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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2020.291, RR.2020.292, RR.2020.293 vom 19.08.2021

Hier finden Sie das Urteil RR.2020.291, RR.2020.292, RR.2020.293 vom 19.08.2021 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2020.291, RR.2020.292, RR.2020.293


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2020.291, RR.2020.292, RR.2020.293

Datum:

19.08.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

ügen; Filter; Rechtshilfe; Konto; Bundes; Entscheid; Entscheide; Verfahren; Rechtshilfeersuchen;; Behörde; BStGer; Rechtsanwalt; Bertoli; Bundesstrafgericht; Kontos; Apos;; Verfahren; Beschwerdekammer; Sachen; Herausgabe; Akten; Bundesstrafgerichts; Berechtigte; Beschwerdeführer; Urteil; Staat; Bundesanwaltschaft

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 29 StGB ;Art. 29 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 33 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

124 II 124; 124 II 132; 128 II 407; 129 II 462; 130 II 14; 130 II 162; 136 IV 16; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2020.291, RR.2020.292, RR.2020.293

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.291 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-293

Entscheid vom 19. August 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. ,

2. B.,

3. FUNDACIÓN C.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bertoli,

Beschwerdeführer 1-3

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien


Herausgabe von Beweismitteln ( Art. 74 IRSG); Beschlagnahme ( Art. 33a IRSV)


Sachverhalt:

A.      Das Zentrale Untersuchungsgericht in Madrid führt gegen verschiedene Personen eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, Bestechung,      eines Deliktes gegen die Staatskasse («delito contra la hacienda pública») und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang sind die spanischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 20. Mai 2019 an die Schweiz gelangt und haben um Beweiserhebung und Beschlagnahme diverser Konten ersucht, so unter anderem betreffend eines auf die D. Ltd. lautenden Kontos bei der Bank E. in Zürich und eines auf die F. SA lautenden Kontos bei der Bank G. in Lugano (Verfahrensakten, Register 1, nicht paginiert).

B.      Mit Eintretensverfügung vom 5. Juli 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Register 4, nicht paginiert).

C.      Im Rahmen des Vollzugs des Rechtshilfeersuchens ergab sich der Verdacht, dass Vermögenswerte krimineller Herkunft über Konten bei der Bank G., lautend auf die Eheleute A. und B. sowie die Fundación C. transferiert worden seien, weshalb die Bundesanwaltschaft am 10. und 24. September 2019 die Sperre der auf diesen Konten liegenden Vermögenswerte sowie die Akten­edition der diese Konten betreffenden Unterlagen anordnete (Verfahrensakten, Register 5, nicht paginiert). Die Bank G. informierte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 12. September und 2. Oktober 2019, dass das Konto mit der Nr. 1, lautend auf A. und B., seit dem 19. Dezember 2018 geschlossen sei, demgegenüber das Konto mit der Nr. 2, lautend auf die Fundación C., noch aktiv sei und sich dessen Kontostand auf USD 4'148'888.70 belaufe (Verfahrensakten, Register 5, nicht paginiert).

D.      Mit Schlussverfügungen vom 23. September 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die Aufrechterhaltung der Kontosperre betreffend das Konto Nr. 2 sowie die Herausgabe der dieses und das Konto Nr. 1 betreffenden Bankunterlagen (act. 1.2 und 1.3).

E.      Dagegen gelangten A., B. und die Fundación C. mit einer von Rechtsanwalt Marco Bertoli (nachfolgend «Rechtsanwalt Bertoli») unterzeichneten Beschwerde vom 26. Oktober 2020 an die Beschwerdekammer des Bundes­strafgerichts. Sie beantragen die Aufhebung der Schlussverfügungen vom 23. September 2020 sowie die Aufhebung der Sperre das Konto mit der Nr. 2 betreffend. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, das Beschwerdeverfahren sei bis zur vollständig gewähren Akteneinsicht und der durchgeführten Triage zu sistieren (act. 1 S. 9). Rechtsanwalt Bertoli wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 aufgefordert, mit aktuellen und datierten Dokumenten die Existenz der Fundación C. zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung sowie den Umstand, dass A. und B. berechtigt sind, die Fundación C. zu vertreten, nachzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 im Säumnisfalle (act. 3). Mit Schreiben vom 9. und 23. November 2020 reichte Rechtsanwalt Bertoli diesbezüglich verschiedene Unterlagen ein (act. 5, 5.1-2 und 6, 6.1-2). 

F.      Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2020, auf die Beschwerde der Fundación C. sei nicht einzutreten und die Beschwerden von A. und B. seien abzuweisen (act. 10), was den Beschwerdeführern am 23. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.       Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Italienisch verfasst ist.

2.

2.1     Für die Rechtshilfe zwischen Spanien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommen vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Zimmermann, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar ( Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 337 E. 1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 139 II 65 E. 5.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.2     Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundegesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.1]).

3.

3.1      Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ( Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen ( Art. 9a lit. a IRSV). Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert ( BGE 130 II 162 E. 1.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 153 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2b, m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheint ( BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.; 123 II 153 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c-d). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. September 2009 E. 1.3.2).           

3.2      Die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Bertoli wurde von den Beschwerdeführern 1 und 2 unterzeichnet. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind Inhaber des Kontos Nr. 1 und diesbezüglich gegen die rechthilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 ist daher einzutreten.

          Soweit sich die Beschwerde gegen die Herausgabe der Kontounterlagen und die Sperre des auf die Beschwerdeführerin 3 lautenden Kontos bezieht, weist Rechtsanwalt Bertoli zunächst die Existenz der Beschwerdeführerin 3 durch einen vom 30. Oktober 2020 datierten Auszug aus dem Registro Público de Panamá nach (act. 5.1). Wie bereits erwähnt, wurde die Vollmacht zugunsten Rechtsanwalt Bertoli nur von den Beschwerdeführern 1 und 2 unterzeichnet. Rechtsanwalt Bertoli ist der Ansicht, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien berechtigt, für die Beschwerdeführerin 3 Beschwerde zu erheben. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Konto der Beschwerdeführerin 3 von Vermögenswerten der Beschwerdeführer 1 und 2 alimentiert worden sei. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten erst im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens erfahren, dass die Organe der Beschwerdeführerin 3 allesamt demissioniert hätten (act. 5 und 6). Wie oben dargelegt, ist grundsätzlich nur der Kontoinhaber berechtigt, gegen die Herausgabe von Bankunterlagen und die Kontosperre Beschwerde zu erheben, nicht jedoch der bloss wirtschaftlich Berechtigte. Der Nachweis der Berechtigung der Beschwerdeführer 1 und 2, die Beschwerdeführerin 3 zu vertreten – wie von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 gefordert –, wurde nicht erbracht. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist somit nicht einzutreten, inbegriffen die Frage der Aufrechterhaltung der Kontosperre.

4.

4.1      Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie hätten erst nach Erlass der Schlussverfügung vom 23. Oktober 2020 Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren erhalten. Damit sei es ihnen verunmöglicht worden, an der Triage der herauszugebenden Kontounterlagen teilzunehmen.

4.2     Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen ( Zimmermann, a.a.O., N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 126 II 258 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 9b/aa). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen. Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben ( Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2d). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Mai 2000 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.85 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Februar 2011 E. 4.2 m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor. Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustellen ( BGE 136 IV 16 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).

          Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2d m.w.H.; TPF 2007 57 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. Dezember 2007 E. 2.6).

4.3      Mangels schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführer 1 und 2 und mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2020 und schliesslich die Schlussverfügung vom 23. September 2020 der Bank zuzustellen ( Art. 80m Abs. 1 IRSG). Soweit die Bank die Beschwerdeführer 1 und 2 erst nach Erlass der Schlussverfügung informiert haben soll, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung von den Beschwerdeführern 1 und 2 als (ehemalige) Kontoinhaber zu vertreten, zumal die Beschwerdegegnerin kein Mitteilungsverbot ausgesprochen hat (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.256 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. März 2021 E. 5.2; RR.2017.322 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Februar 2018 E. 5.3; RR.2017.233 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. November 2017 E. 2.5.3; RR.2016.165 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-167 vom 5. Mai 2017 E. 2.5 mit Verweisen und RR.2010.255 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen + RR.2010.256 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. Juni 2011 E. 4.3).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 1 und 2 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 4. November 2020 sämtliche relevanten Akten zugestellt. Diesen wäre es freigestanden, sich im Beschwerdeverfahren umfassend zur Rechtshilfemassnahme zu äussern, sodass eine allfällige Gehörsverletzung nunmehr ohnehin geheilt wäre.

4.4     Der in diesem Zusammenhang gestellte prozessuale Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständig gewährten Akteneinsicht ist somit ohne Weiteres abzuweisen.

5.

5.1      Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend machen, indem sie einen mangelnden Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und der spanischen Strafuntersuchung rügen, ist Folgendes auszuführen:

5.2     Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint ( BGE 139 II 404 E. 7.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 134 II 318 E. 6.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind ( BGE 128 II 407 E. 6.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 423; 122 II 367 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c; TPF 2009 161 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren grundsätzlich nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden ( BGE 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind ( BGE 129 II 462 E. 5.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 m.w.H.).

5.3      Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 20. Mai 2019 besteht der Verdacht, dass der ehemalige spanische Botschafter in Venezuela von 2004 bis 2007, H., sowie sein Umfeld, darunter I., in der Zeit von Februar 2012 bis Februar 2015 von der venezolanischen Gesellschaft J. S.A. Bestechungsgelder im Umfang von EUR 4'527'270.-- erhalten hätten. Die spanischen Behörden konnten im Laufe der Untersuchung feststellen, dass die Beschuldigten eine Struktur aus einem komplexen Geflecht von Zweckgesellschaften benutzt hätten, um die ungerechtfertigten Transaktionen durchzuführen. Unter anderem hätten sie sich dazu zweier Gesellschaften bedient, nämlich der K. S.L. und der L. S.L., an denen der verstorbene Sohn der Beschwerdeführer 1 und 2, M., beteiligt gewesen sei. Die K. S.L. habe am 29. Mai 2013 einen Betrag in der Höhe von EUR 1'999'994.63 von der D. Ltd. und am 6. Juni 2013 einen Betrag von EUR 599'999.63 von der F. SA ab deren Konten in der Schweiz erhalten.

5.4      Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 feststellen können, dass über diese Bankverbindung Transaktionen abgewickelt worden sind, die im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt stehen könnten. So handle es sich bei der Einlage bei Eröffnung der Kundenbeziehung Nr. 1 im Jahre 2016 um einen Übertrag ab dem Konto der D. Ltd. bei der Bank E., um dessen Edition und Sperre die spanischen Behörden ausdrücklich ersucht hätten. Bei der Schliessung des Kontos Nr. 1 sei sodann sämtliches Guthaben auf das Konto Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 3 bei der Bank G. transferiert worden (act. 1.2 Ziff. II 6). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen betreffend das Konto Nr. 1 potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche das Konto der Beschwerdeführer 1 und 2 betreffenden Unterlagen zu bejahen. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gilt gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ob es sich bei den genannten Transaktionen auf das fragliche Konto um solche legaler Herkunft handelt, wie dies die Beschwerdeführer 1 und 2 sinngemäss ausführen, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegenstand im spanischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung über die ausländischen Tatsachenfeststellungen (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.

6.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen ( Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 19. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Marco Bertoli

-              Bundesanwaltschaft

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

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