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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2021.13
Datum:16.06.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Bundes; Anklage; Urteil; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Kammer; Schuldig; Gericht; Hauptverhandlung; Mehrfache; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Berufung; Privatkl?ger; Minigrip; Partei; Mehrfachen; Beschwerde; Akten; Urteils; Falschgeldnoten; Anstiftung; Abgek?rzten; Schriftlich; Frist; Verfahrens
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 24 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 34 StPO ; Art. 358 StPO ; Art. 36 StPO ; Art. 360 StPO ; Art. 361 StPO ; Art. 362 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 5 StGB ; Art. 6 StGB ; Art. 91 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

SK.2021.13

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Urteil vom 16. Juni 2021
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

und

als Privatklägerschaft:

1.       B. GmbH,

 

2.       C., Genossenschaft,

3.       D. Genossenschaft

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner

Gegenstand

Mehrfache Geldfälschung; In Umlaufsetzen falschen Geldes und mehrfache Anstiftung dazu; Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes und mehrfache Anstiftung dazu; Geringfügiger Betrug und mehrfache Anstiftung dazu; Mehrfache und teilweise qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(abgekürztes Verfahren)

In Erwägung, dass

­ die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. März 2021 den Antrag des Beschuldigten A. (nachfolgend: der Beschuldigte) auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens ( Art. 358 Abs. 1 StPO) gutgeheissen und den Privatklägern eine Frist von zehn Tagen angesetzt hat, um Zivilansprüche und die Forderungen auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden (BA 4.1.4 f.);

­ der Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt sowie die Zivilansprüche anerkannt hat ( Art. 358 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BA 13.5.122 ff.);

­ die Bundesanwaltschaft am 24. März 2021 die Anklageschrift den Parteien eröffnete und unter Ansetzung einer zehntägigen Frist aufforderte, zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder diese ablehnen ( Art. 360 Abs. 2 StPO; BA 4.1.10 ff.; 4.2.1 ff.);

­ die Bundesanwaltschaft am 24. März 2021 die Privatkläger gemäss Art. 360 Abs. 3 StPO darauf hinwies, dass eine fehlende Erklärung als Zustimmung zur Anklageschrift gelte (BA 4.2.2);

­ die Bundesanwaltschaft bei Zustimmung der Parteien die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist ( Art. 360 Abs. 4 StPO), demgegenüber jedoch ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zustimmt ( Art. 360 Abs. 5 StPO);

­ der Beschuldigte am 1. April 2021 eigenhändig die Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren unterzeichnete, womit er der Anklageschrift vom 24. März 2021 in der von der Bundesanwaltschaft unterbreiteten Fassung unwiderruflich zustimmte sowie den Verzicht auf ein ordentliches Verfahren und die Ergreifung von Rechtsmitteln erklärte (BA 4.1.15);

­ die Privatkläger der Anklageschrift stillschweigend zustimmten;

­ mit Schreiben vom 12. April 2021 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (SK 7.100.001 ff.);

­ die Anklageschrift den formellen Voraussetzungen von Art. 360 Abs. 1 StPO entspricht und die Privatkläger nicht innert der zehntägigen Frist die Anklageschrift abgelehnt haben, womit sie auf ein ordentliches Verfahren verzichtet haben ( Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO);

­ die Bundesanwaltschaft in Übereinstimmung mit Art. 358 Abs. 2 StPO eine Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren beantragt hat;

­ das Gericht im Einverständnis mit den Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich der Hauptverhandlung ändern kann ( BBl 2006, 1085 Bundesblatt Als Filter hinzufügen Link öffnen, 1297; Greiner/Jaggi, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 362 StPO N. 24 m.H.);

­ das Gericht nach Prüfung der Anklageschrift im Hinblick auf die Hauptverhandlung mit Schreiben vom 21. April 2021 die Bundesanwaltschaft darauf hinwies, dass ein Teil der angeklagten Taten bis zur Hauptverhandlung verjährt sein werden (SK 7.400.001 f.);

­ die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Mai 2021 dem Gericht einen modifizierten Urteilsvorschlag unterbreitete, wonach abändernd zu Ziffer 6.3 der Anklageschrift der Beschuldigte in Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. März 2020 mit einer Übertretungsbusse von Fr. 900.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen, zu bestrafen sei (SK 7.510.001 f.);

­ anlässlich der Hauptverhandlung der Beschuldigte dem Modifikationsvorschlag der Bundesanwaltschaft zustimmte;

­ die vorgenannten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Urteilsvorschlag für die Privatklägerschaft bei der Durchsetzung ihrer Zivilforderungen keinen Rechtsnachteil zur Folge haben, weshalb diese Änderungen ohne deren ausdrückliche Zustimmung vorgenommen werden können ( Art. 360 Abs. 3 StPO);

­ das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat ( Art. 361 Abs. 1 StPO) und die übrigen Privatkläger auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichteten;

­ das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist ( Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c);

­ die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass deren Geständnis ( Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt ( Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist;

­ die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts zutreffend ist;

­ die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist ( Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);

­ die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt ( Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);

­ der (modifizierte) Urteilsvorschlag der vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Sachlage angemessen ist ( Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO) und zum Urteil erhoben werden kann.


Der Einzelrichter erkennt:

I.             

1.              A. wird schuldig gesprochen

- der mehrfachen Geldfälschung ( Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB);

- des In Umlaufsetzens falschen Geldes ( Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und der mehrfachen Anstiftung dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB);

- des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes ( Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und der mehrfachen Anstiftung dazu (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB);

- des geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Anstiftung dazu (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB);

- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v.
Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG;

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v.
Art. 19bis BetmG; sowie

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v.
Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2.              A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 10 Monate vollziehbar sowie 10 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen wird auf die Strafe angerechnet ( Art. 51 StGB).

3.              A. wird in Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. März 2020 sowie in Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. April 2018 mit einer Übertretungsbusse von
Fr. 900.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen.

4.              Auf den Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird verzichtet ( Art. 46 Abs. 2 StGB).

5.              Der Kanton Solothurn wird als Vollzugskanton bestimmt ( Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).

6.              A. wird verpflichtet, den nachfolgenden Personen Schadenersatz zu bezahlen:

- B. GmbH EUR 150.-- und Fr. 250.--;

- C. Genossenschaft Fr. 558.85;

- D. Genossenschaft Fr. 150.--.

7.              Von einer Ersatzforderung des Staates wird abgesehen.

8.              Beschlagnahmte Gegenstände

8.1         Folgende Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme A. herausgegeben:

1 Mobiltelefon iPhone, grau, IMEI Nr. 1

1 Mobiltelefon iPhone X 256GB, schwarz, IMEI Nr. 2

1 Gamer-PC Phantom 820, schwarz, Sach-Nr. 3

8.2         Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet ( Art. 69 StGB):

1 Festplatte Samsung, Nr. 4 , SN: Nr. 5

1 Festplatte WD 2.0 TB, SN: Nr. 6

1 Festplatte Corsair Neutron 128GB, SN: Nr. 7

1 Festplatte Seagate, Video 3.5 HDD 500GB, SN: Nr. 8

1 Festplatte WD 2.0 TB, SN: Nr. 9

20 g Ecstasy/MDMA (in Briefpostsendung)

1 Tanita Präzisionswaage mit Resten von Speed (Amphetamin) auf Waagebrett

1,58 g Kokain (mit Verpackung)

4,6 g Marihuana (mit Verpackung)

8 Ecstasy/MDMA-Pillen mit Prägung "WARNING PHARAO 240 MG"

1 Präzisionswaage, schwarz, Rosenstein & Söhne Nr. 10

1 Quittung, SweePay Bitcoin

2 leere Aluminiumhüllen

2 leere Fläschchen à 100 ml, Bio Culture Oil

2 Papierröhrchen und leere Zigarettenschachtel

1 Zigarettenpapierchen

34 gebrauchte, mit verschiedenen Restsubstanzen behaftete Minigrip

4 Minigrip mit total netto 6,7 g Haschisch

1 Minigrip mit netto 2,6 g Haschisch, 1 angerauchter Joint

1 Minigrip mit ca. 0,4 g Haschisch

4 Minigrip mit total 6,5 g Marihuana

81 ½ Ecstasy/MDMA-Tabletten mit Prägung "Audi RS" (total netto 67,4 g)

2 x ½ Ecstasy/MDMA-Tablette mit Prägung "Audi RS" (total netto 0,81 g)

1 braunes Kunststofffläschchen, mit ca. 5ml GBL / GHB

7,9 g Coffein (Streckmittel)

2 leere Glasfläschchen, braun, mit Pipetten

3 leere Plastikfläschchen, 100 ml BIO-Ecoculture-Oil

2 gebrauchte Einwegspritzen mit Nadeln und 1 Spritze ohne Nadel

3 ungebrauchte und verpackte Einwegspritzen und 2 Spritzennadeln

22 unterschiedliche Minigrips mit diversen Restsubstanzen

1 Minigrip mit 3,7 g MDMA

8.3         Folgende Falschgeldnoten werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet ( Art. 69 StGB, i.V.m. Art. 249 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB):

69  50-Euro-Falschgeldnoten mit Serien-Nr. 11

7    50-Euro-Falschgeldnoten mit Serien-Nr. 12

11  50-Euro-Falschgeldnoten mit Serien-Nr. 13

42  50 -Euro-Falschgeldnoten , Serien-Nrn. gem. BA Nr. 14 ff.

10  Hologramme für 50-Euro-Falschgeldnoten

9.              Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 7'500.--; Gerichtsgebühr Fr. 1'500.--) werden A. auferlegt.

10. Rechtsanwalt Marcel Haltiner wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 20'142.88 (inkl. MwSt) entschädigt.

A. wird verpflichtet, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben ( Art. 135 Abs. 4 StPO).

II.             

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter summarisch mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter                                                               Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

-              Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden ( Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht ( Art. 362 Abs. 5 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde ( Art. 398 Abs. 5 StPO.

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 16. Juni 2021

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