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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.230 vom 08.04.2022

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.230 vom 08.04.2022 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.230


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.230

Datum:

08.04.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Gesuch; Bundes; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Filter; Staat; Verfahrens; Staatsanwalt; Gesuchsgegner; Person; Umstände; Verfahrensakten; Befangenheit;; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Ausstandsgesuch; Entscheid; Urteil; Bundesstrafgerichts; Behörde; Staatsanwalts; Parteien

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 17 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 StGB ;Art. 30 BV ;Art. 31 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 StPO ;Art. 61 StPO ;Art. 62 StPO ;

Referenz BGE:

138 IV 142; 141 IV 178; 143 IV 69; 147 I 173; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.230

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.230 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 8. April 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz,

Gesuchsteller

gegen

B. , Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft ( Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)


Sachverhalt:

A.      Am 17. August 2020 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige und einen Strafantrag gegen verschiedene Mitarbeiter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (nachfolgend «BAZL») und des Generalsekretariates des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend «UVEK») sowie gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs ( Art. 312 StGB), Nötigung ( Art. 181 StGB), Bestechung (Art. 322ter ff. StGB), übler Nachrede ( Art. 173 StGB), Verleumdung ( Art. 174 StGB) und Beschimpfung ( Art. 177 StGB) ein (Verfahrensakten, Urk. 05-00-00001 ff.). Hintergrund der Anzeige ist im Wesentlichen der Vorwurf, A. sei ab ca. 2014 von seinem Vorgesetzten beim BAZL gemobbt und in der Folge von ihm und anderen Mitarbeitern des BAZL zum Abschluss einer Auflösungsvereinbarung genötigt worden.

B.      Am 11. März 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.20.0992 gegen die Obgenannten eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs ( Art. 312 StGB), Nötigung ( Art. 181 StGB), Beste­chung (Art. 322quater StGB) und Ehrverletzung ( Art. 173 ff. StGB). Gleichentags zog der im Verfahren SV.20.0992 fallführende Staatsanwalt des Bundes, B., beim BAZL das Personaldossier von A. bei (Verfahrensakten, Urk. 01-00-0001).

C.      Nachdem A. am 30. September 2021 von B. als Auskunftsperson einvernommen wurde, teilte letzterer den Parteien am 12. Oktober 2021 mit, dass er beabsichtige, das Verfahren SV.20.0992 einzustellen (Verfahrensakten, Urk. 12-00-0004 ff.; 03-00-0001 f.).

D.      Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 stellte A. bei der Bundesanwaltschaft ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen (act. 1):

«1.       Der Staatsanwalt des Bundes B. habe im Verfahren Nr. SV.20.0992 in Ausstand zu treten.

  2.       Die vom Staatsanwalt des Bundes am 14. Oktober 2021 übermittelte Ankündigung der bevorstehenden Einstellung des Verfahrens sei aufzuheben.

 3.        Die Leitung des Verfahrens Nr. SV.20.0992 sei von der Leitung der Bundesanwaltschaft einem anderen Staatsanwalt des Bundes oder einer Staatsanwältin des Bundes aus einer anderen Abteilung als derjenigen des Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. zu übertragen.

 4.        Die Kosten des Ausstandsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, und dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten.»

E.      B. leitete mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei (act. 2 S. 2). Die Stellungnahme von B. wurde A. am 27. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 3).

          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.      

1.1     Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung ( Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist ( Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen ( Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus ( Art. 59 Abs. 3 StPO).

          Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen ( Art. 58 Abs. 1 StPO). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht ( Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 58 StPO; Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch gegen Ende der Untersuchung gestellt, sind aufgrund des Verfahrensstandes höhere Anforderungen an die Begründung von Ausstandsbegehren zu stellen, insbesondere wenn im Rahmen des Ausstandsbegehrens Mängel aus dem Verfahren abzuhandeln sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.69 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Juni 2014 E. 2.3).

1.2     Der Gesuchsteller ist Privatkläger im Verfahren SV.20.0992 und daher als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 58 Abs. 1 StPO berechtigt, das Ausstandsgesuch zu stellen.

2.      

2.1     Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner habe in mehrfacher Hinsicht gegen die Verpflichtung zur Unparteilichkeit verstossen. So habe er die Einvernahme des Gesuchstellers einseitig durchgeführt, indem er ver­sucht habe, ihn für sein erzwungenes Ausscheiden aus dem BAZL verantwortlich zu machen. Der Gesuchsgegner habe anstelle des BAZL nach Entlassungsgründen gesucht, die dessen Verantwortlichen gegenüber dem Gesuchsteller nie gehabt hätten, bzw. nach Gründen für eine einvernehmliche Trennung, die gewisse Verantwortliche des BAZL frei erfunden hätten. Ferner habe der Gesuchsgegner keine Ermittlungen gegen die beschuldigten Personen durchgeführt und habe das Verfahren einstellen wollen, ohne die strafrechtlichen Tatbestände gegen die Personen untersucht zu haben, insbesondere ohne diese befragt zu haben. Ausserdem habe der Gesuchsgegner gewisse strafrechtliche Vorwürfe verjähren lassen. All dies sei vor dem Hintergrund der Interessenskonflikte von Herrn C., welcher der Vorgesetzte des Gesuchsgegners sei, geschehen (act. 1 S. 5).

2.2    

2.2.1  Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 147 I 173 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 144 I 234 E. 5.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 143 IV 69 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 141 IV 178 E. 3.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 I 326 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 138 IV 142 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; je mit Hinweisen).

2.2.2  Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens ( Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt ( Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen ( BGE 138 IV 142 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen ( BGE 143 IV 69 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 138 IV 142 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2015 E. 3.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. März 2021 E. 2.1 f.).

2.3

2.3.1  Zunächst ist festzuhalten, dass der Vorwurf, die Einvernahme des Gesuchstellers als Auskunftsperson sei durch den Gesuchsgegner einseitig geführt worden, pauschaler Natur ist und den Anforderungen an die Substan­ziierungspflicht (s. oben E. 1.1) nicht genügt. Es ist nicht Aufgabe der Be­schwerdekammer, das Protokoll der Einvernahme des Gesuchstellers nach allfälligen Äusserungen des Gesuchsgegners, die auf eine Befangenheit desselben schliessen lassen, im Einzelnen zu durchforsten.

          Indessen lässt sich ein solcher Vorwurf angesichts der Akten auch nicht aufrechterhalten. Die anlässlich der Einvernahme an den Gesuchsteller gerichteten Fragen zielten offenbar darauf ab, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu klären. So forderte der Gesuchsgegner den Gesuchsteller etwa auf, mit eigenen Worten zu beschreiben, was er den ehemaligen Vorgesetzten und Mitarbeitern vorwerfe bzw. welchen konkreten Personen er welche Sachverhalte im Einzelnen vorwerfe (Verfahrensakten, Urk. 12.00.0001; 12.00.0022 f.). Dass dabei auch Fragen zum Verhalten des Gesuchstellers selbst gestellt worden sind, ergibt sich sodann aus dem in Art. 6 Abs. 2 StPO statuierten Grundsatz, wonach die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben.

2.3.2  Zum Vorwurf, der Gesuchsgegner habe die Handlungen der üblen Nachrede ( Art. 173 StGB), der Verleumdung ( Art. 174 StGB) und der Beschimpfung ( Art. 177 StGB) verjähren lassen, wobei eine solche Untätigkeit nur absichtlich sein könne, ist Folgendes festzuhalten: Diese vom Gesuchsteller beanzeigten Handlungen beziehen sich auf Äusserungen zwischen dem 11. März 2016 und dem 17. September 2017, die von Unbekannt unter dem Pseudonym «D.» auf dem in Kalifornien domizilierten Forum […] getätigt worden seien (Verfahrensakten, Urk. 5.00.0064 f.). Eigenen Angaben zufolge hat der Gesuchsteller von den mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen im Juni 2017 bzw. spätestens mit seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 31. Mai 2019 Kenntnis erhalten (vgl. Verfahrensakten, Urk. 05-00-0006 und 0064 ff.), jedoch erst am 17. August 2020 einen entsprechenden Strafantrag gestellt (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0001 ff.). Damit wäre die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB, bei welcher er sich um eine Prozessvoraussetzung handelt, ohnehin abgelaufen und die Frage der Verjährung stellte sich nicht. Ein schwerwiegender Verfahrensmangel ist damit nicht dargetan.

2.3.3  Soweit schliesslich der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners aus dem Umstand ableitet, dass dieser als neuer Staatsanwalt des Bundes seit Herbst 2020 auf Anweisung des Leitenden Staatsanwalts des Bundes, C., gehandelt habe, welcher seit langem bestimmten Verantwortlichen des BAZL nahe stehe, verkennt der Gesuchsteller, dass selbst eine allfällige Befangenheit von Führungsverantwortlichen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen führt (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. Juni 2019 E. 3.4).

2.4     Zusammenfassend sind keine Hinweise auf Befangenheit oder auf sonstige Umstände ersichtlich, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden.

3.       Nach dem Ausgeführten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen ( Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 8. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Philippe Renz

-              B., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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