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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CA.2021.6 vom 24.06.2021

Hier finden Sie das Urteil CA.2021.6 vom 24.06.2021 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CA.2021.6


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CA.2021.6

Datum:

24.06.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Berufung; Bundes; Kammer; Recht; Urteil; Gericht; Berufungsgegner; Verfahren; Entscheid; Einstellung; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Stellung; Verjährung; Stellungnahme; Filter; Verfahrens; Beschwerdekammer; Entscheide; Rechtsmittel; Bundesgericht; VStrR; Gericht; Urteils; Verfahren; Apos;

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 12 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 417 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 60 StPO ;Art. 7 BGG ;Art. 78 BGG ;Art. 80 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 97 StGB ;

Referenz BGE:

114 IV 24; 115 IV 156; 144 IV 391; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

CA.2021.6

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2021.6

Beschluss vom 24. Juni 2021

Berufungskammer

Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender,

Barbara Loppacher und Petra Venetz,

Gerichtsschreiber Ömer Keskin

Parteien

1.       Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex

Anklägerin

2.       E idgenössisches Finanzdepartement EFD, vertreten durch Simon Müller

Berufungsführer

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea

Taormina

Berufungsgegner

 

Gegenstand

Verletzung der Meldepflicht über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung

Berufung (vollumfänglich) vom 22. März 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. März 2021


Sachverhalt:

A.              Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Gestützt auf eine Strafanzeige geschädigter Anleger vom 13. April 2016 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartment (nachfolgend: EFD) mit Eröffnungsverfügung vom 22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0; EFD pag. 010-0001 ff. sowie 040-0001).

A.2 Am 31. Mai 2018 teilte das EFD dem Berufungsgegner die Eröffnung des konkret gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens mit (EFD pag. 020-0001 ff.).

A.3 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte der untersuchende Beamte des EFD, C., dem Berufungsgegner das Schlussprotokoll unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu ( Art. 61 VStrR; EFD pag. 080-0001 ff.). Am 4. Januar 2019 liess das EFD dem Berufungsgegner weitere Akten zukommen (EFD pag. 020-0092).

A.4 Mit Schreiben vom 10. und 17. Januar 2019 beantragte der Berufungsgegner beim EFD den Ausstand des untersuchenden Beamten C. und weiterer im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten des EFD (nachfolgend: das Ausstandsbegehren), da diese bei der FINMA Einsicht in zu diesem Zeitpunkt gesiegelte Akten genommen hätten. Zudem beantragte er die Wiederholung der «kontaminierten» Verfahrenshandlungen sowie die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll (EFD pag. 020-0100 ff. sowie 020-0108).

A.5 Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst des EFD das Ausstandsbegehren ab (EFD pag. 020-0111 ff.). Dagegen erhob der Berufungsgegner bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 21. Januar 2019 Beschwerde (EFD pag. 076-0002 ff.). Der Berufungsgegner beantragte, es sei die Verfügung des EFD vom 17. Januar 2019 aufzuheben, es seien die mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gestellten Ausstandsbegehren gutzuheissen, und es sei die Wiederholung der Verfahrenshandlungen anzuordnen – insbesondere die Erstellung und Begründung des Schussprotokolls – an welchen die vom Ausstandsgesuch betroffenen Untersuchungsbeamten mitgewirkt haben (nachfolgend: Wiederholungsantrag 1). Überdies wurde um Erlass vorsorglicher Massnahmen (aufschiebende Wirkung, Sistierung des Verfahrens beim EFD und Abnahme der Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Schlussprotokoll) ersucht (EFD pag. 076-0003 ff.).

A.6 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 23. Januar 2019 ab und hielt in der Begründung fest, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen seien, sofern dies innert einer Frist von fünf Tagen ab Kenntnis des Entscheids verlangt werde. Zudem seien alle unter Verletzung der Ausstandsvorschriften erhobenen Beweise nicht verwertbar, es sei denn, diese könnten nicht wiederholt werden (EFD pag. 075-0001 ff. sowie insbesondere 075-0005).

A.7 Nach Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs des Berufungsgegners bezüglich der Stellungnahme zum Schlussprotokoll durch den untersuchenden Beamten C. (EFD pag. 020-0122 f.) reichte der Berufungsgegner mit Schreiben vom 25. Januar 2019 fristgerecht eine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ein (EFD pag. 080-0059 ff.).

A.8 Am 30. Januar 2019 wies der untersuchende Beamte C. die mit der Stellungnahme zum Schlussprotokoll gestellten Beweisanträge des Berufungsgegners ab und überwies die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid (EFD pag. 080-0086 ff.).

A.9 Am 1. Februar 2019 erliess das EFD gegen den Berufungsgegner einen Strafbescheid wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 28. Marz 2012, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 50'000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'070.00 ( Art. 64 VStrR; EFD pag. 090-0001 ff.). Der Berufungsgegner liess am 6. März 2019 durch seine Verteidigung dagegen fristgerecht Einsprache erheben ( Art. 67 VStrR; EFD pag. 090-0009 ff.).

A.10 Am 25. März 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung, worin sie die Verurteilung des Berufungsgegners wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht im Zeitraum vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012 gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG bestätigte und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'740.00 auferlegte ( Art. 70 VStrR; EFD pag. 100-0001 ff. sowie 100-0073). Der Berufungsgegner ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2019 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung ( Art. 72 VStrR; EFD pag. 100-0075).

A.11 Mit Übermittlungsschreiben vom 12. April 2019 und Verweis auf die Strafverfügung vom 25. März 2019 überwies das EFD am 12. April 2019 die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Berufungsgegner sei der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012, schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 80'000.00 bzw. Fr. 50'000.00 zu verurteilen sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'740.00, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Gerichtsverfahrens, zu verpflichten (EFD pag. 100-0078 ff.). Am 18. April 2019 reichte die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) ein (EFD pag. 100-0094 f.).

A.12 Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. April 2019 (EFD pag. 100-0112 ff.) hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde des Berufungsgegners vom 21. Januar 2019 teilweise gut. Die Beschwerdekammer hob die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2019 auf und ordnete den Ausstand des Untersuchungsbeamten C. im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungsgegner an.

A.13 Am 25. April 2019 beantragte der Berufungsgegner bei der Strafkammer gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. April 2019, welcher ihm am 23. April 2019 zugestellt wurde, es seien gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sämtliche Amtshandlungen, an denen der untersuchende Beamte C. mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen (nachfolgend: Wiederholungsantrag 2); es seien insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 sowie der ausschliesslich auf dem Schlussprotokoll basierende Strafbescheid vom 1. Februar 2019 und die ebenfalls auf dem Schlussprotokoll basierende Strafverfügung vom 25. März 2019 aufzuheben (EFD pag. 100-0103 f.).

A.14 Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hielt die Strafkammer fest, dass der Wiederholungsantrag 1 des Berufungsgegners von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 15. April 2019 nicht beurteilt worden sei und damit nicht als res iudicata gelte. Unter E. 3.3 stellte die Strafkammer schliesslich fest, dass der Berufungsgegner den Wiederholungsantrag 2 innert der fünftägigen Frist gestellt habe ( Art. 60 Abs. 1 StPO analog), womit sämtliche mit C. in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 aufzuheben seien. Gestützt darauf führte die Strafkammer weiter aus, dass von der Aufhebung insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018, der Überweisungsbeschluss vom 30. Januar 2019 sowie infolge «Kontamination» der Strafbescheid vom 1. Februar 2019 und die Strafverfügung vom 25. März 2019, die sich beide mehrheitlich auf die Ausführungen im Schlussprotokoll beziehen würden, betroffen seien. Schliesslich hielt die Strafkammer in E. 3.4 fest, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde aufgrund der Aufhebung sämtlicher mit C. im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2019 nicht als vollständig gelten könne, sich mithin bereits das Untersuchungsverfahren des EFD aufgrund des Wegfalls des Schlussprotokolls als nicht abgeschlossen erweise, die Akten aufgrund der aufzuhebenden und zu wiederholenden Verfahrenshandlungen als nicht ordnungsgemäss erstellt zu qualifizieren seien und das Gericht den festgestellten Mangel folglich nicht selber beheben könne. Entsprechend wies die Strafkammer die Anklage zur Vervollständigung der Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren ( Art. 329 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; EFD pag. 100-0152 ff.).

A.15 In der Folge erliess das EFD am 5. Dezember 2019 ein neues Schlussprotokoll in derselben Sache und gestützt darauf am 22. Juni 2020 einen neuen Strafbescheid gegen den Berufungsgegner wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht ( Art. 37 Abs. 1 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012, und verurteilte ihn darin zu einer Busse von Fr. 50'000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'130.00 ( Art. 64 VStrR; EFD pag. 112-0003 ff. sowie 114-0001 ff.).

A.16 Der Berufungsgegner liess am 22. Juli 2020 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbescheid vom 22. Juni 2020 erheben ( Art. 67 VStrR), beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ergänzung der Untersuchung durch diverse Beweisanträge sowie subeventualiter die Behandlung der Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht im Sinne von Art. 71 VStrR (EFD pag. 114-0029 ff.).

A.17 Am 16. September 2020 erliess das EFD eine neue Strafverfügung, worin es den Schuldspruch gegen den Berufungsgegner wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG bestätigte, begangen in der Zeit vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, den Berufungsgegner zu einer Busse von Fr. 50'000.00 verurteilte und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'920.00 auferlegte ( Art. 70 VStrR). Im Übrigen wies das EFD die Anträge des Berufungsgegners vom 22. Juli 2019 ab (EFD pag. 115-0001 ff.). Der Berufungsgegner ersuchte mit Eingabe vom 18. September 2020 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung ( Art. 72 VStrR; EFD pag. 115-0095).

A.18 Die Strafkammer stellte das Strafverfahren gegen den Berufungsgegner mit Urteil SK.2020.48 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. März 2021 (TPF pag. 47.930.001 ff. sowie insbesondere 47.930.026) wegen Verletzung der Meldepflicht infolge Eintritts der Verjährung ein. Die Strafkammer befand sodann über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens.

A.19 Das begründete Urteil wurde gemäss Auszug der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. März 2021 dem EFD zugestellt (TPF pag. 47.930.028).

B.              Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Am 15. März 2021 meldete das EFD gegen das Urteil SK.2020.48 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. März 2021 Berufung an (CAR pag. 1.100.030).

B.2 Mit Berufungserklärung vom 22. März 2021 stellte das EFD folgende Anträge (CAR pag. 1.100.033 f.):

«1.     Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. März 2021 sei aufzuheben.

2.       Es sei festzustellen, dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist und entsprechend kein Verfahrenshindernis darstellt.

3.       Die Sache sei zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualantrag zu Ziff. 3:

          A. sei der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von CHF 50'000 zu verurteilen.

Subeventualantrag zu Ziff. 3:

A. sei der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von CHF 30'000 zu verurteilen.

4.       A. sei zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen.

Eventualantrag zu Ziff. 4:

A. sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen, umfassend die Verfahrenskosten des EFD in Höhe von CHF 10'920, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

5.       A. sei keine Entschädigung auszurichten.»

In prozessualer Hinsicht beantragte das EFD die schriftliche Durchführung des Verfahrens und ersuchte um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung.

B.3 Mit Schreiben vom 7. April 2021 leitete das Gericht die Berufungserklärung des EFD vom 22. März 2021 an die Bundesanwaltschaft sowie an den Berufungsgegner weiter. Diese wurden darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert der Frist von 20 Tagen einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen, die Anschlussberufung erklären und entsprechende Beweisanträge stellen können. Ausserdem forderte das Gericht die Bundesanwaltschaft sowie den Berufungsgegner dazu auf, sich zur schriftlichen Durchführung des Verfahrens zu äussern (CAR pag. 2.100.001 f.).

B.4 Während sich die Bundesanwaltschaft nicht äusserte, stellte der Berufungsgegner mit seinem Schreiben vom 23. April 2021 einen begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des EFD unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (CAR pag. 2.100.003 ff.).

B.5 Mit Schreiben vom 26. April 2021 leitete das Gericht die Eingabe des Berufungsgegners vom 23. April 2021 an die Bundesanwaltschaft und an das EFD weiter und forderte diese auf, zum Antrag des Berufungsgegners auf Nichteintreten Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.007).

B.6 Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021 äusserte sich das EFD zum Antrag des Berufungsgegners auf Nichteintreten und stellte die folgenden begründeten Anträge (CAR pag. 2.100.009 ff.):

«1.     Auf die Berufung sei einzutreten.

2.       Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen.

Eventualantrag:
Die gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. März 2021 am 14. März 2021 angemeldete und am 22. März 2021 erklärte Berufung des EFD sei zusammen mit der vorliegenden Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten zur Behandlung als Beschwerde.»

Die Bundesanwaltschaft liess sich zur Eingabe des Berufungsgegners vom 23. April 2021 nicht vernehmen.

B.7 Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 forderte das Gericht den Berufungsgegner dazu auf, allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung einzureichen (CAR pag. 9.102.001 f.). Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 bekräftigte der Berufungsgegner seinen Antrag auf Nichteintreten und stellte zudem bezugnehmend auf den vom EFD mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021 gestellten Eventualantrag das Begehren, die Sache sei nicht an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. Schliesslich reichte der Berufungsgegner aufforderungsgemäss eine Aufstellung der Aufwendungen seiner Verteidigung ein (CAR pag. 9.102.003 ff.). Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 gewährte das Gericht dem EFD die Möglichkeit, sich zu den geltend gemachten Aufwendungen sowie deren Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (CAR pag. 9.101.001). Das EFD liess seine Stellungnahme am 17. Juni 2021 aufforderungsgemäss beim Gericht zugehen (CAR pag. 9.101.002 f.).

B.8 Auf die Ausführungen des EFD sowie des Berufungsgegners gemäss Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt:

1.             

Eintreten

1.1

Mit seiner Eingabe vom 23. April 2021 stellt der Berufungsgegner einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des EFD.

1.1.1

Zur Begründung seines Antrags trägt der Berufungsgegner im Einzelnen vor, dass mit Entscheid vom 2. März 2021 die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Verjährungseintritt festgestellt und das Verwaltungsstrafverfahren deshalb eingestellt habe. Der zuständige Einzelrichter sei zum Schluss gelangt, dass der infolge der Verletzung der Ausstandsvorschriften aufgehobenen Strafverfügung vom 25. März 2019, die auf dem ebenfalls aufgehobenen Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 und dem aufgehobenen Strafbescheid vom 1. Februar 2019 basiere, keine verjährungsbeendende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zukomme. Der Berufungsgegner weist darauf hin, dass der Entscheid keinerlei Erwägungen zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des dem Berufungsgegner zur Last gelegten Verhaltens enthalte. Gegen diesen Einstellungsentscheid habe der Strafrechtsdienst EFD Berufung angemeldet und erklärt (CAR pag. 2.100.003 f.).

1.1.2

Der Berufungsgegner fährt in seiner Eingabe vom 23. April 2021 diesbezüglich fort, dass gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte sei, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen werde. Berufungsfähig seien damit Entscheide, in denen über Straffragen materiell befunden werde. Demgegenüber seien Prozessentscheide mangels Urteilscharakter grundsätzlich nicht mit Berufung anfechtbar (CAR pag. 2.100.004). Der Berufungsgegner präzisiert, dass es sich bei der Verfahrenseinstellung wegen Verjährung um einen prozesserledigenden Entscheid aus formellen Gründen, also um eine nicht berufungsfähige Formalentscheidung, handle. Entsprechend sehe Art. 322 StPO explizit die Beschwerde als Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor. Für Einstellungsentscheide im gerichtlichen Verfahren sei aus Art. 329 Abs. 4 StPO unmissverständlich ersichtlich, dass sie nicht mittels Berufung angefochten werden könnten. Könne nämlich ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stelle das Gericht das Verfahren ein. Ohne Urteil fehle es am gesetzlich vorausgesetzten Anfechtungsobjekt der Berufung. Einstellungsentscheide wegen Verjährungseintritts würden nach dem Gesagten der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO unterliegen. Dies sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Eine Ausnahme hierzu bestehe einzig, wenn der Einstellungsentscheid nach der Urteilsberatung erfolgt sei und sich die Einstellungsfrage zudem nicht bei allen Anklagepunkten stelle. In diesem Falle werde ein Einstellungsentscheid nach erfolgter Urteilsberatung eine Ziffer des Urteildispositivs und sei damit Bestandteil des (Sach-)Urteils und die Anfechtung mittels Berufung allenfalls möglich. Von dieser Ausnahme abgesehen sei die Berufung gegen die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung unzulässig (CAR pag. 2.100.004 f.).

1.1.3

Im Hinblick auf den vorliegenden Fall führt der Berufungsgegner in seiner Eingabe vom 23. April 2021 ferner aus, dass ein Einstellungsentscheid wegen Verjährung zu Recht ergangen sei, bevor eine Hauptverhandlung überhaupt anberaumt worden sei. Die Verjährung als Prozesshindernis beziehe sich auf den gesamten Sachverhalt. Es sei mithin nicht über einzelne andere materiell-rechtliche Fragen oder andere Anklagepunkte zu entscheiden gewesen. Dementsprechend sei weder eine Hauptverhandlung noch eine Urteilsberatung notwendig gewesen. Wie bei der vorliegenden Konstellation zu entscheiden sei, sei in Art. 329 Abs. 4 StPO (unter Verweis auf Art. 320 StPO) gesetzlich klar geregelt. Der Einstellungsentscheid vom 2. März 2021 wäre somit mittels Beschwerde und nicht mittels Berufung anzufechten gewesen. Mangels Entscheids in der Sache sei die vorliegend erhobene Berufung unzulässig, weshalb nach Art. 403 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 403 Abs. 3 StPO auf sie nicht einzutreten sei (CAR pag. 2.100.005).

1.1.4

Der Berufungsgegner räumt schliesslich ein, dass der Entscheid der Strafkammer vom 2. März 2021 zwar versehentlich als "Urteil" bezeichnet worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er nicht berufungsfähig sei. Inhaltlich sei ein verfahrensabschliessender Einstellungsentscheid gemäss Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 sowie Art. 80 Abs. 1 StPO erfolgt, der im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO mit einer Verfügung zu erlassen gewesen wäre. Das Dispositiv laute unzweifelhaft auf Einstellung. Es liege kein berufungsfähiger Entscheid gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO vor. Die offensichtlich versehentlich falsche Bezeichnung des Entscheids vermöge nicht ein Rechtsmittel zu schaffen, das nicht geeignet sei, den Inhalt des Entscheids anzufechten (CAR pag. 2.100.005).

1.2

Mit seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 nimmt das EFD die Gelegenheit wahr, seinen Standpunkt zum Antrag auf Nichteintreten des Berufungsgegners darzulegen.

1.2.1

Das EFD weist zunächst darauf hin, dass gemäss der erfolgten Rechtsmittelbelehrung gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden könne. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil habe ferner auch eine Belehrung betreffend die Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid sowie weitere, nicht einschlägige Hinweise, etwa betreffend den Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung, enthalten. Schliesslich habe die Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis, dass insbesondere gegen Verfügungen und Beschlüsse der Strafkammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer geführt werden könne, umfasst (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 1 [CAR pag. 2.100.010]). Diesbezüglich fährt das EFD fort, dass der angefochtene Entscheid der Strafkammer in der Form eines Urteils ergangen sei. Damit habe die Strafkammer das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen den Beschuldigten in der Sache gänzlich abgeschlossen. Gegen Urteile der Strafkammer, welche das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen würden, sei – wie es in der Rechtsmittelbelehrung korrekt wiedergegeben sei – die Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts möglich (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 2 [CAR pag. 2.100.010]).

1.2.2

Das EFD fährt in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 fort, dass es im Sinne von Art. 382 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zur Berufung legitimiert sei, da es am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen habe. AIs Strafverfolgungs- und Untersuchungsbehörde für die Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetzte habe das EFD ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des Entscheides. Bilde wie vorliegend eine Übertretung Gegenstand der Überprüfung, könne gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR mit der Berufung geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Nach Ansicht des EFD habe die Vorinstanz den Eintritt der Verjährung in Missachtung von Bundesrecht bejaht und damit das Verfahren in rechtsverletzender Weise eingestellt (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 3 f. [CAR pag. 2.100.010]).

1.2.3

Zur Frage des Eintretens hält das EFD konkret fest, dass das EFD davon ausgehe, dass die Strafkammer in der gesetzlich vorgesehenen Form entschieden und eine korrekte Rechtsmittelbelehrung angeführt habe. Die gewählte Urteilsform mit Berufungsbelehrung erscheine insofern nachvollziehbar, als die Verjährungsfrage eng mit dem materiellen Recht verzahnt sei (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 7 [CAR pag. 2.100.011]). Hierzu führt das EFD präzisierend aus, dass sich bei einer weiterführenden Betrachtung aus Art. 80 Abs. 1 StPO ergebe, dass die Urteilsform grundsätzlich nur vorgesehen sei für Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden werde. Bei der Verjährung handle es sich um ein Institut des materiellen Rechts. Die Verjährungsfrage könne – wie dies auch beim vorliegend angeklagten Dauerdelikt der Fall sei – eng mit der materiellen Beurteilung verzahnt sein. Sie knüpfe an den zu beurteilenden Lebenssachverhalt an. Der Verjährung komme die Eigenschaft einer negativen Strafbarkeitsvoraussetzung zu. Mit der Beendigung des Verfahrens infolge Verjährung erwachse der Streitgegenstand in materielle Rechtskraft. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen derselben Tat stehe der Grundsatz «ne bis in idem» entgegen. Dies im Gegensatz zu Verfahrenseinstellungen infolge (anderer) fehlender Prozessvoraussetzungen, bei denen der Grundsatz «ne bis in idem» nicht zum Tragen komme, weil diese Prozessvoraussetzungen nicht an den betreffenden Lebenssachverhalt anknüpfen würden. Die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens infolge Verjährung in der Form eines Urteils trage dieser materiellen Komponente der Verfolgungsverjährung Rechnung und erscheine insofern mit Blick auf das Gesetz nachvollziehbar (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 12 [CAR pag. 2.100.012]).

1.2.4

Das EFD trägt ausserdem vor, dass bei der Wahl der Verfügungsform die Anrufung des Bundesgerichts ausgeschlossen wäre und das Bundesgericht es in einem anderen Fall nicht beanstandet habe, dass die Einstellung wegen Verjährung im einzigen Anklagepunkt in einem Urteil ergangen sei, unter Ausschluss der Beschwerde an die Beschwerdekammer (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 7 [CAR pag. 2.100.011]). Das EFD ergänzt diesbezüglich, dass die Einstellung wegen Verjährung in Form eines Urteils auch insofern sachgerecht sei, als eine Einstellung in der Form einer Verfügung aufgrund der Beschränkung von Art. 79 BGG nicht beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Dies wäre mit Blick auf die mit der Einstellung verbundenen, die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt erfassenden Sperrwirkung stossend. Die Beschwerdekammer hätte letztinstanzlich auch über Fragen zu befinden, die materielles Recht betreffen würden, ohne dass diese Beurteilung vom Bundesgericht auf Konformität mit Bundesrecht überprüft werden könnte (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 13 [CAR pag. 2.100.012 f.]). In dieser Hinsicht bringt das EFD schliesslich vor, dass im bisher einzigen gerichtlichen Verjährungsfall, in den der Rechtsdienst EFD involviert gewesen sei, der Einzelrichter der Strafkammer ebenfalls in der Form eines Urteils erstinstanzlich eine Verfahrenseinstellung wegen Verjährung vorgenommen habe (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.38 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. November 2017). Auch dieses Einstellungsurteil habe sich materiell als Voraussetzung für die Beurteilung der Verjährungsfrage mit der Dauer der Meldepflicht nach Art. 9 GwG befasst und habe aus dem Ergebnis dieser Erwägungen abgeleitet, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das EFD habe dieses Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. Dieses habe die gewählte Urteilsform nicht bemängelt und nicht befunden, es wäre anstelle der Beschwerde an das Bundesgericht jene an die Beschwerdekammer zu führen gewesen. Vielmehr sei das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten, habe die Dauer der allfälligen Meldepflicht materiell abweichend beurteilt und habe den Verjährungsschluss der Strafkammer verworfen. Auf dieses Urteil des Bundesgerichts wiederum stütze sich das vorliegend angefochtene Urteil für die Bestimmung des Zeitpunkts des Endes der Meldepflicht und damit des Beginns des Laufs der Verfolgungsverjährung. Zum materiellen Leitentscheid BGE 144 IV 391 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen betreffend die Dauer der Meldepflicht nach Art. 9 GwG hätte es nicht kommen können, wenn der Einstellungsentscheid der Strafkammer als Verfügung hätte ergehen müssen und nur mit Beschwerde an die Beschwerdekammer (als letzte Instanz) hätte angefochten werden können (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 14 [CAR pag. 2.100.013]).

1.3

Mit seinem Schreiben vom 25. Mai 2021 nimmt der Berufungsgegner zu den Ausführungen des EFD Stellung und untermauert seinen Antrag auf Nichteintreten. Im Einzelnen führt der Berufungsgegner aus, dass das Dispositiv des Entscheids vom 2. März 2021 konsequenterweise auf Freispruch des Berufungsgegners hätte lauten müssen und nicht, wie tatsächlich erfolgt, auf Einstellung des Verfahrens, wenn die Strafkammer dem materiell-rechtlichen Charakter der Verfolgungsverjährung hätte Rechnung tragen wollen (CAR pag. 9.102.004). Der Berufungsgegner hebt ausserdem hervor, dass es Willkür in der Rechtsanwendung wäre, wenn die Strafkammer die Bezeichnung ihrer Entscheide bewusst nach der bundesgerichtlichen Überprüfbarkeit ausrichten und damit den gesetzlich vorgesehenen Prozessweg umgehen würde. Es sei geradezu ausgeschlossen, dass die Strafkammer durch ihre Rechtsprechung absichtlich einen bewussten gesetzgeberischen Entscheid habe umgehen wollen. Gegen die Argumentation der bundesgerichtlichen Überprüfbarkeit spreche darüber hinaus auch die Tatsache, dass Einstellungsentscheide der Bundesanwaltschaft ebenfalls nur mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anfechtbar seien. Die bundesgerichtliche Überprüfbarkeit sei auch bei diesen Entscheiden bewusst nicht vorgesehen, was nicht beanstandet werde. Daran ändere auch das vom Strafrechtsdienst EFD hervorgehobene Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.38 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. November 2017 und dessen Anfechtung am Bundesgericht nichts. Das erwähnte Urteil des Bundesstrafgerichts sei nach Durchführung einer Hauptverhandlung samt Urteilsberatung ergangen. Im vorliegenden Fall sei die Einstellung demgegenüber im Rahmen der Anklageprüfung ergangen, noch bevor überhaupt eine Hauptverhandlung angesetzt worden sei, und habe daher gar nicht mittels Urteil erfolgen können. Solche Einstellungsentscheide infolge Verjährung seien durch Verfügung oder Beschluss zu erlassen und mittels Beschwerde bei der hierfür zuständigen Instanz anzufechten (CAR pag. 9.102.004 f.). Entscheidend aber sei, dass ein Entscheid aufgrund seines Inhalts, d.h. seines Dispositivs, zu einem Urteil oder einer Verfügung werde und nicht aufgrund seiner Bezeichnung. Die Strafkammer könne folglich nicht durch die Bezeichnung ihres Entscheids die Qualifikation und damit die Anfechtbarkeit des Entscheids übersteuern. Die Rechtslage zur Form von Einstellungsentscheiden und deren Anfechtung sei klar: Ein Einstellungsentscheid der Strafkammer infolge Verjährung sei mittels Beschwerde bei der Beschwerdekammer anzufechten. Auf die Berufung des Strafrechtsdienstes EFD sei nicht einzutreten (CAR pag. 9.102.005 f.).

1.4

Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]). Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen demgegenüber der Beschwerde ( Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a StPO). Kann gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Nach Art. 320 Abs. 1 StPO, der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sinngemäss anwendbar ist, richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Die Einstellungsverfügung ist ein verfahrenserledigender Entscheid, der sich nicht materiell zum staatlichen Strafanspruch äussert. Es handelt sich deshalb nicht um ein Urteil. Einstellungsentscheide unterliegen gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO der Beschwerde (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. Dezember 2018 E. 2.2; Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 80-83 StPO N. 5 sowie Art. 329 StPO N. 8 und 10; Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 6). Einzig wenn das Urteil nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt wird, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen ( Art. 329 Abs. 5 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. April 2013 E. 2.4 f.; Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 80-83 StPO N. 5).

1.5

Mit ihrem «Urteil» vom 2. März 2021 stellte die Strafkammer das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungsgegner infolge Eintritts der Verjährung vollständig ein. Wie der Berufungsgegner in seiner Eingabe vom 23. April 2021 korrekt darlegt, hat die Strafkammer dabei kein materielles Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO gefällt. Die Strafkammer verfügte die Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung, ohne materiell über Straf- und Zivilfragen zu befinden. Trotz der Betitelung des Entscheids als «Urteil» erfolgte inhaltlich ein verfahrensabschliessender Einstellungsentscheid gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 320 StPO, der aufgrund der Zuständigkeit des Einzelrichters in Form einer Verfügung zu erlassen gewesen wäre. Schliesslich erfolgte die Einstellung durch die Vorinstanz nicht nur in einzelnen Anklagepunkten, so dass die Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO ausscheidet. Es liegt damit kein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO vor, das mit Anhebung einer Berufung hätte angefochten werden können. Infolgedessen ist der Antrag des Berufungsgegners auf Nichteintreten gutzuheissen und auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten.

1.6

Die vom EFD gegen eine solche Schlussfolgerung vorgebrachten Argumente stossen indes allesamt ins Leere. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Frage der Verjährung zwar Rückwirkungen auf das materielle Recht haben mag. In prozessualer Hinsicht verkennt das EFD jedoch, dass ein gerichtlicher Einstellungsentscheid infolge Verjährungseintritts sich nicht zum materiellen Recht äussert und deshalb mit Ausnahme des Falles nach Art. 329 Abs. 5 StPO nicht in der Form eines Urteils erlassen werden kann. Aufgrund dessen kann eine Einstellung nicht mit Berufung angefochten werden. Das EFD überzeugt ferner auch nicht, wenn es ausführt, dass die Strafkammer der materiell-rechtlichen Tragweite der Verjährung habe gebührend Rechnung tragen wollen und mit der Wahl der Urteilsform den Beschwerdeweg hin zum Bundesgericht habe ermöglichen wollen. Wie der Berufungsgegner in seinem Schreiben vom 25. Mai 2021 richtig ausführt, würde ein solches Vorgehen nicht nur einer Verletzung von Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO gleichkommen, sondern auch eine unzulässige Umgehung von Art. 79 BGG und damit des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers bedeuten. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der durch die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesstrafgericht gewollte Entlastungseffekt durch die systematische Öffnung des Beschwerdewegs an das Bundesgericht zunichtegemacht werde (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 Bundesblatt Als Filter hinzufügen Link öffnen, 4314 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1089/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Dezember 2014 E. 1.1). Im Zusammenhang mit den Ausführungen des EFD, wonach in einem früheren Fall das Bundesgericht auf ein Urteil der Strafkammer eingetreten sei, ohne die Entscheidform zu beanstanden, sei auf das nunmehr bestehende institutionelle Gefüge des Bundesstrafgerichts hingewiesen. Mit der Errichtung der Berufungskammer erfuhr dieses eine erhebliche Veränderung. Gemäss Art. 38a StBOG ist nunmehr die Berufungskammer zuständig für die Beurteilung von Berufungen. Urteile der Strafkammer können demnach nicht mehr mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden. Stattdessen ist gegen ein Urteil der Strafkammer eine Berufung anzuheben. Entsprechend stellt sich im gegenwärtigen institutionellen Gefüge des Bundesstrafgerichts auch die Frage nach dem Verhältnis zwischen Berufung und Beschwerde an die Beschwerdekammer. Das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.38 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. November 2017 sowie als Folge dessen Anfechtung BGE 144 IV 391 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen sind hingegen zu einem Zeitpunkt ergangen, in welchem die Berufungskammer noch nicht bestanden hatte. Allfällige Rückschlüsse zum Verhältnis zwischen der bundesgerichtlichen Beschwerde in Strafsachen und der Beschwerde an die Beschwerdekammer aus BGE 144 IV 391 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen erweisen sich indes aufgrund des nunmehr bestehenden institutionellen Gefüges des Bundesstrafgerichts als nicht einschlägig und sind auf die vorliegende Konstellation deshalb nicht übertragbar.

2.             

Weiterleitung der Sache an die Beschwerdekammer

2.1

Mit seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 beantragt das EFD eventualiter, die gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. März 2021 am 14. März 2021 angemeldete und am 22. März 2021 erklärte Berufung des EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Behandlung als Beschwerde weiterzuleiten sei (vgl. oben E. B.6).

2.1.1

Das EFD führt im Einzelnen aus, dass Art. 3 Abs. 1 StPO den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben konkretisiere, an den alle Verfahrensbeteiligten gebunden seien. Gestützt darauf dürfe einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung, namentlich fehlender, unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen. Dem Grundsatz komme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine allgemeine Tragweite zu, d.h. er beanspruche Geltung auf dem gesamten Gebiet der Rechtsprechung. Nicht auf dieses Prinzip berufen könne sich eine Partei, welche die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannt habe oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Rechtsuchende würden keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn sie bzw. ihre Rechtsvertretung den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Dagegen werde nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen werde. Insgesamt sei nur grobe Unsorgfalt geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 9 f. [CAR pag. 2.100.011 f.]).

2.1.2

Das EFD sei verpflichtet gewesen, den Text der StPO zu konsultieren. Aus Art. 398 Abs. 1 StPO gehe hervor, dass die Berufung zulässig gegen Urteile sei, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen werde. Dies sei vorliegend aufgrund der Bezeichnung des Entscheides als Urteil der Fall (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 11 [CAR pag. 2.100.012]). Im Weiteren bringt das EFD in diesem Zusammenhang dieselben Argrumente vor, welche es bereits zur Frage des Eintretens geltend macht, und streicht dabei hervor, dass die gewählte Urteilsform mit Berufungsbelehrung insofern nachvollziehbar erscheine, als die Verjährungsfrage eng mit dem materiellen Recht verzahnt sei, bei der Wahl der Verfügungsform die Anrufung des Bundesgerichts ausgeschlossen wäre und das Bundesgericht es im BGE 144 IV 391 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen nicht beanstandet habe, dass die Einstellung wegen Verjährung im einzigen Anklagepunkt in einem Urteil ergangen sei, unter Ausschluss der Beschwerde an die Beschwerdekammer (vgl. oben E. 1.2.3 f.; Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 12 ff. [CAR pag. 2.100.012 f.]). Vor diesem Hintergrund sei eine grobe Unsorgfalt des EFD zu verneinen in Bezug darauf, dass es (auch) im vorliegenden Fall darauf vertraut habe, dass die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung zurecht in Urteilsform ergangen und folglich mit Berufung anfechtbar sei. Dem EFD dürfe entsprechend kein Nachteil daraus erwachsen, dass der Einstellungsentscheid allenfalls in Form einer Verfügung hätte ergehen müssen und nicht mit einer Berufungsbelehrung hätte versehen werden dürfen. Die gegebenenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründe im konkreten Fall eine schutzwürdige Vertrauensposition des EFD. Aus der Beschreitung des Berufungsweges anstelle des Beschwerdeweges (mit den entsprechenden Form- und Fristfolgen) dürfe dem EFD somit gegebenenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 15 [CAR pag. 2.100.013]).

2.1.3

Zur Weiterleitung der Sache an die Beschwerdekammer hält das EFD konkret fest, dass einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend eine Frist auch dann als gewahrt gelte, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eingehe. Die Behörde, bei der eine Eingabe fälschlicherweise eingegangen sei, sei zur Weiterleitung verpflichtet. Art. 91 Abs. 4 StPO sei für andere Verfahrenshandlungen analog anwendbar. Die Verpflichtung zur Weiterleitung bestehe unter anderem selbst dann, wenn die Eingabe als verspätet erscheinen sollte. Es sei Sache der effektiv zuständigen Behörde, über die Rechtzeitigkeit von Verfahrenshandlungen zu entscheiden (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 16 [CAR pag. 2.100.013 f.]).

2.2

Gegen den Eventualantrag des EFD auf Weiterleitung der vorliegenden Sache an die Beschwerdekammer trägt der Berufungsgegner in seinem Schreiben vom 25. Mai 2021 vor, dass Art. 91 Abs. 4 StPO Fälle von irrtümlicherweise an eine unzuständige Behörde gerichteten Eingaben regle. Diese seien an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Ob Art. 91 Abs. 4 StPO bei offensichtlich unzulässigen Rechtsmitteln einschlägig sei, sei unklar. Jedenfalls nicht anwendbar sei Art. 91 Abs. 4 StPO, wenn ein Rechtsmittel gewollt bei der unzuständigen Behörde eingereicht werde und der Rechtsuchende darauf beharre, dass die betreffende Behörde für die Behandlung des eingereichten Rechtsmittels zuständig sei. Selbst nach eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung zur Einstellung infolge Verjährung erachte das EFD die Berufung als das sachgerechte und korrekte Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 2. März 2021. Es stelle die Beschwerde als das richtige Rechtsmittel explizit in Abrede. Eventualanträge seien in der Praxis zwar üblich und anerkannt. In diesem konkreten Fall, bei dem für den beantragten Rechtsschutz – d.h. die Weiterleitung eines Rechtsmittels wegen entschuldbaren Irrtums – gerade entscheidend sei, ob eine Rechtshandlung absichtlich oder eben irrtümlich vorgenommen worden sei, könne nicht eine Eingabe eingereicht werden, welche gleichzeitig Absicht und Irrtum behauptet. Das EFD könne nicht einerseits die Berufung als das korrekte und sachgerechte Rechtsmittel bezeichnen und gleichzeitig festhalten, es habe seine Beschwerde (Berufungsanmeldung) irrtümlicherweise bei der Berufungskammer eingereicht und deshalb sei sie an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Wenn das EFD die Berufung nach wie vor für das richtige Rechtsmittel halte (Hauptantrag), habe es die Berufung eben gerade nicht irrtümlich angemeldet. Es liege damit kein Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO vor, der des Rechtsschutzes bedürfe. Die Berufungsanmeldung des EFD sei nicht an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (CAR pag. 9.102.006 f.).

2.3

Gemäss Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO leitet eine schweizerische Behörde eine Eingabe, welche bei ihr eingeht und für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter. Für die Weiterleitung einer Eingabe wird demnach vorausgesetzt, dass diese bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht ( Riedo, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 44). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Behörden auf gesetzlicher Grundlage beruhende Organe, welche mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben ( BGE 114 IV 24 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Als Behörde mit der Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Eingaben im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO gelten die Strafbehörden gemäss Art. 12 ff. StPO sowie Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. Juni 2015 E. 3.2). In den Anwendungsbereich von Art. 91 Abs. 4 StPO fallen lediglich irrtümlicherweise an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingaben. Dagegen findet Art. 91 Abs. 4 StPO keine Anwendung, wenn eine Eingabe absichtlich an eine unzuständige Behörde gerichtet wird. Bei der Weiterleitung einer Eingabe ist das Rechtsmissbrauchsverbot dementsprechend zu beachten. Demnach verdienen Eingaben, welche trotz besseren Wissens namentlich nur erfolgen, um eine Verfahrensverzögerung zu erwirken, keinen Rechtsschutz. Ebenfalls nicht weiterzuleiten ist eine Eingabe, welche willentlich bei der unzuständigen Behörde eingereicht wird, und wenn die für die Eingabe verantwortliche Person darauf beharrt, dass die Behörde, an welche Eingabe gerichtet ist, für deren Behandlung zuständig sei ( Riedo, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 43; Brüschweiler/Grünig, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 91 StPO N. 11a).

2.4

Vorliegend tritt die Berufungskammer auf die vom EFD als Berufung eingereichte Eingabe nicht ein (vgl. oben E. 1 in fine). Demnach handelt es sich bei ihr um eine Behörde, welche für die Behandlung der Eingabe nicht zuständig ist. Darüber hinaus stellt die Berufungskammer eine Strafbehörde gemäss Art. 12 ff. StPO dar, weswegen sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge dazu verpflichtet ist, die unverzügliche Weiterleitung von Eingaben im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO zu veranlassen. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eingabe des EFD irrtümlich erfolgt sei, gilt es zunächst festzuhalten, dass die Bezeichnung des Entscheids durch die Strafkammer mit «Urteil» angesichts dessen Inhalts – es handelt sich um einen verfahrensabschliessenden Einstellungsentscheid – nicht zutrifft. Ausserdem weist die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz neben der Beschwerde auch auf die Möglichkeit hin, eine Berufung bei der Berufungskammer einzureichen (CAR pag 1.100.029). Insgesamt weist der Entscheid der Vorinstanz zwischen seinem Inhalt und seiner Form demzufolge eine gewisse Widersprüchlichkeit auf, die nicht dem EFD angelastet werden kann. Wird ferner berücksichtigt, dass das EFD bisher lediglich in einen einzigen Verjährungsfall verwickelt war, welcher ebenso in Urteilsform abgeschlossen wurde, erscheint die Eingabe des EFD als irrtümlich bzw. als nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der Einwand des Berufungsgegners, das EFD habe seine Eingabe absichtlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht und beharre darauf, dass eben diese zuständig sei, ist in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig. Mit dem mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021 gestellten Eventualantrag des EFD kommt gerade dessen flexibler Standpunkt hinsichtlich des richtigen Rechtsmittels zum Ausdruck. Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass die Absicht des EFD, eine Berufung einzureichen, es gerade nicht ausschliesst, dass diese auf einem Irrtum gründet. Nicht zu hören sind schliesslich die Ausführungen der Parteien zur allfälligen schutzwürdigen Vertrauensposition des EFD oder deren Vorbringen betreffend die Nachbesserung der Eingabe. Über die Eintretensvoraussetzungen der weitergeleiteten Eingabe und die damit zusammenhängenden Fragen entscheidet allein die zuständige Behörde (vgl. Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 6; Stoll, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 91 StPO N. 21). Im Lichte der vorangehenden Ausführungen ist die Sache in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten.

3.             

Kosten und Entschädigung

3.1

Gerichtsgebühr

Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Art. 417-428 StPO. Laut Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Auf die Berufung des EFD wird in der Hauptsache vorliegend nicht eingetreten. Die Gerichtsgebühr wird i.S.v. Art. 7bis BStKR auf Fr. 1'000.00 festgelegt und geht gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten der Staatskasse.

3.2

Entschädigung

3.2.1

Gemäss Art. 101 Abs. 1 VStrR gilt im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung ( Art. 101 Abs. 1 VStrR). Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen ( Art. 101 Abs. 2 VStrR). Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes ( Art. 99 Abs. 3 VStrR).

3.2.2

Laut Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf dabei indessen kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen ( BGE 115 IV 156 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c).

3.2.3

Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar ( Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen ( Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 ( Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Der Stundenansatz für Praktikanten betragt praxisgemäss Fr. 100.00 (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet ( Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden ( Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

3.2.4

Für seine Leistungen im Hinblick auf das Berufungsverfahren fakturierte der Rechtsvertreter des Berufungsgegners einen Aufwand von insgesamt 31.15 Stunden à Fr. 300.00 bzw. à Fr.230.00 im Hinblick auf die von Rechtsanwältin Nadine Wantz erbrachten Leistungen im Umfang von 7.95 Stunden, sowie keine Auslagen, insgesamt Fr. 9'480.29 inkl. Mehrwertsteuer (Honorarnote vom 25. April 2021 [CAR pag. 9.102.011]). Mit seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2021 strich das EFD diesbezüglich hervor, dass die unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsgegners vom 25. Mai 2021 nicht erforderlich gewesen sei. Ebenfalls nicht erforderlich seien die Argumente des Rechtsvertreters für den Fall einer Weiterleitung des Rechtsmittels des EFD an die Beschwerdekammer der Zuständigkeit wegen gewesen. Diese seien nicht im Berufungsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Deshalb seien die diesbezüglichen Aufwendungen nicht zu entschädigen. Folglich beantragt das EFD, die Honorarnote des Rechtsvertreters des Berufungsführers vom 25. Mai 2021 hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung um die Aufwände, welche der Rechtsvertreter ab dem 21. Mai 2021 generierte, zu kürzen (CAR pag. 9.101.003).

3.2.5

Anlass zu Bemerkungen gibt zunächst der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.00 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Andrea Taormina. Im vorliegenden Berufungsverfahren war lediglich über prozessuale Fragen, namentlich über das Eintreten sowie die Weiterleitung der Sache, zu befinden. Der vorliegende Fall ist weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplex, weshalb er im ordentlichen Schwierigkeitsbereich einzuordnen ist. Der ständigen Praxis der Berufungskammer entsprechend sind auf die Leistungen von Rechtsanwalt Andrea Taormina ebenfalls der Stundenansatz von Fr. 230.00 anzuwenden. Der geltend gemachte Aufwand von 31.15 Stunden beinhaltet hauptsächlich die Redaktion des begründeten Antrags auf Nichteintreten vom 23. April 2021 sowie die Stellungnahme vom 25. Mai 2021. Diese zwei Schriftsätze umfassen ohne Anlagen insgesamt 12 Seiten (begründeter Antrag auf Nichteintreten vom 23. April 2021: 4 Seiten; Stellungnahme vom 25. Mai 2021: 8 Seiten), für deren Redaktion ein zeitlicher Aufwand von 26.55 Stunden geltend gemacht wird. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie interne Doppelspurigkeiten, interne Besprechungen, oder blosse administrative Tätigkeiten, nicht zu entschädigen sind. Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Oktober 2013 E. 6.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.32 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. März 2019 E. 6.5). Vorliegend handelt es sich gemäss eingereichtem Leistungsblatt beim begründeten Antrag auf Nichteintreten vom 23. April 2021 um eine Leistung von Rechtsanwältin Nadine Wantz. Der Antrag wurde sodann abwechselnd von Rechtsanwalt Andrea Taormina und Rechtsanwältin Nadine Wantz überarbeitet. Die Positionen «Überarbeitung Eingabe betr. Antrag auf Nichteintreten» (Leistung von Rechtsanwalt Andrea Taormina vom 10. April 2021), «Überarbeitung Eingabe betr. Antrag auf Nichteintreten, inkl. Rechtsrecherche» (Leistung von Rechtsanwältin Nadine Wantz vom 16. April 2021) sowie «Überarbeitung Eingabe betr. Antrag auf Nichteintreten» (Leistung von Rechtsanwalt Andrea Taormina vom 19. April 2021) sind als interne Doppelspurigkeiten zu werten. Dementsprechend sind die Aufwendungen im Umfang von 3.5 Stunden nicht zu entschädigen. Wie bereits festgehalten gründet die vorliegend zu beurteilende Frage des Eintretens und der Weiterleitung nicht auf einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt. Ein Restaufwand von insgesamt 23.05 Stunden (26.55 Stunden abzüglich 3.5 Stunden) für die Redaktion dieser zwei Schriftsätze von insgesamt 12 Seiten erscheint daher übersetzt, was eine ermessensweise Kürzung auf 9 Stunden zur Folge hat. Für die Leistungen der Sparte «Akten- und Rechtsstudium/Korrespondenz mit Klient» gilt schliesslich ebenfalls, dass Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit zweier Anwälte am Dossier nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädigen sind, womit die Aufwendungen von Rechtsanwältin Nadine Wantz in der Höhe von 1.20 Stunden nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen erweisen sich die Aufwendungen für Korrespondenz, Telefonate sowie Aktenstudium im Umfang von 3.4 Stunden (Sparten «Akten- und Rechtsstudium/Korrespondenz mit Klient», «Korrespondenz mit Klient» und «Telefonate mit Klient») als angemessen. Demzufolge ist dem Berufungsgegner für die Aufwendungen seines Rechtsvertreters im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'071.60 (d.h. 12.4 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 2'852.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% [Fr. 219.60]) zuzusprechen.


Die Berufungskammer beschliesst:

I.              Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. März 2021 wird nicht eingetreten .

II.              Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.

III.              Kosten

1.              Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 geht zulasten des Staates.

2.              A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 3'071.60 entschädigt.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende                                                                     Der Gerichtsschreiber


Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Simon Müller, Leiter Rechtsdienst

- Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina

Kopie an (brevi manu):

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an (zum Vollzug):

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand: 28. Juni 2021

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