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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2022.17
Datum:01.03.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Kammer; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiberin; Bundesanwaltschaft; Urteil; Anzeige; Kantons; Bundesrichter; Verfahren; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Filter; Beschluss; Bundesgerichts; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahrens; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Hintergr; Urteile; Obergerichts; -O/U/GROgt;MAN; Tatverdacht; Entscheid; Entscheide
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 23 StPO ; Art. 302 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 428 StPO ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BB.2022.17

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.17 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 1. März 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,
                                                      Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung
( Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        A. mit Schreiben vom 1., 13. und 14. Oktober 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Bundesrichter B., Gerichtsschreiberin C. und verschiedene Behördenmitglieder des Kantons Zürich erhob;

-        dabei A. Bundesrichter B. und Gerichtsschreiberin C. im Rahmen eines Urteils in Sachen «A. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl» vorwarf, den Tatbestand der Begünstigung erfüllt zu haben (Verfahrensakten, Laschen 1-3);

-        die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (Geschäftszeichen SV.21.0760) die Strafanzeige nicht anhand genommen hat (Verfahrensakten, Lasche 4);

-        dagegen A. mit Beschwerde vom 17. Februar 2022 und mit einem weiteren Schreiben vom 21. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1 und 4);

-        auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird ( Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

          Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        die Bundesanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, dass der Hintergrund der Anzeige das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. Oktober 2020 sei, mit welchem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juni 2020 (UE190366-O/U/GRO>MAN) unter Hinweis auf Art. 108 BGG nicht eingetreten sei; insofern sich die Anzeige gegen Behördenmitglieder des Kantons Zürich richte, sich gemäss den eingereichten Unterlagen die zuständigen Strafbehörden bereits mit der Sache befasst hätten, weshalb auf eine Weiterleitung an die kantonalen Strafbehörden gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO verzichtet werde; soweit Bundeszuständigkeit vorliege, die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt sei;

-        gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellung der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

-        die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft vorliegend lediglich in Bezug auf die Vorwürfe gegen die Mitglieder des Bundesgerichts gegeben wäre ( Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);

-        der Beschwerdeführer geltend macht, der tatsächliche Hintergrund der Strafanzeige sei nicht das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. Oktober 2020, sondern «die offenbar systematische Ignorierung/Löschung und Unterdrückung der aufgrund 'Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juni 2020 (UE 190366-O/U/GRO>MAN)' erstatteten Strafanzeige/Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17. Juli 2020 durch die Oberstaatsanwaltschaft bzw. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich – im Verbund/Konsens mit dem so seit 17. Juli 2020 u.a. wegen Begünstigung angezeigten Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, – welche sich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. Oktober 2020 berufen, mit dem dieses dem Beschluss vom 10. Juni 2020 (UE190366-O/U/GRO>MAN) Rechtskraft verlieh[en]» habe;

-        soweit Bundeszuständigkeit vorliegt – nämlich mit Bezug auf Bundesrichter B. und Gerichtsschreiberin C. – der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

-        der Strafanzeige des Beschwerdeführers auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen Bundesrichter B. und Gerichtsschreiberin C. begründen könnte;

-        die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

-        vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich gestütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              Bundesanwaltschaft

-              Bundesrichter B.

-              Gerichtsschreiberin C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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