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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:BH.2023.1
Datum:30.11.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Kostenvorschuss; Beschwerdekammer; Kostenvorschusses; Frist; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Apos;; Leistung; StBOG; Tribunal; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Rechtspflege; Eingabe; Eingang; Zwischenentscheid; Schweiz; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Herausgabe; Verwaltungsratspräsidenten; Schlussverfügung; Gerichtskosten; Schweizerischen; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Gebiet
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 21 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 6 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

RR.2022.188, RP.2022.45

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.188

Nebenverfahren: RP.2022.45

Entscheid vom 30. November 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die A. AG, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten, mit Eingabe datiert vom 20. September 2022 und Eingang vom 26. September 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. August 2022 erhob (act. 1 und 3);

-     die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 eingeladen wurde, bis 24. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten; sie darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 15. Oktober 2022 und Eingang vom 21. Oktober 2022 beantragte, sie sei aufgrund der schwierigen finanziellen Lage ihres Verwaltungsratspräsidenten von allen Gerichtskosten zu befreien; sie weiter erklärte, sie sei derzeit nicht «tätig» und verfüge nicht über die notwendigen Mittel zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 6); 

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 aufgefordert wurde, bis 7. November 2022 nähere Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen und diese mittels geeigneter Unterlagen zu belegen; die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, auch für jeden der wirtschaftlich Beteiligten das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und einzureichen (RP.2022.45, act. 2);

- die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung in der Folge nicht nachkam (RP.2022.45 act. 2 f.);

- mit Zwischenentscheid RP.2022.45 vom 17. November 2022 die Beschwerdekammer die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; sie der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist bis 21. November 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- ansetzte mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7; RP.2022.45, act. 3);

- der Eingang des angeforderten Kostenvorschusses bis dato nicht verzeichnet wurde (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

-        auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

-        in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 21. November 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- ansetzte (s.o.);

-        die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

-        die Beschwerdeführerin sowohl mit der ersten Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses als auch mit dem Zwischenentscheid darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (s.o.);

-        der angeforderte Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin weder innert der angesetzten Frist noch bis dato geleistet wurde (act. 8);

-        auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

-        die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

-        unter Berücksichtigung der Kosten für den Zwischenentscheid die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 30. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. AG

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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