Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2022.27 |
Datum: | 30.03.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | ügen; Bundesanwalt; Entscheid; Recht; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Filter; Beschwerdekammer; Begründung; Verfahren; Anzeige; Reiter; Verfahrens; Urteil; Nichtanhandnahmeverfügung; Untersuchung; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht; Entscheide; Gerichtspersonen; Sachverhalt; Verfügung; Amtsgewalt; Tribunal; Bundesrichter; |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 23 StPO ;Art. 26 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 3 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 80 StPO ;Art. 81 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 IV 209; 137 IV 285; 139 IV 179; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2022.27
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BB.2022.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 30. März 2022 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia |
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Parteien |
| A., Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
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Gegenstand |
| Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden Ende Januar 2022 eine Strafanzeige gegen Bundesrichter B. und Bundesgerichtsschreiber C. einreichte (SV.22.0201, Reiter 1);
- A. darin geltend machte, er habe eine «superprovisorische Massnahme nach Art. 265 ZPO» eingereicht, welche die angezeigten Gerichtspersonen «rechtswidrig, ohne Anlass zur Abstimmungsbeschwerde umgewandelt» hätten;
- er in der Anzeige mehrere Verfahrensvorschriften (Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverzögerung bis Rechtsverweigerung, Befangenheit, Verweigerung des rechtlichen Gehörs) und Straftatbestände (Begünstigung, Amtsmissbrauch, Gebührenüberforderung, Urkundenfälschung, Nötigung, Völkermord, schwere Körperverletzung, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt, Vorteilsgewährung) aufführte, welche ihm zufolge die angezeigten Gerichtspersonen verletzt bzw. erfüllt hätten;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Strafanzeige am 1. Februar 2022 gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft übermittelte (SV.22.0201, Reiter 1), welche die Übernahme der Untersuchung am 4. Februar 2022 bestätigte (SV.22.0201, Reiter 2);
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Februar 2022 die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige von A. nicht anhand nahm (SV.22.0201, Reiter 4);
- dagegen A. mit vom 7. März 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe vom 9. März 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung an die Bundesanwaltschaft zur erneuten Ermittlung beantragt (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 15. März 2022, in Kopie an den Beschwerdeführer, zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert wurde (act. 2), welche am 22. März 2022 eingingen (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt ( Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO); sie auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt ( Art. 309 Abs. 4 StPO);
- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind ( Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); dies voraussetzt, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt; eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf ( BGE 137 IV 285 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.);
- der Beschwerdeführer vorab moniert, die Beschwerdegegnerin habe «keinerlei Begründung» angeführt, weshalb die jeweilige Straftat nicht gegeben sein solle (act. 1 S. 1);
- gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO Entscheide schriftlich ergehen und zu begründen sind; die Begründung die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens enthält ( Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO);
- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und damit auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist ( BGE 139 IV 179 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 183 mit Hinweisen);
- die Begründungspflicht verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen soll, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten; dies nur möglich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können;
- in diesem Sinn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt; dies indessen nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann ( BGE 139 IV 179 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 183 mit Hinweisen);
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei (SV.22.0201, Reiter 4);
- sie zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung namentlich ausführte, dass aus der Anzeige nicht ansatzweise zu erkennen sei, inwiefern der betreffende Richter und Gerichtsschreiber ihre Amtsgewalt in irgendeiner Weise missbraucht hätten (SV.22.0201, Reiter 4);
- diese Begründung sowie die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer ohne Weiteres eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides erlaubten, wie auch seine Beschwerdeausführungen eindeutig zeigen;
- sich demnach die Gehörsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist;
- der Beschwerdeführer weiter zum einen zwar vorbringt, dass der Stellvertretende Bundesanwalt entweder wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen oder dass dieser unfähig sei, sein Amt auszuführen (act. 1 S. 2 f);
- der Beschwerdeführer zum anderen aber gleichzeitig beantragt, die Strafsache sei zur erneuten Ermittlung an den Stellvertretenden Bundesanwalt zurück zu überweisen mit der Begründung, er solle die Möglichkeit erhalten, seine Fehler wiedergutzumachen (act. 1 S. 4);
- bei dieser Ausgangslage sich Weiterungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ausstandsgründen erübrigen;
- der Beschwerdeführer in einem nächsten Punkt diverse Verfahrensfehler rügt (act. 1 S. 1 ff.); er insbesondere geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen sei, den Sachverhalt abzuklären, und sie dem mangelhaft oder gar nicht nachkommen sei (act. 1 S. 1);
- der Beschwerdeführer in der Sache zusammenfassend schliesslich vorbringt, es sei bedenklich, dass die Beschwerdegegnerin nicht erkennen wolle oder könne, dass die Straftatbestände erfüllt seien (act. 1 S. 3 f.);
- sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte ( BGE 127 IV 209 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. November 2020 E. 2.3);
- gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 nicht ausgeschlossen ist, dass Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts als Amtsmissbrauch qualifiziert werden (unter Hinweis auf Heimgartner, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 312 StGB);
- der Beschwerdeführer, indem er das Vorgehen der angezeigten Gerichtspersonen (und der Beschwerdegegnerin) als «höchst bedenklich» und «grundlegend rechtwidrig» bezeichnet, nicht aufzeigt, dass der angezeigte Bundesrichter den Entscheid nicht auf rechtliche Überlegungen habe stützen können;
- dies gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_724/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. November 2021 beziehen sollte, an welchem die angezeigten Gerichtspersonen mitgewirkt haben;
- in seinen Eingaben keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angezeigten Personen ihre Amtsgewalt missbraucht und irgendeinen Straftatbestand erfüllt hätten;
- entsprechend der Strafanzeige und der Beschwerde kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der auch nur ansatzweise einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
- nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- bei Verfügung einer Nichtanhandnahme keine Untersuchung eröffnet wird, weshalb das Fehlen von Untersuchungshandlungen nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 309-310 StPO);
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- bei diesem Prüfungsergebnis auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;
- ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat ( Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist ( Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.,
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichter B.
- Bundesgerichtsschreiber C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben
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