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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CR.2021.8 vom 12.01.2022

Hier finden Sie das Urteil CR.2021.8 vom 12.01.2022 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CR.2021.8


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CR.2021.8

Datum:

12.01.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; BStGer; Revisionsgesuch; Apos;; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Liquidation; Berufungskammer; Ersatzforderung; Ziffer; Dispositiv; Konkursamt; Bundesstrafgerichts; Urteils; Gericht; Gesuchstellers; ädigte

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 KG ;Art. 1 ZGB ;Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 26 KG ;Art. 39 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 5 BV ;Art. 73 StGB ;Art. 8 StPO ;Art. 82 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

CR.2021.8

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2021.8

Beschluss vom 12. Januar 2022
Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Beatrice Kolvodouris Janett und Olivier Thormann

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Anpassung des Dispositivs im Sinne eines eindeutigen Zuweisungsentscheids betreffend Erstattung einer Ersatzforderung

Revisionsgesuch gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015


Sachverhalt:

A.              Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015 wurde der Gesuchsteller u.a. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziffer 1 Al. 1 und 3 StGB) in Bezug auf eine Zahlung seiner Gesellschaft, der B. GmbH, vom 3. Juni 2002 an den D. in Höhe von Fr. 1.67 Mio. schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 lit. a). Der Gesuchsteller wurde insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 4). Zu Lasten des D. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wurde eine Ersatzforderung von Fr. 1'454'000.-- festgesetzt. Zur Deckung der Ersatzforderung wurde die durch die Bundesanwaltschaft (fortan: BA) am 28. November 2006 verfügte Sperrung der Bankverbindung Stammnummer 1, lautend auf den D. bei der Bank S. AG, einstweilen aufrechterhalten (Dispositiv-Ziffer 6; vgl. TPF 2014.22 pag. 149.970.065 f.). Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils war die Geschädigte B. GmbH im Urteilszeitpunkt bereits liquidiert und im Handelsregister gelöscht, weshalb sich eine direkte Zusprechung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB als unmöglich erwies. Die Strafkammer schloss indes nicht aus, dass das Konkurs­amt, welches das Konkursverfahren durchgeführt hatte, die Zusprechung dieser Forderung im Rahmen eines sogenannten Nachkonkurses nach Art. 269 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einfordern und den Erlös unter den zu Verlust gekommenen Gläubigern verteilen könne (TPF 2014.22 pag. 149.970.059).

Gegen dieses Urteil führte der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil 6B_657/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2016 abgewiesen wurde. Damit erwuchs das Urteil der Strafkammer SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen in Rechtskraft.

B.              Das Bezirksgericht Uster eröffnete mit Urteil vom 17. Juni 2019 den Nachkonkurs

über die B. GmbH (CAR pag. 2.100.014 ff.). Am 30. November 2020 ordnete es sodann die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Handelsregister an (TPF 2021.25 pag. 1.100.003, 022).

C.              Mit Eingabe an die Strafkammer vom 4. Juni 2021 beantragte der Gesuchsteller, «[es] sei das Dispositiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und 20. Mai 2015, Prozess-Nr. SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, unter Berücksichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 i. V.m. Erw. 9.7 in Anwendung von Art. 83 StPO in dem Sinne zu erläutern, dass festgestellt [werde], der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Iit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'454'000.-- zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten des Staates». Er brachte vor, dass mit der Wiedereintragung der B. GmbH in Liquidation im Handelsregister nunmehr der Bund dieser Gesellschaft Fr. 1'454'000.-- zu erstatten habe (vgl. TPF 2021.25 pag. 1.100.002 ff.).

D.              Mit Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2021 (CAR pag. 1.100.003 ff.) wurde auf das Gesuch vom 4. Juni 2021 nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 1; CAR pag. 1.100.08). Es wurde festgestellt, dass kein Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Urteils, und damit kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vorliege. Der Gesuchsteller verlange eine Korrektur in der Sache. Da eine Änderung des rechtskräftigen Urteils der Strafkammer durch die Strafkammer selbst prozessrechtlich a priori ausser Betracht falle, sei die vorliegende Eingabe materiell als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO zu betrachten (vgl. E. 3.2 und 4; CAR pag. 1.100.006 f.). Demgemäss wurde eine absolute Unzuständigkeit der Strafkammer festgestellt, während eine potenzielle Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) bestehe (Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz; StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Sache sei somit in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die Berufungskammer weiterzuleiten (vgl. Verfügung SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.2 und Dispositiv-Ziffer 2; CAR pag. 1.100.007 f.).

E.              Die Strafkammer leitete die Verfahrensakten (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. D) am 16. Juli 2021 an die Berufungskammer weiter (CAR pag. 1.100.001 f.). Die Verfügung SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2021 wurde vom Gesuchsteller nicht angefochten, womit sie in Rechtskraft erwuchs (vgl. CAR pag. 1.100.033 ff.).

F.              Mit Schreiben vom 16. September 2021 wurde der Gesuchsteller von der Vorsitzenden der Berufungskammer aufgefordert, Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (vgl. Art. 410, Art. 411 Abs. 1 StPO; CAR pag. 2.100.001).

G.              Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller dem Gericht ein Revisionsbegehren mit folgenden Anträgen ein:

«1.     Es sei das Dispositiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und 20. Mai 2015, Prozess-Nr. SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsentscheids anzupassen, dass festgestellt wird, der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigte die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1'454'000.-- zu erstatten;

  2.     eventualiter sei die Sache zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen und die Strafkammer anzuweisen, auf das Erläuterungsbegehren vom 4. Juni 2021 einzutreten und das Urteil im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsentscheids zu erläutern;

  3.     unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates.»

H.           Auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers, der Strafkammer und anderer Behörden ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Berufungskammer erwägt:

1.              Art des Rechtsmittels

Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 ein Revisionsbegehren ein, nachdem er aufgefordert worden war, Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (vgl. Art. 410, Art. 411 Abs. 1 StPO; oben SV lit. F f.). In der Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2021 (E. 3.2) war festgehalten worden, dass kein Anwendungsfall einer ErIäuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vorliege (oben SV lit. D). Demgemäss ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Oktober 2021 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen.

2.              Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet ( Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 27. Oktober 2021 örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

3.              Vorprüfung und Eintreten

3.1         Rechtliches

Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).

3.2         Anfechtungsobjekt

              Als Anfechtungsobjekt kommt in sämtlichen Revisionsverfahren grundsätzlich nur ein Entscheid in Frage, der in Rechtskraft erwachsen und mit dem ein Verfahren endgültig beurteilt und abgeschlossen worden ist (vgl. Heer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 10, mit Hinweisen). So sind in Art. 410 Abs. 1 StPO als revisionsfähige Anfechtungsobjekte «ein rechtskräftiges Urteil, ein Strafbefehl, ein nachträglicher richterlicher Entscheid oder ein Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren» aufgeführt. Das Urteil der Strafkammer SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015, auf welches sich der Hauptantrag des Revisionsgesuchs vom 27. Oktober 2021 bezieht, ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2016 abgewiesen worden war (vgl. oben SV lit. A Abs. 2). Auch die Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2021, mit der auf das Gesuch um Erläuterung des Urteils der Strafkammer SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015 nicht eingetreten worden war, ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (oben SV lit. E). Demgemäss liegt (in Bezug auf den Hauptantrag des Revisionsgesuchs) mit dem Urteil der Strafkammer SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015 ein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vor. Zudem liegt (in Bezug auf den Eventual­antrag des Revisionsgesuchs) mit der Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2021 ein revisionsfähiges Anfechtungs­objekt vor.

3.3         Legitimation / Zulässigkeit

3.3.1      Parteien sind: a. die beschuldigte Person; b. die Privatklägerschaft; c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft ( Art. 104 Abs. 1 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte sind (u.a.) die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu ( Art. 105 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO).

Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann (u.a.) die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde ( Art. 410 Abs. 4 StPO).

3.3.2      Mit seinem Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2021 beantragt der Gesuchsteller im Hauptantrag (Ziffer 1), es sei das Dispositiv des Urteils der Strafkammer SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015 im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsentscheids anzupassen, dass festgestellt werde, der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigter die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1'454'000.-- zu erstatten (vgl. oben SV lit. G).

3.3.3      Das Bezirksgericht Uster eröffnete mit Urteil vom 17. Juni 2019 den Nachkon-kurs über die B. GmbH. Am 30. November 2020 ordnete das Bezirksgericht Uster die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Handelsregister an (vgl. oben SV lit. B). Demgemäss ist die B. GmbH in Liquidation in der vorliegenden Konstellation als Geschädigte (Art. 105 Abs. 1 lit. a; Art. 115 Abs. 1 StPO) zu betrachten, wovon aufgrund seiner Anträge und Ausführungen auch der Gesuchsteller ausgeht.

3.3.4      Die Geschädigte B. GmbH in Liquidation ist vorliegend in ihren Rechten unmittelbar betroffen, womit ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Es stellt sich jedoch die Frage nach der Aktivlegitimation des Gesuchstellers betreffend deren Vertretung. Dieser ist zwar im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH in Liquidation mit Einzelunterschrift eingetragen (CAR pag. 1.100.031). Die Gesellschaft wird jedoch mittlerweile durch das Konkursamt Uster vertreten (vgl. TPF 2021.25 pag. 1.100.001; CAR pag. 2.100.021 und 027 f.). Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen würde es am Konkursamt liegen, die Zusprechung der Ersatzforderung im Rahmen des sogenannten Nachkonkurses zu verlan gen (vgl. oben SV lit. A). Zur Geltendmachung dieser Verfahrens- bzw. Parteirechte ist tatsächlich das Konkursamt Uster vertretungsberechtigt respektive aktivlegitimiert, nicht jedoch der Gesuchsteller. Entsprechend ist auf das Revisionsgesuch mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten.

3.3.5      Ergänzend ist diesbezüglich auch auf folgende Punkte hinzuweisen:

3.3.5.1   Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Wiedereintragung sowie der aktuelle eröffnete Nachkonkurs der Geschädigten «B. GmbH» (bzw. B. GmbH in Liquidation) «nach» dem Urteil SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015 erfolgt seien und neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellten (vgl. CAR pag. 2.100.009). Diese Argumentation verkennt insbesondere, dass Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue Tatsachen betrifft, die «vor» dem Entscheid eingetreten sind, nicht nachher. Zudem geht es insofern um Tatsachen, «die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen». Darum geht es vorliegend gemäss den Anträgen des Gesuchstellers jedoch gerade nicht. Das Revisionsgesuch beschränkt sich in der Sache auf Zivilansprüche (vgl. Art. 410 Abs. 4 StPO), da es darauf abzielt, dass der Bund der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigte die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'454'000.-- zu erstatten habe. Ob das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorliegend eine Revision gestatten würde (Art. 410 Abs. 4 letzter Teilsatz StPO), kann im Rahmen dieses Beschlusses offenbleiben, da aufgrund fehlender Legitimation des Gesuchstellers auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 3.3.4).

3.3.5.2   Der Antrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 29. ApriI 2019 an das Bezirksgericht Uster, wonach das Konkursamt Uster zu beauftragen sei, einen Nachkonkurs über die am 17. Januar 2013 gelöschte B. GmbH zu eröffnen (vgl. CAR pag. 1.100.019), wurde in dem Sinne gutgeheissen, als mit Urteil desselben Gerichts vom 17. Juni 2019 über die (gelöschte) B. GmbH gemäss Art. 269 SchKG der Nachkonkurs eröffnet wurde (CAR pag. 1.100.029). Auf die damaligen weiteren Rechtsbegehren des Gesuchstellers Ziffern 2 und 3 vom 29. April 2019 (CAR pag. 1.100.019) sowie dessen ergänzende Rechtsbegehren Ziffern 1 - 4 vom 6. Juni 2019 (CAR pag. 1.100.023) trat das Bezirksgericht Uster jedoch nicht ein (vgl. CAR pag. 1.100.029). Mit diesen zusätzlichen Rechtsbegehren versuchte der Gesuchsteller teilweise bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgerichts Uster, sinngemäss jene Ziele zu erreichen, welche er mit dem vorliegenden Revisionsgesuch (allerdings ohne über die dafür notwendige Legitimation zu verfügen) anstrebt. So beantragte er etwa, dass das Konkursamt Uster anzuweisen sei (1.) beim «Bundesstrafgericht» ein Gesuch um Zusprechung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'454'000.-- einzureichen, und (2.) vom «Bundesstrafgericht» zu verlangen, im zu fällenden Zuweisungsentscheid klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Ersatzforderung um eine pfandgesicherte Forderung handle (vgl. CAR pag. 1.100.028). Das Bezirksgericht Uster hielt zu diesen Rechtsbegehren insbesondere fest, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen nach der Eröffnung des Nachkonkurses zunächst dem Konkursamt obliege. Allfällige verfahrensrelevante Entscheide des Konkursamts unterlägen anschliessend dem Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde. Das Konkursgericht habe somit dem Konkursamt keine vorgängigen Anweisungen betreffend Führung der Amtsgeschäfte zu erteilen (vgl. CAR pag. 1.100.029).

              Demgemäss steht es dem Gesuchsteller (als Alternative zum vorliegenden Revisionsgesuch) grundsätzlich offen, mit Anträgen an das Konkursamt Uster zu gelangen, um seine Ziele bzw. allfällige Ansprüche (sofern solche bestehen sollten) im vorliegenden Zusammenhang zu verfolgen respektive durchzusetzen – dies auch in Übereinstimmung mit Erwägung 9.7 und Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Strafkammer SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015. Allfällige verfahrensrelevante Entscheide des Konkursamts Uster (bzw. grundsätzlich auch die Verweigerung solcher Entscheide) würden anschlies­send dem Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde unterliegen ( Art. 17 SchKG; vgl. Cometta / Möckli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 17 SchKG N. 1 ff.).

              Diese Ausführungen zum prozessualen Vorgehen auf der Ebene des SchKG (oben E. 3.3.5.2 Abs. 1 und 2) sind ergänzender, formaler und unpräjudizieller Art. Sie sagen insbesondere nichts darüber aus, welche allfälligen Ansprüche der Gesuchsteller im vorliegenden Zusammenhang gegenüber dem Konkursamt Uster hat, oder über entsprechende Prozessaussichten des Gesuchstellers, der B. GmbH in Liquidation bzw. des Konkursamts Uster.

3.4         Eventualantrag

3.4.1      Der Gesuchsteller beantragt zudem (Ziffer 2), eventualiter sei die Sache zuständigkeitshalber an die Strafkammer zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Erläuterungsbegehren vom 4. Juni 2021 einzutreten und das Urteil im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsentscheids zu erläutern (vgl. oben SV lit. G).

3.4.2      Der Eventualantrag zielt in der Sache – wie der Hauptantrag – auf einen «eindeutigen Zuweisungsentscheid» ab (dass der Bund der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigter die gestützt auf Art. 73 Abs. 1lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1'454'000.-- zu erstatten habe), wenn auch in Form eines «Erläuterungsbegehrens».

3.4.3      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es allenfalls einen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben darstellt bzw. rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Art. 1 und 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3 BV), bewusst eine Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen, um dann mit derselben Argumentation im Rahmen eines Revisionsgesuchs gegen einen rechtskräftigen Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2021; vgl. oben E. 3.2) vorzugehen. Es würde systematisch dem Wesen der Revision widersprechen, sie als eine parallel bestehende «Alternative» zum ordentlichen Rechtsmittel (vorliegend: Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) zu verstehen und einzusetzen. Die Frage, ob der gestellte Eventualantrag rechtsmissbräuchlich ist, kann indes offengelassen werden, da auf ihn ohnehin nicht einzutreten ist, wie nachfolgend ausgeführt wird.

3.4.4      Für die Beantragung eines «Zuweisungsentscheids», auf welchen der Eventual­antrag abzielt, fehlt es dem Gesuchsteller an der hierfür notwendigen Legitimation respektive Vertretungsbefugnis für die Geschädigte B. GmbH in Liquidation. Insofern kann sinngemäss auf die entsprechenden obigen Ausführungen zum Hauptantrag des Gesuchstellers verwiesen werden (E. 3.3.2 - 3.3.4). Bereits unter diesem Gesichtspunkt kann auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).

3.4.5      Abgesehen davon bringt der Gesuchsteller auch keine wesentlichen neuen und stichhaltigen Argumente vor, welche eine entsprechende Rückweisung an die Strafkammer rechtfertigen würden. Dies gilt umso mehr, als es dem Gesuchsteller offengestanden wäre, gegen die Verfügung SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einzureichen (vgl. CAR pag. 1.100.008; oben E. 3.4.3). Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen indes in Rechtskraft (oben SV lit. E). Die Begründung, weshalb die Strafkammer mit Verfügung der Einzelrichterin SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2021 auf das Gesuch um Erläuterung vom 4. Juni 2021 nicht eingetreten ist (vgl. zusammenfassend oben SV lit. D), ist zutreffend und überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorliegende Eventualantrag ist auch diesbezüglich offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in dieser Hinsicht ebenfalls nicht einzutreten ist ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).

3.5         Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf das Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2021 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.

4.              Kosten und Entschädigungen

4.1         Der Gesuchsteller stellt insofern den Antrag (Ziffer 3) «unter Kosten- und Ents chädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates» (vgl. oben SV lit. G).

4.2        

4.2.1      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht ( Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2.2      Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen ( Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand ( Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren ( Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

4.2.3      Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen ( Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).

4.3         Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts­gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen ( Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen.

4.4         Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).


Die Berufungskammer beschliesst:

1.              Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.              Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.              Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Herrn Rechtsanwalt Till Gontersweiler

Kopie an (brevi manu / Einschreiben):

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts

- Herrn Rechtsanwalt Jean-Daniel Schmid

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 13. Januar 2022

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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