Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2021.25 |
Datum: | 16.07.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Urteil; Entscheid; Filter; Kammer; Gesuch; Bundesstrafgericht; Ersatzforderung; Urteils; Entscheide; Bundesstrafgerichts; BStGer; Gesuchsteller; Apos;; Dispositiv; Erläuterung; Eingabe; Handelsregister; Zusprechung; Gericht; Konkurs; Einzelrichterin; Bundesanwaltschaft; Urteile; Liquidation; Behörde |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 7 StGB ;Art. 73 StGB ;Art. 8 StGB ;Art. 8 StPO ;Art. 83 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | 114 IV 24; 142 IV 281; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2021.25
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
|
Geschäftsnummer: SK.2021.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen |
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| Verfügung vom 16. Juli 2021 Strafkammer |
Besetzung |
| Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb |
Parteien |
| A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller
gegen
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Lucienne Fauquex, Leiterin Rechtsdienst, Gesuchsgegnerin
|
Gegenstand |
| Gesuch um Erläuterung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015 |
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015 wurde A. (nachfolgend: Gesuchsteller) u.a. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 al. 1 und 3 StGB in Bezug auf eine Zahlung (seiner Gesellschaft), der B. GmbH, vom 03. Juni 2002 an den C. in Höhe von Fr. 1.67 Mio. schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3.a). Zu Lasten von C. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wurde eine Ersatzforderung von Fr. 1'454'000.-- festgesetzt. Zur Deckung der Ersatzforderung wurde die durch die Bundesanwaltschaft am 28. November 2006 verfügte Sperrung der Bankverbindung Stammnummer 1, lautend auf C. bei der D. AG, einstweilen aufrechterhalten (Dispositiv-Ziff. 6 [ SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, TPF pag. 149.970.065 f.]).
Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils war die Geschädigte B. GmbH im Urteilszeitpunkt bereits liquidiert und im Handelsregister gelöscht, weshalb sich eine direkte Zusprechung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB als unmöglich erwies. Das Gericht schloss indes nicht aus, dass das Konkursamt, welches das Konkursverfahren durchgeführt hatte, die Zusprechung dieser Forderung im Rahmen eines sog. Nachkonkurses nach Art. 269 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einfordern und den Erlös unter den zu Verlust gekommenen Gläubigern verteilen könne ( SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, TPF pag. 149.970.059).
Gegen dieses Urteil führte der Gesuchsteller Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_657/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab ( SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, TPF pag. 149.980.024 ff.). Damit ist das Urteil der Strafkammer in Rechtskraft erwachsen.
1.2
Mit Urteil vom 17. Juni 2019 eröffnete das Bezirksgericht Z. den Nachkonkurs über die B. GmbH (TPF pag. 1.100.007 ff. ). Am 30. November 2020 ordnete das Bezirksgericht Z. die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Handelsregister an (TPF pag. 1.100.003, 022).
1.3
Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 beantragt der Gesuchsteller, "[e]s sei das Dispositiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und 20. Mai 2015, Prozess-Nr. SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, unter Berücksichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 i.V.m. Erw. 9.7 in Anwendung von Art. 83 StPO in dem Sinne zu erläutern, dass festgestellt [werde], der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'454'000.-- zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten des Staates". Er bringt vor, dass mit der Wiedereintragung der B. GmbH in Liquidation im Handelsregister (siehe E. 1.2 hiervor) nunmehr der Bund dieser Gesellschaft Fr. 1'454'000.-- zu erstatten habe.
1.4
Die Einzelrichterin gab der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme ( Art. 83 Abs. 3 StPO). Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2021 beantragt die Bundesanwaltschaft, das Gesuch um Erläuterung sei abzuweisen. Sie macht geltend, dass keine Widersprüche zwischen der Begründung des Urteils und dem Dispositiv bestünden. Es liege daher kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. Art. 83 StGB vor (TPF pag. 1.510.002 f.).
2.
In formeller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage nach der Aktivlegitimation des Gesuchstellers, verlangt er doch, der Bund solle der B. GmbH in Liquidation die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'454'000.-- erstatten. Er ist zwar im Handelsregister für die Gesellschaft mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Gesellschaft wird indessen durch das Konkursamt Z. vertreten (TPF pag. 1.100.001). Sodann würde es gemäss Erwägung 9.7 des Urteils SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen am Konkursamt liegen, die Zusprechung der Ersatzforderung im Rahmen des sog. Nachkonkurses zu verlangen (vgl. E. 1.1). Aufgrund des Ergebnisses in rechtlicher Hinsicht (vgl. E. 3. f.) kann aber vorliegend die Beantwortung dieser Eintretensvoraussetzung offen gelassen werden.
3.
3.1
Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden ( BGE 142 IV 281 E. 1.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. März 2018 E. 1 und 4G_1/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. Februar 2020 E. 1, je m.w.H.).
3.2
In Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar und 20. Mai 2015 wurde die Ersatzforderung zu Lasten von C. explizit zu Gunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Erwägung 9.7 des Urteils (vgl. E. 1.1). Eine Zusprechung der Ersatzforderung bzw. des Verwertungserlöses an die B. GmbH war im Urteilszeitpunkt nicht möglich, da diese im Handelsregister gelöscht war und somit als Rechtssubjekt nicht mehr existierte. Aber auch für den Fall des Nachkonkurses kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der B. GmbH wurde gestützt Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB keine Ersatzforderung zugesprochen, sondern lediglich festgestellt, dass das Konkursamt die Zusprechung der Ersatzforderung zwecks Verteilung unter den Gläubigern einfordern könne. Es besteht mithin kein Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Urteils. Nach dem Gesagten liegt kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vor.
4.
Der Gesuchsteller verlangt vorliegend die Zusprechung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB, da die gelöschte B. GmbH in Liquidation wieder im Handelsregister eingetragen worden sei. Zunächst ist zu bemerken, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes der Staat nicht die Ersatzforderung an den Geschädigten abtritt. Vielmehr hat der Staat die Ersatzforderung einzutreiben und dem Geschädigten den Verwertungserlös auszurichten ( Thommen, Verwendung zu Gunsten des Geschädigten, in: Ackermann [Hrsg.] , Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 73 StGB N. 108). Vorliegend ist aber entscheidend, dass sich der Gesuchsteller auf Tatsachen (Wiedereintragung) bezieht, welche nach dem rechtskräftigen Urteil SK.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen eingetreten sind. Er beantragt insofern eine Korrektur in der Sache. Die vom Gesuchsteller angestrebte materielle Korrektur eines (rechtskräftigen) Urteils ist im Rahmen einer Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 83 StPO von Gesetzes wegen ausgeschlossen und steht auch sonst nicht in der Kompetenz der Strafkammer. Da eine Änderung des rechtskräftigen Urteils der Strafkammer durch die Strafkammer selbst prozessrechtlich a priori ausser Betracht fällt, ist die vorliegende Eingabe materiell als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO zu betrachten. Gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.
5.
5.1
Gemäss Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO leitet eine schweizerische Behörde eine Eingabe, welche bei ihr eingeht und für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Für die Weiterleitung einer Eingabe wird demnach vorausgesetzt, dass diese bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht ( Riedo, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 44). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Behörden auf gesetzlicher Grundlage beruhende Organe, welche mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben ( BGE 114 IV 24 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Als Behörde mit der Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Eingaben im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO gelten die Strafbehörden gemäss Art. 12 ff. StPO sowie Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. Juni 2015 E. 3.2).
5.2
Nach dem Gesagten ist eine absolute Unzuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts festzustellen, währenddessen eine potentielle Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts besteht ( Art. 38a StBOG i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Sache ist somit in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten. Über die Eintretensvoraussetzungen (u.a. die Legitimation) der weitergeleiteten Eingabe und die damit zusammenhängenden Fragen entscheidet allein die zuständige Behörde ( Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 6; Stoll, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 91 StPO N. 21).
6.
Für diese Verfügung sind keine Kosten zu erheben.
7.
Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
5. Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt Till Gontersweiler und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Kopie an (brevi manu)
- Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Juli 2021
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