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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:RR.2021.178
Datum:10.11.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Apos;; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Person; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anklage; Hinsicht; Kontrollschilder; Weiterschaffen; Sprengstoffen; Gericht; Personen; Geldstrafe; Verkehr; Täter; Bankomaten
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 1 StPO ; Art. 10 SVG ; Art. 10 StGB ; Art. 10 StPO ; Art. 100 SVG ; Art. 106 StGB ; Art. 13 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 19 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 224 StGB ; Art. 226 StGB ; Art. 23 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 3 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 31 StPO ; Art. 333 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 BV ; Art. 5 StGB ; Art. 6 SVG ; Art. 6 StGB ; Art. 63 SVG ; Art. 66 StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 82 S
Referenz BGE:103 IV 244; 104 IV 232; 119 IV 10; 129 IV 6; 134 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 77; 136 IV 55; 137 IV 249; 138 IV 120; 143 IV 515; 144 IV 277; 144 IV 345; 145 IV 364; 146 IV 105; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

SK.2022.34

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.34

Urteil vom 10. November 2022 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Maric Demont, Vorsitz

Sylvia Frei und Stefan Heimgartner,    

Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dieter Caliezi

 

Gegenstand

Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz; Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen

- des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB),

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 SprstG sowie Art. 38 Ziff. 1 i.V.m. Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 SprstG),

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG, Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG).

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen.

3. A. sei mit einer Übertretungsbusse von Fr. 600.-- zu bestrafen, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.

4. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

5. Sicherstellungen

5.1. Die folgenden, bei der Bundeskriminalpolizei bzw. der Bundesanwaltschaft lagernden Gegenstände seien A. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:

Ass-ID

Gegenstand

31688

1 Zahnbürste blau gebraucht

Ass-ID SH: A000'239'407

31687

1 Zahnbürste gelb gebraucht

Ass-ID SH: A000'239'418

31686

1 Rasierklinge gebraucht

Ass-ID SH: A000'239'429

31726

Hygienemaske, Papier

Ass-ID Kapo SH: A000'241'338

33355

Hygienemaske Papier Ass-ID Kapo SH: A000'240'891

31959

Hygienemaske Papier Ass-ID Kapo SH: A000'240'915

33320

Plastiktasche himbeerfarben Ass-ID Kapo SH: A000'239'758

33328

Wörterbuch "Spaans Neserlands" Ass-ID Kapo SH: A000'239'736

33327

Medikamente "Quetiapine Accord 25mg" Ass-ID Kapo SH: A000'239'623

33326

Buch, Klauwen af van miin Iand Ass-ID Kapo SH: A000'239'714

33325

7 A4-Blätter unbeschriftet Ass-ID Kapo SH: A000'239'703 (davon Spurensicherung Ass-ID Kapo SH: A000'241'452 / A000'241'441 / A000'241'305 / A000'241'430 / A000'241'292 / A000'241'270 / A000'241'281 / A000'241'258)

33332

Kugelschreiber Ass-ID Kapo SH: A000'239'305

33333

3 Kugelschreiber Ass-ID Kapo SH: A000'239'598

29535

Div. maschinengeschriebene Dokumente in niederländischer Sprache über Krankenkasse und Gemeinde. Ass-ID Kapo SH: A000'238'722

100496

Führerausweis lautend auf A., Nr. 1

100495

Identitätskarte NR 2 Lautend auf A.

100493

Bank B. Kaart A. Kartennummer 3

100492

C. Kreditkarte 4 A. 09/24

100489

Kassenzettel D. vom 03.11.2021, 13:14 Uhr, NL-7102 BD Winterswijk

30974

Herrenhose, schwarz Ass-ID FOR: A015'550'228

30973

Shirt, grau Ass-ID FOR: A015'550'217

30972

Hellblaues Herrenhemd Ass-ID FOR: A015'550'206

29357

Dunkelblaue Herrenjacke Ass-ID FOR: A015'550'171

31679

Rennvelo, Marke Intersens, Modell Superlite Racing RC 660 ultegra, silbern, Rahmen-Nr. 5, inkl. zwei abmontierte Räder. Ass-ID Kapo SH: A000'237'774

29547

Rucksack, schwarz, Marke Recaro, mit drei Aussenfächern und zwei offenen Seitenfächern. Inhalt: Verschiedene Kleidungsstücke, Toilettenartikel, Medikamente, Büroutensilien. Ass-ID Kapo SH: A000'239'269

29533

Hygienemaske, Papier. Ass-ID Kapo SH: A000'238'186

29532

Fahrradflasche, Kunststoff, grün/schwarz, 650 ml. Ass-ID Kapo SH: A000'237'887

29530

Raumspray, Domol, Magic Waterlily, 300 ml, ohne Deckel. Ass-ID Kapo SH: A000'237'901

29529

Raumspray, Domol, Fresh Lemon, 300 ml, angebraucht, mit Deckel. Ass-ID Kap SH: A000'237'898

29528

Fahrradhelm, Marke MET, grün/schwarz Ass-ID Kapo SH: A000'237'876

30129

Papierakten: Kaufvertrag, Korrespondenz Amtsgericht Lörrach, Kopie öffentliche Urkunde, Versicherungsunterlagen, Zusatzvereinbarungen Mietvertrag, Statuten, niederländisch, Kuvert, weisse Papierzettel

30128

Öffentliche Urkunde (Kopie) Seite 1 und 3, mehrere Seiten Mietvertrag Geschäftsräume, mehrere Seiten E. Versicherung und Police, Dokumente in Niederländisch, Statuten

27520

Digitaler Fahrrad-Tachometer, Marke Sigma 1009 inkl. Kabel für Geschwindigkeitsmessung Ass-ID Kapo SH: A000'237'547

Mit dem Vollzug sei die lagernde Behörde zu beauftragen.

5.2. Die folgenden, bei der Bundeskriminalpolizei bzw. Bundesanwaltschaft lagernden Gegenstände seien einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

Ass-ID

Gegenstand

27521

Notebook, Marke Lenovo, Mod. Nr. 6, inkl. Netzteil und Laptoptasche. In Betrieb Ass-ID Kapo SH: A000'237'536

29534

Netzteil (Travel Adapter), Samsung, weiss. Ass-ID Kapo SH: A000'238'197

27523

SAMSUNG Galaxy A01 Model: SM-A013G

27522

SAMSUNG Galaxy A02 Model: SM A022F

30130

1 Sim-Karte Lebara 7

30131

1 Sim-Karte Lebara 8 1 Metallstift für iPhone

1 Simkartenslot Plastik

30133

1 Mobiltelefon iPhone

30132

1 Mobiltelefon Samsung

Mit dem Vollzug sei die lagernde Behörde zu beauftragen.

6. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 147'786.35, zzgl. der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich bestimmter Höhe, seien A. aufzuerlegen.

7. Fürsprecher Dieter Caliezi sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen.

A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

8. Der Kanton Schaffhausen sei als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung:

1. Herr A. sei freizusprechen wegen angeblichem Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom 18. August 2022 unter Ausscheidung der auf diesen Punkt entfallenden Verfahrenskosten und unter Auferlegung dieser Kosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Parteikosten.

2. Herr A. sei eine Genugtuung von Fr. 35'200.-- auszurichten für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 352 (recte: 373) Tagen.

3. Herr A. sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. 1.3.1 bis 1.3.3 der Anklageschrift vom 18. August 2022, namentlich das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis sowie ohne Haftpflichtversicherung und den Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz gemäss Ziff. 1.2.1 und 1.2.2. der Anklageschrift vom 18. August 2022.

4. Herr A. sei gestützt auf die Schuldsprüche zu verurteilen:

- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Tagen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs;

- zu einer Busse in Höhe von Fr. 1'750.--;

- zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen.

6. Herrn A. seien die folgenden beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben:

die Nummern: 33328 (Wörterbuch Spaans Neserlands), 33326 (Buch Klauwen af van mijn land), 33325 (7 A4 Blätter, unbeschriftet), 33332 + 33333 (insgesamt 4 Kugelschreiber), 29535 (Div. Maschinengeschriebene Dokumente in niederländischer Sprache über Krankkasse und Gemeinde), 27521 (Notebook der Marke Lenovo, inkl. Netzteil und Laptoptasche) 100496 (Führerausweis), 100495 (Identitätskarte), 100493 (Bank B. Kaart), 100492 (C. Kreditkarte), 30974 (Herrenhose, schwarz), 30973 (Shirt, grau), 30972 (Hellblaues Herrenhemd), 29357 (Dunkelblaue Herrenjacke), 31679 (Rennfahrrad der Marke Intersens, silber), 29547 (Rucksack der Marke Recaro, schwarz), 29534 (Netzteil [Travel Adapter] Samsung, weiss), 29532 (Fahrradflasche grün/schwarz), 29528 (Fahrradhelm der Marke MET, grün/schwarz), 27523 (Samsung Galaxy A01), 27522 (Samsung Galaxy A02), 27520 (Digitaler Fahrrad-Tachometer, Marke Sigma): (Gegenstände beschlagnahmt am 04.11.2021 am Domizil von A. in Z.) 30130-30128.

7. Es sei weiter zu verfügen, was Rechtens ist.

Prozessgeschichte:

A. Am 3. November 2021, 21:50 Uhr, kamen bei der Zollkontrolle des durch den niederländischen Staatsangehörigen A. (nachfolgend: Beschuldigter) beim Grenzübergang Thayngen von Deutschland her kommend, gelenkten Fahrzeugs Audi RS6 mit deutschen Kennzeichen u.a. vier Pakete mit Sprengstoff, Funkauslöser, ein Geissfuss, Sturmhauben und diverse Fahrzeug-Kontrollschilder zum Vorschein, woraufhin der Beschuldigte festgenommen und an die Schaffhauser Polizei überstellt wurde (BA 10.3.12 ff.).

B. Gestützt auf die Meldung der Kantonspolizei Schaffhausen und des Bundesamts für Polizei eröffnete die Bundesanwaltschaft am 4. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 22 StGB) und Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG). Am Folgetag wurde die Strafuntersuchung auf Unbekannt ausgedehnt (BA 1.1.1 f.).

C. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 6. November 2021 wurde der Beschuldigte bis 2. Februar 2022 in Untersuchungshaft versetzt (BA 6.1.37 ff.). Die Untersuchungshaft wurde dreimal um jeweils drei Monate, d.h. bis zum 2. November 2022 verlängert (BA 6.1.97 ff.; -150 ff.; -171 ff.).

D. Mit Verfügung vom 19. April 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung auf Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 f. SprstG) sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 96 f. SVG) aus (BA 1.1.3). Gleichentags vereinigte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA 2.0.1 f.).

E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 trennte die BA das Strafverfahren gegen Unbekannt vom Strafverfahren gegen den Beschuldigten ab, mit der Begründung, die weitere Täterschaft habe noch nicht ermittelt werden können und das Vorverfahren gegen den Beschuldigten stehe vor dem Abschluss (BA 3.1.1 ff.).

F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. August 2022 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) gegen den Beschuldigten wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 f. SprstG) sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 96 f. SVG [TPF 7.100.001 ff.]). Gleichentags stellte sie Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft, die mit Entscheid vom 29. August 2022 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern bis zum 17. November 2022 angeordnet wurde (TPF 7.231.7.001 ff.).

G. Mit Verfügung vom 31. August 2022 lud der Vorsitzende die Parteien ein, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF 7.250.001 f.). Die Parteien verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen (TPF 7.231.7.12; 7.810.004 f.). Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Vorsitzende zudem einen Strafregisterauszug aus dem schweizerischen Strafregister sowie einen Führungsbericht des Gefängnisses F. über den Beschuldigten ein (TPF 7.250.001 f.; 7.231.7.011; -017 f.).

H. Auf Gesuch des Beschuldigten bewilligte die Strafkammer am 16. September 2022 per sofort den vorzeitigen Strafvollzug (TPF 7.231.7.12; 7.912.3.001 ff.).

I. Die Hauptverhandlung fand am 9. November 2022 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil wurde am 10. November 2022 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet.

J. Die Parteien haben keine Berufung angemeldet. Die schriftliche Begründung erfolgt von Gesetzes wegen (Art. 82 Abs. 1 StPO).

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 f. SprstG) und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 96 f. SVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit – für die übrigen Anklagepunkte sieht das Gesetz keine Ausnahme vor, weshalb diesbezüglich grundsätzlich kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. Die Bundesanwaltschaft vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung der Taten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (siehe dazu Prozessgeschichte lit. D). Demnach ist für die angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben.

1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.3 Weitere prozessuale Fragen stellen sich in casu nicht und wurden auch nicht von den Parteien vorgebracht.

2. Anklagevorwurf

2.1 Anklageziffer 1.1: Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 3. November 2021 um ca. 21:50 Uhr mit vier, in einer Tasche deponierten, Paketen à total ca. 2 Kilogramm Sprengstoff «PEP 500» (plastischer Sprengstoff auf Basis von Nitropenta / PETN) von den Niederlanden über Deutschland herkommend mit dem Personenwagen Audi RS6, beim Grenzübergang Thayngen (SH) in die Schweiz eingereist zu sein. Nebst dem Sprengstoff habe der Beschuldigte zudem Funkauslöser, einen Kunststoffschlauch und Schlauchstücke, U-Profile aus Metall, Metallbleche sowie Metallstangen, einen Geissfuss, einen Hammer, einen Vorschlaghammer sowie zwei Bolzenscheider, vier (wovon zwei zu ¾ gefüllt) Kunststoff-Kanister mit Benzin à 25 l, Sturmhauben und vier gefälschte Kontrollschilderpaare (CH/DE) mit sich geführt. Der Beschuldigte habe dabei insbesondere die Tasche mit dem Sprengstoff sowie die gefälschten Kontrollschilderpaare eigenhändig in den Personenwagen gelegt. Er sei mit dem Ziel in die Schweiz eingereist, den Sprengstoff und die weiteren vorgenannten Gegenstände noch am selben Tag nach Y. (VD) zu verbringen und dort drei unbekannten Personen zu übergeben. Der Beschuldigte habe mindestens eventualvorsätzlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt, wobei er zumindest habe annehmen müssen, dass dieser Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch, mutmasslich zur Sprengung von Bankomaten bestimmt, gewesen sei.

2.2 Anklageziffer 1.2: Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz

2.2.1 Anklageziffer 1.2.1: Unbefugter Verkehr (Art. 37 Ziff. 1 SprstG)

Die Bundesanwaltshaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, am 3. November 2021 nebst den erwähnten vier Paketen à total ca. 2 Kilogramm Sprengstoff eine Handlichtfackel «Albatros» in die Schweiz eingeführt zu haben. Beim Sprengstoff «PEP 500» handle es sich um einen plastischen Sprengstoff auf Basis von Nitropenta, der für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen sei bzw. nur mit behördlicher Bewilligung eingeführt werden dürfe, und bei der Handlichtfackel «Albatros» um einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie P1, der ebenfalls nur mit behördlicher Bewilligung in die Schweiz eingeführt werden dürfe, wobei der Beschuldigte über keine behördliche Bewilligung verfügt habe. Der Beschuldigte habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.

2.2.2 Anklageziffer 1.2.2: Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften bei Beförderung (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 SprstG)

Der Beschuldigte soll der Anklage zufolge alsdann, bei der Beförderung des Sprengstoffs jegliche Schutz- und Sicherheitsvorschriften missachtet haben, indem er den Sprengstoff mitgeführt habe, ohne sich innerhalb eines Fabrikationsbetriebs, auf einer Baustelle oder auf dem Weg nach und von den Verwendungsorten bewegt zu haben und ohne im Umgang mit Sprengstoffen unterrichtet zu sein. Der Beschuldigte habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.

2.3 Anklageziffer 1.3: Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

2.3.1 Anklageziffer 1.3.1: Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG)

Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, den Personenwagen Audi RS6 am 3. November 2021 in Thayngen gelenkt zu haben, ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis mitgeführt zu haben. Der Beschuldigte habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.

2.3.2 Anklageziffer 1.3.2: Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zudem vor, am 3. November 2021 in Thayngen den Personenwagen Audi RS6, für den kein Versicherungsschutz bestanden habe, geführt zu haben, wobei er mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt habe.

2.3.3 Anklageziffer 1.3.3: Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG)

Schliesslich legt die Anklage dem Beschuldigten zur Last, den Personenwagen Audi RS6 am 3. November 2021 in Thayngen mit gefälschten Kontrollschildern (DE 9) geführt zu haben. Der Beschuldigte habe dabei mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.

3. Beweismittel und Beweiswürdigung

3.1

3.1.1 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (Hofer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (Hofer, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Der Grundsatz in «dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO kommt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung zu tragen, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, Wohlers, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Diesem zu folge geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Art. 10 Abs. 3 StPO verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).

3.1.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3).

3.2 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Anklageziffer 1.1)

3.2.1

3.2.1.1 In objektiver Hinsicht ist erstellt und im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschuldigte am 3. November 2021, um ca. 21.50 Uhr als Lenker des Personenwagens Audi RS6 mit den Kontrollschildern DE 9 anlässlich der Einreise in die Schweiz am Zollamt Thayngen durch die Grenzwachtbeamten angehalten und kontrolliert wurde, wobei in einer auf dem Rücksitz deponierten schwarzen Tasche, zwischen diversen Kleidungsstücken verstaut, vier in schwarzes Klebeband eingefasste Blöcke mit je 500 Gramm Sprengstoff mit dem Aufdruck «PEP 500» sichergestellt wurden (BA 11.1.2 ff.; 10.3.5 ff.). Dass es sich dabei um Sprengstoff handelt, ist gestützt auf den Spurenbericht des Forensischen Institut Zürich vom 15. März 2022 erwiesen. Diesem zufolge bestehen die vier Blöcke «PEP 500» aus einem plastischen Sprengstoff auf Basis von Nitropenta (PETN), hergestellt vom Unternehmen G. (BA 11.1.43). Nitropenta (PETN) ist ein Sprengstoff, welcher in verschiedenen Sprengmitteln, wie namentlich zivilen und militärischen Sprengvorrichtungen, verwendet wird (BA 11.1.43). Die Dichte deklariert die H., das Nachfolgeunternehmen der G., mit min. 1,50 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit von min. 7400 m/s. In der Literatur wird die Detonationsgeschwindigkeit von Nitropenta bei einer Dichte von 1.77 g/cm3 mit 8'400 m/s angegeben. Aufgrund dieser Eigenschaften wird vorliegender Sprengstoff vom Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, nicht aber vom Kriegsmaterialgesetz erfasst (BA 11.1.54 f.). Aus dem Bericht ergibt sich sodann, dass auch auf der Kunststoffabdeckung vorne links und rechts, der hinteren Sitzreihe, im Kofferraum und an den Innenscheiben des Fahrzeugs Nitropenta festgestellt wurde (BA 11.1.42 f.).

Aus den Akten geht weiter hervor, dass im Fahrzeug zudem drei Funk-Auslösevorrichtungen, bestehend aus je einer Sende- und Empfangseinheit, ein Kunststoffschlauch sowie Schlauchstücke, zwei U-Metallprofile, zwei Stahlbleche, sechs Vierkantstangen, ein Geissfuss, ein Hammer, ein Vorschlaghammer sowie zwei Bolzenschneider sichergestellt wurden (BA 10.1.284 ff.; 10.3.8 ff.; 11.1.1 ff.). Neben Sturmhauben befanden sich im Fahrzeug vier Kunststoff-Kanister mit Benzin (zwei zu ¾ gefüllt) sowie vier gefälschte Kontrollschildpaare, mitunter die am Fahrzeug angebrachten Schilder (BA 10.1.119 ff.; -284 ff.; 10.3.10 ff.). Zündmittel, um den Sprengstoff auszulösen, wurden keine vorgefunden.

3.2.1.2 Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht aktenmässig erstellt, wurde der Beschuldigte doch in flagranti beim Weiterschaffen von Sprengstoff im Rahmen seiner Einreise in die Schweiz erwischt. Er bestritt jedoch von dem im Fahrzeug mitgeführten Sprengstoff und damit implizit auch, von der verbrecherischen Zweckbestimmung desselben gewusst zu haben (pag. 13.1.5; -15; -34 f.; -113; -115; TPF 7.731. 5 ff.). Insofern ist nachfolgend anhand der Personal- und Sachbeweise sowie der Tatumstände zu prüfen, ob der Beschuldigte Kenntnis hatte vom im Fahrzeug befindlichen, sichergestellten Sprengstoff und dessen verbrecherischer Zweckbestimmung respektive eine solche mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm.

3.2.2

3.2.2.1 Hinsichtlich des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens Audi RS6 ist aufgrund der eidesstattlichen Erklärung der Polizei Z. vom 29. Dezember 2021 zunächst erstellt, dass dieser Audi RS6 am 11. Mai 2021, um ca. 00:25 Uhr in den Niederlanden gestohlen wurde (BA 18.1.195 ff.; -209 ff.; 10.1.5). Zum Zeitpunkt des Diebstahls war das Fahrzeug, welches sich im Eigentum des niederländischen Unternehmens I. befand, vermietet (BA 18.1.219; 12.3.7 ff.). Erstellt ist weiter, dass der ursprünglich graue Audi RS6 nach dem Diebstahl schwarz foliert (BA 10.1.5) und nachträglich ein Start-Knopf eingebaut wurde, mit welchem sich der Motor selbst - und nicht bloss die Zündung - starten lässt (BA 10.3.26 ff.).

Aus dem rechtshilfeweise beigezogenen Mietvertrag der Garagenbox, in welcher der Beschuldigte den Audi RS6 vor seiner Einreise in die Schweiz abholte, ergibt sich alsdann, dass dieser ab dem 11. Mai 2021, d.h. am Tag des Diebstahls, zu laufen begann (BA 18.1.105 ff.; -122 ff.; -136 ff.).

3.2.2.2 Beweismässig erstellt und im Übrigen auch unbestritten ist, dass das vom Beschuldigten am 3. November 2021 anvisierte Ferienhaus in Y., von diesem am 1. November 2021 für 4 Gäste und 7 Nächte, ab 3. November 2021, gebucht wurde (BA 10.3.23; 9.1.2; -5; 13.1.29). Zuvor hatte er am 7. September 2021 eine Unterkunft in X., Deutschland, für ebenfalls 4 Personen und 13 Nächte, ab dem 11. September 2021, welche er dann vorzeitig am 22. September 2021 verliess (BA 10.1.10; -83 f.) und am 17. August 2021 eine Unterkunft ab dem 22. August 2021 für sieben Nächte für 5 Personen in W. (ZH) (BA 10.1.10), wobei der Beschuldigte diesfalls die Mietdauer bis am 4. September 2021 verlängerte, gebucht (BA 10.1.112). Gemäss den vorhandenen Überwachungsbildern und Aussagen der Vermieterschaft des Ferienhauses reiste der Beschuldigte in X. ebenfalls mit dem Audi RS6 mit deutschem Kontrollschild DE 9 an (BA 10.1.78; -84; -85). Aus den Akten geht alsdann hervor, dass es während seiner dortigen Mietdauer zu Sprengungen von Bankomaten in der Schweiz kam. Bei zwei Bankomatensprengungen wurde ein Audi RS6 schwarz gesichtet, bei zwei Bankomatensprengungen ein Audi RS6 grau (vgl. BA 13.1.106).

Dem Nachtragsbericht zum Auswertungsbericht des Mobiltelefons Samsung Galaxy A02 der BKP zufolge, wurde auf dem vorgenannten Mobiltelefon zudem eine Reservationsbestätigung für zwei Übernachtungen vom 28. bis zum 30. Oktober 2021 in V., Frankreich für zwei Personen gefunden. Am 28./29. Oktober 2021 kam es im nur 20 Minuten entfernten S. (BL) zu der bereits erwähnten Bankomatensprengung (BA 8.1.65 ff.).

Gestützt auf die Aktenlage steht damit fest, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach im Tatzeitpunkt von Bankomatensprengungen in der Schweiz oder in unmittelbarer Grenznähe zur Schweiz aufgehalten hat. Diese Tatortnähe kann, zumal sie mehrfach vorkommt, nicht als blosse Koinzidenz gewertet werden.

3.2.2.3 Zu beachten ist ferner die ab dem sichergestellten Laptop, Lenovo IdeaPad, gesicherte E-Mail vom 20. September 2021 an J. mit dem Betreff «Nachbuchung Ferienhaus und Vorgehen für die nahe Zukunft». Darin führte der Beschuldigte Folgendes aus: «Ich habe noch kurz über die nächste Zeit mit unseren Freundchen nachgedacht. Wie du wahrscheinlich schon von ihnen gehört hast, müssen sie zuerst noch den grossen «Chlapf» (niederländisch: klapper) machen. Und dann gibt es ein Fest für uns alle. [...] Eventuell, wenn die Freundchen das erlauben, kaufe ich ein günstiges Bike in einem holländischen K.-Geschäft? Dieses könnte ich als «Deckmantel» (=Tarnung) mitnehmen.» (BA 8.1.19 ff.; -50; 13.1.81).

3.2.2.4 Dem Spurenbericht des Kommissariats Kriminaltechnik der Kantonspolizei Schaffhausen vom 28. Dezember 2021 zufolge konnten alsdann die an drei, in der gleichen Tasche wie der Sprengstoff deponierten, Kleidungsstücke sichergestellten DNA-Spuren dem DNA-Profil des Beschuldigten (BA 10.1.284 ff.; -141 ff.; -601 f.) zugeordnet werden (A000'238'835 Pullover blau [BA 10.1.315; 10.1.686]; A000'238'915 Herrenhose blau [BA 10.1.317; -686]; A000'239'021 Shirt schwarz [BA 10.1.316; -688]). Anhand der DNA-Spuren an drei weiteren Kleidungsstücken aus besagter Ledertasche konnten Mischprofile, die im Hauptprofil dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, erstellt werden (A000'238'891 Shorts grau [BA 10.1.318; -686]; A000'238'879 Hosengurt schwarz [BA 10.1.317; -686]; A000'238'982 T-Shirt weiss [BA 10.1.316; -688]).

3.2.2.5 In Bezug auf die verbrecherische Bestimmung des Sprengstoffes zur Sprengung von Bankomaten ergibt sich aus den Akten, neben den diversen sichergestellten Gegenständen, die auf eine solche hindeuten (dazu E. 3.2.1.1), Folgendes:

Aus dem Spurenbericht des Forensischen Institut Zürich vom 15. März 2022 geht hervor, dass zwischen den vorliegenden sichergestellten Gegenständen konkrete Hinweise auf materialtechnische Zusammenhänge zu den Komponenten der sichergestellten Sprengvorrichtung (sog. Pizza-Slide-USBV) bestehen, welche im Rahmen der Bankomatensprengung vom 29. Oktober 2021 in S. (BL) in intaktem Zustand geborgen wurde und/oder zum Spurenmaterial der zur Umsetzung gebrachten Sprengvorrichtung in S. (BL), nämlich Sprengstoff auf Basis von Nitropenta (PETN), U-Profile/Metallbleche, Sender-/Empfängereinheiten mit Aufschrift «Wireless Remote» und Abbildung «Einhorn» sowie Kunststoffschläuche. Makroskopische Untersuchungen ergaben als dann, übereinstimmende Schartenmerkmale und Schnittspuren auf den vorliegend sichergestellten Schläuchen und dem im Fall S./BL sichergestellten Schlauch, aufgrund deren anzunehmen ist, dass das gleiche Schneidewerkzeug eingesetzt wurde (BA 11.1.47).

Gestützt auf den Kurzbericht des Forensischen Institut Zürich vom 28. Januar 2022, demzufolge die im Fahrzeug sichergestellten Gegenstände mit vorhandenem Bildmaterial aus dem Verfahren betreffend die Bankomatensprengung in S. verglichen wurden, ist als dann erstellt, dass sowohl das sichergestellte Brecheisen (Geissfuss) als auch der sichergestellte Hammer «LUXTOOLS» mit den bei der Bankomatensprengung in S./BL verwendeten identisch sind (BA 11.1.58 ff.; -69 f.; -72 ff.; -79 ff.).

3.2.2.6 Zu seiner Einreise befragt, führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er sei von einer Gruppe junger Männer beauftragt worden, in Y. ein Ferienhaus zu suchen (BA 13.1.29) und das Fahrzeug dann dahin zu fahren (BA 13.1.6; -92). Derselbe Audi RS6 habe sich im Juni oder Juli 2021 in einem Lastwagen befunden, welchen er – ebenfalls im Auftrag von einer Person – in die Schweiz, nach U. (Anmerkung: bei W.) gefahren habe, wo er ein Ferienhaus für 4 bis 5 Personen gebucht habe (BA 13.1.6 f.; -37 f.). Den Audi RS6 habe er dann im Sommer von der Schweiz nach Holland gefahren und ihn dort bei einer Garage abgeliefert (BA 13.1.7; -26). Die Schlüssel habe er noch gehabt, als er am 3. November 2021, um ca. 12 Uhr den Audi aus der besagten Garage in der Nähe von T. abgeholt habe, um über Deutschland in die Schweiz nach Y. zu fahren (BA 13.1.7; -26 f.). In Y. hätte er sich im Ferienhaus mit anderen Personen getroffen (BA 13.1.15). Neben ihm, hätten auch andere Personen Sachen in das Fahrzeug geladen. Er, so der Beschuldigte, habe sein Fahrrad und alles, was nicht im Kofferraum gewesen sei, ins Fahrzeug geladen, insbesondere die schwarze Sporttasche und ein ca. 1 Meter langes Paket mit Kontrollschildern (BA 13.1.27). Im Rahmen der Schlusseinvernahme ergänzte er seine bisherigen Aussagen dahingehend, dass er die anderen Gegenstände im Fahrzeug positioniert und deshalb angefasst habe (BA 13.1.114). Auf Frage, wer den Sprengstoff in seine Tasche gelegt habe, gab er zu Protokoll: «Das weiss ich nicht mehr. Kann sein, dass ich das war.» (BA 13.1.34). Jemand habe ihm den Sprengstoff gegeben und ihm versichert, dass alles «safe» sei (BA 13.1.15; -33 f.). Angesprochen auf seine unterschiedlichen Aussagen betreffend die Verbringung des Sprengstoffes in die Sporttasche, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er oder jemand anderes habe etwas in seine Tasche getan, wobei er nicht gewusst habe und auch nicht wissen wollte, was das war (BA 13.1.90). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 27. Juli 2022 führte der Beschuldigte schliesslich aus, er glaube, der Sprengstoff sei in einer Tüte gewesen, die ihm so gegeben wurde, wobei er nicht in die Tüte geschaut (BA 13.1.114) und diese in seine Tasche gesteckt habe (BA 13.1.125; vgl. auch TPF 7.731.9 f.).

Auf seine Hilfeleistung und den Zweck seiner Reise angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass dies für ihn eine Gelegenheit gewesen sei, um ein gutes Auto fahren, in einem Ferienhaus übernachten, Rennrad fahren, Wein trinken und das Leben geniessen zu können (BA 13.1.6; -17; -31; TPF 7.731.8). Manchmal werde ihm dafür alles bezahlt, teilweise erhalte er dafür auch etwas Geld (BA 13.1.9; vgl. auch 13.1.7; TPF 7.731.8). Er, so der Beschuldigte, habe gedacht, diese Leute, die ihm das Auto gegeben hätten, hätten «nur etwas mit Drogen» zu tun, es «vielleicht einen Zusammenhang mit Drogenhandel, anderen Güter [...] aber nicht mit Sprengstoff» habe (BA 13.1.16; -17; -34; -92). Namen wollte respektive konnte er keine nennen (BA 13.1.7; -36; 90).

3.2.3 Die vorgenannten Beweismittel und Indizien sowie die gesamten Umstände, angefangen bei der mysteriösen Auftragserteilung und Fahrzeugerlangung über die bereits in der Vergangenheit von ihm im angeblichen Auftrag ausgeführten Fahrten mit dem hier fraglichen Personenwagen bis hin zu den weiteren transportierten Gegenständen, namentlich den Sturmhauben, dem Geissfuss und Funkauslöser, lassen keine ernsthaften Zweifel übrig, dass der Beschuldigte genau wusste, was er transportierte, nämlich Sprengstoff und weiteres Material, welches für die Sprengung von Bankomaten verwendet wird. Seine Aussagen, er habe nicht gewusst, dass er Sprengstoff transportiere sind unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Schliesslich hat der Beschuldigte, wie schon zuvor bei den in W. und X., persönlich und kurz vor seiner Abreise ein Ferienhaus für vier Personen und mehrere Nächte gebucht. Damit geht eine gewisse Planung einher, was eine Involvierung des Beschuldigten in die geplante Bankomatensprengung nahelegt. Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten die verschiedenen Kontrollschilder - die für sich genommen schon die Annahme eines illegalen Reisezwecks aufdrängen - sowie der Sprengstoff zum Verstauen im Fahrzeug übergeben wurden. Beides wäre ihm in dieser Form nicht ausgehändigt worden, wenn er nicht in das weitere Vorgehen involviert gewesen wäre, zumal es für die unbekannte Täterschaft, welche über das Fahrzeug verfügte, ein leichtes gewesen wäre, insbesondere den Sprengstoff, anderweitig und verborgen im Fahrzeug zu deponieren. Die Tatsachen, dass es während seines Aufenthalts im Ferienhaus in X. in der grenznahen Schweiz zu mehreren Bankomatensprengungen und während der Mietdauer des Ferienhauses in V. im nur 20 Auto-Minuten entfernten S. (BL) ebenfalls zu einer Bankomatensprengung gekommen ist, können nicht als blosse Koinzidenzen betrachtet werden. Anzunehmen, dass der Beschuldigte vom Sprengstoff und dessen Bestimmung zur Bankomatensprengung keine Kenntnis hatte, wäre vor diesem Hintergrund schlichtweg lebensfremd.

Im Ergebnis bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte den angeklagten Vorhalt mit Wissen und Willen um die Zweckbestimmung der Bankomatensprengung begangen hat. Der in Anklageziffer 1.1 (Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen) umschriebene Sachverhalt ist demnach gestützt auf die erwähnten Sach- und Personalbeweise sowie Indizien in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen zu erachten.

3.3 Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Anklageziffer 1.2.)

3.3.1 Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2 ist in objektiver Hinsicht aktenmässig erstellt und unbestritten, wurde im vom Beschuldigten bei seiner Einreise in die Schweiz gelenkten Fahrzeug neben den bereits erwähnten ca. 2 Kilogramm Sprengstoff «PEP 500» (dazu vorne E. 3.2.1) auch eine Signalfackel der Marke «Albatros» sichergestellt (BA 10.3.12 ff.). Gemäss dem Spurenbericht des Forensischen Institut Zürich vom 15. März 2022 handelt es sich bei der Fackel um einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie P1. Dieser enthält einen pyrotechnischen Satz, welcher bei Abbrand sehr helles Licht (15'000 Candela) entwickelt (BA 11.1.43; -49).

Erstellt und im Übrigen auch unbestritten ist, dass der Beschuldigte nicht über eine Bewilligung für die Einfuhr von Sprengmitteln oder für einen pyrotechnischen Gegenstand verfügte.

3.3.2 In subjektiver Hinsicht, ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zunächst erstellt, dass der Beschuldigte nicht im Umgang mit Sprengstoffen unterrichtet ist (BA 13.1.115). Erstellt ist ferner auch, dass er die Bewilligungspflicht zur Einfuhr von Sprengstoff und pyrotechnischen Gegenständen zumindest für möglich hielt (BA 13.1.35).

Wie bei Anklageziffer 1.1. bestreitet der Beschuldigte indes, den Sprengstoff und den pyrotechnischen Gegenstand vorsätzlich transportiert zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung räumte er indes die fahrlässige Begehung ein (TPF 7.721.1 ff.). Hinsichtlich des Sprengstoffes, um den er wusste, ist auf die Ausführungen in E. 3.2 zu verweisen. Die Handlichtfackel befand sich im offenen Ablagefach bei der Beifahrertüre und war mithin - insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten mit dem Fahrzeug zurückgelegten Strecke und der von ihm auf der Beifahrerseite deponierten Lebensmittel - nicht zu übersehen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Signalfackel bewusst mit sich führte. Gegenteilige Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Handlichtfackel nicht gesehen haben will (BA 13.1.115), sind nach dem Gesagten als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Insofern führte der Beschuldigte den Sprengstoff sowie die Handlichtfackel willentlich und wissentlich in die Schweiz ein.

Somit ist der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 (Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz) gestützt auf die Aktenlage in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

3.4 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklageziffer 1.3.)

3.4.1 Aufgrund der Versicherungspolice lautend auf den Audi RS6 vom 28. März 2021 ist aktenmässig zunächst erstellt und im Übrigen auch unbestritten, dass der hier fragliche Personenwagen im Deliktszeitpunkt über keinen Versicherungsschutz verfügte (BA 8.1.73 ff.) und der Beschuldigte den Fahrzeugausweis beim Fahren desselben nicht mich sich führte (BA 10.3.14). Insofern ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.1 und 1.3.2 in objektiver Hinsicht zweifellos erstellt. Dies gilt angesichts des Geständnisses des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung in Bezug auf das Fahren ohne Fahrzeugausweis und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung (TPF 7.731.6) auch in subjektiver Hinsicht, wobei aufgrund der gesamten Umstände von einem wissentlichen und willentlichen Handeln auszugehen ist.

3.4.2 Hinsichtlich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ergibt sich aus den Akten Folgendes:

Der Anklagesachverhalt ist in objektiver Hinsicht erstellt, fuhr der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz doch den Personenwagen mit dem hier fraglichen gefälschten Kontrollschildpaar. Dass es sich beim am Fahrzeug angebrachten sowie im Übrigen auch bei den drei im Kofferraum sichergestellten Kontrollschildern um (Total-)Fälschungen handelt, ergibt sich aus dem Prüfbericht des Forensischen Institut Zürich, datiert vom 23. bis 25. November 2021 (BA 10.1.119; -121; -124; -127 f.). Die Originale dieser Kontrollschilder sind respektive waren in Tat und Wahrheit jeweils für einen Audi RS6, schwarz eingelöst und wurden weder als gestohlen noch verloren gemeldet (BA 10.1.4 ff.).

In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte von den verschiedenen Kontrollschildern nach eigenen Angaben Kenntnis hatte (BA 13.1.115), wobei er davon ausgegangen sei, dass diese zum «wechseln» da seien (BA 13.1.9). Dass es sich dabei um Fälschungen handelte, will er hingegen nicht gewusst haben (BA 13.1.123; TPF 7.731.6). Er räumte im Vorverfahren und an der Hauptverhandlung zudem ein, die - nicht anders als «obskur» zu qualifizierende - Vorgeschichte des hier fraglichen Fahrzeugs, nämlich die Verbringung desselben in die Schweiz auf der Ladefläche eines Lastwagens, gekannt zu haben (vorne E. 3.2.2.6; BA 13.1.6; TPF 7.731.11).

3.4.3 Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände und Beweismittel ist auch bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf direkten Vorsatz zu schliessen. Aus der dubiosen Vorgeschichte des hier fraglichen Fahrzeugs, um die der Beschuldigte wusste (BA 13.1.6; TPF 7.731.11), musste er schliessen, dass der Audi RS6 nicht rechtmässig im Besitz des angeblichen Fahrzeughalters, mithin gestohlen war. Dies gilt umso mehr, als er nicht nur um die verschiedenen Kontrollschildpaare wusste und diese selber im Fahrzeug deponierte, sondern auch um die Möglichkeit, das am Fahrzeug angebrachte Kontrollschildpaar, je nach Aufenthaltsort, dem jeweiligen Land anzupassen. Dies sind offensichtlich Umstände, die dem Vorhandensein eines gültigen Fahrzeugausweises und eines gültigen Versicherungsschutzes des Fahrzeugs entgegenstehen, weshalb diesbezüglich von direktem Vorsatz auszugehen ist. Angesicht der erwähnten Sach- und Personenbeweise sowie Indizien kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschuldigte nicht nur um den fehlenden Versicherungsschutz und den nicht mitgeführten Fahrzeugausweis, sondern auch um die gefälschten Kontrollschilder wusste.

Im Lichte dieser Fakten ist der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB)

4.1.1 Nach Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind.

Art. 226 StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB, nämlich das Verschaffen, Übergeben, Übernehmen, Aufbewahren, Verbergen oder Weiterschaffen, selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.).

Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 bis 226 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz [SprstG; SR 941.41]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2). Danach gelten als Sprengstoffe «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind» (Art. 5 Abs. 1 SprstG). Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411).

Für die strafrechtliche Qualifikation als Sprengstoff i.S. der Art. 224 ff. StGB ist hinsichtlich der Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend, d.h. ob die Stoffe oder Erzeugnisse besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt werden (vgl. für pyrotechnische Gegenstände BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; Trechsel/Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder für möglich hält, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vorstellung davon hat (BGE 103 IV 244), ebenso wenig, dass er den Sprengstoff oder das giftige Gas selber zu verbrecherischem Gebrauch, verwenden will (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 E. 5.2.1). Eventualdolus genügt, blosse Fahrlässigkeit hingegen nicht (Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 7 m.w.N.). Insofern ist der subjektive Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, also – von wem auch immer – zur Verübung eines Verbrechens verwendet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 E. 5.2.1).

Der Terminus «zum verbrecherischen Gebrauch» ist, analog der verbrecherischen Absicht bei Art. 224 StGB, untechnisch zu verstehen: die geplante Tat muss aber von einer gewissen Schwere sein (Trechsel/Coninx, Praxiskommentar, Art. 236 N 4; Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 7; Stratenwerth/Bommer, Strafrecht BT II, § 29 N 32; a.M. Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht VI, S. 53).

4.1.2 Subsumtion

4.1.2.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die beim Beschuldigten im Fahrzeug sichergestellten Pakete mit «PEP 500» als Sprengstoff im Sinne von Art. 226 StGB qualifiziert werden können. Wie vorgehend ausgeführt (E. 3.2.1.1), handelt es sich bei den im Fahrzeug sichergestellten vier Paketen «PEP 500» um einen plastischen Sprengstoff auf Basis von Nitropenta ([PETN]; BA 11.1.42 f.). Nitropenta ist gemäss Art. 2 lit. a SprstV i.V.m. Art. 5 SprstG Sprengstoff, welchem mit Blick auf die erhebliche Detonationsgeschwindigkeit fraglos zerstörerische Kraft zukommt, womit er folglich vom Anwendungsbereich des Art. 226 Abs. 2 StGB erfasst wird.

Der objektive Tatbestand erfordert gemäss angeklagter Variante sodann das Weiterschaffen respektive Aufbewahren von Sprengstoff. Im vorliegenden Fall wurde Sprengstoff mittels eines Fahrzeugs weitergeschafft, indem der Beschuldigte diesen in seiner sich auf dem Rücksitz befindlichen Tasche transportierte und aus den Niederlanden in die Schweiz überführte. Mit dem Weiterschaffen bewahrte der Beschuldigte den Sprengstoff naturgemäss auch auf.

Nach dem Gesagten ist das Aufbewahren und Weiterschaffen von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht zu bejahen.

4.1.2.2 Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, wusste er doch, dass er Sprengstoff und weiteres Material, welches für die Sprengung von Bankomaten verwendet wird, weiterschafft und wollte dies auch (siehe dazu E. 3.2.3). Entsprechend wusste er auch um die Bestimmung des Sprengstoffes zu verbrecherischem Gebrauch.

4.1.2.3 Demzufolge ist der Tatbestand des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoff gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

4.2 Unbefugter Verkehr (Art. 37 Ziff. 1 SprstG)

4.2.1 Wegen unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG (i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss dem Sprengstoffgesetz von Bedeutung sind, oder wer eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet. Auch fahrlässige Begehung ist strafbar (Art. 37 Ziff. 1 letzter Satz SprstG).

Das Sprengstoffgesetz regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 1 Abs. 1 SprstG). Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt (Art. 1 Abs. 4 SprstG).

Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten (Art. 3 Abs. 1 SprstG). Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden (Art. 8a Satz 1 SprstG). Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik des Bundesamtes für Polizei vorher ein Muster zu unterbreiten (Art. 15 Abs. 1 SprstG).

Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b).

Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken werden in die Kategorien T1, T2, P1, P2 und P3 eingeteilt (Art. 6 Abs. 1 SprstV). In die Kategorie T1 fallen pyrotechnische Gegenstände, die auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich, einschliesslich Film- und Fernsehproduktionen, verwendet werden (Anhang 1 Ziff. 1.1 SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sind solche, die auf Bühnen verwendet werden und eine geringe Gefahr darstellen (Anhang 1 Ziff. 1.3 SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden (Art. 6 Abs. 2 SprstV).

Bewilligungen zur Einfuhr von (u.a.) Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen werden von der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) beim Bundesamt für Polizei erteilt (Art. 31 Abs. 1 SprstV). Ohne Bewilligung dürfen im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3 eingeführt werden, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg (Art. 31 Abs. 2 SprstV). Bewilligungen für die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4, T1, T2, P1 und P2 durften bis zum 31. Juli 2017 erteilt werden, wenn bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung erteilt wurde und noch keine Konformitätserklärung vorlag (Art. 119d SprstV).

4.2.2 Subsumtion hinsichtlich der Einfuhr des Sprengstoffs «PEP 500»

Indem der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz ca. 2 Kilogramm Nitropenta («PEP 500») und damit Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit sich führte, ohne über eine entsprechende behördliche Bewilligung zu verfügen, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt. Dass er dabei vorsätzlich handelte, ist nicht zu bezweifeln, wusste er doch sowohl um den mitgeführten Sprengstoff als auch darum, dass dieser nicht respektive nur mit einer Bewilligung eingeführt werden darf (siehe dazu E. 3.3.2).

4.2.3 Subsumtion hinsichtlich der Einfuhr der Handlichtfackel «Albatros»

Der Beschuldigte führte die als pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie P1 zu klassifizierende Handlichtfackel «Albatros» bei seiner Einreise in die Schweiz im Fahrzeug mit, ohne über eine entsprechende Bewilligung zur Einfuhr zu verfügen. Der objektive Tatbestand ist nach dem Gesagten erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen, wusste der Beschuldigte doch nicht nur um die mitgeführte Handlichtfackel, sondern auch, dass deren Einfuhr bewilligungspflichtig ist (E. 3.3.2).

4.2.4 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

4.3 Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften bei Beförderung (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 SprstG)

4.3.1 Wer vorsätzlich Schutz- und Sicherheitsvorschriften des Sprengstoffgesetzes (Art. 17 bis 26 SprstG) missachtet, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 38 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und 106 StGB). Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse (Art. 38 Ziff. 2 SprstG).

Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Art. 17 SprstG). Sprengmittel dürfen innerhalb von Fabrikationsbetrieben, auf Baustellen sowie auf dem Weg nach und von den Verwendungsorten nur von Personen befördert werden, die darin unterrichtet sind (Art. 24 Abs. 1 SprstG). Die im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren Sicherungsmassnahmen stehen unter anderem in Relation zum jeweiligen Gefahrenpotenzial eines bestimmten Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstandes.

4.3.2 Subsumtion

Indem der Beschuldigte im Umgang mit Sprengstoffen nicht unterrichtet war und während des Transports des Sprengstoffes keinerlei Schutz- oder Sicherheitsvorschriften beachtete, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 38 Abs. 1 SprstG erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, kann eine derartige Verletzung von elementarsten Schutz- und Sicherheitsvorschriften denn nicht anders als vorsätzlich vorgenommen werden.

4.3.3 Folglich ist der Tatbestand der Missachtung von Schutz- und Sicherheitsvorschriften bei Beförderung von Sprengstoffen gemäss Art. 38 SprstG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

4.4 Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG)

4.4.1 Rechtliches

Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet. Originalgetreue Kopien echter Kontrollschilder sind gemäss der Rechtsprechung falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG (BGE 143 IV 515 E. 1.2.2).

Zunächst bedarf es in objektiver Hinsicht eines gefälschten Kontrollschildes. Keine Rolle für die Qualifizierung als Fälschung spielt, ob diese täuschend echt oder von weitem als Fälschung erkennbar ist (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 97 SVG N 33). Ausschlaggebend ist einzig, dass ein Duplikat eines echten Schildes und damit ein neues falsches Kontrollschild im öffentlichen Verkehr verwendet wurde.

Die Tathandlung liegt in der Verwendung der gefälschten oder falschen Schilder. Als verwendet im Sinne des Gesetzes gelten die Schilder, wenn sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt werden, dürfen Motorfahrzeuge gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG doch nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Insofern erfüllt die Verwendung des Fahrzeugs, d.h. das Lenken des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr, den objektiven Tatbestand. Nicht erforderlich für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist die eigenhändige Montage der gefälschten Kontrollschilder am Fahrzeug, bevor dieses im Sinne des Gesetzes verwendet wird (BGE 143 IV 515 E. 1.3.1).

In subjektiver Hinsicht kann die Tat sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.

4.4.2 Subsumtion

Die am vom Beschuldigten am 3. November 2021 gelenkten Personenfahrzeug Audi RS6 angebrachten Kontrollschilder (DE 9), stammen nicht vom vorgegebenen Aussteller, sondern stellen originalgetreue Reproduktionen von echten Kontrollschildern dar. Die Kontrollschilder sind damit klar als Fälschungen i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG zu qualifizieren. Indem der Beschuldigte das mit den gefälschten Kontrollschildern versehene Fahrzeug bei seiner Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Thayngen und damit im Verkehr führte, hat er diese verwendet. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt. Dass er vorsätzlich handelte, ist nicht zu bezweifeln, zumal er weitere gefälschte Kontrollschilder eigenhändig in den Kofferraum legte, im Wissen darum, dass ein Fahrzeug jeweils nur über ein Kontrollschild verfügen kann. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in E. 3.4.2 f. verwiesen werden.

Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

4.5 Fahren ohne Fahrzeugausweis Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG

4.5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG dürfen Motorfahrzeuge nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt. Die Tathandlung besteht darin, ein Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis oder ohne die notwendigen Kontrollschilder im öffentlichen Verkehr zu führen (Weissenberger, a.a.O., N. 6 zu Art. 96 SVG).

4.5.2 Subsumtion

Durch das Führen des Fahrzeugs Audi RS6 im Rahmen seiner Einreise in die Schweiz beim Grenzübergang Thayngen und damit im öffentlichen Verkehr, ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis mitzuführen, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.

Der Beschuldigte, der Lenker nicht aber Halter des Fahrzeugs war, ist geständig. Mit Blick auf die Ausführungen in E. 3.4.1 und 3.4.3 handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

4.5.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

4.6 Fahren ohne Haftpflichtversicherung Art. 96 Abs. 2 SVG

4.6.1 Nach Art. 63 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Als leichte Fälle im Sinne des Gesetzes gelten zum Beispiel: Kurze Probefahrten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf bloss kurzer Strecke oder auf verkehrslosen Strassen (Bühlmann, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 96 N 127). Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung sind strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

Im Ausland immatrikulierte Motorfahrzeuge bedürfen bei Einfahrt in die Schweiz einer Grenzversicherung gemäss Art. 44 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31), es sei denn, die Schadendeckung ist i.S.v. Art. 45 VVV in der Schweiz aufgrund einer Vereinbarung des schweizerischen mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro (sog. Kennzeichen-Abkommen) für alle Motorfahrzeuge gewährleistet.

4.6.2 Subsumtion

Vorab ist festzuhalten, dass die Niederlande das Kennzeichen-Abkommen ratifiziert hat (eine Übersicht über die Staaten, welche das Kennzeichen-Abkommen ratifiziert haben, findet sich unter https://www.nbi-ngf.ch/de/nvb/rechtliche-grundlagen/internationale-abkommen/internal-regulations), womit - abgesehen von einer Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 44 VVV - keine besondere Grenzversicherung erforderlich war.

Der Beschuldigte gibt zu, den Personenwagen Audi RS6 bei seiner Einreise in der Schweiz am Grenzübergang Thayngen gelenkt zu haben, obwohl - wie er wusste (vgl. E. 3.4.1 und 3.4.3) - für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestand, womit er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung erfüllt hat.

Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

4.7 Konkurrenz

4.7.1 Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltensweisen besteht keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (Roelli/Fleischanderl Basler Kommentar, Art. 226 StGB N. 9 f. mit Hinweisen).

Gemäss Art. 40 Abs. 1 SprstG schliessen die Art. 224 bis 226 StGB Strafen nach dem Sprengstoffgesetz nur aus, wenn damit die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgegolten wird. Obschon das durch das Sprengstoffgesetz geschützte Rechtsgut mit demjenigen von Art. 224 ff. StGB korrespondiert (Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdung durch Sprengstoff), beanspruchen die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers somit grundsätzlich zusätzlich Geltung. Anders verhält es sich nur, wenn die Bestrafung durch die kernstrafrechtlichen Bestimmungen die nebenstrafrechtlichen Gefährdungsaspekte mitabgilt. Dies ist etwa der Fall, wenn die inkriminierte Handlung im Zusammenhang mit Sprengstoff sowohl in Bezug auf Art. 224 ff. StGB als auch in Bezug auf Art. 37 ff. SprstG dieselbe natürliche Handlung beinhaltet (Idealkonkurrenz). Gleich verhält es sich, wenn inkriminierte Handlungen gemäss Art. 224 ff. StGB zwangsläufig respektive naturgemäss mit einer Verletzung des SprstG einhergehen. Es ist mithin im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verurteilung gemäss Art. 224 ff. StGB die Gefährdung der Allgemeinheit in objektiver und subjektiver Hinsicht integral abgilt, sodass die Strafbestimmungen des SprstG konsumiert werden (anders in Bezug auf Art. 224 StGB Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 224 StGB N. 12 [Subsidiarität]),

4.7.2 Vorliegend stellt sich die Frage des Verhältnisses zwischen den Tathandlungen des Aufbewahrens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) und dem unbefugten Verkehr (Einfuhr) mit Sprengstoffen (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) einerseits sowie der Missachtung von Schutz- und Sicherheitsvorschriften bei Beförderung von Sprengstoff (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 und 24 Abs. 1 SprstG) andererseits.

4.7.2.1 Durch das Weiterschaffen des Sprengstoffes i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB hat der Beschuldigte Sprengstoff in die Schweiz i.S.v. Art. 37 Ziff. 1 SprstG eingeführt, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. In casu besteht das Weiterschaffen von Sprengstoffen und deren Einfuhr aber in ein und derselben Handlung, nämlich der Einreise in die Schweiz über den Grenzübergang in Thayngen. Es liegt mithin ein Fall von Idealkonkurrenz vor. Die Einfuhr des weitergeschafften Sprengstoffes in die Schweiz erfolgte dabei - der verbrecherischen Zweckbestimmung entsprechend - zwangsläufig ohne entsprechende Bewilligung, ohne dass vorliegend darin selbst ein weitergehendes Unrecht zu erblicken ist. Insofern ist der Unrechtsgehalt des unbefugten Verkehrs, genauer der unbefugten Einfuhr von Sprengstoffen i.S.v. Art. 37 Ziff. 1 SprstG in casu als vom Weiterschaffen des Sprengstoffes gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist daher von unechter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, sodass diesbezüglich eine Verurteilung wegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG ausser Betracht fällt.

Vorgenanntes betrifft indes nicht die vom Beschuldigten ebenfalls eingeführte Handlichtfackel, da diesbezüglich kein kernstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist; in Bezug auf die Einfuhr der Fackel hat demgemäss eine Verurteilung wegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG zu erfolgen.

4.7.2.2 Schliesslich ist in casu noch das Verhältnis zwischen dem Weiterschaffen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB und der Missachtung von Schutz- und Sicherheitsvorschriften bei der Beförderung von Sprengstoffen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. 17 und 24 Abs. 1 SprstG zu prüfen. Der hier relevante Sprengstoff wurde zum Zwecke der Bankomatensprengung weitergeschafft. Dass dabei zwangsläufig Schutz- und Sicherheitsvorschriften verletzt respektive nicht eingehalten werden und der Beschuldigte im Umgang mit Sprengstoff nicht unterrichtet war, führt – angesichts der verbrecherischen Bestimmung des Sprengstoffes zur Bankomatensprengung – nicht zu einem über den Unrechtsgehalt von Art. 226 Abs. 2 StGB hinausgehenden Unrecht. Folglich ist auch hier von unechter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen.

4.7.3 Im Ergebnis haben Schuldsprüche wegen Art. 226 Abs. 2 StGB und Art. 37 Ziff. 1 SprstG (in Bezug auf die Handlichtfackel) sowie Art. 96 Abs. 1 lit. a, Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG zu erfolgen.

5. Strafzumessung

5.1 Rechtliches

5.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

5.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode).

Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92). Dabei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1).

5.1.3 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146).

5.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Der vorsätzliche unbefugte Verkehr mit Sprengstoffen wird gemäss Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Geldstrafe oder Busse, bestraft. Widerhandlungen gegen Art. 38 SprstG werden mit Busse bestraft (Art. 38 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB); gleiches gilt für das Fahren ohne Fahrzeugausweis i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG. Für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist Art. 96 Abs. 2 SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist; in leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Die Strafdrohung bei Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 SVG lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach das Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB. Wie zu zeigen sein wird, kann dem vom Beschuldigten in Bezug auf vorgenanntes Delikt begangenen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. E. 5.4.1). Gleiches gilt für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG; dies ergibt sich zum einen aus dem sachlichen Konnex, wurde das gefälschte Kontrollschildpaar doch zur Tarnung an das gestohlene Fahrzeug angebracht, mit welchem der Sprengstoff in die Schweiz transportiert wurde; andererseits aus der Art und Weise der Fälschung (E. 5.4.2.3).

Wie zu zeigen sein wird, hält die Strafkammer für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) eine Geldstrafe für adäquat (E. 5.5.1). Für den unbefugten Verkehr (Einfuhr) der Handlichtfackel (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) sowie das Fahren ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a) erachtet die Strafkammer eine Busse angemessen (E. 5.6).

Es liegen somit teilweise gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Die ungleichartigen Strafen sind dann letztlich zu kumulieren.

5.3 Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt somit Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Gemäss Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10'000 Franken (Art. 106 StGB).

5.4

5.4.1 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB)

5.4.1.1 Objektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte sass am Steuer des Personenfahrzeugs, in welchem er den Sprengstoff weitergeschafft hat. Den Sprengstoff hat er zwischen persönlicher Kleidung in seiner auf dem Rücksitz deponierten Tasche aufbewahrt, um die Chancen eines erfolgreichen Transports zu erhöhen. Wie ausgeführt (E. 4.7.1) besteht zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltensweisen zwar keine echte Konkurrenz, doch kann der Umstand, dass mehrere Verhaltensweisen erfüllt sind, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Da Sprengstoff, der weitergeschafft wird, zwangsläufig immer aufbewahrt wird, ist die Aufbewahrung per se nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Aufbewahrung (in schwarzes Klebeband eingewickelte und in einer Plastiktüte verstaute Sprengstoffblöcke, die in einer Reisetasche mit Kleidung deponiert wurden).

Ins Gewicht fällt zunächst, die vom Beschuldigten transportierte Menge von 2 Kilogramm Nitropenta («PEP 500»), die als beträchtlich zu qualifizieren ist. Die vier Pakete à ca. 500 Gramm waren dabei zur Sprengung von mindestens einem Bankomaten und somit für die Begehung eines schweren Verbrechens bestimmt, was strafschärfend zu berücksichtigen ist. Zwar richten sich Bankomatensprengungen, mit denen regelmässig erhebliche Sachschäden einhergehen, nicht gezielt gegen Leib und Leben, schaffen indes ein erhebliches Gefährdungspotential für Personen. Alsdann ist in Bezug auf das Tatvorgehen erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Teil einer Gruppierung, gehandelt hat. Das Material wurde von dieser Gruppierung organisiert und ihm zur Weiterschaffung in die Schweiz übergeben, ebenso das dem Beschuldigten zur Weiterschaffung des Sprengstoffes zur Verfügung gestellte Fahrzeug, wobei er sich in der Schweiz wiederum mit Teilen der Gruppierung zu Treffen verabredet hatte. Erfahrungsgemäss geht von solchen Gruppen denn auch eine erhöhte kriminelle Energie aus. Das Tatvorgehen zeugt von einer gewissen Professionalität und Raffinesse, wenn auch nicht im Transport selbst, so bei der Ausführung als Ganzes.

Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu gewichten.

5.4.1.2 Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Handeln war egoistisch und primär monetär motiviert. Mithin war er auf seinen persönlichen Vorteil bedacht, erhielt er – nach seinen eigenen Angaben – als Gegenleistung für das Weiterschaffen des Sprengstoffes namentlich freie Kost und Logis während seines Aufenthalts in der Schweiz und nutzte die mit der Tat verbundene freie Zeit zudem für private (Vergnügungs-)Zwecke, wie insbesondere Fahrradfahren. Sein Handeln zeugt mit Blick auf die möglichen und beabsichtigten Verletzungen von Rechtsgütern, die mit der verbrecherischen Zweckbestimmung des Sprengstoffes zur Sprengung von Bankomaten einhergehen, von einer gewissen Skrupellosigkeit, was erschwerend zu berücksichtigen ist.

Der Beschuldigte befand sich zwar in engen finanziellen Verhältnissen, aber in keiner eigentlichen finanziellen Notlage. Er hätte sein deliktisches Tun und deren Folge ohne Weiteres vermeiden können, was zu seinen Lasten zu werten ist. Daran vermögen die vom Beschuldigten vorgebrachten Umstände, insbesondere die finanzielle Abhängigkeit vom Staat und das Leben in der unteren Gesellschaftsschicht, nichts zu ändern.

Das subjektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als erheblich zu werten.

5.4.1.3 Das Gesamtverschulden ist erheblich. Bei dieser Tatschwere ist die gedankliche Einsatzstrafe in Abwägung und Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren auf 26 Monate festzulegen.

5.4.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG)

5.4.2.1 Objektive Tatkomponenten

In objektiver Hinsicht ist vorab zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine einzelne Tat handelt, nämlich die Verwendung des am vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug angebrachten Kontrollschildpaares im Rahmen seiner Einreise in die Schweiz am 3. November 2021. Die damit in der Schweiz zurück gelegte Strecke am Grenzübergang Thayngen ist minimal, wobei indes die Durchquerung der Schweiz bis Y. beabsichtigt war. Die hier zu berücksichtigende kurze Strecke, wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Das Tatvorgehen zeugt von einer gewissen Professionalität und Raffinesse, denn zum einen ist das Kontrollschildpaar auf den ersten Blick nur schwer von echten Kontrollschildern zu unterscheiden, zum andern ist die bei der Fälschung verwendete Kontrollschildnummer auf ein Fahrzeug des gleichen Modells eingelöst. Damit wurde die Identifikation des Fahrzeugs zusätzlich erschwert und das geschützte Rechtsgut, die Gewährleistung der Verfolgbarkeit von Fahrzeughaltern und -lenkern, intensiver tangiert. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschuldigte als Teil einer Gruppierung handelte, wobei das Führen des Fahrzeugs mit gefälschten Kontrollschildern zum Gesamtplan gehörte und mithin als Tarnung diente, um den Sprengstoff unerkannt in die Schweiz zu schaffen. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu gewichten.

5.4.2.2 Subjektive Tatkomponenten

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, war es doch sein Ziel, mit dem mit gefälschten Kontrollschildern ausgestatteten Fahrzeug in die Schweiz einzureisen. Sein Handeln war egoistisch motiviert. Dass die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeidbar waren, ist offensichtlich und entsprechend erschwerend zu werten. Auch das subjektive Tatverschulden ist als erheblich zu werten.

5.4.2.3 Nach dem Gesagten, insbesondere den als professionell gefälscht zu bezeichnenden Kontrollschildern und unter Berücksichtigung, dass der Missbrauch der Kontrollschilder in einem engen Zusammenhang zum Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB steht, kann dem dadurch begangenen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden.

5.4.2.4 Das Gesamtverschulden ist als erheblich zu qualifizieren. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe (E. 5.4.1.3) um 4 Monate als angemessen.

5.4.3 Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 30 Monate Freiheitsstrafe.

5.4.4 Täterkomponenten

5.4.4.1 Aus den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Vorleben Folgendes zu entnehmen:

Der heute 52-jährige Beschuldigte ist niederländischer Staatsangehöriger und in den Niederlanden aufgewachsen. Gemäss eigenen Angaben wohnt er seit mehr als 15 Jahren in Z./NL (TPF 7.731.3). In den Niederlanden hat er die Schule bis zur Universität besucht (TPF 7.731.2). Seiner letzten bezahlten Arbeit ging er ca. 2011 als Projektmanager in einem global tätigen IT-Unternehmen nach. Aus gesundheitlichen Gründen (Midlife-Crisis und Depressionen) wurde er 2016 obdachlos. Seither ging er keiner bezahlten Arbeit nach, war indes als ehrenamtlicher Sozialarbeiter in den Bereichen Obdachlosigkeit und «Mental Health» tätig. 2017 wohnte er in einer Projektgruppe, vor seiner Verhaftung schliesslich in einer Sozialwohnung (TPF 7.731.2). Er bezog bis zu seiner Verhaftung Sozialhilfe in Höhe von Euro 1'000.-- pro Monat (TPF 7.731.3; BA 13.1.126). Vermögen hat er keines, Schulden in der Höhe von ca. Fr. 35'000.-- bis 50'000.-- (TPF 7.731.3; BA 13.1.127). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist nicht unterhalts- oder unterstützungspflichtig (TPF 7.731.3).

Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (TPF 7.231.1.006). Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass er in den Niederlanden wegen Ladendiebstahls (BA 13.1.127) vorbestraft ist. Nach Angaben des Beschuldigten handelt es sich dabei um einen Diebstahl von Getränken und Lebensmitteln im Jahr 2018 oder 2019 (TPF 7.731.3 f.). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig, liegt ein paar Jahre zurück und ist daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen.

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.

5.4.4.2 Der Beschuldigte zeigte sich im Strafverfahren zwar grundsätzlich kooperativ, allerdings nicht in einem Masse, das strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Ein Geständnis legte der Beschuldigte nicht ab. Das Nachtatverhalten ist folglich neutral zu werten.

5.4.5 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für die vorgenannten Delikte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten verschuldens- und täterangemessen.

5.5 Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG)

5.5.1 In Bezug auf das Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen.

5.5.2 In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung bereits sechs Monate vor der Grenzkontrolle abgelaufen war, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Zu beurteilen ist vorliegend einzig die Fahrt vom 3. November 2021 am Grenzübergang Thayngen und somit nur eine kurze zurückgelegte Strecke, wenn auch der Beschuldigte beabsichtigte, das Fahrzeug nach Y. und damit einmal quer durch die Schweiz zu fahren. Die effektiv zurückgelegte kurze Strecke wirkt sich unter dem Aspekt der Rechtgüterbeeinträchtigung leicht strafmindernd aus.

5.5.3 Beim subjektiven Tatverschulden ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Sein Motiv war egoistisch, zum einen wollte er durch die inkriminierte Fahrt sein «abenteuerliches» Unterfangen in der Schweiz durchführen und zum anderen in den Genuss des Fahrens des Audi RS6 des leistungsstärksten Modells des besagten Automobilherstellers kommen, obwohl er um den fehlenden Versicherungsschutz wusste. Die Tat wäre alsdann fraglos vermeidbar gewesen.

5.5.4 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. 5.4.4 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte räumte die Tat anlässlich der Hauptverhandlung zwar ein, sein Geständnis trug angesichts der klaren Beweislage indes weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung bei und ist entsprechend bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 mit Hinweis). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.

5.5.5 Das Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 60 Tagen auszusprechen.

5.5.6 Höhe des Tagessatzes

5.5.6.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.).

5.5.6.2 Der Beschuldigte ist aktuell ohne Arbeit und ist auch vor seiner Festnahme am 3. November 2021 keiner bezahlten, indes aber einer ehrenamtlichen Arbeit nachgegangen. Er hat kein Vermögen und mehrere zehntausend Euro Schulden (vgl. E. 5.4.4.1). Zurzeit befindet er sich im Gefängnis F. In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse – insbesondere den bis zu seiner Verhaftung monatlichen Einkünften aus Sozialhilfe der Stadt Z. von umgerechnet ca. Fr. 1'000.-- und unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgelegten Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse und Steuern etc. – ist der Tagessatz auf Fr. 20.-- festzusetzen.

5.6 Unbefugter Verkehr (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) und Fahren ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 it. a SVG)

5.6.1 In Bezug auf den unbefugten Verkehr (Einfuhr) der Handlichtfackel (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist für diese Tat eine Busse auszufällen.

5.6.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist insbesondere zu beachten, dass es sich um einen einzelnen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie P1 handelt, der definitionsgemäss eine geringe Gefahr darstellt. Das Gefährdungspotential war zwar nicht bedeutungslos, aber doch gering. Die Vorgehensweise – das Mitführen einer Handlichtfackel offen im Ablagefach bei der Beifahrerseite – ist nicht sehr raffiniert. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Im Lichte der genannten Faktoren wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt sehr leicht.

5.6.1.2 Für die Berechnung der Höhe der Busse sind neben dem Verschulden die persönlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen des Beschuldigten, Beruf und Erwerb, Alter und Gesundheit) zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlichen Schwächeren härter trifft als den wirtschaftlichen Starken (BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a).

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des sehr leichten Verschuldens ist die (gedankliche) Einzelstrafe für den unbefugten Verkehr mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen auf eine Busse von Fr. 120.-- festzusetzen.

5.6.2 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips mit Bezug auf das mit Bussen geahndete Fahren ohne Fahrzeugausweis angemessen zu erhöhen.

5.6.2.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu berücksichtigen, dass es sich um eine einzelne Fahrt handelt, wobei die in der Schweiz tatsächlich zurückgelegte Strecke minimal ist. Der Beschuldigte war auch hier von egoistischen Gründen geleitet, wollte er doch in den Genuss des Fahrens des besagten Audi RS6 kommen. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen.

5.6.2.2 Für dieses Delikt erscheint, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seines leichten Verschuldens, eine Busse von Fr. 30.-- angemessen. Im Rahmen der Asperation ist mithin eine (reduzierte) Erhöhung der Einsatzstrafe von Fr. 120.-- um Fr. 20.-- angebracht.

5.6.3 Hinsichtlich der neutral zu wertenden Täterkomponente kann auf die Ausführungen in E. 5.4.4.1 verwiesen werden. Sein Geständnis hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrzeugausweis anlässlich der Hauptverhandlung und damit zu einem Zeitpunkt, indem er weder zur Erleichterung des Strafverfahrens noch zur Wahrheitsfindung etwas beigetragen hat, ändert daran nichts.

5.6.4 Die Gesamtbusse beträgt somit Fr. 140.--. Sie ist aufgrund der gesetzlichen Ordnung zusätzlich zur Freiheitsstrafe und zur Geldstrafe zu verhängen.

5.6.5 Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) in Höhe von Fr. 140.--, beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe angesichts der ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 20.-- (vgl. E. 5.5.6.2) 7 Tage (vgl. BGE 134 IV 77).

5.7 Vollzug

5.7.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6)

5.7.1.1 Aus objektiven Gründen kann vorliegend nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Das Gericht geht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer (längeren) Freiheitsstrafe den Beschuldigten zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird und die drohende Freiheitsstrafe in der Schweiz eine ausreichende Abschreckwirkung erzielen wird. Dies gilt auch für die drohende Geldstrafe (nachfolgend E. 5.7.2). Bei einer Gesamtbetrachtung, die insbesondere die Wirkung des drohenden Strafvollzugs und die entstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft miteinbezieht, kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demzufolge kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe gewährt werden. Insgesamt legt es das erhebliche Tatverschulden des Beschuldigten nahe, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 14 Monate festzusetzten. Der Strafaufschub ist für die restlichen 16 Monate zu gewähren, wobei dem Beschuldigten diesbezüglich eine minimale Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.7.1.2 Der Beschuldigte befand sich seit dem 3. November 2021 bis zum Urteilsdatum in Haft (BA 6.1.1 ff.). Die ausgestandene Haft von 373 Tagen (3. November 2021 bis 10. November 2022) ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

5.7.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da dem Beschuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann (E. 5.7.1.1). Die auf 60 Tagessätze à Fr. 20.-- festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen, unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.8 Als Vollzugskanton ist der Kanton Schaffhausen zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

6. Landesverweisung

6.1 Der Beschuldigte ist niederländischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgschaft. Es ist folglich die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen.

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Art. 226 StGB bildet eine solche Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB), für die das Gesetz die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Diesfalls muss das Gericht eine Landesverweisung aussprechen, wobei irrelevant bleibt, ob der Ausländer zu einer unbedingten Strafe verurteilt oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufgeschoben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). Die Landesverweisung, insbesondere deren Dauer, ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.N.). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip führen Bagatelldelikte nicht zur Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). Eigentliche "Kriminaltouristen" sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ohnehin auszuweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).

6.2.2 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härteklausel) ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).

6.2.3 Ist nach Massgabe des Schweizer Rechts eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4; je mit Hinweisen). Die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5, 3.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2).

6.3 Beim Beschuldigten liegt kein Härtefall vor: Er ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hat nie in der Schweiz gewohnt und verfügt hier über keine Verwandte und Freunde. Darüber hinaus ging er nie einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach (vgl. TPF 7.731.2 f.). Auch sonst verfügt er über keinerlei Bezug zur Schweiz. Der Beschuldigte verhielt sich wie ein «Kriminaltourist», der zwecks Begehung von Straftaten in die Schweiz einreiste, wobei unerheblich ist, ob er die Zeit gleichzeitig auch für Freizeitaktivitäten oder im Sinne eines Ferienaufenthalts nutzte, war dies doch nicht primärer Zweck seiner Einreise. Nach dem Gesagten sind keine Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprechen könnten, ersichtlich, solche werden denn auch nicht geltend gemacht. Eine Landesverweisung ist überdies angesichts der Delinquenz des Beschuldigten und der dadurch geschaffenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhältnismässig.

6.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Angesichts der Schwere des Delikts ist die Landesverweisung auf die Dauer von 8 Jahren festzulegen.

6.5 Für den Vollzug der Landesverweisung ist der Kanton Schaffhausen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

7. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

7.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

7.2 Die mit Verfügung vom 21. April 2022 im vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen Audi RS6 respektive rechtshilfeweise an seinem Domizil in Z. beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageziffer 3 sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückzugeben, da von ihnen keine Gefahr im Sinne von Art. 69 StGB ausgeht. Davon ausgenommen sind die Gegenstände gemäss Asservaten-ID der Kantonspolizei Schaffhausen A000'237'752 (4x Kunststoff-Kanister, zwei davon zu ¾ mit Benzin gefüllt), A000'237'821 (2 D.-Plastiktragetaschen mit Lebensmitteln) und A000'237'796 (Tetrapack Milch, angebrochen, 2 Getränkedosen, leer), wurden diese doch bereits in Folge Verderblichkeit entsorgt respektive aus Sicherheitsgründen vernichtet.

8. Verfahrenskosten

8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen insbesondere Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR).

8.2

8.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 20'000.-- geltend (TPF 7.100.009). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und ist angemessen.

Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren (inkl. Auslagen) wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

8.2.2 Die dem Beschuldigten auferlegbaren Auslagen betragen insgesamt Fr. 126'286.35. Die Dolmetscherkosten des Gerichts in Höhe von Fr. 894.60 (TPF 7.891.1) können dem Beschuldigten nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

8.2.3 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten, zusammengesetzt aus den Gebühren des Vorverfahrens und jenen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens sowie den auferlegbaren Auslagen, insgesamt Fr. 150'286.35.

8.3 Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten angesichts des Verfahrensausgangs vollumfänglich auferlegt (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

9. Entschädigung der beschuldigten Person

Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte weder einen Anspruch auf Entschädigung noch Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

10. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

10.1 Mit Verfügung vom 4. November 2011 setzte die Bundesanwaltschaft Fürsprecher Dieter Caliezi als (notwendigen) amtlichen Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) ein (BA 16.1.0001 ff.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (Art. 134 StPO in fine). Entsprechend ist die Strafkammer zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).

10.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

10.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt mit Kostennote vom 6. November 2022 die Ausrichtung eines Honorars von insgesamt Fr. 28'909.90 (TPF 7.821.004 ff.). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand setzt sich aus 110 Stunden Arbeitszeit (inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung und 0.5 Stunden Nachbesprechung) zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 6 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Porto-, Kopie- und Reisespesen) in der Höhe von Fr. 343.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 2'066.90 zusammen. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Aufwendungen in Zusammenhang mit der am Folgetag der Hauptverhandlung stattfindenden Urteilseröffnung, d.h. 0.5 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- sowie 6 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen für die Anreise in Höhe von Fr. 115.--, zzgl. der Mehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 1'540.10.

10.4 Im Ergebnis ist Fürsprecher Caliezi für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 30'450.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) von der Eidgenossenschaft zu entschädigen.

10.5 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen:

- des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB;

- des unbefugten Verkehrs gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG;

- des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG;

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG;

- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 14 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.--, jeweils mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse in Höhe von Fr. 140.--. Bei Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

              Die ausgestandene Haft von 373 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

3. A. wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

4. Der Kanton Schaffhausen wird als Vollzugskanton bestimmt.

5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben:

Ass-ID

Gegenstand

31688

1 Zahnbürste blau gebraucht, Ass-ID SH: A000'239'407

31687

1 Zahnbürste gelb gebraucht, Ass-ID SH: A000'239'418

31686

1 Rasierklinge gebraucht, Ass-ID SH: A000'239'429

31726

Hygienemaske, Papier, Ass-ID Kapo SH: A000'241'338

33355

Hygienemaske Papier, Ass-ID Kapo SH: A000'240'891

31959

Hygienemaske Papier, Ass-ID Kapo SH: A000'240'915

33320

Plastiktasche himbeerfarben, Ass-ID Kapo SH: A000'239'758

33328

Wörterbuch "Spaans Neserlands", Ass-ID Kapo SH: A000'239'736

33327

Medikamente "Quetiapine Accord 25mg", Ass-ID Kapo SH: A000'239'623

33326

Buch, Klauwen af van miin Iand, Ass-ID Kapo SH: A000'239'714

33325

7 A4-Blätter unbeschriftet, Ass-ID Kapo SH: A000'239'703 (davon Spurensicherung Ass-ID Kapo SH: A000'241'452 / A000'241'441 / A000'241'305 / A000'241'430 / A000'241'292 / A000'241'270 / A000'241'281 / A000'241'258)

33332

Kugelschreiber, Ass-ID Kapo SH: A000'239'305

33333

3 Kugelschreiber, Ass-ID Kapo SH: A000'239'598

29535

Div. maschinengeschriebene Dokumente in niederländischer Sprache über Krankenkasse und Gemeinde, Ass-ID Kapo SH: A000'238'722

27521

Notebook, Marke Lenovo, Mod. Nr. 6, inkl. Netzteil und Laptoptasche, Ass-ID Kapo SH: A000'237'536

100496

Führerausweis lautend auf A., Nr. 1

100495

Identitätskarte NR 2, lautend auf A.

100493

Bank B. Kaart, A., Kartennummer 3

100492

C. Kreditkarte, 4, A., 09/24

100489

Kassenzettel D. vom 03.11.2021, 13:14 Uhr, NL-7102 BD Winterswijk

30974

Herrenhose, schwarz, Ass-ID FOR: A015'550'228

30973

Shirt, grau, Ass-ID FOR: A015'550'217

30972

Hellblaues Herrenhemd, Ass-ID FOR: A015'550'206

29357

Dunkelblaue Herrenjacke, Ass-ID FOR: A015'550'171

31679

Rennvelo, Marke Intersens, Modell Superlite Racing RC 660 ultegra, silbern, Rahmen-Nr. 5, inkl. zwei abmontierte Räder, Ass-ID Kapo SH: A000'237'774

29547

Rucksack, schwarz, Marke Recaro, mit drei Aussenfächern und zwei offenen Seitenfächern. Inhalt: Verschiedene Kleidungsstücke, Toilettenartikel, Medikamente, Büroutensilien, Ass-ID Kapo SH: A000'239'269

29534

Netzteil (Travel Adapter), Samsung, weiss, Ass-ID Kapo SH: A000'238'197

29533

Hygienemaske, Papier, Ass-ID Kapo SH: A000'238'186

29532

Fahrradflasche, Kunststoff, grün/schwarz, 650 ml, Ass-ID Kapo SH: A000'237'887

29530

Raumspray, Domol, Magic Waterlily, 300 ml, ohne Deckel, Ass-ID Kapo SH: A000'237'901

29529

Raumspray, Domol, Fresh Lemon, 300 ml, angebraucht, mit Deckel, Ass-ID Kap SH: A000'237'898

29528

Fahrradhelm, Marke MET, grün/schwarz, Ass-ID Kapo SH: A000'237'876

27523

SAMSUNG Galaxy A01, Model: SM-A013G

27522

SAMSUNG Galaxy A02, Model: SM A022F

27520

Digitaler Fahrrad-Tachometer, Marke Sigma 1009, inkl. Kabel für Geschwindigkeitsmessung, Ass-ID Kapo SH: A000'237'547

30130

1 Sim-Karte Lebara 7

30131

1 Sim-Karte Lebara 8, 1 Metallstift für iPhone, 1 Simkartenslot Plastik

30133

1 Mobiltelefon iPhone

30132

1 Mobiltelefon Samsung

30129

Papierakten: Kaufvertrag, Korrespondenz Amtsgericht Lörrach, Kopie öffentliche Urkunde, Versicherungsunterlagen, Zusatzvereinbarungen Mietvertrag, Statuten, niederländisch, Kuvert, weisse Papierzettel

30128

Öffentliche Urkunde (Kopie) Seite 1 und 3, mehrere Seiten Mietvertrag Geschäftsräume, mehrere Seiten E. Versicherung und Police, Dokumente in Niederländisch, Statuten

6. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 150'286.35 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--) werden A. auferlegt.

7. A. wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

8. Fürsprecher Dieter Caliezi wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 30'450.-- (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende                                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Eine Kopie des Dispositivs wird zugestellt an:

- Amt für Justizvollzug des Kantons Schaffhausen (gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG)

- Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG)

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes

- Fürsprecher Dieter Caliezi, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG)

- Migrationsamt des Kantons Schaffhausen (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. gbis StBOG)

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. Dezember 2022

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