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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2022.5 vom 09.02.2022

Hier finden Sie das Urteil BV.2022.5 vom 09.02.2022 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2022.5

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ein Strafverfahren führen muss. Die ESBK beschlagnahmte vier Geräte, drei Mobiltelefone, diverse Mietverträge, eine Festplatte, drei SD-Karten, Schlüssel und diverse Unterlagen im Zusammenhang mit einer Durchsuchung des "Lokalverantwortlichen" A. in Z. am 26. Januar 2022. Der Beschwerdeführer hat sich an das Sekretariat der ESBK gewendet und die Vorwürfe, mit B. mehrere Spielautomaten zu betreiben, nicht zuträfen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hält fest, dass die ESBK bei Verfolgung von Widerhandlungen gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt und dass Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen sind. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen, da er die Eingabe vom 29. Januar 2022 nicht ausführt, dass er mehrere Automaten betreibt und daher keine Rechtsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2022.5

Datum:

09.02.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

VStrR; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Entscheide; Bundesstrafgerichts; Filter; Eingabe; Tribunal; BStGer; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Bundesgesetz; Amtshandlung; Bundesgericht; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Widerhandlung; Bundesgesetzes; Verfahren; Sekretariat; Vorwürfe; VStrR;; Zwangsmassnahmen; Sinne; StBOG; ändigen

Rechtskraft:

Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BV.2022.5

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2022.5 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 9. Februar 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme ( Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung ( Art. 48 f. VStrR)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ein Strafverfahren führt (vgl. act. 2.2);

-        die ESBK am 26. Januar 2022 vier Geräte, drei Mobiltelefone, diverse Mietverträge, eine Festplatte, drei SD-Karten, Schlüssel und diverse Unterlagen beschlagnahmte, die sie anlässlich der gleichentags durchgeführten Durchsuchung des Lokals des «Lokalverantwortlichen» A. in Z. sichergestellt hatte (act. 2.3);

-        sich A. mit «Einsprache» vom 29. Januar 2022 an das Sekretariat der ESBK wandte und darin im Wesentlichen ausführte, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, mit B. mehrere Spielautomaten zu betreiben, nicht zuträfen (act. 1);

-        der Stv. Direktor des Sekretariates der ESBK die Eingabe von A. samt seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2); diese zusammen mit dem heutigen Beschluss A. zur Kenntnis zugestellt wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        bei Verfolgung von Widerhandlungen gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt ( Art. 134 Abs. 1 BGS);

-        gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann ( Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist ( Art. 28 Abs. 3 VStrR);

-        der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Januar 2022 lediglich ausführt, er spiele auf öffentlichen Spielplattformen und die von Seiten der Beschwerdegegnerin geäusserten Vorwürfe wie auch Vermutungen, dass er mit B., die er oft privat treffe, mehrere Automaten betreibe, ihm völlig fremd und unbekannt seien (act. 1);

-        die Eingabe vom 29. Januar 2022 weder eine eigentliche Begründung noch Rechtsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält und damit der Beschwerdeführer auch nicht zum Ausdruck bringt, in welchem Sinne er eine Amtshandlung geändert haben möchte;

-        das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen ( Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbescheid ( Art. 64 ff. VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. November 2017 und BV.2017.43 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Oktober 2017, je mit weiteren Hinweisen);

-        auf die vorliegende Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 25 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3);

-        die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist ( Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet ( Art. 103 BGG).

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