwortet wurden (KSTA RE.2020.130, Reg. 4, pag. 37 ff.).
E. Mit Eintretensverfügung vom 26. November 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein und hielt unter anderem fest, dass die Bank B. mit separater Editionsverfügung zur Herausgabe von Unterlagen aufgefordert werde (KSTA RE.2020.130, Reg. 3, pag. 32 ff.).
Anschliessend ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. November 2020 an, dass die Bank B. ihr namentlich Auskünfte über das Konto 1 und allfällige Konti von A. oder die C. AG zu erteilen und Bankunterlagen zum vorgenannten Konto herauszugeben habe (KSTA RE.2020.130, Reg. 7, pag. 57 f.).
F. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 kam die Bank D. als Nachfolgerin der Bank B. der Verfügung der Staatsanwaltschaft nach. Sie erteilte die angeforderten Auskünfte und reichte diverse Bankunterlagen ein (KSTA RE.2020.130, Reg. 7, pag. 59 ff.).
G. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit ergänzender Editionsverfügung vom 17. Dezember 2020 weiter an, dass die Bank D. ihr diverse Detailbelege herauszugeben habe (KSTA RE.2020.130, Reg. 7, pag. 105 f.). Dem kam die Bank D. mit Schreiben vom 5. Januar 2021 nach und übermittelte der Staatsanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen (KSTA RE.2020.130, Reg. 7, pag. 59 ff.).
H. Mit «Teilschlussverfügung I» vom 7. Januar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend die auf A. lautenden Konti Nr. 2 und Nr. 3 bei der Bank D. an die deutschen Behörden (KSTA RE.2020.130, Reg. 11, pag. 229 ff.).
I. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 8. Februar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Teilschlussverfügung I (act. 1). Im Einzelnen stellte er folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«1. Es sei die Teilschlussverfügung I der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Hamburg (Bundesrepublik Deutschland) zu verweigern sowie die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche von der Bank D. in diesem Verfahren erhaltenen Unterlagen und allfällige Kopien vollumfänglich zu vernichten.
2. Eventualiter sei die Rechtshilfe in Bezug auf die in Beilagen 15, 18 und 19 angefügten Unterlagen zu verweigern sowie die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diese Unterlagen und allfällige Kopien vollumfänglich zu vernichten.
3. Subeventualiter sei von den deutschen Behörden vorgängig eine schriftliche Zusicherung einzuholen, dass die Unterlagen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten oder indirekten Steuern, wie Einkommenssteuern, Vermögenssteuern, Körperschaftssteuern, Umsatzsteuern usw., verwendet werden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Es seien über das Bundesamt für Justiz folgende weiteren, ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde (Staatsanwaltschaft Hamburg) bzw. beim zuständigen Landgericht Hamburg einzuholen:
a) Kommt die Entlassung von Herrn A. aus der mit Haftbefehl vom 22. Oktober 2020 angeordneten Hauptverhandlungshaft gegen Leistung einer Sicherheitsleistung (Kaution) zufolge des kurz bevorstehenden oder bereits erfolgten Abschlusses der Hauptverhandlung überhaupt noch in Betracht?
b) Wurde gegen den Haftbefehl vom 22. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt oder ist ein entsprechendes Haftprüfungsgesuch hängig?
c) Wann ist mit dem Abschluss der Hauptverhandlung zu rechnen?
d) Wurde die ersuchende Staatsanwaltschaft Hamburg vom zuständigen Landgericht Hamburg dazu ermächtigt und beauftragt, das Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2020 an die zuständigen Schweizer Behörden zu richten? Falls ja, bitte um Zusendung einer Kopie der entsprechenden Verfügung.
6. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis die ergänzenden Informationen gemäss Ziff. 5 hievor vorliegen.»
J. Mit Schreiben vom 1. März 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass im Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg am 12. Februar 2021 unter anderem gegen ihn das Urteil ergangen sei. Er sei zu einer unbedingten Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden (act. 9). Mit diesem Urteil werde der im Rechtshilfeersuchen behauptete Verwendungszweck definitiv gegenstandslos. Damit sei das Rechtshilfeersuchen hinfällig, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern (act. 9 S. 2).
K. Das BJ beantragte mit Vernehmlassung vom 5. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft denselben Antrag (act. 12). Diese Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 10. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
L. Mit «Replik» vom 22. März 2021 hielt der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragte sodann, dass über das BJ diverse ergänzende Informationen bei den deutschen Behörden einzuholen seien (act. 14).
M. Die Staatsanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 31. Mai 2021, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg ihr per beigelegtem E-Mail vom 31. Mai 2021 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt worden sei und dass die Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2020 sowie vom 14. Dezember 2020 nicht mehr eilbedürftig seien. Die deutschen Behörden würden sie um «Ruhigstellung» der Ersuchen erbeten. Sie führte weiter aus, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg demnach keinen Bedarf mehr an den streitigen Unterlagen habe. Die Staatsanwaltschaft hielt abschliessend fest, dass sie keine Absicht habe, das Rechtshilfeverfahren für einen allfälligen späteren Prozess offen zu halten (act. 16, 16.1).
N. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 übermittelte das BJ eine Kopie der E-Mail vom 31. Mai 2021, welche die ersuchende Behörde an es gerichtet habe (act. 17, 17.1).
O. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 wurde unter Hinweis auf die vorstehenden Eingaben allen Parteien Frist eingeräumt, um sich zur Frage der Sistierung zu äussern (act. 18).
P. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 teilte das BJ mit, dass gemäss seiner Auffassung eine Sistierung des Verfahrens eine sachgerechte Lösung wäre (act. 19).
Q. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 21. Juni 2021, dass sie einen Abschluss des Verfahrens einer Sistierung vorziehe (act. 20).
R. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 21. Juni 2021, aus diversen Gründen mit einer Verfahrenssistierung nicht einverstanden zu sein (act. 21).
S. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 übermittelte zunächst der Beschwerdeführer das Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 24. Juni 2021 an das BJ, mit welchem diese den Rückzug des Rechtshilfeersuchens erklärt habe, und die Honorarnote seines Rechtsvertreters (act. 22, 22.1, 22.2).
T. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 reichte sodann das BJ eine Kopie des per E-Mail übermittelten Schreibens der deutschen Behörden vom 24. Juni 2021 ein, in dem diese den Rückzug der Rechtshilfeersuchen vom 5. November und 14. Dezember 2020 erklären (act. 23).
U. Die Beschwerdekammer liess mit Schreiben vom 1. Juli 2021 allen Parteien die vorgenannten Eingaben zukommen und teilte ihnen mit, dass sie beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rückzug des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie lud gleichzeitig alle Parteien ein, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens Stellung zu nehmen (act. 24).
V. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein, wonach die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien und ihm keine Entschädigung auszurichten sei (act. 25). Auch das BJ beantragte mit Schreiben vom 13. Juli 2021, dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (act. 26). Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber, die Kosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung über Fr. 8'051.-- zu bezahlen (act. 28). Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 wurden die Parteien über die vorstehenden Eingaben orientiert (act. 29).
Mit Schreiben vom 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer seine «Replik» zu den Eingaben des BJ und der Staatsanwaltschaft ein (act. 30), was der Gegenseite mit Schreiben vom 10. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 31).
W. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 ( SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung ( SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung ( TPF 2009 111 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung ( Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c S. 617; TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Der Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Teilschlussverfügung in Wiedererwägung gezogen und widerrufen (act. 21, 28). Seine Argumentation widerspricht den Akten. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 haben die deutschen Behörden ihr Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung zurückgezogen, womit die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen ist. Halten die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr an ihren Rechtshilfeersuchen fest, werden die edierten Bankunterlagen gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Teilschlussverfügung nicht nach Deutschland übermittelt. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen ist daher aufgrund des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens und dessen Ergänzung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. Mai 2008 E. 1; 1A.240/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.299 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. August 2016 E. 2.1; RR.2009.32 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. November 2009 E. 1).
3.
3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt nach konstanter Praxis Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung ( TPF 2011 118 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.299 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. August 2016 m.w.H.). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
3.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ( BGE 118 Ia 488 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4a S. 494 f.). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend Art. 4b VGKE angewendet wissen will (act. 28), ist er darauf hinzuweisen, dass sich selbst auf dieser Grundlage bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nichts ändern würde. So sind auch nach dessen Abs. 2 die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festzulegen, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, was aufgrund des Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde vorliegend gerade der Fall ist.
4. Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann ( Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen ( Art. 9a lit. a IRSV). Die von der Teilschlussverfügung betroffenen und zur Herausgabe an die deutschen Behörden bestimmten Unterlagen beziehen sich auf Bankkonten, welche auf den Beschwerdeführer lauten. Damit wäre auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen gewesen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde wäre einzutreten gewesen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte die fehlende beidseitige Strafbarkeit. Die ihm vorgeworfene Verletzung von § 15a der deutschen Insolvenzordnung erfülle keinen Straftatbestand nach schweizerischem Recht. Die sog. Konkursverschleppung sei weder von Art. 164 StGB noch von Art. 165 StGB erfasst. Sodann sei auch der Tatbestand der «Firmenbestattung» dem schweizerischen Recht völlig fremd. Ob der Straftatbestand des «Bankrotts» nach § 283 D-StGB ein Straftatbestand nach schweizerischem Recht erfülle, könne offen bleiben mangels rechtsgenüglicher Schilderung des Sachverhalts (act. 1 S. 20 f.).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird ( BGE 129 II 97 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 85 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und weitere vom 30. August 2006 E.2.1; TPF 2007 150 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E.3.2.4).
5.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte ( BGE 132 II 81 E. 2.7.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 90; 129 II 462 E. 4.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein ( BGE 132 II 81 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 84; 129 II 462 E. 4.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 124 II 184 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4b/cc; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten ( BGE 129 II 462 E. 4.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
5.4 Dem Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen ist im Wesentlichen die folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:
Gemäss den deutschen Strafverfolgungsbehörden soll der angeklagte Beschwerdeführer vom Angeklagten E. dessen Anteile an der F. GmbH erworben haben. Damit sei der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der G. GmbH und der H. GmbH geworden. Wie mit E. zuvor verabredet, habe der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2011 E. und den Angeklagten I. als Geschäftsführer der G. GmbH sowie E. und den Angeklagten J. als Geschäftsführer der K. GmbH abberufen und sich selbst zum neuen Geschäftsführer für beide Gesellschaften bestellt. Aufgrund einer zuvor mit E. getroffenen Absprache habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich die Funktion eines formalen “Strohgeschäftsführers“ eingenommen, während E. als faktischer Geschäftsführer weiterhin die massgeblichen Entscheidungen für die Gesellschaften getroffen habe. E. und der Beschwerdeführer sollen vereinbart haben, dass dieser die Funktion des “Firmenbestatters“ übernehmen solle. E. und der Beschwerdeführer sollen Geschäftspartnern und Gläubigern den Eindruck vermittelt haben, dass die Gesellschaft weiterhin ihrer regulären Geschäftstätigkeit nachgehe, obwohl die Gesellschaft gezielt auf das angestrebte Insolvenzverfahren vorbereitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass im Zeitpunkt der Veräusserung der Geschäftsanteile und Auswechslung der Geschäftsführung bei beiden Gesellschaften bereits der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Obwohl er bereits damals verpflichtet gewesen wäre, zeitgerecht Insolvenzanträge für die Gesellschaften zu stellen, habe er dies absprachegemäss gemeinsam mit dem weiterhin als faktischen Geschäftsführer agierenden E. in Umsetzung des vom Angeklagten L. entwickelten Plans absichtlich unterlassen. Der Beschwerdeführer habe für die G. GmbH erst am 1. Dezember 2011 und für die K. GmbH erst am 12. Dezember 2011 jeweils nach Rücksprache mit E. und L. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der betreffenden Gesellschaft gestellt. Der plangemäss zum Insolvenzverwalter bestellte Angeklagte M. habe die gegen die G. GmbH. und die K. GmbH festgestellte Hauptforderung auf je über EUR 2 Mio. beziffert. Mit dieser Vorgehensweise habe E. den von L. entwickelten und mit M. abgestimmten Plan zur «Firmenbestattung» der G. GmbH und der K. GmbH umgesetzt. Dieser Plan habe zum einen vorgesehen, dass für die Gesellschaften nach der Verlegung ihrer Geschäftssitze, der Veräusserung der Geschäftsanteile und der Auswechslung der Geschäftsführung durch den neuen, eingeweihten Geschäftsführer zu gegebener Zeit gezielt und kontrolliert entsprechende Insolvenzanträge gestellt werden sollten. Auf diese Weise hätten E., I. und J. aus den erwarteten Insolvenzverfahren herausgehalten werden sollen. Ferner hätte es den Gläubigern der Gesellschaft erschwert werden sollen, ihre Forderungen geltend zu machen. Zum anderen habe der Plan beinhaltet, dass E. das teilweise profitable Geschäft der H. GmbH durch Übertragung auf eine eigens zu diesem Zweck errichtete, namensgleiche KG (H. KG) hätte fortführen sollen (KSTA RE.2020.130, Reg. 1, pag. 1 ff.).
5.5 Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Bei einer prima facie Beurteilung fällt das inkriminierte Verhalten nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Dritte ( Art. 164 Ziff. 2 StGB). Danach wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger einer natürlichen oder juristischen Person das Schuldnervermögen vermindert (namentlich durch Veräusserung ohne Gegenleistung oder unter Wert), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass über den Schuldner (nachträglich) der Konkurs eröffnet wird (vgl. Art. 164 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Die Betreibungs- und Konkursdelikte schützen primär den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung aus dem verbleibenden Vermögen des Schuldners. Dritter im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB ist jeder, der nicht mit dem Schuldner identisch ist; in Frage kommen auch Gesellschaftsorgane (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. September 2004 E. 2.5 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob neben dem Tatbestand der Gläubigerschädigung noch weitere Delikte des schweizerischen Rechts in Frage kämen. Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg zum massgeblichen Zeitpunkt für die Einleitung eines Rechtshilfeverfahrens nicht mehr zuständig gewesen sei, weshalb das Ersuchen mangels Zuständigkeit der ersuchenden Behörde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vollumgänglich aufzuheben sei (act. 1 S. 19).
6.2 Wie das BJ zutreffend ausführt (act. 11), sind die Erklärungen Deutschlands zum EUeR und zweiten Zusatzprotokoll massgeblich, wonach die deutschen Staatsanwaltschaften Justizbehörden im Sinne des EUeR sind. Stellt demnach eine deutsche Staatanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend geschehen, ist die Schweiz staatsvertraglich zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung darf die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben ( BGE 142 IV 250 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 6.2 S. 257 mit Hinweisen). Auch daraus folgt, dass für die Gewährung der Rechtshilfe an Deutschland a maiore minus die Frage der Zuständigkeit innerhalb des ersuchenden Staates ohne Bedeutung ist, solange es sich bei der ersuchenden Behörde um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 1 EUeR handelt. Die Rüge des Beschwerdeführers hätte sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
7.
7.1 Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, der angegebene Verwendungszweck der Rechtshilfe sei vorgeschoben. Das Rechtshilfeersuchen diene tatsächlich der Suche nach belastendem Material gegen ihn und/oder die C. AG und erfolge im Interesse einer steuerrechtlichen Untersuchung. Das Ersuchen sei auch zufolge unzulässiger Beweisausforschung abzuweisen und dementsprechend die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es bestünden aufgrund widersprüchlicher, falscher oder irreführender Ausführungen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung und der Erklärung bezüglich des behaupteten Verwendungszwecks, weshalb die Übermittlung nach Treu und Glauben sowie aufgrund des Vorbehalts des Ordre Public unterbleiben müsse. Die Berufung auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip rechtfertige sich in casu nicht (act. 1 S. 19 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint ( BGE 142 II 161 E. 2.1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 85).
7.3 Mit seinen Bestreitungen des Verwendungszwecks, welchen die deutschen Behörden in ihrem Rechtshilfeersuchen angegeben haben (s. supra lit. A), hat der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche deren Sachdarstellung sofort entkräften würde. Vielmehr ist von einem konkreten Sachzusammenhang zwischen den beantragten Kontenunterlagen und dem deutschen Strafverfahren auszugehen. Von einer fishing expedition kann keine Rede sein. Auch aus dem Umstand, dass die ersuchende Behörde später zunächst um Sistierung des Rechtshilfeverfahrens ersuchte und sodann ihr Rechtshilfeersuchen zurückzog, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zusammenfassend wäre eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen gewesen.
7.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die herauszugebenden Unterlagen in Deutschland für ein fiskalisches Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet worden wären, ist er auf das in Art. 2 EUeR geregelte Spezialitätsprinzip zu verweisen. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG. In der Schlussverfügung der angefochtenen Teilschlussverfügung der Staatsanwaltschaft wurde der in Fällen der vorliegenden Art übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung dieses Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5f, je m.w.H.). Vorliegend bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden das Spezialitätsprinzip bereits verletzt hätten oder sich künftig über einen solchen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Akten noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, inwiefern die deutschen Behörden die fraglichen Auskünfte aus den Bankunterlagen in Verfahren für Ermittlungen in fiskalischen Belangen, welche dem Spezialitätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer verwenden würden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich daher als unbegründet erwiesen.
8. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ( Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStrKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.77. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.77 zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.77. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.77 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Advokat Michel Jutzeler
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).