Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2021.27 |
Datum: | 06.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Apos;; Urteil; Bundes; Kammer; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesstrafgerichts; Berufung; Probezeit; Urteils; Verfahren; Stück; Einzelrichter; Konkurs; Sinne; StBOG; Asservat; Verurteilte; Tribunal; Parteien; StGB;; Freiheitsstrafe; Vollzug; Person; Eidgenossenschaft; StPO;; Beschwerdekammer |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 135 StPO ;Art. 139 StGB ;Art. 163 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 323 StGB ;Art. 362 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 6 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2021.27
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
|
Geschäftsnummer: SK.2021.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen |
|
| Urteil vom 6. Oktober 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb |
Parteien |
| Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger
und
als Privatklägerschaft:
1. B. AG, 2. C. Genossenschaft, 3. D. AG,
|
| gegen
| |
|
| A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Reto Sutter |
Gegenstand |
| Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (abgekürztes Verfahren) |
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
- des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB;
- der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB;
- des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird auf die Strafe angerechnet.
3. A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt ( Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
5. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft:
5.1 den berechtigten Personen zurückgegeben ( Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB):
Asservat Nr. | Gegenstand | Berechtigte Person |
A013'477'935 | iPad pro 11, MU8G2 SMART KB-CASE CH , NEW MTXQ2 , space grev , 256 GB | E. AG |
A013'477'957 | 3 Stück Autobahnvignetten | B. AG |
A013'483'244 | 10 Stück Autobahnvignetten | |
A013'477'979 | 25 Stück "Millionenlos 2019" |
F. |
A013'477'991 | 5 Stück "Millionenlos 2019 " | |
A013'478'007 | 20 Stück "Das Traumlos" |
5.2 zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben ( Art. 267 Abs. 6 StPO):
Asservat Nr. | Gegenstand |
A013'477'968 | iPhone 11, IMEI 1 |
A013'478'018 | Computer Samsung V - NAND SD 970 EVO Plus |
A013'478 ' 029 | Zubehör für Computer, Sound Blaster X G6 |
A013'478'030 | SPES speedl i nk Clip-On Microphone |
Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen diese Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung an den Bund.
5.3 eingezogen und bei den Akten belassen ( Art. 267 Abs. 3 StPO):
Asservat Nr. | Gegenstand |
A013'477'764 | Verpackungsbehälter |
A013'477'924 | Verpackungsbehälter |
5.4 zur Vernichtung eingezogen ( Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB):
Asservat Nr. | Gegenstand |
A013'477'980 | 1 GP11 Knallpatrone |
6. A. wird verpflichtet, den folgenden Privatklägerinnen jeweils nachstehende Beträge zu bezahlen:
6.1 B. AG Fr. 6'000.--.
6.2 D. AG Fr. 2'430.45.
7. Von einer Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird abgesehen.
8. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt.
9. Rechtsanwalt Dr. Reto Sutter wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'772.15 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben ( Art. 135 Abs. 4 StPO).
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht ( Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift ( Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden ( Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht ( Art. 362 Abs. 5 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde ( Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt ( Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).
Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit)
zu Handen von A.
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. September 2010 E. 3).
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen ( Art. 45 StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe ( Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung ( Art. 46 Abs. 2 StGB).
Versand: 6. Oktober 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.