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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13 vom 16.08.2021

Hier finden Sie das Urteil RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13 vom 16.08.2021 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13

Datum:

16.08.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

ügen; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; Recht; Rechtshilfe; Geschäftsbeziehung; Akten; Schlussverfügung; Verfahren; Bankunterlagen; Beschwerdeführer; Bundesanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Ersuchen; Behörde; /Beilage; Verfahren; Vermögens; Ukraine; Rubrik; Vermögenswerte; Konten; Geschäftsbeziehungen; Konto

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 105 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 69 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

128 II 211; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 217; 132 II 81; 136 IV 82; 139 II 404; 139 II 451; 142 II 161; 142 IV 250; 145 IV 294; 146 II 335; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13, RR.2021.14, RR.2021.15

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 16. August 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. , ( RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

2. B. AG, ( RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

3. C. LTD., ( RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

4. D. FOUNDATION, ( RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

5. E. LTD., ( RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

6. F. FOUNDATION, ( RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

alle vertreten durch die Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die

Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln ( Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme ( Art. 33a IRSV)


Sachverhalt:

A. Am 26. Juli 2019 richtete die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (siehe Akten RH.19.0260, Rubrik 1). Demnach stehe nebst anderen A. im Verdacht, sich der Geldwäscherei in besonders grossem Ausmass gemäss Art. 209 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs der Ukraine schuldig gemacht zu haben. Diesbezüglich ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine die hiesigen Behörden um Herausgabe der Unterlagen der Bank Bank G1 zur Geschäftsbeziehung Nr. 1, um Beschlagnahme der auf dieser Geschäftsbeziehung liegenden Vermögenswerte sowie um Feststellung zwecks Beschlagnahme von auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegendem Vermögen, welches direkt oder mittelbar A. gehört. Im Rahmen dieses Ersuchens wurde u.a. auch festgehalten, die Anwesenheit der Vertreter der Rechtsschutzorgane der Ukraine während der Durchführung der ersuchten Verfahrenshandlungen sei nicht erforderlich. Am 3. Oktober 2019 betraute das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug dieses Ersuchens sowie allfälliger ergänzender Ersuchen (Akten RH.19.0260, Rubrik 2). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 ist die Bundesanwaltschaft auf das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine eingetreten (Akten RH.19.0260, Rubrik 4).

B. Ebenfalls am 8. Oktober 2019 wies die Bundesanwaltschaft die Bank G1 und/oder die Bank G2 an, ihr die Bankunterlagen zur Kundenbeziehung Nr. 1 sowie zu Kundenbeziehungen herauszugeben, bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, temporäre oder dauernde Vollmachten besitzt oder besass, Kontrollinhaber einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war. Zudem wies sie die Bank an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen, die auf A., alleine oder gemeinsam mit Dritten, lauten oder an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welche dieser als Kontrollinhaber festgestellt wird, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 informierte die Bank G2 die Bundesanwaltschaft vorab über die auf A. lautende Beziehung mit der Stamm-Nummer 1 sowie über die auf die E. Ltd. lautende Beziehung mit der Stamm-Nummer 2, an welcher A. wirtschaftlich berechtigt sei. Diese beiden Kundenbeziehungen wurden durch die Bank G2 anordnungsgemäss gesperrt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 informierte die Bank G2 die Bundesanwaltschaft über eine Reihe von weiteren Geschäftsbeziehungen, so namentlich über diejenigen mit den Stamm-Nummern 3 (lautend auf die B. AG), 4 (lautend auf die C. Ltd.), 5 (lautend auf die D. Foundation) sowie 6 (lautend auf die F. Foundation). Dem entsprechenden Schreiben zufolge sei A. auch an den eben erwähnten Geschäftsbeziehungen wirtschaftlich berechtigt. Auch diese Kundenbeziehungen wurden durch die Bank G2 anordnungsgemäss gesperrt. Am 4. Dezember 2019 übermittelte die Bank G2 der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zu den erwähnten Geschäftsbeziehungen. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde die Sperre des auf die F. Foundation lautenden Kontos Nr. 6 wieder aufgehoben (siehe zum Ganzen Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001).

C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 zeigte Rechtsanwalt Thomas Müller der Bundesanwaltschaft an, er vertrete A. im Rechtshilfeverfahren unter der Verfahrensnummer RH.19.0260, und ersuchte diesbezüglich um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 4. November 2019 präsentierten die Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz eine entsprechende Vollmacht der B. AG (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.102). Am 29. November 2019 liess A. der Bundesanwaltschaft ein Wiedererwägungsgesuch unterbreiten. Darin beantragte er, die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens RH.19.0260 beschlagnahmten Vermögenswerten, die A. betreffen, sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Zur Ergänzung seines Ersuchens liess A. am 12. Dezember 2019 und am 9. Januar 2020 weitere Eingaben einreichen (vgl. hierzu Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 28. Januar 2020 legten die Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz der Bundesanwaltschaft Vollmachten der C. Ltd., der F. Foundation, der D. Foundation sowie der E. Ltd. vor und ersuchten in deren Namen wie auch für A. und die B. AG um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.103). Am 5. März 2020 teilten die Vertreter der Beschwerdeführer der Bundesanwaltschaft mit, die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine habe gestützt auf Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen ihre Befugnis verloren, in Straffällen vorprozessuale Untersuchungen durchzuführen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 11. März 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft den Vertretern der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. Zudem gewährte sie ihnen die Gelegenheit, im Hinblick auf eine allfällige Schlussverfügung Einwände gegen die Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde bzw. gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperren geltend zu machen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101).

D. Am 11. März 2020 wandte sich das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine an das BJ. Es führte u.a. aus, es führe die bisher durch die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine geführte Strafuntersuchung fort. Zudem «unterstütze» es das von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestellte Rechtshilfeersuchen und ersuche zusätzlich um Anwesenheit an den Rechtshilfehandlungen sowie um Akteneinsicht. Diese Ergänzung des Ersuchens ging am 7. April 2020 beim BJ ein (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) und wurde von diesem am 9. April 2020 der Bundesanwaltschaft übermittelt (Akten RH.19.0260, Rubrik 2). Am 23. April 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevollzug werde gestattet. Diese hätten vorgängig die der Verfügung beiliegende Garantieerklärung zu unterzeichnen (Akten RH.19.0260, Rubrik 4). Zusammen mit dieser Zwischenverfügung übermittelte die Bundesanwaltschaft den Vertretern der Beschwerdeführer am 23. April 2020 das ergänzende Rechtshilfeersuchen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Mit Entscheid RR.2020.114 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2020 ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht auf die von den Beschwerdeführern gegen die Zwischenverfügung vom 23. April 2020 erhobene Beschwerde eingetreten.

E. Am 13. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer der Bundesanwaltschaft ihre gemeinsame Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen zugehen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Dabei stellten sie folgende Rechtsbegehren:

1. Dem Rechtshilfeersuchen der Ukraine sei nicht zu entsprechen.

2. Die edierten Bankunterlagen seien nicht an die Ukraine herauszugeben.

3. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Vermögenswerten, die A. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank G2 unverzüglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf A. lautenden Konten: (…)

4. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Vermögenswerten, die der B. AG gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 3 bei der Bank G2 unverzüglich zu entsperren, namentlich das folgende, auf die B. AG lautende Konto: (…)

5. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Vermögenswerten, die der C. Ltd. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 4 bei der Bank G2 unverzüglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die C. Ltd. lautenden Konten: (…)

6. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Vermögenswerten, die der D. Foundation gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 5 bei der Bank G2 unverzüglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die D. Foundation lautenden Konten: (…)

7. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Vermögenswerten, die der E. Ltd. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank G2 unverzüglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die E. Ltd. lautenden Konten: (…)

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates.

F. Am 20. Juli 2020 erliess die Bundesanwaltschaft nachfolgende Schlussverfügung ( RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.2):

1. Dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 26. Juli 2019 bzw. vom 11. März 2020 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.

2. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G2 werden im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine herausgegeben.

3. Die Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G2 wird aufrechterhalten.

4. Die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel und Auskünfte unterliegt dem Spezialitätsprinzip.

5. (…)

Am 24. Juli 2020 erliess die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens weitere, der vorstehend erwähnten entsprechende und allesamt Geschäftsbeziehungen bei der Bank G2 betreffende Schlussverfügungen. Es handelt sich dabei um die auf die B. AG lautende Geschäftsbeziehung Nr. 3 ( RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2), die auf die C. Ltd. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 4 ( RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2), die auf die D. Foundation lautende Geschäftsbeziehung Nr. 5 ( RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beila­ge 2), die auf die E. Ltd. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 2 ( RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) sowie die auf die F. Foundation lautende Geschäftsbeziehung Nr. 6 ( RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2; ohne Kontosperre).

G. Gegen die Schlussverfügung vom 20. Juli 2020 gelangte A. am 20. August 2020 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1). Darin beantragt er Folgendes:

1. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen vom 20. Juli 2020 im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 sei aufzuheben.

2. Das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Bank G2 seien der ersuchenden Behörde nicht herauszugeben.

4. Die Sperre sämtlicher Konten der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Bank G2 sei unverzüglich aufzuheben.

5. Es sei festzustellen, dass die Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter gemäss Zwischenverfügung vom 23. April 2020 unrechtmässig war.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates.

Die Beschwerde beinhaltet auch die folgenden prozessualen Anträge:

1. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den (künftigen) Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit den Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 betreffend die B. AG, die C. Ltd., die E. Ltd., die F. Foundation und die D. Foundation zu vereinigen.

Die B. AG, die C. Ltd., die D. Foundation, die E. Ltd. sowie die F. Foundation erhoben am 28. August 2020 jeweils entsprechende Beschwerden gegen die sie selbst betreffenden Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 ( RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1; RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1; RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1; RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1; RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 [ohne Beschwerdebegehren auf Aufhebung einer Kontensperre]).

H. Mit jeweiliger Eingabe vom 16. September 2020 teilte die Bundesanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten ( RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, jeweils act. 7). Mit jeweiliger Eingabe vom 1. Oktober 2020 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Dabei verweist es lediglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen ( RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, jeweils act. 9). Die entsprechenden Eingaben wurden den Beschwerdeführern am 2. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht ( RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, jeweils act. 10). Die Beschwerdeführer liessen diesbezüglich der Beschwerdekammer am 9. Oktober 2020 eine gemeinsame, spontane Eingabe zukommen ( RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 11), welche der Bundesanwaltschaft und dem BJ umgehend zur Kenntnis gebracht wurde ( RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 12).

I. Bei der Analyse der bei der Bank G2 erhobenen Bankunterlagen sind der Bundesanwaltschaft weitere Geschäftsbeziehungen von A. bei Schweizer Banken bekannt geworden. So wies die Bundesanwaltschaft am 7. Mai 2020 die Bank H1 und/oder die Bank H2 an, ihr die Bankunterlagen zur auf A. lautenden Kundenbeziehung Nr. 7 sowie zu Kundenbeziehungen herauszugeben, bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, temporäre oder dauernde Vollmachten besitzt oder besass, Kontrollinhaber einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102). Ebenfalls am 7. Mai 2020 richtete die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Aufforderung an die Bank I. bezüglich der auf A. lautenden Kundenbeziehung Nr. 8 (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103). In der Folge informierte die Bank H2 die Bundesanwaltschaft über die auf A. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 9 sowie über die auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 10 und Nr. 11. An den beiden letztgenannten Geschäftsbeziehungen ist A. den Informationen der Bank H2 zufolge wirtschaftlich berechtigt. Schliesslich übermittelte die Bank H2 der Bundesanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen zu diesen Geschäftsbeziehungen (vgl. hierzu Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102). Am 13. Mai 2020 informierte die Bank I. die Bundesanwaltschaft über die auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12a und 13 sowie über die auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 14 und 15. Ebenso übermittelte die Bank I. der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zu diesen Geschäftsbeziehungen (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 informierte die Bundesanwaltschaft die Vertreter von A. und der E. Ltd., sie beabsichtige auch die bei der Bank H2 und der Bank I. erhobenen Unterlagen der ersuchenden Behörde herauszugeben. Diesbezüglich gab sie A. und der E. Ltd. Gelegenheit, einer vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen oder im Hinblick auf den Erlass einer Schlussverfügung allfällige Einwände gegen die Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen. Am 30. November 2020 übermittelten die Vertreter von A. und der E. Ltd. der Bundesanwaltschaft ihre entsprechende Stellungnahme. Dabei beantragten sie, dem Rechtshilfeersuchen der Ukraine sei nicht zu entsprechen und die erhobenen Bankkontoinformationen und -unterlagen seien nicht an die Ukraine herauszugeben (vgl. zum Ganzen Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101).

Mit Schlussverfügung vom 22. Dezember 2020 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden vom 26. Juli 2019 bzw. vom 11. März 2020 und ordnete an, die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 9, lautend auf A., bei der Bank H2 seien im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine ungeschwärzt herauszugeben ( RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2). Ebenfalls am 22. Dezember 2020 erliess die Bundesanwaltschaft entsprechende Schlussverfügungen hinsichtlich der auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12a und 13 bei der Bank I. ( RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) sowie der auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 10 und Nr. 11 bei der Bank H2 ( RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) und Nr. 14 und 15 bei der Bank I. ( RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2).

J. Mit zwei separaten Beschwerden gegen die sie betreffenden Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 gelangte die E. Ltd. am 22. Januar 2021 an die Beschwerdekammer ( RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, jeweils act. 1). Dabei beantragt sie, die angefochtenen Schlussverfügungen seien aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden sei vollumfänglich abzuweisen und die erhobenen Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen Nr. 10 und Nr. 11 bei der Bank H2 bzw. Nr. 14 und 15 bei der Bank I. seien den ukrainischen Behörden nicht herauszugeben.

Die E. Ltd. stellt im Rahmen ihrer Beschwerden vom 22. Januar 2021 zudem die folgenden prozessualen Anträge:

1. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit den Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 betreffend A., die B. AG, die C. Ltd., die F. Foundation, die D. Foundation und die Beschwerdeführerin selbst (Geschäftsnummern RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen) sowie den übrigen Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit den Editionen bei der Bank H2 und der Bank I. zu vereinigen.

K. Auch A. erhob am 22. Januar 2021 zwei separate Beschwerden gegen die ihn betreffenden Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 ( RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, jeweils act. 1). Er beantragt, die angefochtenen Schlussverfügungen seien aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden sei vollumfänglich abzuweisen und die erhobenen Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen Nr. 9 bei der Bank H2 bzw. Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. seien den ukrainischen Behörden nicht herauszugeben. Ebenso stellt er die prozessualen Anträge, es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen und alle eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen.

L. In seinen Stellungnahmen vom 15. Februar 2021 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der am 22. Januar 2021 durch A. bzw. durch die E. Ltd. erhobenen Beschwerden ( RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, jeweils act. 7). Die Bundesanwaltschaft teilte am 15. Februar 2021 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden vom 22. Januar 2021 ( RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, jeweils act. 8). Diese Eingaben wurden den Vertretern von A. und der E. Ltd. am 18. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (vgl. RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 9).

M. Am 11. März 2021 liessen die Vertreter der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer nochmals eine gemeinsame Stellungnahme zukommen (vgl. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 13), welche der Bundesanwaltschaft und dem BJ umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 14).

N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend die Vereinigung der Beschwerdeverfahren RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen ( RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 169 ff.; RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 141 ff.; RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 142 ff.; RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 139 ff.; RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 183 ff.; RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 136 ff.; RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 132 f.; RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 133 f.; RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 132 f.; RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 134 f.). Die Beschwerdegegnerin und das BJ haben sich nicht zu diesem Antrag geäussert. Das Ersuchen um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, werden doch alle Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten und es betreffen alle Beschwerdeverfahren dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zudem hängen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die verschiedenen Beschwerden weisen im Wesentlichen übereinstimmende Begründungen auf. Die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen. Die Beurteilung der verschiedenen Beschwerden erfolgt somit im Rahmen des vorliegenden Entscheids.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung ( Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c S. 617; TPF 2020 64 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ( Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen ( Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber der Geschäftsbeziehungen Nr. 1 bei der Bank G2, Nr. 9 bei der Bank H2 sowie Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. Er ist somit zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehungen betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Die Beschwerdeführerin 5 ist Inhaberin der Geschäftsbeziehungen Nr. 2 bei der Bank G2, Nr. 10 und 11 bei der Bank H2 sowie Nr. 14 und 15 bei der Bank I. Sie ist zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehungen betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der Geschäftsbeziehung Nr. 3 bei der Bank G2. Sie ist zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehung betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Entsprechendes gilt – als jeweilige Inhaberin der entsprechenden Geschäftsbeziehung bei der Bank G2 – für die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 4, für die Beschwerdeführerin 4 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 5 sowie für die Beschwerdeführerin 6 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 6. Auf deren frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist damit im jeweils erwähnten Umfang einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden ( BGE 132 II 81 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 337 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5).

5.

5.1 Die Beschwerdeführer machen verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin geltend. So habe ihr diese insbesondere erst mit Verspätung Akteneinsicht gewährt (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 86). Auch habe sich die Beschwerdegegnerin bloss oberflächlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer in ihren Stellungnahmen auseinandergesetzt. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin mit den Ausführungen in ihren Schlussverfügungen die Begründungspflicht verletzt (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 92 ff.).

5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auf dessen erstes Ersuchen um Akteneinsicht vom 17. Oktober 2019 gleich am folgenden Tag mit dem Rechtshilfeersuchen, der Eintretens- und der Editionsverfügung bedient worden ist (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Eine Durchsicht des Aktenverzeichnisses ergibt, dass das Dossier zu jenem Zeitpunkt auch kaum weitere Aktenstücke aufgewiesen hat. Namentlich die durch die Bank G2 gelieferten Bankunterlagen trafen erst am 5. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001). Die Beschwerdeführerinnen 2-6 ersuchten soweit ersichtlich erstmals am 28. Januar 2020 um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.103). Diesen und dem Beschwerdeführer 1 wurde am 29. Januar 2020 mitgeteilt, dass die systematische Erfassung der erhobenen Bankunterlagen noch Zeit in Anspruch nehme (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 11. März 2020 wurden diese Unterlagen den Beschwerdeführern schliesslich «unerfasst» übermittelt (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Sämtliche Verfahrensakten und Bankunterlagen standen den Beschwerdeführern somit zur Verfügung als diese eingeladen wurden, sich zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist somit nicht erkennbar. Sofern geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer 1 seien die Bankunterlagen erst rund fünf Monate nach seinem ersten Gesuch um Akteneinsicht übermittelt worden, ist festzuhalten, dass die fraglichen Unterlagen sich in diesem Zeitraum während knapp zwei Monaten auch noch gar nicht im Besitz der Beschwerdegegnerin befunden haben. Weiter ist – trotz analog erhobener Rügen (siehe u.a. RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 90) – nicht ersichtlich, wie sich diese Umstände auf die allein den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 5 betreffenden Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 ausgewirkt haben sollen.

5.3 Was die angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung angeht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 146 II 335 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 146 IV 297 E. 2.2.7 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 143 III 65 E. 5.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2017 48 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Schlussverfügungen nicht zu beanstanden. Ob die Begründungen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung des Anfechtungsgegenstandes. Die allesamt rund 80 Seiten umfassenden Beschwerdeschriften zeigen auch auf, dass die angefochtenen Verfügungen sehr wohl eine substanziierte Anfechtung ermöglichten (entgegen den Vorbringen in RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 101 und anderswo).

5.4 Auf die Rügen angeblicher Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 23. April 2020 ist später noch einzugehen (siehe unten E. 9.3).

6.

6.1 Die Beschwerdeführer kritisieren in verschiedener Hinsicht das Rechtshilfeersuchen vom 26. Juli 2019 sowie dessen Ergänzung vom 11. März 2020. So seien die deutschen Übersetzungen der Ersuchen sehr schlecht (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 19[a], 72[a]). Weiter gebe es inhaltliche Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen dem Ersuchen und seiner Ergänzung (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 19[b-d], 30, 72[a-b]). Das ergänzende Ersuchen vom 11. März 2020 sei zudem in der Ukraine nicht richterlich genehmigt worden und somit illegal (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 163 ff.).

Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, aus den beiden Ersuchen gehe nicht hervor, worin konkret die gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten Anschuldigungen bestehen sollen. Es sei unklar, was diesem konkret vorgeworfen werde (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 72[a]). An anderer Stelle wiederum machen die Beschwerdeführer geltend, die gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Anschuldigungen seien offensichtlich unwahr, willkürlich und konstruiert (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 4[a-b], 25[b], 32 ff.).

6.2

6.2.1 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird ( BGE 129 II 97 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.2.1).

6.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird ( BGE 142 IV 250 E. 6.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 4 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 133 IV 76 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2017 66 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.3.3; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 196).

6.3

6.3.1 Dem Ersuchen vom 26. Juli 2019 (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer 1 der Verdacht der Geldwäscherei im Sinne von Art. 209 Abs. 3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs bestehe. Konkret führe die Generalstaatsanwaltschaft mehrere Strafverfahren bezüglich der «Tätigkeit der verbrecherischen Organisation», welche unter der Kontrolle des ehemaligen Präsidenten der Ukraine J. gestanden habe und welche sich Vermögenswerte der führenden Staatsunternehmen der Ukraine angeeignet und diese anschliessend im In- und Ausland legalisiert habe. J. habe diese Organisation im März 2010 gegründet und geleitet. Er habe Leute der Organisation an einflussreichen staatlichen Stellen installiert, um die verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu begünstigen. Neben diversen anderen Personen sei der Geschäftsmann K. zu einem der Leiter einer untergeordneten Struktureinheit dieser Organisation ernannt worden. Die Gruppe der für die Zwecke der Organisation dienenden und unter der Kontrolle von K. stehenden Scheinunternehmen sei L. genannt worden. Die Organisation unter der Gesamtleitung von J. habe es ihren verschiedenen Leitern bis Februar 2014 ermöglicht, schwe­re Wirtschaftsverbrechen, namentlich gegen das Staatseigentum, zu planen und zu begehen. Darunter falle die rechtswidrige Aneignung von den Staatsunternehmen M. und N. gehörendem Vermögen, für welche vermutlich K. als Hauptverantwortlicher («Hauptorganisator») gezeichnet habe.

Die unter dessen Kontrolle stehende Gruppe L. habe sich durch Fälschung von Unterlagen und durch Absprachen mit Beamten und der Geschäftsführung Zugang zu staatlichen Spezialauktionen für Flüssiggas der Staatsunternehmen M. und N. verschafft. An diesen Auktionen sei Gas zu zwei unterschiedlichen Preisen verkauft worden: einerseits zu einem unter dem Marktpreis liegenden Vorzugspreis zum Weiterverkauf zu einem erschwinglichen und sozialen Vorzugspreis an die Bevölkerung zur Deckung des Haushaltsbedarfs in Siedlungen ohne Erdgas, andererseits zum Marktpreis für weitere Einzelhandelsverkäufe an Tankstellen und dergleichen. Die Gesetze der Ukraine sähen vor, dass Erwerber von Gas zum Vorzugspreis dieses nur zu einem entsprechenden Vorzugspreis der Bevölkerung weiterverkaufen dürfen. Erwerber von Gas zum Marktpreis dürften dieses entsprechend auch zu freien Marktpreisen weiterverkaufen. Die Unternehmen der Gruppe L. hätten mithilfe gefälschter Unterlagen den Auktionsausschuss insofern getäuscht, als sie wahrheitswidrig vorspiegelten, Flüssiggas an die Bevölkerung weiterverkaufen zu können und zu wollen. Die Gruppe L. habe so illegal Zugang zu spezialisierten Auktionen für Flüssiggas zum Vorzugspreis erhalten. Das erworbene Gas habe sie entgegen den ukrainischen Gesetzen in der Folge jedoch nicht an die Bevölkerung, sondern auf dem freien Markt verkauft und so einen illegalen Gewinn erzielt. Den staatlichen Unternehmen sei dadurch ein Schaden in der Höhe von rund 274,5 Mio. USD entstanden.

Diese durch die Organisation illegal erzielten Gelder seien in der Folge durch verschiedentliche (Finanz-)Transaktionen legalisiert worden (in Bereichen wie Wertpapiere, Sportclubs, Medien, Immobilien etc.). Durch Einsatz von fiktiven Provisionsverträgen, nicht rückzahlbaren Finanzhilfen, Krediten, Wertpapierkäufen, Krediten und anderen Transaktionen seien Gelder auf Konten von mehr als 400 kontrollierten, in der Ukraine und im Ausland ansässigen, Unternehmen geflossen. Die Mitglieder der kriminellen Organisation hätten dabei auch beschlossen, die Konten des ukrainischen Geschäftsmanns O. bzw. der Gesellschaft P. Ltd. bei einer Bank in Zypern für Überweisungen an den Beschwerdeführer 1 als Geschäftspartner von O. und dessen Konten bei der Bank G1 in Zürich und einer anderen Bank in Monaco zu nutzen. Insgesamt seien so im Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2012 Erlöse der kriminellen Vereinigung im Umfang von USD 99'098'536 auf Konten des Beschwerdeführers 1 geflossen.

6.3.2 Die Darstellung des Sachverhalts im ergänzenden Ersuchen vom 23. März 2020 (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) deckt sich weitestgehend mit dem eben Ausgeführten. Der auffälligste Unterschied besteht in der Tatsache, dass der Fokus einzig auf die mutmasslich illegalen Geschäfte der unter der Kontrolle von K. stehenden Gruppe L. und die anschliessenden Geldwäschereihandlungen gelegt und auf die einleitenden Bemerkungen zur übergeordneten Organisation unter der Gesamtleitung von J. verzichtet wird.

6.4

6.4.1 Die Darstellung des Sachverhalts durch die ersuchenden Behörden ist – trotz teilweise holpriger Übersetzung in die deutsche Sprache – hinreichend deutlich und klar, um zu erkennen, dass die ukrainischen Behörden gegen den Beschwerdeführer 1 den Vorwurf der Geldwäscherei erheben bezüglich Vermögenswerten, welche mutmasslich aus Vermögensdelikten zum Nachteil der beiden Staatsunternehmen M. und N. herrühren. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern gerügten Widersprüche zwischen dem ursprünglichen Ersuchen und seiner Ergänzung (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 19[b-d], 30, 72[a-b]) erklären sich durchwegs durch die wegen der allgemein kürzer gefassten Schilderung des Sachverhalts erfolgten Auslassungen in der Ergänzung des Ersuchens. Daraus allein lässt sich zu Gunsten der Beschwerdeführer nichts ableiten, denn die Schilderung in der kürzer formulierten Ergänzung des Ersuchens deckt sich voll und ganz mit der längeren Schilderung im ursprünglichen Ersuchen. Widersprüche, welche die Zulässigkeit des Ersuchens an sich in Zweifel ziehen könnten, sind in diesem Umstand nicht erkennbar. Die Rüge, es sei nicht klar, weshalb die im Ersuchen erwähnten, auf das Konto des Beschwerdeführers 1 geflossenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien und wie der diesbezügliche Geldfluss von statten gegangen sei (siehe hierzu u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 72[a]), erweist sich ebenso als unbegründet. Wie oben erwähnt (siehe E. 6.2.2) dient das Rechtshilfeverfahren insbesondere dazu, dem ersuchenden Staat die Klärung bisher noch im Dunkeln gebliebener Punkte zu ermöglichen. Bei den gerügten Ungereimtheiten und Unklarheiten zu den jeweils eigenhändig geschriebenen Daten auf dem ursprünglichen Ersuchen, dem diesbezüglichen Begleitschreiben und den jeweiligen Übersetzungen (siehe hierzu RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 72[b]) handelt es sich demgegenüber um Kanzleifehler untergeordneter Bedeutung, welche die Zulässigkeit des Ersuchens ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Ebenso wenig tut dies der Umstand, dass im Ersuchen (vom 26. Juli 2019) auf Gerichtsentscheide vom 29. bzw. 30. Juli 2019 Bezug genommen wird (siehe hierzu ebenfalls RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 72[b]). Den beiden Entscheiden kann immerhin entnommen werden, dass sie im Rahmen von Gerichtssitzungen ergangen sind, an denen die Parteien hätten teilnehmen können, so dass das Datum dieser Sitzungen den Parteien bereits im Vorfeld bekannt gewesen muss. Entscheidend ist ohnehin, dass das Ersuchen den schweizerischen Behörden am 12. August 2019 (bzw. am 9. August 2019 gemäss der Übersetzung in die deutsche Sprache) und damit eindeutig nach Ergehen dieser Entscheide übermittelt worden ist.

6.4.2 Gegenstand der beiden Beschlüsse des Petscherskyj Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 29. bzw. 30. Juli 2019 ist zudem offensichtlich die Genehmigung der Zwangsmassnahmen der Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. des «zeitweiligen Zugangs» zu Bankunterlagen der Bank G1 und nicht die Stellung eines Rechtshilfeersuchens an sich. Dass dem ergänzenden Ersuchen kein entsprechender Gerichtsbeschluss beilag, erklärt sich aufgrund der Tatsache, dass mit dem ergänzenden Ersuchen eben gerade keine neuen Zwangsmassnahmen verlangt wurden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, es fehle dem ergänzenden Ersuchen an einer richterlichen Genehmigung (so u.a. in RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 163 ff.), sind nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar.

6.4.3 Wo die Beschwerdeführer die gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Anschuldigungen schliesslich als offensichtlich unwahr, willkürlich und konstruiert bezeichnen (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 4[a-b], 25[b], 32 ff.) begründen sie dies in erster Linie durch eine ausführliche eigene Darstellung des Sachverhalts zu den aus ihrer Sicht legalen Hintergründen der dem Beschwerdeführer 1 zugeflossenen Geldmittel. Damit sind sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ( BGE 139 II 451 E. 2.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 196).

7.

7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Opfer einer politisch/geschäftlich motivierten Strafuntersuchung in der Ukraine. O., der ehemalige Geschäftspartner des Beschwerdeführers 1, verfüge über einen weitreichenden und illegalen Einfluss in der Ukraine. Er habe die Strafverfolgungsbehörden für seine Zwecke instrumentalisiert, um dem Beschwerdeführer 1 zu schaden, und sei damit der eigentliche Drahtzieher dieser politisch/geschäftlich motivierten Strafuntersuchung (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 4[d-e], 25[a-c], 28 ff., 103 ff.).

Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das Verfahren in der Ukraine sei menschenrechtswidrig, verstosse insbesondere gegen Art. 6 EMRK. Dabei berufen sie sich auf die allgemeine Lage in der Ukraine, die angeblichen Machenschaften von O. sowie auf konkrete Verfahrenshandlungen im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahrens (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 4[d], 25[d], 60 ff., 72 ff., 104 ff.; vgl. auch RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 11 und 13).

Aus den genannten Gründen stünden Art. 2 lit. a und b IRSG sowie Art. 18 Ziff. 1 lit. a GwUe und Art. 2 lit. b EUeR der vorliegend bewilligten Leistung von Rechtshilfe entgegen (vgl. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 109).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen ( BGE 130 II 217 E. 8.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit ( TPF 2017 72 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7.1 S. 125; TPF 2017 72 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 6.2.1; TPF 2016 138 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.3 S. 141; TPF 2010 56 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 6.2.2 S. 59 f.).

7.2.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen ( BGE 130 II 217 E. 8.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 228; 129 II 268 E. 6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ( TPF 2016 138 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. März 2021 E. 2.1.1).

7.2.3 Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben ( BGE 130 II 217 E. 8.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. September 2003 E. 5.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. März 2021 E. 3.2.3).

Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. März 2021 E. 9.2.1; RR.2020.37 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. Juni 2020 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweis). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

7.3

7.3.1 Bei den Beschwerdeführerinnen 2-6 handelt es sich durchwegs um juristische Personen. Deren jeweiliger Sitz liegt in der Schweiz, in Liechtenstein, auf Zypern oder auf den Bahamas und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Die Beschwerdeführerinnen 2-6 sind zudem im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 2-6 drücken die sie betreffenden Massnahmen (Beschlagnahme von Beweismitteln und Vermögenswerten) auch keine konkludente strafrechtliche Beschuldigung aus (vgl. hierzu u.a. RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 7). Ihr Status entspricht vielmehr demjenigen von durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Auf deren Rügen, die Gewährung der Rechtshilfe verstosse gegen Art. 2 IRSG, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Sie können sich diesbezüglich nicht auf eigene schützenwerte Interessen berufen. Sofern die entsprechenden Rügen stellvertretend für den Beschwerdeführer 1 bzw. in dessen Interesse erhoben werden, sind die Beschwerdeführerinnen 2-6 nicht zu hören ( BGE 139 II 404 E. 11.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. September 2020 E. 3.2.2; RR.2019.155 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Februar 2020 E. 5.3.2).

7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber Beschuldigter im ukrainischen Strafverfahren und eine natürliche Person mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt ausserhalb des ersuchenden Staates. Bei dieser Sachlage ist er, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.2, Ziff. III.4 f.), zur Rüge zuzulassen, das Verfahren im ersuchenden Staat verletze seine Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK. Die vom Beschwerdeführer 1 zur Begründung seiner Rüge vorgebrachten Ausführungen vermögen aber nicht zu belegen, dass das ukrainische Strafverfahren insgesamt die durch Art. 6 EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Das gilt in erster Linie für dessen allgemein gehaltene Ausführungen zur politischen Situation sowie zu Korruption in den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Ukraine bzw. zu allfälligen Verfehlungen ukrainischer Justizbeamter im Zusammenhang mit der Affäre um T. (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 60 ff.). Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in diesem Punkt konkret das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffen, erschöpft sich seine Darstellung in der Benennung einzelner angeblicher Verfahrensfehler (nebst bereits genannten die angebliche Unrechtmässigkeit einer Verfahrenstrennung und Kritik am Zeitpunkt der Beschuldigung durch die ukrainischen Behörden [ RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 72(c)], die teilweise verweigerte Akteneinsicht [ RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 72(d) und 105(a)] sowie das Vorgehen der Behörden bei der Eröffnung der nach ukrainischem Recht offenbar vorgesehenen Suspicion Notice [ RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 72(i) und 105(l)]). Es ist in erster Linie die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, allfällige Verfahrensfehler festzustellen und zu korrigieren. Gerade auch drei vom Beschwerdeführer 1 vorgelegte, in die englische Sprache übersetzte Entscheide verschiedener Verfahrensgerichte lassen erkennen, dass diese entsprechende vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rügen als unbegründet betrachteten (siehe die Entscheide des Hohen Anti-Korruptionshofs vom 3. April 2020 [ RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.50], der Beschwerdekammer des Hohen Anti-Korruptionshofs vom 10. März 2020 [ RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.55] und des Petscherskyj Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 1. Oktober 2019 [ RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.78]).

Ebenso wenig verletzt es die Rechte des Beschwerdeführers 1, wenn gegen ihn selektiv (vgl. hierzu dessen Ausführungen in RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 73, 74 und 105[f]) oder aus politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet wird, solange gegen ihn auch ein genügender Verdacht von Straftaten gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. September 2000 E. 3b/aa). Letzteres ist beim Beschwerdeführer angesichts der Ausführungen im Ersuchen der Fall.

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer 1 schliesslich aus dem durch ihn vorgelegten Urteil des Tribunal de première instance des Fürstentums Monaco vom 19. Dezember 2019 (siehe RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.9). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 72[h], 106), äussert sich dieses Urteil mit keinem Wort zu allfälligen Mängeln des in der Ukraine geführten Strafverfahrens. Besagtes Urteil hält klar fest, dass die Vorgehensweise der monegassischen Behörden nicht mit Art. 6 EMRK vereinbar gewesen sei (siehe S. 4 des Urteils). Für die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von Beweismitteln an die Ukraine ist dieser Befund ohne jede Relevanz.

7.4 Sofern auf die eingangs (siehe E. 7.1) erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführer überhaupt einzutreten ist, erweisen sich diese als unbegründet bzw. als irrelevant. Insofern ist auch von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung zwecks Darlegung vieler weiterer Details in Bezug auf O. abzusehen (vgl. hierzu RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 168). Eine solche kann zwar nach richterlichem Ermessen und gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG angeordnet werden, insbesondere wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen (siehe zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.39 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

8.

8.1 Die Beschwerdeführer kritisieren die angeordnete Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen allesamt als unverhältnismässig. Namentlich fehle es an einem irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen diesen und den in den Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatvorwürfen (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 4[b], 111 ff.). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 5 als Inhaber von Konten bei den Banken H2 und I. machen zudem geltend, in den Rechtshilfeersuchen sei keine Edition von Unterlagen zu diesen Geschäftsbeziehungen verlangt worden. Diese Geschäftsbeziehungen seien in den Ersuchen nicht mal erwähnt worden (siehe u.a. RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 4[d], 118). Schliesslich beträfen einzelne dieser Unterlagen auch den Zeitraum vor den angeblichen strafbaren Handlungen und seien schon allein deshalb irrelevant (siehe RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 102).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint ( BGE 142 II 161 E. 2.1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 423; 122 II 367 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c; TPF 2009 161 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden ( BGE 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind ( BGE 129 II 462 E. 5.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 468; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

8.3 Der konkrete Sachzusammenhang zwischen dem Gegenstand der in der Ukraine geführten Strafuntersuchung und den durch die vorliegenden Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten ergibt sich in erster Linie aus dem Verdacht der ersuchenden Behörde, es seien Teile der illegal erworbenen Gelder via Konten von O. bzw. der Gesellschaft P. Ltd. bei einer Bank in Zypern u.a. auf das auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konto «Nr. 1 bei der Bank G1» überwiesen worden. Insgesamt seien im Zeitraum von Juni 2020 bis Oktober 2012 Erlöse der kriminellen Vereinigung im Umfang von USD 99'098'536 auf verschiedene Konten des Beschwerdeführers 1 im In- und Ausland geflossen (siehe E. 6.3.1). Die Beschwerdeführer bestreiten diesen Zusammenhang in allgemeiner Form, stützen sich dabei aber im Wesentlichen auf ihre eigene Darstellung des Sachverhalts, wonach die Zahlungen von O. an den Beschwerdeführer 1 einen legalen Hintergrund aufweisen würden (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 121, 124). Damit sind sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ( BGE 139 II 451 E. 2.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 196).

Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der vorliegenden Rechtshilfemassnahmen ist auch den Ausführungen auf S. 7 des Ersuchens vom 26. Juli 2019 Beachtung zu schenken, wonach die Ermittlungen zur Feststellung des Vermögens des Beschwerdeführers 1 zwecks seiner Beschlagnahme und allfälligen Einziehung noch andauern würden. Es sei daher erforderlich, die entsprechenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 bzw. die diesem auch mittelbar zurechenbaren Vermögenswerte in der Schweiz festzustellen (siehe auch das ausdrücklich in diese Richtung zielende Begehren Ziff. 3 auf S. 9 des Ersuchens vom 26. Juli 2019).

8.4 Im Anschluss an diese allgemeinen Vorbemerkungen ist nachfolgend auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die verschiedenen, durch die einzelnen Schlussverfügungen vom 20. bzw. 24. Juli 2020 betroffenen Konten einzugehen.

8.4.1 Die Schlussverfügung vom 20. Juli 2020 betrifft die auf den Beschwerdeführer 1 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank G2 (vgl. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.2). Die Sichtung der diesbezüglichen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin hat ergeben, dass am 8. Juni 2010 und am 10. Oktober 2012 je 20 Mio. und 5 Mio. USD auf diese Geschäftsbeziehung geflossen sind. Beide Zahlungen stammten von einem auf O. lautenden Konto bei der Bank Q. Zwischen 2010 und 2012 seien insgesamt 77.4 Mio. CHF eingegangen und insgesamt 158.8 Mio. an Dritte oder auf andere auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten abgeflossen. Ebenfalls fänden sich in den Unterlagen Hinweise auf zahlreiche, hohe Beträge betreffende Transaktionen, bei welchen Gesellschaften Beträge wieder gutgeschrieben worden seien, welche diese zuvor auf das vorliegend zur Diskussion stehende Konto einbezahlt hätten. Weiter seien zahlreiche Transaktionen von und auf Konten von Gesellschaften ersichtlich, die dem Beschwerdeführer 1 mittelbar zuzurechnen seien. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht ein klarer Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (entgegen der pauschalen Bestreitung des Beschwerdeführers 1 in RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 123). Erstere sind damit für Letztere auch von potentieller Erheblichkeit. An der Sache vorbei gehen diesbezüglich die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 (in RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 125 ff.), welche sich lediglich mit den beiden erwähnten Zahlungen von O. und der allfälligen weiteren Verwendung dieser Vermögenswerte, nicht aber mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. Es ist an dieser Stelle – auch mit Blick auf die weiteren Ausführungen zu anderen Geschäftsbeziehungen – nochmals zu wiederholen, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind (vgl. oben E. 8.2 in fine). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

8.4.2 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 ( RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 3 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist wirtschaftlich Berechtigter an den entsprechenden Vermögenswerten (siehe RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Analyse der Unterlagen zu dieser Geschäftsbeziehung durch die Beschwerdegegnerin hat ergeben, dass darauf im Zeitraum von 2010 bis 2011 verschiedene Überweisungen in teilweise erheblichem Umfang von der im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers 1 eingingen. Zudem flossen von dieser Geschäftsbeziehung auch wieder mehrfach Gelder zurück an den Beschwerdeführer 1. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Daran vermögen auch die in weiten Teilen mit den eben erwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers 1 (siehe oben E. 8.4.1) identischen Bestreitungen der Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern (siehe hierzu RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 114 ff.). Anzufügen bleibt, dass es im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens weder an der ersuchenden noch an der ausführenden Behörde liegt, die deliktische Herkunft jeder einzelnen, in den Bankunterlagen aufgezeichneten Transaktion nachzuweisen, wie dies die Beschwerdeführerin 2 zu verlangen scheint ( RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 124). Entscheidend ist die potentielle Erheblichkeit der Unterlagen für die Strafuntersuchung. Zudem können für das ausländische Verfahren wie bereits erwähnt nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein ( TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

8.4.3 Eine weitere der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 ( RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 3 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 4 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist diesbezüglich Zeichnungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten (siehe RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Auch hier ergab eine Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin eine Reihe von Transaktionen von/an Konten von Gesellschaften, welche ebenfalls dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnen sind (so die Beschwerdeführerin 2 oder die R. Corp.). Weiter sind zahlreiche Überweisungen von teilweise namhaften Beträgen zu Gunsten dieser Geschäftsbeziehung vom im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto des Beschwerdeführers 1 zu finden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die auch diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.2) übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdeführerin 3 vermögen daran nichts zu ändern (siehe hierzu RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 114 ff.). Sofern sich auch die Beschwerdeführerin 3 auf die angebliche Rechtmässigkeit der Zahlungen von O. an den Beschwerdeführer 1 beruft ( RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 117), ist auch sie nicht zu hören (siehe oben E. 8.3). Unbehelflich sind auch die Vorbringen, wonach allenfalls inkriminierte Zahlungen nicht direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 geflossen seien. Der angeblich fehlende Zusammenhang der Beschwerdeführerin 3 und weiterer in der Schlussverfügung genannten Gesellschaften mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren (siehe hierzu RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 131), ergibt sich aus dem Umstand, dass die ukrainischen Behörden nach wie vor daran sind, allfällige dem Beschwerdeführer 1 auch mittelbar zurechenbare Vermögenswerte in der Schweiz zu ermitteln (siehe hierzu oben stehende E. 8.3 in fine). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

8.4.4 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 ( RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 4 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 5 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht (siehe RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab auch hier eine Reihe von Transaktionen vom im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto des Beschwerdeführers 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin 4. Weiter konnte auch eine Überweisung durch die Beschwerdeführerin 3 festgestellt werden. Auch an dieser Stelle kann diesbezüglich auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden ( RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Straf­un­ter­su­chung. Die auch diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.3) übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdeführerin 4 vermögen daran nichts zu ändern (siehe hierzu RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 114 ff.). Was insbesondere die beiden von allen Beschwerdeführern immer wieder allein angeführten Zahlungen von O. an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von insgesamt 25 Mio. USD und deren angeblicher sofortiger Abfluss angeht, ist nochmals festzuhalten, dass im Rechtshilfeersuchen von Überweisungen aus verschiedenen Quellen an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von bis zu 99 Mio. USD ausgegangen wird. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf dem im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto zwischen 2010 und 2012 Zahlungseingänge von insgesamt 77.4 Mio. CHF festgestellt (siehe oben E. 8.4.1). Damit setzen sich die Beschwerdeführer an keiner Stelle auseinander. So erweist sich auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 in diesem Punkt als unbegründet.

8.4.5 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 ( RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht sowie über limited power for the management of assets (siehe RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9. Fn 2). Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab eine Reihe von Transaktionen mit erheblichen Summen von und an das im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnte Konto des Beschwerdeführers. Ebenfalls konnten Belastungen bzw. Gutschriften des Kontos der Beschwerdeführerin 5 zu Gunsten bzw. zu Lasten der ebenfalls dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnenden Gesellschaft S. Ltd. festgestellt werden. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 5 dienen zudem als Garantie für die von der Bank G2 an den Beschwerdeführer 1 vergebenen Kredite und sind auch so mit der auf den Letztgenannten lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 verbunden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.4) übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdeführerin 5 (siehe hierzu RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 114 ff.) erweisen sich demgegenüber ebenfalls als unbegründet.

8.4.6 Die letzte der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 ( RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 6 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht (siehe RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Durchsicht der entsprechenden Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab wiederum eine Reihe von Gutschriften von dem im Rechtshilfeersuchen explizit erwähnten Konto des Beschwerdeführers 1. Zudem seien dem Konto der Beschwerdeführerin 6 Wertpapiere von drei zum Beschwerdeführer 1 gehörenden Gesellschaften gutgeschrieben und später wieder abgezogen worden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.5) übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdeführerin 6 (siehe hierzu RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 113 ff.) erweisen sich demgegenüber ebenfalls als unbegründet.

8.5 Aufgrund der Analyse der bei der Bank G2 erhobenen Bankunterlagen wurde die Beschwerdegegnerin noch auf weitere, dem Beschwerdeführer 1 direkt und indirekt zuzuordnende Bankverbindungen in der Schweiz aufmerksam, welche Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 bilden. Nachfolgend ist – ebenfalls im Lichte der allgemeinen Vorbemerkungen (siehe E. 8.3) – auf die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahmen in Bezug auf die durch die Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 betroffenen Konten einzugehen.

8.5.1 Die erste dieser Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 ( RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 11 und 10 bei der Bank H2. Hinsichtlich der ersten dieser Geschäftsbeziehungen war der Beschwerdeführer 1 seit dem 13. Juli 2012 beneficiary und seit dem 8. Februar 2019 tatsächlicher, nicht treuhänderischer settlor (vgl. u.a. Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102, Beilagen, pag. 001750_00202 ff., 001750_00222 ff.). Die zweitgenannte Geschäftsbeziehung betreffend war der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter und er verfügte zudem über eine beschränkte Vollmacht (siehe RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6 Fn 2, 3, 12 und 13). Bei der Durchsicht der Unterlagen zur erstgenannten Geschäftsbeziehung stiess die Beschwerdegegnerin u.a. auf einen Zufluss von 5 Mio. USD von der Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank G1 sowie auf zwei Überweisungen auf ein Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank H2 in der Höhe von je 2.5 Mio. USD. Weiter seien auch Gutschriften erfolgt zu Lasten der zweitgenannten Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank H2. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).

8.5.2 Eine weitere der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 ( RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 14 und 15 bei der Bank I. Der Beschwerdeführer 1 ist bzw. war daran wirtschaftlich Berechtigter (siehe RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6 Fn 1 und 9). Die Restsaldi der zweitgenannten Geschäftsbeziehung wurden am 6. Oktober 2010 der anderen Geschäftsbeziehung gutgeschrieben. Bis Ende 2010 flossen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend rund 10 Mio. USD auf diese, bis heute aktive Geschäftsbeziehung. Auch hierzu kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).

8.5.3 Eine der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 ( RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf den Beschwerdeführer 1 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 9 bei der Bank H2. Diese Geschäftsbeziehung ist am 18. März 2011 eröffnet worden und damit im Zeitraum als dem Beschwerdeführer 1 gemäss Rechtshilfeersuchen mutmasslich Gelder strafbarer Herkunft zugeflossen sein sollen. Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab verschiedene Transaktionen von verschiedenen anderen Konten des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerin 5 oder an solche Konten. Auch hierzu kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6). An der grundsätzlichen Erheblichkeit der Unterlagen für die Strafuntersuchung ändert auch der Umstand nichts, dass sich eine der verschiedenen von der Beschwerdegegnerin genannten Transaktionen von einem Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank G1 in den hier vorliegenden Kontounterlagen nicht wiederfindet (siehe die Rüge in RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 116[b]); ein Umstand übrigens, den letztlich auch die Beschwerdegegnerin selbst in der angefochtenen Verfügung bereits offengelegt hat (siehe RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6 Fn 4 und 5).

8.5.4 Die letzte der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 ( RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) betrifft schliesslich die auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. Eine dieser Geschäftsbeziehungen ist nach wie vor aktiv, währenddem die anderen beiden saldiert worden sind. Alle drei jedoch waren im Zeitraum aktiv, während welchem dem Beschwerdeführer 1 gemäss Rechtshilfeersuchen mutmasslich Gelder strafbarer Herkunft zugeflossen sein sollen. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung macht die Beschwerdegegnerin Ausführungen zu verschiedenen Transaktionen von erheblichen Geldbeträgen von den entsprechenden Konten oder an diese, teilweise auch wieder in Bezug auf weitere, auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten. Auch diesbezüglich kann letztlich auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).

8.5.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten besteht auch ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den bei der Bank H2 und der Bank I. erhobenen Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Diesbezüglich als unbegründet erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 5, wonach die Beschwerdegegnerin mit der Herausgabe dieser Unterlagen über das Rechtshilfeersuchen hinausgehe. In Bezug auf diese Geschäftsbeziehungen sei keine Edition verlangt worden; diese seien im Rechtshilfeersuchen nicht einmal erwähnt worden (siehe u.a. RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz 4[d], 118). Wie schon mehrfach erwähnt, zielt das Ersuchen vom 26. Juli 2019 auf Ermittlungen ab, auf welchem Weg deliktische Gelder möglicherweise verschoben worden seien und über welche Vermögenswerte der Beschwerdeführer auf schweizerischem Gebiet (mittelbar und unmittelbar) verfügt (siehe insbesondere das Begehren Ziff. 3 auf S. 9 des Ersuchens vom 26. Juli 2019). Bei den übrigen Bestreitungen der Beschwerdeführer 1 und 5 zur Verhältnismässigkeit (siehe hierzu RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 114 ff.) handelt es sich im Wesentlichen um dieselben Vorbringen, welche sich schon in den im August 2020 erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer 1-6 als unbegründet erwiesen haben.

8.6 Die mit den angefochtenen Schlussverfügungen bewilligte Herausgabe von Bankunterlagen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen der Beschwerdeführer sind unbegründet. Insbesondere sind die entsprechenden Unterlagen der ersuchenden Behörde – entgegen den von allen Beschwerdeführern ohne weitere Begründung bzw. Konkretisierung gestellten Begehren (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 120) – ungeschwärzt herauszugeben.

9.

9.1 Im Rahmen der im August 2020 erhobenen Beschwerden beantragen alle Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter gemäss Zwischenverfügung vom 23. April 2020 unrechtmässig gewesen sei (siehe zur Begründung bspw. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 5, 87 f., 89 ff., 167). Den im Jahr 2021 erhobenen Beschwerden ist kein entsprechendes Rechtsbegehren zu entnehmen, dennoch enthalten auch sie diesen Punkt betreffende Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin (siehe u.a. RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 91 ff.).

9.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in Art. 4 (Abs. 1 in der Fassung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. November 2005 E. 1.2). Es besteht jedoch die Gefahr, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 215 f.; 127 II 198 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern ( BGE 128 II 211 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.3 S. 64). Die Vollzugsbehörde trifft u.a. dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden ( TPF 2014 60 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.3 S. 64; TPF 2010 96 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.3 S. 98 f.; TPF 2008 116 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 118).

9.3 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, die angefochtene Verfügung sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Sie seien vor Erlass dieser Verfügung nicht über das ergänzende Rechtshilfeersuchen informiert und hierzu auch nicht zur Stellungnahme eingeladen worden (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 87 f.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet, da die Anwesenheit von ausländischen Beamten bei der Durchführung von Rechtshilfehandlungen in der Schweiz genehmigt werden kann, ohne dass die Personen, die zur Beschwerde gegen diese Genehmigung berechtigt sind, vorab zur Stellungnahme eingeladen worden sind (siehe TPF 2007 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2-2.4; siehe im Übrigen auch schon den ebenfalls die Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.114 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2020 E. 3.2).

9.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin einen Vertreter der ukrainischen Behörden am 10. März 2020 telefonisch u.a. auf die Bestimmung von Art. 65a IRSG aufmerksam machte: «Dies insbesondere im Hinblick auf die effiziente Erledigung des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens, nachdem hohe Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind» (siehe Akten RH.19.0260, Rubrik 3). Entsprechend ersuchte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine am 11. März 2020 zusätzlich um Anwesenheit an den Rechtshilfehandlungen sowie um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 1). Am 23. April 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevollzug werde gestattet. Diese hätten vorgängig die der Verfügung beiliegende Garantieerklärung zu unterzeichnen (Akten RH.19.0260, Rubrik 4). Am 29. April 2020 haben zwei Vertreter des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine diese Garantieerklärungen unterzeichnet (Akten RH.19.0260, Rubrik 3). Am 4. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 23. April 2020. Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin mit sofortiger Wirkung an, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom Vollzug der angefochtenen Zwischenverfügung vom 23. April 2020 abzusehen. Auf die Beschwerde selbst trat die Beschwerdekammer nicht ein. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung schrieb sie zufolge Gegenstandslosigkeit ab (siehe zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.114 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2020). Wenige Tage danach erging die erste Serie der vorliegend angefochtenen Schlussverfügungen. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass es zuvor nicht mehr zu einer Einsichtnahme der Vertreter der ersuchenden Behörde in die erhobenen Bankunterlagen gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin liess sich auch im Beschwerdeverfahren nicht zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen verlauten.

9.5 Wie dem auch sei, haben sich die Vertreter der ersuchenden Behörde in den durch sie unterzeichneten Garantieerklärungen verpflichtet, allfällige Informationen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens Zugang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind (Schlussverfügung oder Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung). Die bei der Ausführung des Ersuchens in der Schweiz erlangten Informationen dürfen zudem in keinem Fall zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken für Verfahren verwendet werden, für welche die Rechtshilfe unzulässig ist oder verweigert wurde (siehe zum vollständigen Inhalt der Erklärungen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.114 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2020 E. 3.3). Die unterzeichneten Garantieerklärungen genügen den vorstehend erwähnten, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Dass die Vertreter der ersuchenden Behörde sich nicht an diese Verpflichtungen gehalten hätten, wird auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Aufgrund des eben zum zeitlichen Ablauf Ausgeführten ist solches auch nicht anzunehmen. Schliesslich war es der Beschwerdegegnerin auch nicht verboten, während dem hängigen Beschwerdeverfahren bezüglich der Zwischenverfügung vom 23. April 2020 die Sichtung der erhobenen Bankunterlagen alleine vorzunehmen. Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

10. Betreffend die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführer 1-5 bei der Bank G2 hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügungen an der Sperre der darauf liegenden Vermögenswerte (im Gesamtbetrag von über 50 Mio. USD) fest. Die Beschwerdeführer 1-5 verlangen im Rahmen ihrer im August 2020 erhobenen Beschwerden hingegen deren unverzügliche Aufhebung. Soweit sie dabei wiederum grundsätzlich den Sachzusammenhang zwischen den betroffenen Konten und dem Gegenstand der Strafuntersuchung bestreiten (vgl. u.a. in RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 129) oder aber die Kontosperren als unverhältnismässig bezeichnen, weil der beschlagnahmte Betrag denjenigen der beiden erwähnten Zahlungen von O. um das Doppelte übersteige (siehe u.a. RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 4[c], 116 ff., 121), gründet ihre Argumentation erneut auf einer eigenen Darstellung des Sachverhalts, welche von derjenigen im Rechtshilfeersuchen abweicht. Auch die rechtshilfeweise verfügten Kontosperren betreffend sind sie damit nicht zu hören. Die Kontosperren erweisen sich auch nicht als unrechtmässig, weil einige der betroffenen Konten einen geringen oder gar einen negativen Saldo aufweisen (so u.a. der Beschwerdeführer 1 in RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 129). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die umfangreichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 5 der Bank G2 als Sicherheit für die dem Beschwerdeführer 1 gewährten Kredite dienen (siehe schon oben E. 8.4.5). Es ist aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht auszuschliessen, dass es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten um Erlöse aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert (welcher trotz den Vorbringen bspw. in RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 Rz. 110, auch der Beschlagnahme unterliegen kann) und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann ( Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in der Ukraine werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Kontosperren aufrechterhalten bleiben. Diese bestehen seit dem 8. Oktober 2019 (Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt (vgl. TPF 2007 124 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 8).

11. Die von den Beschwerdeführern gegen die Rechtshilfemassnahmen erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen.

12. Der Beschwerdeführer 1 moniert beiläufig, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der einen, ihn betreffenden Schlussverfügungen einen Kanzleifehler begangen und eine falsche Kontonummer aufgeführt (siehe RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1 S. 2 Fn 1). Tatsächlich hat die betreffende Geschäftsbeziehung die Nr. 12b und nicht die Nr. 12a. Im Rahmen der Begründung der entsprechenden Schlussverfügung wird die korrekte Kontonummer wiedergegeben (siehe RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6). Der Fehler findet sich jedoch auf S. 1 der Verfügung und im Dispositiv und ist wahrscheinlich auf die ursprünglich fehlerhafte Mitteilung der Bank I. vom 13. Mai 2020 zurückzuführen (korrigiert mit Schreiben vom 12. August 2020, siehe zum Ganzen die Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103). Dementsprechend ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 gestützt auf Art. 69 Abs. 3 VwVG zu berichtigen (vgl. zu dieser Bestimmung den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.66 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.).

13. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für diejenigen Beschwerdeverfahren, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. In den Verfahren, welche auch eine Kontosperre betreffen, ist die Gebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. jeweils Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a und b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die gesamte Gerichtsgebühr für die vereinigten Beschwerdeverfahren beläuft sich demzufolge auf Fr. 25'000.–. Die auf den Beschwerdeführer 1 und auf die Beschwerdeführerin 5 entfallenden Anteile betragen je Fr. 7'000.–. Die auf die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 entfallenden Anteile betragen je Fr. 3'000.–; derjenige der Beschwerdeführerin 6 beträgt Fr. 2'000.–. Die geleisteten Kostenvorschüsse (vgl. hierzu RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.199 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.200 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, jeweils act. 3 und 4) sind auf diese Anteile anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 Fr. 7'000.– und der Beschwerdeführerin 6 Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2020.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.198 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2020.202 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und RR.2021.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen- RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 22. Dezember 2020 ( RR.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1/Beilage 2) wird berichtigt wie folgt:

Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12b sowie 13, lautend auf A., bei der Bank I. werden im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine ungeschwärzt herausgegeben.

Im Übrigen bleibt das Dispositiv unverändert.

4. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 25'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt. Die auf die einzelnen Beschwerdeführer entfallenden Anteile betragen Fr. 7'000.– (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 5), Fr. 3'000.– (Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4) und Fr. 2'000.– (Beschwerdeführerin 6), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die von diesen geleisteten Kostenvorschüsse. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 Fr. 7'000.– und der Beschwerdeführerin 6 Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz

-              Bundesanwaltschaft

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

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