RR.2021.218, RR.2021.248, RP.2021.83
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen Nebenverfahren: RP.2021.83 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Entscheid vom 25. Januar 2022 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter |
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Parteien |
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A. , zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer und Antragsgegner
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| gegen | |
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner und Antragsteller
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Gegenstand |
| Auslieferung an Albanien
Auslieferungsentscheid ( Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts ( Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch ( Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 VwVG) |
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 7. März 2021 (recte: 7. Mai 2021) ersuchte die Botschaft der Republik Albanien die Schweiz formell um Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung mehrerer ausgesprochener Freiheitsstrafen wegen einer ganzen Reihe von Vermögensdelikten ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.1–1.1B).
B. Mit diplomatischen Noten vom 9. Juni 2021 und vom 7. Juli 2021 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die albanischen Behörden um ergänzende Informationen. Die Botschaft der Republik Albanien übermittelte dem BJ mit diplomatischen Noten vom 1. Juli 2021, 7. Juli 2021, 5. August 2021, 11. August 2021 und 16. August 2021 ergänzende Informationen zum Auslieferungsersuchen ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.2–1.5, 1.7–1.9B).
C. Am 3. September 2021 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, mit einer Auslieferung an Albanien nicht einverstanden zu sein ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.10, 1.12). Am 17. September 2021 reichte er seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.14, 1.14A).
D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-3591/2021 Urteile BVGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. September 2021 die Beschwerde von A. gegen den negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom 4. August 2021 ab ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.6, 1.15).
E. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021 entschied das BJ wie folgt ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.A):
1. Die Auslieferung des Verfolgten an Albanien wird für die oben unter Ziffer 4.2 a, b, d, e, g, j, k, l und m aufgeführten Straftaten, welche dem Auslieferungsersuchen von Albanien vom 7. Mai 2021 (fälschlicherweise datiert mit 7. März 2021), ergänzt am 1. Juli 2021, 7. Juli 2021, 5. August 2021 und am 16. August 2021 zugrunde liegen, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids bewilligt. Für die restlichen Handlungen wird die Auslieferung abgelehnt.
2. Der vorliegende Entscheid erfolgt unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG.
3. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, erhält eine Entschädigung von CHF 3'300.05 (inkl. Auslagen und MwSt.).
F. Am 13. Oktober 2021 gelangte das BJ an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1).
G. Am 26. Oktober 2021 verfügte das Bundesgericht im Verfahren 2C_829/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3591/2021 Urteile BVGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. September 2021, dass der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, als dem Beschwerdeführer gestattet wird, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.3).
H. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. November 2021 wies die Beschwerdekammer die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl (Dispositiv-Ziff. 3 des Auslieferungsentscheids vom 13. Oktober 2021) geführte Beschwerde vom 25. Oktober 2021 ab. Der Entscheid blieb unangefochten.
I. Mit Beschwerde vom 15. November 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1):
1. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 13. Oktober 2021 sei gutzuheissen und Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.
2. Das Auslieferungsersuchen des Staates Albanien sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
J. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Dabei legte es ein Aktenverzeichnis aus dem Geschäft B-21-1248-1 ohne Akten bei, da der Beschwerdekammer bereits sämtliche Akten im Rahmen des Verfahrens RH.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vorlägen ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 4).
K. Am 26. November 2021 liess sich A. zum Antrag und zur Beschwerdeantwort des BJ vernehmen. Er lässt an seinen Anträgen festhalten ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 5; RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 8). Die Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 29. November 2021 zur Kenntnis gebracht ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 6; RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Albanien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten ( Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 357 f.; TPF 2008 24 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar ( Art. 55 Abs. 3 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten ( Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe ( Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen ( BGE 130 II 337 E. 1.1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 128 II 355 E. 1.1.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen ( Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdeführer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahren sinngemäss auch geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.A). Mit Eingabe vom selben Tag beantragt das BJ der Beschwerdekammer, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1). Diesbezüglich liess sich der Beschwerdeführer vernehmen ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 5).
Der Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 zugestellt ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.2). Die am 15. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Auslieferungsentscheids sei aufzuheben, kann offenbleiben, ob darauf einzutreten ist. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdegegner den Entscheid über die Einrede des politischen Delikts der Beschwerdekammer zu überlassen. Es ist daher richtig, dass der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG erfolgte. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Er ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen) und das Beschwerdeverfahren ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen (vgl. Ludwiczak Glassey, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1044).
4. Die Akten 19–23 gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 22. November 2021 werden aus dem Verfahren RH.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen beigezogen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Beizug von Akten des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 S. 4). Inwiefern mit den fraglichen Akten neue entscheidwesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb von deren Beizug abzusehen ist.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Beizug der Akten des Asylverfahrens ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 S. 4).
Nach Art. 55a IRSG, dem Gegenstück zu Art. 108a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), sind Auslieferungs- und Asylverfahren zu koordinieren: Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des AsylG gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei (vgl. BGE 138 II 513 E. 1.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.127 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. Juli 2017 E. 3).
In den Akten liegen der Asylentscheid des SEM vom 4. August 2021 ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.6), die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.14), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3591/2021 Urteile BVGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. September 2021 ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.15) und die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021 im Verfahren 2C_829/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3591/2021 Urteile BVGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. September 2021 ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.3). Angesichts der Erwägungen der Asylbehörden ist vorliegend von einer ausreichenden Kenntnisnahme des Asylverfahrens gemäss Art. 55a IRSG auszugehen, weshalb sich ein Beizug der Akten aus dem Asylverfahren erübrigt.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen ( BGE 132 II 81 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 337 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 134 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N. 1045; Zimmermann, a.a.O., N. 522).
6.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 139 IV 179 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Auslieferungsersuchen sei auf Initiative der immer noch auf Rache gegen ihn sinnenden Politikergruppe entstanden und die Vorwürfe gegen ihn seien konstruiert worden, um seine Auslieferung erwirken zu können ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.14 S. 1 ff.; RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 S. 5 ff.). Es ist zu prüfen, ob die Verfolgung i.S.v. Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG diskriminierend erscheint.
7.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 129 II 268 E. 6.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2008 24 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1).
7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bilden keine ernstlichen Gründe zur Annahme, wonach das vorliegende Auslieferungsersuchen vorgeschoben worden sei, um den Beschwerdeführer aus politischen Gründen zu verfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem, er und seine Familie seien aufgrund seiner geschäftlichen und politischen Tätigkeit im Jahr 1999 Opfer zweier Anschläge geworden. Worin diese politische Tätigkeit bestanden und inwiefern diese die Anschläge motiviert haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Im eingereichten Presseartikel bzw. Übersetzung lassen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.14 Beilage 3). Ein Foto, welches den Beschwerdeführer bei einer Veranstaltung mit dem Ministerpräsidenten Albaniens zeigen soll ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.14 Beilage 4), und ein Auszug aus Wikipedia betreffend den Werdegang des Ministerpräsidenten ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.14 Beilage 5) lassen weder darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 2007 der sozialistischen Partei beigetreten, noch, dass er ein enger Vertrauter des Ministerpräsidenten geworden sei. Der Beschwerdeführer behauptet, im Jahr 2016 sei es im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen zum Konflikt zwischen ihm und der Parteispitze der sozialistischen Partei gekommen. Über den Grund dieses Konflikts schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Ausserdem legt er für die Behauptung keinerlei Beweise vor, genauso wenig für die Behauptungen, die Parteispitze habe für die Entlassung mehrerer der 2007 verhafteten Attentäter gesorgt, um ihm zu schaden, und diese bzw. die beteiligten Politiker hätten von ihm eine «Entschädigung» in Höhe von EUR 500'000.00 für die in ihren Augen zu Unrecht ausgestandene Haft gefordert. Ein Video, auf dem zu sehen sei, dass sein Haus angezündet worden sei und die Täter im Hintergrund deutlich sagten, «Ja, schau wie das Haus von A. brennt», ist nicht geeignet, seine Behauptung zu belegen, nach Verweigerung der Zahlung habe er sich massiven Bedrohungen ausgesetzt gesehen. Der Beizug der audiovisuellen Aufzeichnung erübrigt sich somit. Aus der Einstellung eines Strafverfahrens ( RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.14 Beilage 6) – durch dieselbe Staatsanwältin, die aufseiten der Staatsanwaltschaft Tirana für das Auslieferungsersuchen zuständig sei, und abgesegnet durch denselben Oberstaatsanwalt, der mit dem albanischen Justizministerium kommuniziert habe – kann der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten seines Standpunkts ableiten. Die Behauptung, dass eine zweite Anzeige von einem anderen Staatsanwalt an die Hand genommen worden sei und deshalb ein Anschlag auf diesen verübt worden sei, wobei es sich beim Attentäter um den Bruder eines engen Vertrauten des Ministerpräsidenten handle, belegt der Beschwerdeführer nicht.
7.4 Nach dem Gesagten ist die Einrede des politischen Delikts abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht sichergestellt, dass er im Gewahrsam des albanischen Staates davor geschützt sei, dass die genannte kriminelle Bande einen erneuten Anschlag auf seine Gesundheit oder gar sein Leben ausführe. Damit könne der Staat Albanien im Falle einer Auslieferung des Beschwerdeführers seine Verpflichtungen i.S.v. Art. 2 EMRK nicht erfüllen, weshalb die Auslieferung zu verweigern sei ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 S. 7 ff.).
8.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungshindernis vor (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Februar 2011 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.191 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. November 2020 E. 8.2 m.w.H.). Weder Albanien noch die Schweiz haben diesbezüglich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe einschränkende Erklärungen abgegeben oder Vorbehalte angebracht. Dennoch prüfte das Bundesstrafgericht jeweils auch in Auslieferungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt zu Art. 1 EAUe angebracht hatte, ob der Beschwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe (vor Dritten) zu schützen (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.110 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. September 2019 E. 6.2 m.w.H.).
8.3 Mit seinen Vorbringen, die sich mit den bereits im Rahmen der Einrede des politischen Delikts berücksichtigten Vorbringen überschneiden, vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung durch Dritte darzutun. Diesbezüglich als ungeeignet erweisen sich auch die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 3. September 2019 («Albanien: Korruption in Politik, Verwaltung, Justiz und Polizei»; RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.4) und der Auszug aus dem Bericht der Organisation «Freedom House» betreffend Albanien für das Jahr 2021 ( RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.5). Die Vorbringen geben zudem keinen Grund zur Annahme, der ersuchende Staat sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführer während des Strafvollzuges vor Übergriffen Dritter zu schützen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner – wie dies bei Auslieferungen an Albanien seit mehreren Jahren praktiziert werde – Garantien des ersuchenden Staats eingeholt, die diesen verpflichten, die Rechte des Beschwerdeführers im Strafvollzug zu wahren. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Albanien, der die EMRK ratifiziert hat und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Der Beschwerdegegner erklärt in seiner Beschwerdeantwort, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Albanien die eingeholten diplomatischen Garantien verletzt hätte. Der Beschwerdegegner bringt nichts vor, was die Vermutung umzustossen vermöchte.
8.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft.
9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen ( Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann ( Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
9.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsanwalts Ronny Scruzzi als unentgeltlicher Rechtsbeistand ( RP.2021.83 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1).
10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese ( BGE 142 III 138 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 476).
10.3 Vorliegend erweisen sich die im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen mit Blick auf die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Regeln und bewährten Grundsätze der Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist namentlich unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2021.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und RR.2021.248 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen werden vereinigt.
2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).