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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2021.214 vom 22.12.2022

Hier finden Sie das Urteil RR.2021.214 vom 22.12.2022 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids RR.2021.214

Der Bundesstrafgericht des Kantons Luzern hat am 1. Dezember 2022 einen Urteil festgestellt, in dem A., ein Gesuchsteller, wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung, Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase sowie mehrfachem versuchten Nötigung, Sachbeschädigung und mehrfachen unbefugten Verkehr mit Sprengmitteln begangen hat. Der Gesuchsteller wurde zu einer Flucht- und Wiederholungsgefahr bis zum 28. Februar 2023 verurteilt. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat beschlossen, dass A. eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet werden soll. Der Gesuchsteller kann mit Eintritt in die Vollzugsanstalt dem ordentlichen Vollzugsregime untersteht, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Die Strafkammer hat beschlossen, dass A. vorzeitig Massnahmen wegen Flucht und Wiederholung begangen hat und daher eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

RR.2021.214

Datum:

22.12.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Massnahme; Vollzug; Massnahmen; Bundes; Kammer; Sinne; Massnahmenvollzug; Gesuch; Urteil; Gesuchsteller; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Sicherheitshaft; Vorsitz; Vorsitzende; Frei/Zuberbühler; Elsässer; Untersuchung; Entscheid; Vollzugs; Gericht; Tribunal; Geschäftsnummer:; Verfügung; Sprengstoffe; Gesuchstellers; Person; Untersuchungs

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StGB ;Art. 15 Or;Art. 18 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 220 StPO ;Art. 224 StGB ;Art. 226 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 236 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 5 StGB ;Art. 61 StPO ;Art. 91 StPO ;

Referenz BGE:

143 IV 160; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SN.2022.18

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2022.18

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2022.40)

Verfügung vom 22. Dezember 2022 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Vorsitz

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., zzt. Justizvollzugsanstalt U., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann,

Gesuchsteller

Gegenstand

Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO)

Die Vorsitzende erwägt, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (Geschäftsnummer: SK.2022.40) feststellte, dass A. (nachfolgend: der Gesuchsteller) die Tatbestände der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB, des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB, des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB, der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, des mehrfachen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat;

- im Urteil eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet wurde;

- die Strafkammer im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung vom 1. Dezember 2022 beschloss, die Sicherheitshaft des Gesuchstellers wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr bis am 28. Februar 2023 zu verlängern (Geschäftsnummer: SN.2022.16);

- der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Verteidigung vom 20. Dezember 2022 bei der Strafkammer um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ersuchen liess;

- die Bundesanwaltschaft, von der Verfahrensleiterin im Sinne von Art. 236 Abs. 2 StPO zu einer Stellungnahme eingeladen, mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 mitteilte, dass sie sich dem Gesuch nicht widersetzt;

- die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO);

- es sich hierbei um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und Straf- und Massnahmenvollzug andererseits bewegt (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 236 StPO N. 4 m.V.a. BGE 143 IV 160 E. 2.1 m.w.H.);

- der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug in Abweichung vom Grundsatz, dass nur rechtskräftige Urteile vollzogen werden können, die Versetzung des Beschuldigten, auf dessen ausdrücklich (und in Kenntnis der Rechtslage) gestellten Antrag hin, in den für ihn in mancherlei Hinsicht günstigeren Straf- oder Massnahmenvollzug ermöglicht (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 236 StPO N. 1);

- Art. 236 StPO neben einem ausdrücklichen Gesuch voraussetzt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Freiheitsstrafe oder eine sichernde Massnahme zu erwarten ist und der Verfahrensstand einen Sanktionsantritt erlaubt, d.h. die Untersuchung weitgehend abgeschlossen und der Beschuldigte dafür nicht mehr unmittelbar verfügbar sein muss (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 236 StPO N. 8; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 236 StPO N. 2);

- zur Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen müssen, dass im Sachurteil die betreffende Sanktion angeordnet werden wird bzw. (in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil) angeordnet wurde;

- mit dem vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme die Sicherheitshaft endet (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO analog);

- das schriftlich begründete Urteil der Strafkammer vom 1. Dezember 2022 noch nicht vorliegt und infolgedessen weiterhin die Strafkammer zuständig ist;

- der Präsident oder Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c StPO zum Entscheid über den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 15 Abs. 3 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);

- eine massnahmenbedürftige Person nicht unnötig ohne angemessene Behandlung mehrere Wochen oder Monate untätig in Sicherheitshaft verbringen soll (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 236 StPO N. 3 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2009 vom 26. November 2009 E. 2.3; BGE 136 IV E. 2.4);

- die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Massnahmenvollzug vorliegend gegeben sind, d.h. ein in Kenntnis der Rechtslage ausdrücklich gestellter Antrag des Gesuchstellers vorliegt, angesichts des Urteils vom 1. Dezember 2022 auch bei zweiter Instanz mit einer stationären Massnahme zu rechnen ist, der derzeitige Verfahrensstand die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ohne weiteres erlaubt und letzterer unter Würdigung der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint;

- dem Gesuchsteller nach dem Gesagten der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt werden kann;

- er mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt dem ordentlichen Vollzugsregime untersteht, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO);

- die Vollzugsanstalt der von der Strafkammer mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 festgestellten Flucht- und Wiederholungsgefahr des Gesuchstellers durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen hat;

- es sich beim vorzeitigen Massnahmenvollzug, wie erwähnt, um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, weshalb für ihn das bis anhin für die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zuständige kantonale Justizvollzugsamt bis zum rechtskräftigen, erstinstanzlichen Urteil zuständig verbleibt;

- für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden;

- gegen diesen Entscheid Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 236 StPO N. 17).

Die Vorsitzende verfügt:

1. Das Gesuch von A. um vorzeitigen Massnahmenvollzug wird per sofort bewilligt.

2. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Geht an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann, Staatsanwalt des Bundes

- Frau Rechtsanwältin Michèle Akermann, Verteidigerin von A.

sowie an (Einschreiben):

- Justizvollzugsanstalt U.

- Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, Armee-Ausbildungszentrum

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

                                                                                                                 Versand: 22. Dezember 2022

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