Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2021.40 |
Datum: | 16.11.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Filter; Einsprache; Befehl; Entscheid; Entscheide; BStGer; Bundesstrafgerichts; Privatklägerschaft; Kammer; Bundesanwaltschaft; Parteien; Gericht; Person; Verfahren; Einzelrichter; Rückzug; Urteil; Entschädigung; Tribunal; Verfügung; Verfahrenskosten; Rechtskraft; Vertretung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 35 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | 139 IV 102; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2021.40
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
|
Geschäftsnummer: SK.2021.40 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen |
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| Verfügung vom 16. November 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch |
Parteien |
| Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo
|
| gegen | |
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| A. |
Gegenstand |
| Rückzug der Einsprache ( Art. 356 Abs. 3 StPO); |
Der Einzelrichter erwägt, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 21. Mai 2021 A. wegen Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 250.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte (BA 03-01-0001 ff.);
- A. mit Schreiben vom 27. Mai 2021 Einsprache erhob (BA 03-01-0015 ff.);
- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und am 10. September 2021 dem Bundesstrafgericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies ( Art. 356 Abs. 1 StPO);
- der Strafbefehl vom 21. Mai 2021 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
- die Einsprache vom 27. Mai 2021 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);
- das Gericht den Beginn der Hauptverhandlung auf den 11. November 2021, 11.00 Uhr, festsetzte (TPF 2.310.002) und die Parteien sowie einen französischsprachigen Zeugen und eine Dolmetscherin auf dieses Datum vor- bzw. einlud (TPF 2.320.001 f.; 2.331.009 ff.; 2.351.001 ff.; 2.361.001 ff.; 2.371.001 f.; 2.391.001 f.) ;
- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann ( Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst ( Riklin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);
- A. am Tag der Hauptverhandlung um 8.30 Uhr die Einsprache zurückzog (TPF 2.521.006 );
- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. Mai 2021 somit zum Urteil wurde und in Rechtskraft erwuchs;
- das Verfahren SK.2021.40 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 ff. StPO bestimmen;
- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat;
- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2021.40 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen verursacht hat;
- die den Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat, wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. August 2016, E. 2.4.2 in fine, Verfügungen des Bundesstrafgerichts SN.2012.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. Oktober 2012; SK.2015.33 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Dezember 2015; SK.2016.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Januar 2017; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., 2012, S. 626);
- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren, zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen ( Daphinoff, a.a.O., S. 626);
- aufgrund der Vorbereitung der Dolmetscherin im Hinblick auf die Einvernahme des französischsprachigen Zeugen Auslagen in der Höhe von Fr. 100.-- entstanden sind (TPF 2.891.001 f. );
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 300. -- und Auslagen für die Dolmetschertätigkeit von Fr. 100.--, entsprechend insgesamt Fr. 400.--, festzusetzen und A. aufzuerlegen sind;
- die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist ( Art. 433 Abs. 1 StPO);
- die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Linie die Anwaltskosten betreffen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren ( BGE 139 IV 102 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen);
- die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'859.60 (inkl. MWST) zu Lasten von A. geltend machte (TPF 2.851.003 ff.);
- das vorliegende Verfahren aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts, der zu beurteilenden Delikte sowie der zu erwartenden Strafe weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bot;
- die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft für die Wahrung ihrer Interessen demnach nicht notwendig war;
- der Privatklägerschaft folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Der Einzelrichter verfügt:
I.
1. Das Verfahren SK.2021.40 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden A. auferlegt.
3. B. wird keine Entschädigung zugesprochen.
II.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- A. (Beschuldigter)
- Rechtsanwalt Miro Prskalo, Vertreter von B. (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. November 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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