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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SN.2021.12
Datum:12.05.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Bundesstrafgericht; Kammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheid; Ordnungsbusse; Beschwerde; Vorladung; Zeuge; Einzelrichter; Unentschuldigt; Person; Entscheide; Hinzuf?gen; Tribunal; Vorgeladen; Beh?rde; Einvernahme; ?ffnen; Geb?hr; Filter; BStGer; Vorgeladene; Schriftlich; Unentschuldigten; StBOG; S?umnis; Geb?hrenrahmen; Erschien
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 20 StPO ; Art. 205 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 64 StPO ; Art. 91 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

SN.2021.12

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2021.5 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

Verfügung vom 12. Mai 2021

Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien

A., c/o B. SA,

Gegenstand

Säumnis; Disziplinarmassnahme


Der Einzelrichter erwägt, dass:

-              A. mit Gerichtsurkunde vom 13. April 2021 auf den 12. Mai 2021, 10:30 Uhr, zur Einvernahme als Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2021.5 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen ordnungsgemäss vorgeladen und auf die möglichen Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO (Ordnungsbusse, polizeiliche Vorführung) hingewiesen wurde (pag. TPF 2.361.001);

-              die Vorladung an die als Zustelladresse angegebene Adresse des Arbeitgebers versendet und am 14. April 2021 in Empfang genommen wurde;

-              A. dieser Vorladung keine Folge geleistet hat und unentschuldigt nicht zur Einvernahme als Zeuge am 12. Mai 2021, 10:30 Uhr, erschienen ist;

-              Kontaktversuche seitens des Bundesstrafgerichts am 12. Mai 2021 erfolglos geblieben sind (pag. TPF 2.361.005 ff.);

-              A. dem Gericht mit E-Mail vom 14. Mai 2021 mitteilte, er habe den Termin «schlicht und ergreifend vergessen» (pag. TPF 2.361.008);

-              die von einer Strafbehörde vorgeladene Person der Vorladung Folge zu leisten hat ( Art. 205 Abs. 1 StPO) und das Gesetz damit bei Verfahrenshandlungen von Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort statuiert ( Jonas Weber, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 205 StPO N 1);

-              die Verfahrensleitung gemäss Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO die Person, die einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht Folge leistet, mit Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestrafen kann;

-              A. ohne Angabe und Beleg eines Verhinderungsgrundes nicht zur Einvernahme als Zeuge erschien und damit eine verfahrensleitende Anordnung missachtete, womit er im Sinne von Art. 205 Abs. 4 StPO säumig ist;

-              unter Berücksichtigung des pflichtgemässen richterlichen Ermessens, der Schwere der Missachtung und des Verhältnismässigkeitsgebots eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- angemessen erscheint;

-              für Entscheide der Verfahrensleitung der Gebührenrahmen des Einzelgerichts anwendbar ist; dieser beträgt Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- ( Art. 73 StBOG und Art. 7 lit. a BStKR);

-              aufgrund des Aufwandes der Gebührenrahmen unterschritten werden kann und die Gebühr vorliegend auf Fr. 100.-- festzusetzen ist;

-              die Verfahrenskosten A. aufzuerlegen sind, da er diese durch sein Säumnis verursacht hat.


verfügt der Einzelrichter:

1.              Der Zeuge A. wird wegen unentschuldigten Fernbleibens mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- bestraft.

2.              Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird A. auferlegt.

3.              Dieser Entscheid wird schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter                                                               Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an

- Herrn A., c/o B. SA

Nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Finanzdienst des Bundesstrafgerichts zum Vollzug

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Ordnungsbussen der Strafkammer können innert 10 Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden ( Art. 64 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

                                                                                                                                           Versand 20. Mai 2021

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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