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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2021.44 vom 17.11.2021

Hier finden Sie das Urteil SK.2021.44 vom 17.11.2021 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2021.44

Der Bundesstrafgericht hat den A. wegen In Umlaufsetzen falschen Geldes versucht und ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft. Der Einzelrichter erkennt an, dass die beschlagnahmte Note "à 50 Millionen Francoronen" bei den Akten belassen werden soll, aber die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. Das Gericht stellt das Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu und kann mit der Berufung angefochten werden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2021.44

Datum:

17.11.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Urteil; Bundesstrafgericht; Kammer; Berufung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Urteils; Einzelrichter; StBOG; Tribunal; Parteien; Bundesanwaltschaft; Verfahren; StPO;; Feststellung; Rechtsverletzung; Beschwerdekammer; Entscheide; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Eidgenossenschaft; Ausfertigung; Privatklägerschaft

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 91 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SK.2021.44

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.44 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Urteil vom 17. November 2021
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter

Gerichtsschreiber Rafael Schoch

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold

und als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch C.

gegen

A.

Gegenstand

In Umlaufsetzen falschen Geldes, versuchter geringfügiger Betrug


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen.

2. Die beschlagnahmte Note à 50 Millionen «Francoronen» wird bei den Akten belassen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

4. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 72.– entschädigt.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der anwesenden Partei wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter                                                               Der Gerichtsschreiber


Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird ausgehändigt an:

-              A. (Beschuldigter)

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

-              Bundesanwaltschaft

-              B. AG, vertreten durch C. (Privatklägerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

-              Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

-              Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 8 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht ( Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift ( Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden ( Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit ( Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden ( Art. 398 Abs. 4 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt ( Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 17. November 2021

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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