CR.2021.24
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: CR.2021.24 |
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| Beschluss vom 15. November 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende Olivier Thormann und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Sandro Clausen |
Parteien |
| A. Gesuchsteller
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| gegen | |
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| Bundesanwaltschaft Gesuchsgegnerin
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Gegenstand |
| Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.118 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. September 2021 |
Die Berufungskammer hält fest, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 22. September 2021 eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen die von der Bundesanwaltschaft am 8. April 2021 verfügte Nichtanhandnahme einer von ihm gegen zahlreiche kantonale und eidgenössische Gerichts- und Behördenpersonen eingereichten Strafanzeige abwies, soweit sie darauf eintrat (CAR pag. 1.100.010 ff.);
- der Gesuchsteller der Beschwerdekammer nach Empfang des ergangenen Beschlusses eine als „Einsprache/Beschwerde“ bezeichnete Eingabe einreichte, welche von der Beschwerdekammer am 1. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts überwiesen wurde (CAR pag. 1.100.001 ff.);
- die Berufungskammer dem Gesuchsteller am 5. Oktober 2021 mitteilte, die von der Beschwerdekammer übermittelte Eingabe sei allenfalls als Revisionsgesuch zu behandeln, und ihn zu einer Stellungnahme dahingehend aufforderte, ob und gegebenenfalls welche Revisionsgründe gegeben sein sollen (CAR pag. 1.100.015);
- der Gesuchsteller in der Folge mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 ein begründetes Revisionsbegehren bei der Berufungskammer einreichte, wobei er unter Hinweis auf diverse als Beilage miteingereichte frühere Eingaben und Unterlagen die Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 22. September 2021 beantragte (CAR pag. 1.100.037 ff.);
- der Gesuchsteller der Berufungskammer schon zuvor am 9. Oktober 2021 (CAR pag. 1.100.018 ff.) und wieder am 1. November 2021 je eine als „Strafanzeige mit Verfassungsbeschwerde“ überschriebene Eingabe einreichte, welche sachlich im Kanton Aargau geführte Steuerveranlagungs- und betreibungsrechtliche Vollstreckungsverfahren betreffen (CAR pag. 1.100.106 ff.).
Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und damit zur Behandlung des vom Gesuchsteller eingereichten Revisionsbegehrens zuständig ist;
- eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist ( Art. 410 Abs. 1 StPO);
- einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile „im weiteren Sinn“ zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen ( Heer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 21);
- es sich bei der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügung zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. September 2011 E. 1);
- eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. März 2016 E. 2.2.2);
- entsprechend auch die Revision eines Beschwerdeentscheides, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
- sich das Revisionsgesuch – selbst wenn über das fehlende Anfechtungsobjekt hinweggesehen würde – nur gutheissen liesse, wenn einer der in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO oder allenfalls Art. 60 Abs. 3 StPO abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe gegeben wäre;
- Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen sind, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind ( Art. 411 Abs. 1 StPO), das Vorliegen eines Revisionsgrundes somit nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu substantiieren ist (Darlegung, weshalb er gegeben sein soll);
- der Gesuchsteller zwei am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Bundesstrafrichtern unterstellt, ihn mehrfach verleumdet zu haben (CAR pag. 1.100.037), diese unbelegten Vorwürfe indessen keinen nachträglichen Ausstandsanspruch begründen, soweit entsprechende Behauptungen nicht ohnehin verspätet sind;
- der Gesuchsteller in seinen sonstigen Revisionsvorbringen zwar ausführlich erörtert, weshalb der angefochtene Beschluss seiner Auffassung nach inhaltlich unrichtig ausgefallen sei und in diesem Zusammenhang auch in verschiedener Hinsicht die Prozessführung durch die Beschwerdekammer kritisiert;
- das Revisionsverfahren jedoch nicht dazu dient, die im zu revidierenden Entscheid behandelten Sach- und Rechtsfragen erneut zu diskutieren, weshalb eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung keinen Anspruch auf Revision verschafft, und auch Verfahrensverstösse nicht mittels Revision korrigierbar sind;
- mit der Revision überdies nicht allgemein Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet werden können, wenn nicht gleichzeitig konkret und nachvollziehbar aufgezeigt wird, dass und inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid ein massgeblicher Revisionsgrund gesetzt worden wäre;
- sich schliesslich auch aus den vom Gesuchsteller als Strafanzeige bezeichneten Eingaben nichts ergibt, was bezogen auf den hier interessierenden Beschluss der Beschwerdekammer ausdrücklich als Revisionsgrund genannt würde oder zumindest als sinngemässe Anrufung eines solchen interpretiert werden könnte;
- der Gesuchsteller insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt und erst recht nicht belegt, dass in Bezug auf den angefochtenen Beschluss einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionstatbestände erfüllt wäre, weshalb seinem Revisionsbegehren auch in der Sache selbst kein Erfolg beschieden sein könnte;
- die Berufungskammer auf ein Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eintritt, wenn sich dieses – wie das nach dem Gesagten vorliegend zutrifft – als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO);
- das Fehlen eines revisionsfähigen Anfechtungsgegenstands ein nicht verbesserlicher Mangel darstellt und folglich davon abgesehen werden kann, dem Gesuchsteller im beantragten Sinne (vgl. CAR pag. 1.100.038) Gelegenheit zur Ergänzung seines Revisionsgesuchs und zur Nachreichung von Beweisen zu geben;
- sodann nicht ersichtlich ist, dass der Gesuchsteller durch gesundheitliche Beeinträchtigungen an der Abfassung seines Revisionsbegehrens gehindert worden wäre und inwiefern sich die Berufungskammer vorwerfen lassen müsste, seine gesundheitliche Verfassung «missachtet» zu haben (CAR pag. 1.100.038);
- die Berufungskammer im Übrigen nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist und solche – was dem Gesuchsteller aus früheren Verfahren hinlänglich bekannt ist – bei den jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Kantone oder des Bundes einzureichen sind;
- auf eine Weiterleitung der beiden Strafanzeigen von Amtes wegen zu verzichten ist, da sich diese inhaltlich mit bereits andernorts deponierten Strafanzeigen decken und sich aus den darin geschilderten Vorgängen und Verhaltensweisen wiederum kein hinreichender Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen ergibt;
- die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht ( Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.– (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind;
- für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, und zwar dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt, und auch der Gesuchsgegnerin nicht, weil ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 429 StPO analog).
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.118 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. September 2021 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Ruedi Montanari, stellvertretender Bundesanwalt
- Herrn A.
Kopie an:
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand 16. November 2021