RR.2021.241, RP.2021.81
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: RR.2021.241 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Entscheid vom 14. Dezember 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja |
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Parteien |
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A. , zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Caterina Nägeli, Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Beschwerdegegner
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Gegenstand |
| Auslieferung an Tschechien
Auslieferungsentscheid ( Art. 55 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 18. Juni 2021 ersuchte die Tschechische Republik um Festnahme des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1).
B. Im Zusammenhang mit einem Landendiebstahl wurde A. am 22. August 2021 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und gleichentags gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.2 und 5.3).
C. Nachdem sich A. anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2021 mit der vereinfachten Auslieferung an die Tschechische Republik nicht einverstanden erklärte (act. 5.4), erliess das BJ am 24. August 2021 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 5.5).
D. Mit Schreiben vom 2. September 2021 ersuchte die Tschechische Republik die Schweiz formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten (act. 5.6).
E. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 24. August 2021 erhobene Beschwerde von A. vom 2. September 2021 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») mit Entscheid RH.2021.11 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. September 2021 ab.
F. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 14. September 2021 erklärte A., sich weiterhin der Auslieferung zu widersetzen (act. 5.9).
G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 liess A. durch seine Rechtsvertreterin beim BJ eine schriftliche Stellungnahme einreichen (act. 5.10).
H. Am 8. Oktober 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen der tschechischen Behörden vom 2. September 2021 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.12).
I. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 8. November 2021 an die Beschwerdekammer. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 8. Oktober 2021 sowie die Verweigerung der Bewilligung seiner Auslieferung nach Tschechien. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, worüber im Rahmen eines Vorabentscheides bzw. vorsorglich zu entscheiden sei ( RP.2021.81 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1).
J. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 5), was A. am 22. November 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).
K. Das Bundesgericht stellt der Beschwerdekammer mit Datum vom 25. November 2021 zuständigkeitshalber eine von A. persönlich zum Auslieferungsersuchen der tschechischen Behörden in englischer Sprache abgefasste Stellungnahme zu (act. 7). Diese und zwei weitere persönliche undatierte Eingaben von A. auf Englisch (Eingang hierorts am 1. und 3. Dezember 2021, act. 8 und 9) werden dem BJ mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsdarstellung im Haftbefehl enthalte offensichtliche Fehler und sei falsch. Zudem sei das Regionalgericht Ceské Budejovice für die Ausstellung des Haftbefehls gar nicht zuständig gewesen. Der gegen ihn ausgestellte Haftbefehl sei daher ungültig. Darüber hinaus bestünden Widersprüchlichkeiten im Haftbefehl selbst betreffend die Gerichtsverhandlung. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung ferngeblieben sei, er sei nämlich nie über eine diesbezügliche Vorladung informiert worden. Obwohl sodann im Haftbefehl festgehalten werde, die Verhandlung habe noch nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer werde über seinen Briefkasten und über den von ihm gewählten Verteidiger Gerichtsdokumente erhalten, seien weder ihm noch seiner Rechtsvertreterin diesbezüglich irgendwelche Unterlagen zugestellt worden (act. 1 S. 4 ff.). In seinen persönlichen Eingaben (vgl. supra lit. K) bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen und die Gültigkeit des Haftbefehls. Er macht insbesondere geltend, er habe die tschechischen Behörden stets über seine Auslandsreisen informiert und sei daher immer erreichbar gewesen und habe zur Verfügung gestanden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben werden sollte. Die tschechischen Verfahren würden zudem weder den Schweizer Standards entsprechen noch die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. der UNO beachten.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist ( TPF 2012 114 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7.2). Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen, E. 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird ( TPF 2012 114 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7.3; vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 132 II 81 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und E. 3.5; je m.w.H.).
3.2.2 Gemäss tschechischem Haftbefehl soll der Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. Juli bis 8. August 2019 unter dem Vorwand, einen Intensivkurs in Englisch durchzuführen und fremde Länder kennenzulernen, mit dem Einverständnis der jeweiligen gesetzlichen Vertreter eine Reise mit einem Mädchen im Alter von 9 und einem Knaben im Alter von 8 Jahren durch Deutschland nach Monaco, Frankreich, Spanien und Marokko durchgeführt haben. Auf der Reise sei es mehrmals zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Minderjährigen gekommen (Geschlechts-, Anal und Oralverkehr). Dabei habe der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen gefilmt und fotografiert und insbesondere dem Mädchen gedroht, wenn es nicht mitmache, werde er die Filme im Internet veröffentlichen, das Kind zur Botschaft bringen oder es irgendwo allein lassen.
3.2.3 Die Darstellung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die diese sofort entkräften. Die ersuchte schweizerische Behörde ist deshalb daran gebunden. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates generell bestreitet und insbesondere ausführt, bei ihm sei nie kinderpornografisches Material gefunden worden, handelt es sich hierbei um eine unbeachtliche Gegendarstellung, mit welcher er nicht zu hören ist. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat, erfüllen die dargestellten Handlungen prima facie die Tatbestandsmerkmale von Art. 187 und 190 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern und Vergewaltigung).
3.3
3.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat ( BGE 130 II 217 E. 8 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
Gemäss konstanter Praxis ist es jedoch nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von Seiten des ersuchenden Staates erlassenen Verfahrensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. Mai 2013 E. 5.3).
3.3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, das Auslieferungsersuchen sei rechtsmissbräuchlich, ist unbegründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die vorliegend zur Last gelegten Straftaten seien frei erfunden und lediglich vorgeschoben. Es ist ferner nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach dem tschechischen Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Allfällige materielle Rügen gegen den Haftbefehl sowie Verfahrensfelder – wie die geltend gemachte Unzuständigkeit des den Haftbefehl erlassenden Bezirksgerichts – sind bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Tschechien geltend zu machen und von dieser zu behandeln. Es bestehen keine Hinweise für die Annahme, dass diesbezüglich in Tschechien kein wirksamer Rechtsschutz gegeben sei. I nsbesondere darf bei einem Staat wie Tschechien, der die EMRK ratifiziert hat, Mitgliedstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist, gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip vermutet werden, dass er seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt und das betreffende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den Verfahrensgarantien der EMRK entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. März 2014 E. 2.1.1.). Es darf daher davon ausgegangen werden, die tschechischen Behörden hätten die Verfahrensgarantien der EMRK wie auch die einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen ihres Landes eingehalten. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer jedenfalls mit seinen – im Übrigen im Einzelnen nicht präzisierten – Vorbringen nicht darzulegen. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers in Tschechien nicht gewährt sein sollen, zumal eine Gerichtsverhandlung in Tschechien – wie der Beschwerdeführer selber ausführt – offenbar noch gar nicht stattgefunden hat.
3.4 Abgesehen davon, dass im Auslieferungsverfahren die ersuchte Behörde in der Regel die Strafakten des ersuchenden Staates nicht beizieht, war der Beschwerdegegner vor dem Hintergrund, dass offensichtliche Fehler in der Sachverhaltsdarstellung nicht feststellbar sind und keine Anhaltspunkte weder für besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts noch für ein rechtsmissbräuchliches Auslieferungsersuchen vorliegen, dazu auch nicht gehalten. Die diesbezügliche geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs geht damit ins Leere.
4. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde ( BGE 139 III 475 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 138 III 217 E. 2.2.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
5.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ( Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwältin Caterina Nägeli
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).