BB.2021.203
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BB.2021.203 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 30. März 2022 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova |
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Parteien |
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A. , vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
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Gegenstand |
| Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft |
Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Strafanzeige vom 23. Juni 2016 und die Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 27. Juli 2016, welche im Zusammenhang mit dem […] Minister B. standen, der in […] der Bestechung bzw. des Missbrauchs und der Überschreitung der Dienstvollmacht und Dienststellung eines […] verdächtigt wurde (Verfahrensakten BA SV.16-1003 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 16.001-319 ff.), eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 18. August 2016 gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäscherei ([Art. 305bis StGB]; Verfahrensakten, pag. 01.000-1).
B. Im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung SV.16.1003 beschlagnahmte die BA am 9. November 2016 sämtliche Vermögenswerte (ca. USD 1,8 Mio.) auf A. lautenden Konten bei der Bank C. (Verfahrensakten, pag. 07.101-20 ff.). Dabei stütze sie sich auf den Verdacht, dass über die Geschäftsbeziehungen von A. Vermögenswerte mit verbrecherischer Herkunft gewaschen worden sind, wobei sie insbesondere drei Überweisungen vom 30. September 2008 von insgesamt rund EUR 8,2 Mio. von einem auf A. lautenden Konto der Bank C. auf drei B. zurechenbare Konten bei der Bank D. als geldwäschereiverdächtig bezeichnete (Verfahrensakten, pag. 07.101-22).
C.
C.1 Am 24. bzw. 27. Februar 2017 dehnte die BA das Verfahren SV.16.1003 auf B. und A. aus; gegen B. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.000-4, -8 und -13; pag. 05.201-1 ff.). Die Verfahrensausdehnung auf A. erfolgte aufgrund der Verdachtsmeldung der Bank D. an die MROS im Zusammenhang mit den drei obgenannten (Bst. B) Überweisungen vom 30. September 2008. In der Annahme, die Transaktionen seien vor einem sensiblen Hintergrund, ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Logik erfolgt und würden geldwäschereitypische Muster aufwiesen, vermutete die BA, dass damit Vermögenswerte mit verbrecherischer Herkunft gewaschen wurden (Verfahrensakten, pag. 01.000-14).
C.2 Am 5. November 2018 dehnte die BA das Verfahren SV.16.1003 auf E. wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB aus (Ver-
fahrensakten, pag. 01.000-20).
C.3 Nachdem die […] Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2019 das gegen B. wegen Bestechung sowie Missbrauchs und Überschreitung der Dienstvollmacht und Dienststellung eines […] geführte Strafverfahren eingestellt hatte (Verfahrensakten, pag. 18.101-215 bis -218 bzw. -219 bis -222), dehnte die BA am 17. Oktober 2019 die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafuntersuchung SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (Verfahrensakten, pag. 01.000.24). Gestützt auf die aus der […] Einstellungsverfügung hervorgehenden Feststellungen ging die BA davon aus, dass A. im Formular A der Geschäftsbeziehung Nr. 1 vom 20. September 2006 bei der Bank C. unwahre Angaben über seine (sich aus […]-Verkäufen ergebenden) wirtschaftliche Berechtigung an den betreffenden Vermögenswerten gemacht habe, und die damit inhaltlich unwahre Urkunde zur Täuschung der Bank und allfälliger Dritter gebraucht habe. Aus den Feststelllungen der […] Staatsanwaltschaft und den Akten seien Umstände ersichtlich, wonach […] F. von Dezember 2007 bis Juli 2008 insgesamt USD 45 Mio. zweckgebunden, konkret für […] in die G. LLC, auf die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen habe. Folglich habe es sich bei den USD 45 Mio. um fremdes, wirtschaftlich nicht A. gehörendes, Vermögen gehandelt. Bezogen auf die drei Überweisungen vom 30. September 2008 von insgesamt rund EUR 8,2 Mio. fasste die BA die in der […] Einstellungsverfügung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zusammen, wonach diese Transfers teilweise (EUR 1,2 Mio.) die Rückzahlung und teilweise (EUR 7 Mio.) die Gewährung eines Darlehens betrafen. In diesem Zusammenhang fügte die BA an, A. habe die Bank C. demgegenüber glauben lassen, die Überweisungen würden an seine […]-Partner gehen (Verfahrensakten, pag. 01.000-27 f.).
D. Am 30. Juli 2019 (zweieinhalb Monate vor der letzten Verfahrensausdehnung vom 17. Oktober 2019) ersuchte A. die BA um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und um Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Dabei verwies er auf die Einstellung des Verfahrens gegen B. in […], welches auch den Verfahrenskomplex rund um die Zahlungen von EUR 8,2 Mio. zwischen ihm und B. betroffen habe. Damit sei eine Verurteilung in der Schweiz wegen Bestechung fremder Amtsträger ausgeschlossen. Mit der Entlastung von diesen Vorwürfen durch die […] Strafbehörden und der damit fehlenden Vortat falle auch die vorgeworfene Geldwäscherei weg (Verfahrensakten, pag. 16.001-312 ff.).
E. Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte die BA A. mit, dass bevor sie die Bedeutung der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2019 auf das Schweizer Strafverfahren beurteilen könne, sie zunächst deren Echtheit bei den […] Behörden auf dem Rechtshilfeweg abklären müsse. Des Weiteren gab die BA A. Gelegenheit, sich bis zum 30. August 2019 zu äussern, weshalb der Einstellungsentscheid der […] Behörden für die Schweiz bindenden Charakter habe und damit einen zwingenden Einstellungsgrund darstelle bzw. die Verurteilung in der Schweiz wegen Bestechung fremder Amtsträger ausschliesse (Verfahrensakten, pag. 16.001-323 f.). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 26. August 2019 vernehmen und hielt an seinen am 30. Juli 2019 gestellten Begehren fest (Verfahrensakten, pag. 16.001-326 ff.).
F. Am 23. Oktober 2019 kündigte die BA den Parteien den bevorstehenden Verfahrensabschluss an und stellte ihnen gleichzeitigt die Ausdehnungsverfügung vom 17. Oktober 2019 (s. oben Bst. C.3) zu. In Bezug auf A. gab sie die Absicht bekannt, dessen Verfahren durch Strafbefehl abzuschliessen und die Beschlagnahme der auf A. lautenden Vermögenswerte mit separater Verfügung aufzuheben, soweit diese nicht zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden (Verfahrensakten, pag. 03.001-1).
G. Zur Ausdehnungsverfügung vom 17. Oktober 2019 nahm A. mit Eingabe vom 11. November 2019 Stellung und ersuchte die BA, vom Erlass eines Strafbefehls abzusehen und das Verfahren auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung einzustellen (Verfahrensakten, pag. 16.001-349 ff.).
H. Zum angekündigten Abschluss des Verfahrens (mit Strafbefehl) liess sich A. mit Eingabe vom 15. November 2019 vernehmen. Aufgrund der vorgesehenen Teileinstellung des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Geldwäscherei und Bestechung, ersuchte er die BA, um Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 182'115.--, einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- und Verzicht auf Auferlegung der Verfahrenskosten. Zudem ersuchte A. um vollumfängliche Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (Verfahrensakten, pag. 16.001-354 ff.).
I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 hob die BA die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 2 der Bank B. befindlichen Vermögenswerte vollständig und diejenige auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank B. bis zu einem Betrag von Fr. 144'131.75 auf. Zur Begründung hielt sie u.a. fest, dass sich, als Folge der Einstellungsverfügung im […] Verfahren gegen B., der Tatverdacht, wonach es sich bei den von A. überwiesen EUR 8,2 Mio. um Bestechungsgeld handeln würde, nicht erhärten lasse. Damit werde dieser Tatvorwurf einzustellen sein (Verfahrensakten, pag. 07.101-316 f f.).
J. Mit Strafbefehl vom 23. April 2020 verurteilte die BA A. wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, begangen durch unwahre Angaben auf dem Formular A vom 20. September 2006 betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank B., zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.-- und auferlegte ihm eine Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Des Weiteren auferlegte die BA A. die Kosten des Verfahrens im Umfang des auf die Urkundenfälschung entfallenen Teils, ausmachend Fr. 3'000.--, ohne A. eine Entschädigung auszurichten (Verfahrensakten, pag. 03.001-5 ff.).
K. Gegen den Strafbefehl vom 23. April 2020 erhob A. am 11. Mai 2020 bei der BA Einsprache. Daraufhin erhob die BA in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») am 25. November 2020 Anklage i.S.v. Art. 324 ff. StPO. In Ziffer 7 der Anklageschrift «Anträge zu den Sanktionen ( Art. 326 Abs. 1 Bst. f. StPO)» erklärte sie u.a.: «Die Bundesanwaltschaft hat zur Vermeidung eines Strafklageverbrauchs infolge des Grundsatzes "ne bis in
idem" keine vorgängige Einstellung der ursprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), die nicht anklagetauglich erstellt sind, verfügt. […]» (act. 1.4).
L. Die Strafkammer eröffnete das Verfahren gegen A. am 27. November 2020 wegen Urkundenfälschung unter dem Verfahrenszeichen SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen (Verfahrensakten, pag. A-01.000-34).
M. Am 29. Januar 2021 ersuchte A. die Strafkammer, vorfrageweise die ursprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei einzustellen (Verfahrensakten, pag. A-05.000-17). Diesen Antrag wies die Strafkammer mit Verfügung vom 2. März 2021 zusammengefasst mit der Begründung ab, dass über eine entsprechende Einstellung zusammen mit dem Urteil zu befinden wäre, wenn das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden sollte. Der Anklagevorwurf gegen A. beziehe sich auf Art. 251 StGB; die Straftatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei seien nicht angeklagt. Der Anklage seien keine einzelnen Anklagepunkte zu entnehmen, für deren Einstellung das Gericht zuständig wäre (act. 1.5).
N. Mit Urteil SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juni 2021 verurteilte die Strafkammer A. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen am 20. September 2006 in Zürich, zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à je Fr. 3'000.--. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 81'201.35 legte das Gericht ihm Fr. 31'398.33.-- auf. Eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte hielt die Strafkammer zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten aufrecht und hob diese mit Rechtkraft des Urteils für den übersteigenden Betrag auf (act. 1.6).
O. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte A. die BA um Mitteilung, wann er mit der Einstellungsverfügung bezüglich der übrigen Delikte rechnen dürfe. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mit, dass in Bezug auf die Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei keine Einstellung ergehen könne, weil die Zuständigkeit nicht mehr bei der BA liege. Mit der Überweisung der Anklageschrift sei insbesondere auch die Befugnis zu einer allfälligen (Teil-)Einstellung auf die Strafkammer übergegangen (act. 1.2).
P. Mit Schreiben vom 3. August 2021 ersuchte A. die BA erneut um Erlass einer Einstellungsverfügung. Anderenfalls bat er die BA um Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder um umgehende Mitteilung, dass sie keine Verfügung erlassen werde, damit er die Beschwerdefrist wahren könne. Solle die BA weiterhin keine Einstellung verfügen wollen, ersuchte A. die BA um ausdrückliche Mitteilung, dass die Untersuchung wegen Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierter Geldwäscherei nun abgeschlossen sei. Die Strafkammer habe in der Verfügung vom 2. März 2021 ihre Zuständigkeit diesbezüglich ausdrücklich abgelehnt, weshalb diese Delikte nie rechtshängig geworden und von der BA einzustellen seien (act. 1.8).
Q. Nachdem das Schreiben vom 3. August 2021 unbeantwortet geblieben ist, liess A. am 12. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichen. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2021 und die Einstellung des Verfahrens wegen den Straftatbeständen der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei unter Entschädigungsfolgen von Fr. 182'115.-- für Verteidigerkosten, Fr. 25'037.-- für persönliche Kosten und Fr. 5'000.-- als Genugtuung, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2019. Eventualiter sei die BA anzuweisen, die Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei mit Entschädigungsfolgen (wie im Hauptbegehren) einzustellen. Subeventualiter sei die BA zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung über die Verweigerung der Einstellungsverfügung zu erlassen (act. 1).
R. Mit Eingabe vom 6. September 2021 liess sich die BA zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren stellte die BA den Antrag, das Konto Nr. 3 bei der Bank C. von A. sei zur Kostendeckung vorsorglich zu beschlagnahmen (act. 5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 replizierte A. und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest. Ergänzend ersuchte A. das Gericht, auf den Antrag der BA in Bezug auf die vorsorgliche Beschlagnahme des auf ihn lautenden Kontos nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen (act. 8). Hierzu liess sich die BA mit Duplik vom 8. November 2021 vernehmen und hielt an den in der Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 11). Die Eingabe von A. vom 19. Oktober 2021 (recte: 19. November 2021), mit welcher er zur Duplik der BA unaufgefordert Stellung nahm (act. 13), wurde der BA am 22. November 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 14). Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 trat die Beschwerdekammer auf den Antrag der BA, das Konto Nr. 3 bei der Bank C. zur Kostendeckung vorsorglich zu beschlagnahmen, nicht ein (act. 17).
S. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 ersuchte A. das Gericht um verstärkte Anonymisierung des zu ergehenden Beschlusses im Verfahren BB.2021.203 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vor dessen Publikation (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
Verfügungen sind individuell-konkrete Anordnungen mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird. Bei den verfahrensleitenden Verfügungen handelt es sich um Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Unter Verfahrenshandlung ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche ohne die Form einer Verfügung zu kleiden, auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 6).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
1.2.2 Rechtsverletzungen sind etwa die falsche Ermittlung des massgeblichen Rechts, die unzutreffende Auslegung oder die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes. In die Rechtsverletzungen eingeschlossen ist gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO auch die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens. Die Überschreitung liegt vor, wenn die Strafbehörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie eine Rechtsfolge anordnet, die von der gesetzlichen Ermessensbestimmung nicht vorgesehen. Der Missbrauch liegt vor, wenn die Strafbehörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt
oder allgemeine Rechtsprinzipen, wie das Verbot der Willkür oder der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N. 15a; BGE 137 V 71 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und 5.2).
1.2.3 Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (s. BGE 135 I 6 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 9 m.H., Urteil des Bundesgerichts 5D_125/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. Juni 2020 E. 3). Förmliche Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen (Urteile des Bundesgerichts 1B_4/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_19/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. März 2015 E. 4.2). Die Nichtbehandlung eines Rechtsbegehrens führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids wegen formeller Rechtsverweigerung (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. April 2018 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N. 6; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Februar 2021 E. 3; 5D_125/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. Juni 2020 E. 2).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ( Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden ( Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.3.2 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen berechnet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Art. 90 und 91 StPO, d.h. der Tag der Zustellung resp. Eröffnung selber wird nicht mitgezählt; der erste Tag ist der auf die Zustellung folgende. Fällt der letzte Tag der Beschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag (bis 24:00 Uhr) zu Handen der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben wurde ( Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3.3 Im Zusammenhang mit Art. 396 Abs. 2 StPO wird in der Lehre teilweise zwischen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Demnach sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt – d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätig bleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde – und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist. In allen anderen Fällen sei innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Das gelte auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden sei oder sich mit wesentlichen Rügen nicht auseinandergesetzt habe. Auch in diesen Fällen sei die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden und es läge eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Beschwerde innert 10 Tagen anzufechten sei. Die materielle Rechtsverweigerung beziehe sich auf den inhaltlichen (materiellen) Teil einer mündlich oder schriftlich mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung und damit auf ein aktives Tun. Art. 396 Abs. 2 StPO betreffe lediglich den Fall der formellen Rechtsverweigerung in Form eines passiven Verhaltens der Behörde. Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der Behörde, tätig zu werden bzw. eine Verfügung zu erlassen, liege keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne, sondern eine Negativverfügung vor ( Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N. 18; Sträuli, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, Art. 396 StPO N. 14; ebenso Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9). Das Bundesgericht folgt diesen Ausführungen. Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden seien, läge darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliege, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne. Der Beginn des Fristenlaufs könne hier gewissermassen nirgends festgemacht werden. Anders verhielte es sich, wenn die Behörde tätig werde, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlangt habe. Hier bestehe eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. März 2021 E. 4.4 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. August 2021 (s. oben Bst. Q) richtet sich gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2021 resp. sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 3. August 2021 (act. 1).
1.4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in Bezug auf das Eintreten auf die Beschwerde vor, die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2021 existiere gar nicht, denn ihr Schreiben vom 30. Juli 2021 stelle weder inhaltlich noch formal eine Verfügung dar (act. 5, S. 2 f.). Sie macht geltend, es läge keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vor und die Beschwerde sei verspätet. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, ihr Entscheid, auf Teileinstellung zu verzichten, sei dem Beschwerdeführer in Ziffer 7 der am 26. November 2020 zugestellten Anklageschrift vom 25. November 2020 mitgeteilt worden. Dort habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich festgehalten, dass sie «zur Vermeidung eines Strafklageverbrauchs infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" keine vorgängige Einstellung der ursprünglichen Tatvorwürfe» verfügt hatte. Mithin habe der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt Kenntnis gehabt, dass die Beschwerdegegnerin keine Einstellung verfügt habe und hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde deshalb innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erheben müssen. Auch wenn die Anklageerhebung als solche nicht anfechtbar sei, hätte der Beschwerdeführer die Strafkammer um Sistierung des Strafverfahrens SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen ersuchen und geltend machen sollen, dass ein Urteil wegen der nicht verfügten Teileinstellung nicht ergehen könne.
1.4.3 Sollte die 10-tägige Rechtsmittelfrist bei sog. Negativverfügung (s. oben E. 1.3.3) auch gelten, wenn die Untersuchungsbehörde bei vollständiger Untersuchung mitteilt, keinen Abschluss des Vorverfahrens vorzunehmen, hätte dies zur Folge, dass ein Strafverfahren für immer offenbleiben kann, sollte die entsprechende Beschwerde nicht innert 10 Tagen erhoben werden. Ein solches Ergebnis dürfte kaum haltbar sein, weshalb sich die Frage stellt, ob bei Weigerung, eine vollständige Untersuchung abzuschliessen, die gesetzlich vorgesehene Lösung, d.h. die Fristlosigkeit der Beschwerde bei Rechtsverweigerung ( Art. 396 Abs. 2 StPO) zu favorisieren wäre. Diese Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, denn – wie aus den folgenden Ausführungen hervorgehen wird – wurde im vorliegenden Fall die Beschwerde innerhalb von 10 Tagen erhoben (s. E. 1.5).
1.5
1.5.1 In der Anklageschrift vom 25. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Ziffer 7 «Anträge zu den Sanktionen ( Art. 326 Abs. 1 Bst. f. StPO)» zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei schuldig zu sprechen (1.) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 20. September 2008 in Zürich; (2.) eventualiter der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen am 24. Januar, 6. März sowie 10. Juli 2008 in Zürich. Weiter beantragte sie (3.) die Ausfällung einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und (4.) einer Verbindungsbusse (act. 1.4, S. 18). Schliesslich führte sie an dieser Stelle aus: «Die Bundesanwaltschaft hat zur Vermeidung eines Strafklageverbrauchs infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" keine vorgängige Einstellung der ursprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), die nicht anklagetauglich erstellt sind, verfügt. Dem Tatverdacht der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei lagen teilweise dieselben Tatsachen zugrunde wie der nun angeklagten Urkundenfälschung. Bei den identischen Tatsachen handelt es sich konkret um die vorne erwähnten Geldtransfers der H. Limited von insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto von A. bei der damaligen Bank C. AG und heutigen Bank C. in Zürich (Ziffer 1.1.1.1.4.1) und um die Weiterleitung von insgesamt rund EUR 8.2 Mio. vom 30.09.2008 auf Konten des […] Ministers B. und ihm nahestehender Gesellschaften bei der Bank D. in Zürich (Ziffern 1.1.1.1.4.4 und 1.1.1.3)».
Für den Beschwerdeführer bestand kein Anlass, die Angabe der Anklägerin, keine vorgängige Einstellung bezüglich der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei verfügt zu haben, dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die übrigen Tatbestände keine Einstellung erlassen werde. Vielmehr sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dahingehend zu verstehen, dass sie deshalb von einer vorgängigen Teileinstellung abgesehen hat, weil aus ihrer Sicht eine Teileinstellung das Risiko einer Sperrwirkung in Bezug auf die angeklagte Urkundenfälschung zur Folge hätte haben können. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erwartete, dass die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des Urteils SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juni 2021 und mangels einer sich ergebender Sperrwirkung über die übrigen eröffneten Tatbestände befinden würde.
1.5.2 Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Gegenstandlosigkeit seiner Anfrage vom 9. Juli 2021 mit der Begründung, dass in Bezug auf die Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei keine Einstellung ergehen könne, weil die Zuständigkeit nicht mehr bei ihr liege. Mit der Überweisung der Anklageschrift vom 25. November 2020 sei insbesondere auch die Befugnis zu einer allfälligen (Teil-)Einstellung auf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übergegangen (act. 1.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Juli 2021 die Anfrage des Beschwerdeführers abschlägig beantwortet und ihm eröffnet, dass sie das Verfahren in Bezug auf die Bestechung fremder Amtsträger und die qualifizierte Geldwäscherei (auch in diesem Zeitpunkt) nicht einstelle.
Der Abschluss der Strafuntersuchung ist prozessrechtlich geregelt. Das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 30. Juli 2021 stellt demnach eine hoheitliche Handlung dar (s. oben E. 1.1) und ist mit Beschwerde anfechtbar.
1.5.3 Das Schreiben vom Freitag, 30. Juli 2021, ging am Montag, 2. August 2021, beim Beschwerdeführer ein. Die am 12. August 2021 versandte Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (s. oben E. 1.1.3).
1.6 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ( Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist Adressat des Schreibens vom 30. Juli 2021 und beschuldigte Person im von der Beschwerdegegnerin geführten Verfahren; seine Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.
1.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zum Antrag der Verfahrenseinstellung zusammengefasst vor, dass zwischen den ihm vorgeworfenen Lebenssachverhalten der Bestechung und Geldwäscherei keine Tatidentität mit dem Lebenssachverhalt der Urkundenfälschung vorliege und sie einer separaten Erledigung zugänglich seien. Die Bestechungs- und Geldwäschereidelikte stünden zur Urkundenfälschung bereits aufgrund unterschiedlich geschützter Rechtsgüter in echter Konkurrenz und würden sich nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend lägen mehrere selbständige Sachverhalte und somit mehr als eine Straftat i.S.v. Art. 11 StPO vor und es bestehe keine Tatidentität. Die natürlichen Handlungen und Taten seien unterschiedlich, es lägen grosse zeitliche, örtliche und faktische Unterschiede vor. Das falsche Ausfüllen des Formulars A ( Art. 251 StGB) und die vermutete Zahlung zur Bewirkung einer Ermessenshandlung eines Amtsträgers (Art. 322septies StGB) oder der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) seien nicht als einheitliche Handlungen anzusehen. Die Angabe der wirtschaftlichen Berechtigung bei Kontoeröffnung sei für die Korruption und Geldwäscherei irrelevant. Eine natürliche Handlungseinheit sei nicht gegeben, auch nicht durch blosse Erwähnung in der Anklageschrift. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich die Falschbeurkundung angeklagt und habe ihm die Einstellung der Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfe mehrfach in Aussicht gestellt. Das Urteil der Strafkammer SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juni 2021 habe nicht zur Beendigung des Verfahrens geführt, sondern nur zur Aburteilung der vorgeworfenen Handlung, d.h. das Setzen des falschen Kreuzes auf dem Formular A im Jahr 2006 in Zürich. Die untersuchte Korruption und Geldwäscherei seien nie eingestellt worden. Ausserdem sei die alternative Anklage wegen des Gebrauchs der Urkunde nicht zum Urteil erhoben worden, weshalb er laut dem Dispositiv des Urteils nur wegen der Urkundenfälschung, begangen am 20. September 2006 in Zürich, verurteilt worden sei. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2021 sei dahingehend zu verstehen, dass sie die Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfe implizit eingestellt habe, was jedoch nicht den formellen Anforderungen an eine Einstellungsverfügung nach Art. 80 f. StPO entspreche. Damit habe die Beschwerdegegnerin sich nicht nur widersprüchlich und treuwidrig verhalten, sondern habe auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt (act. 1, S. 10 ff.; act. 8, S. 2 ff.; act. 13).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, eine Teileinstellung der ursprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei, bezogen auf die am 30. September 2008 vorgenommenen Überweisungen von rund EUR 8,2 Mio. sowie auf deren Herkunft und Verwendung, hätte ein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO dargestellt und materielle Sperrwirkung zur Folge gehabt, die eine Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung verunmöglicht hätte. Daher sei sie zu einer Teileinstellung nicht verpflichtet gewesen und deren Nichtvornahme stelle keine Rechtsverweigerung dar. In der […] Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2019 im Verfahren gegen B. sei festgehalten, dass der […] Staatsangehöriger F. zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 aufgrund einer […] von seiner Gesellschaft H. Limited insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers bei der Bank C. überwiesen habe. Die Überweisung des Beschwerdeführers vom 30. September 2008 von EUR 1,2 Mio. an B. bzw. auf ein ihm zurechenbares Konto, sei als Ausgleich für einen Bargeldbetrag im gleichen Umfang erfolgt, den B. dem Beschwerdeführer in […] gegeben habe. Bei den weiteren auf zwei Konten erfolgten Überweisungen von insgesamt EUR 7 Mio. habe es sich um ein Darlehen gehandelt, das B. beim Beschwerdeführer aufgenommen habe. Dieses sei zwischen Dezember 2008 und Januar 2014 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. und auf Konten Dritter zurücküberwiesen worden. Beweise für eine Bestechung und einen Missbrauch der Dienststellung durch B. würden nicht vorliegen. Die Tatsachenfeststellungen der […] Behörden in deren Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2019 im Verfahren gegen B. hätten zum Dahinfallen der Vorwürfe der Bestechung und der Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer geführt und zugleich den alternativen Verdacht der Falschbeurkundung im Formular A begründet. Weil sich die festgestellten Handlungen materiell-rechtlich wechselseitig ausgeschlossen hätten (sog. Alternativität), hätten sie einen untrennbaren gedanklichen Zusammenhang aufgewiesen, der in casu zur Tatidentität geführt habe. Wegen des identischen Lebensvorganges und zur Vermeidung eines Prozesshindernisses sei keine Teileinstellung erfolgt und nach Vorliegen des Urteils SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juni 2021 könne auch keine Teileinstellung mehr erfolgen. Die Strafkammer habe mit Urteil SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen nicht nur einen Teil, sondern das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Ganzes abgeschlossen. Von der am 25. November 2020 erfolgten Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung habe es keine Abtrennung einzelner Lebensvorgänge und Akten gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Anklageschrift die gesamten Untersuchungsakten im Verfahren SV.16.1003 an die Strafkammer weitergeleitet. Diese habe am 11. Juni 2021 das Urteil in Kenntnis gefällt, dass die ursprünglichen Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfe im Vorverfahren nicht eingestellt worden waren. Zudem habe die Beschwerdegegnerin der Strafkammer das Kostenverzeichnis per 25. November 2020 als Anhang 3 zur Anklageschrift überwiesen und der Einzelrichter habe dem Beschwerdeführer nebst der Gerichtsgebühr auch den auf ihn entfallenden Anteil an den gesamten Auslagen des Vorverfahrens auferlegt. Somit habe die Strafkammer ohne Teileinstellung der ursprünglichen Tatvorwürfe über die gesamten Verfahrenskosten im Endentscheid i.S.v. Art. 267 Abs. 3 StPO befunden und somit in Bezug auf das ganze Strafverfahren entschieden, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zustünde. Wäre noch ein Entscheid über die ursprünglichen Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfe ausstehend gewesen, hätte die Strafkammer im Rahmen ihres Urteils vom 11. Juni 2021 nicht abschliessend über die Kosten, die Vermögensbeschlagnahme und die Nichtentschädigung entscheiden können (act. 5, S. 7 ff.; act. 11, S. 2 ff.; act. 13).
3.
3.1 Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt um festzustellen, ob gegen eine Beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist ([lit. c]; Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehen Formen, d.h. entweder mittels Anklage ( Art. 324 ff. StPO), Einstellung ( Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl ( Art. 352 ff. StPO) durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung, ob nach Abschluss der Untersuchung das Verfahren einzustellen ( Art. 319 ff. StPO) oder Anklage zu erheben ( Art. 324 ff. StPO) ist, obliegt der Staatsanwaltschaft und nicht den Gerichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2018 E. 5.3.1 m.w.H.).
3.2
3.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung erfolgen ( BGE 138 IV 241 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E.2.5). Die Einstellungsverfügung ist schriftlich und begründet zu erlassen ( Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO; s.a. Grädel/Heininger, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 320 StPO N. 3). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 81 StPO (vgl. Art. 320 Abs. 1 StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich ( Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung einer Person wegen der in Bezug auf diese eingestellten Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip «ne bis in idem» (Näheres hierzu vgl. E. 3.2.3) sowie das Institut der materiellen Rechtskraft entgegen, welche bewirken, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann ( BGE 143 IV 104 E. 4.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 110; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Februar 2018 E. 2.3 und 6B_653/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2014 E. 3.1). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist ( BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 143 IV 104 E. 4.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 110; Urteile des Bundesgerichts 1B_56/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. März 2017 E. 2.1 und 6B_482/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. Mai 2017 E. 4.1).
Die Beschwerdeinstanz kann ein Verfahren (im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und dem Sachgericht) nicht einstellen. Ein entsprechender Mangel kann demnach im Beschwerdeverfahren nicht reformatorisch geheilt werden, sondern es hat eine Kassation bzw. eine Weisungserteilung an die kompetente Instanz zu erfolgen (s. Art. 319 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3 m.H.).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (BGE 138 IV 241 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Dezember 2019 E. 1.3; 6B_1056/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. Dezember 2015 E. 1.3).
3.2.3 Sind beim selben Lebensvorgang unterschiedliche rechtliche Würdigungen möglich, kann nicht für die eine, eine (teilweise) Verfahrenseinstellung erlassen und für die andere ein Strafbefehl oder eine Anklage erhoben werden. Als solchen Lebenssachverhalt gilt ein Komplex konkreter, tatsächlicher Umstände, welche denselben Beschuldigten betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation liegen identische oder im Wesentliche gleiche Tatsachen vor. Die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (s. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und 6B_1096/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. Mai 2018 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Dezember 2019 E. 1.5 m.w.H.). Dass wegen ein und derselben Tathandlung im prozessualen Sinn nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt eine Einstellung und aus einem anderen eine Einstellung ergehen kann, ergibt sich aus dem in Art. 11 StPO verankerten Grundsatz « ne bis in idem »; niemand kann wegen einer Straftat, für welche er rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Dieses strafprozessuale Prinzip stützt sich auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV und ist verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichen Sachverhalt zweimal Mal beurteilt wird bzw. wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Wäre derselbe Sachverhalt sowohl Gegenstand einer Anklage betreffend einen Tatbestand wie auch einer Einstellungsverfügung betreffend ein anderes Delikt, wäre derselbe Sachverhalt Gegenstand zweier getrennten Strafverfahren, und die verfügte Einstellung würde bei Eintritt der Rechtkraft, im Sinne eines Verfahrenshindernisses gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO eine Sperrwirkung in Bezug auf die Beurteilung der Anklage auslösen ( BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 365 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Juni 2020 E. 2.1.2; s.a. Ackermann, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt – von unzulässiger Eröffnung, Teileinstellung und Nichtigkeit, in: forumpoenale 2017, S. 47 f.).
Erfüllt derselbe Lebenssachverhalt nur ein Teil der dazu untersuchten Straftatbestände und wird wegen diesen ein Strafbefehl erlassen oder eine Anklage erhoben, so spricht man in Bezug auf die Erledigung der übrigen Straftaten von einer impliziten Verfahrenseinstellung (classement implicite; Riklin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N. 10; s.a. Erni, Strafbefehl und Teileinstellungsverfügung bei gleichem Sachverhalt – Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Erörterung möglicher Folgen für die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft, in: forumpoenale 2020, S. 58). Gegen eine implizite Verfahrenseinstellung steht die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; s.a. Erni, a.a.O., S. 59).
3.3
3.3.1 Das am 24. bzw. 27. Februar 2017 von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren SV.16.1003 wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) bezog sich (zusammengefasst) auf den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf, am 30. September 2008 drei Geldüberweisungen im Gesamtbetrag von rund EUR 8,2 Mio. von einem auf ihn lautenden Konto bei der Bank C. auf drei Konten der Bank D., die dem […] Minister B. zugerechnet wurden, veranlasst zu haben (s. oben Bst. A-C.1).
3.3.2 Die Anklage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer vom 25. November 2020 wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; act. 1.4) bezog sich (zusammengefasst) auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 20. September 2006 anlässlich der Eröffnung eines auf seinen Namen lautenden Kontos bei der Bank C. im Formular A falsche Angaben über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als wirtschaftlich berechtigte Person angegeben, obschon er beim Ausfüllen des Formulars A gewusst habe, dass die auf das Konto später einbezahlten Beträge wirtschaftlich nicht ihm gehören würden. Die Guthaben auf dieser Geschäftsbeziehung hätten grösstenteils wirtschaftlich fremdes Vermögen bzw. ein Aktionärsdarlehen von F. zu Gunsten der vom Beschwerdeführer geführten G. LLC betroffen. Der Beschwerdeführer habe dieses Vermögen für fremde Rechnung angenommen, verwaltet und es für […] und Betriebsausgaben der von der G. LLC betriebenen […]-Anlage verwendet.
Die Eventualanklage bezog sich (zusammengefasst) darauf, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Januar, 6. März und 10. Juli 2008 auf das am 20. September 2006 mit unwahren Angaben ausgefüllte Formular A bezogen habe, als Mitarbeiter der Bank C. im Zusammenhang mit den Einzahlungen von insgesamt USD 45 Mio. auf das fragliche Konto der Bank C., eine Plausibilitätsprüfung vornahmen (act. 1.4).
3.3.3 Bei der dem Beschwerdeführer im Strafverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei vorgeworfenen Handlung (Geldüberweisung [EUR 8,2 Mio.] vom 30. September 2008) handelt es sich um eine zeitlich und inhaltlich gänzlich andere Handlung als jene, die ihm in der Anklageschrift vom 25. November 2020 als Urkundenfälschung vorgeworfen wurde (Ausfüllen und Unterschreiben des Formulars A am 20. September 2006 mit der Angabe, wirtschaftlich berechtigte Person zu sein bzw. sich im Zusammenhang mit Kontoeingänge [USD 45 Mio.] auf das Formular A zu beziehen). Ein identischer Lebenssachverhalt liegt offensichtlich nicht vor. Demensprechend kann die Erledigung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung nicht gleichzeitig eine implizite Erledigung des Verfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei zur Folge haben. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der Anklageschrift vom 25. November 2020 (S. 12) bei der Umschreibung des unrechtmässigen Vorteils u.a. festhielt, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, am 30. September 2008 EUR 8,2 Mio. an B. weiterzuleiten. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei durch die Beschwerdegegnerin hätte die Berücksichtigung des Geldflusses zur Beurteilung eines allfälligen Vorteils des Beschwerdeführers oder Dritter im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung, sofern nötig, nicht verhindert. Mangels identischer oder im Wesentlichen gleicher Tatsachen ist mit der am 25. November 2020 erhobenen Anklage wegen Urkundenfälschung keine implizite Einstellung anderer Straftatbestände erfolgt.
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sie keine Trennung der Verfahren verfügt und mit der Anklageschrift vom 25. November 2020 dem Gericht das Kostenverzeichnis der gesamten Strafuntersuchung eingereicht habe, ändert nichts an der Tatsache, dass keine implizite Einstellung vorliegt. Die Beurteilung resp. Auferlegung des auf den Beschwerdeführer angefallenen Anteils an den gesamten Verfahrenskosten im Urteil der Strafkammer SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen führt nicht dazu, dass das Urteil auch auf einen nicht angeklagten Lebenssachverhalt Wirkung entfaltet. Das Gericht ist in tatsächlicher Hinsicht an den angeklagten Sachverhalt gebunden (s. Art. 350 Abs. 1 StPO).
3.3.4 Wie oben ausgeführt, sind Strafverfahren in den vom Gesetz vorgesehen Formen durchzuführen und abzuschliessen ( Art. 2 Abs. 2 StPO; s. E. 3.1), wobei die sogenannte implizite Einstellung zwar nicht konkret gesetzlich geregelt ist, sich indessen notwendigerweise aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» ( Art. 11 StPO, s. E. 3.2.3) ergibt. Dass die von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei eröffneten Verfahren nicht durch ordentliche Einstellung, Strafbefehl oder Anklage abgeschlossen wurden, ist unbestritten. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass diese Verfahren auch nicht implizit eingestellt wurden. Sie sind somit nicht abgeschlossen.
3.3.5 Unter den Parteien ist unbestritten, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei in Berücksichtigung der […] Einstellungsverfügung bzw. des Ergebnisses der Ermittlungen im Verfahren gegen B. nicht erhärtet hat. Demzufolge wäre das Verfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei beim vorliegenden Verfahrensstand einzustellen ( Art. 319 Abs. 1 StPO). Dies ging im Übrigen auch aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2019 (mit welcher sie die Teilaufhebung der Kontosperre anordnete) hervor, wo die Beschwerdegegnerin festhielt: «Als Folge der Einstellung in […] lässt sich der Tatverdacht im vorliegenden Verfahren, wonach es sich bei den von A. an B. überwiesenen EUR 8,2 Mio. um Bestechungsgeld handelte, nicht erhärten. […]. Nachdem der Tatvorwurf der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB und der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB einzustellen sein wird, rechtfertigt sich die Beschlagnahme der Vermögenswerte in einer Höhe von knapp über CHF 1,8 Mio. nicht mehr».
Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht (vollständig) abgeschlossen. Indem sie mit Schreiben vom 30. Juli 2021 den vollständigen Abschluss des Verfahrens behauptet und angibt, die Zuständigkeit für eine allfällige Teileinstellung läge bei einem erstinstanzlichen Sachgericht, bei welchem sie die fraglichen Delikte indessen nie zur Anklage gebracht hat, behandelt sie eine Sache nicht, über die sie befinden müsste (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 318 ff. StPO). Die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens nach Abschluss der Untersuchung obliegt der Staatsanwaltschaft ( Art. 318 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 StPO; s.a. supra E. 3.2.1). Indem sich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 30. Juli 2021 weigerte, eine Einstellungsverfügung in Bezug auf die Untersuchung wegen Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfen zu erlassen, hat sie das dem Beschwerdeführer zustehende Recht zu Unrecht verweigert und Art. 29 BV sowie Art. 5 StPO verletzt.
3.3.6 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen ist, die gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei geführte Untersuchung rechtmässig abzuschliessen bzw. innert angemessener Frist eine Einstellungsverfügung zu erlassen.
3.4
3.4.1 In Bezug auf die bezifferten Entschädigungs- und Genugtuungsanträge des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in Beachtung der Art. 80 f., Art. 319 ff., Art. 426 und Art. 429 StPO mit der Einstellung des Verfahrens über dessen Erledigung und über die Nebenfolgen befunden wird. Die Kompetenz für die Einstellung des von ihr eröffneten Verfahrens liegt bei der Beschwerdegegnerin (s. E. 3.2.1). Dies gilt auch in Bezug auf den Entscheid über die Nebenfolgen der Einstellungsverfügung.
3.4.2 Demzufolge ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm Entschädigungen in der Höhe von Fr. 182'115.-- bzw. Fr. 25'037.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2019 zuzusprechen, nicht einzutreten.
3.4.3 Im Sinne der Verfahrensökonomie ist Folgendes anzumerken: Im Strafbefehl vom 23. April 2020 sah die Beschwerdegegnerin die Auflage der Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers im Umfang des auf die Urkundenfälschung entfallenen Teils, ausmachend Fr. 3'000.--, vor (Verfahrensakten, pag. 03.001-5 ff.). Mit Erhebung der Anklage hingegen ersuchte die Beschwerdegegnerin das Gericht, dem Beschwerdeführer (unter Anordnung solidarischer Haftung mit B.) die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (act. 1.4, S. 17 f.). Da sich die Anklageschrift nicht auch auf B. bezog, auferlegte die Strafkammer von den angefallenen Verfahrenskosten von total Fr. 81'201.35.-- dem Beschwerdeführer Fr. 31'398.33.-- (act. 1.6). Angesichts der im Strafbefehl vorgesehenen Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer mit Urteil SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juni 2011 ein Teil der gesamten Verfahrenskosten auferlegt, die sich im Vergleich zum Strafbefehl auf das Zehnfache beliefen. Somit wurden dem Beschwerdeführer mit den Verfahrenskosten von Fr. 31'398.33.-- auch diejenigen Untersuchungskosten auferlegt, die im Zusammenhang mit den Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfen angefallen waren, obschon lediglich das Urkundendelikt Gegenstand der Anklage vom 25. November 2020 war. Da das Urteil SK.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, lässt sich an der Kostenverteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr ändern. Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand jedoch insofern Rechnung zu tragen, als sie in Erwägung ziehen wollte, dem Beschwerdeführer in der zu ergehenden Einstellungsverfügung betreffend die Bestechung- und Geldwäschereivorwürfe Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei eröffnete Strafverfahren innert angemessener Frist im Sinne der Erwägungen einzustellen.
4.
4.1 Das Bundesstrafgericht veröffentlicht grundsätzlich alle Endentscheide in seiner im Internet einsehbaren Datenbank (Art. 4 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information [Informationsreglement; SR 173.711.33]). Die Entscheide werden ungekürzt veröffentlicht; vorbehalten sind die Bestimmungen über die Anonymisierung nach Art. 6 (Art. 4 Abs. 2 Informationsreglement). Über Anträge betreffend verstärkte Anonymisierung entscheidet die jeweilige Kammer des Bundesstrafgerichts, die in der Hauptsache entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Februar 2022 E. 1.3 f.). Die Einzelheiten zur Anonymisierung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden in internen Weisungen des Generalsekretariats festgelegt (Art. 6 Abs. 3 Informationsreglement).
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um verstärkte Anonymisierung des vorliegenden Beschlusses vor dessen Veröffentlichung im Internet. Insbesondere seien die Namen der Parteien und alle zur Identifikation geeigneten Details zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer ermöglichen (act. 15). Im Zusammenhang mit dem Vorverfahren der Beschwerdegegnerin SV.16.1003 hatte die Beschwerdekammer bereits im Mai 2017 einen Beschluss ( BB.2016.386 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen) erlassen und unter Vornahme einer verstärkten Anonymisierung veröffentlicht. Nebst der üblichen Anonymisierung der Namen wurden auch deren Staatsangehörigkeit, deren Funktionen bzw. Stellungen sowie die Datumsangaben ausgelassen. Im Sinne der Einheitlichkeit ist der vorliegende Entscheid von Amtes wegen auf gleiche Weise zu anonymisieren. Insofern ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers betreffend verstärkte Anonymisierung gutzuheissen.
5.
5.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf das Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers über die Nebenfolgen der Einstellung ist dem Gericht kein nennenswerter Zusatzaufwand entstanden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Bei diesem Ergebnis obsiegt der Beschwerdeführer im massgeblichen Teil. Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet ( Wehrenberger/Frank, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 436 StPO N. 14), ist der Beschwerdeführer für den im Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwand zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. In Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss, der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 (s. Bst. R; act. 17) sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei eröffnete Strafverfahren innert angemessener Frist im Sinne der Erwägungen einzustellen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. -- auszurichten.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die verstärkte Anonymisierung des vorliegenden Beschlusses wird gutgeheissen.
Bellinzona, 30. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manuel Bader
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.