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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CR.2021.25
Datum:17.01.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Kammer; Bundes; Revision; Entscheide; Verfahren; Filter; BStGer; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschluss; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Gesuchstellers; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Revisionsverfahren; Vorinstanz; StBOG; Gericht; Rechtspflege; Eingabe; Rechtsmittel
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 11 BGG ; Art. 113 BGG ; Art. 126 StGB ; Art. 172 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 37 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 412 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 6 EMRK ; Art. 82 StPO ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CR.2021.25

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2021.25

(UR-Gesuch: CN.2022.1)

Beschluss vom 17 . Januar 2022
Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Marcia Stucki und Thomas Frischknecht

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

1.       Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

2.       B., vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-­ Scheurer,

Gesuchsgegnerinnen

 

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde­kammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. November 2021 ( Art. 410 ff. StPO)


Sachverhalt:

A.              Vorgeschichte

A.1          Die Staatsanwaltschaft Zürich SihI führte ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs, Diebstahls, der Beschimpfung und Tätlichkeit. Dem Verfahren lagen Strafanzeigen von B., der ehemaligen Ehefrau des Gesuchstellers, im Zusammenhang mit häusIichen Streitigkeiten zu Grunde (vgl. BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1.1). Das Verfahren wurde in der Folge unter der Aktennummer SV.18.0321-PFW von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) übernommen (vgl. BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1.1 Ziffer I. 1.; CAR pag. 1.100.003).

A.2         Die BA führte zudem im Zusammenhang mit einer Strafanzeige von C. ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung (Aktennummer SV.17.0998-PFW; vgl. CAR pag. 1.100.003).

A.3         Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 vereinigte die BA das Verfahren SV.17.0998-PFW mit dem Verfahren SV.18.0321-PFW. Dabei ordnete sie die getrennte Aktenführung an (vgl. BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1.1 Ziffer I. 2.; CAR pag. 1.100.003).

A.4         Mit Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021 stellte die BA das Strafverfahren SV.17.0998-PFW ein. Diese focht der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) an. Mit Beschluss BB.2021.209 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Oktober 2021 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Nichteintreten betraf insbesondere die Anfechtung der verweigerten Einstellung des Strafverfahrens SV.18.0321-PFW (E. 1.2.2; vgl. CAR pag. 1.100.003).

A.5         Mit «Verfügung betreffend Teileinstellung» vom 20. Oktober 2021 ( BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1.1) stellte die BA im Strafverfahren SV.18.0321-PFW die Untersuchung gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts des Diebstahls nach Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB, mutmasslich begangen am 1. ApriI 2017 an der [...] in Z., sowie wegen Verdachts der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, mutmasslich begangen am 30. Juni 2018 an der [...] in Z., je ein (Dispositivziffern 1 und 2). In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass an der Absicht auf Erlass eines Strafbefehls wegen Hausfriedensbruchs bzw. Beschimpfung festgehalten werde. In Dispositivziffer 3 wurde verfügt, dass die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens durch die Bundeskasse getragen werden. Dem Gesuchsteller wurde keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Dispositivziffer 4). B. wurde ebenfalls keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Dispositivziffer 5; vgl. BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1.1 S. 2 ff.; CAR pag. 1.100.003 f.).

B.              Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Mit Beschwerde an die Beschwerdekammer vom 31. Oktober 2021 beantragte der Gesuchsteller, 1) ihm sei die unentgeltliche Rechtshilfe (recte: Rechtspflege) zu gewähren, 2) die angefochtene Verfügung betreffend Teileinstellung SV.18.0321-PFW vom 20. Oktober 2021 sei zu annullieren und die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung in eine Gesamteinstellung abzuändern; 3) eventualiter sei Dispositivziffer 3 dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens durch die Privatklägerin B. zu tragen seien; 4) sämtIiche Kosten seien von der Eidgenossenschaft zu tragen (vgl. BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1 S. 1; CAR pag. 1.100.004).

B.2 Darauf trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. November 2021 (CAR pag. 1.100.002 ff.) nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt (vgl. CAR pag. 1.100.006).

B.3         Mit an die Präsidentin des Bundesstrafgerichts adressierter Eingabe vom 20. November 2021 beantragte der Gesuchsteller einleitend, 1) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 2) die Kostenklausel des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. November 2021 sei zu modifizieren und die von ihm zu tragenden Kosten auf Fr. 300.-- festzulegen; 3) eventualiter seien ihm die Kosten des Beschlusses BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen von Fr. 2'000.-- infolge Härtefalls zu erlassen; 4) sämtliche Kosten seien von der Eidgenossenschaft zu tragen (vgl. CAR pag. 1.100.007 ff.).

B.4         Mit Schreiben an den Gesuchsteller vom 25. November 2021 (CAR pag. 1.100.017 f.) hielt die zuständige Gerichtsschreiberin der Beschwerdekammer insbesondere Folgendes fest: Der Gesuchsteller habe in seiner Eingabe vom   20. November 2021 ausgeführt, dass der Beschluss BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, mit dem auf seine Beschwerde nicht eingetreten worden sei, in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletze. Der Gesuchsteller beantrage konkret, der «angefochtene Nichteintretensentscheid» des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (CAR pag. 1.100.017 Abs. 1). Die Beschwerdekammer sei zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwerdeverfahren beträfen. Da der Gesuchsteller aber gleichzeitig die integrale Aufhebung des Beschlusses BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen beantrage, sei zuerst darüber durch die zuständige Instanz zu entscheiden. Gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz; StBOG; SR. 173.71) entscheide die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) über Revisionsgesuche gemäss Art. 410 ff. StPO (CAR pag. 1.100.017 Abs. 2 f.). Ohne anderslautenden Bericht des Gesuchstellers innerhalb von 10 Tagen werde die Eingabe vom 20. November 2021 deshalb an die Berufungskammer weitergeleitet. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens stehe es dem Gesuchsteller frei, bei der Beschwerdekammer wieder ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten einzureichen (CAR pag. 1.100.018).

B.5         Der Gesuchsteller teilte mit Schreiben vom 26. November 2021 (CAR pag. 1.100.019) sinngemäss mit, dass er mit der Mitteilung vom 25. November 2021 betreffend Weiterleitung seiner Eingabe vom 20. November 2021 an die Berufungskammer einverstanden sei. Ihm sei die unentgeltliche Rechtshilfe (recte: Rechtspflege) zu gewähren (vgl. CAR pag. 1.100.020).

C.           Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2021.25)

              Mit Schreiben vom 29. November 2021 übermittelte die Beschwerdekammer das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 20. November 2021 (inkl. Akten BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen) zuständigkeitshalber an die Berufungskammer (vgl. CAR pag. 1.100.001).

Die Berufungskammer erwägt:

1.              Art des Rechtsmittels

Der Gesuchsteller erklärte sich per Schreiben vom 26. November 2021 sinngemäss damit einverstanden, dass seine Eingabe vom 20. November 2021 als Revisionsgesuch an die dafür zuständige Berufungskammer weitergeleitet werde (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.3 - B.5). Demgemäss ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. November 2021 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen.

2.           Zuständigkeit der Berufungskammer

              Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in-nerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Rich-tern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zu-ständig bezeichnet ( Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 20. November 2021 örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

3.           Vorprüfung und Eintreten

3.1         Rechtliches

              Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü-fung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).

3.2         Anfechtungsobjekt

Als Anfechtungsobjekt kommt in sämtlichen Revisionsverfahren grundsätzlich nur ein Entscheid in Frage, der in Rechtskraft erwachsen und mit dem ein Verfahren endgültig beurteilt und abgeschlossen worden ist (vgl. Heer, Basler Kom-mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 10, mit Hinweisen). So sind in Art. 410 Abs. 1 StPO als revisionsfähige Anfechtungsobjekte «ein rechtskräftiges Urteil, ein Strafbefehl, ein nachträglicher richterlicher Entscheid oder ein Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren» aufgeführt. Im Beschluss der Beschwer­dekammer BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (CAR pag. 1.100.006). Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG fällt ebenfalls ausser Betracht, denn bei einem Entscheid des Bundesstrafgerichts handelt es sich nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 113 BGG sowie Biaggini, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 113 BGG N. 23). Der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. November 2021 ist demgemäss am Tag der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 3 StPO), womit insofern ein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt.

3.3         Legitimation / Zulässigkeit

3.3.1      Mit seinem Revisionsgesuch vom 20. November 2021 beantragt der Gesuchsteller einleitend explizit, 1) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 2) die Kostenklausel des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. November 2021 sei zu modifizieren und die von ihm zu tragenden Kosten auf Fr. 300.-- festzulegen; 3) eventualiter seien ihm die Kosten des Beschlusses BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen von Fr. 2'000.-- infolge Härtefalls zu erlassen; 4) sämtliche Kosten seien von der Eidgenossenschaft zu tragen (vgl. CAR pag. 1.100.007 ff.; oben SV lit. B.3). Zudem führt der Gesuchsteller weiter insbesondere aus, dass der Beschluss BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, mit dem auf seine Beschwerde nicht eingetreten worden sei, in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletze. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer sei insoweit aufzuheben (vgl. CAR pag. 1.100.008 ff.; oben SV lit. B.4).

3.3.2      Der Gesuchsteller hält demnach sinngemäss offenbar (auch) an seinen Anträgen an die Beschwerdekammer vom 31. Oktober 2021 (vgl. BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1 S. 1; oben SV lit. B.1) fest, namentlich 1) ihm sei die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren, 2) die angefochtene Verfügung betreffend Teileinstellung SV.18.0321-PFW vom 20. Oktober 2021 sei zu annullieren und die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung in eine Gesamteinstellung abzuändern; 3) eventualiter sei Dispositivziffer 3 dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens durch die Privatklägerin B. zu tragen seien; 4) sämtIiche Kosten seien von der Eidgenossenschaft zu tragen.

3.3.3      Was den Antrag Ziffer 2 vom 31. Oktober 2021 betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

3.3.3.1   Betreffend Revision sind die Zulässigkeit und Revisionsgründe in Art. 410 StPO aufgeführt. In der vorliegenden Konstellation ist gestützt auf die Akten (inkl. Ausführungen des Gesuchstellers) in Bezug auf diesen Antrag offensichtlich keiner dieser Revisionsgründe gegeben, weder nach Abs. 1 lit. a - c, noch nach Abs. 2 lit. a - c dieser Bestimmung. Der Gesuchsteller legt in seinen Eingaben zudem auch nicht dar, welcher Revisionsgrund diesbezüglich aus welchen Gründen vorliegen soll. Auf das Revisionsgesuch kann insofern nicht eingetreten werden. Die Revisionsinstanz kann den angefochtenen Entscheid nicht frei auf Rechtsfehler hin überprüfen. Vielmehr hat sie nur zu überprüfen, ob einer der in Art. 410 Abs. 1 und Abs. 2 StPO aufgeführten Revisionsgründe erfüllt ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

3.3.3.2   Abgesehen davon hat die Vorinstanz in ihrem Beschluss BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom          9. November 2021 auf S. 4 zutreffend festgehalten, dass kein rechtlich geschütztes Interesse des Gesuchstellers an der Aufhebung der Teileinstellung – auch nicht zwecks Gesamteinstellung – bestehe. Wie ihm bereits aus dem Beschwerdeverfahren BB.2021.209 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen (E. 1.2.2) bekannt sei, stehe auch kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer Einstellung zur Verfügung. Folgerichtig seien auch all seine Vorbringen im Zusammenhang mit den nicht eingestellten Vorwürfen vorliegend nicht zu prüfen (vgl. CAR pag. 1.100.014). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch vom 20. November 2021 (S. 2; CAR pag. 1.100.008 f.) gehen an der Sache vorbei. Er verkennt grundlegend das Wesen einer Einstellung bzw. Teileinstellung. Insbesondere liegt in diesem Zusammenhang – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – keine Verletzung von Art. 6 Ziffer 1 der EMRK vor. Soweit der Gesuchsteller sich zudem auf «Art. 168 Abs. 2 BStP» beruft, übersieht er, dass das vormalige Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; damals SR 312.0) nicht mehr in Kraft ist.

3.3.4      Zum Antrag Ziffer 3 vom 31. Oktober 2021 ist Folgendes auszuführen:

3.3.4.1   Auch in Bezug auf diesen Antrag ist gestützt auf die Akten (inkl. Ausführungen des Gesuchstellers) offensichtlich keiner der Revisionsgründe von Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO gegeben. Der Gesuchsteller legt in seinen Eingaben zudem auch nicht dar, welcher Revisionsgrund diesbezüglich aus welchen Gründen vorliegen soll. Auf das Revisionsgesuch kann insofern nicht eingetreten werden.

3.3.4.2   Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Beschluss BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. November 2021 auf S. 4 zutreffend festgehalten wird, dass auch kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der eventualiter beantragten Kostenauflage zu Lasten der PrivatkIägerin bestehe (vgl. CAR pag. 1.100.014). Auf diese Erwägung der Vorinstanz kann ergänzend ebenfalls verwiesen werden ( Art. 82 Abs. 4 StPO). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch (S. 3; CAR pag. 1.100.009) sind nicht stichhaltig. Insbesondere hat die Vorinstanz insofern – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – weder gegen Art. 6 EMRK noch gegen das Gebot von Treu und Glauben ( Art. 9 BV) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 EMRK verstossen.

3.3.5      Zusammenfassend ist auf das Revisionsgesuch, soweit der Gesuchsteller vorbringt, dass der Beschluss BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletze und insoweit aufzuheben sei (vgl. CAR pag. 1.100.008 ff.; oben SV lit. B.4 und E. 3.3.1 f.), somit nicht einzutreten.

3.3.6      Zu den Anträgen Ziffern 2 und 3 des Gesuchstellers vom 20. November 2021 (die Kostenklausel des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. November 2021 sei zu modifizieren und die von ihm zu tragenden Kosten auf Fr. 300.-- festzulegen; eventualiter seien ihm die Kosten des Beschlusses BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen von Fr. 2'000.-- infolge Härtefalls zu erlassen; vgl. CAR pag. 1.100.007; oben SV lit. B.3 und E. 3.3.1) ist Folgendes festzuhalten: Bei diesen Anträgen handelt es sich in der Sache um Gesuche betreffend Reduktion bzw. Erlass von Verfahrenskosten. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, steht es dem Gesuchsteller nach Abschluss des Revisionsverfahrens frei, bei der Beschwerdekammer (erneut) ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten einzureichen (vgl. CAR pag. 1.100.017 f.). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer für den Entscheid über die Reduktion bzw. den Erlass der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Erlasserin des entsprechenden Beschlusses vom 9. November 2021 (vgl. dazu insbesondere Art. 425 sowie Art. 363 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO sowie die relevanten Bestimmungen des StBOG). Demgemäss ist für die Behandlung dieser Anträge bzw. Gesuche nicht die Berufungskammer, sondern die Beschwerdekammer zuständig. Auf die entsprechenden Anträge des Gesuchstellers ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens somit ebenfalls nicht einzutreten.

3.3.7      Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ver-zichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf das Revisionsgesuch vom 20. November 2021 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.

4.           Kosten und Entschädigungen

4.1         Der Gesuchsteller stellt insofern, wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. oben SV lit. B.1 Ziffern 1 und 4), die Anträge, ihm sei für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und sämtliche Kosten des Revisionsverfahrens seien von der Eidgenossenschaft zu tragen (vgl. oben SV lit. B.3 Ziffern 1 und 4 sowie lit. B.5).

4.2        

4.2.1      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht ( Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2.2      Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-ginnen und Zeugen ( Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand ( Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren ( Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

4.2.3      Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen ( Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).

4.3         Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird.

4.4         Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen ( Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Revisionsverfahrens ist das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahrensnummer CN.2022.1; offenbar mit impliziter Beantragung, dass der Staat auch für die Kosten eines Rechtsvertreters aufzukommen habe, vgl. CAR pag. 1.100.008) ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. Urteil des BGer 1B_705/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Demgemäss hat der Gesuchsteller die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren zu tragen.

Soweit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / Übernahme der Kosten eines Rechtsvertreters durch den Staat (bzw. Bestellung eines amtlichen Verteidigers) auf das Verfahren vor der Vorinstanz bezogen hat (vgl. BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1 S. 1 f.; CAR pag. 1.100.004 ff.; oben E. 4.1), gelten die gleichen Grund­sätze entsprechend. Diesbezüglich ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

4.5         Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).


Die Berufungskammer beschliesst:

1.           Auf das Revisionsgesuch (CR.2021.25) wird nicht eingetreten.

2.           Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen wird nicht eingetreten.

3.           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (respektive Übernahme der Kosten eines Rechtsvertreters durch den Staat) im vorliegenden Revisionsverfahren (CN.2022.1) wird abgewiesen.

4.           Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

5.           Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum                                                                     Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Herrn A.

- Frau Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer

Kopie an (brevi manu):

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei-zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro-nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 18. Januar 2022

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