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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.262 vom 20.01.2022

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.262 vom 20.01.2022 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.262

Der Bundesstrafgericht hat den Fall abgewiesen, in dem die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich beantragte, bei dem sie wegen einer "Fehlanzeige" und Nachrede verurteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass der Bundesrichter ihre Amtsgewalt missbraucht habe und daher freisprochen werden sollte. Der Bundesstrafgericht hat jedoch die Beschwerde abgewiesen, da es sich bei den angefochtenen Entscheidungen nicht um eine Strafuntersuchung handelte, sondern um Rechtsurteile in einem anderen Verfahren.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.262

Datum:

20.01.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

ügen; Urteil; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Bundesrichterin; Recht; Staatsanwalt; Beschwerdekammer; Reiter; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Nichtanhandnahme; Filter; Entscheid; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Kantons; Verfahrens; Tatverdacht; Amtsgewalt; Tribunal; Ex-Vermieter; See/Oberland; Eingabe; Amtsmissbrauch

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;

Referenz BGE:

127 IV 209; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.262

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.262 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

 

Beschluss vom 20. Januar 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        A. am 16. September 2021 bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Pfäffikon ZH, eine Strafanzeige «betreffend klar unverkennbarer Justizbehinderung etc.» gegen Bundesrichterin B. einreichte (SV.21.1580, Reiter 1);

-        A. in ihrer Strafanzeige vom 16. September 2021 zusammengefasst vorbrachte, sie habe das betrügerische Vorgehen ihrer Ex-Vermieter C. durch alle Instanzen hindurch genannt und bewiesen; die angezeigte Bundesrichterin habe aus Bequemlichkeit indessen die Beweise nicht angeschaut und die Täter laufen lassen; das sei Justizbehinderung und die Bundesrichterin habe sich strafbar gemacht; sie müsse sich auch fragen, ob man dieser Richterin Geld angeboten habe (SV.21.1580, Reiter 1);

-        die Strafanzeige von A. mit Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 27. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich am 1. November 2021 einging (SV.21.1580, Reiter 1);  

-        die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Schreiben vom 5. November 2021 die Bundesanwaltschaft zuständigkeitshalber um Übernahme des Verfahrens Unt. Nr. 2021/10037239 wegen Amtsmissbrauchs gegen B. ersuchte (SV.21.1580, Reiter 1); die Bundesanwaltschaft den Gerichtsstand am 11. November 2021 im Grundsatz anerkannte (SV.21.1580, Reiter 2); in der Folge die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Abtretungsverfügung vom 17. November 2021 das Verfahren an die Bundesanwaltschaft abtrat (SV.21.1580, Reiter 3);

-        die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2021 die Strafanzeige von A. nicht anhand nahm; sie einleitend erklärte, der Eingabe von A. sei zu entnehmen, dass die Anzeigeerstatterin mit einem Bundesgerichtsurteil der Bundesrichterin B. nicht einverstanden sei; sie grundsätzlich festhielt, dass ein für den Anzeiger ungünstiger richterlicher Entscheid keinen Amtsmissbrauch darstelle; sie zum Schluss kam, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme zu verfügen sei (SV.21.1580, Reiter 4);

-        dagegen A. mit vom 18. Dezember 2021 datierter Eingabe (Postaufgabe vom 20. Dezember 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt (act. 1);

-        in ihrer Beschwerde sich A. zum einen über das Verhalten der genannten Polizisten im Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige gegen die Bundesrichterin beschwerte (act. 1 S. 1);

-        sie zum anderen im Wesentlichen vorbrachte, ihre Ex-Vermieter hätten hinter ihrem Rücken eine Strafanzeige gegen sie eingereicht, um von deren «klaren kriminellen Betrügereien etc.» abzulenken, und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Uster sowie deren Mitarbeiterin und aller Instanzen in diesem Zusammenhang kritisierte (act. 1 S. 1 f.); A. dem untersuchenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Uster vorwarf, er habe nicht erkennen wollen, wer der Täter sei, und er habe sich mit der Gegenseite abgesprochen; sie ausführte, die (erstinstanzliche) «unhaltbare» Richterin, drei «wüste unhaltbare» Zürcher Oberrichter und schliesslich die Bundesrichterin hätten die «Vetterliwirtschaft» unterstützt, welche mit der Nichtanhandnahmeverfügung fortgesetzt worden sei; sie geltend machte, die Bundesrichterin wie alle strafrechtlichen Vorinstanzen auch hätten sich die Beweise nicht angeschaut; sie erklärte, sie habe bewiesen, dass die Ex-Vermieter ohne Ende lügen würden und sie als Mieterin über den Tisch gezogen hätten; sie habe im mietrechtlichen Verfahren Recht bekommen; sie habe die Wahrheit gesagt, somit sei sie wegen einer «Fehlanzeige» «fehlverurteilt» worden (act. 1 S. 2);

-        die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Januar 2022 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete und die Verfahrensakten einreichte (act. 3); darüber die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme mangels hinreichenden Tatverdachts verfügte (act. 1.2);

-        gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

-        sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;

-        nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte ( BGE 127 IV 209 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. November 2020 E. 2.3);

-         gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 nicht ausgeschlossen ist, dass Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts als Amtsmissbrauch qualifiziert werden (unter Hinweis auf Heimgartner, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 312 StGB);

-        die Beschwerdeführerin zwar ein nicht näher bezeichnetes Urteil des Bundesgerichts für «absolut unhaltbar» hält und sie der festen Überzeugung ist, das Bundesgericht hätte in ihrem Sinne urteilen und sie freisprechen müssen;

-        die Beschwerdeführerin, indem sie auch in ihrer Beschwerde lediglich ihre persönliche Vorstellung von Recht wiedergibt, aber weder geltend macht noch aufzeigt, dass die angezeigte Bundesrichterin den Entscheid nicht auf rechtliche Überlegungen habe stützen können;

-        entsprechend der Strafanzeige und der Beschwerde kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der auch nur ansatzweise allenfalls unter Berücksichtigung weiterer Umstände einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; in ihren Eingaben keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angezeigte Person ihre Amtsgewalt missbraucht hätte;

-        am Rande Folgendes angemerkt sei, soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. September 2021 beziehen sollte, an welchem Bundesrichterin B. als Präsidentin mitgewirkt hat;

-        das Bundesgericht darin auf die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, mit welchem die betreffende Beschwerdeführerin der mehrfachen üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt worden war (E. 1), nicht eingetreten ist;

-        in diesem Urteil im Einzelnen erläutert wurde, weshalb nicht alle von der betreffenden Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel «angeschaut» wurden; das Bundesgericht insbesondere nicht auf den Antrag der betreffenden Beschwerdeführerin auf Beizug von Beweismitteln eintrat, welche sich nicht auf den durch das angefochtene Obergerichtsurteil begrenzten Streitgegenstand, sondern auf «mietstrafrechtliche» Vorwürfe gegen die Privatkläger bezogen (E. 2);

-        das Bundesgericht im seinem Urteil unter anderem festhielt, die betreffende Beschwerdeführerin verkenne namentlich, dass ein vollständiges oder teilweises Unterliegen der Gegenpartei in einer zivilrechtlichen Streitigkeit keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen bilde (E. 4);

-        das Bundesgericht die betreffende Beschwerdeführerin auch darauf hinwies, dass sie nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern der Vorwurf der Voreingenommenheit gegenüber dem fallführenden Staatsanwalt und den mitwirkenden Richtern beider Vorinstanzen zutreffen könnte; es ausdrücklich ausführte, dass die von der betreffenden Beschwerdeführerin vorgetragenen blossen pauschalen Anschuldigungen und Behauptungen nicht genügen (E. 4);

-        entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin der Umstand, dass allenfalls die vorstehenden bundesgerichtlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen nicht mit ihren subjektiven Vorstellungen übereinstimmen und die Beschwerdeführerin jene deshalb nicht anerkennt, nicht bedeutet, die angezeigte Person hätte ihre Amtsgewalt missbraucht;

-        nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

-        sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist; bei diesem Prüfungsergebnis auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist;

-        ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat ( Art. 428 Abs. 1 StPO);

-        die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist ( Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 20. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

 

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