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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BG.2021.51
Datum:03.01.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Kanton; Filter; Basel; Verfahren; Zentrum; Gerichtsstand; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Kantons; Anzeige; Zentrums; Entscheid; Täter; Entscheide; Verfahrensakten; Übernahme; Bundesstrafgericht; BStGer; Delikt; Beschwerdekammer; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Beurteilung; Delikte; Behörde; Unterlagen
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 158 StGB ; Art. 16 StGB ; Art. 162 StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 31 StPO ; Art. 33 StPO ; Art. 34 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 423 StPO ;
Referenz BGE:118 IV 227; 120 IV 17; 129 IV 124; 133 IV 76; 86 IV 222; 92 IV 75; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BG.2021.51

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.51 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 3. Januar 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft ,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zug, Staatsanwaltschaft ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt ( Art. 40 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A.      Am 10. September 2020 erstatte die A. AG mit Sitz in Basel eine an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz in Bennau/SZ adressierte, offenbar jedoch von dieser am 15. September 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug weitergeleitete Strafanzeige gegen B., C. und Unbekannt wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, ungetreuer Geschäftsbesorgung, versuchter Nötigung, Bestechung etc. (Verfahrensakten VT.2021.11428 Staatsanwaltschaft BS [nachfolgend «Verfahrensakten StA BS»], HD 2-1-1 ff. = act. 3.1). Die Anzeigeerstatterin gab zusammengefasst an, sie betreibe in der Deutschschweiz zwölf Zentren medizinischer Versorgung, darunter auch das Zentrum D. in Zug. Hintergrund der Strafanzeige sei eine «ungewöhnliche feindliche Übernahme» des Zentrums D. durch ihre direkte Mitbewerberin, die E. AG, mit Sitz in Z./SZ. B. soll als Leiterin des Zentrums D. und medizinische Leiterin aller Gesundheitszentren und Geschäftsleitungsmitglied der A. AG mutmasslich ab Dezember 2019 die Idee, das Zentrum D. inkl. Mitarbeitenden und Patienten an die E. AG zu «verkaufen», an den Geschäftsführer und das Verwaltungsratsmitglied der E. AG, C., herangetragen und ihm schliesslich mehrere Unterlagen/Informationen zugestellt haben. B. habe sodann die Abwanderung des ganzen Praxis­teams an die E. AG «orchestriert», sodass am 1. Juli 2020 27 der insgesamt 33 Mitarbeitenden des Zentrums D. auf den 31. Januar 2021 gekündigt hätten, bevor die E. AG am 8. Juli 2021 ein Übernahmeangebot betreffend Zentrum D. gestellt habe.

B.      Im Laufe der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhobenen Ermittlungen dehnte diese das Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und ungetreuer Geschäftsbesorgung auf F. aus, welcher bis Ende Oktober 2019 die Funktion als Geschäftsführer der A. AG innegehabt habe, danach als externer Berater für die E. AG tätig gewesen und schliesslich deren Co-Geschäftsführer geworden sei. U.a. soll B. ihm vertrauliche Unterlagen der A. AG/ Zentrum D. zur Verfügung gestellt und C. solche via F. zugestellt haben (vgl. Rapport der Zuger Polizei vom 7. Juli 2021; Verfahrensakten StA BS, HD 10-19 ff: = act.3.2).

C.      Am 8. Juli 2021 erstatte die A. AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen F. und G. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Die Anzeigeerstatterin äusserte den Verdacht, dass F. als enger Vertrauter von B. bei der Übernahme des Zentrums D durch die E. AG eine aktive Rolle gespielt haben soll und dass er im Jahr 2020 Geschäftsgeheimnisse des von der A. AG unter der Bezeichnung «H.» betriebenen Bereiches «Arbeitsmedizin» verraten habe oder am Verrat beteiligt gewesen sei. Ziel des Verrats sei gewesen, die E. AG oder eine andere direkte Konkurrentin der A. AG (namentlich die I. AG, deren neuer CEO per 1. August 2021 F. sein sollte) dazu zu bewegen, einen Zusammenarbeitsvertrag zwischen der A. AG und der J. AG¸ welcher das Angebot arbeitsmedizinischer Dienste an die Mitarbeiter der J. AG betraf, zu übernehmen. G. soll als Leiter der H. bzw. von Oktober 2019 bis April 2020 als CEO a.i. der A. AG mit F. die Übernahme der H. durch die E. AG bzw. durch die I. AG besprochen haben. Aufgrund ihrer (ehemaligen) Stellungen bei der H. bzw. der A. AG hätten G. und F. Einblick in vertrauliche, geschäftliche Unterlagen gehabt. Diese Geschäftsgeheimnisse seien von G. an F. und C. weitergegeben worden. In der Strafanzeige erklärte die Anzeigeerstatterin der Tatort sei (noch) nicht ermittelt. In Bezug auf die Zuständigkeit hielt sie fest, dass G. in Basel wohne und der Sitz der J. AG, an dem mutmasslich die Weitergabe von Geheimnisse erfolgt sei, sich in Basel befinde (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Zur Sache»).

D.      Mit Schreiben vom 4. August 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme des Verfahrens gegen G. und F., was von letzterer mit Schreiben vom 25. August 2021 abgelehnt wurde (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Allgemeiner Teil» = act. 1.2 und 1.3). Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. August 2021 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug und ersuchte erneut um Übernahme des Verfahrens gegen G. und F. (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Allgemeiner Teil» = act. 1.4). Diese lehnte das Gesuch um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 31. August 2021 ab (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Allgemeiner Teil» = act. 1.5).

E.      Der Kanton Basel-Stadt gelangte mit Gesuch vom 3. September 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zur Strafverfolgung von G. und F. für zuständig zu erklären (act. 1). Der Kanton Zug beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 16. September 2021, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der rubrizierten Täterschaft mit Strafanzeige vom 8. Juli 2021 zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort ist dem Kanton Basel-Stadt am 17. September 2021 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 4).

          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden, rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.       Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Art. 39 ff. StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO p.a.) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1     Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist ( Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat ( BGE 86 IV 222 E. 1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

          Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter ( Art. 33 Abs. 1 StPO; Akzessorietät der Teilnahmehandlung). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind ( Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind ( Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts­stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu­erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

2.2     Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht ( BGE 118 IV 227 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5d/aa; 108 IV 88 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2a), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 111 IV 51 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium ( BGE 120 IV 17 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2d; 118 IV 397 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2b). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre ( BGE 129 IV 124 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 121 IV 109 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3a).

2.3     Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. Oktober 2016 E. 2.2 m.w.H.).

3.

3.1     In beiden Kantonen stehen vordringlich die gleichen Delikte zur Diskussion, nämlich Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses ( Art. 162 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wobei beide Straftatbestände Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androhen. Die in der ersten Strafanzeige genannten Straftaten der Nötigung ( Art. 181 StGB) und der Bestechung Privater (Art. 322octies StGB) sehen denselben Strafrahmen vor. Es ist unter den Parteien nicht bestritten, dass die Zuständigkeit für die am 10. September 2020 gegen B. und C. eingereichte Strafanzeige beim Kanton Zug liegt. Ebensowenig ist die mutmassliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt für die der Strafanzeige vom 8. Juli 2021 gegen F. und G. zugrunde liegenden Taten bestritten. Letzter ist jedoch der Ansicht, dass F. sowohl im vom Kanton Zug eröffneten Strafverfahren wie auch in dem im Kanton Basel-Stadt beanzeigten Verfahren als Mittäter von B. und C. betrachtet werden müsse, weshalb der Kanton Zug gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO und Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Untersuchung der F. und G. in der Anzeige in Basel vorgeworfenen Delikte zuständig sei (act. 1 S. 4 f.). Demgegenüber hält der Kanton Zug dafür, dass kein Anwendungsfall von Art. 33 und 34 StPO vorliege. Bei den in den Strafanzeigen vom 10. September 2020 und 8. Juli 2021 geschilderten Sachverhalten handle es sich um voneinander vollkommen verschiedene Sachverhalte bzw. um voneinander verschiedene mutmassliche Haupttaten. Auch handle es sich um unterschiedliche, voneinander unabhängige Hauptbeschuldigte. F. sei sodann in der Strafanzeige vom 10. September 2020 nicht erwähnt worden. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen ihn von Amtes wegen aufgrund ermittelter mutmasslicher Teilnahmehandlungen eröffnet. Damit fehle es an einer gerichtsstandsbegründenden Akzessorietät von Haupttäter und Teilnehmern, weshalb die Zuständigkeit für die Strafverfolgung betreffend die Strafanzeige vom 8. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bleibe (act. 3 S. 2 f.).

3.2     Während somit beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, F. sei im Kanton Basel-Stadt angezeigten Strafverfahren (Mit-)Täter, ist dessen Rolle im von Kanton Zug eröffneten Verfahren und die damit verbundene Frage, ob der Gerichtsstand gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 StPO zu bestimmen ist, umstritten. Diese Frage gilt es nachfolgend zu klären.

3.3    

3.3.1  Der Strafanzeige vom 10. September 2020, dem Rapport der Zuger Polizei vom 7. Juli 2021 sowie dem Protokoll der Einvernahme von C. vom 20. April 2021 ist zu entnehmen, dass B. im Sommer 2019 mit F. in Kontakt gestanden sei, weil bei ihr und den anderen Hausärzten des Zentrums D. seit mindestens Mitte 2019 eine grosse Unzufriedenheit bestanden habe und sie sowie die anderen Ärzte aktiv nach Möglichkeiten zum Wechsel zu anderen Organisationen gesucht hätten. Der Polizeirapport dokumentiert sodann in der Zeit von November 2019 bis Januar 2020 verschiedene Treffen und Besprechungen zwischen B., F. und C., bei denen es um die konkrete Planung des Wechsels des ganzen Teams des Zentrums D. von der A. AG zur E. AG gegangen sei. Die Beteiligten hätten ein Projektteam gebildet, mit im Sinne von Arbeitsteilung klar definierten und zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Es sei ferner ein detaillierter Zeit- und Kommunikationsplan zur Umsetzung bestimmt worden, wobei die Kommunikation mit sämtlichen Mitarbeitern des Zentrums D. B. zugewiesen worden sei, was diese in der Folge auch wahrgenommen habe. Ab Januar 2020 soll C. B. und F. verschie­dentlich aufgefordert haben, vertrauliche Geschäftsunterlagen des Zentrums D. und der A. AG, die Jahre 2017 bis 2019 betreffend, zu beschaffen, um das Investitionsprojekt zu prüfen. Die von B. besorgten Unterlagen seien jeweils von F. überprüft und von diesem anschliessend an C. weitergeleitet worden. Mindestens in einem Falle habe F. B. beim Auffinden der gesuchten Geschäftsunterlagen unterstützt (Verfahrensakten StA BS, HD 10-19 ff. = act. 3.2). C. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2021 auf entsprechende Frage, dass F. massgeblich in die Umsetzung des Übernahmeprojekts involviert gewesen sei. Er habe die Unterlagen des Zentrums D. bzw. der A. AG viel besser interpretieren können als C. (Verfahrensakten StA BS, Beilage 28 zur Strafanzeige vom 8. Juli 2021). Im Februar 2020 hätten B., F. und C. gemeinsam eine Informationsveranstaltung für die Belegschaft des Zentrums D. durchgeführt, anlässlich derer die E. AG vorgestellt worden sei. Nachdem B. am 4. Juli 2020 noch eine private Veranstaltung für die Mitarbeiter des Zentrums D. durchgeführt habe, habe sie der A. AG am 7. Juli 2020 die gesammelten 27 Kündigungsschreiben der Mitarbeiter des Zentrums D. übergeben (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Zur Sache»).

3.3.2  Gestützt auf die Aktenlage und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist mit Bezug auf den im Kanton Zug beanzeigten Sachverhalt ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Handeln von F. mit B. und C. auszugehen: F. hatte von August 2014 bis Ende Oktober 2019 die Funktion des Geschäftsführers der A. AG inne und verfügte daher gemäss Aussagen von C. über umfassende Kenntnisse über die Unterlagen des Zentrums D. bzw. der A. AG, welche die Zeitspanne von 2017 bis 2019 betrafen. Ihm sei aus diesem Grund die klar definierte Rolle zugekommen, die Unterlagen zu prüfen, teilweise bei deren Auffinden behilflich zu sein und diese alsdann an C. weiterzuleiten. Derzeit besteht somit der Verdacht, dass F.s Tatbeitrag über die blosse Förderung der Tat hinausging. Gemäss Aufhebungsvertrag zwischen F. und der A. AG vom 27. August 2019 war F. auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A. AG zur Geheimhaltung von Kundendaten und jeglicher vertraulicher und/oder interner Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei A. AG zur Kenntnis gelangt waren, verpflichtet (Verfahrensakten StA BS, Beilage 26 zur Strafanzeige vom 8. Juli 2021), weshalb F. ohne Weiteres als Täter des als echtes Sonderdelikt ausgestalteten Art. 162 Abs. 1 StGB in Frage kommt. Dass F. in der Strafanzeige bzw. im Strafantrag vom 10. September 2020 nicht genannt worden ist, vermag – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Strafantrag kann auch gegen Unbekannt eingereicht werden, was vorliegend geschehen ist. Eine Erneuerung des Strafantrags nach Bekanntwerden des Täters ist in diesem Fall nicht nötig (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 92 IV 75 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

3.4     Aus den dargestellten Überlegungen folgt, dass gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Zug als zuerst befasster Kanton für die Verfolgung und Beurteilung der F., B., G. und C. zur Last gelegten Delikte berechtigt und verpflichtet ist.

4.

4.1     Der Kanton Zug bringt im Eventualpunkt verschiedene Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO). Er weist darauf hin, dass die Sachverhalte der beiden Strafuntersuchungen grundverschieden, in sich geschlossen und ortsbezogen seien. Die Ermittlungen in der Strafuntersuchung Basel-Stadt seien allesamt im Raum Basel zu führen, was für die Strafverfolgungsbehörden Zug und letztlich auch Basel-Stadt, ein enormer Aufwand bedeuten würde. Zahlreiche Ermittlungshandlungen müssten auf dem Weg der interkantonalen Rechtshilfe erfolgen, was verfahrensökonomisch nachteilig sei. Die beiden Verfahren seien, selbst bei Übernahme des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durch die Staatsanwaltschaft Zug, auf jeden Fall getrennt zu führen. Eine Gefahr sich widersprechender Urteile bestehe nicht (act. 3 S. 3 f.).

4.2     Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen ( Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Die Beschwerdekammer hat in erster Linie nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordentlichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abweichen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht ( TPF 2018 38 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1; TPF 2012 66 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1 S. 180 f.).

Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.46 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).

4.3     Die vom Kanton Zug vorgebrachten Gründe würden es den Kantonen zwar erlauben, unter sich eine vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichende Vereinbarung zu treffen (vgl. Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 490), sie stellen insgesamt jedoch keine triftigen Gründe dar, welche im vorliegenden Streitfall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieten. Verbindungselement zwischen den beiden Sachverhalten ist F., der mutmasslich zeitlich parallel in die geplanten Übernahmen des Zentrums D. und der H. jeweils durch die E. AG involviert war. Nicht auszuschliessen ist, dass sich der Geschäftsführer der E. AG, C., auch in dem im Kanton Basel-Stadt angezeigten Verfahren in strafrechtlich relevanter Weise an der geplanten Übernahme der H. beteiligt hat, zumal die Zuger Behörden ihm in der parallel dazu verlaufenen Übernahme des Zentrums D. ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfen. F. und gegebenenfalls C. bilden somit für die zur Frage stehenden Delikte den gemeinsamen Nenner, weshalb für sämtliche Delikte aus heutiger Sicht der gleiche Gerichtsstand zu gelten hat. Die einheitliche Beurteilung von wie vorliegend mittäterschaftlich verbundenen Beschuldigten kann auch durch eine getrennte, jedoch durch dieselbe Behörde vorgenommene Beurteilung sichergestellt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.26 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Allfällig auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmende Ermittlungshandlungen im Kanton Basel-Stadt sind sodann nicht als gravierende Verfahrenserschwerungen zu werten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. März 2009 E. 3.4), und ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich auch nicht auf, um etwa einen schwierig zu handhabenden Grossprozess zu vermeiden.

5.       Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Damit ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., F., C. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6.       Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben ( Art. 423 Abs. 1 StPO).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B., F., C. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Staatsanwaltschaft des Kanton Basel-Stadt

-              Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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