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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2022.39 vom 13.12.2022

Hier finden Sie das Urteil BV.2022.39 vom 13.12.2022 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2022.39

Der Bundesstrafgericht BV.2022.42 hat einen Beschluss vom 13. Dezember 2022, in dem er feststellt, dass ein Fahrzeug am 15. Januar 2021 bei der Kontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an einem nachträglichen Versteck von Haschisch und Geld entdeckt wurde. Das BAZG hatte die Beschlagnahme des Fahrzeugs vorläufig gestützt, aber am 18. Oktober 2022 ein selbständiges Einziehungsverfahren eingeleitet und das Fahrzeug beschlagnahmte. Der Beschwerdeführer A. hat gegen dieses Verfahren Beschwerde beim Bundesstrafgericht eingebracht. Die Beschwerdekammer hält fest, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs vorläufig gestützt wurde, aber am 18. Oktober 2022 ein selbständiges Einziehungsverfahren eingeleitet und das Fahrzeug beschlagnahmte. Der Beschwerdeführer A. hat einen Kostenvorschuss von Fr. 2.000.-- beantragt, der jedoch nicht geleistet wurde. Die Beschwerdekammer erkennt die Beschwerde an und verlangt vom BAZG, den Kostenvorschuss zu leisten.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2022.39

Datum:

13.12.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Gericht; VStrR; Frist; Bundesstrafgerichts; Kostenvorschusses; Frist; Bundesgericht; Apos;; Instruktionsrichter; Tribunal; Bundesamt; Grenzsicherheit; Fahrzeug; Einziehung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetzes; StBOG; BStKR; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Mustafa; Bayrak

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 104 ZG ;Art. 48 BGG ;Art. 62 BGG ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BV.2022.42

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2022.42

Beschluss vom 13. Dezember 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 15. Januar 2021 anlässlich einer Zollkontrolle durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») beim Grenzübergang Z. (TG) angehalten und kontrolliert wurde;

- anlässlich der Kontrolle vom 15. Januar 2021 im Lieferwagen ein nachträglich eingebautes Versteck festgestellt wurde, in welchem sich 10.22 Gramm Haschisch sowie EUR 5'200.-- befanden; des Weiteren Barmittel von EUR 4'220.-- in der Bauchtasche von A. aufgefunden wurden (act. 2.1);

- die Analyse der Geldscheine und des im Fahrzeug eingebauten Verstecks mittels Ionenfallenmobilitätsspektrometer ([…]) die Kontamination mit Kokainspuren ergab, weshalb das BAZG das Bargeld und das Fahrzeug gestützt auf Art. 104 Abs. 1 ZG vorläufig sicherstellte (act. 2.2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 10. Februar 2021 die Übernahme des Falles ablehnte (act. 2.3);

- das BAZG in der Folge am 18. Oktober 2022 ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG einleitete und zugleich die am 15. Januar 2021 vorläufig sichergestellten Barmittel von total EUR 9'420.-- und das Fahrzeug beschlagnahmte (act. 2.5 und 2.6);

- A. dagegen beim Direktor des BAZG mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 Beschwerde einreichen liess; er die Aufhebung der Beschlagnahme ersucht (act. 1);

- der Vizedirektor des BAZG zur Beschwerde am 27. Oktober 2022 Stellung nahm und die Beschwerde von A. gleichentags an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- das Gericht A. mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 aufforderte, bis zum 11. November 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3);

- die von A. am 11. November 2022 beantragte Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 25. November 2022 (letztmals) bewilligt wurde (act. 4);

- der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, woraufhin das Gericht A. mit Schreiben vom 30. November 2022 eine Nachfrist im Sinne einer Notfrist zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses bis zum 5. Dezember 2022 ansetzte; zugleich darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 6);

- auch innerhalb der angesetzten Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das BAZG gemäss Art. 104 Abs. 4 ZG selbständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 StGB anordnen kann; sich das Verfahren nach Art. 66 VStrR richtet;

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- gegen im selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG angeordneten Beschlagnahmungen bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.56 vom 31. August 2022 E. 3.4);

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- dem BStKR keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung ergänzend die Regeln des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind (TPF 2011 25 E. 3);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);

- die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtsgebühr dabei auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

 

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mustafa Bayrak

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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