Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2020.48 |
Datum: | 02.03.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Urteil; Gericht; VStrR; Verfügung; Filter; Recht; Verfahrens; Apos;; Stunden; Beschuldigte; Entscheid; Verjährung; Bundesstrafgericht; Verfahren; Verwaltung; Recht; Bundesstrafgerichts; Verletzung; Beschuldigten; Kammer; Meldepflicht; Akten; Schlussprotokoll; Urteile; Bundesgericht; Bescheid |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StGB ;Art. 141 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 BV ;Art. 305 StGB ;Art. 329 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 370 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 417 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 StPO ;Art. 60 StPO ;Art. 81 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StGB ;Art. 97 StGB ;Art. 98 StGB ; |
Referenz BGE: | 120 IV 226; 129 I 361; 133 IV 112; 134 IV 328; 136 II 383; 138 IV 197; 139 IV 199; 139 IV 246; 139 IV 62; 141 IV 178; 142 IV 276; 144 IV 391; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2020.48
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: SK.2020.48 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen |
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| Urteil vom 2 . März 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder |
Parteien |
| 1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,
2. Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann
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| gegen | |
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| A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, |
Gegenstand |
| Verletzung der Meldepflicht über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD):
1. A. sei der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von Fr. 50'000.-- zu verurteilen.
2. Eventualiter sei A. der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von Fr. 30'000.-- zu verurteilen.
3. A. sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen, umfassend die Verfahrenskosten des EFD in Höhe von Fr. 10'920.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung, sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Anträge der Verteidigung:
1. Das Verfahren gegen A. sei gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO in Folge Verjährung einzustellen.
2. Eventualiter sei das Verfahren mangels Erfüllung des Tatbestands einzustellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
Prozessgeschichte:
A. Gestützt auf eine Strafanzeige geschädigter Anleger vom 13. April 2016 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartment (nachfolgend: EFD) mit Eröffnungsverfügung vom 22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG , SR 955.0; Akten EFD [ Verfahrens-Nr. 442.3-082 ] pag. 010-0001 ff., 040-0001).
B. Am 31. Mai 2018 teilte das EFD A. (nachfolgend: der Beschuldigte) die Eröffnung des konkret gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens mit (EFD pag. 020-0001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte der untersuchende Beamte des EFD, C., der Verteidigung des Beschuldigten das Schlussprotokoll unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu ( Art. 61 VStrR; EFD pag. 080-0001 ff.). Am 4. Januar 2019 liess das EFD dem Verteidiger des Beschuldigten weitere Akten zukommen (EFD pag. 020-0092).
D. Mit Schreiben vom 10. und 17. Januar 2019 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten beim EFD den Ausstand des untersuchenden Beamten C. und weiterer im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten des EFD (nachfolgend: das Ausstandsbegehren), da diese bei der FINMA Einsicht in zu diesem Zeitpunkt gesiegelte Akten genommen hätten. Zudem beantragte er die Wiederholung der «kontaminierten» Verfahrenshandlungen sowie die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll (EFD pag. 020-0100 ff., 020-0108).
E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst des EFD, Fritz Ammann, das Ausstandsbegehren ab (EFD pag. 020-0111 ff.). Dagegen erhob die Verteidigung des Beschuldigten bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 21. Januar 2019 Beschwerde (EFD pag. 076-0002 ff.). Die Verteidigung beantragte, es sei die Verfügung des EFD vom 17. Januar 2019 aufzuheben, es seien die mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gestellten Ausstandsbegehren gutzuheissen, und es sei die Wiederholung der Verfahrenshandlungen anzuordnen – insbesondere die Erstellung und Begründung des Schussprotokolls – an welchen die vom Ausstandsgesuch betroffenen Untersuchungsbeamten mitgewirkt haben (nachfolgend: Wiederholungsantrag 1). Überdies wurde um Erlass vorsorglicher Massnahmen (aufschiebende Wirkung, Sistierung des Verfahrens beim EFD und Abnahme der Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Schlussprotokoll) ersucht (EFD pag. 076-0003 ff.).
F. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 23. Januar 2019 ab und hielt in der Entscheidbegründung fest, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen seien, sofern dies innert einer Frist von 5 Tagen ab Kenntnis des Entscheids verlangt werde. Zudem seien alle unter Verletzung der Ausstandsvorschriften erhobenen Beweise nicht verwertbar, es sei denn, diese könnten nicht wiederholt werden (EFD pag. 075-0001 ff., -0005).
G. Nach Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs des Beschuldigten bezüglich der Stellungnahme zum Schlussprotokoll durch den untersuchenden Beamten C. (EFD pag. 020-0122 f.), reichte die Verteidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom 25. Januar 2019 fristgerecht eine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ein (EFD pag. 080-0059 ff.).
H. Am 30. Januar 2019 wies der untersuchende Beamte C. die mit der Stellungnahme zum Schlussprotokoll gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab und überwies die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid (EFD pag. 080-0086 ff.).
I. Am 1. Februar 2019 erliess das EFD gegen den Beschuldigten einen Strafbescheid wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 28. März 2012, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'070.-- ( Art. 64 VStrR; EFD pag. 090-0001 ff.).
J. Der Beschuldigte liess am 6. März 2019 durch seine Verteidigung dagegen fristgerecht Einsprache erheben ( Art. 67 VStrR; EFD pag. 090-0009 ff.).
K. Am 25. März 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung, worin sie die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht im Zeitraum vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012 gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG bestätigte und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'740.-- auferlegte ( Art. 70 VStrR; EFD pag. 100-0001, -0073 ff.).
L. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2019 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung ( Art. 72 VStrR; EFD pag. 100-0075).
M. Mit Übermittlungsschreiben vom 12. April 2019 und Verweis auf die Strafverfügung vom 25. März 2019 überwies das EFD am 12. April 2019 die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [ FINMAG ] , SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte sei der (eventual-) vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012, und zu einer Busse von Fr. 80'000.-- bzw. Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'740.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Gerichtsverfahrens, zu verurteilen (EFD pag. 100-0078 ff.).
Am 12. April 2019 reichte die BA die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein, welches ein Verfahren unter der Verfahrensnummer SK.2019.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen eröffnete (EFD pag. 100-0094 f.).
N. Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. April 2019 (Geschäftsnummer BV.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen; EFD pag. 100-0112 ff.; nachfolgend: Beschluss) wurde die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Januar 2019 teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdekammer hob die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2019 auf und ordnete den Ausstand des Untersuchungsbeamten C. im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten an .
O. Am 25. April 2019 beantragte die Verteidigung beim Bundesstrafgericht im Verfahren SK.2019.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. April 2019, welcher dem Beschuldigten am 23. April 2019 zugestellt wurde, es seien gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sämtliche Amtshandlungen, an denen der untersuchende Beamte C. mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen (nachfolgend: Wiederholungsantrag 2); es seien insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 sowie der ausschliesslich auf dem Schlussprotokoll basierende Strafbescheid vom 1. Februar 2019 und die ebenfalls auf dem Schlussprotokoll basierende Strafverfügung vom 25. März 2019 aufzuheben (EFD pag. 100-0103 f.).
P. Der BA und dem EFD wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (EFD pag. 100-0108). In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 beantragte das EFD Nichteintreten auf den Wiederholungsantrag 2 (EFD pag. 100-0130 ff.). Die BA liess sich nicht vernehmen (EFD pag. 100-0135 ff.)
Q. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hielt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts fest, dass der Wiederholungsantrag 1 des Beschuldigten von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 15. April 2019 nicht beurteilt worden sei und damit nicht als res iudicata gelte. Unter E. 3.3 stellte die Strafkammer schliesslich fest, dass der Beschuldigte den Wiederholungsantrag 2 innert der 5-tägigen Frist gestellt habe ( Art. 60 Abs. 1 StPO analog), womit sämtliche mit C. in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 aufzuheben seien. Gestützt darauf führte die Strafkammer weiter aus, dass von der Aufhebung insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018, der Überweisungsbeschluss vom 30. Januar 2019 sowie infolge «Kontamination» der Strafbescheid vom 1. Februar 2019 und die Strafverfügung vom 25. März 2019, die sich beide mehrheitlich auf die Ausführungen im Schlussprotokoll beziehen würden, betroffen seien. Schliesslich hält die Strafkammer in E. 3.4 fest, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde aufgrund der Aufhebung sämtlicher mit C. im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2019 nicht als vollständig gelten könne, sich mithin bereits das Untersuchungsverfahren des EFD aufgrund des Wegfalls des Schlussprotokolls als nicht abgeschlossen erweise, die Akten aufgrund der aufzuhebenden und zu wiederholenden Verfahrenshandlungen als nicht ordnungsgemäss erstellt zu qualifizieren seien und das Gericht den festgestellten Mangel folglich nicht selber beheben könne. Entsprechend wies die Strafkammer die Anklage zur Vervollständigung der Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren ( Art. 329 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; EFD pag. 100-0152 ff.).
R. In der Folge erliess das EFD am 5. Dezember 2019 ein neues Schlussprotokoll (nachfolgend: Schlussprotokoll II) in derselben Sache und gestützt darauf am 22. Juni 2020 einen neuen Strafbescheid (nachfolgend: Strafbescheid II) gegen den Beschuldigten wegen (eventual-) vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht ( Art. 37 Abs. 1 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012 und verurteilte ihn darin zu einer Busse von Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'130.-- ( Art. 64 VStrR; EFD pag. 112-0003 ff; 114-0001 ff.).
S. Der Beschuldigte liess am 22. Juli 2020 durch seine Verteidigung fristgerecht Einsprache gegen den Strafbescheid II erheben ( Art. 67 VStrR), beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ergänzung der Untersuchung durch diverse Beweisanträge sowie subeventualiter die Behandlung der Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht im Sinne von Art. 71 VStrR (EFD pag. 114-0029 ff.).
T. Am 16. September 2020 erliess das EFD eine neue Strafverfügung (nachfolgend: Strafverfügung II), worin sie die Verurteilung des Beschuldigten wegen (eventual-) vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG bestätigte, begangen in der Zeit vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'920.-- auferlegte ( Art. 70 VStrR). Im Übrigen wies das EFD die Anträge des Verteidigers vom 22. Juli 2019 ab (EFD pag. 115-0001 ff.).
U. Der Verteidiger ersuchte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 18. September 2020 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung ( Art. 72 VStrR; EFD pag. 115-0095).
V. Mit Übermittlungsschreiben vom 22. Oktober 2020 unter Verweis auf die Strafverfügung vom 16. September 2020 überwies das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte sei der (eventual-) vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen in der Zeit vom 4. September 2010 bis 4. April 2012, schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'920.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Gerichtsverfahrens, zu verurteilen (TPF pag. 47.100.003 ff.).
Am 26. Oktober 2020 reichte die BA die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 47.100.001).
W. Der Verteidiger beantragte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (TPF pag. 47.521.006 ff.).
X. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 liess sich das EFD zum Einstellungsbegehren der Verteidigung vernehmen, beantragt dessen Abweisung und eine vorfrageweise Entscheidung über die Verjährungsfrage im Hauptverfahren (TPF pag. 47.511.002).
Y. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 forderte das hiesige Gericht Rechtsanwalt Taormina auf, zu einer eventuellen Auflage der Verfahrenskosten für den Fall einer allfälligen Einstellung Stellung zu nehmen und allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 beantragte Rechtsanwalt Taormina, die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse sowie die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, unter Geltendmachung eines Aufwandes von total Fr. 74'781.16.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Zuständigkeit und Verfahren
1.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG.
1.2
Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht unter anderem vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung, die den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat, gilt als Anklage ( Art. 73 Abs. 2 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind selbständige Parteien im Verfahren ( Art. 74 VStrR).
1.3
Das vorliegende Verfahren hat eine Widerhandlung gegen das GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen ( Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben ( Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG], SR 173.71).
1.4
Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
1.5
Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73-80 VStrR ( Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzuziehen ( Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu ( Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu ( Hauri, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung ( Art. 79 Abs. 2 VStrR).
2.
Anwendbares Recht
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Dies gilt auch für Übertretungen ( Art. 104 StGB). Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung ( Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Aufl. 2007, § 8 N 5; Popp/Berkemeier, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).
2.2
Ein Dauerdelikt ist nach neuem Recht zu beurteilen, wenn es (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat. Daran ändert sich nichts, wenn die Handlung nur teilweise unter das neue Recht fällt ( Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). Die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG ist ein Dauerdelikt. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9 GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnte und dauert grundsätzlich solange an, bis die streitigen Vermögenswerte entdeckt und eingezogen werden können (BGE 6B_789/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Januar 2021 E. 2.1.3; BGE 144 IV 391 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 142 IV 276 E. 5.4.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
2.3
Gemäss der als Anklageschrift dienenden Strafverfügung II soll der Beschuldigte die Meldepflichtverletzung im Zeitraum vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012 begangen haben. Das GwG in der Fassung vom 1. Februar 2009 stand bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft und sah eine identische Strafandrohung wie die derzeit geltende revidierte Fassung des GwG vor. Die vorliegend relevanten Passagen von Art. 9 GwG blieben auch durch zwischenzeitliche Revisionen unverändert. Entsprechend findet die Strafbestimmung von Art. 37 GwG i.V.m. Art. 9 GwG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Anwendung.
2.4
In Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen betreffend GwG-Sorgfaltspflichten ist das Recht massgebend, das zur Tatzeit in Kraft stand.
Vom 18. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2010 stand die Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (GwV-FINMA 1) in Kraft (vgl. Ziff. I 4 der Verordnung der FINMA vom 20. November 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2009, AS 2008 5616 Amtliche Sammlung des Bundesrechts Als Filter hinzufügen Link öffnen). Die GwV-FINMA 1 wurde per 1. Januar 2011 zusammen mit zwei weiteren von den jeweiligen FINMA-Vorgängerorganisationen ausgearbeiteten GeIdwäschereiverordnungen in der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA, AS 2010 6295 Amtliche Sammlung des Bundesrechts Als Filter hinzufügen Link öffnen) zusammengeführt. Die relevanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnungen wurden weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt. Die materiellen Regelungen betreffend die Sorgfaltspflichten haben keine vorliegend relevanten Änderungen erfahren. Die aGwV-FINMA stand vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 in Kraft. Vorliegend anwendbar ist mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung einer möglichen Meldepflicht die GwV-FINMA 1.
2.5
Die Änderungen des seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionenrechts sind nicht milder ( Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N 11), so dass bei der Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht ausgegangen werden kann.
3.
Verjährungsfrage
3.1
Im Allgemeinen
3.1.1
Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG verjährt gemäss Art. 52 FINMAG nach sieben Jahren. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9 GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnten und dauert grundsätzlich solange an, bis die streitigen Vermögenswerte entdeckt und durch die Behörden sichergestellt werden können (vgl. E. 2.2). Der Straftatbestand von Art. 37 GwG stellt bei Unterlassung ein Dauerdelikt dar. Solange die Meldepflicht andauert, liegt gegebenenfalls eine Verletzung vor.
3.1.2
Im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens ging das EFD von unterschiedlichen Tatzeiträumen und entsprechend von verschiedenen Start- und Endpunkten der Verjährungsfrist aus. Während das EFD im Schlussprotokoll I und im Strafbescheid I annahm, der Eintritt der Verjährung erfolge am 28. März 2019 (EFD pag. 080-0086 ff.; 090-0001 ff.), ging es in der Strafverfügung I, dem Schlussprotokoll II und dem Strafbescheid II indes vom 13. April 2019 als Zeitpunkt der Verjährung aus (EFD pag. 100-0001 ff.). In der als Anklage dienenden Strafverfügung II vom 16. September 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG im Zeitraum vom 4. September 2010 bis 4. April 2012 verletzt zu haben. Das EFD hält fest, dass eine allfällige Meldepflichtverletzung der Bank B. mit der ab 4. April 2012 bestehenden Möglichkeit der Staatsanwaltschaft Aargau endete, die möglicherweise aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte zu sperren. Sie folgert daraus, dass die Verfolgungsverjährung somit frühestens am 13. April 2019 (wohl recte: 5. April 2019) hätte eintreten können (EFD pag. 115-0056). Nur ein paar Seiten später hält das EFD indes fest, dass die Verjährung aufgrund des Ruhens derselben nicht am 5. April 2019 eingetreten sei (EFD pag. 115-0061).
3.1.3
Demgegenüber stellt sich die Verteidigung des Beschuldigten seit Beginn des Verfahrens auf den Standpunkt, die Meldepflicht habe mit Einreichung der Strafanzeige und Sperrung der Vermögenswerte am 29. März 2012 zu laufen begonnen, womit der Vorwurf der Meldepflichtverletzung am 29. März 2019 verjährt sei (TPF pag. 47.521.008).
3.1.4
Wie bereits ausgeführt (E. 2.2 sowie E. 3.1.1) hat das Bundesgericht den Beginn der Verjährung bei Verletzungen der Meldepflicht verschiedentlich präzisiert, indem es festgehalten hat, dass die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG nicht mit Beendigung der Geschäftsbeziehungen aufhört, sondern solange andauert, bis die streitigen Vermögenswerte aufgespürt und im Hinblick auf eine Einziehung beschlagnahmt resp. gesperrt werden können. Die Pflicht und damit einhergehend das Delikt endet somit nicht notwendigerweise schon bei Anzeigeerstattung oder der Verfahrenseröffnung ( BGE 144 IV 391 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 142 IV 276 E. 5.4.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.).
3.1.4.1
Vorliegend erstattete die Bank B. am 28. März 2012 Strafanzeige gegen die D. AG zuhanden der Staatsanwaltschaft Aargau, welche mit Eröffnungsverfügung vom 30. März 2012 ein Strafverfahren gegen E. eröffnete (STA Aargau [Verfahrens-Nr. ST.2012.24] pag. 1.1; 15.1). Mit Editionsverfügung vom 30. März 2012 edierte die Staatsanwaltschaft Aargau Angaben zu sämtlichen Bankbeziehungen der D. AG sowie E. (STA Aargau pag. 5.01 0004 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2012 erteilte die Bank B. die vorgenannten Auskünfte (STA Aargau pag. 5.01 0009 f.), worauf hin die Staatsanwaltschaft die Kontosperre für sämtliche Konten bei der Bank B. lautend auf E. mit Schreiben vom 12. April 2012 verfügte (STA Aargau pag. 3.2 4 f.).
3.1.4.2
Nach dem Gesagten, endete ein eventuell strafbares Verhalten vorliegend mit der Möglichkeit der Sicherstellung der Vermögenswerte und damit am Tag, als die Staatsanwaltschaft Aargau hinreichende Informationen hatten, um die streitigen Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung zu beschlagnahmen, d.h. am 4. April 2012 (vgl. BGE 144 IV 391 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 142 IV 276 E. 5.4.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Mithin endete am genannten Tag das mutmassliche Dauerdelikt der Verletzung der Meldepflicht durch Unterlassung. Die Verjährungsfrist hat somit im Sinne von Art. 98 lit. c StGB am 5. April 2012 zu laufen begonnen (vgl. zur allgemeinen schweizerischen Praxis, wonach Fristen am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen beginnen Zurbrügg, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 98 StGB N 2 m.H.).
3.2
Ruhen der Verjährung
3.2.1
Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Mai 2019; Urteil der Strafkammer SK.2015.23 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. September 2015 E. 4.4.3). Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass des rechtskräftigen Entscheids (Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Mai 2019 E. 2.5; 6B_679/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. November 2009 E. 3.2). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ruht nicht nur für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern auch für (andere) Beschuldigte, für welche die gerichtlich zu klärende Frage die Bedeutung einer Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. Oktober 2015 E. 8.3). Indes bewirkt ein solches Verfahren nur dann ein Ruhen der Verjährung, wenn es sich um eine für das betreffende Strafverfahren relevante Vorfrage handelt, die es zu klären gilt ( Oesterhelt/Fracheboud, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 11 VStrR N 35; Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2004 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Mai 2005 E. 4).
3.2.2
Das EFD führt in der Strafverfügung II aus, dass die Verjährung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR vorliegend während des Beschwerdeverfahrens von F. gegen das mit Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014 verhängte Berufsverbot bis zur Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2015 geruht habe, da die Rechtsfrage, ob die Kundenbeziehungen der Bank B. zur D. AG wegen ihrer Auffälligkeiten Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG auslösten, Gegenstand dieses bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschuldigten basiere u.a. darauf, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank B. und der D. AG ungewöhnlich gewesen sei und die Bank B. zu entsprechenden Abklärungen nach Art. 6 GwG verpflichtet gewesen wäre. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts offen gestanden habe, sei das Urteil vom 6. Oktober 2015 erst nach Ablauf der 30-tägigen-Frist und unter Berücksichtigung der Zustellung an den Beschwerdeführer (F.), d.h. am 17. November 2015, rechtskräftig geworden, wobei die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt, und damit während 543 Tagen, geruht habe (EFD pag. 115-0060 f.).
3.2.3
Die Verteidigung bringt vor, dass das genannte Beschwerdeverfahren ein vom vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten gänzlich unabhängiges Verwaltungsverfahren gewesen sei und er daran in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Es habe sich dabei um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gehandelt, womit von einer wechselseitigen Abhängigkeit dieser beiden Verfahren nicht die Rede sein könne. Eine wechselseitige Abhängigkeit der Verfahren und eine Vereinigung, so wie sie im vom EFD angeführten BGE 134 IV 328 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen gefordert werde, sei zudem aus zeitlichen Gründen auch nicht möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten noch nicht einmal eröffnet gewesen sei (TPF pag. 47.521.018 f.).
3.2.4
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2014 beantragte F., die Aufhebung der Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens von F. war vorab das mit genannter Verfügung verhängte Berufsverbot, in diesem Zusammenhang indes auch die Frage, «ob die Kundenbeziehung zur D. AG auffällig gewesen war und damit Abklärungs- und Dokumentationspflichten seitens des Beschwerdeführers gemäss GwG hätte auslösen müssen» respektive, ob F. Art. 6 Abs. 2 GwG verletzt hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3625/2014 Urteile BVGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Oktober 2015 E. 8.1 ff.). Es handelte sich dabei um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen F., an welchem der Beschuldigte weder beteiligt noch beschwerdelegitimiert war. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten war hingegen die Frage der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 2 GwG. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne letzterer Bestimmung liegt unabhängig davon, ob Art. 6 Abs. 2 GwG verletzt wurde, vor, wenn der Finanzintermediär eine Meldung an die MROS unterlässt, obwohl er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren. Insofern handelte es sich bei den im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu klärenden Fragen gerade nicht um für das verwaltungsrechtliche Strafverfahren gegen den Beschuldigten relevante Fragestellungen, die es zu klären galt. Dementsprechend ruhte die Verjährung in dem hier zu beurteilenden Verwaltungsstrafverfahren nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Nach dem Gesagten trat die Verjährung, nach dem diese am 5. April 2012 zu laufen begann (vgl. E. 3.1), in vorliegendem Verfahren somit am 5. April 2019 ein.
3.2.5
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 endete und die Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR zwischen der Einleitung des Beschwerdeverfahrens (Erhebung der Beschwerde) bis zur Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen Entscheids und nicht etwa bis zu dessen, um die Rechtsmittelfrist verlängerten Datum der Rechtskraft ruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Mai 2019 E. 2.5). Entsprechend hätte – selbst wenn man vorliegend von einem Ruhen der Verjährung im Sinne vorgenannter Bestimmung ausgehen und der Argumentation des EFD folgen würde – die Verfolgungsverjährung nicht während 543 Tagen, sondern während lediglich 466 Tagen geruht (ab Erhebung der Beschwerde am 27. Juni 2014 gegen die Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014 bis zur Ausfällung des Urteils am 6. Oktober 2015), womit die Verjährung diesfalls am 13. Juli 2020 eingetreten wäre (Beginn der Verjährung am 5. April 2012 [siehe E. 3.1] bei um 466 Tage verlängerten 7-jährigen Verjährungsfrist).
3.3
Eintritt der Verjährung
3.3.1
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurteilende Verletzung der Meldepflicht verjährt und das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (TPF pag. 47.521.006; ferner EFD pag. 114-0033 ff.). Zur Begründung führt die Verteidigung zusammengefasst aus, dass die Strafverfügung I keine verjährungsunterbrechende Wirkung habe, da sie aufgehoben worden und somit nach Art. 60 Abs. 1 StPO unwirksam und unverwertbar sei. Ferner seien das Schlussprotokoll I, der Strafbescheid I und die Strafverfügung I – auch ohne Antrag auf Aufhebung und Wiederholung nach Art. 60 Abs. 1 StPO – nichtig, da der vorliegende Verfahrensfehler besonders krass sei, wie dies auch ausdrücklich in der Verfügung SK.2019.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen festgehalten worden sei. Die Nichtigkeit der Strafverfügung I sei zudem auch dann gegeben, wenn das Schlussprotokoll I nur anfechtbar wäre, da letzteres aufgehoben und somit nicht als «Fundament» für den Strafbescheid und die Strafverfügung hätte dienen können. Im Weiteren komme Strafverfügungen entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Die Verteidigung argumentiert, dass die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Praxisänderung vorbehalte und eine solche sachlich gerechtfertigt sei. Die Verteidigung führt – stark zusammengefasst – folgende Gründe dafür auf: Missbrauchsanfälligkeit, da bei dieser Rechtslage untersuchende Beamten die Verjährung durch Erlass von Strafverfügungen auszuhebeln vermögen; die in solchen Konstellationen noch fehlende gerichtliche Kontrolle durch ein erstinstanzliches Urteil; unterschiedliche Verjährungszeitpunkte je nach Gang des Verfahrens mit Blick auf Art. 71 VStrR (Erlass einer Strafverfügung nach Art. 70 VStrR oder direkte gerichtliche Beurteilung, ohne vorgängigen Erlass einer Strafverfügung nach Art. 71 VStrR). Da das EFD keine gerichtliche Behörde sei, könne die Rechtsprechung zu aufgehobenen erstinstanzlichen Urteilen zudem nicht auf aufgehobene Strafverfügungen angewendet werden. Wie Art. 370 Abs. 2 StPO sieht auch Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils vor, womit die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Abwesenheitsurteilen insofern analog auch auf (aufgehobene) Strafverfügungen anwendbar sei.
3.3.2
Das EFD beruft sich im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR als ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei. Ein Entscheid, der gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wird und wiederholt werden muss, unterscheide sich betreffend seine Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht von einem erstinstanzlichen Urteil, das infolge grober Mängel kassiert wird und neu ergehen muss, wobei ihm die verjährungsunterbrechende Wirkung trotz Aufhebung zugesprochen wird. Die Strafverfügung vom 15. Juli 2019 (recte: 25. März 2019) sei ferner nicht nichtig, denn aus dem Umstand der Aufhebung eines Schlussprotokolls folge nicht die Nichtigkeit einer späteren im gleichen Verfahren ergangenen Strafverfügung. Ferner stellt sich das EFD auf den Standpunkt, dass – soweit die Verletzung der Ausstandspflicht nicht die Erhebung von Beweisen, sondern andere Amtshandlungen betrifft – letztere aufzuheben, nicht aber die entsprechenden Verfahrensdokumente aus den Akten zu entfernen seien. Die Einzelrichterin habe vorliegend dementsprechend mit Verfügung SK.2019.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2019 das unter Verletzung der Ausstandsvorschriften entstandene Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018, den Überweisungsbeschluss I vom 30. Januar 2019 sowie den nachfolgend ergangenen Strafbescheid I und die Strafverfügung I aufgehoben, sie aber nicht aus den Akten gewiesen (TPF pag. 47.511.003 f.; EFD pag. 115-0057 ff.).
3.3.3
Nach Art. 97 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 2 VStrR tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wurde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. April 2018). Nichtige Urteile hingegen begründen keinerlei Rechtswirkungen ( BGE 129 I 361 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten bzw. zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. August 2012 E. 2.3).
3.3.4
Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im Verwaltungsstrafverfahren der, dem Strafbescheid ( Art. 64 VStrR) folgenden, Strafverfügung ( Art. 70 VStrR), die – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der beschuldigten Person im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen ( Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht ( Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung ( Art. 64 VStrR) kann sie Einsprache erheben ( Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen ( Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen ( Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist ( Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung ( Art. 70 VStrR) hat damit zwingend ein Strafbescheid ( Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dagegen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen ( BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
3.3.5
Das Bundesgericht nahm inzwischen keine Praxisänderung vor.
In BGE 139 IV 62 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen prüfte das Bundesgericht, ob die Verjährung bereits mit dem Strafbescheid der Verwaltung aufhöre, wenn die Einsprache übersprungen werde ( Art. 71 VStrR), lehnte dies jedoch ab und hielt jedenfalls insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Strafbescheid ( Art. 64 VStrR) kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ist, sondern diesfalls erst das erstinstanzliche Gerichtsurteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist ( BGE 139 IV 62 E. 1.4.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen.). In der nachfolgenden Erwägung führt das Bundesgericht aus, es sei nicht zu entscheiden, welche Konsequenzen sich daraus für die Fälle ergeben, in denen das Einspracheverfahren nicht übersprungen, sondern nach dem Erlass des Strafbescheids eine Strafverfügung ausgefällt werde. Es sei nicht zu prüfen, ob folgerichtig auch in diesen Fällen die Verjährung erst mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im gerichtlichen Verfahren zu laufen aufhöre und die Rechtsprechung in diesem Sinne zu ändern wäre ( BGE 139 IV 62 E. 1.4.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Eine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen fand demnach aber gerade nicht statt.
BGE 142 IV 276 E. 5.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen stellt wiederum auf die bisherige Praxis nach BGE 133 IV 112 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen ab und hält erneut fest, in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren konstituiere die Strafverfügung (le prononcé pénal de l'administration), welche dem Strafbescheid (mandat de répression) folge, die massgebende Entscheidung, welche die Verjährung beende (met fin à la prescription).
Das Bundesgericht hielt an dieser Rechtsprechung der Gleichstellung der Strafverfügung im Rahmen des Verjährungsrecht mit einem erstinstanzlichen Urteil auch in den Urteilen 6B_207/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. September 2017 E. 1.5 sowie 6B_1304/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. Juni 2018 E. 2.3.3 und E. 2.4.2 fest.
Das Bundesgericht führt im Urteil 6B_286/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. April 2019, mit Verweis auf BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen, aus, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR in verjährungsrechtlicher Hinsicht wie ein erstinstanzliches Urteil zu behandeln ist und kein Grund bestehe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Auch im Urteil 6B_505/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Mai 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Verjährung mit Ausfällung der Strafverfügung unterbrochen werde.
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. April 2020 E. 4.1.3 hält dieses an seiner Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung von Strafverfügungen fest und führt aus, dass «die Strafverfügung im Ergebnis – jedenfalls mit Blick auf die Verjährung – einem gerichtlichen Urteil nähersteht». Zudem verneinte das Bundesgericht in E. 4.4.10 ausdrücklich das Bestehen eines Anlasses für eine Praxisänderung.
Im jüngst ergangenen BGE 6B_786/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Januar 2021 (Publikation in der AS vorgesehen) bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis gleichkommt und die Verjährung unterbricht. Es führt aus, dass der von einer Strafverfügung Betroffene, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung beantragen kann, von einem Gericht verurteilt zu werden ( Art. 72 Abs. 1 VStrR). Wird innert gesetzlicher Frist jedoch nicht um gerichtliche Beurteilung ersucht, wird die Strafverfügung zum rechtskräftigen Urteil ( Art. 72 Abs. 3 VStrR). Insofern bildet die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR, welche dem Strafbescheid folgt, das Urteil, welches die Verjährung beendet. Damit die Strafverfügung aber als erstinstanzliches Urteil, welches die Verjährung unterbricht, angesehen werden kann, muss es auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktorischen Verfahren ergehen (E. 1.10: «Comme vu ci-dessus […], pour être considéré comme jugement de première instance interruptif de la prescription, le prononcé pénal doit reposer sur une base circonstanciée et être rendu dans le cadre d'une procédure contradictoire.»). Ferner hält das Bundesgericht in diesem Entscheid fest, dass die Verwaltungsverfügung nicht mit einem Abwesenheitsurteil verglichen werden kann, denn für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sei zu berücksichtigen, ob dem fraglichen Urteil ein kontradiktorisches Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrechten vorausgegangen ist, was, so das Bundesgericht, nicht auf das Abwesenheitsverfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren – zutreffe, weil der Beschuldigte diesfalls ohne seine Anwesenheit verurteilt werde, womit seine Mitwirkungsrechte eingeschränkt seien («Enfin, le critère qui doit être pris en considération s'agissant de déterminer si l'acte en cause est apte à interrompre la prescription au sens de l'Art. 97 al. 3 CP est celui de savoir s'il a été précédé d'une procédure contradictoire avec des droits de participation étendus pour les personnes touchées [...]. Dans le cas d'une procédure par défaut, les droits de participation de l'accusé sont manifestement restreints puisqu'il est jugé hors sa présence. En revanche, comme vu précédemment, le prononcé pénal ne repose pas sur une procédure dans le cadre de laquelle les droits de l'intéressé auraient été limités. Partant, il ne se justifie pas de comparer le prononcé pénal et le jugement par défaut en ce qui concerne l'application de l'Art. 97 al. 3 CP.»).
Nach dem Gesagten sind gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Strafverfügungen gemäss Art. 70 VStrR, die auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktorischen Verfahren ergehen, in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichgestellt.
3.3.6
Die soeben zitierte Rechtsprechung betreffend die verjährungsunterbrechende Wirkung der Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR wird in der Lehre zunehmend einhellig kritisiert ( Macaluso/Garbarski, 6B_207/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen: La prescription de l'actionpénale en droit pénal administratif: confirmation d'une jurisprudence critiquable, AJP 2018, S. 117 ff.; Markwalder/Frank, Verwaltungsstrafrecht: Besprechung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2018.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, forumpoenale 6/2018, S. 543; Riedo/Zurbrügg, Der Jetlag dauert an oder Neue Unwägbarkeiten im Recht der strafrechtlichen Verjährung, AJP 2009, S. 372 ff.; Roth, Code pénal I, Art. 97 StGB N 63; Zurbrügg, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 97 StGB N 62; a.M. Burri/Ehmann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, Art. 70 VStrR N 25 ff.). Die Kritik an der Rechtsprechung lässt sich im Wesentlichen in den nachfolgenden Ausführungen zusammenfassen. Die zitierte Lehre kritisiert, dass in der Praxis der Unterschied zwischen Strafbescheid und Strafverfügung – entgegen der Argumentation des Bundesgerichts – weder inhaltlich noch qualitativ besonders gross sei. Die Konzeption des Bundesgerichts führe zu einer Inkonsistenz, da die Verjährung zu ungleichen Zeitpunkten unterbrochen werde, je nachdem, ob vor dem Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts eine Strafverfügung erlassen werde oder in Anwendung von Art. 71 VStrR keine solche ergehe. Ferner kritisieren die vorgenannten Autoren, dass die Strafverfügung anders behandelt werde als der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, obwohl bei beiden die Einsprache als Rechtsbehelf und nicht als Rechtsmittel ausgestaltet sei und die Staatsanwaltschaft wie auch die Verwaltungsbehörde nach erfolgter Einsprache grundsätzlich die weiteren Beweise abzunehmen habe, bevor sie einen neuen Entscheid in der Sache erlassen ( Art. 355 Abs. 3 StPO und Art. 69 VStrR). Zudem würden bei der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht nach erfolgter Einsprache sowohl der Strafbefehl als auch die Strafverfügung als Anklageschrift fungieren, womit beiden keine materiell-rechtliche Wirkung beigemessen werden könne ( Art. 72 Abs. 3 VStrR und Art. 356 Abs. 1 StPO). Nicht zuletzt könne die Verwaltungsbehörde, die sowohl die Strafverfügung als auch den vorausgehenden Strafbescheid erlasse, nicht als unabhängig und unparteiisch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 BV angesehen werden, womit einer Strafverfügung folgerichtig auch nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils beigemessen werden dürfe.
3.3.7
Die Kritik aus der Lehre ist zwar teilweise nachvollziehbar, das Bundesstrafgericht ist jedoch – aufgrund der kürzlich erfolgten Bestätigung (vgl. E. 3.3.5) – an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden, wonach Strafverfügungen ( Art. 70 VStrR), die auf einer umfassenden Grundlage und in einem kontradiktorischen Verfahren ergehen, in verjährungsrechtlicher Hinsicht erstinstanzlichen Urteilen nach Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen sind.
Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob der Strafverfügung I, die aufgrund der Verletzung von Ausstandvorschriften nach Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wurde, überhaupt verjährungsbeendende Wirkung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zukommt. Diese Frage ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen zu beantworten.
3.3.7.1
Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht geregelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist ( Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.36 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustande kommen, sind – ausser ausnahmsweise in schwerwiegenden Fällen, wozu insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen ist ( Art. 29 Abs. 1 lit. a VStrR) – nicht nichtig, sondern anfechtbar ( BGE 120 IV 226 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7a m.w.H.; Boog, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N 3; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 60 StPO N 1; a.M. Zimmerlin, der sich auch für Nichtigkeit der Verfahrenshandlung ausspricht, soweit die Unparteilichkeitsgarantie in ihrem Kerngehalt betroffen ist [ Zimmerlin, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, N 574]).
Wird das Ausstandsbegehren gegen einen Beamten gutgeheissen, so sind – analog zu Art. 60 Abs. 1 StPO – die nach Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgten Amtshandlungen des Beamten aufzuheben, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat ( BGE 136 II 383 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und 120 IV 241 E. 7b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2016, N 1117; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-119 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.7 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. Oktober 2012 E. 3.3.1). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden ( Boog, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N 3). Die vom Ausstand «kontaminierten» Akten sind auszuscheiden, wobei Art. 141 Abs. 5 StPO zur Anwendung gelangt (Beschluss des Bundesstrafgericht BB.2012.118 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-119 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; Keller, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N 3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen bezweckt der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren ( BGE 120 IV 226 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4b).
3.3.7.2
Eine Untersuchung hat unter Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und der Verfahrensrechte des Beschuldigten zu erfolgen. Im Verwaltungsstrafrecht zählt das Schlussprotokoll zu den in Art. 38 VStrR genannten amtlichen Unterlagen ( Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 165 f.). Durch das Abfassen des Schlussprotokolls schliesst die Verwaltungsbehörde die Untersuchung ab (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR und Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2009.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-28 vom 20. Mai 2009 E. 2.3). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen ( Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid ( Art. 64 VStrR) oder stellt das Verfahren ein, wobei die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleibt ( Art. 62 Abs. 1 VStrR). Wird gegen einen allfälligen Strafbescheid ( Art. 64 VStrR) innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben, so erlässt die Verwaltung aufgrund der Ergebnisse ihrer Prüfung eine Einstellungs- oder Strafverfügung ( Art. 70 Abs. 1 VStrR), woraufhin der Betroffene innert 10 Tagen seit der Eröffnung um Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann ( Art. 72 Abs. 1 VStrR).
3.3.7.3
In vorliegender Verwaltungsstrafsache wurden das Schlussprotokoll I, der Überweisungsbeschluss, der Strafbescheid I sowie auch die Strafverfügung I, gestützt auf das Ersuchen des Beschuldigten, infolge der als «krassen Verfahrensfehler» qualifizierten Verletzung der Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2019 E. 3.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. April 2019 E. 4.2.4). Als Verfahrenshandlungen, die in Verletzung der Ausstandsvorschriften ergangen sind, dürfen sie nicht beachten werden ( Art. 60 Abs. 2 StPO e contrario). Die vom Ausstand «kontaminierten» Akten sind – entgegen der Ansicht des EFD – in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus dem Strafdossier zu entfernen ( Art. 141 Abs. 2 StPO), auch wenn dies in der vorgenannten Verfügung nicht ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-119 vom 25.10.2012 E. 2.3; Keller, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N 3). Entsprechend sind die aufgehobenen Amtshandlungen nicht verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; so auch bereits Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2019.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Januar 2019). Dies bezweckt letztlich, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren.
Grundsätzlich hätte der Untersuchungsbeamte C. ab dem durch die Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit keine Amtshandlungen mehr vornehmen dürfen, womit sämtliche von der Ausstandspflicht «kontaminierten» Akten aus den Akten zu entfernen wären (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2019 E. 3.3.2). Mithin hätten die betreffenden Akten so gar nicht entstehen dürfen. Vor diesem Hintergrund sind die vorgenannten aufgehobenen und aus den Akten gewiesenen Prozesshandlungen, namentlich die Strafverfügung I, nicht zu beachten. Folgerichtig können die aufgehobenen Prozesshandlungen denn auch keine rechtliche Wirkung nach sich ziehen. Dies gilt umso mehr, als der vorliegende Verfahrensfehler, d.h. die Einsichtnahme des untersuchenden Beamten in gesiegelte Akten, elementare Verfahrensrechte verletzt und mithin die Unparteilichkeitsgarantie im Kern getroffen hat.
3.3.7.4
Zwar sind Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustande kommen, in schwerwiegenden Fällen ausnahmsweise nichtig. Vorliegend kann die Frage der Nichtigkeit der aufgehobenen Prozesshandlungen, insbesondere der Strafverfügung I, offenbleiben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR ohnehin nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils nach Art. 97 Abs. 3 StGB zu, wenn diese – einem erstinstanzlichen Gerichtsurteil ähnlich und im Unterschied zu einem Strafbescheid, welcher auf bloss summarischen Grundlage ergeht – auf einer umfassenden Grundlage und in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen ist (statt vieler BGE 6B_786/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Januar 2021 m.w.H.). Das Bundesgericht misst dem Kriterium der umfassenden Grundlage und dem kontradiktorischen Charakter des von der Verwaltung geführten Verfahrens insofern entscheidende Bedeutung zu. Darauf folgt e contrario, dass einer Strafverfügung, die nicht auf dieser Grundlage entsteht und somit gerade nicht in einem Verfahren wie ein erstinstanzliches Gerichtsurteil erlassen wird, keine verjährungsbeendende Wirkung nach Art. 97 Abs. 3 StGB zukommt.
Letzteres ist hier aber gerade der Fall, da das Schlussprotokoll I, der darauf basierende Strafbescheid I, welcher als solcher einer Strafverfügung vorauszugehen hat, und die auf diesen beiden Verfahrenshandlungen beruhende Strafverfügung I allesamt in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wurden. Diese Aufhebung sämtlicher mit dem befangenen Untersuchungsbeamten im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 führt dazu, dass die Strafuntersuchung des EFD nicht als vollständig durchgeführt gelten kann (vgl. auch Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2019). Insofern entbehrt die Strafverfügung I einer umfassenden Grundlage. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Strafverfügung I somit mangels umfassender Grundlage resp. vollständiger Untersuchung des EFD in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB qualifiziert werden.
3.3.7.5
Nach dem Gesagten, kommt der infolge Verletzung der Ausstandsvorschriften aufgehobenen Strafverfügung I, die auf dem ebenfalls aufgehobenen Schlussprotokoll I und dem aufgehobenen Strafbescheid I basiert, keine verjährungsbeendende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Wie in E. 3.1 f. ausgeführt, ist die Verfolgungsverjährung vorliegend am 5. April 2019 und damit vor Erlass einer gültigen und zu beachtenden Strafverfügung eingetreten. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn von einem Ruhen der Verjährung ausgegangen werden würde (vgl. E. 3.2). Folglich sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verletzungen der Meldepflicht in der Zeit vom 4. September 2010 bis 12. April 2012 bereits verjährt, weshalb das Verfahren einzustellen ist ( Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO).
4.
Verfahrenskosten
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung ( Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO ( Art. 97 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird, oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 426 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass die letztere Voraussetzung für eine Kostenauferlegung gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind daher von der Eidgenossenschaft zu tragen.
5.
Entschädigung
5.1
Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Die Entschädigung wird im Sachurteil festgelegt ( Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
5.2
Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für seine Aufwendungen für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind ( BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
5.3
Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar ( Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen ( Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- ( Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet ( Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden ( Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
5.4
Der Verteidiger macht mittels Eingabe vom 12. Januar 2021 eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten ( Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) im Umfang von Fr. 74'781.16 (inkl. MWST) geltend (TPF pag. 47.821.005). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus insgesamt 310.29 Stunden, davon 4.5. Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und 305.79 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, zusammen, abzüglich der mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. April 2019 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'000.--.
5.4.1
Der Verteidiger macht für das Jahr 2018 einen Arbeitsaufwand 72.59 Stunden à Fr. 230.-- zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% geltend.
Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für die Leistungsträger «Einvernahmen/Vorbereitung Einvernahme» (4 Stunden), «Reisezeiten und Wartezeiten» (2.5 Stunden) sowie «Korrespondenz» (2.4 Stunden) ist nicht zu beanstanden.
Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie interne Doppelspurigkeiten, interne Besprechungen, oder blosse administrative Tätigkeiten. Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen. Entsprechend sind folgende Positionen nicht zu entschädigen: interne Besprechung vom 11. Juli 2018 von 0.2 Stunden; interne Besprechung und Rechtstudium vom 6. September 2018 von 1.5 Stunden; interne Besprechung und Koordination vom 10. September 2018 von 0.4 Stunden; interne Besprechung mit AT und div. vom 19. August 2018 von 3.2 Stunden; Eröffnungsverfügung gemäss Korrekturen von AT vom 27. September 2018 von 3 Stunden; interne Besprechung vom 1. November 2018 von 1.5 Stunden; interne Besprechung und Schreiben an OGer vom 2. November 2018 von 2.2 Stunden; interne Besprechung vom 9. November 2018 von 1 Stunde sowie interne Besprechung vom 17. November 2018 von 0.5 Stunden.
Im Übrigen geht der Aufwand für den Leistungsträger «Abfassen schriftlicher Eingaben» von 28.1 Stunden in Anbetracht, des damaligen Verfahrensstands und der getätigten Eingaben, über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war. Unter Berücksichtigung, dass neben dem Verteidiger, eine weitere Anwältin an den Eingaben mitarbeitete, sind die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem vorgenannten Leistungsträger um ½ und dementsprechend auf 14.1 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Gleiches gilt für den Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium», auch hier sind Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit zweier Anwälte am Dossier nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädigen, womit die Aufwendungen um ½ und somit auf 11.045 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen sind.
Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 7'255.35 (31.545 Stunden x Fr. 230.--), für die Reisezeit Fr. 500.-- (2.5 Stunden x Fr. 200.--), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 597.15) ist die Entschädigung für die erbetene Verteidigung für das Jahr 2018 auf total Fr. 8'352.50 (inkl. MWST) festzusetzten.
5.4.2
Ab dem 1. Januar 2019 macht der Verteidiger eine Arbeitszeit von 138.7 Stunden à Fr. 230.-- und Mehrwertsteuern von 7.7% geltend.
Die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Ausstandsersuchen im Verfahren BV.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen sind vorab gesondert zu betrachten, da dem Verteidiger dafür bereits von der Beschwerdekammer (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. April 2019 E. 6.2) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- vergütet worden ist. Die Entschädigung erscheint, insbesondere mit Blick auf interne Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit zweier Anwälte, als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist somit nicht weiter zu entschädigen.
Nicht zu entschädigen sind wiederum Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Doppelspurigkeiten, rein administrative Tätigkeiten sowie der Austausch mit anderen Rechtsanwälten, so also E-Mail und interne Besprechung vom 22. Januar 2019 0.5 Stunden; interne Besprechung vom 25. Februar 2019 von 2.5 Stunden; Rechtstudium und interne Besprechung vom 30. April 2019 von 0.5 Stunden; interne Besprechung betreffend Rückweisung und allfälliger Eingaben zur Befangenheit vom 25. Juli 2019 0.8 Stunden.
Im Übrigen gehen die Aufwände für die Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium» mit 19.2 Stunden und «Abfassen schriftlicher Eingaben» mit 95.85 Stunden über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war und sind – insbesondere mit Blick darauf, dass interne Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit einer zusätzlichen Anwältin in diesen Positionen miterfasst sind – entsprechend zu kürzen, nämlich um 1/3 auf 12.8 Stunden für den Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium» und um ½ auf 47.925 Stunden für «Abfassen schriftlicher Eingaben». Die gelten gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Leistungsträger «Korrespondenz (E-Mails, Telefonate mit Klient)» von 1.9 Stunden sind nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die erbetene Verteidigung für das Jahr 2019 total Fr. 15'512.85 (inkl. MWST), zusammengesetzt aus Fr. 14'403.75.-- für die Arbeitszeit (62.625 Stunden x Fr. 230.--) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend Fr. 1'109.10.
5.4.3
Für das Jahr 2020 macht der Verteidiger 98.8 Arbeitsstunden à Fr. 230.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend Fr. 1'749.75, insgesamt somit Fr. 24'473.75 geltend.
Der für das Jahr 2020 geltend gemachte Arbeitsaufwand für den Leistungsträger «Korrespondenz» mit 1.7 Stunden erscheint angemessen. Im Übrigen gehen die Aufwände über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war. Nicht zu entschädigen sind wiederum die Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Besprechungen und interne Doppelspurigkeiten: interne Besprechung betr. Schlussprotokoll vom 6. Januar 2020 2.1 Stunden; interne Besprechung mit SC vom 6. Januar 2020 2.5 Stunden; interne Besprechung betreffend Vorgehen vom 25. August 2020 0.8 Stunden; interne Besprechung vom 08. September 2020 1 Stunde; interne Besprechung vom 30. September 2020 0.8 Stunden; interne Besprechung vom 23.10.2020 0.80 Stunden; interne Besprechung und Strategie und Koordination vom 26. Oktober 2020 1 Stunde; Strategie Akteneinsicht vom 15. Dezember 2020 0.5 Stunden; Strategie und E-Mails betreffend Rechtshilfe vom 16. Dezember 2020 0.5 Stunden; Abklärung Stellungnahme vom 19. Dezember 2020 1.2. Stunden).
Der Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit dem Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium» erscheint mit Blick auf die neu hinzugekommenen Akten, unangemessen und ist daher um ½ auf 13.65 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Aufgrund interner Doppelspurigkeiten, durch diverse interne Überarbeitungen und Kontrollen (vgl. insbesondere die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Schlussprotokoll die vom Verteidiger und Anwältin Wantz wechselseitig vorgenommen wurden) ist zudem der Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit dem Leistungsträger «Abfassen schriftlicher Eingaben» um 1/3, auf 37.46 Stunden zu kürzen.
Die Entschädigung für die Arbeitszeit im Jahr 2020 beläuft sich somit auf Fr. 12'146.30 (52.81 Stunden x Fr. 230.--), hinzukommen die Mehrwertsteuern von 7.7%, ausmachend Fr. 935.25. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für das Jahr 2020 Fr. 13'081.55 (inkl. 7.7% MWST).
5.4.4
Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die erbetene Verteidigung mit Fr. 36'946.90 (Fr. 8'352.50 + Fr. 15'512.85 + Fr. 13'081.55 [inkl. MWST]) zu entschädigen.
6.
Vollzug
Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig.
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Das Verfahren gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht wird infolge Verjährung eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'946.90 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.
4. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD.
II.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst
- Herrn Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht ( Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift ( Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden ( Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit ( Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden ( Art. 398 Abs. 4 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt ( Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand 2. März 2021
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