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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2021.18 vom 07.06.2021

Hier finden Sie das Urteil SK.2021.18 vom 07.06.2021 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2021.18

Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2021 gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) war gültig, da die Einsprache des Beschuldigten am 3. Mai 2021 spätestens am letzten Tag der Frist von 10 Tagen bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post in Empfang genommen wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2021.18

Datum:

07.06.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Einsprache; Beschuldigte; Befehl; Bundesanwaltschaft; Akten; Beschuldigten; Urteil; Verfahren; Filter; Frist; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Schweiz; Kammer; Bundesstrafgerichts; Urteile; Befehls; Bundesgerichts; Schweizerischen; Behörde; Staatsanwalt; Gericht; Person; Einzelrichterin; Staatsanwaltschaft; Eingabe

Rechtskraft:

Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 110 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 198 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 35 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 8 StPO ;Art. 87 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 94 StPO ;

Referenz BGE:

135 III 374; 145 IV 259; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SK.2021.18

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.18 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Verfügung vom 7. Juni 2021
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei , Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Rafael Schoch

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

und

als Privatklägerschaft:

A.

gegen

B.

Gegenstand

Sexuelle Belästigung


Prozessgeschichte:

A.              A. stellte am 23. Februar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag gegen B. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen am 17. Februar 2021 an Bord des Flugzeuges der C. AG von Pristina (Kosovo) nach Zürich begangener sexueller Belästigung (Akten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend: Akten BA], S. 10-20).

B.              Am 18. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland des Kantons Zürich ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Bundesanwaltschaft (Akten BA, S. 3 f.), woraufhin die Bundesanwaltschaft die Übernahme des Verfahrens am 19. März 2021 anerkannte (Akten BA, S. 21).

C.              Mit Strafbefehl vom 21. April 2021 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Belästigung ( Art. 198 Abs. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 1'000.– (Akten BA, S. 23-25).

D.              Mit Schreiben vom 30. April 2021, welches bei der Bundesanwaltschaft am 6. Mai 2021 einging, erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. April 2021 (Akten BA, S. 32-39).

E.              Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 überwies die Bundesanwaltschaft die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Sie teilte mit, dass die Einsprache ihres Erachtens verspätet erfolgt und dementsprechend ungültig sei (Akten BA, S. 1-2).

F.              Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 12. Mai 2021 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, sich zur Frage der gültigen bzw. fristgerechten Einsprache bis am 26. Mai 2021 schriftlich zu äussern.

G.              Mit der am 26. Mai 2021 beim Gericht eingegangenen Eingabe äusserte sich der Beschuldigte zusammengefasst wie folgt: Er habe den Strafbefehl am 24. April 2021 erhalten und in der Folge mit der Bundesanwaltschaft telefonischen Kontakt aufgenommen. Ihm sei anlässlich dieses Telefongesprächs erklärt worden bzw. er habe die Erklärung so verstanden, dass er in den nächsten zehn Werktagen Einsprache gegen den Strafbefehl erheben könne, wobei das Sendedatum massgebend sei. Da Sonntage nicht mitzuzählen seien, habe er bis am 5. Mai 2021 Zeit gehabt, um die Einsprache zu versenden. Indem er die Einsprache am 3. Mai 2021 der Post aufgegeben habe, habe er die Einsprachefrist eingehalten.

H.              Diese Stellungnahme des Beschuldigten wurde der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit Schreiben vom 26. Mai 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt.


Die Einzelrichterin erwägt:

1.             

Die mit dem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2021 beurteilten Taten sollen an Bord des Flugzeuges der C. AG begangen worden sein. Die Bundesgerichtsbarkeit ist folglich gestützt auf Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz [LFG; SR 748.0]) gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]).

2.             

Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen ( Riklin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil ( Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.1

2.1.1

Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend hält ( Art. 352 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl ist kein eigentliches Urteil, es handelt sich dabei vielmehr um ein Angebot der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten zur summarischen Erledigung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Mai 2013 E. 4.2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 352–357 StPO N. 1 f.). Der Beschuldigte kann das Angebot auf einfache Weise ausschlagen, indem er Einsprache erhebt, die er nicht einmal zu begründen braucht ( Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Diesem für den Beschuldigten unverbindlichen Charakter des Strafbefehls entspricht, dass der Staatsanwaltschaft ein weites Ermessen zusteht, ob und wann sie einen solchen erlassen will. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, den Beschuldigten vorher anzuhören oder auch nur eine Untersuchung durchzuführen (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_314/2012 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Februar 2013 E. 2.2.1 f.; 1B_66/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Mai 2013 E. 4.2).

2.1.2

Mit Strafbefehl vom 21. April 2021 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Belästigung ( Art. 198 Abs. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 1'000.– (vgl. Lit. C). Sie beurteilte den Sachverhalt sowie die Täterschaft und Schuld durch die Verfahrensakten somit als ausreichend geklärt und hielt sich an die in Art. 352 Abs. 1 StPO enthaltenen Strafmassgrenzen. Die Bundesanwaltschaft hat es zwar unterlassen, den Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls einzuvernehmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.1) und dem Umstand, dass es sich bei dem beurteilten Delikt um eine Übertretung handelt, steht die fehlende Einvernahme des Beschuldigten im konkreten Fall dem Erlass eines Strafbefehls aber nicht entgegen. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2021 ist somit gültig.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl den Personen, die zur Einsprache befugt sind, schriftlich eröffnet. Die Zustellung eines Strafbefehls ins Ausland stellt einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen. Zur Vereinfachung internationaler Zustellungen wurden verschiedene Staatsverträge abgeschlossen, gemäss welchen Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post zugestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. September 2014 E. 1.3; vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO). Im Geltungsbereich dieser Vereinbarungen kann auf eine rechtshilfeweise Zustellung verzichtet werden ( Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 87 StPO N. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. September 2014 E. 1.3). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland existieren entsprechende staatsvertragliche Vereinbarungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 [SDÜ]; Art. IIIA lit. a des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung [ SR 0.351.913.61]; Art. 16 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [ZP II EUeR; SR 0.351.12]).

2.2.2

Die Bundesanwaltschaft hat dem in Deutschland wohnhaften Beschuldigten den Strafbefehl vom 21. April 2021 nachweislich mit eingeschriebener Postsendung am 24. April 2021 gültig zugestellt (Akten BA, S. 26-28).

2.3

2.3.1

Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben ( Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist beginnt und läuft auch an einem Samstag, Sonntag und anerkannten Feiertag, kann aber nicht an einem solchen Tag enden (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO; Riedo, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 90 StPO N. 35). Sie ist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post ist nicht fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. August 2017 E. 2.3 m.w.H.). Folglich muss die Sendung bei Benützung einer ausländischen Post entweder am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingehen oder von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden ( Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 91 StPO N. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rechtsmittelbelehrung, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft ist, grundsätzlich einen Hinweis auf den Fristenlauf von Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten ( BGE 145 IV 259 E. 1.4.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

2.3.2

Vorliegend wurde der Strafbefehl am 24. April 2021 zugestellt. Die Einsprachefrist von zehn Tagen begann folglich am 25. April 2021 zu laufen und endete – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten – nicht erst am 5. Mai 2021, sondern bereits am 4. Mai 2021. Die Einsprache des Beschuldigten datiert zwar vom 30. April 2021, wurde nach den Akten allerdings erst am 3. Mai 2021 bei der deutschen Post zum Versand aufgegeben (Akten BA, S. 40). Die Sendung mit der Einsprache des Beschuldigten wurde anschliessend auch von der Schweizerischen Post registriert. Gemäss «Track & Trace» Auszug der Schweizerischen Post kam die Sendung allerdings erst am 5. Mai 2021 um 7.15 Uhr bei der Grenzstelle in der Schweiz an und wurde anschliessend am 6. Mai 2021 der Bundesanwaltschaft zugestellt (Akten BA, S. 40-43). Folglich konnte die Sendung erst am 5. Mai 2021 und somit nach Ablauf der Einsprachefrist von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden. Die Einsprache erfolgte somit verspätet.

2.3.3

Dass der Beschuldigte vorliegend im Ausland wohnhaft war und die Einsprache innert Frist der deutschen Post übergeben hat, ändert daran – entgegen seinen Ausführungen (vgl. Lit. G) – nichts: Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschuldigte am 26. April 2021 telefonischen Kontakt mit der zuständigen Assistenz-Staatsanwältin des Bundes hatte. Gemäss der von der Assistenz-Staatsanwältin des Bundes verfassten Aktennotiz sei der Beschuldigte aber entsprechend «den Ausführungen/Rechtsbelehrung auf dem Strafbefehl» darauf hingewiesen worden, dass er Einsprache gegen den Strafbefehl machen könne (Akten BA, S. 30). Die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls führt aus, dass «innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache» erhoben werden kann und sie enthält – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 145 IV 259 E. 1.4.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen) – den notwendigen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO, indem die Rechtsmittelbelehrung Folgendes ausführt: «Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der Bundesanwaltschaft eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 89 ff. StPO)» (Akten BA, S. 25). Bereits deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich des Telefongesprächs mit der zuständigen Assistenz-Staatsanwältin korrekt über den Fristenlauf informiert worden ist. Aber selbst wenn der Beschuldigte anlässlich dieses Telefongesprächs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass die Einsprachefrist auch am Wochenende läuft und lediglich die Übergabe der Einsprache an die schweizerische, nicht aber an die deutsche Post fristwahrend wirkt, hätte ihm der Fristenlauf gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls bekannt sein müssen. Folglich hätte der Beschuldigte bei gebührender Aufmerksamkeit bereits gestützt auf die Ausführungen im (lediglich dreiseitigen) Strafbefehl die allenfalls unvollständige bzw. ungenaue telefonische Auskunft der Assistenz-Staatsanwältin des Bundes erkennen können und wäre in seinem Vertrauen darauf ohnehin nicht zu schützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. April 2018 E. 1.6.2 mit Hinweis auf BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Folglich musste der Beschuldigte wissen, dass der Versand seiner Einsprache durch die deutsche Post nicht fristwahrend wirkte.

2.4

Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

2.5

Die Einsprache des Beschuldigten erweist sich folglich als verspätet und somit ungültig. Bereits deshalb ist nicht auf die Einsprache einzutreten. Im Übrigen ist die Einsprache auch nicht durch den Beschuldigten unterzeichnet (vgl. Akten BA, S. 32-39). Die Einsprache entspricht somit nicht den Formanforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO, weshalb auf diese – selbst wenn sie fristgerecht erfolgt wäre – nicht einzutreten ist. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2021 ist gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden.

3.             

3.1

In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist für das vorliegende Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 300.– festzusetzen.

3.2

Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat ( Art. 417 StPO).

3.3

Mit Erheben der ungültigen Einsprache gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2021 hat der Beschuldigte das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten im Sinne von Art. 417 StPO verursacht. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4.             

Gegen den vorliegenden Nichteintretensentscheid betreffend eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ( Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3)


Die Einzelrichterin erkennt:

1.              Auf die Einsprache von B. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2021 wird nicht eingetreten.

2.              Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden B. auferlegt.

3.              Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin                                                             Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

-              Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

                                                                                                                                                                                                                          Versand 7. Juni 2021

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