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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:CA.2022.4
Datum:30.11.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Bundes; Nichtanhandnahme; Entscheid; Nichtanhandnahmeverf?gung; Beschwerdekammer; Beschwerdef?hrer; Eingabe; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Person; Staatsanw?ltin; Bundesanwaltschaft; Personen; Entnehmen; Punkte; Angefochtenen; Tribunal; Penal; Gerichtsgeb?hr; Umst?nde; Ausf?hrungen; Baren; Gallen; Untersuchungsamt; Hinreichende; Begangen; Beanstandet; Entscheids; Taten
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 322 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BB.2022.138

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.138

 

Beschluss vom 30. November 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

B., a.o. Staatsanwältin des Bundes

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die a.o. Staatsanwältin des Bundes mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2022 die Strafanzeige von A. vom 11. September 2022 gegen die «Bundesanwaltschaft, Ihre Mitarbeiter jeglicher Art und sämtliche Ihrer Synergien» wegen Tötung durch Unterlassung nicht anhand nahm (act. 2);

-        den Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung Folgendes zu entnehmen ist (act. 2):

-        den angeschuldigten Personen in der Anzeige die Nichtgewährung und Nichtwiederherstellung der Rechte von A. sowie das in den Tod Treiben und in den Tod Treiben lassen von europäischen, türkischen, russischen und schweizerischen Staatsbürgern vorgeworfen worden sei, wobei die Straftaten durch eine «strafwidrige Nichtverhaftung» von Personen begangen worden sein sollen;

-        A. auf ein nicht lesbares Foto auf Seite zwei seiner Eingabe und auf Staatsanwalt C. vom Untersuchungsamt St. Gallen verweise, welchem sämtliche Einzelheiten mitgeteilt worden seien;

-        die Nachfrage bei A., die von der a.o. Staatsanwältin bezeichnete Seite zwei seiner Eingabe in einer lesbaren Form zuzustellen, unbeantwortet geblieben sei;

-        die erfolgte Akteneinsicht beim Untersuchungsamt St. Gallen betreffend die durch A. erhobenen Vorwürfe keine weitere Klarheit habe schaffen können;

-        den schwer verständlichen Ausführungen von A. kein substantiierter Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen sei; weder betreffend die beschuldigten Personen noch betreffend die angeblich begangenen Straftaten hinreichende Hinweise bestünden, die Ermittlungsansätze erlauben würden; die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt seien, weshalb die Nichtanhandnahme zu verfügen sei;

-        gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung A. mit Eingabe vom 25. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

-        aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

          Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;

-        wo die Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO);

-        die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden müssen, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2);

-        der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei rechtswidrig; er sich indes nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt; seiner Eingabe insbesondere nicht zu entnehmen ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden;

-        ausserdem seine Ausführungen im Einzelnen auch nicht nachvollziehbar sind;

-        unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen, und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

-        in der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Strafuntersuchung eröffnet haben könnte; unter diesem Aspekt sich daher ebenfalls keine Weiterungen rechtfertigen; die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde;

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- B., a.o. Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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