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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:CA.2022.22
Datum:05.12.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Recht; Rechtshilfe; Akten; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Verfahren; Staat; Beschwerde; Rubrik; Behörde; Ägypten; Rieger; Advokat; Entscheid; Schlussverfügung; Staats; Objekte; Verfahrens; Beschlagnahme; Staatsanwalt; Frist; Apos;; Basel; Person; ässig
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 18 KG ; Art. 2 KG ; Art. 320 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 46 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 50 VwVG ; Art. 54 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 91 ZGB ;
Referenz BGE:126 II 462; 131 V 407; 132 II 595; 135 II 60; 137 IV 134; 142 IV 250; 145 IV 294; ;
Kommentar:
Bär, Uhlmann, Praxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46 VwVG , 2016
Entscheid

RR.2022.134

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.134

Entscheid vom 5. Dezember 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,

Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

A.,

vertreten durch die Advokaten Christoph Degen und Sebastian Rieger,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ägypten

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 17a Abs. 3 IRSG; Art. 46a VwVG)

Sachverhalt:

A. Am 18. September 2015 teilte die ägyptische Botschaft mit diplomatischer Note Nr. 167 dem Bundesamt für Polizei (fedpol) mit, dass die «A. Galerie» im Rahmen einer auf den 26. September 2015 in Basel geplanten Auktion mehrere ägyptische Artefakte zum Verkauf anbiete. Die ägyptische Botschaft ersuchte um Verhinderung des Verkaufs der entsprechenden Losnummern und um Beschlagnahme der Objekte zur Prüfung der Unterlagen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und Exportlizenzen. Sollten die Artefakte illegal aus Ägypten ausgeführt worden sein, würde das ägyptische Ministerium für Antiquitäten die nötigen Massnahmen zur Rückführung treffen (Akten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt RQ.2015.12343, unpaginiert, ohne Verzeichnis [nachfolgend «Akten StA BS»] Rubrik zur Sache, erste Untertrennung).

B. Mit Fax vom 18. September 2015 leitete Interpol die Mitteilung der ägyptischen Botschaft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») weiter, woraufhin die Kriminalpolizei des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «Kriminalpolizei BS») unter dem Aktenzeichen R150921 001 / Fall-Nummer 2015 9 684 das Ersuchen behandelte (Akten StA BS Deckblatt «Requisition»/vor Rubrik zur Person). Am 22. September 2015 informierte die Kriminalpolizei BS die A. AG schriftlich über den Inhalt der diplomatischen Note vom 18. September 2015 und teilte mit, es sei mit dem Eingang eines internationalen Rechtshilfeersuchens zu rechnen. Sie empfahl A. (nachfolgend «Beschwerdeführer»), die betreffenden Gegenstände nicht zu veräussern (act. 1.3).

C. Mit diplomatischen Noten 170 und 171 vom 22. bzw. 23 September 2015 wiederholte die ägyptische Botschaft ihr Anliegen gegenüber fedpol und teilte u.a. mit, dass das ägyptische Ministerium für Antiquitäten prüfe, ob die ägyptischen Artefakte registriert und vom Lagerort gestohlen worden seien oder ob sie aus illegalen Ausgrabungen stammen würden (Akten StA BS Rubrik zur Sache, erste Untertrennung).

D. Mit Schreiben vom 20. April 2016 richtete die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des ägyptischen Dossiers 49/2016, Nummer 2/2016, ein internationales Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, das am 18. Mai 2016 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») einging (Akten StA BS Rubrik zur Sache).

E. Nach summarischer Prüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 78 IRSG übertrug das BJ dieses mit Schreiben vom 20. Mai 2016 zur Ausführung an die StA BS (Akten StA BS Rubrik zur Sache).

F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (und Nachfrage vom 28. Dezember 2016) an die A. AG forderte die StA BS (Staatsanwalt B.) den Beschwerdeführer auf, ihr für polizeiliche Vorermittlungen in der Sache R150921 001 die durch Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetztes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG; SR 444.1) erfassten Unterlagen hinsichtlich der im Schreiben vom 22. September 2015 (vgl. zum Sachverhalt B) genannten Objekte zukommen zu lassen. Ferner informierte sie über den Eingang des Rechtshilfeersuchens der ägyptischen Generalstaatsanwaltschaft und teilte mit, gegenwärtig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtshilfeleistung erfüllt seien (Akten StA BS Rubrik zur Sache, erste Untertrennung).

G. Am 3. März 2017 informierte die StA BS (Staatsanwalt B.) in der Sache R150921 001 das Bundesamt für Kultur (nachfolgend «BAK»), Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer, die bei der «A. Galerie» eigeforderten Unterlagen geprüft zu haben und keine Veranlassung für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das KGTG zu erkennen. Gestützt auf Art. 18 lit. b KGTG ersuchte die StA BS das BAK um Beratung hinsichtlich des Rechtshilfeersuchens und der zu unternehmenden weiteren Schritte. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 teilte das BAK der StA BS u.a. mit, aufgrund der Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den massgeblichen Objekten um Kulturgüter i.S.v. Art. 2 Abs. 1 KGTG handle, die gemäss bilateraler Vereinbarung zwischen der Schweiz und Ägypten als Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe Ägyptens gelten würden. Es bestehe der Verdacht, dass die Objekte von der Nekropolis Memphis stammen würden bzw. geplündert worden seien. Im Rahmen der Prüfung der gegenseitigen Strafbarkeit sei insbesondere der Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 KGTG (in der bis zum 31. Oktober 2020 geltenden Fassung) zu prüfen (Akten StA BS Rubrik Allg. Teil).

H. Mit Eintretensverfügung vom 17. Juli 2017 trat die StA BS (Staatsanwalt B.) (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») auf das Rechthilfegesuch der ägyptischen Behörden ein und eröffnete ein Rechtshilfeverfahren unter dem Verfahrenszeichen RQ.2015.12343. Die Eintretensverfügung eröffnete sie der A. AG (Akten StA BS Rubrik zur Sache, dritte Untertrennung).

I. Bezugnehmend auf das Rechtshilfeverfahren setzte Advokat Sebastian Rieger (nachfolgend «Advokat Rieger») die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. August 2017 in Kenntnis, dass die A. AG ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe. Gleichzeitig reichte er jeweils eine Anwaltsvollmacht der A. AG und der Aa. AG ein, je datierend vom 28. Juli 2017. Mit dem Hinweis, dass die Aa. AG die Auktion «C.» vom 26. September 2015 im Zusammenhang mit den fraglichen Exponaten durchgeführt habe, ersuchte Advokat Rieger darum, zukünftige Schreiben ausschliesslich an die Aa. AG zuhanden von ihm als deren anwaltlicher Rechtsvertreter zuzustellen. Die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Rechtshilfeverfahrens wurde ihm am 17. August 2017 gewährt (Akten StA BS Rubrik Rechtsbeistände).

J. Im Rahmen eines schliesslich im selben Jahr unter dem Verfahrenszeichen VT.2017.9068 eröffneten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend Widerhandlung gegen das KGTG beschlagnahmte die StA BS (Staatsanwalt B.) gestützt auf Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) an der […] in Z. die Gegenstände von insgesamt 16 Auktionslosen (act. 1.4). Am 23. August 2017 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Advokat Rieger mit der Verteidigung im Strafverfahren (act. 1.1).

K. Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte die StA BS (Staatsanwältin D.) das Strafverfahren VT.2017.9068 gegen den Beschwerdeführer ein und hob gestützt auf Art. 320 Abs. 2 StPO die Beschlagnahme der Gegenstände von insgesamt 16 Auktionslosen auf zuhanden des «mit dem Rechtshilfeverfahren IRH2016003413 / RQ.2015.12343 betrauten Verfahrensleiters der Kriminalpolizei des Kantons Basel-Stadt» (act. 1.6).

L. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin führten Advokat Rieger und der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 24. September 2019 vor dem Verfahrensleiter (Staatsanwalt E.) aus, dass das ägyptische Rechtshilfeersuchen im Verfahren RQ.2015.12343 lückenhaft und widersprüchlich sei (Akten StA BS Rubrik Rechtsbeistände). Die Beschwerdegegnerin gelangte gleichentags an das BJ und ersuchte dieses, Ägypten unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, das Rechtshilfeersuchen zu ergänzen (act. 1.7).

M. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 beantragte Advokat Rieger im Namen seiner Klientschaft bei der Beschwerdegegnerin, Ägypten unter Ansetzung einer kurzen Frist dazu aufzufordern, das Rechtshilfeersuchen zu ergänzen (Akten StA BS Rubrik Rechtsbeistände).

N. Auf Nachfrage beim BJ vom 6. November 2019 erhielt die Beschwerdegegnerin keine Rückmeldung, worüber sie Advokat Rieger mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 orientierte (Akten StA BS Rubrik Rechtsbeistände). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 informierte die Beschwerdegegnerin Advokat Rieger darüber, dass das BJ die ägyptische Botschaft am 12. November 2019 im Sinne einer Anfrage kontaktiert, jedoch in der Folge keine Antwort erhalten habe. Nach einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit der ägyptischen Botschaft sei dem BJ seitens ägyptischer Botschaft eine Antwort anfangs 2020 in Aussicht gestellt worden (Akten StA BS Rubrik Rechtsbeistände).

O. Am 3. Februar 2020 gelangte Advokat Rieger erneut an die Beschwerdegegnerin und beanstandete die Verfahrensdauer. Er beantragte, das Rechtshilfeverfahren sei einzustellen und die beschlagnahmten Objekte seien herauszugeben (act. 1.11). Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 gab die Beschwerdegegnerin Advokat Rieger bekannt, am 5. Februar 2020 das BJ erneut gebeten zu haben, bei den ägyptischen Behörden um Information zum Ergebnis bzw. zum Stand der in Aussicht gestellten Abklärungen zu ersuchen (act. 1.12). Mit Schreiben vom 16. April 2020 monierte Advokat Rieger gegenüber der Beschwerdegegnerin abermals die Verfahrensdauer und beantragte, es sei der Gesuchstellerin eine peremptorische Frist zur Ergänzung der Begründung ihres Rechtshilfeersuchens zu setzen und im Unterlassungsfall das Verfahren einzustellen (act. 1.13).

P. Mittels Schreiben vom 5. August 2020 ersuchte das BJ die ägyptische Botschaft, das Rechtshilfeersuchen zu ergänzen und insbesondere zu begründen, weshalb die fraglichen Objekte aus der Nekropole von Memphis stammen würden (act. 1.17).

Q. Auf telefonische Nachfrage von Advokat Rieger teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 6. August 2020 mit, das BJ kontaktiert und diesem mitgeteilt zu haben, zu erwägen, die Beschlagnahme aufzuheben, sofern nicht innert nützlicher Frist zusätzliche Informationen seitens der ägyptischen Behörden eintreffen würden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Ansprechperson des BJ habe ihr u.a. mitgeteilt, dass derzeit in verschiedenen Kantonen in der Schweiz ähnlich gelagerte Rechtshilfeersuchen aus Ägypten rechtshängig seien, in denen auf ergänzende Informationen gewartet werde; ein ursprünglich vorgesehenes Treffen in der Schweiz anfangs 2020 mit Vertretern der ägyptischen Behörden habe aufgrund von Corona und der schwierigen politischen Situation in Ägypten nicht organisiert und durchgeführt werden können, weshalb das BJ bestrebt sei, das Treffen nach Möglichkeit im Herbst durchzuführen (act. 1.14; Akten StA BS Rubrik Rechtsbeistände).

R. Am 5. Februar 2021 gelangte Advokat Rieger wiederum an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens (act. 1.15). Am 8. Februar 2021 informierte ihn die Beschwerdegegnerin, sie habe erneut beim BJ angefragt und um Mitteilung des Ergebnisses deren Anfrage bei den ägyptischen Behörden ersucht (act. 1.16). Am 8. Juni 2021 forderte Advokat Rieger die Beschwerdegegnerin schriftlich auf, innert 30 Tagen eine Schlussverfügung zu erlassen (act. 1.18). Die Beschwerdegegnerin orientierte ihn am Folgetag, dass weiterhin keine zusätzlichen Informationen seitens des ersuchenden Staats eingetroffen seien und das BJ in den kommenden Tagen nochmals mit der ägyptischen Botschaft in Kontakt treten werde (act. 1.19). Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 an die Beschwerdegegnerin wiederholte Advokat Rieger den Antrag, es sei eine Schlussverfügung zu erlassen (act. 1.20). Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 28. Juni 2021, «derzeit» keine Schlussverfügung zu erlassen und führte in der Begründung aus, das BJ sei seit längerer Zeit darum bemüht, ergänzende Informationen einzuholen; da die Informationsbeschaffung aufgrund der politischen Situation in Ägypten und der Pandemiesituation schwierig sei, werde entsprechend bei den Kantonen um Geduld gebeten (act. 1.2).

S. Am 7. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer durch Advokat Rieger beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben und u.a. die Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung beantragen. Mittels Entscheids vom 28. Juni 2022 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein (Akten StA BS Rubrik zur Sache, vierte Untertrennung).

T. Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 12. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») erheben. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):

1. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Verfahren RQ.2015.12343 gegen den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung resp. eine Rechtsverweigerung begangen habe bzw. immer noch begeht.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen, im Verfahren RQ.2015.12343 unverzüglich eine Schlussverfügung zu erlassen.

3. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, im Verfahren RQ.2015.12343 dem ersuchenden Staat unverzüglich eine kurze peremptorische Frist zur Einreichung einer Ergänzung des Rechtshilfeersuchens anzuordnen und nach Ablauf dieser Frist umgehend die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen.

4. Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

U. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 18. Juli 2022 ihre Beschwerdeantwort und die Verfahrensakten RQ.2015.12343 mit der Deckblattbezeichnung «Aktenzeichen RQ.2015.012343, STRAFVERFAHREN, gegen, Beschuldige(r) A. AG Galerie, Datum 1. Anzeige 21.09.2015» ein. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort keine Anträge und verweist darauf, das BJ mehrfach gebeten zu haben, bei den ägyptischen Behörden um Konkretisierung des Rechtshilfeersuchens nachzufragen. Sie gehe wie der Beschwerdeführer davon aus, dass die ägyptischen Behörden innert nützlicher Frist keine konkretisierende Begründung einreichen würden (act. 5). Das BJ beantragt mit Eingabe vom 8. August 2022 eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin tätig geworden sei und keine Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliege (act. 11). Mit Replik vom 19. August 2022, die der Beschwerdegegnerin und dem BJ am 27. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15), hält der Beschwerdeführer an seinen gestellten Anträgen fest (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ägypten ist in erster Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 7. Oktober 2000 (SR 0.351.932.1), in Kraft getreten am 23. September 2002, massgebend.

1.1.2 Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.1.3 Im vorliegenden Fall ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommen vom 14. November 1970 (auch UNESCO-Konvention 1970 genannt) hinzuweisen (SR 0.444.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004, für Ägypten am 5. Juli 1973) und weiter sind das KGTG sowie die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland, abgeschlossen am 14. April 2010 (nachfolgend «Vereinbarung EGY»; SR 0.444.132.11), in Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. Februar 2011, zu nennen.

1.1.4 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

1.2 Die Rechtshilfe nach dem dritten Titel des IRSG umfasst Rechtshilfemassnahmen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich scheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 IRSG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Für die Rechtshilfe in Zivilsachen und auch für die Amtshilfe (d.h. die Zusammenarbeit von Behörden unabhängig von einem bestimmten Strafverfahren im Ausland) sind separate Regelungen anwendbar (vgl. Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2015, Art. 1 IRSG N. 9 und N. 19 ff; vgl. auch Vereinbarung EGY [s. oben E. 1.1.3], welche u.a. in Art. 4 bestimmt, dass eine Vertragspartei auf Rückführung von Altertümern klagen kann, die rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen eingeführt worden sind [Ziffer 1] und dass die Vereinbarung das Recht nicht ausschliesst, gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000, zu verlangen [Ziffer 6]). Ein Rechtshilfeersuchen hat die in Art. 28 IRSG i.V.m Art. 10 IRSV und Art. 76 IRSG genannten Informationen aufzuführen. Fällt die summarische Prüfung des Ersuchens durch das Bundesamt positiv aus und erfolgt die Weiterleitung an die zuständige ausführende Behörde (Art. 78 Abs. 2 IRSG), hat Letztere die Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG vorzunehmen, welche detaillierter ausfällt als die summarische Prüfung. Die für die Eintretensverfügung erforderliche Vorprüfung der ausführenden Behörde gemäss Art. 80a IRSG setzt namentlich voraus, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt und die darin bezeichneten ausländischen Straftatbestände den formellen und materiellen Anforderungen von Art. 28 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 76 IRSG genügen sowie den massgebenden Verträgen, Abkommen oder Bestimmungen entsprechen; dass der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt prima facie die Tatbestandsmerkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestands aufweist (doppelte Strafbarkeit); dass die beantragten Rechtshilfemassnahmen rechtmässig und verhältnismässig sind und, dass keine Ausschlussgründe gemäss Art. 2–6 IRSG ersichtlich sind (vgl. Kuster, Basler Kommentar, 2015, Art. 80 IRSG N. 2-4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2; BGE 142 IV 250 E. 5; 130 II 14 E. 4; 129 II 97 E. 3).

Kann auf das Rechtshilfeersuchen nicht eingetreten werden, ist nach Art. 80 Abs. 2 IRSG vorzugehen. Eine Eintrittsverfügung ist summarisch zu begründen (Art. 80a Abs. 1 IRSG) und den von der Rechtshilfe oder den Zwangsmassnahmen betroffenen Personen schriftlich mitzuteilen (vgl. Kuster, Basler Kommentar, 2015, Art. 80a IRSG N. 1). Die ausführende Behörde ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an und führt sie aus (Art. 80a Abs. 1 und Abs. 2 IRSG). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen und Entscheide über die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, sind grundsätzlich mittels Zwischenverfügung anzuordnen und sind selbständig anfechtbar (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Andere von der zuständigen Behörde als zulässig erachtete beantragte Rechtshilfemassnahmen werden in der Eintretensverfügung oder in separaten Zwischenverfügungen angeordnet und sind mit der Schlussverfügung anfechtbar (Art. 80e Abs. 1 IRSG; vgl. Kuster, a.a.O., Art. 80a IRSG N. 1–3 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.4.3). Mit Zustimmung des jeweilig Berechtigten ist eine vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG möglich. Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete (Schluss-)Verfügung im Sinne von Art. 80d IRSG. Die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten, die zur Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden; dies erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 1 und Abs. 3 IRSG; vgl. BGE 132 II 595 E. 4). Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Die Rechtshilfebehörden dürfen die Beschlagnahmungen indessen nicht unbeschränkt aufrechterhalten, sondern müssen dafür sorgen, dass das Rechtshilfeverfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Wird der Herausgabe nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids des ersuchenden Staates stattgegeben und steht ein solcher Entscheid (noch) aus, ist der Fortgang des ausländischen Verfahrens aufmerksam zu verfolgen. Wird das ausländische Verfahren nicht (mehr) vorangetrieben, so dass mit dem ausländischen Entscheid und der darauf gestützten Herausgabe der Beschlagnahmungen nicht oder nicht innert vernünftiger Frist zu rechnen ist, müssen die Beschlagnahmungen aufgehoben werden (vgl. BGE 126 II 462 E. 4 am Ende; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.346-347 vom 23. April 2020 E. 5.2 m.H.; TPF 2007 124 E. 8.2.4).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer moniert ein unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer Schlussverfügung und beanstandet den in der Verfügung vom 28. Juni 2021 bekundeten Willen, das Verfahren nicht in absehbarer Zeit zu erledigen (act. 1 S. 3 Ziffer 2).

2.1.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 17a Abs. 3 IRSG; Art. 46a VwVG). Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Demzufolge kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern der Schlussverfügung Beschwerde geführt werden. Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.

2.1.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Art. 50 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Schlussverfügung und ist somit an keine Frist gebunden.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass mit Verfügung vom 28. Juni 2021 der Erlass einer Schlussverfügung auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde (vgl. zum Sachverhalt R). Dabei handelt es sich nicht um einen ablehnenden Entscheid im Sinne einer sogenannte Negativverfügung, welcher der Beschwerdefrist von Art. 50 Abs. 1 VwVG unterliegen würde (vgl. Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9).

2.1.3. Im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen der Rechtshilfe i.S.v. Art. 63 ff. IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Anspruch auf Erlass einer Schlussverfügung hat bloss, wer zur Beschwerdeführung berechtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3a). Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur möglich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig wäre (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2016, Art. 46a VwVG N. 5). Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt somit voraus, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Weiter bedingt sie, dass die rechtssuchende Person zuvor zumindest einmal bei der befassten Instanz interveniert hat, um sie zum gewünschten Handeln aufzufordern (vgl. BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013 E. 4 [zur StPO]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.268-271 vom 27. März 2014 E. 1.3; weitergehend [Mahnung erforderlich]: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, N. 5.20).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.118 vom 6. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Als «Rechtshilfemassnahme», von der man gemäss Art. 80h lit. b IRSG als Beschwerdeführer persönlich und direkt betroffen sein muss, gelten sämtliche Massnahmen, die der Unterstützung eines durch den ersuchenden Staat geführten Strafverfahrens oder bei der Erlangung von Deliktserträgen durch den ersuchenden Staat dienen. Dazu gehört etwa auch die Zustellung von Schriftstücken (vgl. Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 29). Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.).

Bei Hausdurchsuchungen gelten als persönlich und direkt betroffen i.S.v. Art. 80h IRSG der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (vgl. BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung legitimiert, wer sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 2.1.1 m.V.a. TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).

Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche Gewahrsam oder die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeordneten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahme grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen zu gelten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 2.1.1 m.V.a. TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 118).

Aufgrund des akzessorischen Charakters einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im Folgenden zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Schlussverfügung hat bzw. gegen eine Schlussverfügung im fraglichen Verfahren beschwerdeberechtigt wäre.

a) Die ersuchende ägyptische Behörde gibt zum Sachverhalt zusammengefasst an, das Auktionshaus «A.» in Z. habe am 26. September 2015 verschiedene Objekte veräussert, die aus Ausgrabungen der Nekropole Memphis stammen würden und bei denen es sich um antike ägyptische Kulturgüter handle. Ein dreiköpfiges Komitee des Obersten Antiquitätenrates habe die auf der Webseite des Auktionshauses A. in Z. zum Verkauf angebotenen Gegenstände geprüft und festgestellt, dass es sich bei 16 Stücken um antike ägyptische Artefakte handle, die von der Nekropole von Memphis stammen und dem Schutz des Gesetzes 117/1983 unterstehen würden (Akten StA BS Rubrik zur Sache, Rechtshilfeersuchen S. 1). Die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft qualifizierte den geschilderten Sachverhalt als Entwendung staatlicher Güter und Handel mit antiken Kunstwerken, was gemäss Art. 112/1, 116 und Art. 118 des ägyptischen Strafgesetzbuches sowie Art. 1, 6, 8/1, 2, 35, 40, 41, 42, 43/1 und Art. 44 des Gesetzes 117/1983 zum Schutz antiker Werke, revidiert durch Gesetz 3/2010, strafbar sei (Akten StA BS Rubrik zur Sache, Rechtshilfeersuchen S. 2). Mit Rechtshilfeersuchen vom 20. April 2016 stellte die ersuchende ägyptische Behörde folgende Anträge (Akten StA BS Rubrik zur Sache, Rechtshilfeersuchen S. 4):

- Jegliche Verkaufs- oder Angebotshandlung der im Gesuch bezeichneten Kunstwerke wie auch deren Pfändung sei zu unterbinden und es seien sämtliche Massnahmen für deren Rückführung nach Ägypten zu treffen («Arrêter toute procédure de vente ou d'offre de vente concernant les œuvre d'arts susmentionné ainsi que la saisie de ces œuvres, et prendre toutes les mesures nécessaires pour sa restitution à la République Arabe d'Égypte»);

- Es seien ihr sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen betreffend diejenige Person, die diese Kunstwerke im eigenen Namen anbiete oder in deren Auftrag das Verkaufsangebot erfolge, den Ausstellungsort und darüber, wie jene Person in den Besitz der Kunstgegenstände gekommen sei («Nous communiquer toutes les informations disponibles concernant la personne qui présente ces œuvre d'art à la vente à son nom ou pour le compte de laquelle l'offre de vente a été faite et le lieu ou les œuvres d'art ont été exposées; et toutes informations concernant la façon par laquelle cette personne a obtenu ces œuvres d'art»);

- Hinsichtlich der im Rechtshilfeersuchen genannten strafbaren Handlungen seien die Täter und Teilnehmer zu ermitteln und deren Personalien mit Angabe der jeweiligen Rolle mitzuteilen («Enquèter sur Ies auteurs et complices des infractions énoncées ci-dessus, nous communiquer leurs coordonnées et préciser le rôle de chacun d'entre eux»);

- Es seien ihr eine beglaubigte Kopie zur Ermittlung oder zu anderen in dieser Angelegenheit von den schweizerischen Behörden geführten Verfahren zu übermitteln («Nous communiquer une copie authentique de l'instruction ou de toute autre procédure réalisée par les autorités suisses dans cette affaire»).

b) Nach summarischer Prüfung des Ersuchens leitete das BJ das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von Ägypten vom 20. April 2016 in Sachen «A. Galerie Z.» an die Beschwerdegegnerin als zuständige ausführende Behörde weiter (vgl. zum Sachverhalt E).

c) Die Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2017 im Verfahren RQ.2015.12343 erfolgte in Sachen «Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das Kulturgütertransfergesetz betreffend Rechtshilfe mit Ägypten» und hielt fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft von Ägypten im Rahmen eines Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das KGTG ein Rechtshilfeersuchen gestellt habe und die Beschlagnahme sowie die Herausgabe (Überstellung) von 16 Kulturgütern – die mutmasslich (gemäss Rechtshilfeersuchen) durch Raubgraubungen nach Europa gelangt seien – beantrage. Die Beschwerdegegnerin verfügte, dem Begehren zu entsprechen und in Anwendung von Art. 54 f. StPO sowie Art. 80 IRSG Rechtshilfe zu leisten. Den Entscheid teilte die Beschwerdegegnerin – neben dem BJ und dem BAK – der A. AG mit (Akten StA BS Rubrik zur Sache, dritte Untertrennung; vgl. zum Sachverhalt H). Von der Eintretensverfügung vom 17. Juli 2017 betroffen ist daher die A. AG.

Inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Schlussverfügung haben soll bzw. derzeit legitimiert wäre, Beschwerde gegen eine Schlussverfügung im bei der Beschwerdegegnerin hängigen Rechtshilfeverfahren RQ.2015.12343 zu erheben, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, im Falle einer Schlussverfügung würde er persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sein und hätte daher i.S.v. Art. 80h IRSG ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er sei daher im Umkehrschluss auch zur vorliegenden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (act. 1 Rz. 5). Derzeit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die beantragten Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen ist. Ausführungen zu den Besitzverhältnissen an den Objekten, die von den Anträgen des Rechtshilfeersuchens betroffen sind, finden sich in der Beschwerde keine. Zu den Eigentumsverhältnissen lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführen, die Gegenstände würden nicht allesamt im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. der Aa. AG stehen, sondern seien von verschiedenen Einlieferern in die Auktion gegeben worden (act. 1 Rz. 21). Mit diesen Angaben wird nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer persönlich Eigentümer der fraglichen (und ursprünglich zum Verkauf bestimmten) Auktionsobjekte ist. Die Akten lassen viel eher den Schluss zu, dass die Aa. AG bis zur Beschlagnahme im Strafverfahren VT.2017.9068 gegen den Beschwerdeführer unmittelbar im Besitz der Objekte war, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens sind. Im Rahmen des Strafverfahrens VT.2017.9068 wurden sie schliesslich im August 2017 am Sitz der A. AG – und gleichzeitiger Standort der A. Galerie – an der […] in Z. sichergestellt (act. 1.4). Eine juristische Person kann nicht direkt, sondern nur durch ihre Organe handeln; demensprechend wird auch der Besitz, sei er selbständig oder unselbständig, durch ein Organ ausgeübt. Besitzer ist dieses aber nicht. Die ganze Rechtsstellung, auf die der Besitz beruht, betrifft die juristische Person und nicht das Organ (vgl. Ernst, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 919 ZGB N. 31; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 2016, Art. 919 ZGB N. 47). In den durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Verfahrensakten RQ.2015.12343 befinden sich zudem Kopien oder Ausdrucke von Einlieferungsformularen, Schreiben, E-Mails, Auktionskataloge, Quittungen u.ä., die im Zusammenhang mit den fraglichen Objekten stehen (Akten StA BS Rubrik zur Sache, zweite Untertrennung). Wann und auf welchem Weg diese Dokumente in die Akten gelangten sind, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der Ablagestelle ist anzunehmen, dass sie im Zusammenhang mit der Aufforderung der StA BS (Staatsanwalt B.) vom 12. Oktober 2016 an die A. AG Galerie (vgl. zum Sachverhalt F) zu Handen des Verfahrens R150921 001 bzw. für polizeiliche Vorermittlungen eingereicht worden waren. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass mehrere der fraglichen Objekte mit Verkaufsauftrag von Dritten an die Aa. AG eingewiesen worden waren und von der Aa. AG zur Versteigerung angeboten wurden, wobei die Objekte in den Räumlichkeiten der A. Galerie in Z. besichtigt werden konnten.

d) Aus dem Obgesagten ergibt sich somit keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers im Rechthilfeverfahren RQ.2015.12343.

2.2. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die ägyptische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 20. April 2016 zwar u.a. darum ersucht, Massnahmen für die Rückführung der dort genannten Objekte nach Ägypten zu treffen, indessen den Akten kein Ersuchen auf Herausgabe (Überführung) dieser Objekte zu entnehmen ist. Ob ein Strafverfahren in Ägypten eröffnet wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Zwischenverfügung bzw. eine konkrete Anordnung zur Ausführung einer Rechthilfehandlung im internationalen Rechtshilfeverfahren ist nicht aktenkundig. Aufgrund der Aufhebung der Beschlagnahme im inländischen Strafverfahren VT.2017.9068 gegen den Beschwerdeführer (zuhanden des «mit dem Rechtshilfeverfahren IRH2016003413 / RQ.2015.12343 betrauten Verfahrensleiters der Kriminalpolizei des Kantons Basel-Stadt»; vgl. zum Sachverhalt K), sind die fraglichen Objekte möglicherweise derzeit sichergestellt. Eine Verfügung über die Beschlagnahme in einem anderen Verfahren bzw. im internationalen Rechtshilfeverfahren liegt nicht vor. In Bezug auf die Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Herausgabe wird auf Erwägung 1.2 am Ende verwiesen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 Abs. 1 lit. a und lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 BStKR, auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 3) ist daran anzurechnen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Bellinzona, 7. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokaten Christoph Degen und Sebastian Rieger

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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