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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CN.2021.13
Datum:11.11.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Berufung; Verfahren; Kammer; Bundes; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; Urteil; Beschuldigte; Anklage; Apos;; Rechtsanwalt; Berufungsgegner; Berufungsgegnerin; Verfahrens; Verfahren; Beschuldigten; Konto; Berufungserklärung; Bundesstrafgericht; Parteien; Berufungsanmeldung; Anklageschrift; Guthaben; Urteils; Herrn; Beschluss
Rechtskraft:Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen
Rechtsnorm: Art. 14 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 305 StGB ; Art. 32 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 386 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 403 StPO ; Art. 416 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 7 StGB ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CN.2021.13

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CN.2021.13

(Hauptgeschäftsnummer: CA.2021.18)

Beschluss vom 11. November 2021
Berufungskammer

Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende,

Barbara Loppacher und Petra Venetz,

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli

 

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

und als Privatklägerschaft:

1.    C., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

 

2.    BANK D., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig,

Berufungsgegnerin

 

3.    BANK e., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe

Berufungsgegnerin

4.    BANK f., vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

5.    G . , vertreten durch H.

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

 

6.    I., vertreten durch H.

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

gegen

1.    A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Beschuldigte

 

2.    B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Frank

Berufungsgegner / Beschuldigter

und als Drittbetroffene:

1. J., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon

Berufungsgegnerin

2. K. , vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon

Berufungsgegnerin

3. L., vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli

Berufungsführer / Berufungsgegner

4. M.

Berufungsgegner

5. N., vertreten durch Rechts­­anwalt Rainer L. Fringe­li,

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

6. O. VERSICHERUNG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann

Berufungsgegnerin

7. P. VERSICHERUNG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dörig

Berufungsgegnerin

Gegenstand

Berufungen vom 15. und 19. Oktober 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. August 2021

Rückzug der Berufungsanmeldung der Privatklägerin I. im Verfahren CA.2021.18

Sachverhalt:

A.              Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Am 15. Februar 2010 reichte die C. bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Strafanzeige gegen die I. sowie deren Verantwortliche, namentlich A. (nachfolgend: A. oder die Beschuldigte), wegen Betrugs und Geldwäscherei ein (vgl. zum Ganzen BA Rubrik 05.101).

A.2 Im Februar und März 2010 erstatteten auch die Bank D., die Bank F. sowie die Bank E. bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern Strafanzeige gegen die I. und deren Verantwortliche, namentlich die Beschuldigte, insbesondere wegen Betrugs (vgl. BA Rubrik 05.103 ff.).

A.3 Am 1. März 2010 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eine Meldung an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern. Die zugrundeliegenden Verdachtsmeldungen i.S.v. Art. 9 GwG der Finanz­intermediäre Bank DD. und Bank S. betrafen Konten mit Bezug zur Beschuldigten (vgl. BA Rubrik 5.201 f.). Am 4. und 10. März 2010 gingen beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern zwei weitere MROS-Meldungen betreffend Konten bei der Bank EE., Bank FF. und der Bank GG. mit Bezug zur Beschuldigten ein (vgl. BA Rubrik 5.203 f.).

A.4 Am 18. März 2010 ging eine weitere Strafanzeige der C. ein. Diese richtete sich gegen den ehemaligen Verantwortlichen für das Kreditgeschäft und stellvertretenden Geschäftsleiter der C., B. (nachfolgend: B. oder der Beschuldigte). Er wurde u.a. der Gehilfenschaft zum Betrug im Zusammenhang mit den Finanzierungen der Schmiedepresse-Geschäfte der I. beschuldigt (vgl. BA 05.102-0001 ff.).

A.5 Zuständig für die Durchführung des Strafverfahrens war zu Beginn das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Wirtschaftskriminalität (BA pag. 02.100-0001). Am 3. März 2010 reichte dieses eine Gerichtsstandanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) ein (BA pag. 02.100-0002 ff.), worauf Letztere am 25. März 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und sowie gegen weitere Personen wegen Verdachts des Betrugs ( Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung ( Art. 251 StGB) sowie der Geldwäscherei ( Art. 305bis StGB) eröffnete (vgl. BA Rubrik 1.100). Im Laufe der Ermittlungen wurde die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten auf weitere Straftatbestände ausgedehnt (vgl. BA Rubrik 1.200).

A.6 Die BA trennte verschiedentlich das Verfahren in Bezug auf einzelne andere beschuldigte Personen vom übrigen Verfahren ab (vgl. BA Rubrik 1.400). Am 30. Juli 2018 stellte sie die Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldigten von A., einschliesslich B., «im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schmiedepressen der C. an die I. sowie im Zusammenhang mit Finanzierungen der Bank D., der Bank E. sowie der Bank F. an die I. ein (vgl. BA Rubrik 3.001 ff.). Die besagten Einstellungsverfügungen erwuchsen – mit Ausnahme der Einstellungsverfügung betreffend B. – in Rechtskraft. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend B. erhob die Bank E. am 17. August 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche das Verfahren unter der Geschäftsnummer BB.2018.146 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen führte (vgl. BA Rubrik 21.116; zum weiteren Verfahrensgang dieses Beschwerdeverfahrens vgl. unten Sachverhalt [SV] lit. A.8).

A.7 Am 28. September 2018 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei ( SK.2018.54 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 100.005 ff.). Die Strafkammer wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die BA zurück, weil sie dem Anklageprinzip nicht genügte ( SK.2018.54 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 932.001 ff.).

A.8 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die BA am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte ( SK.2019.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 100.001 ff.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer bei der BA über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer pendenten verschiedenen Beschwerdeverfahren betreffend die von der BA verfügten Einstellungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen ( SK.2019.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 400.004 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die BA u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein ( SK.2019.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 510.039 ff.; 052 ff.). Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der Bank E. betreffend Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die BA an, das Verfahren weiterzuführen und gegen den Beschuldigten B. Anklage zu erheben. In der Folge wies die Strafkammer mit Beschluss SK.2019.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine allfällige dem Beschuldigten B. zuzurechnende Mitwirkung zurück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung des Beschuldigten B. dem Anklageprinzip nicht genügte ( SK.2019.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 932.001 ff.).

A.9 Die BA erhob am 22. Juli 2020 erneut Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen der genannten Delikte ( SK.2020.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 100.001 ff.), verzichtete jedoch darauf, diese im Sinne des Rückweisungsbeschlusses SK.2019.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Juli 2019 mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) zu ergänzen ( SK.2020.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 100.223). In der gleichen Anklageschrift erhob die BA zudem Anklage gegen den Beschuldigten B. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zum Betrug. Die Strafkammer wies mit Beschluss SK.2020.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. August 2020 das Verfahren zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. zum bisher nicht vorgehaltenen Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zurück ( SK.2020.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 933.001 ff.).

A.10 Nach durchgeführter Schlusseinvernahme mit B. erhob die BA am 20. November 2020 erneut Anklage gegen die beiden Beschuldigten wegen der genannten Delikte ( SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 100.001 ff.).

A.11 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 30. Juni bis 2. Juli 2021 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 720.001 ff.). An der Hauptverhandlung nahm u.a. auch die I. (vertreten durch die H., Rechtsanwältin Melanie Gasser) teil (vgl. SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 720.003), wobei sie – zusammen mit der G. – folgende Anträge stellte (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.031 f.):

1.       A. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Bezahlung von Fr. 205'867'944.33, eventualiter Fr. 57'381'582.15, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. ApriI 2010 an die I. zu verurteilen.

2.       A. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Bezahlung von Fr. 112'704'627.10, eventualiter Fr. 4'701'160.65, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. September 2010 an die G. zu verurteilen.

3.       Von der Einziehung folgender beschlagnahmter Vermögenswerte gemäss Ziffer 18 des Anhangs 1 der Anklageschrift (Beschlagnahmegutsliste) bzw. gegebenenfalls des Verwertungserlöses daraus sei abzusehen:

          a)  Gesperrte Bankkonti gemäss Ziffer 18.3 des Anhangs 1 der Anklageschrift:

              1)       Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 12)

              2)       Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 11)

              3)       Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S (Pos. Nr. 10)

              4)       Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 8)

              5)       Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank AA. (Pos. Nr. 2)

              6)       Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 7)

              7)       Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei Bank T. (Pos. Nr. 1)

              8)       Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 5)

              9)       Guthaben auf dem Konto Nr. […] bei der Bank BB. (Pos. Nr. 14)

              10)     Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 15)

          b) Beschlagnahmte Wertsachen gemäss Ziffer 18.2 des Anhangs 1 der Anklageschrift:

              1)       7 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 3)

              2)      14.25 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 4)

              3)      Diverses in W. beschlagnahmtes Mobiliar (Pos. Nr. 8, 10, 11, 13-18, 21-23, 25-32, 35-50, 53-61, 63)

              4)      BMW 531i (Pos. Nr. 2)

                   c) Immobilien der N. gemäss Ziffer 18.4 des Anhangs 1 der Anklageschrift (Pos. Nr. 1, 2, 4)

                   d) Inhaberaktien der N. gemäss Ziffer 18.6 des Anhangs 1 der Anklageschrift

              Eventualiter seien sämtliche von A. und Dritten beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und proportional zu Gunsten der zugelassenen Zivilforderungen aller dies beantragenden Privatklägerinnen – inklusive der G. und I. – zu verwenden.

4.       Soweit keine der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte mehr vorhanden sind und daher gegenüber A. und/oder Dritten auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt wird, sei diese proportional zu Gunsten der zugelassenen Zivilforderungen aller dies beantragenden Privatklägerinnen – inklusive der G. und I. – zu verwenden.

5.       Von der Begründung einer Ersatzforderung gegenüber der G. und der I. sei abzusehen.

A.12 Das Urteil der Strafkammer SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. August 2020 wurde gleichentags im Dispositiv mündlich eröffnet (vgl. SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen pag. 720.001 ff., 021 f.; pag. 930.001 ff.). Es lautete (auszugsweise) wie folgt:

(…)

III.      Restitution | Einziehung | Ersatzforderungen | Beschlagnahmen

1.       Die Anträge auf Restitution und Einziehung der gemäss Beschlagnahmegutsliste beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden abgewiesen.

2.       Zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten nachstehender Personen wird eine Ersatzforderung in folgender Höhe begründet:

          -    Fr. 209'827'590.–   zulasten von A.;

          -    Fr.        140'000.–   zulasten von L.;

          -    Fr.     6'500'000.–   zulasten der N.

3.       Im Übrigen werden die Anträge auf Begründung von Ersatzforderungen abgewiesen.

4.       Es wird davon Vormerk genommen, dass die Bank F. ihre Schadensersatzforderung gegenüber A. gemäss Ziffer IV.1. im Umfang, in dem ihr der Erlös aus der Ersatzforderung zulasten von A. zugesprochen wird, an die Eidgenossenschaft abgetreten hat.

5.       Es wird davon Vormerk genommen, dass die Bank F. unter Vorbehalt allfälliger in einem Nachverfahren hinzukommender Geschädigter Anspruch auf anteilsmässige Zusprechung des Erlöses aus der Ersatzforderung zulasten von A. im Sinne von Art. 73 StGB zur Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruches gegenüber A. gemäss Ziffer IV.1. hat.

6.       Im Übrigen werden die Anträge auf Zusprechung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 StGB abgewiesen.

7.       Die Anträge auf Beschlagnahme der Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– werden abgewiesen.

8.

8.1.    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte von B. werden freigegeben.

8.2.    Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte von J. werden freigegeben

          -    4 Barren à 1'000 g Gold (AB 1, AB 2, AB 3, AB 4) sowie 1 Barren à 500 g Gold (AB 9), inkl. entsprechender Zertifikate;

          -    Konto Nr. […], IBAN […], bei der Bank D., lautend auf J.

8.3.    Die folgenden beschlagnahmten Grundstücke der K. werden freigegeben:

          -    Grundstücke Nr. […], […] und […] in U., eingetragen auf die K.;

          -    Grundstück Nr. […] (74/1000 comprorietà part. […]) und 3/25 des Grundstücks Nr. […] (50/1000 comproprietà part. […]) in V., eingetragen auf die K.

9.       Im Übrigen bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten.

10.      Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmegutsliste werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.3. verwendet.

11.      Im Restbetrag wird der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögens-werte gemäss Beschlagnahmegutsliste resultierende Erlös anteilsmässig zur Deckung der Ersatzforderungen gemäss Ziffer III. 2. verwendet.

IV.     Zivilklagen

1.       A. wird verpflichtet, der Bank F Schadenersatz von Fr. 4'500'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 2009 zu bezahlen.

2.       Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

(…)

VI.     Entschädigungen

(…)

7.       I. wird keine Entschädigung zugesprochen.

8.       G. wird keine Entschädigung zugesprochen.

(…)

A.13 In der Folge meldeten die C. (mit Schreiben vom 31. August 2021), die Beschuldigte A. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die G. und die I. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die BA (mit Schreiben vom 7. September 2021) sowie die Bank F. (mit Schreiben vom 8. September 2021) fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Schreiben vom 6. September 2021 teilte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A. der Strafkammer mit, dass er auch L. sowie die N. vertrete und meldete gleichzeitig in deren Namen Berufung gegen das Urteil an (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.001 - 003; 007 - 020).

A.14 Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. August 2021 (CA.2021.18 pag. 1.100.021 ff.) wurde am 28. September 2021 an die Parteien versandt (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.244 ff.) und von der I. am 1. Oktober 2021 entgegengenommen (CA.2021.18 pag. 1.100.252).

B.              Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Am 15. Oktober 2021 erklärte die BA fristgerecht Berufung (CA.2021.18 pag. 1.100.271 ff.). Die C., die Beschuldigte A., die N., die G. und L. erklärten je am 19. Oktober 2021 frist­gerecht Berufung (CA.2021.18 pag. 1.100.279 ff.). Die I. erklärte mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CA.2021.18 pag. 1.100.293). Die Bank F. erklärte mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 ihren Verzicht auf die Ausübung der Berufungserklärung, behielt sich aber die Anschlussberufung vor (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.315; vgl. dazu den entsprechenden separaten Beschluss der Berufungskammer CN.2021.14 vom 11. November 2021).

Die Berufungskammer erwägt:

I.              Formelle Erwägungen

1.              Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht ( Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. Eugster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des BGer 6B_469/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (welche durch die Zustellung des begründeten Urteils ausgelöst wird), kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; Ziegler / Keller, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.). Darauf wird das Verfahren ebenfalls abgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen ( Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht ( Eugster, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. Ziegler / Keller, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird.

2.              Die Strafkammer übermittelte der Berufungskammer am 28. September 2021 eine Kopie des begründeten Urteils SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und der eingegangenen Berufungsanmeldungen (vgl. oben SV lit. A.13 und CA.2021.18 pag. 1.100.005 ff.), sowie am 30. September 2021 die weiteren Akten des Strafverfahrens gegen die beiden Beschuldigten (vgl. Aktenverzeichnis CA.2021.18 S.1). Damit wurde der Fall bei Letzterer rechtshängig und die Verfahrensleitung ging von der Strafkammer auf die Berufungskammer über (vgl. Art. 399 Abs. 2 sowie Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO; Art. 38a StBOG).

3.              Die I. hatte mit Schreiben vom 6. September 2021 fristgerecht Berufung gegen das Urteil SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen angemeldet ( Art. 399 Abs. 1 StPO; CA.2021.18 pag. 1.100.010 f.). Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. August 2021 nahm sie am 1. Oktober 2021 entgegen (CA.2021.18 pag. 1.100.252). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 (Versand: 19. Oktober 2021; Posteingang: 20. Oktober 2021) – somit innerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO – erklärte sie den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung vom 6. September 2021 (CA.2021.18 pag. 1.100.293).

4.              Ein Rückzug der Berufungsanmeldung in diesem Verfahrensstadium ist verspätet, systemwidrig und gesetzlich nicht vorgesehen, da das begründete Urteil den Parteien bereits zugestellt wurde und die Rechtshängigkeit auf die Berufungsinstanz übergegangen ist (vgl. oben SV lit. A.14 und E. I. 1.).  Die per 19. Oktober 2021 erfolgte Eingabe der I. betreffend den (verspäteten) Rückzug der Berufungsanmeldung ist indes trotzdem entgegenzunehmen und sinngemäss auszulegen (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.). Der Rückzug der Berufungsanmeldung stellt – im Gegensatz zur Nichteinreichung einer Berufungserklärung innert der Frist von 20 Tagen (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) – ein aktives prozessuales Verhalten einer Partei dar und ist demnach in der vorliegenden Konstellation analog einem (aktiven) Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung ( Art. 386 Abs. 1 StPO) zu behandeln.

5.              Der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, ein Rechtsmittel zu ergreifen, ist grundsätzlich endgültig (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; Ziegler / Keller, a.a.O., Art. 386 StPO N. 4, mit Hinweisen). Aufgrund des Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) fehlt es im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren definitiv (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO) an einer positiven Prozessvoraussetzung bzw. es liegt eine negative Prozessvoraussetzung respektive ein Prozesshindernis vor. Deshalb ist das Verfahren zum Abschluss zu bringen (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; Eugster, a.a.O., Art. 403 StPO N. 5 f.).

6.              Das vorliegende Berufungsverfahren ist somit, soweit es die Berufungsanmeldung der I. betrifft, infolge kundgetanen Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als gegenstandslos abzuschreiben (analog Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 386 Abs. 1 und 3 StPO).

7.              Zu prüfen ist, ob infolge Verzichts der I. auf die Einreichung einer Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil bzw. Teile davon in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 437 Abs. 1 und 2 sowie Art. 438 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind zahlreiche Parteien / Verfahrensbeteiligte mit unterschiedlich gelagerten spezifischen Interessen (teilweise in gegenseitigem Konflikt) involviert. Durch die ein­gereichten Berufungserklärungen – insbesondere diejenigen der G. (CA.2021.18 pag. 1.100.294 ff.), der Beschuldigten A. (CA.2021.18 pag. 1.100.279 ff.), der C. (CA.2021.18 pag. 1.100.287 ff.), der N. (CA.2021.18 pag. 1.100.283 f.) und von L. (CA.2021.18 pag. 1.100.285 f.) – sind jene Teile des vor­instanzlichen Urteils, welche (potenziell) einen Bezug zu Interessen der I. aufweisen bzw. diese betreffen könnten (vgl. oben SV lit. A.12), gemäss gegenwärtigem Verfahrensstand nach wie vor strittig. Demnach erübrigt es sich, im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Teile des vorinstanzlichen Urteils als rechtskräftig zu erklären.

II.              Kosten / Entschädigungen

1.           Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung werden grundsätzlich nach Art. 416 - 428 StPO bestimmt. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht ( Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demgemäss von der I. zu tragen.

2.           In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist eine minimale Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen.

3.           Der I. ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses keine Parteientschädigung auszurichten. Über allfällige Parteientschädigungen der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten ist im Rahmen des Hauptverfahrens (CA.2020.18) zu entscheiden.

Die Berufungskammer erkennt:

1.              Das Berufungsverfahren CA.2021.18 wird, soweit es die Berufungsanmeldung der Privatklägerin I. betrifft, infolge deklarierten Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als gegenstandslos abgeschrieben.

2.              Die Privatklägerin I. hat eine Gebühr von Fr. 200.-- zu bezahlen.

3.              Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Daniel Vögeli

- H., Frau Rechtsanwältin Melanie Gasser (Vertreterin der G. und der I.)

Herrn Rechtsanwalt Reto Marbacher (Vertreter der Bank F.)

- Herrn Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli (Verteidiger von A.; Vertreter der N. und von L.)

- Herrn Rechtsanwalt Thomas Sprenger (Vertreter der C.)

- Herrn Rechtsanwalt Friedrich Frank (Verteidiger von B.)

- Herrn Rechtsanwalt Andreas Bättig (Vertreter der Bank D.)

- Herrn Rechtsanwalt Stephan Erbe (Vertreter der Bank E.)

- Frau Rechtsanwältin Vera Delnon (Vertreterin von J, und der K.)

- Herrn Rechtsanwalt Markus Dörig (Vertreter der P. Versicherung)

- Herrn Rechtsanwalt Martin Romann, (Vertreter der O. Versicherung)

- Herrn M.

Kopie an (brevi manu):

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:

Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

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