Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CR.2021.7 |
Datum: | 13.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Kammer; Urteil; Entscheid; Bundes; Filter; Entscheide; Revision; BStGer; Gesuchsteller; Gericht; Verfahren; Berufungskammer; Übertretungsbusse; Bundesstrafgericht; Verfahren; Urteils; Verfahrens; Dispositivziffer; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Parteien; Bundesstrafgerichts; Revisionsgr; Störung; Betrieben; Allgemeinheit; Verletzung; Busse |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 100 SVG ;Art. 239 StGB ;Art. 37 StGB ;Art. 41 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 60 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 130 IV 72; 137 IV 59; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
CR.2021.7
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
|
Geschäftsnummer: CR.2021.7 |
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| Beschluss vom 13. August 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Ömer Keskin |
Parteien |
| A. Gesuchsteller
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| gegen | |
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| Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler Gesuchsgegnerin
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Gegenstand |
| Revision gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020 ( Art. 410 ff. StPO) |
Sachverhalt:
A. Vorgeschichte und vorinstanzliches Verfahren
Mit Urteil SK.2018.30 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) vom 7. Dezember 2018 wurde der Gesuchsteller unter anderem der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ( Art. 239 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) schuldig gesprochen (Dispositivziffer I.4) und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 165.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, gesamthaft ausmachend Fr. 20'790.00, sowie mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt, bestraft (Dispositivziffern I.5 sowie I.6). Im Übrigen stellte die Strafkammer das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller in einer Reihe von Anklagepunkten ein (Dispositivziffer I.1), trat auf die Anklage teilweise nicht ein (Dispositivziffer I.2) und sprach den Gesuchsteller von verschiedenen Vorwürfen frei (Dispositivziffer I.3).
Der Gesuchsteller focht das besagte Urteil in der Folge mit Beschwerde beim Bundesgericht an. Dies mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen und für die Sachbeschädigung und die Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 160.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. Februar 2020 E. B). Mit Urteil 6B_935/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. Februar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück.
Zufolge dieser Rückweisung eröffnete die Strafkammer das Verfahren neu unter der Verfahrensnummer SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen. Da das Bundesgericht das angefochtene Urteil lediglich in Bezug auf den Schuldspruch betreffend Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, aufgehoben hatte, wurde das Rückweisungsverfahren SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen lediglich auf diesen Tatvorwurf sowie die entsprechende Strafzumessung und den Kosten- und Entschädigungspunkt beschränkt. Die übrigen Entscheidpunkte wurden zufolge Bestands lediglich neu eröffnet (vgl. Urteil SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020 E. 1.2). Mit Urteil SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020 sprach die Strafkammer den Gesuchsteller schliesslich vom Vorwurf der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ( Art. 239 Ziff. 1 StGB), frei und eröffnete die Übrigen Urteilsziffern neu.
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 7. Juli 2021 um Revision des Urteils der Strafkammer SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020. Seine Begründung lautet im Wesentlichen wie folgt: Er sei mit Urteil der Strafkammer SK.2018.30 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020 der mehrfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) verurteilt und mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 500.00 bestraft worden. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich habe ihm mit Schreiben vom 5. November 2019 mitgeteilt, dass zurzeit lediglich die Busse von 500.00 in Rechnung gestellt werden könne. Die entsprechende Rechnung vom 2. Dezember 2019 habe er am 16. Dezember 2019 beglichen, womit er diese Angelegenheit als erledigt erachtet habe. Offenbar habe das Bundesstrafgericht (recte: die Strafkammer) von der Bezahlung der Busse durch ihn keine Kenntnis gehabt und dies im Urteilsspruch nicht berücksichtigt. Entsprechend beantrage er die Streichung der Dispositivziffer I.6 des Urteils SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020. Neben dem erwähnten Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich (CAR pag. 1.100.008 f.), legt er einen an ihn gerichteten Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2021 mit der Aufforderung zur Bezahlung von Fr. 500.00 (CAR pag. 1.100.004), eine Instruktionsverfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Juli 2021 in Sachen Rechtsöffnung (CAR pag. 100.005 ff.) sowie einen die Zahlung vom 16. Dezember 2019 über Fr. 500.00 an das Obergericht des Kantons Zürich bestätigenden Kontoauszug vom 31. Dezember 2019 auf (CAR 1.100.010 f.).
Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde den Verfahrensparteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Berufungskammer erwägt:
1.
Zuständigkeit der Berufungskammer
Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird ( Art. 38b StBOG).
2.
Eintretensvoraussetzungen
2.1
Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangt werden, wenn: neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a); der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b); sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. c). Laut Art. 410 Abs. 2 StPO kann die Revision ausserdem verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Schliesslich gelten nach Art. 60 Abs. 3 StPO die Bestimmungen über die Revision, wenn ein Ausstandsgrund gegen eine in der Strafbehörde tätige Person erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in der StPO ist damit erschöpfend ( Jacquemoud-Rossari, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 410 StPO N. 19). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind ( Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes wäre somit nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu substantiieren.
Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass er die mit Ersturteil der Strafkammer SK.2018.30 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Dezember 2018 gegen ihn zufolge mehrfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 500.00 bereits im Dezember 2019 bezahlt gehabt hätte, dies aber von der Strafkammer im Rechtsspruch des Zweiturteils SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Aus den aufgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich Uneinigkeit darüber besteht, ob die mit Urteil SK.2018.30 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Dezember 2018 ausgesprochene (mit Urteil SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020 bestätigte) Übertretungsbusse von Fr. 500.00 bereits bezahlt wurde. Damit bezieht sich der Gesuchsteller jedoch auf die allfällige Vollstreckung der Busse, welche nach Art. 373 StGB gemäss den Verfahren des Schulbetreibungs- und Konkursrechts durchzuführen ist ( Imperatori, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 373 StGB N. 2).
Er macht zwar sinngemäss geltend, dass neue und erhebliche Tatsachen bestünden, die der Strafkammer im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zum Urteilszeitpunkt des Rückweisungsurteils SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020 unbekannt gewesen seien. Jedoch verkennt er, dass die geltend gemachte Tatsache der allfälligen Bezahlung der Übertretungsbusse im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 410 StPO weder neu noch erheblich ist ( BGE 137 IV 59 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; BGE 130 IV 72 E. 1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; vgl. Fingerhuth, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 61a f.). Sie ist nämlich vielmehr eine Folge des ersten Urteils SK.2018.30 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Dezember 2018, wobei die ausgesprochene Übertretungsbusse an sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unangefochten blieb (vgl. oben E. A, zweiter Absatz) und daher mit dem Zweiturteil SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen der Strafkammer vom 5. Mai 2020 lediglich bestätigt wurde. Inwiefern eine im Hinblick auf die Vollstreckung einer Übertretungsbusse bestehende Uneinigkeit einen Revisionsgrund im Sinne einer anderen der in Art. 410 Abs. 1 StPO verankerten Varianten begründen vermöchte, erschliesst sich dem Gericht darüber hinaus nicht. Selbst wenn – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – von der effektiven Bezahlung der Übertretungsbusse im Dezember 2019 (d.h. noch vor Ergehen des Zweiturteils SK.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2020) durch ihn auszugehen wäre, so handelt es sich diesbezüglich einzig um eine (formelle) Frage der Vollstreckung, welche im Kontext des Volltreckungsverfahrens zu thematisieren ist, mit dem (materiellen) Urteilsverfahren jedoch nichts zu tun hat und der entsprechend revisionsrechtlich keine Bedeutung zukommen kann.
2.2
Da sich das Revisionsgesuch auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe stützt, ist es offensichtlich unbegründet.
2.3
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO verzichtet das Gericht auf einen Schriftenwechsel und tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.
3. Gerichtskosten und Parteientschädigungen
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Herrn Staatsanwalt Johannes Rinnerthaler, Bundesanwaltschaft
- Herrn A.
Kopie an (brevi manu) :
- Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 16. August 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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