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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2021.14
Datum:03.12.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatkl?ger; Bundes; Beschuldigten; Urteil; Filter; ?ffnen; Hinzuf?gen; Aussage; Aussagen; Person; Privatkl?gerin; Recht; Gericht; Tzuschlag; Verfahren; T?ter; Amtshandlung; Bundesstrafgericht; Beschimpfung; Beamte; Verfahren; Bundesstrafgerichts; T?tlich; Antrag; Urteile; Kammer
Rechtskraft:Weiterzug
Rechtsnorm: Art. 118 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 17 StGB ; Art. 172 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 28 StGB ; Art. 285 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 34 StPO ; Art. 351 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:101 IV 62; 103 IV 186; 104 IV 167; 117 IV 14; 134 IV 189; 136 IV 55; 136 IV 5; 79 IV 20; 80 IV 56; 86 IV 81; 92 IV 115; 93 IV 20; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

SK.2021.14

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Urteil vom 3. Dezember 2021
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

und

als Privatklägerschaft:

1.       B.

2.       C.

3.       D. AG

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Benützung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung


Anträge der Bundesanwaltschaft:

1.              A. (hinfort: Beschuldigter) sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 StGB), Beschimpfung ( Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) und Benutzen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ( Art. 57 Abs. 3 PBG) schuldig zu sprechen.

2.              Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 1'500.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3.              Der Beschuldigte sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 150.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.              Der Beschuldigte sei zudem mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

5.              Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung:

1.              Der Beschuldigte sei von den eingeklagten Vorwürfen (der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) freizusprechen.

2.              Die Verfahrenskosten (inkl. die Kosten der erbetenen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen und meinem Klienten sei nach Ermessen des Gerichts eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.

3.              Auf (allfällige) Zivilforderungen der drei Privatkläger sei nicht einzutreten.

4.              Sollte das Gericht wider Erwarten diesen Anträgen (noch nicht) entsprechen können, wären vor Ausfällung eines Entscheids die (wiederholt) beantragte Beweisergänzung (Zeugenanhörung von Herrn E.) durchzuführen.


Sachverhalt:

A.              Mit Schreiben vom 28. März 2020 übermittelte die SBB Transportpolizei i.S.v. Art. 59 des Bundesgesetzes über die Personalbeförderung vom 20. März 2009 (Personalbeförderungsgesetz, PBG; SR. 745.1) der Bundesanwaltschaft die Strafanzeige der D. AG und der Sicherheitsmitarbeitenden C. (Privatkläger C.) und B. (Privatklägerin B.) gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 StGB), Beschimpfung ( Art. 177 StGB i.V.m Art. 10 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010, BGST; SR 745.2), Tätlichkeiten ( Art. 126 StGB i.V.m. Art. 10 BGST), Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals ( Art. 9 Abs. 1 BGST), geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Art. 150 i.V.m. Art. 172ter StGB), Benutzen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen ( Art. 57 Abs. 3 PBG) (BA pag. 05-00).

B.              Am 7. Dezember 2020 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, gegen den der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 innert Frist Einsprache erhob (BA pag. 03-01).

C.              Am 22. Januar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 StGB), Beschimpfung ( Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST), Benutzen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ( Art. 57 Abs. 3 PBG), wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt ( Art. 356 Abs. 1 StPO) (BA pag. 01-01; TPF pag. 2.100.001 f.).

D.              Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) ein (TPF pag. 2.231.1; 2.400). Den Beweisantrag des Beschuldigten vom 25. Juli 2021 um Anhörung des Zeugen E. wies es ab (TPF pag. 2.521.001 f.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (TPF pag. 2.510.001).

E.              Die Hauptverhandlung fand am 3. Dezember 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft verzichteten auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.353.004). Das Urteil der Einzelrichterin wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.

F.              Am 14. Dezember 2021 erklärte der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Strafkammer vom 3. Dezember 2021 (TPF pag. 2.940.001).

Die Einzelrichterin erwägt:

1.             

Prozessuales

1.1

Zuständigkeit

Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstraf-gerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.2

Strafantrag

1.2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen ( Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragberechtigten Person der Täter sowie die Tat, samt ihrer objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, bekannt wird ( Art. 31 StGB; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1335/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. September 2016 E. 1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt ( Art. 118 Abs. 2 StPO).

1.2.2 In Bezug auf die Anklage ist der Straftatbestand der Benutzung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis oder andere Berechtigung i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG lediglich auf Antrag zu verfolgen. Es liegt ein gültiger Strafantrag seitens der D. AG vor (BA pag. 05-00-0009). Bei den anderen beiden zur Anklage gebrachten Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte ( Art. 285 StGB bzw. Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST).

1.3

Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat ( Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine Fragen; Strafbefehl und Einsprache sind gültig.

1.4

Vorfrage und Beweisantrag

1.4.1 Mit Eingabe vom 25. Juli 2021 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme von Herrn E. Als Begründung führte er an, dass Herr E. eine der drei anderen Personen gewesen sei, die am 1. Januar 2020 im 4-er Abteil mit dem Beschuldigten im Zug Nr. 1 von Schaffhausen nach Bülach unterwegs gewesen seien. Er habe die Kontrolle durch die beiden Privatkläger und den ganzen Vorfall bis zur Festnahme des Beschuldigten in Bülach aus nächster Nähe mitbekommen. Als anwesender, aber nicht direkt beteiligter Dritter, könne er als Zeuge wohl wichtige und der Wahrheit dienliche Angaben zum fraglichen Vorfall machen (TPF pag. 2.521.001 f.). Mit Verfügung vom 9. August 2021 wies die Einzelrichterin den Beweisantrag des Beschuldigten ab. Als Begründung führte sie an, dass die Bundesanwaltschaft anlässlich des Vorverfahrens Einvernahmen mit den drei unmittelbar an der Situation beteiligten Personen durchgeführt habe, namentlich mit dem Beschuldigten sowie den beiden Privatklägern. Die Konfrontationseinvernahme zwischen den genannten Personen habe am 26. März 2021 stattgefunden (BA pag. 13-01-0003 ff.). Anlässlich derselben hätten die Beteiligten den mutmasslichen Vorfall am Neujahrstag 2020 unterschiedlich geschildert. Ohne die Beweiswürdigung vorwegzunehmen sei jedoch festzuhalten, dass die Schilderungen nicht derart grundlegende Abweichungen beinhalteten, dass es gerechtfertigt erscheine, eine dritte, an dem mutmasslichen Vorfall unbeteiligte Person, zu befragen. Auf Grund der Tatsache, dass der zu beurteilende Sachverhalt zum Verfügungszeitpunkt bereits über eineinhalb Jahre zurückliege, seien die Erinnerungen zumindest bei Drittbeteiligten an den mutmasslich nicht aussergewöhnlich gravierenden Vorfall höchstwahrscheinlich bereits mit Lücken bzw. Unsicherheiten behaftet. Von der vom Beschuldigten beantragten Befragung seien daher keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Nicht zuletzt sei der Sachverhalt bereits ausreichend durch die Aussagen der unmittelbar Beteiligten dokumentiert (TPF pag. 2.250.001 f.).

Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte den Beweisantrag zunächst im Rahmen der Vorfragen. Die Einzelrichterin wies den Antrag zu diesem Zeitpunkt ab und verwies den Beschuldigten auf das Beweisverfahren. Im Rahmen desselben wiederholte der Beschuldigte den Beweisantrag abermals. Inwiefern einer Zeugeneinvernahme des E. zusätzlicher Beweiswert zukommen soll, hat der Verteidiger weder anlässlich der Vorfragen noch im Beweisverfahren noch in seinem Parteivortrag hinreichend dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, zu argumentieren, dass es nicht angehe, ein Beweisverfahren «ohne den wichtigsten Zeugen» durchzuführen (TPF pag. 2.720.003). Die Einzelrichterin wies den Beweisantrag mit Verweis auf die Begründung im Rahmen ihrer Verfügung vom 9. August 2021 ab (TPF pag. 2.720.002 f.) und führte ergänzend aus, sollte das Gericht im Rahmen der Urteilsberatung zum Schluss gelangen, die geforderten Beweismassnahmen seien für die Urteilsfindung erforderlich, erlaube Art. 349 StPO die Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist der Fall ohne die beantragte Zeugeneinvernahme spruchreif ( Art. 349 StPO e contrario sowie Art. 351 Abs. 1 StPO).

2.             

Anklagevorwurf

2.1

Gemäss der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft sei der Beschuldigte am 1. Januar 2020, um ca. 02.12 Uhr im Zug Nr. 1 der D. AG von Schaffhausen nach Bülach unterwegs gewesen. Dabei sei er von den Privatklägern B. und C., die als Sicherheits-Mitarbeitende der F. AG im Auftrag der SBB AG, Transportpolizei, die entsprechende Kontrolle im Zug durchgeführt hätten, einer Kontrolle des Fahrausweises bzw. des Nachtzuschlages unterzogen worden. Anlässlich dieser Kontrolle habe der Beschuldigte keinen gelösten Nachtzuschlag vorweisen können und sei der mehrfachen Aufforderung der beiden F. AG-Mitarbeitenden nicht nachgekommen, sich auszuweisen. Dabei sei der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern C. und B. sehr ausfällig geworden und habe sich ihnen gegenüber in dem Sinne geäussert, dass sie «Arschlöcher» seien, nichts könnten und er sich von Frauen nichts sagen lasse. Zudem habe er den beiden F. AG-Mitarbeitenden gesagt, sie sollten doch kommen und er würde beide «kaputt» bzw. «kalt machen». Dabei sei der Beschuldigte immer wieder von seinem Sitzplatz aufgestanden und mit dem Kopf auf die beiden F. AG-Mitarbeitenden zugekommen, sodass er dem Privatkläger C. sehr nahe (Stirn an Stirn) gekommen sei, was dazu geführt habe, dass sich dieser bedroht gefühlt habe. Der Privatkläger C. habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich werden würde. Er habe Respekt vor ihm und Angst vor der Situation gehabt. Zudem sei der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung gegenüber der Privatklägerin B. tätlich geworden und habe sie mit der Hand an die Schulter gestossen. Beim Aussteigen in Bülach habe der Beschuldigte aus dem Zug fliehen wollen, wobei er von den Mitarbeitenden der F. AG an beiden Armen festgehalten und der örtlichen Polizei übergeben worden sei (BA pag. 03-01-0001 f.).

2.2

Hierbei habe der Beschuldigte gewusst, dass es in die Zuständigkeit der F. AG-Mitarbeiter falle, Nachtzuschlags-Fahrausweiskontrollen durchzuführen und gegebenenfalls Personalien aufzunehmen. Ebenso habe er gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die Mitarbeitenden der F. AG, die Privatkläger B. und C., an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht gehindert habe und die Privatklägerin B. dabei tätlich angegangen sei. Ebenso habe der Beschuldigte gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die Privatklägerin B. in ihrer körperlichen Integrität – wenn auch nur geringfügig und folgenlos – angegriffen habe. Sodann habe der Beschuldigte gewusst, dass er mit seinen Äusserungen die Privatkläger B. und C. abwerten und sie in ihrer Würde, ehrbare Menschen zu sein, herabsetzen würde, was er gewollt bzw. als Folge seines Verhaltens zumindest in Kauf genommen habe. Zudem habe er um die Pflicht gewusst, vor Antritt der Fahrt in einem Nachtzug gegen 2.00 Uhr, einen Nachtzuschlag vor Abfahrt des Zuges zu erwerben (BA pag. 03-01-0002).

3.             

Rechtliches

3.1

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 StGB)

3.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

3.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten ( Heimgartner, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten u.a. auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 und dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 als Beamte.

3.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das «Durch-den-Zug-Gehen» eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar ( Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann ( BGE 103 IV 186 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung ( Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5).

3.1.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein ( Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An einem solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines «Gerangels» ( Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 15 m.w.H.), beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen oder beim Herumfuchteln mit den Händen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.50 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. Januar 2019 E. 3.1.).

3.1.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat ( BGE 134 IV 189 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich ( BGE 117 IV 14 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Dezember 2018 E. 1.2).

3.1.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt ( Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15).

3.1.7 Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt ( Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich ( BGE 101 IV 62 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c).


3.2

Beschimpfung ( Art. 177 StGB)

3.2.1 Gegenstand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB ist der Ehrangriff durch Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile gegenüber dem Verletzten selbst sowie reine Werturteile gegenüber Dritten und dem Verletzten (anstelle vieler: Abo Youssef, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 177 N. 1). Als gemischtes Werturteil gilt etwa der Begriff «braunes Pack», als reines Werturteil «Pack» (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Juni 2017 E. 2.5.3). Auch der Vorwurf, jemand sei ein Luder ( BGE 86 IV 81 E. 1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen), ein Psychopath ( BGE 93 IV 20 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen), ein Halunke ( BGE 79 IV 20 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen), eine Hure ( BGE 92 IV 115 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen), sowie der Ausdruck «Sangliers plus police = SS» ( BGE 104 IV 167 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen) sind reine Werturteile. Ebenso sind «Schuft», «Gauner» (vgl. BGE 80 IV 56 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen), «Schurke» Werturteile (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Oktober 2016 E. 3.1.2 und 3.8.2). Weil der Übergang zu den Werturteilen fliessend ist, ist jeweils zu prüfen, ob die Werturteile auf Tatsachenbasis ergingen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen; 6B_1291/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. April 2018 E. 2.2).

3.2.2

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

3.3

Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ( Art. 57 Abs. 3 PBG)

In Anwendung von Art. 57 Abs. 3 PBG wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt.

4.             

Aussagen der Beteiligten

4.1

Aussagen des Beschuldigten

Anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit den beiden Privatklägern B. und C. bestritt der Beschuldigte den ihm Strafbefehls gemachten Vorwurf. So sei er von den beiden Privatklägern wegen des Nachtzuschlags kontrolliert worden und sie hätten zusammen kommuniziert. Aber dass er tätlich und ausfällig geworden sei und ihnen gedroht hätte, stimme nicht. Ebenfalls stimme es nicht, dass sie ihn gehalten und der Polizei übergeben hätten. Vielmehr habe sich der Vorfall folgendermassen abgespielt: «Ich war mit meinen Kollegen unterwegs, es war Neujahr, wir haben gefeiert und getrunken. Wir gingen in den Zug und dann kam das Sicherheitspersonal. Dann haben sie mich aufgefordert, den Nachtzuschlag zu zeigen. Ich sagte ihnen, dass ich es vergessen habe, aber dieser jeweils von der Zürcher Kantonalbank bezahlt wird. Dann habe ich das SMS geschickt und den Nachtzuschlag erhalten. [Auf Frage]: Wenn ich vom Sicherheitspersonal spreche, spreche ich von den [beiden Privatklägern]. Die Kontrolle erfolgte während der laufenden Fahrt. Dann habe ich den Nachtzuschlag gelöst und mich bei ihr entschuldigt. Wie gesagt, ich, erhalte den Nachtzuschlag so oder so bezahlt. Dann haben sie mir gesagt, dass es zu spät sei. Ich sagte dann, ich hätte diesen nun, aber sie sagten es sei zu spät. Dann sagten sie, ich solle kommen und ihnen meinen Ausweis zeigen für eine Busse. Sie sagten das auf eine ganz hysterische Art. Ich sagte dann, nein, ich habe den Zuschlag gelöst. Sie wurden immer hysterischer und sagten, sie wollten eine Busse ausstellen. Ich bat sie, mich in Ruhe zu lassen. Dann wurde es ein bisschen laut. [Auf Frage]: Es war eine angespannte und nervöse Art. Ich hatte mit meinen Kollegen einen guten und sehr sehr schönen Abend, wir hatten gefeiert. Bis dann, da ging mein ganzes Neujahr 2020 den Bach ab. Ich sagte dann, dass sie mich in Ruhe lassen sollen. [Die Privatklägerin] B. sagte dann immer, ich sei Kosovare. Das hat mich verletzt und ich verstand nicht, weshalb sie das sagte. Sie wiederholte das mehrere Male und das hat mich wirklich sehr verletzt, weil ich kein Kosovare bin. Ich verstehe nicht, was die Nationalität mit einer Ticketkontrolle zu tun haben soll. Sie waren sehr nervös und standen um mich herum. Und mit diesem 'Kosovare' verstand ich gar nichts mehr, ich habe nicht mehr geantwortet und blieb sitzen. [Die Privatklägerin] B. sagte dann, dass sie die Polizei beiziehen wollen, und ich sagte, das sei eh besser. Sie warteten dann beim Ausgang des Zuges auf mich. Dann kamen wir in Bülach an und ich wollte aussteigen. Die beiden waren immer noch bei der Türe am Warten. Ich wollte aus dem Zug aussteigen, weil es zu viel war. [Die Privatklägerin] B. hat mich dann gedrückt und gestossen und gesagt, dass ich drinbleiben soll. Ich schlängelte mich an ihr vorbei, weil ich raus wollte, aber sie drückte mich weg. Ich wollte keinen Körperkontakt, gar nichts. Dann stieg ich aus und blieb stehen. Als ich nach Links schaute, kamen 3 oder 4 Polizisten auf mich zu und stiessen mich zu Boden. Ich hatte Prellungen und Schürfungen am Knie. Sie legten mich danach in Handschellen und haben mich vom Boden aufgerichtet. Sie fragten nach dem Ausweis und ich sagte, dass dieser in der Hose ist. Sie nahmen dann den Ausweis und nahmen mich mit zum Auto. Dort führten sie eine Atemluftkontrolle durch, welche 1.7 Promille ergab. [Auf Frage]: Sie sagten mir den Wert, darum weiss ich es. Dann haben sie sich gefragt, ob sie noch etwas brauchen. Dann haben sie die Handschellen abgenommen, mir ein schönes neues Jahr gewünscht und ich konnte gehen. Und eben, die beiden Sicherheitsbeamten waren wie hysterisch» (BA pag. 13-01-0008 f.). Diese Aussagen enthalten im Wesentlichen jene, die der Beschuldigte bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2020 getätigt hatte (BA pag. 05-00-0011). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2021 bestätigte er seine im Vorverfahren getätigten Aussagen (TPF pag. 2.731.003).


4.2

Aussagen der Privatklägerin B.

4.2.1 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. März 2020 gab die Privatklägerin B. hinsichtlich des Vorfalls in der Neujahrsnacht Folgendes zu Protokoll: «Wir sind unserer Arbeit nachgegangen und haben den Nachtzuschlag im Zug kontrolliert. Wir waren bei einem 4er Abteil. Dort sassen 4 gleichaltrige Personen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob alle keinen Nachtzuschlag bei sich hatten. Ich weiss nur noch, dass der [Beschuldigte] und sein Kollege keinen Nachtzuschlag und auch kein Ticket hatten. Ich sagte zu ihm, dass wir eine Busse ausstellen müssen und deshalb einen Ausweis sehen müssen. Sein Kollege gab den Ausländerausweis sofort. Der [Beschuldigte] aber, sagte nur, dass er Schweizer sei und keinen Nachtzuschlag benötige. Wir diskutierten und ich erklärte ihm, dass er einen braucht und wir einen Ausweis benötigen; [e]r stand dann auf und bedrohte uns. Die Wortwahl weiss ich leider nicht mehr. Er stiess mich dann mit der Hand an der Schulter; er wurde dann sehr ausfallend. Ich weiss den Wortlaut nicht mehr, aber er war sehr ausfallend. Ich sagte meinem Patrouillen-Partner, dass ich die Polizei wolle. Die Transportpolizei hatte zu dieser Zeit keine Patrouille in der Gegend. Ich rief dann selbstständig die 117 an und sagte ihnen, dass wir eine sehr renitente Person bei uns haben und wir die Polizei benötigen. Ich sagte ihnen, dass wir gleich im Bahnhof Bülach ankommen werden. Als wir beim Bahnhof Bülach ankamen, hielten wir den [Beschuldigten] fest und stellten ihn beim Bahnhof Bülach an die Wand und fixierten ihn. Als die Polizei im Bahnhof Bülach ankam, fixierten ihn die Polizei mit Handfesseln». Weiter gab die Privatklägerin B. an, während des Vorfalls «Respekt» gegenüber dem Beschuldigten gehabt zu haben. Ausser dem «Schulter-Schubsen» sei sie jedoch nicht tätlich angegangen worden. Nach dem Vorfall habe sie weder Schmerzen gehabt noch einen Arzt aufsuchen müssen. Gegen den Privatkläger C. sei der Beschuldigte ebenfalls nicht tätlich geworden. Ob er diesen beschimpft oder bedroht habe, wisse sie nicht mehr (BA pag. 05-00-0016 f.).

4.2.2 Anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger C. wiederholte die Privatklägerin B. ihre Aussagen im Wesentlichen. Sie fügte jedoch hinzu, dass der Beschuldigte während des Vorfalls seinen Pass in die Höhe gestreckt und so etwas wie: «Ich habe einen Schweizer Pass und brauche keinen Nachtzuschlag zu lösen» gesagt habe. Ihre Antwort darauf sei gewesen, dass sie auch einen Schweizer Pass habe und trotzdem einen würde lösen müssen, so wie alle anderen auch im Zug (BA pag. 13-01-0017).


4.3

Aussagen des Privatklägers C.

4.3.1 Der Privatkläger C. machte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2020 folgende Aussagen zum Vorfall: «Wir, meine Patrouillenpartnerin, [die Privatklägerin] B. und ich, hatten in dieser Nacht die Aufgabe in den Nachtzügen die Nachtzuschläge zu kontrollieren. Vier Jugendliche kontrollierten wir im genannten Zug, zwei hatten einen Zuschlag, zwei Personen hatten keinen Zuschlag. Eine Person zeigte sich kooperativ und gab ihre Identitätskarte. [D]ie zweite Person, [der Beschuldigte], war unkooperativ und weigerte [sich,] sich auszuweisen. Wir baten [den Beschuldigten] danach mehrfach, sich auszuweisen; diesen Aufforderungen kam er nicht nach. [A]nschliessend fragten wir, wo er aussteigen müsse; er nannte Bülach, da er sich aber immer noch nicht ausweisen wollte, baten wir ihm die Option, nun beim nächsten Halt auszusteigen; ansonsten müssen wir die Polizei in Bülach aufbieten um die Personalien aufzunehmen. Er wollte nicht aussteigen [und] fing an, uns zu beleidigen, stand auf und wurde tätlich gegenüber meiner Kollegin». Auf Frage fügte der Privatkläger C. hinzu, dass der Beschuldigte ihn mit «Arschloch» beschimpft habe und gesagt habe, er lasse sich von Frauen nichts sagen. Zudem habe er gesagt, die Privatkläger sollten doch kommen, er mache sie beide kaputt. Dabei sei er immer wieder aufgestanden und Kopf an Kopf zu den Privatklägern gekommen. Er habe den Beschuldigten Stirn an Stirn gehabt, aber dieser habe ihn nicht geschubst. Er habe jedoch damit gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich werden würde. Der Privatkläger C. gab weiter an, Respekt vor dem Beschuldigten und Angst vor der Situation gehabt zu haben, da auch noch drei Kollegen von ihm anwesend gewesen seien. Auf Frage gab der Privatkläger C. zudem an, gesehen zu haben, dass die Privatklägerin B. zur Seite gestossen worden sei. Der Beschuldigte sei sehr laut geworden, er habe mit ihm sprechen können, die Privatklägerin B. hingegen nicht. Diese sei «maximal zweimal» geschubst worden vom Beschuldigten (BA pag. 05-00-0020 f.).

4.3.2 Anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin B. wiederholte der Privatkläger C. seine Aussagen im Wesentlichen. Hinsichtlich der Beschimpfungen seitens des Beschuldigten zitierte er letzteren – von bisherigen Aussagen leicht abweichend – mit: «Ich muss mir nichts sagen lassen von einer Fotze!» (BA pag. 13-01-0011).

5.             

Beweiswürdigung und Subsumtion

5.1

Die Gegebenheiten, welche die Rahmenbedingungen zu den in Frage stehenden Vorkommnissen bilden, d.h. Zugnummer, Zeit, Fahrtstrecke und dergleichen, sind unbestritten.

5.2

Mit Bezug auf den Vorwurf der Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis ist beweismässig erstellt, was vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und durch die beiden Privatkläger sowohl bei ihrer Befragung als Auskunftspersonen als auch in der Konfrontationseinvernahme bestätigt wurde, nämlich, dass der Beschuldigte bei Antritt der Fahrt nicht im Besitze eines gültigen Nachtzuschlages war. Vielmehr war er erst während der Fahrt im Begriffe, einen solchen zu lösen. Damit ist der objektive Tatbestand der Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis durch den Beschuldigten erfüllt. Dem Beschuldigten war überdies bekannt, dass er bei Antritt der Zugreise im Besitze dieses Nachtfahrtzuschlages sein musste, er handelte folglich vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 57 Abs. 3 PBG sowohl objektiv als auch subjektiv.

5.3

Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung ( Art. 177 StGB) erfüllte.

5.3.1 Die Aussagen der Privatklägerin B. sind in sich stimmig, deutlich und anschaulich. Sie zeichnen sich u.a. durch logische Konsistenz und Detailreichtum aus. In beiden Einvernahmen legte die Privatklägerin B. ihre Gefühlslage während der Vorkommnisse dar, beispielsweise das Gefühl, vom Beschuldigten beleidigt worden zu sein. Diese Beschreibung von eigenpsychischen Vorgängen ist Teil eines hohen Detaillierungsgrads in qualitativer Hinsicht (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 27). Es werden auch Nebensächlichkeiten (z.B. der Verhaftungsvorgang des Beschuldigten) geschildert, was Glaubhaftigkeit indiziert (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, S. 95). All dies sind sogenannte Realkennzeichen. Die hohe Qualität der Realkennzeichen ist ein Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit einer Aussage (L udewig/Baumer/Tavor: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 63). Ferner nahm die Privatklägerin B. den Beschuldigten vereinzelt in Schutz, etwa indem sie betonte, dass dieser (abgesehen vom «Schubsen» beim Ausstiegsversuch) nicht tätlich geworden sei. Diese Entlastung der beschuldigten Person ist ein Merkmal, welches auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung hinweist (L udewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 47 f.) und für die Glaubhaftigkeit spricht. Schliesslich finden sich in den Aussagen der Privatklägerin B. auch sogenannte negative Komplikationsketten, etwa, wenn sie vom gescheiterten Angebot an den Beschuldigten spricht, beim nächsten Halt auszusteigen. Das Schildern vergeblicher Bemühungen und wiederholter Versuche ist eine inhaltliche Steigerungsform der Detaillierung und typisch für glaubhafte Aussagen ( Arntzen, a.a.O., S. 34). Die Aussagen der Privatklägerin B. anlässlich der beiden Einvernahmen im Rahmen des Vorverfahrens geben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das hier interessierende Hauptgeschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild. Es kann m.a.W. auch von Homogenität gesprochen werden (vgl. dazu Arntzen, a.a.O., S. 48).

5.3.2 Auch die Aussagen des Privatklägers C. sind zum Grossteil (auf die Ausnahme wird noch eingegangen) in sich stimmig, deutlich und anschaulich. Auch sie zeichnen sich u.a. durch logische Konsistenz und Detailreichtum aus. So beschrieb auch der Privatkläger C. anlässlich seiner beiden Einvernahmen seine Gefühlslage; so etwa, dass er vor dem Beschuldigten «Respekt» und vor der Situation «Angst» gehabt habe. Diese Beschreibung von eigenpsychischen Vorgängen ist Teil eines hohen Detaillierungsgrads in qualitativer Hinsicht (vgl. Arntzen, a.a.O., S. 27). Im Ergebnis ergeben auch die Aussagen des Privatklägers C. anlässlich des Vorverfahrens in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das hier interessierende Hauptgeschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild. Mit Ausnahme der Frage, ob der Beschuldigte von «Frau» oder «Fotze» sprach, kann auch bei den Aussagen des Privatklägers C. von Homogenität gesprochen werden (vgl. dazu Arntzen, a.a.O., S. 48).

5.3.3 Bei den Aussagen des Beschuldigten hingegen sind die Realkennzeichen deutlich weniger ausgeprägt. Die Aussagen bleiben meist vage, es entsteht zuweilen der Eindruck, der Beschuldigte würde den Vorfall herunterspielen wollen. Zwar bestätigt er einen Streit und eine laute Diskussion; wenn es um die konkreten Vorwürfe (insbesondere hinsichtlich der Beschimpfungen) geht, beschränkt sich der Beschuldigte jedoch grossmehrheitlich auf pauschales Bestreiten. Die Aussagen erscheinen sehr selektiv und blenden aus und sind nicht mit denjenigen der beiden Privatkläger in Einklang zu bringen.

5.3.4 Vergleicht man die Aussagen, kommt man insgesamt zum Ergebnis, dass die Schilderungen der Privatkläger wesentlich glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches Motiv die beiden Privatkläger hätten, eine Geschichte zu erfinden und den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.

5.3.5 Auf Grund der übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte die beiden mit einem Schimpfwort betitelte. Auf Grund der stringenten Aussagen des Privatklägers C. ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte hierbei das Schimpfwort «Arschloch» gebrauchte. Nicht erstellt ist hingegen, ob sich der Beschuldigte des Unwortes «Fotze» bediente, da dies lediglich vom Privatkläger C. anlässlich seiner zweiten Einvernahme zu Protokoll gegeben wurde. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB, indem er sich gegenüber den Privatklägern des Ausdrucks «Arschloch» bediente.

5.3.6 Zwar dürfte der Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten zu einer gewissen Enthemmung geführt haben, dennoch ist nicht von einer Schuldunfähigkeit auszugehen, haben doch die beiden Privatkläger glaubhaft ausgesagt, der Beschuldigte sei alkoholisiert gewesen, man habe mit ihm aber gut kommunizieren können. Folglich erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung auch in subjektiver Hinsicht.

5.3.7 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST schuldig zu sprechen.

5.4

Als letztes gilt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 StGB) strafbar gemacht hat.

5.4.1 Nicht umstritten und beweismässig erstellt ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte während des Halts in Bülach versuchte, an den beiden Privatklägern vorbeizukommen um aus dem Zug aussteigen zu können. Entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten, ist auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerschaft beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte dem Privatkläger C. genähert hat und dass er mit ihm Stirn an Stirn stand. Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B. geschubst hat, bzw. versuchte sich an dieser vorbei zu drängeln, als er sich anschickte, aus dem Zug auszusteigen. Die Privatkläger sagten übereinstimmend aus, dass keine (weitergehenden) Tätlichkeiten vom Beschuldigten ausgingen. Die Aussage des Privatklägers C., wonach der Beschuldigte die beiden Privatkläger bedroht hätte bzw. gesagt hätte, er werde diese «kaputt machen» wurde lediglich vom Privatkläger C. vorgebracht. In dubio pro reo ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Folglich ist keine solche Drohgebärde seitens des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern erstellt. Das von den Privatklägern geschilderte «Schubsen», bzw. Vorbeidrängeln, aber auch das sich dem Privatkläger C. Stirn an Stirn Annähern, erreicht nicht die von Art. 285 StGB geforderte Intensität einer Drohung. Eine Verurteilung des Beschuldigten scheitert folglich bereits (knapp) am objektiven Tatbestand.

5.4.2 In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Neujahrsnacht zunächst ohne nötigen Nachtzuschlag unterwegs war, zu dessen Gunsten davon auszugehen ist, dass seine Absicht lediglich darin bestand, an den Privatklägern vorbeizukommen um einer weiteren Kontrolle durch die Polizei zu entgehen. Zwar beschimpfte er hierbei die Privatkläger, es ist jedoch nicht erstellt, dass er die Absicht gehegt hätte, eine für die Privatkläger i.S. der Strafbestimmung von Art. 285 StGB bedrohliche Situation zu schaffen. Der Tatbestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.

5.4.3 Auf Grund des Ausgeführten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB freizusprechen.

6.             

Strafzumessung

6.1

Rechtliches

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu ( BGE 136 IV 55 E. 5.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen ( BGE 136 IV 55 E. 5.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen ( BGE 136 IV 5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 134 IV 17 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

6.2

Tatkomponente

6.2.1 Der Beschuldigte hat zwei Straftatbestände erfüllt. Beim Verstoss gegen Art. 57 Abs. 3 PBG handelt es sich jedoch um eine Übertretung. Folglich ist nicht etwa Art. 49 Abs. 1 StGB anwendbar, sondern das Kumulationsprinzip. Es ist demnach erstens eine Busse von Fr. 100.-- auszusprechen, wozu sich weitere Ausführungen erübrigen. Zweitens ist eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen auszusprechen. Hierzu Folgendes:

6.2.2 In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass sich der Vorfall über einen nicht unerheblichen Zeitraum erstreckte, wobei der Beschuldigte mehrfach laut und ausfällig wurde und Beschimpfungen von sich gab. Zudem geschah dies anlässlich einer legitimen Kontrolle, im Rahmen derer die beiden Betroffenen, die Privatkläger B. und C., ihre gesetzlichen Befugnisse ausübten.

6.2.3 Der Beschuldigte musste mit einer Billetkontrolle im Zug rechnen und es war ihm bewusst, dass die beiden Privatkläger die Befugnis dazu hatten, diese durchzuführen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass ihm die Privatkläger gar die Möglichkeit boten, beim nächsten Halt aus dem Zug auszusteigen. Anstatt deeskalierend zu handeln, fühlte sich der Beschuldigte jedoch im Recht und hielt es gar für opportun, die Privatkläger B. und C. wüst zu beschimpfen. Es wäre ihm folglich ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen.

In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden im mittleren Bereich anzusiedeln, womit klar gesagt ist, dass es sich vorliegend nicht mehr um einen Bagatellfall handelt. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen erscheint angemessen.

6.3

Täterkomponente

6.3.1 Der Beschuldigte arbeitet derzeit temporär und erzielt ein Netto-Jahreseinkommen von Fr. 74'500.--. Er verfügt über ein Vermögen von Fr. 89'000.-- (TPF pag. 2.231.2.002). Seine beruflichen Auslagen belaufen sich auf monatlich Fr. 200.--, die Krankenkassenkosten auf monatlich Fr. 350.--. Er hat weder Schulden noch Unterstützungspflichten, keine Betreibungen und ist insbesondere nicht vorbestraft (TPF pag. 2.731.002). Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, so wirken sich diese neutral auf die Strafzumessung aus. Strafmilderungs- oder minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt durchwegs, verhielt sich jedoch hinsichtlich seines Aussageverhaltens zumindest durchschnittlich kooperativ. Er hat sich seit Begehung der Tat wohl verhalten (was erwartet werden darf). Allerdings zeigte er weder Einsicht noch Reue für die begangenen Taten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponente neutral auf die Strafzumessung aus.

6.3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit u.a. private Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge.

6.3.3 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- für Tat und Verschulden als angemessen.

6.3.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten ( Art. 42 Abs. 1 StGB).

6.3.5 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle (TPF pag. 2.731.002). Diese Umstände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten und mit Blick auf seine beruflichen Perspektiven erscheint ein Strafaufschub angezeigt. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Bestrafung den Beschuldigten von künftigem kriminellen Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt eine gute Prognose gestellt und der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

6.3.6 Dem Verschulden entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren als angezeigt.

7.             

Vollzugskanton

Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen ( Art. 74 Abs. 2 StBOG).

8.              Verfahrenskosten

8.1

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall ( Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind ( Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand ( Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten ( Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).

8.2

Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Ohne Berücksichtigung der Kosten der erbetenen Verteidigung betragen die dem Beschuldigten auferlegbaren Verfahrenskosten im Ergebnis insgesamt Fr.1'500.--.

8.3

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung ( Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein ( Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3).

Der Beschuldigte ist vom Hauptanklagepunkt freigesprochen, jedoch in Anwendung zweier weiterer Strafbestimmungen schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung der Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben.

Im Ergebnis sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 750.-- aufzuerlegen.

9.              Entschädigung für die Verteidigung

9.1

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Hauptanklagepunktes freigesprochen wurde, rechtfertigt sich die Zusprechung einer hälftigen Entschädigung für die dem Beschuldigten in Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung entstandenen Kosten.

9.2

Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt ( Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen ( Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- ( Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet ( Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet ( Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

9.3

Mit Vollmacht vom 6. Januar 2021 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt Jürg Federspiel mit der Wahrung seiner Interessen (BA pag. 16-01-0002).

9.4

Die Entschädigung der erbetenen Verteidigung ist somit wie folgt festzusetzen:

Anlässlich der Hauptverhandlung seitens RA Federspiel zu Protokoll gegebene Arbeitszeit für die Zeit bis 3. Dezember 2021 (inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) 1'230 Min (Arbeitszeit von 570 Min. zum Satz von Fr. 230.--/h sowie 660 Min Reise- und Wartezeit zum Satz von Fr. 200.--/h sowie MWST von 7.7 %): Fr. 4'270.-- (TPF pag. 2.721.009). Hieraus resultiert ein Endbetrag von Fr. 4'270.--.

9.5

Zusammengefasst ist die Entschädigung des Beschuldigten im Umfang der Hälfte seiner Verteidigungskosten auf Fr. 2'135.-- festzusetzen.


Die Einzelrichterin erkennt:

I.             

1.              A. wird schuldig gesprochen:

- der Beschimpfung ( Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST);

- der Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ( Art. 57 Abs. 3 PBG).

2.              A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 StGB).

3.              A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.              A. wird bestraft mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

5.              Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bezeichnet.

6.              Die Verfahrenskosten betragen Fr. 1'500.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.-- Gerichtsgebühr Fr. 1'000.--). Davon werden A. Fr. 750.-- auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

7.              A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 2'135.-- für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.

II.              Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin                                                                  Der Gerichtsschreiber


Zustellung an:

- die Bundesanwaltschaft

- die Verteidigung

- die Privatklägerschaft

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- die Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)


Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht ( Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift ( Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden ( Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit ( Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt ( Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 16. Februar 2022

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