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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:CA.2022.20
Datum:09.12.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Konto; Beschwer; Ausführung; Verfahren; Über; Geschäft; Bankunterlagen; Akten; Hausdurchsuchung; Apos;; Steinegger; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Entscheid; Herausgabe; Holding; önne
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 16 OR ; Art. 23 OR ; Art. 29 BV ; Art. 3 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 5 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 76 StPO ; Art. 78 StPO ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:122 II 367; 124 II 132; 126 I 97; 129 II 462; 130 II 14; 136 IV 82; 139 II 404; 142 II 161; 142 II 49; 143 IV 91; 145 IV 294; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

RR.2022.15

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.15

 

Entscheid vom 9. Dezember 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Steinegger und Matthias Leemann,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Armenien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die armenischen Strafverfolgungsbehörden führen eine Strafuntersuchung wegen «wettbewerbswidriger Tätigkeit, Steuerhinterziehung, Missbrauch von Dienstbefugnissen und unerlaubter Beteiligung an der unternehmerischen Tätigkeit» gegen die armenischen Beamten B., Stellvertretenden Leiter der Verkehrspolizei, sowie C., Stellvertretenden Leiter der Wirtschaftsabteilung der Polizei, und den armenischen Unternehmer D., kurz auch D1. genannt.

D. ist Direktor der beiden armenischen Unternehmen «E.» GmbH und «F.» GmbH. D. ist dabei zu 100 % an der E. GmbH beteiligt. An der F. GmbH sind zu 52 % seine Ehefrau und zu 48 % die A. Holding AG mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Die E. GmbH und die F. GmbH bieten der armenischen G. GmbH Buchführungsdienste an. Direktor der G. GmbH ist H., Nachbar von B. An der G. GmbH sind die F. GmbH zu 30 % und die A. Holding AG zu 70 % beteiligt. Der deutsche Staatsangehörige I. ist Vertreter [Verwaltungsratspräsident] der A. Holding AG und der A. AG, ebenfalls mit Sitz in der Schweiz.

Die Strafverfolgungsbehörden Armeniens verdächtigen B. und C., diese hätten als Mitglieder der armenischen Polizei unter anderem von D. Gelder erhalten, um der G. GmbH den Zuschlag bei öffentlichen Ausschreibungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Kontrollschildern an die armenische Polizei zu gewähren. Von 2011 bis April 2019 habe die A. AG von deren Konto bei der Bank J. in der Schweiz den armenischen Unternehmen bzw. auf die Kontobeziehung der F. GmbH insgesamt USD 3'132'698.-- und EUR 106'636.-- überwiesen. Die armenischen Strafverfolgungsbehörden haben den Verdacht, dass es sich dabei um Bestechungsgelder handle, welche über E. GmbH und die F. GmbH an die armenischen Beamten geflossen seien. D. soll entgegen den gesetzlichen Vorschriften diese Gelder nicht in der Buchhaltung seiner Gesellschaften aufgeführt und in der Folge die inhaltlich unwahren Buchhaltungsunterlagen im Rahmen der Steuerveranlagung den armenischen Steuerbehörden eingereicht haben. D. habe sich sowohl gegenüber den armenischen Steuerbehörden als auch gegenüber den armenischen Strafverfolgungsbehörden geweigert, Auskunft über den Erhalt und die Verwendung dieser Geldbeträge zu geben (s. Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 1).

B. In diesem Zusammenhang gelangten die armenischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2020 (übermittelt mit diplomatischer Note Nr. 2203/493/2020 der armenischen Botschaft in Genf vom 18. Mai 2020, mit Eingang am 22. Mai 2020 zunächst beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, nach entsprechender Weiterleitung vom 4. Juni 2020 eingegangen am 9. Juni 2020 beim Bundesamt für Justiz [nachfolgend «BJ»]) an die Schweiz.

Darin ersuchten die armenischen Behörden um Rechtshilfemassnahmen betreffend die A. AG, namentlich um die Herausgabe aller Unterlagen (Verträge, Vereinbarungen, Überweisungsaufträge) der A. AG von 2011 bis 2019 im Zusammenhang mit der Überweisung von USD 3'132'609.-- und EUR 106'636.-- an die E. GmbH und F. GmbH sowie der von I. den Bank- und Steuerbehörden vorgelegten Erklärungen zu den überwiesenen Beträgen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 1).

Mit diplomatischer Note Nr. 2203/627/2020 vom 16. Juni 2020 reichte die armenische Botschaft in Genf das Schreiben der ersuchenden Behörde vom 2. Mai 2020 mitsamt den relevanten Auszügen aus dem armenischen Strafgesetzbuch nach (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 3).

C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) übertrug das BJ mit Schreiben vom 6. Mai 2020 [recte wohl: 9. oder 10. Juni 2020] das armenische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 2). Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 übermittelte das BJ der Bundesanwaltschaft sodann das armenische Rechtshilfeersuchen samt Beilagen im Original (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 1 und 2).

D. Über das BJ ersuchte die Bundesanwaltschaft die armenischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juni 2020 um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens innerhalb von 90 Tagen. Der Sachverhalt sei derart darzustellen, dass die beidseitige Strafbarkeit überprüft werden könne (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 2 und 3). 

E. Die armenischen Behörden ersuchten mit Schreiben vom 18. September 2020, übermittelt mit diplomatischer Note Nr. 2203/1207/2020 der armenischen Botschaft in Genf vom 1. Oktober 2020, um Erstreckung der angesetzten Frist zwecks Fertigstellung der Übersetzungen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 3). Die Bundesanwaltschaft erstreckte mit Schreiben vom 21. September 2020 diese Frist bis am 31. Januar 2021 (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 2 und 3).

Mit Schreiben vom 30. September 2020, übermittelt mit diplomatischer Note Nr. 2203/1362/2020 der armenischen Botschaft in Genf vom 29. Oktober 2020, reichten die armenischen Behörden den Schweizer Behörden das ergänzende Rechtshilfeersuchen mit den zusätzlichen Informationen ein (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 1).

F. Mit Eintretensverfügung vom 7. Oktober 2020 trat die Bundesanwaltschaft auf das armenische Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ein und hielt fest, die Vollzugsmassnahmen in separaten Verfügungen anzuordnen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 4).

G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wies die Bundesanwaltschaft die Bank J. an, die Kontounterlagen betreffend die im Rechtshilfeersuchen angegebenen und danach der A. AG zuzuordnenden Geschäftsbeziehungen 1, 2 und 3 sowie betreffend weitere Geschäftsbeziehungen mit Bezug auf die A. AG und die A. Holding AG zu edieren. Der Bank wurde dabei ein Mitteilungsverbot auferlegt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101).  

Mit einem ersten Antwortschreiben vom 17. November 2020 teilte die Bank J. mit, dass keine in den Umfang der Verfügung fallende Beziehungen festgestellt worden seien und dass die von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Ziffernfolgen 1, 2 und 3 keiner Beziehung bei der Bank J. hätten zugeordnet werden können (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101).

In einem zweiten Antwortschreiben vom 17. November 2020 führte die Bank J. die einzelnen auf die A. AG lautenden Geschäftsbeziehungen (Konto Nr. 1 [IBAN 1] samt Unterkonti, Konto Nr. 2 [IBAN 2] samt Unterkonto Nr. 3 [IBAN 3] sowie weiterer Unterkonti und Depot Nr. 4 samt Unterkonto) auf. Alle Hauptkonti waren am 12. August 2010 eröffnet worden und sind mit Ausnahme des Depots noch aktiv. Alle Unterkonti sind mit zwei Ausnahmen bereits zwischen 2014 und 2020 saldiert worden. Mit ihrem Schreiben übermittelte die Bank gleichzeitig auch die angeforderten Bankunterlagen (insgesamt 1301 Seiten; Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101). Diese waren unterteilt in «Formalitäten» (S. 1 - 149), «Client Notes» (S. 150 - 166), «KYC» (S. 167 - 179), «Korrespondenz» (S. 180 - 781), «Kontoauszüge» (S. 782 - 1295) und «Saldomeldungen» (S. 1296 - 1301) betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 5, lautend auf die A. AG.

H. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (Ergänzende Herausgabepflicht in Rechtshilfesachen) verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank J. nachfolgende Unterlagen betreffend das Konto Nr. 5, lautend auf die A. AG, einzureichen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101):

-      interne und externe Korrespondenz

-      sowie zu den in den beigelegten Kontoauszügen mit einem Kreuz spezifizierten Transaktionen und zu allen Transaktionen mit einem Betrag von CHF/USD/EUR 10'000.00 oder höher von und an «E., F. Co, G. Ltd (G. LLC), A. GmbH, A1. AG (ohne Kontoübertrag) und A. Holding AG»

-      sämtliche Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlicher Transaktionen,

-      Transaktionsdetails Konto (Zahlungsaufträge, SWIFT/SIC-Belege, Belastungs- und Gutschriftsanzeigen sowie weitere Detailbelege, aus welchen der Auftraggeber und der Zahlungsempfänger der interessierenden Kontenbewegungen unmissverständlich hervorgehen).

-      Transaktionsdetails Wertschriften (Kundenaufträge, Eingangs- und Ausgangsanzeigen sowie bei physischen Wertschriftentransaktionen und internen Wertschriftenbewegungen unmissverständlich hervorgehen).

Betreffend die Kundenbeziehung Nr. 5, lautend auf die A. AG, übermittelte die Bank J. mit Antwortschreiben vom 10. Februar 2021 der Bundesanwaltschaft die Detailbelege und die Unterlagen zum wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlicher Transaktionen zu den von der Bundesanwaltschaft markierten Transaktionen und zu allen Transaktionen mit einem Betrag von CHF/USD/EUR 10'000.00 oder höher von und an die von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Gesellschaften. Die Bank hielt dabei fest, dass für den relevanten Zeitraum ab Eröffnung bis 28. Oktober 2020 nebst den bereits edierten Unterlagen keine weitere Korrespondenz habe festgestellt werden können (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101). Die eingereichten Bankunterlagen (insgesamt 1328 Seiten) wurden unterteilt in «Detailbelege» (S. 1-1322) und «Andere» (S. 1323-1328) betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 5, lautend auf die A. AG (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, Detailbelege).

I. Den edierten Kontounterlagen der Bank J. waren unter anderem Transaktionen zu entnehmen, welche die auf die A. AG lautende Geschäftsbeziehung Nr. 6 und die auf die A. Holding AG lautende Geschäftsbeziehung Nr. 7 und 8, alle bei der Bank K., betrafen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101).

Mit Verfügung vom 8. März 2021 wies die Bundesanwaltschaft die Bank K. an, die Kontounterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 6 lautend auf die A. AG und die Geschäftsbeziehung Nr. 7 und 8 lautend auf die A. Holding AG sowie betreffend weitere Geschäftsbeziehungen mit Bezug auf diese beiden Gesellschaften zu edieren. Der Bank wurde dabei ein Mitteilungsverbot auferlegt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.102).

 

 

J. Mit Durchsuchungsbefehl in Rechtshilfesachen vom 24. März 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft eine Hausdurchsuchung aller Räumlichkeiten der A. AG und der A. Holding AG, beide mit Sitz an der […] in Z., samt Durchsuchung von Aufzeichnungen inkl. Cloud an sowie die vorläufige Sicherstellung aller Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit dem armenischen Strafverfahren für den Zeitraum von 2011 bis 2019, namentlich mit den Zahlungen von insgesamt USD 3'137'609.-- und EUR 106'636.-- von der A. AG an die E. GmbH und die F. GmbH. Dabei beauftragte sie die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») mit der Durchführung der Hausdurchsuchung (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, Unterrubrik 6.101).

K.  

K.1    Am 30. März 2021 vollzog die BKP die Hausdurchsuchung in Anwesenheit der Assistenz-Staatsanwältin, welche im telefonischen Kontakt mit dem zuständigen Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft stand. Gemäss dem Durchsuchungsprotokoll der BKP dauerte die Hausdurchsuchung samt Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen, inkl. vorläufiger Sicherstellung von 09:40 Uhr bis 13:30 Uhr (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 12).

Gemäss dem Bericht der BKP vom 1. April 2021 zum Vollzug der Hausdurchsuchung (nachfolgend «Vollzugsbericht der BKP») sprach die BKP um 09:40 Uhr bei der L. AG, […], Z. vor und nahm Kontakt auf mit M., Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der A. AG und der A. Holding AG. Zu Beginn der Massnahmen wurden M. der Hausdurchsuchungsbefehl und die Eintretensverfügung ausgehändigt. M. gab an, dass die A. AG und die A. Holding AG bei der L. AG eine Büroräumlichkeit mit zwei Arbeitsplätzen gemietet hätten (s. Vollzugsbericht der BKP S. 3, [Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 12]).

Gemäss dem Durchsuchungsprotokoll der BKP bzw. Sicherstellungsverzeichnis wurden insgesamt 81 Bundesordner sichergestellt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 12). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP war aufgrund der grossen Menge eine genaue Triage der Unterlagen vor Ort in nützlicher Frist nicht möglich. Bei den 81 Bundesordnern handle es sich um alle als relevant erachteten Ordner (Vollzugsbericht der BKP S. 3 f.).

K.2    Am 30. März 2021 um 10:24 Uhr befragte die BKP sodann M. als Auskunftsperson (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 7, S. 1). Dabei verwies M. in seinen Antworten unter anderem auf elektronisch vorhandene Unterlagen und gemäss dem Einvernahmeprotokoll wurden diesem Ausdrucke [Beilagen 1 bis 4] beigelegt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 7, S. 4). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP (S. 4) gab M. anlässlich seiner Einvernahme demgegenüber Kopien [Beilagen 1 bis 4] zu den Akten. Auf Frage, ob er damit einverstanden sei, dass «dieses Einvernahmeprotokoll und allfällige Beilagen der ersuchenden Behörde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG übermittelt werden, und unter Hinweis, dass seine allfällige Zustimmung unwiderruflich sei, erklärte M. gemäss dem Einvernahmeprotokoll, er nehme das zur Kenntnis und sei damit einverstanden (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 7 S. 4). Die Einvernahme endete um 11:30 Uhr (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 7, S. 5). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP (S. 4) erteilte M. am Schluss seiner Einvernahme die Einwilligung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG des Einvernahmeprotokolls mit Beilagen.

K.3    Das Durchsuchungsprotokoll der BKP wurde am 30. März 2021 von allen anwesenden Personen (M., die Mitarbeiter der BKP, die Assistenz-Staatsanwältin) unterzeichnet, welche damit die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls bestätigt haben (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 12).

Im Durchsuchungsprotokoll der BKP wurde unter dem Punkt «Bemerkungen» Folgendes festgehalten:

«Verwaltungsratsmitglied M. ist mit der Übermittlung der bereits erhobenen Bankunterlagen einverstanden.

Nach der Sichtung des Protokolls:

Aufgrund von Wettbewerbsverzerrung und Technologie- und Geschäftsgeheimnissen möchte M. die Unterlagen noch nicht an die ersuchende Behörde übermitteln lassen. Er möchte, dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden. Die digitale Version wird M. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen».

Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häkchen im Kästchen «Ja» beantwortet.

K.4    Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 (S. 4) wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten:

«Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab M. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. M. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin N. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen M. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden».

L. Die Bundesanwaltschaft hob jeweils mit Schreiben vom 1. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – das Mitteilungsverbot gegenüber beiden Banken auf (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101 und 5.102).

M. Mit Schreiben vom 6. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – übermittelte die Bank K. der Bundesanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen betreffend die im Juni 2013 eröffnete Konto-/Depotbeziehung Nr. 9, lautend auf die A. Holding AG, und die im November 2009 und im Februar 2017 geschlossene Konto-/Depotbeziehung Nr. 10, lautend auf die A. AG. Die eingereichten Bankunterlagen (insgesamt 558 Seiten) umfassen die Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Dossiers, Depot- und Kontoauszüge, Ein- und Auslieferungen von Wertschriften, Kundenkorrespondenz, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, alle jeweils für den Zeitraum ab Eröffnung bis 8. März 2021 bzw. bis zur Saldierung (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.102).

N. Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte Rechtsanwalt Marcel Steinegger der Bundesanwaltschaft unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mit, die A. AG und A. Holding AG zu vertreten. Er machte geltend, M. habe sich mit Bezug auf seine Zustimmung in einem Irrtum befunden, und hielt fest, dass die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren keine Wirkung entfalte. Er erklärte, seine Klientschaft sei bereit, nach Akteneinsicht und nach Durchführung der notwendigen Triage der sichergestellten Unterlagen die Zustimmung zu erklären, wenn eine solche opportun erscheine. Abschliessend ersuchte er um Akteneinsicht und später um Zustellung der digitalen Version der aussortieren Unterlagen, welche ins Ausland übermittelt und von seiner Klientschaft geprüft und allenfalls geschwärzt werden sollen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14).

O. Mit Antwortschreiben vom 9. April 2021 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Steinegger mit, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 sichergestellten Daten und Unterlagen in Bearbeitung seien. Sie kündigte ihm an, sich nach deren Erhalt mit ihm in Verbindung zu setzen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14).

P. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Steinegger mit, die BKP habe am 30. März 2021 zahlreiche Unterlagen und Daten bei der Klientschaft des Rechtsvertreters sichergestellt und die Bundesanwaltschaft habe die angeführten Kontounterlagen bei der Bank J. und Bank K. edieren lassen. Die Bundesanwaltschaft erklärte, die Klientschaft des Rechtsvertreters habe «im Nachgang ihrer Zustimmung zur vereinfachten Ausführung noch Ausführungen zu allfälligen Geschäftsgeheimnissen gemacht. Dies, obwohl ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Zustimmung unwiderruflich sei». Die Bundesanwaltschaft führte u.a. sodann aus, der Rechtsvertreter erhalte «die zur Übermittlung vorgesehenen Beweismittel» in digitaler Form, und hielt fest, sie beabsichtige, die zur Diskussion stehenden Beweismittel am 24. Mai 2021 der ersuchenden Behörde herauszugeben (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14).

Q. Rechtsanwalt Steinegger teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Mai 2021 mit, eine erste Sichtung des ihm übersandten Memory-Sticks habe ergeben, dass es sich dabei offensichtlich um alle sichergestellten Unterlagen handeln müsse. Eine Triage der für das Verfahren in Armenien effektiv erheblichen Unterlagen habe anscheinend nicht stattgefunden. Ansonsten – so Rechtsanwalt Steinegger weiter – wären Urlaubsgesuche von Mitarbeitern oder Unterlagen und Korrespondenz zu Vorsorgeeinrichtungen und Löhnen von Mitarbeitern oder Rechnungen an deutsche Firmen für Lieferungen nach Usbekistan, nur um ein paar Beispiele zu nennen, nicht auf diesem Memory-Stick erfasst, damit sie nach Armenien übersandt werden können. Auf dem Memory-Stick befänden sich zudem die elektronisch erfassten Bundesordner, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien. Auch dabei handle es sich um weitere, mehrere tausend Seiten umfassende Dokumente, die mit Armenien nichts zu tun hätten, wie beispielsweise ein Agenturvertrag mit der O. AG von April 2008. Eine Übermittlung aller auf dem Memory-Stick erfassten Daten ginge weit über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Der Rechtsvertreter bedankte sich bei der Bundesanwaltschaft, dass er alle sichergestellten Unterlagen durchsehen dürfe. Soweit die Bundesanwaltschaft bereits eine Triage vorgenommen habe, ersuchte er um Zustellung dieser Unterlagen. Er hielt fest, dass auch seine Klientschaft daran interessiert sei, die Dokumente raschmöglichst nach Armenien zu überliefern, aber auch nur das wirklich Notwendige und nicht unter Preisgabe ihrer Geheimnisse und Details, die für das Verfahren in Armenien unerheblich seien. Rechtsanwalt Steinegger hielt ausserdem fest, dass die Behördenmitglieder M. erklärt hätten, man würde ihm die digitale Version zur Vorabsicht zustellen, bevor die Akten weitergeleitet würden. Mit dieser Zusage habe M. davon ausgehen dürfen, dass er namens der Klientschaft an der Triage mitwirken und auch schwärzen könne. Die Behörde habe ihm im Rahmen der Zusage nicht erklärt, dass ein solches Mitwirken nun nicht mehr möglich sei, weil er diese mit der Zustimmung bereits verwirkt habe. Für den Fall, dass wider Erwarten die Zusage der Behörden nach Ansicht der Bundesanwaltschaft keine Bedeutung habe und seiner Klientschaft keinerlei Rechte mehr zustünden, ersuchte Rechtsanwalt Steinegger um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14).

R. Mit Antwortschreiben vom 25. Mai 2021 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Steinegger mit, sie sei gerne bereit, die Angelegenheit telefonisch zu besprechen, und kündigte ihre entsprechende Kontaktaufnahme an (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14).

In der Telefonnotiz der Assistenz-Staatsanwältin des Bundes zur Telefonkonferenz vom 3. Juni 2021, an welcher sie und der zuständige Staatsanwalt des Bundes, Rechtsanwalt Steinegger und I., Verwaltungsratspräsident der A. AG und A. Holding AG, teilnahmen, wird Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14):

«-  RA Steinegger hält fest, dass seine Klientschaft immer noch mit der Übermittlung der Unterlagen einverstanden sei, jedoch die Ausscheidung gewisser Unterlagen wünsche.

-    Es wird vereinbart, dass die A. AG bis Ende Juni 2021 die gescannten Unterlagen retournieren und bezeichnen soll, welche Unterlagen nicht übermittelt werden sollen. Die Bundesanwaltschaft wird dies anschliessend überprüfen».

S. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 ersuchte Rechtsanwalt Steinegger um Erstreckung der vereinbarten Frist bis 31. August 2021. Per Fax-Mitteilung vom 30. Juni 2021 wurde das Fristerstreckungsgesuch letztmals bewilligt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte Rechtsanwalt Steinegger der Bundesanwaltschaft mit, er habe noch keine Antwort auf sein Gesuch feststellen können, und fragte nach, wann er mit einer Antwort rechnen dürfe (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14).

Mit Schreiben vom 31. August 2021 bedankte sich Rechtsanwalt Steinegger für die Gewährung der Fristerstreckung und die Gelegenheit, in Bezug auf die sichergestellten Unterlagen und Daten darlegen zu dürfen, was aus seiner Sicht potentiell nicht erheblich erscheine (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14). Er erläuterte im Einzelnen das gewählte Vorgehen und erklärte, er habe die Daten zunächst nach den angeführten Begriffen (Armenien, Armenia, Jerewan, Jerevan und Yerevan, Erivan, G., G1., E1., E2., B., B1., O., C1., D2., D3., D1., H1., H2.) durchsucht. Sodann habe er die Unterlagen, welche aufgrund der Suchbegriffe einen Hit ergeben hätten, einer genaueren Prüfung unterzogen, sie dann endgültig als relevant oder als nicht relevant eingestuft und in den jeweiligen Unterordner kopiert.

Im Ordner «Relevant» würden sich namentlich die Kopien der Seiten befinden, die einen oder mehrere Suchbegriffe enthalten würden, wobei teilweise Passagen geschwärzt worden seien, weil sie a) nicht relevant für das Verfahren in Armenien seien und b) u.a. Geschäftsgeheimnisse (z.B. Preise und Margen mit Lieferanten und anderen Kunden) enthalten würden.

Im Ordner «Nicht Relevant» würden sich die Kopien der Seiten befinden, die keine Suchbegriffe enthalten würden, Kopien der Seiten, die zwar einen oder mehrerer Suchbegriffe enthalten würden, bei näherer Betrachtung sicher aber nicht auf die relevanten Überweisungen von/an E. GmbH und F. GmbH gemäss dem Rechtshilfeersuchen bezögen oder Vertragsbeziehungen mit Drittfirmen beträfen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten würden.

Rechtsanwalt Steinegger hielt fest, dass alle Unterlagen, die als «nicht relevant» bezeichnet seien, Unterlagen seien, welche sich mit Sicherheit nicht auf die Geldüberweisungen von seiner Klientschaft an die E. GmbH oder die F. GmbH bezögen. Diesen Unterlagen fehle daher die geforderte Erheblichkeit, weshalb sie nicht übermittelt werden dürften. Er ersuchte die Bundesanwaltschaft, die als nicht relevant bezeichneten Unterlagen auszusondern und nicht den armenischen Behörden zu übermitteln (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14).

T. Mit Antwortschreiben vom 6. September 2021 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Steinegger in Ziff. 1 mit, dass die von ihm als potentiell relevant eingestuften Unterlagen in den nächsten Tagen «– gestützt auf die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung –» an die ersuchende Behörde übermittelt werden. In Ziff. 2 führte sie aus: «Die von Ihnen als irrelevant eingestuften Unterlagen werden zurzeit von der Bundesanwaltschaft geprüft. Wir werden uns diesbezüglich bei gegebener Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen». Abschliessend unter Ziff. 3 erklärte die Bundesanwaltschaft, es sei vorgesehen, das vorliegende Verfahren abzuschreiben, sollte sich die ersuchende Behörde zwischenzeitlich mit den erhaltenen Unterlagen begnügen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14).

U. Mit Verfügung vom 10. September 2021 übermittelte die Bundesanwaltschaft über das BJ der ersuchenden Behörde auf einem verschlüsselten USB-Stick die folgenden (durch den Rechtsanwalt der Gesellschaft geschwärzten) Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 in den Büroräumlichkeiten der A. AG und A. Holding AG sichergestellt wurden, sowie die Bankunterlagen der A. AG und der A. Holding AG, welche als rechtshilferelevant ausgeschieden wurden (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 18):

«-     Ordner aus der Hausdurchsuchung

(6.101.26722-6.101.26724, 6.101.26726-6.101.26733,

6.101.26735-6.101.26737, 6.101.26739-6.101.26744,

6.101.26747-6.101.26766, 6.101.26768-6.101.26779,

6.101.26781-6.101.26782, 6.101.26784-6.101.26801);

-      Forensische Kopien der Daten auf dem ONEDrive der A. AG (26720) und der E-Mail-Daten ab Office 365 der A. AG (26721);

-      Bankunterlagen betr. Konto Nr. 10, lautend auf A. AG, bei der Bank K.

       (pag. 002651_00076-002651_00177, 002651_00181 f., 002651_00185 f., 002651_00221);

-      Bankunterlagen betr. Konto Nr. 9, lautend auf die A. Holding AG, bei der Bank K.

       (pag. 002651_00559-002651_00724, 002651_00780-002651_00782, 002651_00918-002651_00920, 002651_01153, 002651_01298, 002651_01364, 002651_01567, 002651_01798);

-      Bankunterlagen betr. Konto Nr. 5, lautend auf die A. AG, bei der Bank J.

(pag. 002257_00001-002257_00181, 002257_00273-002257_00276, 002257_00329-002257_00354, 002257_00418 f., 002257_00467-002257_00472, 002257_00503 f., 002257_00509, 002257_00595-002257_00597, 002257_00601-002257_00605, 002257_00640-002257_00642, 002257_00674-002257_00677, 002257_00681-002257_00683, 002257_00690, 002257_00696 f., 002257_00725-002257_00733, 002257_00765, 002257_00786-002257_00788, 002257_00821-002257_00824, 002257_00829-002257_00839, 002257_00853-002257_00856, 002257_00874-002257_00876, 002257_00895, 002257_00898-002257_00912, 002257_01054-002257_01056, 002257_01080 f., 002257_01107 f., 002257_01112 f., 002257_01143, 002257_01147-002257_01196 usw.)».

Die Bundesanwaltschaft hielt dabei fest, dass die A. AG und die A. Holding AG der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c des Rechtshilfegesetzes zustimme (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 18).

V. Daraufhin erklärte Rechtsanwalt Steinegger gegenüber der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 14. September 2021 «der guten Form halber hiermit» die Zustimmung zum Vorgehen gemäss Ziff. 1 des Schreibens der Bundesanwaltschaft. Er hielt fest, M. habe anlässlich der Hausdurchsuchung seine Zustimmung nur unter bestimmten Bedingungen erteilt. Er führte weiter aus, dass er gehalten gewesen sei, die «nicht relevanten» Unterlagen auszuscheiden, weshalb auch sein Schreiben vom 31. August 2021 noch keine Zustimmung enthalten habe. Daher erfolge die formelle Zustimmung im erwähnten Rahmen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 15).

W. Mit einer ersten Schlussverfügung vom 20. Dezember 2021 (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 16) ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen betreffend das Konto Nr. 306.0699, lautend auf die A. AG, bei der Bank K. an die ersuchende Behörde an (pag. 002651_00001-002651_00180, 002651_00183 f., 002651_00187-002651_00220, 002651_00222-002651_0558).

Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass M. «unbestrittenermassen» am 30. März 2021 der vereinfachten Ausführung zugestimmt habe. M. habe versucht, diese Zustimmung noch gleichentags zu relativieren bzw. in der Folge durch seine Rechtsvertretung relativieren zu lassen. Nachdem die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung unwiderrufbar sei und die Ausführungen im Hinblick auf einen vermeintlichen Irrtum nicht zu überzeugen vermöchten, seien die zur Diskussion stehenden Bankunterlagen im vollen Umfang an die ersuchende Behörde herauszugeben. Abschliessend hielt die Bundesanwaltschaft unter Verweis auf die anschliessenden Erwägungen fest, dass diese Unterlagen auch ohne Zustimmung an die ersuchende Behörde herauszugeben wären.

 

X. Mit einer zweiten Schlussverfügung vom 20. Dezember 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der folgenden Unterlagen betreffend das Konto Nr. 5, lautend auf die A. AG, bei der Bank J. an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 16):

«Formalitäten

(pag. 002257_00001-002257_0094, 002257_0096-002257_0106, 002257_0109-002257_0148);

Client Notes

(pag. 002257_00150-002257_00155, 002257_00157 f., 002257_00160-002257_00166);

KYC-Dossier

(pag. 002257_00167-002257_00173, 002257_00176-002257_00179);

Korrespondenz

(pag. 002257_00180-002257_00272, 002257_00277-002257_00328, 002257_00332 f., 002257_00342-002257_00344,

002257_00352-002257_00417, 002257_00420-002257_00466, 002257_00473-002257_00502, 002257_00505-002257_00508, 002257_00510-002257_00594, 002257_00597-002257_00600, 002257_00605-002257_00639, 002257_00643-002257_00673, 002257_00678-002257_00680, 002257_00683-002257_00689, 002257_00691-002257_00695, 002257_00697-002257_00724, 002257_00726-002257_00764, 002257_00766-002257_00781);

Kontoauszüge

(pag. 002257_00782-002257_00786, 002257_00788-002257_00820, 002257_00822-002257_00829, 002257_00831-002257_00834, 002257_00836 f., 002257_00840-002257_00852, 002257_00854-002257_00875, 002257_00877-002257_00894, 002257_00896 f., 002257_00904 f., 002257_00907-002257_00911, 002257_00913-002257_01054, 002257_01057-002257_01079, 002257_01081-002257_01107, 002257_01109-002257_01111, 002257_01114-002257_01142, 002257_01144-002257_01146, 002257_01197-002257_01301);

Detailbelege

(pag. 002508_00001-002508_00050, 002508_00058-002508_0065, 002508_00069,002508_00073-002508_00093, 002508_00099-002508_00107, 002508_00113-002508_00128, 002508_00134-002508_00139, 002508_00151-002508_00161, 002508_00167-002508_00210, 002508_00212 f., 002508_00216-002508_00219, 002508_00221-002508_00226, 002508_00229-002508_00266, 002508_00269-002508_00291, 002508_00302, 002508_00306-002508_00383, 002508_00385 f., 002508_00392-002508_00396, 002508_00402-002508_00437, 002508_00439 f., 002508_00445 f., 002508_00451 f., 002508_00454 f., 002508_00459-002508_00463, 002508_00468 f., 002508_00474 f., 002508_00480-002508_00483, 002508_00489-002508_00493, 002508_00498-002508_00502,

002508_00507-002508_00511, 002508_00516-002508_00520,

002508_00525-002508_00529, 002508_00534-002508_00538 usw.)».

Auch hier führte die Bundesanwaltschaft zur Begründung im Wesentlichen aus, dass M. «unbestrittenermassen» am 30. März 2021 der vereinfachten Ausführung zugestimmt habe und daher die zur Diskussion stehenden Bankunterlagen im vollen Umfang an die ersuchende Behörde herauszugeben seien. Abschliessend hielt die Bundesanwaltschaft unter Verweis auf die anschliessenden Erwägungen fest, dass diese Unterlagen auch ohne Zustimmung an die ersuchende Behörde herauszugeben wären.

Y. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 stellte die Bundesanwaltschaft über das BJ der ersuchenden Behörde einen neuen verschlüsselten USB-Stick und das Übermittlungsschreiben vom 10. September 2021 zu, welche bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der ersuchenden Behörde angekommen seien (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 18).  

Z. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhebt die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen beide Schlussverfügungen vom 27. Dezember 2021 (act. 1).

Sie beantragt in einem ersten Punkt die Aufhebung beider Schlussverfügungen. In einem zweiten Punkt stellt sie den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die in Disp. Ziff. 2 beider Schlussverfügungen genannten Unterlagen entsprechend ihrer Relevanz für das Rechtshilfeverfahren auszuscheiden und der Beschwerdeführerin im Anschluss eine konkrete und wirkungsvolle Möglichkeit zur Stellungnahme zur Aussonderung einzuräumen. In einem dritten Punkt beantragt sie, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, nicht relevante Dokumente umgehend der Beschwerdeführerin auszuhändigen. Eventualiter seien die angefochtenen Schlussverfügungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft.

AA. Das BJ beantragt als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen der Schlussverfügungen (act. 8).

BB. Die Bundesanwaltschaft stellt in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 den Antrag auf Nichteintreten und eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (act. 10).

CC. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerdereplik vom 7. März 2022 an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 16). 

Mit Schreiben vom 6. April 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (act. 19). Das BJ liess seine Duplik mit Schreiben vom 8. April 2022 zukommen (act. 20). Beide Eingaben wurden allen Verfahrensparteien mit Schreiben vom 11. April 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 21).

Mit Schreiben vom 27. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme zu den Beschwerdedupliken ein (act. 28), welche der Gegenseite mit Schreiben vom 28. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 29).

DD. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Armenien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das dazu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3) sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2) anwendbar.

2.

2.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG vorliegt. Sollte M. für die Beschwerdeführerin rechtswirksam die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt haben (s. supra lit. K.3), würde bereits eine Eintretensvoraussetzung für dieses Beschwerdeverfahren fehlen. Diesfalls wäre entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 80c IRSG können die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen (Abs. 1). Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab (Abs. 2). Dieser Abschluss muss nicht begründet werden, aber die Zustimmung der Berechtigten bzw. der am Verfahren Beteiligten erwähnen (BBl 1995 III 29 [nachfolgend «Botschaft»]). Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt (Abs. 3). Die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung ist unwiderruflich (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG), und gegen die abschliessende Verfügung, welche die Zustimmung festhält, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer kein Rechtsmittel gegeben (Botschaft, S. 29; Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2).

2.2.2 Nach der Rechtsprechung muss sich die Zustimmung auf bestimmte Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte beziehen und kann nicht pauschal, im Voraus, für noch gar nicht bestimmbare Unterlagen abgegeben werden. Ist die Identität der Unterlagen, auf welche sich die Zustimmung bezieht, durchaus bestimmbar, schliesst die Tatsache, dass der Berechtigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung noch keinen detaillierten Überblick über Anzahl und Art der sichergestellten Unterlagen hatte, die Wirksamkeit der Zustimmung nicht aus. So liegt es an ihm, die Zustimmung vorläufig, bis zur vollständigen Sichtung der sichergestellten Unterlagen, zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2.4).

2.2.3 Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zustimmung dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass das gewählte vereinfachte Verfahren bzw. die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Staat nachträglich noch in Frage gestellt werden können. Zwar lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die nachträgliche Anfechtung der Zustimmung wegen Willensmängeln in Analogie zu Art. 23 ff. OR zu, dies allerdings nur restriktiv, nämlich im Falle eines unverschuldeten Irrtums (Urteile des Bundesgerichts 1C_95/2011 vom 6. April 2011 E. 3; 1A.151/2006 vom 10. August 2006 E. 2.5.2; 1A.64/2005 vom 26. Mai 2005 E. 2.3.1). Für die Frage, ob ein die Anfechtung ausschliessendes Verschulden vorliegt, sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere auch, ob die Verwaltung den Irrtum veranlasst oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.107 vom 12. Juli 2007).

2.3  

2.3.1 Dem Durchsuchungsprotokoll sind eine schriftliche Zustimmungserklärung und ein dieser Erklärung zuwiderlaufender schriftlicher Vorbehalt zu entnehmen (s. supra lit. K.3). Es liegt somit keine vorbehaltlose schriftliche Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG vor, weder für alle noch für einen Teil der von den beiden Banken herausgegebenen oder noch herauszugebenden Kontounterlagen (sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten). Eine Zustimmung unter Genehmigungsvorbehalt oder unter einer potestativen Bedingung stellt für sich allein noch keine rechtsgültige Zustimmung im Sinne von Art. 80c IRSG dar, soweit Vorbehalte und Bedingungen solcher Art überhaupt als zweckmässig und zulässig erachtet werden können (vgl. zu Willens- und Wollensbedingungen im Obligationenrecht Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT, Band II, 11. Aufl. 2020, S. 408 N. 3965, sowie über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Bedingungen S. 409 ff. N. 3974 ff.). Ebenso wenig stellt die Erklärung, bloss grundsätzlich bereit zu sein, der vereinfachten Ausführung zuzustimmen, eine rechtsgültige Zustimmungserklärung im Sinne von Art. 80c IRSG dar. Der Umstand, wonach die beiden mündlichen Erklärungen von M. ursprünglich zeitlich versetzt erfolgten (zuerst die «Zustimmung» und dann der Vorbehalt), ändert nichts daran, dass sie schriftlich gleichzeitig bestätigt wurden und sie daher gleichermassen gelten sollen (s. dazu im Einzelnen auch nachfolgend E. 2.3.2). Da sich die beiden Erklärungen inhaltlich gegenseitig ausschliessen, kann von einer schriftlichen Zustimmungserklärung im Sinne von Art. 80c IRSG keine Rede sein.

2.3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG sei nicht formgebunden (act. 19 S. 2) und es sei unbestritten, dass M. mündlich seine Zustimmung erteilt habe (act. 19 S. 1). Sie schweigt sich indes dazu aus, welche Bedeutung sie und alle an der Hausdurchsuchung beteiligten Personen der damals vorgesehenen Unterzeichnung des Durchsuchungsprotokolls durch M. mit Bezug auf die darin festgehaltene Erklärung, ob der vereinfachten Ausführung (nicht nur betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten, sondern auch betreffend die von den beiden Banken herausgegebenen oder noch zu herauszugebenden Kontounterlagen) zugestimmt wird oder nicht, beimassen. Anhand des aktenkundigen, von allen an der Hausdurchsuchung anwesenden Personen unterschriebenen Durchsuchungsprotokolls kann angenommen werden, dass M. zuvor ein erstes «Durchsuchungsprotokoll» zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt worden war, in welchem unter anderem – ohne irgendeinen Vorbehalt – festgehalten worden war, dass er seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung «erklärt» (s. supra lit. K.3). Dieses erste «Durchsuchungsprotokoll» hat M. für die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht unterzeichnet. Es wurde in der Folge auch nicht zu den Akten genommen, versehen mit einem entsprechenden Vermerk der Verfahrensleitung (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 bis 3 StPO; s. auch Art. 78 Abs. 5 StPO). Vielmehr wurde M. ein neues Durchsuchungsprotokoll zur Unterschrift vorgelegt, welches ein der Zustimmungserklärung zuwiderlaufender Vorbehalt von M. enthielt (s.o.). Dieses Durchsuchungsprotokoll wurde von M. sowie von allen anwesenden Behördenvertretern unterzeichnet und liegt bei den Akten. Wie vorstehend unter E. 2.3.1 erläutert, ist darin keine vorbehaltlose schriftliche Zustimmung von M. für die Beschwerdeführerin zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG enthalten. Soweit sich die Beschwerdegegnerin und die Aufsichtsbehörde auf den Standpunkt stellen, M. hätte zuvor mündlich seine Zustimmung erklärt, bieten sie keinen Nachweis dafür, dass sich M. unter den vorliegenden Umständen mit dieser mündlichen Erklärung bereits abschliessend binden wollte und seine Unterschrift unter das erste «Durchsuchungsprotokoll» lediglich eine schriftliche Bestätigung zu Beweiszwecken darstellen sollte, weshalb aus der unterbliebenen Unterzeichnung nichts gefolgert werden könne (vgl. Art. 16 Abs. 1 OR; zur Anwendbarkeit der obligationsrechtlichen Regeln betreffend die Willensäusserung und deren Auslegung insoweit, als sich die Regelung als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweist s. Urteil des Bundesgerichts 1C_95/2011 vom 6. April 2011 E. 3.2 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2.3.1 betreffend die Anwendbarkeit der Regeln zum wesentlichen Irrtum gemäss Art. 23 ff. OR mit Blick auf die nachträgliche Anfechtung der Zustimmung wegen Willensmängeln, s. dazu auch supra E. 2.2.3). Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass M. vor seiner mündlichen Zustimmungserklärung mit Bezug auf die Bankunterlagen sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten darauf hingewiesen worden wäre, seine mündliche Erklärung sei unwiderrufbar. Bei dieser Sachlage braucht der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irrtum seitens M. nicht geprüft zu werden.

2.3.3 Überdies steht das Vorgehen der ausführenden Behörde nicht mit deren Argumentation in den Schlussverfügungen und im Beschwerdeverfahren im Einklang, wonach sie selber damals von einer rechtsgültigen mündlichen Zustimmungserklärung ausgegangen sei. Schliesslich hielt sie unmittelbar nach der mündlichen Erklärung von M. gerade nicht im Sinne Art. 80c Abs. 2 IRSG schriftlich fest, dass dieser seine vorbehaltlose Zustimmung erteilt habe; ebenso wenig schloss die ausführende Behörde im Anschluss daran das Rechtshilfeverfahren ohne Weiterungen gemäss Art. 80c Abs. 2 IRSG ab. Im Gegenteil lag damals auch nach dem Verständnis des rapportierenden Polizeiorgans bloss eine grundsätzliche Zustimmung zur vereinfachten Ausführung nach Abschluss der Hausdurchsuchung vor (Vollzugsbericht der BKP S. 4, Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 12; s. supra lit. K.4). Sodann vereinbarte die an der Hausdurchsuchung anwesende Vertreterin der Beschwerdegegnerin mit M. die Zustellung der Unterlagen an ihn zur «Vorabsicht» und hielt dies im Durchsuchungsprotokoll fest. Die gewählte Formulierung indiziert nicht nur die Zusicherung der Einsichtnahme in die Unterlagen vor deren Herausgabe an die ersuchende Behörde. Sie impliziert und suggeriert unter den vorliegenden Umständen vielmehr auch die Gelegenheit zur vorherigen Stellung- und Einflussnahme. Auch gestützt auf diese Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin konnte und durfte die Beschwerdeführerin daher annehmen, der Ausgang des Rechtshilfeverfahrens sei noch offen. Weshalb die Beschwerdegegnerin diese Vereinbarung damals nach Treu und Glauben anders hätte verstehen sollen, geht weder aus den Akten noch aus ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren hervor. Zwar erklärte die Beschwerdegegnerin in späteren Schreiben an die Beschwerdeführerin, diese habe ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung erteilt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14; s. supra lit. P). Die Beschwerdegegnerin übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2021 auch die Unterlagen und teilte ihr dabei lediglich mit, welche Beweismittel sie am 24. Mai 2021 der ersuchenden Behörde herauszugeben beabsichtige. Wenn aber in der Folge die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 ohne irgendwelche Präzisierungen telefonisch vereinbarte, dass die Beschwerdeführerin die nicht zu übermittelnden Unterlagen bezeichnen solle und dass die Beschwerdegegnerin dies anschliessend überprüfen werde (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14; s. supra lit. R), erweist sich ihr Vorgehen jedenfalls wiederum als inkonsequent und lässt sich nicht mit ihrem Standpunkt in Übereinstimmung bringen, den sie zuvor eingenommen hatte und später wieder, namentlich in ihren Schlussverfügungen und Eingaben im Beschwerdeverfahren, vertritt. Dasselbe gilt auch für das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 6. September 2021, in welchem sie jener mitteilte, sie prüfe die als irrelevant eingestuften Unterlagen und werde sich zur gegebenen Zeit mit ihr in Verbindung setzen (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 14; s. supra lit. P).

2.4 Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass mit Bezug auf die streitigen Kontounterlagen den Akten weder eine schriftliche noch eine mündliche rechtsgültige (abschliessende und vorbehaltlose) Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG zu entnehmen ist.

Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, namentlich die gerügte Verletzung durch die Beschwerdegegnerin der mit der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung, nicht einzugehen. Insbesondere kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die Zustimmungserklärung betreffend die Bankunterlagen, zu deren Herausgabe die Bank K. zwar bereits aufgefordert worden war (vgl. supra lit. I), welche die Bank im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung – im Unterschied zu dem in der Rechtsprechung bereits beurteilten Fall (vgl. dazu supra E. 2.2.2) – aber noch nicht herausgegeben hatte (s. supra lit. M), verfrüht eingeholt worden war und deshalb ohnehin ungültig gewesen wäre.

2.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 80e ff. IRSG) geben vorliegend mit der nachfolgenden Ausnahme keinen Anlass zu Bemerkungen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, in den Schlussverfügungen sei eine erneute Übersendung auch von solchen Bankunterlagen verfügt worden, für welche die Beschwerdeführerin bereits ihre Zustimmung im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt habe und deren Herausgabe entsprechend bereits verfügt worden sei (act. 16 S. 18 f.; vgl. dazu supra lit. S, U und V). Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin zwar direkt und persönlich im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV betroffen und daher beschwerdelgitimiert. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Beschwerde gegen die erneute Herausgabe ist hingegen nicht dargetan. Da bezüglich dieser Kontounterlagen eine rechtsgültige Zustimmung im Sinne von Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG der Beschwerdeführerin vorliegt (s. supra lit. V), ist eine Anfechtung durch die Beschwerdeführerin ohnehin ausgeschlossen. Diesbezüglich ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit der vorstehenden Einschränkung ist nach dem Gesagten im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herausgabe der Beweismittel verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 25 ff.).

Die Beschwerdegegnerin habe in den Schlussverfügungen zum Ausdruck gebracht, sie wolle die bei den beiden Banken erhobenen Bankunterlagen vollständig, d.h. ohne Triage und Schwärzung, der ersuchenden Behörde aushändigen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. August 2021 und mit ihrer Triage-Übersicht der Beschwerdegegnerin ausführlich gezeigt, dass ein Grossteil der erhobenen Bankunterlagen keinerlei Bezug zu Armenien aufweise. Insbesondere weise das absolute Gros der Bankunterlagen keinen Bezug zu den Gesellschaften E. GmbH und F. GmbH sowie zu D. auf. Es fehle damit bereits am Kausalzusammenhang zum ausländischen Strafverfahren (act. 1 S. 27).

Im Weiteren würden die Schlussverfügungen das Übermassverbot verletzen und gingen weit über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Die erhobenen Bankunterlagen würden den grössten Teil der geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin bzw. ihres Schweizer Hauptsitzes in den letzten zehn Jahren abbilden. Die Beschwerdeführerin verfüge als Hauptgesellschaft der A.-Gruppe über 13 Standorte in Mittel-, Ost- und Südosteuropa sowie Zentralasien. Sie weise eine Vielzahl von Geschäftsaktivitäten in der Schweiz und in diesen Ländern auf, stets in Zusammenhang mit dem schweizerischen Hauptsitz. Die A.-Gruppe biete die Erstellung und Lieferung von Fahrzeugkennzeichen und Fahrausweisen an. Für derartige Aufträge würden in den meisten Fällen Submissionen ausgetragen. Zu diesem Zweck gründe die Beschwerdeführerin als Mutterhaus eine lokale Tochter, wenn sie eine solche nicht schon im entsprechenden Land habe. Diese nehme am Ausschreibungsverfahren teil. Erhalte sie den Zuschlag, werde das Geschäft von der Tochter in enger Zusammenarbeit mit der Mutter, der Beschwerdeführerin, abgewickelt, weil diese die Beziehungen zu den Lieferanten unterhalte. Mithin würden sämtliche Zahlungen und Verträge für sämtliche Länder, in welchen die A.-Gruppe den Zuschlag erhalte, über die Beschwerdeführerin laufen. Da auch die involvierten Banken der Beschwerdeführerin über die Hintergründe der Transaktionen informiert sein wollten, seien den Bankunterlagen sehr detaillierte Unterlagen zu entnehmen, die auch Geschäftsgeheimnisse enthalten würden. Würden nun diese alle unbesehen ausgehändigt, beträfen sie nachweislich nicht den untersuchten Sachverhalt in Armenien, weil es sich um andere solche Submissionsaufträge in anderen Ländern handle (act. 1 S. 27).

Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin einige wenige generische Tatsachen und Transaktionen aufgelistet habe, welche einen Bezug zum Rechtshilfeersuchen aufweisen würden. Dies erkläre nicht, weshalb die vollständige Bankdokumentation untriagiert ausgehändigt werden solle. Dies leuchte umso weniger ein, als die Beschwerdeführerin der Herausgabe relevanter Unterlagen zugestimmt habe (act. 1 S. 28).

Sie rügt weiter, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin falsch wie aktenwidrig seien, wonach die Beschwerdeführerin nicht ihrer Obliegenheit nachgekommen sei, die für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlichen Aktenstücken zu bezeichnen. Weder sei die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht nachgekommen, noch habe sie eine Triage vorgenommen, noch habe sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, zu den auszuliefernden Dokumenten Stellung zu nehmen (act. 1 S. 28 f.).

Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es könne nicht angehen, dass eine betroffene Person, welche im Gegensatz zur Bundesanwaltschaft nicht über spezialisierte forensische Software zur Dokumententriage verfüge, zu jeder einzelnen von Abertausenden von Seiten darlegen müsse, weshalb gerade die betreffende Seite nicht relevant sei. Das Aufzeigen der relevanten Dokumente, unter Darlegung, weshalb die anderen nicht relevant sein können, müsse vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Beschwerdeführerin wahrlich genügen. Es gehe umso weniger an, dass die Beschwerdegegnerin die ihr zwingend obliegende Pflicht zur Triage einfach auf die Betroffene abwälze und pauschal Dokumente ausliefere, wenn die Betroffene nicht zu jeder einzelnen von tausenden oder zehntausenden Seiten ausführlich darlege, weshalb diese Seiten nicht relevant seien. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin ihren Triagemechanismus im Detail erklärt und die irrelevanten Dokumente auf effektiv aussortiert und damit bezeichnet. Der guten Ordnung halber und im Wissen darum, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken forsche, die im ausländischen Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sein könnten, reiche die Beschwerdeführerin eine Übersicht der von ihr vorgenommenen elektronischen Triage ein (act. 1 S. 29). Die Beschwerdeführerin setzte sich in den nachfolgenden vier Seiten mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander (act. 1 S. 30 bis 34).

Abschliessend macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der mehrere tausend Seiten umfassenden Bankunterlagen, von denen Hunderte von Seiten Geschäftsgeheimnisse aufweisen würden, sei es nicht möglich, alle Seiten mit Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Beschwerde aufzulisten, geschweige denn begründet auszuarbeiten. Eine solche Auflistung würde den Rahmen einer Rechtsschrift sprengen und wäre angesichts der kurzen Beschwerdefrist schlicht auch nicht möglich (act. 1 S. 34). Auf den letzten vier Seiten listet die Beschwerdeführerin zu beiden Konti nach ihrer Darstellung Beispiele für Geschäftsgeheimnisse enthaltende Dokumente auf, welche von der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig nicht aussortiert worden seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin weisen alle diese Dokumente keinerlei Relevanz für das Rechtshilfeverfahren auf und beziehen sich auf Drittstaaten. Sie würden jedoch vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin enthalten (act. 1 S. 34 bis 39).

3.2 In der Replik wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, diese ignoriere die Beschwerde praktisch komplett. Völlig verkürzt führe die Beschwerdegegnerin nur pauschal aus, die Beschwerdeführerin rüge in materieller Hinsicht lediglich die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (act. 16 S. 20). Die Beschwerdeführerin äussert den Verdacht, dass es der Beschwerdegegnerin zu umständlich gewesen sei, ihrer Pflicht zur Aussonderung rechtskonform nachzukommen, weshalb sie unter Berufung auf den genannten Bundesgerichtsentscheid versuche, pauschal und ohne Begründung einfach alle Bankunterlagen als relevant zu bezeichnen und zu übermitteln. Dies sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen (act. 16 S. 22). Auch die Beschwerdegegnerin habe sich an ihre Zusagen, Vereinbarungen und an ihre rechtlichen Pflichten zu halten (act. 1 S. 20).

3.3

3.3.1 Die Beschwerdegegnerin kam in den angefochtenen Schlussverfügungen zum Schluss, dass die edierten Kontounterlagen für das ausländische Strafverfahren erforderlich und daher an die ersuchende Behörde herauszugeben seien, nachdem insbesondere daraus die inkriminierten Transaktionen oder Transaktionen mit den armenischen Behörden sowie dem namentlich im Rechtshilfeersuchen genannten Konto hervorgehen würden. Nach der Rechtsprechung habe in solchen Fällen die ersuchende Behörde grundsätzlich ein überwiegendes Interesse daran, die gesamte Kontoführung überprüfen zu können.

Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin fest: «Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die A. AG entgegen ihrer Obliegenheit, nicht die für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich entbehrliche Aktenstücke bezeichnet hat und allfällige Einwendungen (Mit Ausnahme der zeitlichen Verhältnismässigkeit. Wobei diesbezüglich die Rechtsprechung eindeutig ist: Es ist von einem relativ langen Zeitraum auszugehen) dagegen vorgebracht hat. Vielmehr hat sie sich damit begründet, einzelne – offensichtlich – relevante Aktenstücke zu bezeichnen».

3.3.2 In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, die ersuchende Behörde gehe davon aus, dass Bestechungsgelder über Konti der Beschwerdeführerin geflossen seien. In solchen Konstellationen seien gemäss konstanter Rechtsprechung die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden seien, welche in die Angelegenheit verwickelt seien. Nicht anders verhalte es sich mit den noch zu übermittelnden Bankkontoinformationen, deren Herausgabe aufgrund deren potentiellen Rechtshilferelevanz im Rahmen der Schlussverfügungen verfügt worden sei (act. 10 S. 4).

3.4 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.).

Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

3.5

3.5.1 Ziel der Triage ist es, vor der rechtshilfeweisen Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel diejenigen auszuscheiden, welche für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevant sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit, welchem Rechtshilfemassnahmen generell zu genügen haben (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 801 ff. N. 724 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2), gebietet ein solches Vorgehen. 

3.5.2 Die Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen mit dem Ziel der Ausscheidung der für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevanten Unterlagen hat dabei grundsätzlich durch die zuständige Rechtshilfebehörde zu erfolgen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4 S. 15 ff.; 122 II 367 E. 2c S. 371). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 29) – auch im Falle von «Abertausenden von Seiten». Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Dieser hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt eine Beschwerdeführerin dieser Obliegenheit nicht nach, hat sie im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt.

Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

Die Rechtshilfebehörde bleibt in jedem Fall verpflichtet, eine Triage der beschlagnahmten Unterlagen vorzunehmen, selbst wenn die Berechtigten sich der Herausgabe nicht oder nicht genügend substantiiert widersetzen (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 17 f.). Dabei besteht für die ausführende Behörde die Möglichkeit, Unterstützung bei der ersuchenden Behörde anzufordern, wenn aus Sicht der Rechtshilfebehörde die im ausländischen Strafverfahren beteiligten Personen mit ihrer Anwesenheit die Triage erheblich erleichtern können (Art. 65a Abs. 2 IRSG).

3.6

3.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (Zimmermann, a.a.O., S. 509 f. N. 472 f.).

Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).

3.6.2 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt dabei nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom 6. August 2007 E. 3.2; RR.2010.31 vom 14. April 2010 E. 5.2.2).

3.7 Weder in den Schlussverfügungen noch in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren setzt sich die Beschwerdegegnerin mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2021 auseinander, worin sich diese zu dem von dieser selber vorgenommenen Ausscheidungsprozess und den verbliebenen Dokumenten äussert (Verfahrensakten RH.20.0111; s. supra lit. S). Die Beschwerdegegnerin schweigt sich zur diesbezüglichen Kritik der Beschwerdeführerin aus. Sie erläutert auch im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb aus ihrer Sicht die A. AG ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen sein soll. Da die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt nicht begründete, kann im Beschwerdeverfahren ihr Vorgehen nicht in der Sache überprüft werden. Macht eine von der Rechtshilfemassnahme Betroffene im Rechtshilfeverfahren geltend, die von ihr konkret bezeichneten Unterlagen seien für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse (insbesondere weil sie keinerlei Bezug zu Armenien hätten) und daher nicht herauszugeben, und legt sie ihre Gründe hiefür im Einzelnen dar, hat sich die ausführende Behörde auch dann damit auseinanderzusetzen, wenn sie die von der Betroffenen angegebenen Gründe oder bereits deren Vorgehen prinzipiell und/oder im Einzelnen als unzutreffend erachten mag. Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin allein mit ihrem – per se zutreffenden – Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach die ersuchende Behörde in solchen Fällen grundsätzlich ein überwiegendes Interesse daran hat, die gesamte Kontoführung überprüfen zu können, die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft. Die Vorinstanz ist daher in ihrer Schlussverfügung der verfassungs- und gesetzmässigen Begründungspflicht nicht nachgekommen. Diese Aufgabe kann vorliegend nicht der Beschwerdekammer überlassen werden. Eine Heilung dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hier nicht möglich. Entsprechend kann unter den gegebenen Umständen eine abschliessende Prüfung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit noch nicht erfolgen.

Nach dem Gesagten sind die beiden Schlussverfügungen vom 20. Dezember 2021 infolge Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2.5).

4.

4.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Beschwerdeführerin hat zu rund 4/5 obsiegt, weshalb sie 1/5 der Gerichtsgebühr zu tragen hat. Damit ist der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 1'000.-- aufzulegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR).

Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine um 1/5 reduzierte Entschädigung zu leisten. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine dem teilweise Obsiegen entsprechende Entschädigung von gerundet Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) als angemessen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Schlussverfügungen vom 20. Dezember 2021 werden aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'000.--zurückzuerstatten.

.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 13. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Marcel Steinegger und Matthias Leemann

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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