CA.2020.14A
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: CA.2020.14 |
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| Beschluss vom 10. Mai 2022 |
Besetzung |
| Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden |
Parteien |
| 1. A. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Gesuchsteller (Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter)
2. Mykola Martynenko, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter
3. B. S.A. , vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Drittbetroffene
4. G. Ltd., Berufungsführerin/ Anschlussberufungsgegnerin / Drittbetroffene |
| gegen
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli, Gesuchsgegnerin (Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde) | |
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Gegenstand |
| Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB) / Berufungen (je vollumfänglich) des Beschuldigten A. vom 19. Oktober 2020, des Beschuldigten Martynenko vom 20. Oktober 2020, der B. S.A. vom 24. Februar 2021 und der G. Ltd. vom 24. Februar 2021 sowie Anschlussberufung (teilweise) der BA vom 25. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juni 2020
Prozessuale Anträge des Berufungsführers / Anschlussberufungsgegners / Beschuldigten A. betreffend nicht wirksame Verteidigung, Aufhebung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juni 2020 / Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht, sowie Verwertbarkeit / Wiederholung von Verfahrenshandlungen |
Sachverhalt / Prozessgeschichte
A. Am 19. JuIi 2013 reichte die Bank C. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) eine Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 Geldwäschereingesetz (GwG; SR 955.0) ein. Die Meldung betraf verschiedene Konten, unter anderem ein Konto der panamaischen Gesellschaft B. S.A., bei der Bank C., dessen wirtschaftlich Berechtigter Mykola MARTYNENKO (nachfolgend auch: Beschuldigter MARTYNENKO) und dessen Bevollmächtigter A. waren (BA pag. 05.101-0009 ff.). MARTYNENKO war zu diesem Zeitpunkt Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine. Am 24. Juli 2013 erstattete die MROS aufgrund der erwähnten Verdachtsmeldung der Bank C. vom 19. JuIi 2013 gestützt auf Art. 23 Abs. 4 GwG eine Meldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA [BA pag. 05.101-0001 ff.]).
B.
B.1 Am 15. August 2013 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten MARTYNENKO eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger (BA pag. 01.000-0002). Es bestand der Verdacht, dass die Vermögenswerte der B. auf den Schweizer Bankkonten aus Bestechungsgeldern des tschechischen Unternehmens D. für Auftragszuschläge zur Lieferung von Nuklearreaktoren und Bestandteilen für ukrainische Kernkraftwerke herrührten und die nachfolgenden Transaktionen als Geldwäschereihandlungen zu qualifizieren seien (vgl. BA pag. 01.000-0001).
B.2 Mit Eingaben vom 19. und 20. August 2013 teilte Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad der BA mit, dass er die Interessen von verschiedenen Gesellschaften, u.a. der B. und der G. Ltd. vertrete, und reichte zwei entsprechende, auf Englisch formulierte Vollmachten vom 20. August 2013 ein. Diese waren unterzeichnet vom «Principal» A. bzw. vom «Principal» respektive «Beneficial Owner» MARTYNENKO (vgl. BA pag. 16.100-0001 bis 0007).
B.3 Mit Schreiben vom 23. August 2013 teilte RA Schaad der FINMA insbesondere mit, dass er die Interessen von verschiedenen Gesellschaften, u.a. der B. und der G., sowie jene des wirtschaftlich Berechtigten, des Beschuldigten MARTYNENKO, gegenüber der Bank C. sowie gegenüber der BA vertrete, und er auf die beiliegenden Vollmachten vom 20. August 2013 verweise (vgl. BA pag. 16.100-0009 bis 0012). Auch aus den Schreiben der BA an RA Schaad und von RA Schaad an die BA, je vom 2. September 2013, geht hervor, dass RA Schaad (auch) die Interessen des Beschuldigten MARTYNENKO vertrat (vgl. BA pag. 16.100-0016 bis 0022).
B.4 Mit Eingabe vom 25. März 2015 orientierte Rechtsanwalt Reza Vafadar die BA über die Mandatierung als Verteidiger des Beschuldigten MARTYNENKO und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. Das Mandat von RA Schaad sei folglich revoziert (vgl. BA pag. 16.100-0072 f.). In der Folge versuchte die BA zu klären, wer der Hauptvertreter des Beschuldigten MARTYNENKO sei (vgl. BA pag. 16.100-0081 ff.). Darauf bekräftige RA Vafadar erneut, dass das Mandat von RA Schaad als Verteidiger des Beschuldigten Martynenko revoziert sei (BA pag. 16.100-0085 ff.).
C. Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen – zum Teil auf dem Rechtshilfeweg im Ausland – durch, u.a. Befragungen einer Vielzahl in die untersuchten Vorgänge involvierter Personen in der Schweiz, Tschechien und der Ukraine. Zudem edierte sie Bankunterlagen sowie weitere Dokumente und führte Hausdurchsuchungen in der Schweiz und rechtshilfeweise in Tschechien mit Sicherstellungen und Beschlagnahmungen durch.
D.
D.1 Im Rahmen der erwähnten Beweiserhebungen erfolgte a m 13. November 2013 in der Schweiz ein Telefonat zwischen dem fallführenden Staatsanwalt des Bundes, Urs Köhli (nachfolgend: Staatsanwalt), und Rechtsanwalt Michael Mráz. Gemäss der entsprechenden Aktennotiz des Staatsanwalts vom 13. November 2013 wurde im Telefonat u.a. besprochen, dass die am 21. November 2013 als Zeugen einzuvernehmenden Personen bzw. Mitarbeiter der Bank C. QQQQ., RRRR. und SSSS. gerne vom Rechtsanwalt der Bank C., Michael Mráz, an den Einvernahmen begleitet sein möchten und vorliegend die Anwesenheit eines Rechtsbeistands genehmigt werde (vgl. BA pag. 12.102-0005).
D.2 Am 21. November 2013 begleitete RA Mráz die Zeugin QQQQ., Assistentin des Desk Head bei der Bank C., als Rechtsbeistand zur staatsanwaltlichen Einvernahme. Die Zeugin machte im Rahmen dieser Einvernahme u.a. Aussagen betreffend A. (vgl. BA pag. 12.102-0006 ff., insbesondere 0009).
D.3 Am 21. November 2013 fanden auch die Einvernahmen der Zeugen SSSS. (Head Group Compliance der Bank C.; BA pag. 12.101-0005 ff.), RRRR. (CEO der Bank C.; BA pag. 12.104-0006 ff.) sowie I. (Relationship Manager / Kundenberater der Bank C.; BA pag. 12.101-0005 ff.) statt, wobei die Zeugen je u.a. Aussagen betreffend A. machten. Bei den Einvernahmen dieser drei Zeugen war RA Mráz jeweils nicht anwesend.
E. In der Ukraine wurde gegen den Beschuldigten MARTYNENKO, gegen A. sowie weitere involvierte Personen ebenfalls ermittelt und in der Folge am 21. Mai 2018 wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, Anklage erhoben, welche gemäss Medienberichten im September 2019 an den High-Anti-Corruption Court in Kiew überwiesen wurde. In Tschechien wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhaltskomplex gegen Mitarbeiter von D. wegen Veruntreuung sowie Hinterziehung von Steuern, Abgaben und weiteren obligatorischen Zahlungen ebenfalls eine Untersuchung eröffnet.
F. In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) wurde mit Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 die Strafverfolgung in persönlicher Hinsicht auf den Beschuldigten A., wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 2 StGB), ausgedehnt (BA pag. 01.000-0003 f.).
In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 2 lit. b. StGB) wurde mit Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 die Strafverfolgung betreffend den Beschuldigten MARTYNENKO auf Art. 305bis Ziffer 2 lit. b StGB (Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei) ausgedehnt (BA pag. 01.000-0005).
G. In Vermittlung des Pikettdienstes des Bernischen Anwaltsverbandes wurde Rechtsanwalt Friedrich Affolter am 6. Dezember 2018 telefonisch als ordentlicher Pflichtverteidiger angefragt und mit Verfügung der BA vom 7. Dezember 2018 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. ernannt (BA pag. 16.300-0001 ff.; CAR pag. 3.101.044). Am 12. Dezember 2018 wurde RA Affolter vollumfängliche Akteneinsicht gewährt (BA pag. 16.300-0009 bis 0012).
H.
H.1 Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 orientierte RA Mráz die BA über seine Mandatierung als Verteidiger des Beschuldigten A. Der Beschuldigte A. habe das (amtliche) Mandatsverhältnis zu RA Affolter zufolge Vertrauensverlusts beendet (BA pag. 16.300-0103 bis 0105).
H.2 Mit Verfügung der BA vom 13. Juni 2019 wurde die Einsetzung von RA Mráz als Wahlverteidiger des Beschuldigten A. genehmigt. Das Mandat des amtlichen Verteidigers RA Affolter wurde jedoch aufrechterhalten (BA pag. 16.300-0118 ff.).
H.3 Der Beschuldigte A. (RA Mráz) beantragte mit Eingabe vom 24. Juni 2019 (BA 16.300-0126 ff.) die Wiedererwägung der Verfügung der BA vom 13. Juni 2019 in dem Sinne, dass das amtliche Mandat von RA Affolter beendet werde.
H.4 Die BA hielt m it Antwortschreiben vom 26. Juni 2019 u.a. fest, dass die StPO keine Wiedererwägung kenne, und teilte mit, dass am Entscheid, das amtliche Mandatsverhältnis von RA Affolter aufrechtzuerhalten, vorerst festgehalten werde (BA pag. 16.300-0129 ff.).
H.5 Mit Verfügung der BA vom 10. Dezember 2019 wurde die von RA Affolter ausgeübte amtliche Verteidigung widerrufen ( Art. 134 Abs. 1 StPO; BA pag. 16-300.0151 f.).
I. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit b StPO ein (BA pag. 03.001-0001 ff.; TPF pag. 76.100.071 ff.).
J. Am 19. Dezember 2019 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen die Beschuldigten MARTYNENKO und A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB (TPF pag. 76.100.001 ff.). Die Anklageschrift wurde der Strafkammer sowie den beiden Beschuldigten bzw. deren erbetenen Verteidigern zugestellt, nicht jedoch der B. und der G. respektive deren Rechtsvertreter RA Schaad (vgl. TPF pag. 76.100.070).
K.
K.1 Mit Eingabe vom 29. April 2020 beantragte der Beschuldigte MARTYNENKO (RA Vafadar), vom persönlichen Erscheinen an der für 2. Juni 2020 vorgesehenen Hauptverhandlung gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO dispensiert zu werden, weil er (1.) im Januar 2020 wegen einer schweren Lungenentzündung behandelt worden sei, welche ihn zu einer Covid-19-Risikoperson mache, sowie (2.) aufgrund der Covid-19-bedingten Reisebeschränkungen (TPF pag. 76.310.006 f.).
K.2 Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 beantragte der Beschuldigte A. (RA Mráz) ebenfalls, vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO dispensiert zu werden. Er begründete dies (1.) mit einer Krebsoperation seiner Frau vom Februar 2020, welche diese zu einer Covid-19-Risikoperson mache (eine allfällige Ansteckung A.'s während der Reise in die Schweiz wäre für seine Frau gefährlich). 2. würde die vom Beschuldigten MARTYNENKO in dessen Dispensationsgesuch erwähnten, Covid-19-bedingten Reisebeschränkungen auch für A. gelten. 3. stütze sich die Position A.'s auf die vorliegenden Untersuchungsakten, zu denen er nichts weiter beizutragen beabsichtige (TPF pag. 76.522.013 f.).
K.3 Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 hiess die Strafkammer die Anträge der beiden Beschuldigten auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO gut (TPF pag. 76.310.008 f.).
L.
L.1 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen fand am 2. Juni 2020 in Anwesenheit der BA sowie der Verteidiger der beiden Beschuldigten (RA Vafadar und RA Mráz) vor dem Kollegialgericht der Strafkammer am Sitz des Gerichts statt (vgl. TPF pag. 76.720.001 ff.; CAR pag. 1.100.085 ff.). Die von ihrer Anwesenheitspflicht dispensierten beiden Beschuldigten blieben der Hauptverhandlung wie angekündigt fern (TPF pag. 76.720.002; CAR pag. 1.100.086).
L.2 Das Urteil der Strafkammer SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juni 2020 wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 76.720.009 ff.; 76.930.001 ff.; CAR pag. 1.100.093 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung meldeten die Verteidiger der beiden Beschuldigten nach der Verlesung des Urteils im Namen ihrer Mandanten mündlich Berufung an ( Art. 399 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 76.720.012). Das Urteilsdispositiv wurde der B. und der G. respektive deren Rechtsvertreter RA Schaad nicht eröffnet oder zugestellt (vgl. TPF pag. 76.720.009; 76.930.001 ff.).
L.3 Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 (TPF 76.522.017 ff.) stellte der Beschuldigte A. ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers im Verfahren SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, einschliesslich der Gerichtsschreiberin. Begründet wurde dies mit einem angeblichen konspirativen Austausch des Bundesstrafgerichts mit der schweizerischen Botschaft in Kiew. Entsprechende Ausführungen hatte bereits der Beschuldigte MARTYNENKO in einer vorangehenden Eingabe vom 21. Juli 2020 gemacht (TPF pag. 76.521.261 ff.), auf welche auch der Beschuldigte A. verwies.
L.4 Die Verfahrensleitung der Strafkammer im Verfahren SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen nahm mit Schreiben vom 27. Juli 2020 zum Ausstandsgesuch des Beschuldigten A. vom 23. Juli 2020 bzw. zur Eingabe des Beschuldigten MARTYNENKO vom 21. Juli 2020 wie folgt Stellung: Das im Schreiben vom 21. JuIi 2020 erwähnte Schreiben vom 29. Juni 2020 sei bedauerlicherweise nie beim Gericht eingegangen. Weder die Verfahrensleitung, der Spruchkörper, einzelne Mitglieder des Spruchkörpers noch das Sekretariat hätten im Verfahren SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen eine formelle oder informelle Anfrage an die Schweizer Botschaft in Kiew gerichtet. Auch habe kein Mitglied (einschliesslich der Gerichtsschreiberin) Kenntnis von einer solchen Anfrage bei der schweizerischen Botschaft in Kiew (vgl. TPF pag. 76.400.026).
L.5 Mit Eingabe vom 1. August 2020 zog der Beschuldigte A. das Ausstandsgesuch vom 23. Juli 2020 zurück. Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht werde eine Wiedereinbringung des Ausstandsgesuchs für den FalI vorbehalten, dass neue Elemente auftauchen solIten, die nahelegen würden, dass die Stellungnahme vom 27. Juli 2020 nicht den Tatsachen entspreche (vgl. TPF pag. 76.522.020 ff.).
L.6 Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 28. September 2020 an die BA, die Verteidiger der beiden Beschuldigten sowie auszugsweise an RA Affolter, den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A., versandt (vgl. CAR pag. 1.100.109, 195 ff.).
M. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 erklärte der Beschuldigte A. (CAR pag. 1.100.113 ff.) und mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 der Beschuldigte MARTYNENKO je vollumfängliche Berufung (CAR pag. 1.100.323 ff.). Die BA erklärte mit Eingabe vom 25. November 2020 teilweise Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003 ff.).
N.
N.1 RA Schaad bestätigte am 25. Januar 2021 gegenüber dem Berufungsgericht die nach wie vor bestehende Mandatierung als Rechtsvertreter von B. und G. Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 wurden B. und G. im laufenden Berufungsverfahren CA.2020.14 als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte ( Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) anerkannt und ins Verfahren reintegriert. Ihnen wurden nach Art. 105 Abs. 2 StPO je die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zuerkannt, soweit durch das vorinstanzliche Urteil SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juni 2020 (Dispositivziffern III. 1. - 4.) beschwert. B. und G. wurde Frist zur Erklärung der Berufung und zur Stellungnahme zu den Berufungen / Anschlussberufung der übrigen Verfahrensbeteiligten eingeräumt (CAR pag. 10.101.001 ff.).
N.2 B. und G. beantragten mit Berufungserklärung vom 24. Februar 2021 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, bzw. eventualiter die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. der vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen im Sinne einer Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der B. und G.; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 1.100.336 ff.).
N.3 Am 8. März 2021 erhoben B. und G. beim Bundesgericht Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 3. Februar 2021, wobei die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen sowie die Anweisung an die Berufungskammer zur Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an die Strafkammer beantragt wurde. Dies zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung in Anwesenheit von B. / G., inkl. Gewährung einer 30-tägigen Frist zum Stellen von Beweisanträgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (CAR pag. 10.201.003 ff.).
N.4 Mit Beschluss der Berufungskammer vom 25. März 2021 wurde das Berufungsverfahren CA.2020.14 bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1B_120/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen sistiert (CAR pag. 10.301.001 ff.), unter Freigabe der Terminreservationen für die in der Woche des 12. Juli 2021 geplante Berufungsverhandlung (CAR. pag. 6.100.001).
N.5 Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_120/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. August 2021 auf die Beschwerde der B. / G. gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 3. Februar 2021 nicht ein (CAR pag. 10.201.025 ff.). Die Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2020.14 wurde daraufhin aufgehoben und das Berufungsverfahren weitergeführt (CAR pag. 10.301.014 f.).
O.
O.1 Mit E-Mail vom 20. September 2021 wurden die Verfahrensbeteiligten bzw. deren Rechtsvertreter gebeten, im Hinblick auf die Ansetzung der Berufungsverhandlung CA.2020.14 in einer Doodle-Umfrage bis 24. September 2021 (14:00 Uhr) ihre zeitlichen Verfügbarkeiten an den vorgeschlagenen Verhandlungsterminen anzugeben (CAR pag. 6.100.002).
O.2 RA Vafadar bat mit Schreiben / Fax vom 20. September 2021 u.a. um eine Fristerstreckung bis 4. Oktober 2021 für die Angabe der zeitlichen Verfügbarkeiten (CAR pag. 6.100.009 f.).
O.3 Mit Antwort vom 20. September 2021 machte RA Mráz geltend, der 24. September 2021 sei etwas knapp für eine Rücksprache mit der Klientschaft, und bat um eine Fristersteckung bis 30. September 2021 (CAR pag. 6.100.004). Die Vorsitzende machte RA Mráz mit E-Mail vom 20. September 2021 darauf aufmerksam, dass bei der Terminplanung insbesondere auf die Rechtsvertreter Rücksicht genommen werde. Die Parteien hätten sich in der Regel (ausser bei Auslandaufenthalten oder dergleichen) entsprechend einzurichten. Da die Gerichtssäle sehr gut ausgebucht seien und man die reservierten Termine sehr bald wieder freigeben sollte, sei man ihm für eine möglichst baldige Rückmeldung dankbar (CAR pag. 6.100.006). RA Mráz teilt mit Antwort vom 21. September 2021 insbesondere mit, er könne bis «allerspätestens 30. September» 2021 die gewünschte Information im Doodle eintragen (CAR pag. 6.100.010).
P. RA Mráz teilte per E-Mail vom 30. September 2021 mit, dass er den Beschuldigten A. nicht mehr vertrete (CAR pag. 3.103.001). Mit Eingabe vom 30. September 2021 orientierte Rechtsanwältin Ganden Tethong das Gericht über ihre Mandatierung als Verteidigerin des Beschuldigten A. (CAR pag. 3.103.002 f.).
Q. Per E-Mails vom 4. / 5. Oktober 2021 bzw. Schreiben vom 9. Oktober 2021 teilte RA Schaad mit, dass er die B. und G. nicht mehr vertrete (CAR pag. 3.104.017 f.). Mit Mail-Eingabe vom 14. Oktober 2021 orientierte Rechtsanwalt André Clerc das Gericht über seine Mandatierung als Rechtsvertreter der B. (CAR pag. 3.104.021 f.).
R. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 wurden die Verfahrensbeteiligten bzw. deren Rechtsvertreter wiederum gebeten, im Hinblick auf die Ansetzung der Berufungsverhandlung CA.2020.14 in einer Doodle-Umfrage bis 17. Dezember 2021 (14:00 Uhr) ihre zeitlichen Verfügbarkeiten an den vorgeschlagenen Verhandlungsterminen anzugeben (CAR pag. 6.100.016). Mit E-Mail vom 10. Januar 2022 wurde festgehalten, dass in der durchgeführten Doodle-Umfrage keine gemeinsamen verfügbaren Daten für die Berufungsverhandlung gefunden werden konnten. Die Verfahrensbeteiligten wurden deshalb erneut ersucht, im Hinblick auf die Ansetzung der Berufungsverhandlung bis 17. Januar 2022 ihre Verfügbarkeiten anzugeben (CAR pag. 6.100.022). Per E-Mail vom 26. Januar 2022 (10:59 Uhr) wurde den Verfahrensbeteiligten bestätigt, dass die vorgesehenen Daten für die Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2020.14 der 6. und 7. Juli 2022 sind (CAR pag. 6.100.023).
S. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wurden u.a. verschiedene Beweisanträge und ein Verfahrensantrag der Verfahrensbeteiligten abgewiesen sowie ein Beweisantrag der BA (« Es sei mittels Amtshilfeersuchens an das Bezirksgericht Zürich das erstinstanzliche Urteil in Sachen TTTT. wegen Bestechung etc. [Verfahrens-Nr. des Vorverfahrens: A-10/2016/10042082] einzuholen und als Beweismittel zu den Akten des Berufungsverfahrens CA.2020.14 zu nehmen» ) gutgeheissen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte MARTYNENKO innert Frist für die G. weder eine Rechtsvertretung noch eine postalische Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hatte, weshalb androhungsgemäss vom Verzicht der G. auf die Ausübung ihrer Teilnahmerechte im Berufungsverfahren ausgegangen werde (vgl. CAR pag. 6.200.011 ff.).
T.
T.1 Der Beschuldigte A. ( RAin Tethong) stellte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (CAR pag. 3.103.008 ff.) folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war.
2. Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache vor Ansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen.
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des
Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
Neben der Begründung der Anträge (CAR pag. 3.103.009 - 021) enthielt die Eingabe als Beilage ein 17-seitiges privates Rechtsgutachten von Prof. Dr. AAAAA. zur Thematik (CAR pag. 3.103.022 - 038).
T.2 Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 erhielten die übrigen Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz sowie RA Mráz (vormaliger erbetener Verteidiger des Beschuldigten A.) mit Frist bis 18. Februar 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe bzw. den Anträgen des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 (CAR pag. 3.200.003 f.).
T.3 In der Folge gingen entsprechende Stellungnahmen der Vorinstanz (9. Februar 2022; CAR pag. 4.101.001 ff.), der BA (15. Februar 2022; CAR pag. 3.101.022 ff.), des Beschuldigten MARTYNENKO (17. Februar 2022; CAR pag. 3.102.016 f.) und der B. (18. Februar 2022; CAR pag. 3.104.030 f.) ein. RA Mráz verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2022 unter Verweis auf seine berufs- und auftragsrechtlichen Pflichten auf eine Stellungnahme (CAR pag. 3.103.039).
T.4 Diese Eingaben bzw. Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 21. Februar 2022 an die Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz sowie RA Mráz weitergeleitet, wobei mit Frist bis 4. März 2022 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (zweiter Schriftenwechsel; CAR pag. 3.200.005 f.).
T.5 Die BA nahm mit Eingabe vom 2. März 2022 erneut Stellung (CAR pag. 3.101.032 ff.). Die Vorinstanz sowie RA Mráz reichten innert Frist keine erneuten Stellungnahmen ein.
Nach erfolgten (teilweisen / wiederholten) Fristerstreckungen gingen zudem erneute Stellungnahmen der B. (21. März 2022; CAR pag. 3.104.036 ff.), des Beschuldigten MARTYNENKO (1. April 2022; CAR pag. 3.102.025 ff.) und des Beschuldigten A. (6. April 2022; CAR pag. 3.103.056 ff.) ein.
T.6 Die erwähnte Eingabe des Beschuldigten MARTYNENKO vom 1. April 2022 wurde mit Schreiben vom 5. April 2022 an die BA weitergeleitet, mit der Aufforderung, zu dessen Ausführungen unter Ziffer 2 «Concernant la détermination du MPC du 15 février 2022» (Thema der Umstände bezüglich der Einsetzung des amtlichen Verteidigers RA Affolter, insbesondere im ersten Abschnitt auf S. 3) bis 8. April 2022 Stellung zu nehmen (CAR pag. 3.101.041 f.).
T.7 Mit demselben Schreiben vom 5. April 2022 wurde RA Vafadar als Verteidiger des Beschuldigten MARTYNENKO aufgrund seiner in französischer Sprache verfassten Eingaben erneut daran erinnert, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei bzw. dass Eingaben entsprechend in deutscher Sprache zu erfolgen hätten ( Art. 67 StPO und Art. 3 Abs. 3 StBOG). RA Vafadar erhielt Frist bis 13. April 2022 zur Nachreichung einer Übersetzung der beiden in französischer Sprache verfassten Stellungnahmen des Beschuldigten MARTYNENKO vom 17. Februar und 1. April 2022, ansonsten diese aus dem Recht gewiesen würden (CAR pag. 3.101.041 f.).
T.8 Die BA nahm mit Eingabe vom 7. April 2022 zur Eingabe des Beschuldigten MARTYNENKO vom 1. April 2022 Stellung (CAR pag. 3.101.043 f.).
T.9 Der Beschuldigte MARTYNENKO (RA Vafadar) übermittelte dem Gericht mit Eingabe vom 12. April 2022 die Übersetzungen seiner beiden Stellungnahmen vom 17. Februar und 1. April 2022 (CAR pag. 3.102.035 ff.).
U. Mit Schreiben vom 22. April 2022 (vorab eingereicht per E-Mail) wurde das Bezirksgericht Zürich um Zustellung des von ihm gefällten Urteils gegen den PoIizeibeamten TTTT. ersucht, welches Vorwürfe gegen diesen (u.a. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses) im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten MARTYNENKO betreffe (CAR pag. 4.1032.001). Das Bezirksgericht Zürich übermittelte dem Gericht am 22. April 2022 (sowie vorab per E-Mail) eine Kopie des genannten, in Rechtskraft erwachsenen Urteils DG200009-L / U vom 2. Dezember 2020 inkl. der entsprechenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Januar 2020 (CAR pag. 4.102.003 ff.). Kopien des Urteils (inkl. Anklageschrift) wurden am 25. April 2022 an die Verfahrensbeteiligten weitergeleitet (CAR pag. 3.00.005).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, der Vorinstanz und von RA Mráz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Rechtliches
1.
1.1 Aus Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziffer 3 Iit. c EMRK ergibt sich der grundrechtliche Anspruch der amtlich verteidigten beschuldigten Person im Strafprozess auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen ( BGE 138 IV 161 E. 2.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
1.2 In Art. 132 StPO sind die verschiedenen Konstellationen der amtlichen Verteidigung geregelt (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 1 ff.; Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Dissertation Zürich / St. Gallen 2010).
2.
2.1 Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet ( Art. 128 StPO). Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Auszug aus Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz; BGFA; SR. 935.61]). Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren ( Art. 127 Abs. 3 StPO).
2.2 Bei der Anwendung des Verbots der Doppelvertretung muss sein Schutzzweck die Richtung weisen: Es geht um die Gefahr, dass eine Partei später das Gefühl hat, ihre Interessen seien ungenügend vertreten worden. Der Zweck des Verbots besteht also im Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Klient ( Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 171 Rz. 391). Das Verbot der Mehrfachvertretung giIt unabhängig davon, ob die Mandanten mit der Mehrfachvertretung einverstanden sind oder nicht (statt vieler: Urteil des BGer 1B_120/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. Mai 2018 E. 5.3), und unabhängig davon, ob die Mandate zeitgleich (sog. Doppelmandat) oder aber zeitlich versetzt (sog. Parteiwechsel) wahrgenommen werden ( BGE 145 IV 218 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Ruckstuhl, a.a.O. , Art. 127 StPO N. 9).
2.3 Eine Interessenkollision liegt nicht bereits dann vor, wenn das Auftreten eines solchen abstrakt bzw. theoretisch möglich ist (vgl. BGE 135 II 145 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 9.1; Urteil des BGer 1B_20/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Februar 2017 E. 3.1) – dies ist nie auszuschliessen und würde damit konsequenterweise zu einem strikten Verbot der Mehrfachvertretung führen ( Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. AufI. 2011, Art. 12 N. 84b). Es ist vielmehr erforderlich, dass im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klienten verschiedene, miteinander unvereinbare Interessen haben ( BGE 135 II 145 E. 9.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; BGE 145 IV 218 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Fellmann , Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 151 ff. Rz. 348 und 354) . Nicht erforderlich ist, dass sich das Risiko realisiert, d.h. der Anwalt die Interessen eines der von ihm vertretenen Klienten missachtet und damit ihm gegenüber seine Treuepflicht verletzt hat (Urteil des BGer 1B_59/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. Mai 2018 E. 2.4).
2.4 Als grundsätzlich unproblematisch wird die gleichzeitige oder auch zeitlich versetzt erfolgende Vertretung mehrerer Privatkläger eingestuft ( Harari, Commentaire romand CPP, 2. AufI. 2019, Art. 127 StPO N. 41; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 127 StPO N. 14). Hingegen besteht gemäss Praxis des Bundesgerichts bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers (gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) rechtfertigen kann. Von Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für beide Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der verfahrensleitende Strafrichter entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang können sich sowohl Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl (Art. 6 Ziffer 3 lit. c EMRK) als zulässig erweisen, als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit betroffener Anwälte (vgl. Urteil des BGer 1B_7/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16 . März 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; Fellmann, Anwaltsrecht, S. 177 f. Rz. 407). Wenig bis gar nicht thematisiert werden Fälle, in denen ein Rechtsanwalt zunächst einen Verfahrensbeteiligten vertritt, der kein (Mit-)Beschuldigter ist, und er danach den Beschuldigten vertritt.
3. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind ( Art. 409 Abs. 2 StPO).
Nur wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung (vgl. Eugster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 409 StPO N. 1 ff. mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen ( Art. 7 BV). Art. 3 StPO (Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot) statuiert spezifisch, dass die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen achten (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 beachten sie namentlich: a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs; c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
4.2 Aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt sich u.a. auch eine Fürsorgepflicht, welche die Strafbehörden verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen oder bei privater Verteidigung einzuschreiten, wenn die Verteidigung offenkundig ungenügend ist ( Thommen, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 3 StPO N. 100).
4.3 Die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre sehen im Rechtsmissbrauchsverbot einen Rechtsgrundsatz von universaler Bedeutung, der insbesondere auch alle privaten Verfahrensbeteiligten binde. Rechtsmissbrauch wird hauptsächlich bejaht, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird (sogenannter Institutsmissbrauch; Thommen, a.a.O., Art. 3 StPO N. 78 ff.).
5. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV; Urteil des BGer 1B_321/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. Oktober 2013 E. 2.1; BGE 121 I 181 E. 2. BGE Als Filter hinzufügen Link öffnena; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dem Grundsatz von Treu und Glauben – ein allgemeiner Rechtsgrundsatz – kommt aufgrund von Art. 5 Abs. 3 BV Verfassungsrang zu. Er gilt ganz allgemein im Rechtsverkehr, sodass er sich sowohl an staatliche Behörden als auch an Private richtet und ihm somit umfassende Geltung zukommt. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs Bestandteil des Grundsatzes von Treu und Glauben ( Epiney, Basler Kommentar, 2015, Art. 3 BV N. 72 ff.; Urteil des BGer 110 Ib 332 E. 3; BGE 134 I 65 E. 5). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 2 ZGB).
II. Materielle Erwägungen
1.
Antrag Ziffer 1 des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 (« Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war.»)
1.1 Der Beschuldigte A. bringt in seiner Eingabe vom 26. Januar 2022 im Wesentlichen Folgendes vor: RA Mráz sei anfänglich für die Bank C. und deren Mitarbeitende anwaltlich tätig gewesen, bevor er A.'s Strafverteidigung übernommen habe. RA Mráz habe ihn darüber jedoch nicht informiert. A. habe auch sonst keine Kenntnis davon gehabt, andernfalls er ihn niemals als Verteidiger mandatiert hätte. Die Interessen der Bank und von deren Mitarbeitenden einerseits und A.'s Interessen andererseits seien gegenläufig. RA Mráz habe seine anwaltlichen Pflichten gegenüber A. schwerwiegend verletzt. Schon der Umstand, dass für die Hauptverhandlung ein Dispensationsgesuch gestellt worden und damit A. die Möglichkeit genommen worden sei, sich dem Gericht zu erklären, weise auf eine nicht gehörige und effektive Verteidigung hin. A. habe sich hier auf den Rat seines Anwalts RA Mráz verlassen und unwissend auf die Gelegenheit verzichtet, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Der Mangel in A.'s Verteidigung hätte sowohl dem zuständigen Staatsanwalt als auch dem erstinstanzlichen Gericht auffallen müssen, was aufgrund der richterlichen Fürsorgepflicht zu einem Verteidigerwechsel hätte führen müssen (vgl. CAR pag. 3.103.014 f., 017 ff.).
1.2 In dem von Prof. AAAAA. im Auftrag von RAin Tethong verfassten Gutachten wird einleitend eine Sachverhaltsdarstellung aufgeführt, die von Prof. AAAAA. «ohne weitere eigenständige Verifizierung als gegeben unterstellt» wird (CAR pag. 3.103.024 f.). Anschliessend werden die vorgegebenen Fragen beantwortet. In Bezug auf den obigen Antrag Ziffer 1 sind die Fragen Ziffern 1 («Liegt bei Rechtsanwalt M ein Interessenkonflikt vor?») und 2 («Hat dieser Interessenkonflikt Auswirkungen dahingehend, dass von einer unzureichenden Verteidigung des Mandanten der Auftraggeberin auszugehen ist?») relevant (CAR pag. 3.103.026 ff.). Prof. AAAAA. kommt insofern abschliessend zu folgenden Schlüssen: 1. RA M sei aufgrund eines Interessenkonflikts gehindert gewesen, die Verteidigung zu übernehmen, nachdem er zuvor die Bank, aufgrund deren Geldwäschereiverdachtsmeldung das Strafverfahren ausgelöst worden sei, und deren Mitarbeitende vertreten hatte. 2. RA M wäre gehalten gewesen, die Übernahme der Verteidigung abzulehnen. Die Strafbehörden wären verpflichtet gewesen, den aus den Akten ersichtlichen Interessenkonflikt zum Anlass zu nehmen, ein Tätigwerden von RA M als Verteidigung des Mandanten der Auftraggeberin zu unterbinden (CAR pag. 3.103.038).
1.3 Der Beschuldigte MARTYNENKO unterstützt die Anträge des Beschuldigten A. Er bringt in seiner ersten Stellungnahme vom 17. Februar 2022 im Wesentlichen vor, sowohl die BA als auch die Vorinstanz hätten absichtlich ignoriert, dass es bezüglich der Vertretung des Beschuldigten A. ein Problem gebe. Gleich verhalte es sich betreffend Nichtzustellung der Anklageschrift an die B. und G. bzw. fehlende Vertretung derselben im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung. Es lägen mindestens zwei schwere, unheilbare Mängel vor, die dazu führen würden, dass bestimmten Parteien aufgrund von Versäumnissen der BA und der Vorinstanz ein zweistufiger Instanzenzug vorenthalten worden sei (vgl. CAR pag. 3.102.016 f. / 036 f.).
1.4 Die B. unterstützt in ihrer ersten Stellungnahme vom 18. Februar 2022 ebenfalls die Anträge des Beschuldigten A. Der Interessenkonflikt scheine vorliegend derart evident, dass von einer sinnvollen Verteidigung des Beschuldigten A. vor erster Instanz nicht ausgegangen werden dürfe, wobei Vergleichbares auch bezüglich der B. gelte. Hinzu komme, dass RA Schaad ab Beginn des Verfahrens 2013 bis März 2015 im gleichen Verfahren verschiedene Verfahrensbeteiligte in verschiedenen Verfahrensrollen vertreten habe. Solche Doppelvertretungen entsprächen Art. 12 BGFA nicht. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich eines vollständigen Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO sei weiterhin zu genügen (vgl. CAR pag. 3.104.030 f.).
1.5 Die Vorinstanz (Verfahrensleitung der Strafkammer) bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Bank C. sei seit bald sieben Jahren nicht mehr operativ tätig; die FINMA habe im Oktober 2015 den Konkurs verhängt. Auch im Rahmen der notwendigen Verteidigung verdiene eine missbräuchliche Berufung auf die Verteidigungsrechte keinen Schutz, namentlich die Benutzung des Rechtsinstituts zur Verfahrensverzögerung (mit Verweis auf BGE 145 IV 407 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E.1.5; BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Aufgrund von A.'s Verhalten nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Ausstandsgesuch betreffend den gesamten Spruchkörper vom 23. Juli 2020 aufgrund eines angeblichen konspirativen Austausches des Bundesstrafgerichts mit der schweizerischen Botschaft in Kiew; TPF pag. 76.522.017) bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass eine rechtsmissbräuchIiche, auf Verfahrensverzögerung und Kassation des erstin stanzlichen Verdikts abzielende Verteidigungsstrategie verfolgt werde. Es werde geltend gemacht, dass A. vom früheren Mandat seines vormaligen Verteidigers bei der Bank C. keine Kenntnis gehabt habe. Aufgrund des oben erwähnten Vorkommnisses und des Umstands, dass die Koinzidenz, dass ein vormaliger Rechtsvertreter einer in das Strafverfahren involvierten Bank zufällig später Verteidiger eines Beschuldigten werde, sehr unwahrscheinlich erscheine, könne die Glaubhaftigkeit der betreffenden angeblichen Aussage A.'s nicht ohne Weiteres angenommen werden. Dasselbe gelte in Bezug auf den angeblichen Umstand, dass das von A.'s Verteidiger gestellte Dispensationsgesuch nicht seinem Willen entsprochen habe. Gegebenenfalls sei es angezeigt, A. die Obliegenheit aufzuerlegen, seinen ehemaligen Verteidiger betreffend diesbezüglich relevanter Kommunikationsinhalte vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Zu bedenken sei auch die verjährungsrechtliche Problematik bei einer Rückweisung. Im Übrigen komme dem Urteil bzw. dessen Status in Bezug auf die pendenten ausländischen Strafprozesse grosse Bedeutung zu. Eine gänzliche Kassation wäre für die Beschuldigten von hohem Wert, worin mutmasslich auch ein Motiv für die gewählte verfahrensverzögernde Verteidigungsstrategie liege (vgl. CAR pag. 4.101.001 ff.).
1.6 Die BA bringt in ihrer ersten Stellungnahme vom 15. Februar 2022 im Wesentlichen Folgendes vor: Dem Beschuldigten A. gehe es offensichtlich darum, das Verfahren mit allen möglichen Mitteln zu verzögern, was keinen Schutz verdiene. A. sei während des gesamten Vorverfahrens wirksam und rechtsgenüglich, ja sogar doppelt verteidigt gewesen. Dem amtlichen Verteidiger RA Affolter sei am 12. Dezember 2018 vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden; diesem sei demnach die nun gerügte Teilnahme von RA Mráz als Beistand einer Zeugin während einer Einvernahme ab dem 12. Dezember 2018 vollumfänglich bekannt gewesen. Dieses Wissen müsse sich A. zurechnen lassen. A. habe selbständig und von sich aus RA Mráz aufgesucht und am 7. Mai 2019 als Wahlverteidigung bezeichnet. Da es nicht plausibel erscheine, dass es zwischen A. und RA Affolter zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses gekommen sei, deute die Mandatierung von RA Mráz darauf hin, dass dieser von A. gerade aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Sachverhalten wie dem vorliegenden ausgewählt worden sei. Eine frühere Teilnahme von RA Mráz an einer Einvernahme im vorliegenden Verfahren habe sich somit – wenn überhaupt, was bestritten werde – eher zu Gunsten als zu Lasten von A. ausgewirkt. Ein “wesentlicher Verfahrensmangel” aufgrund eines “schweren FaIIes eines Interessenkonflikts” sei nicht erkennbar und werde bestritten. Die Bank C. sei nicht Verfahrenspartei gewesen, sondern als Anzeigeerstatterin weitere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. lhr seien demnach keine (besonderen) Verfahrensrechte zugekommen. Entsprechend hätte auch eine Unterstützung der Bank C. durch RA Mráz in einem früheren Verfahrensstadium weder rechtliche noch faktische Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren oder auf die Rechtsstellung von A. gehabt. Aus dem blossen Umstand, dass RA Mráz im Anfangsstadium der vorliegenden Untersuchung an einer Einvernahme einer Mitarbeiterin der Bank C., welche nicht Partei gewesen sei, teilgenommen habe, könne keineswegs ein Interessenskonflikt von RA Mráz abgeleitet werden (vgl. CAR pag. 3.101.022 ff.).
In ihrer zweiten Stellungnahme vom 2. März 2022 unterstützte die BA die Haltung der Vorinstanz. Es werde bestritten, dass A. von RA Mráz nicht über dessen früheres Mandat informiert worden sei. Indem A. dies bloss behaupte, ohne RA Mráz von dessen Schweigepflicht zu entbinden, offenbare er erneut sein taktisches Kalkül. Zudem versuche der Beschuldigte MARTYNENKO erneut, namens der B. und der G. Eingaben zu tätigen, was verdeutliche, dass diese beiden Gesellschaften im vorliegenden Verfahren keine eigenständigen Parteien seien, sondern blosse Werkzeuge MARTYNENKOS. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die B. nicht beschuldigte Person sei (vgl. CAR pag. 3.101.032 ff.).
1.7 Die B. kritisiert in ihrer zweiten Stellungahme vom 21. März 2022 die ersten Stellungnahmen der BA und der Vorinstanz. Sie bringt insbesondere vor, in der Geltendmachung der geschehenen Verfahrensfehler (unzulässige Doppelvertretung im gleichen Verfahren; Pflicht des Anwalts, ein derartiges Mandat abzulehnen; Pflicht der BA und der Vorinstanz, diese anwaltliche Pflichtverletzung zu verhindern) liege kein Rechtsmissbrauch. Dass die Bank C. im Verfahren gegen A. Anzeigeerstatterin gewesen sei, Iasse allein den Schluss zu, dass deren Rechtsvertreter nicht gleichzeitig den Beschuldigten vertreten könne (vgl. CAR pag. 3.104.036 ff.).
1.8 Der Beschuldigte MARTYNENKO kritisiert in seiner zweiten Stellungahme vom 1. April 2022 ebenfalls die ersten Stellungnahmen der BA und der Vorinstanz. Er bringt insbesondere vor, die Vorinstanz führe in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 unmissverständlich aus, dass der Schuldspruch vom 26. Juni 2020 in erster Linie dazu gedient habe, ausländische, insbesondere ukrainische Behörden bei derzeit im Ausland anhängigen Verfahren zu unterstützen, und nicht im Rahmen einer ordentlichen Rechtspflege erfolgt sei. Zudem stellt MARTYNENKO in Frage, ob die BA bei der Auswahl bzw. Einsetzung von RA Affolter als damaliger amtlicher Verteidiger von A. korrekt vorgegangen sei (vgl. CAR pag. 3.102.025 ff. / 038 ff.).
1.9 Der Beschuldigte A. hält in seiner Stellungnahme vom 6. April 2022 unter Verweis auf das Gutachten von Prof. AAAAA. an den Ausführungen in seiner Eingabe vom 26. Januar 2022 fest. Einleitend wird kritisiert, die Berufungskammer blende aus, dass ein ausreichender Informationsaustausch zwischen der Verteidigerin und A. sowie eine schlüssige Instruktion zumindest vorübergehend nicht möglich sei. Betreffend Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Februar 2022 wird insbesondere gerügt, diese habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, nicht A. Die Unterstellung der Vorinstanz, dass A. bewusst RA Mráz als Verteidiger ausgesucht habe, im Wissen darum, dass Letzterer als Anwalt für die Bank C. und deren Mitarbeitende tätig gewesen sei, treffe nicht zu. Zudem dürfe der Umstand, dass allenfalls eine Verjährung drohe, nicht dazu führen, dass der grundrechtliche Anspruch der beschuldigten Person auf wirksame Verteidigung zu einer bedeutungslosen Worthülse werde. Betreffend Vernehmlassung der BA vom 15. Februar 2022 bringt A. u.a. vor, es sei eine reine Behauptung der BA, dass A.'s amtlicher Verteidiger gewusst habe, dass RA Mráz im gleichen Verfahren zuvor für die Bank C. und deren Mitarbeitende tätig gewesen sei. Mit seinen wilden Behauptungen, mit denen auch eine Anwaltsgeheimnisverletzung impliziert werde, versuche der Staatsanwalt vom Umstand abzulenken, dass er seine Fürsorgepflichten gegenüber A. verletzt habe. Betreffend die Vernehmlassung von RA Mráz vom 18. Februar 2022 (CAR pag. 3.103.039) hält A. fest, dass sich ein Anwalt auch dann auf das Anwaltsgeheimnis berufen könne, wenn er von seinem Mandanten vom Anwaltsgeheimnis ent bunden werde (vgl. CAR pag. 3.103.56 ff.).
1.10 Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 7. April 2022, dass die Stellungnahme des Beschuldigten MARTYNENKO vom 1. April 2022 aus dem Recht zu weisen bzw. sämtliche Anträge der Beschuldigten und Verfahrensbeteiligten in diesem Zusammenhang abzuweisen seien. Sämtliche Ausführungen MARTYNENKOS in dessen Eingabe vom 1. April 2022 würden vollumfänglich bestritten; diese entbehrten jeder Grundlage. Es sei nicht MARTYNENKOS Sache, namens des Mitbeschuldigten A. irgendwelche Anträge einzureichen, welche einzig den Letzteren beträfen. Auch deshalb seien die entsprechenden Ausführungen nicht zu beachten (vgl. CAR pag. 3.101.043 f.).
Nachfolgend sind die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, der Vorinstanz und von RA Mráz zum Antrag Ziffer 1 des Beschuldigten A. zu würdigen.
1.11 Dispensationsgesuch für die erstinstanzliche Hauptverhandlung
1.11.1 Der Beschuldigte A. vertritt die Auffassung, dass schon der Umstand eines Dispensationsgesuches für die Hauptverhandlung (keine Möglichkeit, sich vor Gericht zu erklären) auf eine nicht gehörige und effektive Verteidigung hinweise. Er habe sich hier auf den Rat seines Anwalts, RA Mráz, verlassen und unwissend auf die Gelegenheit verzichtet, sich zu den Vorwürfen zu äussern (CAR pag. 3.103.018).
1.11.2 Diese Ausführungen des Beschuldigten A. stehen in klarem Widerspruch zur Eingabe vom 11. Mai 2020, mit welcher er seinen damaligen Verteidiger, RA Mráz, folgende Gründe für seine Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2020 vortragen liess: Erstens eine Krebsoperation von A.'s Frau vom Februar 2020, welche diese zu einer Covid-19-Risikoperson mache (eine allfällige Ansteckung A.'s während der Reise in die Schweiz wäre für seine Frau gefährlich). Zweitens würde die vom Beschuldigten MARTYNENKO in dessen Dispensationsgesuch erwähnten Covid-19-bedingten Reisebeschränkungen auch für A. gelten. Drittens stütze sich die Position A.'s auf die vorliegenden Untersuchungsakten, zu denen er nichts weiter beizutragen beabsichtige (TPF pag. 76.522.013 f.; oben Sachverhalt [SV] lit. K.2).
1.11.3 Es liegt auf der Hand, dass RA Mráz diese Gründe für die Dispensation des Beschuldigten A. erst nach Rücksprache mit und ausdrücklicher Instruktion durch diesen vorgetragen hat und vortragen konnte. Dies betrifft ganz besonders den erstgenannten Grund der angeblichen Krebsoperation von A.'s Ehefrau, welche diese zu einer Risikoperson für eine Ansteckung mit Covid-19 (recte: SARS-CoV-2) mache – wobei A. diesbezüglich kein Arztzeugnis einreichte, weder in Bezug auf eine entsprechende Krebsoperation seiner Ehefrau, noch auf die damit einhergehende, angeblich erhöhte Gefährdung seiner Ehefrau für eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 (vgl. TPF pag. 76.510.200). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Krebsoperation keineswegs allgemein dazu führt, dass die operierte Person anschliessend einer erhöhten Gefährdung für eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 bzw. einer Erkrankung an Covid-19 unterliegt. Auffällig ist auch, dass die angebliche Krebsoperation relativ kurz vor dem Gesuch vom 11. Mai 2020 bzw. der für den 2. Juni 2020 angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden haben soll.
1.11.4 Ebenso auffällig ist, dass der Beschuldigte MARTYNENKO im ihn betreffenden, vorausgehenden Schreiben vom 29. April 2020 eine parallele primäre Begründung für sein Gesuch einer Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vortragen liess: Er (MARTYNENKO) sei im Januar 2020 wegen einer schweren Lungenentzündung behandelt worden, welche ihn zu einer Covid-19-Risikoperson mache (TPF pag. 76.310.006 f.; oben SV lit. K.1). Auch MARTYNENKO liess für diese Behauptungen kein Arztzeugnis einreichen.
1.11.5 Die Auffassung des Beschuldigten A., ihm sei durch das von RA Mráz eingereichte Dispensationsgesuch vom 11. Mai 2020 «die Möglichkeit genommen worden», «sich dem Gericht zu erklären», bzw. er habe «unwissend auf die Gelegenheit verzichtet, sich zu den Vorwürfen zu äussern», steht vor allem auch in klarem Gegensatz zum dritten Grund, der im Dispensationsgesuch genannt wird: Dass sich die Position A.'s auf die vorliegenden Untersuchungsakten stütze, zu denen dieser «nichts weiter beizutragen» beabsichtige (CAR pag. 3.103.018; oben SV lit. K.2). Auch diesbezüglich ist klarerweise davon auszugehen, dass RA Mráz dieses Argument erst nach Rücksprache mit und ausdrücklicher Instruktion durch A. vorgetragen hat.
1.11.6 Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte A. keine Einwände gegen die Dispensation des Beschuldigten MARTYNENKO erhob (TPF pag. 76.522.013), und umgekehrt auch der Beschuldigte MARTYNENKO nicht gegen die Dispensation des Beschuldigten A. (TPF pag. 76.521.259).
1.11.7 Die ganze diesbezügliche Argumentation des Beschuldigten A. (oben E. II. 1.11 - 1.11.5) erscheint widersprüchlich und unglaubhaft. Er versucht offenbar, das von seinem Verteidiger RA Mráz eingereichte Dispensationsgesuch vom 11. Mai 2020, dessen Inhalt und Begründung zweifellos auf der ausdrücklichen Instruktion seitens A.'s beruhen, vorzuschieben, um den falschen Eindruck zu erwecken, gerade durch dieses Dispensationsgesuch an der effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren bzw. an der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2020 gehindert worden zu sein. Die Argumentation bzw. das Vorgehen des Beschuldigten A. stellt ein venire contra factum proprium dar, welches auf gezielte Verfahrensverzögerung hindeutet und keinen Rechtsschutz verdient.
1.12 Im vorliegenden Strafverfahren bestehen weitere Auffälligkeiten und Anhaltspunkte, welche insgesamt auf eine Strategie der Prozessverzögerung hinweisen. Zu nennen sind folgende Beispiele:
1.13
1.13.1 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen fand am 2. Juni 2020 statt. Das Urteil der Strafkammer SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juni 2020 wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (oben SV lit. L.1 f.). Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 (TPF 76.522.017 ff.) stellte der Beschuldigte A. ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers im Verfahren SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, inkl. Gerichtsschreiberin. Begründet wurde dies mit einem angeblichen «konspirativen Austausch» des Bundesstrafgerichts mit der schweizerischen Botschaft in Kiew. Entsprechende Ausführungen hatte bereits der Beschuldigte MARTYNENKO in einer vorangehenden Eingabe vom 21. Juli 2020 gemacht (TPF pag. 76.521.261 ff.), auf welche der Beschuldigte A. verwies (oben SV lit. L.3). Nachdem die Verfahrensleitung der Strafkammer mit Schreiben vom 27. Juli 2020 sämtliche vorgeworfenen Kontakte mit bzw. Anfragen an die Schweizer Botschaft in Kiew dementiert hatte (TPF pag. 76.400.026; oben SV lit. L.4), zog der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 1. August 2020 das Ausstandsgesuch vom 23. Juli 2020 zurück (TPF pag. 76.522.020 ff.; oben SV lit. L.5).
1.13.2 An diesem Vorgehen des Beschuldigten A. erstaunen verschiedene Aspekte. So insbesondere, dass ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers im Verfahren SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, inkl. Gerichtsschreiberin, gestellt wurde – und zwar, nachdem die erstinstanzliche Hauptverhandlung als auch die Urteilseröffnung sowie (mündliche) -begründung bereits stattgefunden hatten. Ebenso auffällig ist, dass dieses Ausstandsgesuch eingereicht wurde, obwohl hierfür keine stichhaltigen Gründe vorgelegt bzw. glaubhaft gemacht wurden. Dies zeigt sich auch daran, dass das Ausstandsgesuch, kurz nach einem Dementi der Vorwürfe durch die Verfahrensleitung der Strafkammer, wieder zurückgezogen wurde. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte A. bei seinem damaligen Vorgehen offensichtlich mit dem Beschuldigten MARTYNENKO insofern zusammenwirkte, als er sich auf MARTYNENKOS Eingabe vom 21. Juli 2020 (in der noch kein formelles Ausstandsgesuch gestellt worden war, die Einreichung eines solchen aber vorbehalten wurde) stützte, um kurz darauf selber ein umfassendes Ausstandsgesuch einzureichen.
1.13.3 Im Rahmen der Eingabe des Beschuldigten MARTYNENKO vom 21. Juli 2020, auf die sich der Beschuldigte A. bezieht, erscheint auch unstimmig und ungewöhnlich, dass darin auf eine angebliche Eingabe vom 29. Juni 2020 verwiesen wird, mit der die Strafkammer angefragt worden sei «si, avant ou après les débats, votre Cour avait officiellement ou de manière informelle sollicité des informations, via l'ambassade de Suisse à Kiev, concernant les conséquences d'une condamnation de mon mandant, requêté restée sans réponse de votre part» (TPF pag. 76.521.261). Diese angebliche Eingabe des Beschuldigten MARTYNENKO vom 29. Juni kam jedoch, gemäss Stellungnahme der Verfahrensleitung der Strafkammer vom 27. Juli 2020 (TPF pag. 76.400.026; oben SV lit. L.4), nie beim Gericht an. Dazu ist anzumerken, dass der Beschuldigte MARTYNENKO bzw. RA Vafadar ihre Eingaben ans Gericht standardmässig (wie es im Verkehr mit Gerichtsbehörden üblich ist) per Einschreiben einreicht, so etwa auch die Eingabe vom 21. Juli 2020 (TPF pag. 76.521.260 ff.). Falls der Beschuldigte MARTYNENKO seine angebliche Eingabe vom 29. Juni 2020 tatsächlich bzw. wie üblich per Einschreiben versandt hätte, so hätte er den entsprechenden Versand ohne Weiteres nachweisen können.
1.13.4 Trotzdem wies der Beschuldigte MARTYNENKO in seiner Eingabe vom 21. Juli 2020 bereits auf Folgendes hin: «Dans ce contexte singulier, un jugement réformatoire en appel priverait mon mandant d'un double degré de juridiction et n'est pas de nature à réparer les violations commises» (TPF 76.521.262). Damit stellte er implizit in Aussicht, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung wegen angeblicher Verfahrensfehler (behaupteter konspirativer Austausch des Bundesstrafgerichts mit der schweizerischen Botschaft in Kiew) zu wiederholen sei. Dabei wiederum handelt es sich um eine ähnliche Argumentation, wie sie auch der Beschuldigte A. im Rahmen seiner Eingabe vom 26. Januar 2022, nunmehr vor der Berufungskammer, geltend macht: Ohne Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, in welchem der Berufungskläger nicht gehörig verteidigt worden sei, gehe ihm eine Instanz verloren. Selbst wenn die Berufungsinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfe, könne dies den schwerwiegenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht heilen (vgl. CAR pag. 3.103.020 Rz. 54).
1.13.5 Gesamthaft betrachtet weist auch dieses Vorgehen der beiden Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung – im Kontext mit weiteren vorliegend beschriebenen, ähnlichen Verhaltensweisen – auf eine Strategie der Prozessverzögerung hin.
1.14 Mandatierung von RA Mráz bzw. von RAin Tethong als erbetene Verteidiger des Beschuldigten A.
1.14.1 Auffällig ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte A. noch im Untersuchungsverfahren, trotz bestehender amtlicher Verteidigung (RA Affolter), zusätzlich RA Mráz als erbetenen Verteidiger mandatierte, um dann während des Berufungsverfahrens einen weiteren Verteidigerwechsel vorzunehmen und neu RAin Tethong zu mandatieren, welche sodann am 26. Januar 2022 im Auftrag ihres Mandanten die oben (SV lit. T.1) erwähnten Anträge (inkl. Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz) stellte. Im Einzelnen ist dazu Folgendes anzumerken:
1.14.2 Der Beschuldigte A. war seit 7. Dezember 2018 amtlich durch RA Affolter verteidigt (oben SV lit. G). Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 orientierte RA Mráz die BA über die Mandatierung als erbetener Verteidiger des Beschuldigten A. und erwähnte, dass der Beschuldigte A. das (amtliche) Mandatsverhältnis zu RA Affolter, angeblich zufolge Vertrauensverlusts, beendet habe (oben SV lit. H.1). Mit Verfügung der BA vom 13. Juni 2019 wurde die Einsetzung von RA Mráz als Wahlverteidiger des Beschuldigten A. genehmigt. Das Mandat des amtlichen Verteidigers RA Affolter wurde jedoch weiterhin aufrechterhalten. Der Beschuldigte A. konnte nach Auffassung der BA den von ihm behaupteten Vertrauensverlust betreffend RA Affolter nie glaubhaft machen (vgl. BA pag. 16.300-0118 ff.; oben SV lit. H.2). Erst mit Verfügung der BA vom 10. Dezember 2019 wurde die von RA Affolter ausgeübte amtliche Verteidigung widerrufen, zeitlich gesehen kurz vor Anklageerhebung bei der Strafkammer, und nachdem zwischenzeitlich ein (von der StPO nicht vorgesehenes) Wiedererwägungsgesuch von A. vom 24. Juni 2019 durch die BA noch abgelehnt worden war (vgl. oben SV lit. H.3 - H.5 und J).
1.14.3 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte MARTYNENKO selbst während des Berufungsverfahrens noch in Frage stellt, ob die BA bei der Auswahl bzw. Einsetzung von RA Affolter als damaligem amtlichen Verteidiger von A. korrekt vorgegangen sei (vgl. CAR pag. 3.102.025 ff. / 038 ff.; oben E. II. 1.8). Die entsprechenden Ausführungen MARTYNENKOS sind haltlos und spekulativ. Wenn überhaupt, läge es ohnehin am Beschuldigten A., selbst entsprechende Mängel oder Unstimmigkeiten betreffend Auswahl bzw. Einsetzung von RA Affolter als seinem damaligen amtlichen Verteidiger zu thematisieren (vgl. oben E. II. 1.10).
1.14.4 Der Beschuldigte A. war somit ab 7. Mai 2019 (Schreiben von RA Mráz betreffend Mandatierung durch A.) bzw. ab 13. Juni 2019 (Genehmigung der Einsetzung von RA Mráz als Wahlverteidiger durch die BA) bis zum 10. Dezember 2019 doppelt verteidigt – durch RA Affolter als amtlicher Verteidiger und durch RA Mráz als erbetener Verteidiger (oben E. II. 1.14.2). Unter sämtlichen Schweizer Anwältinnen und Anwälten hatte sich der Beschuldigte A. als zusätzlichen, erbetenen Verteidiger genau jenen Anwalt ausgesucht, welcher im Jahr 2013 noch Rechtsanwalt der Bank C. gewesen war, jener Bank also, welche am 19. JuIi 2013 bei der MROS eine Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 GwG eingereicht und damit das vorliegenden Strafverfahren ins Rollen gebracht hatte (oben SV lit. A und D.1). Wobei RA Mráz am 21. November 2013 auch die Zeugin QQQQ., Assistentin des Desk Head bei der Bank C., als Rechtsbeistand zur staatsanwaltlichen Einvernahme begleitetet hatte, die Zeugin in dieser Einvernahme u.a. Aussagen betreffend A. gemacht hatte, und RA Mráz möglicherweise auch Rechtsvertreter weiterer (bei der Bank C. angestellter) Zeugen war, welche am 21. November 2013 einvernommen worden waren und Aussagen betreffend A. gemacht hatten (vgl. oben SV lit. D.1 - D.3).
1.14.5 Da RA Affolter am 12. Dezember 2018 vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden war (oben SV lit. G; BA pag. 16.300-0009 bis 0012), hatte er auch Einblick in die Aktennotiz des Staatsanwalts vom 13. November 2013 betreffend RA Mráz, die Begleitung der Zeugin QQQQ. durch RA Mráz anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2013 (inkl. Aussagen QQQQ.'s bezüglich A.), sowie die Einvernahmen der Zeugen SSSS., RRRR. und I., inkl. der entsprechenden Aussagen hinsichtlich A. (oben SV lit. D.1 - D.3). Der BA ist zuzustimmen, dass sich der Beschuldigte A. dieses Wissen seines amtlichen Verteidigers grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. oben E. II. 1.6); für die Beurteilung der gestellten Anträge ist dies allerdings nicht entscheidend, da primär zu klären ist, ob sich der Beschuldigte A. rechtsmissbräuchlich verhält.
1.14.6 Trotzdem erscheint es in der vorliegenden Konstellation auffällig, dass der Beschuldigte A. keinerlei Kenntnis vom vorherigen Mandat von RA Mráz bei der Bank C. gehabt haben will, bzw. von keiner Seite darüber informiert worden sei, insbesondere nicht von RA Mráz (oder RA Affolter; vgl. oben E. II. 1.1) oder dem Beschuldigten MARTYNENKO bzw. von dessen Verteidigung. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte MARTYNENKO bzw. RA Vafadar (ebenso wie RA Affolter) vollumfängliche Akteneinsicht hatten bzw. weiterhin haben (vgl. etwa BA pag. 16.100-0077 ff.). Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass besagte Umstände dem Beschuldigten MARTYNENKO bzw. RA Vafadar trotzdem nicht aufgefallen wären. Dies gilt umso mehr, als MARTYNENKO, zum Zeitpunkt der erwähnten Einvernahmen von Mitarbeitern der Bank C. vom 21. November 2013, im vorliegenden Strafverfahren bereits Beschuldigtenstellung zugekommen war (vgl. oben SV lit. B), während es bei A. noch mehrere Jahre – nämlich bis zum 29. Juni 2018 (oben SV lit. F) – dauerte, bis er zum Beschuldigten wurde. Demgemäss kann mit höchster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte MARTYNENKO bzw. RA Vafadar über das vorherige Mandat von RA Mráz bei der Bank C. in Unkenntnis gewesen wären. Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte MARTYNENKO 2013 noch von RA Schaad vertreten war (anlässlich der Einvernahmen der Zeugin QQQQ. und des Zeugen I. vom 21. November 2013 wurde RA Schaad als Verteidiger des Beschuldigten MARTYNENKO je durch RA Jean-Francois Alabor substituiert; vgl. BA pag. 16.100-0044; 12.101-0005 12.102-0006), was aber an der Einschätzung nichts ändert. RA Schaad bescheinigte gegenüber der BA am 3. Dezember 2021 nota bene, je eine Kopie der Einvernahmen vom 21. November 2013 betreffend die Zeugen I., QQQQ., SSSS. und RRRR. inklusive Beilagen erhalten zu haben (BA pag. 16.100-0048A).
1.14.7 Im Gesamtkontext erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte MARTYNENKO seinen Untergebenen, den Beschuldigten A., über die erwähnten besonderen Umstände betreffend RA Mráz als Rechtsvertreter der Bank C. bzw. der Zeugin QQQQ. (und allenfalls weiterer als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter der Bank C.) nicht informiert hätte.
1.14.8 Auffällig ist in diesem Zusammenhang weiter, dass RA Mráz anlässlich der Terminumfrage vom 20. September 2021 (betreffend Festsetzung der Berufungsverhandlung) am selben Tag um eine Fristerstreckung bis 30. September 2021 bat und in einer weiteren E-Mail vom 21. September 2021 versicherte, er könne bis «allerspätestens 30. September» 2021 die gewünschte Information im Doodle eintragen (oben SV lit. O.1 und O.3). Am 30. September 2021 teilte RA Mráz jedoch mit, dass er den Beschuldigten A. nicht mehr vertrete. RAin Tethong wiederum teilte mit Schreiben vom selben Tag mit, dass der Beschuldigte A. sie mit seiner Verteidigung im vorliegenden Verfahren beauftragt habe (oben SV lit. P).
1.14.9 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend zu beurteilende Eingabe des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 (CAR pag. 3.103.008 ff.) am selben Tag versandt wurde, als den Verfahrensbeteiligten per E-Mail vom 26. Januar 2022 (10:59 Uhr) der Hauptverhandlungstermin für die Berufungsverhandlung CA.2020.14 vom 6. / 7. Juli 2022 bestätigt worden war (CAR pag. 6.100.023; oben SV lit. und T.1). Darin liegt eine ähnliche zeitliche Koinzidenz wie zuvor schon in jener vom 30. September 2021 (oben E. II. 1.14.8).
1.15 Verzicht von RA Mráz auf Stellungnahme
1.15.1 Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 gewährte das Berufungsgericht den Verfahrensbeteiligten (exkl. A.), der Vorinstanz sowie RA Mráz mit Frist bis 18. Februar 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022. RA Mráz verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2022 unter Verweis auf seine berufs- und auftragsrechtlichen Pflichten auf eine Stellungnahme (oben SV lit. T.1 und T.2).
1.15.2 Betreffend Vernehmlassung von RA Mráz vom 18. Februar 2022 macht A. geltend, dass sich ein Anwalt auch dann auf das Anwaltsgeheimnis berufen könne, wenn er von seinem Mandanten vom Anwaltsgeheimnis ent bunden werde (vgl. CAR pag. 3.103.56 ff.; oben E. II. 1.9).
1.15.3 Bezüglich dieser Stellungnahme A.'s fällt auf, dass er gerade nicht explizit behauptet, RA Mráz im vorliegenden Zusammenhang vom Anwaltsgeheimnis entbunden zu haben. Stattdessen macht A. eine allgemeine Feststellung (ein Anwalt könne sich auch dann auf das Anwaltsgeheimnis berufen, wenn er von seinem Mandanten vom Anwaltsgeheimnis entbunden werde), die zwar so interpretierbar ist, dass RA Mráz möglicherweise vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei, ohne aber dass jemand darauf behaftet werden könnte.
1.15.4 Es handelt sich hier um eine sophistische Argumentation, mit der anscheinend davon abgelenkt werden soll, dass eine Entbindung von RA Mráz vom Anwaltsgeheimnis offenbar nicht stattgefunden hat, und seitens A.'s zugleich geltend gemacht wird, selbst wenn RA Mráz vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden wäre, würde dies (scheinbar) nichts nützen – was wiederum den Beschuldigten A. entlasten soll.
1.15.5 Die hypothetische Argumentationsweise des Beschuldigten A. vermag nicht zu überzeugen. Im Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass RA Mráz auf eine Stellungnahme verzichtet hat, weil er vom Geheimnisherrn, seinem ehemaligen Mandanten A., nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden ist. Falls es sich tatsächlich so verhalten hätte, wie der Beschuldigte A. behauptet (nämlich, dass er selbst von RA Mráz' vormaligem Mandat bei der Bank C. überhaupt nichts gewusst habe, und er RA Mráz andernfalls nicht mandatiert hätte), so hätte A. keinen Grund gehabt, von einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis abzusehen, respektive hätte er gegenüber dem Gericht auch kommunizieren und belegen können, dass eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis stattgefunden habe.
1.16 Weitere Auffälligkeiten im vorliegenden Berufungsverfahren
1.16.1 Ergänzend ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
- B. und G. beantragten mit Berufungserklärung vom 24. Februar 2021 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, bzw. eventualiter die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. der vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen im Sinne einer Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der B. und G.; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 1.100.336 ff.; oben SV lit. N.2).
- Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichten B. und G. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 ein. Es wurde die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen beantragt, sowie die Anweisung an die Berufungskammer zur Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an die Strafkammer zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung in Anwesenheit von B. / G., inkl. Gewährung einer 30-tägigen Frist an diese zum Stellen von Beweisanträgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (CAR pag. 10.201.003 ff.; oben SV lit. N.3).
- Mit Beschluss der Berufungskammer vom 25. März 2021 wurde das Berufungsverfahren CA.2020.14 bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1B_120/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen sistiert (CAR pag. 10.301.001 ff.). Den Verfahrensbeteiligten wurde mit Schreiben vom 20. April 2021 mitgeteilt, dass die Terminreservationen für die in der Woche des 12. Juli 2021 geplante Berufungsverhandlung freigegeben würden (CAR. pag. 6.100.001; oben SV lit. N.4).
- Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_120/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. August 2021 auf die Beschwerde der B. und der G. gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 3. Februar 2021 nicht ein (CAR pag. 10.201.025 ff.; oben SV lit. N.5).
1.16.2 Auffällig sind in diesem Zusammenhang vor allem folgende Aspekte:
1.16.2.1 Es ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich Berechtigter der B. und der G. je der Beschuldigte MARTYNENKO ist. Diesbezüglich ist insbesondere auf die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 E. 18 zweitletzter Satz (CAR pag. 10.101.004) sowie auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 24. Januar 2022, Erwägungen zu Dispositivziffer 6 (CAR pag. 6.200.020 f.) zu verweisen.
1.16.2.2 Die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, eingereicht am 8. März 2021 von der B. und G., hatte in der Sache die gleiche Stossrichtung wie die Eingabe des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022: In beiden Fällen ging bzw. geht es primär um eine Rückweisung der Sache an die Strafkammer zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung. In beiden Fällen hatte bzw. hat das Vorgehen (voraussichtlich) eine erhebliche weitere Verzögerung des Verfahrens zur Folge. Es ist davon auszugehen, dass B. und G. (damals je durch RA Schaad vertreten, der anfänglich auch den Beschuldigten MARTYNENKO vertreten hatte) ihre Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2021 nicht ohne das Einverständnis des wirtschaftlich Berechtigten MARTYNENKO eingereicht hätten. Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschuldigte A. seine Eingabe vom 26. Januar 2022 ohne das Einverständnis seines Vorgesetzen MARTYNENKO nicht eingereicht hätte.
1.16.2.3 Im Rahmen einer Eingabe vom 4. März 2022 machte B. (RA Clerc) u.a. geltend, aufgrund des durch Russland gegen die Ukraine geführten Krieges sei es ihm «nicht möglich, mit der Klientschaft und namentlich mit dem wirtschaftlich Berechtigten» (es handle sich «nicht um einen der Angeklagten») in Kontakt zu treten (vgl. CAR pag. 3.104.032). Eine nachvollziehbare Begründung, wer, weshalb und seit wann der wirtschaftlich Berechtigte der B. sei, fehlt in der erwähnten Eingabe jedoch. Es wird nicht einmal der Name des angeblichen wirtschaftlich Berechtigten der B. genannt. Die Behauptung folgt stattdessen dem Ausschlussprinzip: Beim wirtschaftlich Berechtigten handle es sich «nicht um einen der Angeklagten».
In eine ähnliche Richtung zielt auch das Vorgehen des Beschuldigten MARTYNENKO, welcher der wiederholten gerichtlichen Aufforderung zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters bzw. einer schweizerischen postalischen Zustelladresse für die im Ausland domizilierte G. innert Frist nicht nachkam, obwohl die Aktenlage darauf hindeutet, dass MARTYNENKO wirtschaftlich Berechtigter der G. ist. Deshalb wurde gemäss Verfügung der Vorsitzenden vom 24. Januar 2022 schliesslich vom Verzicht der G. auf die Ausübung ihrer Teilnahmerechte im Berufungsverfahren ausgegangen (vgl. CAR pag. 6.200.011 ff.; oben SV lit. S).
1.16.2.4 Trotz des klaren Urteils des Bundesgerichts 1B_120/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. August 2021, mit dem auf die Beschwerde der B. / G. (damals beide vertreten durch RA Schaad) gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 3. Februar 2021 (bzw. auf die Anträge zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Strafkammer zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung) nicht eingetreten wurde (CAR pag. 10.201.025 ff.; vgl. oben SV lit. N.2 - N.5 und E. 1.17.1), blenden sowohl der Beschuldigte MARTYNENKO als auch die B. ebendieses Urteil des Bundesgerichts aus:
- Der Beschuldigte MARTYNENKO thematisiert in seiner Eingabe vom 17. Februar 2022 insbesondere erneut die «Nichtzustellung der Anklageschrift im Verfahren SV.13.0943» an die B. und G. bzw. «die fehlende Vertretung dieser Körperschaften» während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, weshalb «mindestens zwei schwere und nicht heilbare Mängel» vorlägen (vgl. CAR pag. 3.102.029 f.).
- Auch die B. rügt in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2022 erneut, dass ihr «im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Stellung zugedacht worden» sei. «Ob der fehlende Instanzenzug im Rahmen der Berufung heilbar» sei, dürfe «vorliegend offenbleiben und wäre mit der Prüfung des zweitinstanzlichen Urteils vorzubringen» (vgl. CAR pag. 3.104.031). Ähnlich äusserte sie sich auch in ihrer Eingabe vom 21. März 2022 (vgl. CAR pag. 3.104.038).
1.17 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2020
1.17.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich DG200009-L / U vom 2. Dezember 2020 (CAR pag. 4.102.004 ff.) wurde der PoIizeibeamte TTTT. u.a. der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziffer Abs. 1 StGB und der mehrfachen passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 150.-- (bedingt, Probezeit von 2 Jahren) belegt (Dispositivziffern 1, 2 und 3; CAR pag. 4.102.113 f.). Das entsprechende, in Rechtskraft erwachsene Urteil wurde beim Bezirksgericht Zürich ediert (vgl. oben SV lit. S und U).
Diesem Urteil (bzw. ergänzend der zugrundeliegenden Anklageschrift) lassen sich insbesondere folgende, in Bezug auf den vorliegenden Beschluss respektive das Berufungsverfahren CA.2020.14 potenziell relevante Aspekte entnehmen:
1.17.2 Der mit besagtem Urteil verurteilte Polizeibeamte TTTT. war von BBBBB. kontaktiert worden, einer Nachrichtenhändlerin, welche zu DDR-Zeiten Mitarbeiterin des Ministeriums für Staatssicherheit («Stasi») gewesen war. Im Rahmen dieser Kontakte mit BBBBB. tätigte TTTT. u.a. Abfragen im System JANUS (einer nicht-öffentlichen Datenbank betreffend die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei [BKP] mit den Strafverfolgungs- und Kriminalbehörden der Kantone sowie mit ausländischen Behörden im Kampf gegen die internationale organisierte Kriminalität). TTTT.'s Ausdrucke der JANUS- Logfiles bezüglich des Projekts «...» betreffen Recherchen vom 10. Mai, 8. Juli und 15. September 2015 nach dem Nachnamen «Martynenko», kombiniert mit verschiedenen Vornahmen (E. III. lit. D 5.1.1, 5.1.4 und lit. E 5.3. f.; CAR pag. 4.102.020 ff. und 064 f.).
1.17.3 Zudem tätigte TTTT. im Rahmen der Kontakte mit BBBBB. auch Abfragen im System INFOCAR (einer nichtöffentlichen Datenbank mit Fahrzeuginformationen für die Behörden und die Versicherungsgesellschaften der Kantone AG, LU, SH, VD, ZG und ZH). TTTT. recherchierte am 7. September 2015 in INFOCAR betreffend Urs Köhli, dem für das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschuldigten MARTYNENKO und A. zuständigen Staatsanwalt des Bundes. Der abgerufene Eintrag umfasste namentlich Köhlis Geburtsdatum, Bürgerort und Privatadresse (E. III. lit. D 5.1.1 und 5.1.4 sowie lit. E 5.3.2; CAR pag. 4.102.020 ff. und 064 f.).
1.17.4 Per E-Mail vom 10. Mai 2015 informierte TTTT. BBBBB. unter Hinweis auf entsprechende Medienberichte über die Ermittlungen der BA im Fall «MARTYNENKO», bzw. dass in Zürich keine Ermittlungen gegen MARTYNENKO getätigt würden (vgl. E. III. lit. D 5.3 d und lit. E 5.3.1 ff.; CAR pag. 4.102.024 und 064).
1.17.5 Mit SMS vom 10. Mai 2015 fragte BBBBB. TTTT. an, ob er ihr «in der Sache Bank C.» helfen könne (E. III. lit. D. 5.3 e; CAR pag. 4.102.024).
1.17.6 Am Arbeitsplatz von TTTT. wurden diverse Word-Dokumente im Zusammenhang mit dem Projekt «...» sichergestellt. Darunter war etwa ein Dokument mit dem Titel «Für TTTT.», welches TTTT. anerkanntermassen von BBBBB. übergeben worden war. Es enthält die Aufforderung an TTTT., möglichst viel über das Verfahren der BA gegen Mykola MARTYNENKO herauszufinden, mit dem Hinweis, dieser sei der Auftraggeber in diesem Projekt (vgl. E. III. lit. D. 6.3.4 a, vgl. zu den weiteren sichergestellten Dokumenten auch lit. b und c; CAR pag. 4.102.027 f.).
1.17.7 Am 3. Dezember 2015 wurde TTTT. von BBBBB. zwecks «Projektberatung ...» zu einem Nachtessen im Restaurant «CCCCC.» in Z. eingeladen (vgl. E. III. lit. E. 1.3.2 a; CAR pag. 4.102.030 f.). TTTT. wird insofern zudem vorgeworfen, von BBBBB. bereits am 7. September 2015 im Restaurant «DDDDD.» zum Nachtessen eingeladen worden zu sein, bzw. dass er von BBBBB. für die von ihm erbrachten Auskünfte mit diesen Nachtessen entschädigt worden sei (vgl. E. III. lit. E. 5.3.4 und 6.1 f.; CAR pag. 4.102.066 f.).
1.17.8 TTTT. wurde u.a. im Zusammenhang mit den erwähnten Tätigkeiten insbesondere betreffend Projekt «...» der (mehrfachen) Amtsgeheimnisverletzung schuldig erklärt. Im Urteil wird diesbezüglich festgehalten, dass «Mykola Martynenko die entsprechenden Nachforschungen offenbar selber in Auftrag gegeben» habe (vgl. E. IV. lit. C 2.4.1 und lit. G 1 bzw. Dispositivziffer 1; CAR pag. 4.102.081, 094 und 113). Zudem wurde TTTT. u.a. im Zusammenhang mit der betreffend Projekt «...» durch BBBBB. erfolgten Zahlung der Nachtessen vom 7. September und 3. Dezember 2015 der (mehrfachen) passiven Bestechung schuldig erklärt (vgl. E. IV. lit. D 2.2 - 2.2.4 und lit. G 1 bzw. Dispositivziffer 1; CAR pag. 4.102.088 f., 094 und 113).
1.17.9 Zusammenfassend ist bezüglich des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Zürich DG200009-L / U vom 2. Dezember 2020 Folgendes festzuhalten: Der im vorliegenden Strafverfahren bzw. Berufungsverfahren CA.2020.14 beschuldigte MARTYNENKO hatte offenbar 2015 (erfolgreich) versucht, mittels der Nachrichtenhändlerin und ehemaligen Stasi-Mitarbeiterin BBBBB., bzw. über den Polizeibeamten TTTT., an Informationen über das ihn (MARTYNENKO) betreffende Strafverfahren zu gelangen, inkl. nicht-öffentlicher Informationen in Bezug auf den zuständigen Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli (darunter dessen Privatadresse).
1.18 Gesamteinschätzung
1.18.1 In einer Gesamtschau deutet die Kombination all dieser Vorkommnisse und Umstände darauf hin, dass der Beschuldigte A. darüber informiert war, dass RA Mráz im gleichen Strafverfahren bereits für die Bank C. und die Zeugin QQQQ. als Angestellte der Bank C. (sowie allenfalls für weitere Mitarbeitende der Bank C., die ebenfalls als Zeugen ausgesagt haben) als Rechtsvertreter tätig gewesen war. Bei A.'s anderslautender Darstellung handelt es sich um eine Schutzbehauptung.
Bereits A.'s Argumentation, ihm sei durch das erwähnte Dispensationsgesuch die Möglichkeit genommen worden, sich dem erstinstanzlichen Gericht zu erklären (was auf eine nicht gehörige und effektive Verteidigung hinweise), ist widersprüchlich und unglaubhaft (oben E. II. 1.11 - 1.11.7).
Auch der Umstand, dass der Beschuldigte A. nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers im Verfahren SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen eingereicht hatte, weist – zusammen mit dem vorbereitenden Vorgehen des Beschuldigten MARTYNENKO – auf eine Strategie der Prozessverzögerung hin (oben E. II. 1.13 - 1.13.5).
Auffällig sind zudem die Umstände, wie der Beschuldigte A. RA Mráz (zusätzlich) als erbetenen Verteidiger beauftragte, um dann während des Berufungsverfahrens einen weiteren Verteidigerwechsel vorzunehmen bzw. neu RAin Tethong zu beauftragen (oben E. II. 1.14 - 1.14.9).
Des Weiteren spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte A. RA Mráz offenbar nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden hat, bzw. der Verzicht von RA Mráz auf eine Stellungnahme in der vorliegenden Angelegenheit, gegen die Darstellung und Argumentation A.'s (oben E. II. 1.15 - 1.15.5).
Im Übrigen deuten auch die Beschwerde in Strafsachen, welche B. und G. am 8. März 2021 beim Bundesgericht einreichten und vor allem die darauf folgende Ausblendung des entsprechenden Urteils des BGer 1B_120/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. August 2021 (mit dem auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde) durch den Beschuldigten MARTYNENKO und B. auf ein verfahrensverzögerndes Vorgehen hin (oben E. II. 1.16 - 1.16.2.4 ).
Das Verhalten des Beschuldigten MARTYNENKO im Zusammenhang mit der Nachrichtenhändlerin BBBBB. respektive dem Polizeibeamten TTTT. verstärkt den Eindruck, dass versucht wird, auf das vorliegende Berufungsverfahren manipulativ einzuwirken (vgl. oben E. II. 1.17 - 1.17.9).
1.18.2 Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. im Verbund mit den weiteren Verfahrensbeteiligten (exkl. BA) die Eingabe vom 26. Januar 2022 dazu nutzen will, um das vorliegende Straf- bzw. Berufungsverfahren zu verzögern bzw. durch Anstreben einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz / BA die Verjährung zu bewirken. A.'s Argumentation ist, im Gesamtkontext betrachtet und wie oben ausgeführt, weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Entgegen A.'s Darstellung ist davon auszugehen, dass RA Mráz im Wissen A.'s (und MARTYNENKOS) um dessen besagtes vorheriges Mandat und die damit einhergehende Interessenkollision als A.S erbetener Verteidiger mandatiert wurde. Dabei dürfte eine gewisse Rolle gespielt haben, dass sich RA Mráz mit der Materie bei Übernahme von A.'s Verteidigung bereits auskannte, und zudem Russisch spricht. Weiter war wohl von Bedeutung, dass RA Mráz vormalig nicht Rechtsvertreter einer anderen Partei im vorliegenden Strafverfahren gewesen war (was zu auffällig gewesen wäre und deshalb wohl zu Interventionen seitens der BA bzw. der Vorinstanz geführt hätte), sondern «nur» (aber immerhin) Rechtsvertreter einer drittbetroffenen Bank, welche mit ihrer Meldung vom 19. Juli 2013 bei der MROS das vorliegende Strafverfahren ins Rollen gebracht hatte (sowie Rechtsvertreter einer bzw. möglicherweise von mehreren Angestellten dieser Bank, welche als Zeugen ausgesagt hatten). Dementsprechend gibt es im vorliegenden Strafverfahren nur wenige Aktenstellen, aus denen diese vormalige Mandatierung von RA Mráz ersichtlich wird.
Zusammengefasst deutet vieles auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin, mit dem das Rechtsinstitut einer wirksamen Verteidigung, welches einem Beschuldigten – auch A. – zusteht (vgl. oben E. I. 1.1), zweckentfremdet werden soll, um den Prozess enorm zu verzögern bzw. die Verjährung herbeizuführen. Der Beschuldigte A. kann sich nicht darauf berufen, von RA Mráz angeblich «nicht wirksam verteidigt» worden zu sein, da A. die entsprechende Konstellation im Wissen um die damit einhergehende Interessenkollision selbst herbeigeführt hat. Abgesehen davon bringt der Beschuldigte A. keine stichhaltigen konkreten Beispiele vor, die belegen würden, dass er von RA Mráz tatsächlich nicht wirksam verteidigt worden wäre. Der Vorwurf, dem Beschuldigten A. sei durch das erwähnte Dispensationsgesuch die Möglichkeit genommen worden, sich dem erstinstanzlichen Gericht zu erklären, ist wie dargelegt widersprüchlich und unglaubhaft (oben E. II. 1.11 - 1.11.7 und 1.18.1).
1.18.3 Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass Prof. AAAAA. sein Rechtsgutachten vom 26. Januar 2022 – bei dem es sich in formeller Hinsicht um eine blosse Parteibehauptung handelt – offensichtlich gestützt auf einen in verschiedener Hinsicht lückenhaften Sachverhalt erstellt hat. Insbesondere sind die zahlreichen Vorgehensweisen und Umstände, welche auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschuldigten A. sowie auch der weiteren Verfahrensbeteiligten (exkl. BA) hinweisen, aus dem Sachverhalt, der von Prof. AAAAA. «ohne weitere eigenständige Verifizierung als gegeben unterstellt wird» (CAR pag. 3.103.024 f.), mangels Kontextualisierung nicht ersichtlich. Weiter ist der entsprechende Sachverhalt auch insofern ungenau respektive unzutreffend, als darin ohne nähere Angaben ein am 7. Mai 2019 stattgefundener «Verteidigerwechsel» erwähnt wird. Es wird diesbezüglich nicht präzisiert, dass zu diesem Zeitpunkt gerade kein eigentlicher Verteidigerwechsel stattgefunden hatte, sondern dass der Beschuldigte A. ab diesem Datum (bzw. seit der genehmigenden Verfügung der BA vom 13. Juni 2021) zusätzlich durch den erbetenen Verteidiger RA Mráz vertreten wurde, während RA Affolter die Funktion des amtlichen Verteidigers parallel dazu noch bis zum 10. Dezember 2019 ausübte; d.h. es fand insofern eine doppelte Verteidigung des Beschuldigten A. statt (vgl. oben SV lit. H - H.5).
Bereits aufgrund des lückenhaften bzw. selektiven Sachverhalts, auf den Prof. AAAAA. sich abgestützt hat, ist sein Rechtsgutachten in Bezug auf den vorliegenden Fall nur sehr beschränkt aussagekräftig. Dies gilt nicht nur für seine Ausführungen betreffend Antrag Ziffer 1 des Beschuldigten A., sondern systematisch auch für die Erläuterungen zu A.'s weiteren Anträgen.
1.18.4 Gemäss diesen Ausführungen ist Antrag Ziffer 1 des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 (« Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war») abzuweisen.
2.
Antrag Ziffer 2 des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 (« Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache vor Ansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. »)
2.1 Der Beschuldigte A. macht betreffend diesen Antrag vor allem geltend, die Rückweisung sei in diesem Fall unumgänglich, um seine Verteidigungsrechte zu wahren und ein faires Strafverfahren zu garantieren. Werde das erstinstanzliche Verfahren, in dem er nicht gehörig verteidigt worden sei, nicht wiederholt, gehe ihm eine Instanz verloren. Selbst wenn die Berufungsinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfe, könne dies den schwerwiegenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht heilen (CAR pag. 3.103.020).
2.2 Prof. AAAAA. beantwortet in Bezug auf den vorliegenden Antrag Ziffer 2 die ihm entsprechend gestellte Frage Ziffer 3.a («Was sind die Auswirkungen auf das weitere Verfahren, konkret: a) Ist das angefochtene Urteil der ersten Instanz vom Berufungsgericht aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen ( Art. 409 Abs. 1 StPO)?») wie folgt: Die nicht gehörige Verteidigung des Mandanten der Auftraggeberin stelle einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar, der, weil er im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könne, zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und zur Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz führen müsse (vgl. CAR pag. 3.103.026, 035 f., 038).
2.3 Der Beschuldigte MARTYNENKO sowie die B. unterstützen je Antrag Ziffer 2 des Beschuldigten A. (vgl. CAR pag. 3.102.016 f., 3.102.025 ff., 3.102.029 ff. / 3.104.030 f., 3.104.036 ff.).
2.4 Die BA sowie die Vorinstanz opponieren je gegen Antrag Ziffer 2 des Beschuldigten A. (vgl. CAR pag. 4.101.003 / 3.101.024 f., 3.101.032 ff., 3.101.043 f.).
2.5 Das oben zu Antrag Ziffer 1 des Beschuldigten A. Gesagte (vgl. insbesondere E. II. 1.18 - 1.18.4) gilt hier entsprechend, denn die angeblichen «wesentlichen Mängel» gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO betreffen nach Argumentation A.'s gerade die von ihm im abgewiesenen Antrag Ziffer 1 gerügte «nicht wirksame Verteidigung». A.'s Antrag Ziffer 2 baut somit auf der (unzutreffenden) Annahme auf, dass sein Antrag Ziffer 1 gutgeheissen würde.
Art. 409 Abs. 1 StPO ist für den (aussergewöhnlichen) Fall gedacht, dass das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Diesfalls hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. oben E. I. 3). Der Beschuldigte A. will demgemäss systemlogisch auch (und vor allem) das Rechtsinstitut des Art. 409 Abs. 1 StPO in rechtsmissbräuchlicher Weise zweckentfremden, um den Prozess dadurch massiv zu verzögern bzw. die Verjährung zu bewirken.
2.6 Demnach ist auch Antrag Ziffer 2 des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 abzuweisen.
3.
Antrag Ziffer 3 des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 (« Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen.»)
3.1 Der Beschuldigte A. macht in Bezug auf diesen Antrag keine näheren eigenen Ausführungen.
3.2 Prof. AAAAA. beantwortet in Bezug auf den vorliegenden Antrag Ziffer 3 (sowie auch Ziffer 4) die ihm entsprechend gestellte Frage Ziffer 3.b («Sind die Verfahrenshandlungen, die unter Mitwirkung von Rechtsanwalt M stattgefunden haben, als ungültig und die insoweit gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar zu betrachten?») wie folgt: Die erste Instanz habe nach der Zurückverweisung der Sache eine komplett neue Hauptverhandlung durchzuführen. Beweise, die erhoben worden seien, während der Mandant der Auftraggeberin durch RA M verteidigt gewesen sei, unterlägen einem Verwertungsverbot ( Art. 131 Abs. 3 StPO) und müssten nochmals erhoben werden (vgl. CAR pag. 3.103.026, 037 f.).
3.3 Der Beschuldigte MARTYNENKO sowie die B. unterstützen je Antrag Ziffer 3 des Beschuldigten A. (vgl. CAR pag. 3.102.016 f., 3.102.025 ff., 3.102.029 ff. / 3.104.030 f., 3.104.036 ff.).
3.4 Die BA sowie die Vorinstanz nehmen je gegen Antrag Ziffer 3 des Beschuldigten A. Stellung (vgl. CAR pag. 4.101.003 / 3.101.024 f., 3.101.032 ff., 3.101.043 f.).
3.5 In Bezug auf Antrag Ziffer 3 des Beschuldigten A. ist einleitend auf die Erwägung 1.3.5 des Urteils der Strafkammer SK.2019.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juni 2020 zu verweisen. Die Vorinstanz führt darin unter dem Titel «Teilnahmerechte und Rollenwechsel des Beschuldigten A.» Folgendes aus:
« Die Verteidigung des Beschuldigten A. weist zu Recht darauf hin, das vorliegende Strafverfahren sei von der BA erst mit Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 gegen seinen Klienten in persönlicher Hinsicht ausgedehnt worden (BA pag. 1.000-0003), weshalb er naturgemäss seine Parteirechte vor diesem Datum nicht habe ausüben können. Bezüglich der Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahmen von Dritten ist der Schriftenwechsel zwischen dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. Rechtsanwalt Friedrich Affolter (nachfolgend: Affolter) und der BA beizuziehen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 wies Affolter die BA darauf hin, dass seiner Ansicht nach unter Verweis auf Art. 147 StPO die bisherigen Zeugenaussagen wegen Verletzung des Konfrontationsrechts nicht gegen seinen Klienten verwertet werden dürften (BA pag. 16.300-0017). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 antwortete die BA, dass sie diese Ansicht «vollumfänglich teile» (BA pag. 16.300-0018 f.). Im Sinne des Gebotes von Treu und Glauben ( Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) ist für das Gericht die Auffassung der BA, dass diese Zeugeneinvernahmen nicht verwertbar sind, verbindlich, zufolge dessen ist nicht zu prüfen, ob ein (sinngemässes) Gesuch gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO vorliegt bzw. ein solches unter vorliegenden Umständen hätte gestellt werden müssen. Die unter Einhaltung der Teilnahmerechte wiederholten Einvernahmen (vgl. die Einvernahmen des Zeugen I. [E. 3.5.11.3] und der Zeugin J. [E. 3.5.11.4]) können hingegen (auch) in Bezug auf den Beschuldigten A. verwertet werden. Unverwertbar sind hingegen aufgrund des unechten Rollenwechsels vom Zeugen zur beschuldigten Person die vom Beschuldigten A. anlässlich seiner rechtshilfeweise in der Ukraine durchgeführten Zeugeneinvernahmen getätigten Aussagen ( Art. 158 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO).» (CAR pag. 1.100.013)
Diese Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verwertbarkeit / Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen im Hinblick auf den Beschuldigten A. sind grundsätzlich auch im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten.
3.6 Soweit der Beschuldigte A. darüberhinausgehend seinen vorliegenden Antrag Ziffer 3 stellt («Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen»), ist (zusätzlich) auf Folgendes hinzuweisen:
3.6.1 Das oben zu den Anträgen Ziffern 1 und 2 des Beschuldigten A. Gesagte (vgl. insbesondere E. II. 1.18 - 1.18.4 und 2.5) gilt diesbezüglich grundsätzlich entsprechend, denn die Rüge der «nicht ausreichenden Verteidigung», welche in Antrag Ziffer 3 enthalten ist, war bereits zentraler Inhalt des Antrags Ziffer 1. Antrag Ziffer 1 wurde indes infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschuldigten A. abgewiesen (oben E. II. 1.18.4). A.'s Antrag Ziffer 3 baut auf der (unzutreffenden) Annahme auf, dass sein Antrag Ziffer 1 gutgeheissen würde.
3.6.2 Bei der Einvernahme A.'s als beschuldigte Person vom 14. Januar 2019 in Kiew (BA pag. 13.200-0090 ff.) war ohnehin dessen amtlicher Verteidiger RA Affolter anwesend (siehe insbesondere BA pag. 13.200-0091; vgl. oben SV lit. G). Diese Einvernahme fand zudem vor der (zusätzlichen) Mandatierung von RA Mráz als erbetener Verteidiger A.'s statt (oben SV lit. H.1 f.). Auch insofern handelt es sich somit nicht um eine Verfahrenshandlung, welche während einer «nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden» hätte. Die Einvernahme A.'s als beschuldigte Person vom 14. Januar 2019 ist auch unter diesen Gesichtspunkten ohne Weiteres verwertbar. A. hat während dieser Einvernahme im Übrigen praktisch vollumfänglich von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht.
3.7 Weitere Verfahrenshandlungen, bei denen sich die Frage der Verwertbarkeit stellen könnte, sind (abgesehen von obigen Ausführungen E. II. 3.5 und 3.6.1) nicht ersichtlich.
3.8 Demgemäss ist auch Antrag Ziffer 3 des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 abzuweisen.
4.
Antrag Ziffer 4 des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 («Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war.»)
4.1 Der Beschuldigte A. bringt im Zusammenhang mit diesem Antrag (ergänzend) vor, die Berufungsinstanz könne die Rückweisung mittels eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO bereits vor Ansetzung der mündlichen (oder schriftlichen) Berufungsverhandlung anordnen, wenn es offensichtlich sei, dass das Verfahren zurückgewiesen werden müsse. Damit nicht unnötig Zeit verloren gehe, würden die obgenannten Anträge deshalb bereits jetzt gestellt und im Sinne des Beschleunigungsgebots beantragt, den Beschluss schon vor der Berufungsverhandlung zu fällen (vgl. CAR pag. 3.103.020).
4.2 Betreffend Prof. AAAAA. Ausführungen zu diesem Antrag ist auf obige E. II. 3.2 zu verweisen.
4.3 Der Beschuldigte MARTYNENKO sowie die B. unterstützen je Antrag Ziffer 4 des Beschuldigten A. (vgl. CAR pag. 3.102.016 f., 3.102.025 ff., 3.102.029 ff. / 3.104.030 f., 3.104.036 ff.).
4.4 Die BA sowie die Vorinstanz opponieren sinngemäss je gegen Antrag Ziffer 4 des Beschuldigten A. (vgl. CAR pag. 4.101.003 / 3.101.024 f., 3.101.032 ff., 3.101.043 f.).
4.5 Das oben zu den Anträgen Ziffern 1 - 3 des Beschuldigten A. Gesagte (vgl. insbesondere E. II. 1.18 - 1.18.4, 2.5 und 3.5 - 3.8) gilt bezüglich Antrag Ziffer 4 grundsätzlich entsprechend. Wie ausgeführt wurde, sind die Anträge Ziffern 1 - 3 abzuweisen. Insbesondere ist (in Bezug auf Antrag Ziffer 2) das vorinstanzliche Urteil nicht aufzuheben bzw. die Sache nicht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Aus der Abweisung der Anträge Ziffern 1 - 3 folgt, dass Antrag Ziffer 4 obsolet ist, da Letzterer gestützt auf die (unzutreffende) Annahme gestellt wurde, dass die Anträge Ziffern 1 - 3 gutgeheissen würden. Abgesehen davon ist Antrag Ziffer 4, da er im Kontext mit den vorangehenden Anträgen gestellt wurde, ebenso rechtsmissbräuchlicher Art wie die Anträge Ziffern 1 - 3.
III. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten für den vorliegenden Beschluss werden im Rahmen des zu fällenden Urteils in der Hauptsache (CA.2020.14) festgesetzt und verlegt ( Art. 421 Abs. 1 StPO).
2. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hinsichtlich der von ihm gestellten Anträge Ziffern 1 - 4 vom 26. Januar 2022 hat der Gesuchsteller / Beschuldigte A. betreffend den vorliegenden Beschluss keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 429 StPO analog).
Die Berufungskammer erkennt:
1. Antrag Ziffer 1 von A. vom 26. Januar 2022 (« Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mraz nicht wirksam verteidigt war») wird abgewiesen.
2. Antrag Ziffer 2 von A. vom 26. Januar 2022 (« Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache vor Ansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen») wird abgewiesen.
3. Antrag Ziffer 3 von A. vom 26. Januar 2022 (« Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen») wird abgewiesen.
4. Antrag Ziffer 4 von A. vom 26. Januar 2022 (« Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mraz als Verteidiger des Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war») ist obsolet.
5. Die Kosten für den vorliegenden Beschluss werden im Rahmen des Urteils in der Hauptsache festgesetzt und verlegt.
6. A. hat betreffend den vorliegenden Beschluss keinen Anspruch auf Entschädigung.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Beilagen (Kopien):
- Stellungnahme der BA vom 7. April 2022 zur Stellungnahme des Beschuldigten
MARTYNENKO (RA Vafadar) vom 1. April 2022
- Eingabe des Beschuldigten MARTYNENKO (RA Vafadar) vom 12. April 2022
(Übersetzungen der Stellungnahmen vom 17. Februar und 1. April 2022)
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Frau Rechtsanwältin Ganden Tethong
- Herrn Rechtsanwalt Reza Vafadar
- Herrn Rechtsanwalt André Clerc
Kopien an:
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- Herrn Rechtsanwalt Michael Mráz
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand 10. Mai 2022