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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CA.2021.1
Datum:06.09.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschuldigte; Urteil; Filter; Beschuldigten; Bundes; Verfahren; Güter; Berufung; Berufungs; Verfahren; Bewilligung; Entscheid; Kammer; Beweis; BStGer; Entscheide; Urteile; Recht; Bundesgericht; Recht; Apos;; Export; Bewilligungspflicht; Dual-Use; Gericht; Punkt; Anklage; ätig
Rechtsnorm: Art. 1 StGB ; Art. 10 StGB ; Art. 10 StPO ; Art. 105 BGG ; Art. 12 StGB ; Art. 127 StPO ; Art. 13 StPO ; Art. 139 StPO ; Art. 14 StPO ; Art. 17 StPO ; Art. 178 StPO ; Art. 180 StPO ; Art. 183 StPO ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 3 StGB ; Art. 3 stGB; Art. 30 StGB ; Art. 31 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 33 StGB ; Art. 333 StGB ; Art. 343 StPO ; Art. 35 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 352 StPO ; Art. 355 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 405 StPO ; Art. 406 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 44 StGB ; Ar
Referenz BGE:112 Ia 353; 113 IV 56; 122 III 195; 122 IV 103; 124 IV 86; 134 IV 17; 134 IV 60; 135 IV 130; 135 IV 27; 136 IV 55; 139 IV 220; 139 IV 282; 140 IV 196; 142 IV 315; 143 IV 214; 143 IV 288; 144 IV 198; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CA.2021.1

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2021.1

Urteil vom 6. September 2021
Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Beatrice Kolvodouris Janett und Olivier Thormann

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A. , österreichischer Staatsangehöriger, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg

Beschuldigter / Berufungsführer

gegen

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz ( Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)

Berufung (vollumfänglich) vom 5. Juli 2019 gegen das Ur­teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019

Rückweisung durch das Bundesgericht


Sachverhalt:

A.           Strafuntersuchung / Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift

Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontroll­gesetz (GKG, SR 946.202; vgl. BA pag. 01-00-0002). Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2017 sprach sie ihn wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güter­kontrollgesetz ( Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV [ SR 946.202.1] und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (BA pag. 03-00-0005 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2017 Einsprache (BA pag. 03-00-0009 ff.), worauf die BA den Strafbefehl am 2. Juni 2017 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.).

B.           Erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen / Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2017

Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2017 vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, jedoch in Abwesenheit der BA statt (TPF 2017.27 pag. 2.920.001 ff.), wobei der Beschuldigte (TPF 2017.27 pag. 2.931.001 ff.) sowie die Zeuginnen C. (TPF 2017.27 pag. 2.932.001 ff.) und F. (TPF 2017.27 pag. 2.933.001 ff.) einvernommen wurden. Mit Verfügung SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Dezember 2017 stellte der Einzelrichter der Strafkammer das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO ein (TPF 2017.27 pag. 2.970.001 ff.). Gemäss Ersuchen der BA vom 18. Dezember 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.510.003 f.) wurde am 24. Januar 2018 die begründete Verfügung (TPF 2017.27 pag. 2.970.005 ff.) an die Parteien versandt (TPF 2017.27 pag. 2.970.026 f.).

C.           Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen / Rückweisungs­urteil vom 5. März 2019

Gegen die Verfügung SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen erhob die BA am 8. Februar 2018 (da zu diesem Zeitpunkt am Bundesstrafgericht noch keine Berufungskammer existierte) Beschwerde beim Bundesgericht mit Antrag auf Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten gemäss Strafbefehl, eventualiter auf Schuldspruch ohne Bestrafung (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.003 ff.), während der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde beantragte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.014). Mit Urteil 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Dezember 2017 auf und wies dies Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF 2017.27 pag. 2.980.013 ff.; 3.100.001 ff.). Dies in Bestätigung der geltenden Rechtsprechung ( BGE 135 IV 27 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 139 IV 220 E. 3.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen), wonach ein Strafverfahren nach Anklageerhebung bzw. Überweisung des Strafbefehls ( Art. 356 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_983/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2018 E. 1.1. f.), d.h. auf Stufe Gericht, nicht mehr gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 - 54 StGB eingestellt werden könne. Sofern ein Straftatbestand gegeben und die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt seien, so habe das Gericht – falls Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB gering seien – einen Schuldspruch zu fällen und von einer Bestrafung abzusehen (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Mit Verweis auf die Prozessökonomie wurde zudem festgehalten, dass in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt seien. Zusammenfassend könne von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis keine Rede sein (vgl. E. 2.1 und 2.2, mit Hinweisen).

D.           Zweites erstinstanzliches Verfahren SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen / Urteil vom 14. Juni 2019

D.1          Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 eröffnete die Strafkammer das zweite erstinstanzliche Verfahren SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen. Der Einzelrichter der Strafkammer hielt fest, dass das Bundesgericht bereits über die Schuld befunden habe, weshalb sich das Verfahren SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen auf die Frage der Strafzumessung beschränke; im Erstverfahren SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen habe zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen bereits eine mündliche Verhandlung statt­gefunden. Mangels eigentlicher Beweiserhebungen (und mit Verweis auf die Urteile des BGer 6B_76/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. August 2013 sowie 6B_419/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. September 2013 E. 1.3) wurde auf die Durchführung einer neuen mündlichen Hauptverhandlung verzichtet. Stattdessen wurde das Verfahren schriftlich geführt (vgl. Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2 - 1.2.3; CAR 2019.10 pag. 1.100.009 f.).

D.2          Mit Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019 sprach der Einzelrichter der Strafkammer den Beschuldigten der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz ( Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (CAR 2019.10 pag. 1.100.004 ff.). Begründend wurde auf die Bindungs­wirkung höchstrichterlicher Rückweisungsentscheide hingewiesen (u.a. mit Verweis auf BGE 143 IV 214 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.2.1). Vorliegend fehle es gemäss bundesgerichtlicher Feststellung an der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld im Sinne von Art. 52 StGB (keine Bagatelle bzw. kein leichtes Verschulden). Es liege ein vollendeter Versuch ohne freiwilligen Rücktritt, tätige Reue oder positives Nachtatverhalten vor, womit die Tatbestandsmässigkeit (objektiv und subjektiv) vom Bundesgericht eindeutig impliziert werde, was zwingend einen Schuldspruch erfordere (vgl. Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1 - 1.4; CAR 2019.10 pag. 1.100.008 f.).

E.           Erstes Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.10 / Urteil vom 12. Mai 2020

E.1          Das Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019 focht der Beschuldigte bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) an, wobei er in der Sache einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechender Entschädigung durch den Staat, eventualiter einen Schuldspruch zufolge fahrlässiger Tatbegehung (Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG) mit Absehen von einer Busse zufolge Verjährung bzw. subeventualiter einen Schuldspruch mit Absehen von einer Bestrafung ( Art. 52 StGB) beantragte. In prozessualer Hinsicht stellte er zahlreiche Beweisanträge – insbesondere die Anhörung von drei Zeugen sowie die Erstellung eines Berichts durch einen technischen Experten betreffend die Unterschiedlichkeit der technischen / kryptographischen Eigenschaften der Güter Q. und D. (CAR 2019.10 pag. 1.100.030; 1.100.034 - 036).

E.2          Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2019 wies die Berufungskammer sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten ab mit der Begründung, dass aufgrund der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide im Zusammenhang mit dem Rückweisungsurteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 die Überprüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Berufungsverfahren gänzlich ausser Betracht falle und hauptsächlich noch die erstinstanzliche Strafzumessung zu prüfen sei (CAR 2019.10 pag. 6.400.001 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2019 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Erlass einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu den von ihm gestellten Beweisanträgen sowie betreffend Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (CAR 2019.10 pag. 6.400.009) abgewiesen. Dies unter Hinweis auf die Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide und die entsprechend eingeschränkte Kognition. Gleichzeitig wurde mit Einverständnis der BA (CAR 2019.10 pag. 6.400.008) das schriftliche Verfahren ( Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt ( Art. 406 Abs. 3 StPO), mit Gelegenheit zur Formulierung von Beweisanträgen zum Prozessthema der Strafzumessung (CAR 2019.10 pag. 6.400.033 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen (mit einzelnen Ergänzungen) seine bisher gestellten Anträge in materieller und prozessualer Hinsicht (CAR 2019.10 pag. 6.400.042 ff.). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Berufungs­antwort (CAR 2019.10 pag. 2.100.006), während sich die BA nicht vernehmen liess.

E.3          Mit Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 wies die Berufungskammer die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019 ab, bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB), reduzierte jedoch das Strafmass auf Geldstrafe von 13 (statt 15) Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 640.-- (statt Fr. 800.--), mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.).

F.           Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen / Rückweisungs­urteil vom 19. November 2020

Gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde, mit Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung mit voller Kognition, eventualiter unter neuer Gerichtsbesetzung. Subeventualiter wurde die Rückweisung an die BA zur Ergänzung / Vervollständigung der Untersuchung beantragt, subsub­eventualiter die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch von Schuld und Strafe. Mit Urteil 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. November 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück. Dies mit der Begründung, dass weder von einem in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen noch ohne Weiteres von einem rechtlich und tatsächlich einfachen Verfahren gesprochen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotz wiederholtem Verlangen des Beschuldigten auf ein die gesetzliche Regel bildendes mündliches Berufungsverfahren verzichtet habe. Dies sei nachzuholen, wobei die zur rechtskonformen Ermittlung des Sachverhalts respektive zur Beurteilung der Tat erheblichen Beweise von Amtes wegen und unter Gewährung der Parteirechte allenfalls nochmals zu erheben seien (vgl. E. 1.2). Auf die Thematik der Bindungswirkung bzw. die entsprechende Kognitionsbeschränkung ging das Bundesgericht nicht ein.

G.          Zweites Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.1

G.1        Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. November 2020 eröffnete die Berufungskammer das zweite Berufungsverfahren CA.2021.1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurden die Parteien über die gerichtlich vorgesehenen zusätzlichen Beweisabnahmen (Einvernahme des Beschuldigten sowie von J. [stv. Ressortleiter Exportkontrollen / Industrieprodukte des Seco und Verfasser des Amtsberichts des Seco zur Bewilligungspflicht] als Zeuge; Niederschrift der Audiodatei betreffend die Einvernahme der Zeugin C. sowie die standardmässige Einholung diverser Unterlagen betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten) orientiert, wobei sie Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge erhielten (CAR 2021.1 pag. 6.200.001 f.).

G.2        Mit Eingabe vom 5. März 2021 stellte der Beschuldigte verschiedene Beweis­anträge betreffend die gegen ihn erhobene Anklage, fehlende Sachverhaltsermittlung / technische Eigenschaften in Bezug auf die Dual-Use-Fähigkeit, fehlenden Vorsatz / Irrtum durch E-Mailverkehr mit dem Seco sowie betreffend unfaires Verfahren (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.003 ff. sowie unten E. II. 1.4 f.). Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte die BA das (bereits zuvor zugestellte) Protokoll der Einvernahme vom 8. Mai 2017 ein, schuf Klarheit in Bezug auf die Datierung der Protokolle und verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (CAR 2021.1 pag. 6.200.011 f.). Mit Verfügung vom 29. März 2021 wurden die gesetzlich vorgesehenen Beweismassnahmen bestätigt und die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen bzw. als gegenstandslos gewertet (CAR 2021.1 pag. 6.200.032 ff.; vgl. unten E. II. 1.4 f.).

G.3        Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1 vom 9. Juni 2021, die in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung, jedoch in Abwesenheit der BA am Bundesstrafgericht stattfand (CAR 2021.1 pag. 7.200.002), beantragte der Beschuldigte im Beweis die Anhörung des Zeugen K. (Sachverständiger der Firma L. GmbH) (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.005 f.). Sodann stellte sich heraus, dass die seitens der Verteidigung in der Lead-Funktion agierende Praktikantin MLaw M. über keine kantonale Substitutionsbewilligung (Venia) verfügte (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.006 ff.). Das Gericht bot zwecks Lösung des Problems und Fortsetzung der Verhandlung an, dass der legitimierte Rechtsanwalt die Fragen / Anträge stellt und den Parteivortrag hält, und MLaw M. ihm dabei assistieren kann (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.009). Da die Verteidigung einem «Leader-Wechsel» jedoch nicht zustimm­te, musste die Verhandlung auf Antrag der Verteidigung unterbrochen werden, mit Fristansetzung zur Einreichung der Praktikantenbewilligung und Erstattung einer Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA an die kantonale Anwaltskammer (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.010; 4.102.001 - 035).

G.4        Im Rahmen der Vorladung vom 10. Juni 2021 zum zweiten Teil der Berufungsverhandlung (vorgesehen für den 28. Juni 2021) wurden dem (noch nicht angehörten) Zeugen J. schriftlich verschiedene Fragen gestellt, u.a. betreffend allfällige weitere unbewilligt angemeldete Exporte der B. AG und gegebenenfalls deren Sanktionierung (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.301.020).

G.5        Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 erwähnte J. die seitens des Seco am 15. September 2016 zur Anzeige gebrachte Widerhandlung der B. AG (N.) gegen Art. 18 Abs. 2 GKG und die entsprechenden Urteile der Strafkammer SK.2017.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. Mai 2017 sowie des Bundesgerichts 6B_1032/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2018 (CAR 2021.1 pag. 4.101.006 ff.). Entsprechend wurden die besagten Akten SK.2017.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen ediert und den Parteien zur Einsicht übermittelt (CAR 2021.1 pag. 4.103.001 f sowie 3.200.004 f.; 3.102.006 ff.).

G.6        Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 beantragte der Beschuldigte die Verschiebung des zweiten Teils der Berufungsverhandlung um mindestens zwei Wochen und wiederholte seine Beweisanträge bezüglich Zeugenanhörung von O. (L. GmbH) und C.. Zudem seien die dem Seco unterbreiteten Fragen (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. G.4) ebenfalls O. zu unterbreiten (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.100.001 ff.).

G.7        Mit begründeter Beweisverfügung vom 24. Juni 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 23. Juni 2021 abgewiesen (CAR 2021.1 pag. 6.200.061 ff.).

G.8        Zufolge Krankheit des Beschuldigten (vgl. dessen Eingabe vom 25. Juni 2021) wurde der für Montag, 28. Juni 2021 vorgesehene zweite Teil der Berufungsverhandlung kurzfristig auf den 3. September 2021 verschoben (vgl. CAR 2021.1 pag. 004 f.).

G.9        Anlässlich des z weiten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1, der in Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung (inkl. Praktikantin mit gültiger Venia [CAR 2021.1 pag. 3.102.005]), jedoch in Abwesenheit der BA am 3. Sep­tember 2021 am Bundesstrafgericht stattfand (CAR 2021.1 pag. 7.200.013), wurden J. als Zeuge (CAR 2021.1 pag. 7.601.001 ff.) sowie der Beschuldigte einvernommen (CAR 2021.1 pag. 7.401.001 ff.). Im Rahmen des Parteivortrags liess der Beschuldigte auf Frage hin seinen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungspflicht, beantragen (CAR 2021.1 pag. 7.200.018; 023).

G.10      Zufolge Verzichts des Beschuldigten auf eine mündliche Urteilseröffnung (CAR 2021.1 pag. 7.200.026) wurde das Urteilsdispositiv vom 6. September 2021 am 10. September 2021 an die Parteien versandt (CAR 2021.1 pag. 11.100.001 ff.).

G.11       Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt:

I.              Formelle Erwägungen

1.           Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide

1.1         Der Beschuldigte macht geltend, es bestehe sicher keine Bindungswirkung mehr zum ersten Urteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019. Es sei unhaltbar und in unerträglicher Weise schizoid zu behaupten, das Bundes­gericht habe in diesem vorschnellen Urteil den Sachverhalt verbindlich festgestellt, sodass die Gerichte daran gebunden wären (vgl. CAR 2021.1. pag. 7.200.024; CAR 2019.10 pag. 6.400.025 Ziffer 82; pag. 6.400.027 Ziffer 89).

1.2         Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann mit Beschwerde ans Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG). Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden des Bundesgerichts hat zur Folge, dass im Neubeurteilungsverfahren keine neue Beurteilung derjenigen Teile des Urteils erfolgen darf, die das Bundesgericht nicht beanstandet hat (Urteil des BGer 6B_921/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. April 2019). Die Thematik ist auf jene beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt ( BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des BGer 6B_808/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Der neue Entscheid darf dabei nur mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu de­nen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat ( BGE 112 Ia 353 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3c/bb; Urteile des BGer 8C_304/2007 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. März 2018 E. 2.1; P41/05 vom 8. Februar 2017 E. 6, jeweils mit Hinweisen).

1.3         Im ersten erstinstanzlichen Verfahren SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen setzte sich das Gericht mit den Rügen des Beschuldigten betreffend Verletzung des Anklageprinzips, des Untersuchungsgrundsatzes und des Legalitätsprinzips wie insbesondere auch der Tatbestandsmässigkeit sowohl in objektiver (E. 2 - 3.3, 3.5 - 4.1.6) als auch in subjektiver Hinsicht (E. 3.4, 4.2 - 5.4) gründlich auseinander. Dies, nachdem es den Sachverhalt insbesondere durch Befragungen des Beschuldigten und zweier Zeu­ginnen (die Mitarbeiterinnen des B. AG-Backoffice C. und F.) anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 sowie unter Berücksichtigung des Amtsberichts des Seco vom 8. September 2017 (inkl. Ergänzungs­bericht vom 28. November 2017) betreffend Einstufung des exportierten Produktes D. einge­hend geprüft hatte (E. 1.6, 2.4 f., 4.1.3 f., 4.1.5; TPF 2017.27 pag. 2.970.013 - 020).

1.4         Gegenstand des nachfolgenden ersten bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen bildete sodann einerseits die Frage, ob vorliegend die Situation der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB gegeben sei, und andererseits, ob gestützt auf diese Geringfügigkeit eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB erfolgen könne. Nicht Teil des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete die Frage der Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Handlungen (die im Verfahren 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen nicht zu beurteilen waren). Das Bundesgericht hielt mit Rückweisungsurteil 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 im Sinne der Gutheissung der Beschwerde fest, dass gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung ( BGE 135 IV 27 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 139 IV 220 E. 3.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen) ein Strafverfahren nach Anklageerhebung bzw. Überweisung des Strafbefehls ( Art. 356 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_983/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2018 E. 1.1 f.), d.h. auf Stufe Gericht, nicht mehr gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 - 54 StGB eingestellt werden könne (E. 1.1 f.; TPF 2019.16 pag. 3.100.002 f.). Sofern ein Straftatbestand gegeben und die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt seien, so habe das Gericht – falls Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB gering seien – einen Schuldspruch zu fällen und von einer Bestrafung abzusehen (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Mit Verweis auf die Prozessökonomie befasste sich das Bundesgericht sodann – obwohl die Tatbestandsmässigkeit in casu nicht Thema war – auch mit der Frage nach der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht Folgendes fest:

          «Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwerdegegner die Bewilligungspflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016. Ferner hält sie fest, er habe seine Mitarbeiterinnen im Backoffice hierüber trotz entsprechender Verpflichtungen weder genügend geschult, noch instruiert oder überwacht. Auch interne Compliancevorschriften oder Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der Gesetzgebung hätten nicht bestanden. Unter diesen Umständen erscheint äusserst fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Eventualvorsatz ausgeht. Entgegen ihrer Auffassung vermag es den Beschwerdegegner mit Blick auf Vorsatz und Verschulden nicht zu entlasten, dass sich die Backoffice-Mitarbeitenden wider besseren Wissens auf die bisherigen Vorgaben und die Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gemäss alter Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) verliessen und keine Bewilligung einholten. Anders als seine Mitarbeiter wusste der Beschwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des SECO angesichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvollziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatelldelikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwerdegegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern betreibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rücktritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind. Die Vor­instanz stellt im Gegenteil fest, dass der Beschwerdegegner keine Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern versucht hat, die Mitarbeitenden des Backoffice vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt waren. Von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis kann keine Rede sein. Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering waren, genügt zur Strafbefreiung nicht» (Hervorhebungen hinzugefügt; vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 E. 2.2; TPF 2019.16 pag. 3.100.003 f.).

1.5         Gestützt auf diese bundesgerichtliche Feststellung betreffend nicht geringfügige Schuld (implizierter Schuldspruch bzw. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllter Tatbestand) und die Erklärung, wonach bzw. weshalb Art. 52 StGB nicht anwendbar sei, erachtete die Strafkammer – im Sinne der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide (vgl. oben E. I. 1.2) – die Möglichkeit eines Schuldspruchs bei gleichzeitigem Strafverzicht (d.h. von einer Strafe abzusehen) als ausgeschlossen und die Ausfällung eines Schuldspruchs mit Strafe als zwingend. Sie ging im Rückweisungsverfahren SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen daher von erfüllter Tatbestandsmässigkeit (in objektiver und subjektiver Hinsicht) aus, beschränkte sich demnach auf die Strafzumessung und ordnete für dieses Verfahren im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO Schriftlichkeit an (vgl. Rückweisungsurteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2; Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019 E. 1.1.4 und 1.2 - 1.2.3; CAR 2019.10 pag. 1.100.009 f.).

1.6         An die klare Feststellung des Bundesgerichts bezüglich Schuld bzw. objektiver und subjektiver Tatbestandsmässigkeit der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz ( Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) sah sich aufgrund der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide (vgl. oben E. I. 1.2) sodann im ersten Berufungsverfahren CA.2019.10 systematisch auch die Berufungskammer gebunden. Entsprechend ging auch sie – wie die Vorinstanz – von erfüllter Tatbestandsmässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht aus und beschränkte sich im Berufungsverfahren CA.2019.10 auf die Beurteilung der Strafzumessung, unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 E. I. 2.9; CAR 2019.10 pag. 11.100.012 f.).

1.7         Abschliessend ist hierzu Folgendes festzuhalten: In seinem jüngsten Rückweisungsurteil 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. November 2020 führt das Bundesgericht aus, dass vor Berufungsinstanz ein mündliches Verfahren durchzuführen sei, wobei die zur rechtskonformen Ermittlung des Sachverhalts bzw. zur Beurteilung der Tat erheblichen Beweise von Amtes wegen und unter Gewährung der Parteirechte allenfalls nochmals zu erheben seien (E. 1.2). Dabei äusserte es sich jedoch nicht zu einer allfälligen Bindungswirkung seines ersten Rückweisungsurteils 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 – weder bejahend, verneinend noch relativierend – obwohl die Berufungskammer auf diese Thematik ausführlich eingegangen war (vgl. Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 E. I. 2 - 2.9). Die nach wie vor ungeklärte Frage bezüglich Bindungswirkung kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, da das Beweisergebnis des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2021.1 ohnehin eindeutig ausfällt (vgl. unten E. II. 1.6.5).

2.           Mündlichkeit des Verfahrens

Gestützt auf das jüngste Rückweisungsurteil des BGer 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. November 2020 (E. 1 - 1.2) wird vorliegend das mündliche Verfahren durchgeführt (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO; Art. 406 Abs. 1 und 2 lit. a StPO e contrario).

3.           Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius

3.1         Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019. Sie ist vollumfänglich, d.h. das vor­instanzliche Urteil wird sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten (vgl. die entsprechenden Anträge des Beschuldigten, oben SV lit. E.1).

3.2         Da das Bundesgericht die Verfügung der Strafkammer SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Dezember 2017 insbesondere aus formellen Gründen gesamthaft aufhob, erfolgte im Rahmen des Urteils der Strafkammer SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019 eine vollständig neue Urteilsbegründung (vgl. CAR 2019.10 pag. 1.100.004 - 027), in der auch die Anträge der Verteidigung geprüft wurden (E. 1.3; CAR 2019.10 pag. 1.100.010 f.). Die Vorinstanz erkannte in besagtem Urteil CA.2019.10 auf ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten (E. 2.7; CAR 2019.10 pag. 1.100.018). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius ( Art. 391 Abs. 2 StPO) ist nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation anwendbar ( BGE 139 IV 282 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen ff.). Mangels Anschlussberufung der BA fällt zu Gunsten des Beschuldigten aufgrund des Verbots der reformatio in peius die Prüfung, ob direkter Vorsatz vorliegt, im Berufungs­verfahren somit ausser Betracht. Daran ändert auch die Feststellung des Bundesgerichts, wonach «äusserst fraglich» sei, «ob die Vor­instanz zu Recht bloss von Eventualvorsatz aus­gehe» (vgl. Rückweisung­surteil 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019, E. 2.2), nichts.

              Als ein weiterer Aspekt des Verbots der reformatio in peius ist die vor­instanzlich ausgefällte Strafe (bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; sowie eine Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen; CAR 2019.10 pag. 1.100.026) als Maximalstrafe zu beachten, die von der Berufungskammer bei der Strafzumessung nicht überschritten bzw. verschärft werden darf. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Berufungskammer im Falle eines Schuldspruchs trotz des Verbots der reformatio in peius eine Erhöhung des Tagessatzes vornehmen könnte, sofern sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zu den erstinstanzlichen Feststellungen massgeblich verbessert haben sollten (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und 5.4).

4.           Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

4.1         Der Beschuldigte rügte im Rahmen des Parteivortrags eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die BA habe nach den Grundsätzen von Art. 6 StPO grundsätzlich eigene Abklärungen der bedeutsamen belastenden und entlastenden Tatsachen vorzunehmen. Sie habe das komplett unterlassen, obwohl das von Amtes wegen hätte erfolgen müssen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.021).

4.2         Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt ( Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO; sog. Untersuchungsgrundsatz). Ein Strafbefehl darf erlassen werden, wenn der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat oder wenn dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (vgl. Art. 352 Abs. 1 StPO). Das bedeutet jedoch nicht, dass stets sämtliche Aspekte einer Straftat abgeklärt werden müssten (vgl. Riedo / Fiolka, Basler Kommentar, 2. AufI. 2014, Art. 6 StPO N. 38 ff.). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: a. am Strafbefehl festhält; b. das Verfahren einstellt; c. einen neuen Strafbefehl erlässt; d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt ( Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO).

4.3         Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattete mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 bei der BA Anzeige gegen P. betreffend die hier interessierende Sendung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das GKG (BA pag. 05-00-0001 f.). Die BA eröffnete am 9. Januar 2017 eine Strafuntersuchung gegen P. und Unbekannt (BA pag. 01-00-0001). Am 11. Januar 2017 beauftragte sie die Bundeskriminalpolizei (BKP) gestützt auf Art. 312 StPO mit der Vornahme von Ermittlungen (BA pag. 10-00-0001 f.). Nebst P. (BA pag. 13-01-0003 ff.) wurde A. befragt, zunächst als Auskunftsperson, wobei er Unterlagen zu den Akten gab (BA pag. 12-01-0003 ff.). Die BKP hielt ihre wesentlichen Erkenntnisse im Bericht vom 30. Januar 2017 fest (BA pag. 10-00- 0003 ff.). Nachdem die mutmassliche Täterschaft ermittelt werden konnte, dehnte die BA am 1. Februar 2017 das Verfahren auf A. (Beschuldigter) aus (BA pag. 01-00-0002). Am 7. Februar 2017 erliess die BA gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl (BA pag. 03-00-0005 ff.), wogegen dieser Einsprache erhob und eine ausführliche Stellungnahme mit Beilagen einreichte (BA pag. 3-00-0009 ff.). Am 8. Mai 2017 wurde der Beschuldigte erneut von der BA einvernommen, wobei er weitere Unterlagen zu den Akten gab (BA pag. 13-02-0005 ff.).

4.4         Im Rahmen der durch die BA durchgeführten Strafuntersuchung konnte die Täterschaft aus Sicht der BA ermittelt werden. Die Dokumentation der BA enthält wesentliche Beweismittel, zu welchen der Beschuldigte ausreichend befragt wurde, seinen Standpunkt darlegen und sich verteidigen konnte. Gestützt auf diese Ausgangslage und die vorhandenen Ermittlungsergebnisse durfte die BA den Strafbefehl vom 7. Februar 2017 (BA pag. 03-00-0005 ff.) erlassen und diesen am 2. Juni 2017 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überweisen (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.). Die BA braucht vor Überweisung der Anklageschrift nicht stets sämtliche Einwände und Anträge des Beschuldigten zu überprüfen. Kommt sie gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und d StPO nach Abnahme der Beweise zum Schluss, dass die ergänzte Untersuchung nach Art. 355 Abs. 1 StPO keine Änderung betreffend Sachverhalt sowie dessen rechtlicher Würdigung notwendig mache, so kann sie am Strafbefehl festhalten und Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Dies hat die BA vorliegend gemacht (vgl. zu den entsprechenden Vorgehensmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft Riklin, Basler Kommentar, 2. AufI. 2014, Art. 355 StPO N. 3 ff.). Die von der BA durchgeführte Strafuntersuchung genügt den gesetzlichen Anforderungen, womit sich die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unzutreffend erweist.

5.            Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes

5.1         Der Beschuldigte rügte im Rahmen des Parteivortrags zudem, dass die Verteidigung von der BA betreffend Anklagefundament lange im Ungewissen gelassen worden sei. Es leuchte nicht ein, warum gerade er als einer der beiden Geschäftsführer der B. AG in den Fokus der Ermittlungen geraten, als Auskunftsperson vorgeladen und dann zur beschuldigten Person umfunktioniert worden sei. Die Anklage stütze sich nur auf seine Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Januar 2017 (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.021 f.).

5.2         Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss somit erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (vgl. Urteil des BGer  6B_899/2010 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Für den Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm vor­geworfen wird, damit er sich entsprechend wehren kann. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Es ist somit nicht Aufgabe der Anklage, die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen (vgl. Urteil des BGer 6B_390/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 119 E. 2a; je mit Hinweisen).

5.3         Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Vertreter der B. AG am 1. November 2016 eine D. aus der Schweiz nach Norwegen ausführen wollen, ohne die dafür notwendige Ausfuhrbewilligung des Seco eingeholt zu haben (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.100.004 ff.). Die Tathandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG sind als Vorsatzdelikte ausgestaltet und vorliegend ausreichend umschrieben.

5.4         Im Verlauf der von der BA durchgeführten Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2017 – zum Tatzeitpunkt (wie auch heute) einer von zwei Verantwortlichen der B. AG sei und den betreffenden Kunden aus Norwegen (Adressat der fraglichen Lieferung) eigens akquiriert habe, weshalb er dafür verantwortlich sein dürfte. Der Versand sei dann vom Backoffice veranlasst worden (vgl. BA pag. 12-01-0004 Rz. 25 - 31).

5.5         Entgegen der Rüge des Beschuldigten stützt sich die Anklage nicht allein auf die besagte einzelne Aussage bzw. Antwort des Beschuldigten, sondern auch auf seine weiteren Aussagen respektive Einvernahmen sowie auf diverse weitere (insbesondere auch vom Beschuldigten selbst eingereichte) Beweismittel (vgl. oben E. I. 4.3 f.). Die unter dem Titel «Verletzung des Anklagegrundsatzes» erhobene Rüge betrifft demnach in der Sache eher ebenfalls den Untersuchungsgrundsatz. Dieser jedoch wurde, wie erläutert, nicht verletzt (vgl. oben E. I. 4.4).

 5.6        Ob und inwiefern der Beschuldigte – als einer von zwei Verantwortlichen ( Geschäftspartnern) der B. AG – den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt hat oder nicht, wird im Rahmen der Beweiswürdigung und der Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands näher zu prüfen sein.

6.           Rüge des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegenüber dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Einvernahme als Auskunftsperson

6.1         Der Beschuldigte rügt (wie schon mit Einsprache vom 1. März 2017), dass seine Mitwirkungspflicht als Auskunftsperson dazu missbraucht worden sei, seine Beschuldigtenrechte (Befreiung von der Mitwirkungspflicht, Recht auf Aussageverweigerung etc.) zu umgehen, was rechtsmissbräuchlich und nicht vertretbar sei (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.022).

6.2         Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b - g StPO haben das Recht, ihre Aussage und die aktive Mitwirkung am Strafverfahren wie eine beschuldigte Person zu verweigern ( Art. 180 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zu Zeugen haben Auskunftspersonen nach Art. 178 StPO keine Aussage- und Wahrheitspflicht. Sie unterliegen nicht der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Sie haben mithin auch keine Pflicht zur Selbst­belastung (vgl. Küffer, Basler Kommentar, 2. AufI. 2014, Art. 105 StPO N. 20 f.).

6.3         Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Einvernahme vom 25. Januar 2017 (BA pag. 12-01-0003 ff.) als Auskunftsperson explizit belehrt, dass er nicht zu Aussagen verpflichtet sei und seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden könnten (vgl. BA pag. 12-01-0004 Rz. 8 f.). Sodann wurde er, nach Erlass der Ausdehnungsverfügung vom 1. Februar 2017 (BA pag. 01.00.0002), des Strafbefehls vom 7. Februar 2017 (BA pag. 03-00-0005 ff.) und der Einsprache vom 1. März 2017 (BA pag. 03-00-0009), am 8. Mai 2017 ein zweites Mal, nunmehr als beschuldigte Person, befragt (BA pag. 13-01-0005 ff.).

6.4         Aufgrund des Gesagten ist seitens der Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen. Die Strafverfolgungsbehörden haben A. nicht bewusst falsch als Auskunftsperson einvernommen; vor seiner Aussage konnten sie nicht wissen, welche Führungsperson vorliegend verantwortlich war. Folgerichtig wurde A. nach Erhalt der entsprechenden Information in den Beschuldigtenstatus versetzt. Während der ersten Einvernahme vom 25. Januar 2017 fand in diesem Sinne ein sogenannter «unechter Rollenwechsel» statt, wobei die Rechtsbelehrung für die Fortsetzung der Einvernahme – als nunmehr beschuldigte Person – erfolgte (vgl. BA pag. 12-01-0005 f. Rz. 18 - pag. 12-01-0006 Rz. 14). Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare wurde somit nicht verletzt. Demgemäss ist insbesondere die Aussage des Beschuldigten vom 25. Januar 2017 (wörtlich: «Diesen Kunden aus Norwegen habe ich akquiriert, daher dürfte ich verantwortlich sein», vgl. oben E. I. 4.3 f.), ohne Weiteres verwertbar (vgl. Gless, Basler Kommentar, 2. AufI. 2014, Art. 141 StPO N. 51). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei nachfolgenden Einvernahmen insbesondere seine Aussagen vom 25. Januar 2017 als korrekt bzw. wahrheitsgetreu bestätigte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.005 Rz. 29 ff.; CAR 2021.1 pag. 7.401.004 Rz. 14 ff.).

II.           Materielle Erwägungen

1.           Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)

1.1         Anklagevorwurf / Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten

1.1.1      Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich als Vertreter der B. AG der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dies indem er versucht habe, das verfahrensgegenständliche Gut D. ohne die erforderliche Bewilligung des Seco aus der Schweiz auszuführen (vgl. Strafbefehl vom 7. Februar 2017; BA pag. 3-00-0005 ff.).

1.1.2     

1.1.2.1   Gemäss Vorinstanz gilt als erstellt, dass die B. AG mit Sitz in U. – deren Geschäftsführer, Mitinhaber und Verwaltungsrats-Mitglied der Beschuldigte ist – am 1. November 2016 die D. als bewilligungsfrei beim Zollamt Basel-Flughafen mit Bestimmungsland Norwegen zur Ausfuhr anmelden liess, worauf der Export durch das Zollamt gestoppt worden sei. Im Nachgang und in Absprache mit der BA sei das besagte Produkt dann ohne Beschlagnahmung am 17. Januar 2017 zum Export freigegeben und die entsprechende Ausfuhrbewilligung erteilt worden (vgl. Urteil SK 2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.4.1; TPF 2019.16 pag. 930.010 f.).

1.1.2.2   Gestützt auf den Amtsbericht des Seco vom 8. September 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.291.003 ff.) und dessen ergänzendes Schreiben (Ergänzungsbericht) vom 28. November 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.291.383 ff.) erachtet es die Vorinstanz zusammengefasst als erstellt, dass die D. kryptographische Funktionen (d.h. Verschlüsselungsfunktionen) gemäss EKN 5A002.a.1 aufweise (Verwendung symmetrischer Algorithmen mit einer Schlüssellänge grösser als 56 Bit und asymmetrische Algorithmen, deren Sicherheit auf dem Verfahren der Faktorisierung ganzer Zahlen beruhe, die grösser seien als 512 Bit), nicht unter die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 lit. a - i GKV falle und somit als dop­pelt verwendbares Gut (Dual-Use) klassifiziert werde. Ausschlaggebend für diese Einstufung seien insbesondere die Dokumentation der Herstellerfirma E. mit den entsprechenden Angaben zu den Verschlüsselungsverfahren sowie deren Bestätigung der Einstufung des Gutes unter die EKN 5A002.a.1 gewesen (die von der Sekretariatsmitarbeiterin und Zeugin F. auf der Handelsrechnung vom 1. November 2016 aufgeführt worden sei). Im Übrigen sei auch die Empfängerin der Ware, die Firma H. AS, gemäss der Formular-Überschrift «Statement of End-Use for Dual-Use Goods» ebenfalls von der Lieferung eines Dual-Use-Gutes ausgegangen (vgl. Urteil SK 2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.4.4 f.; TPF 2019.16 pag. 930.011 f.).

1.1.2.3   Dem Beschuldigten sei – entgegen seiner eigenen Behauptungen – bereits im März 2016 bekannt gewesen, dass Güter der Firma E. mit der EKN 5A002.a.1 der güterkontrollrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen; er sei für diese Thematik hinreichend sensibilisiert gewesen. Der Beschuldigte habe als Geschäftsherr und Organ der B. AG gehandelt, sei firmenintern für den Vertrieb der Produkte der Firma E. zuständig gewesen und habe zudem die Empfängerin (H. AS) bei der B. AG betreut. Aufgrund der Korrespondenz mit dem Seco in der Zeit vom 9. - 24. März 2016 habe er gewusst, dass Güter der Produktepalette der Firma E. unter der EKN 5A002.a.1 zu qualifizieren seien. Bereits zuvor, anlässlich des Besuchs des Seco bei der B. AG vom 19. Oktober 2015, sei er auf die Problematik der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern sensibilisiert worden. Er habe es jedoch unterlassen, seine Mitarbeiterinnen entsprechend zu informieren bzw. zu schulen oder kontrollieren, obwohl er als Geschäftsführer und VR-Mitglied dazu verpflichtet gewesen wäre. Es gehe nicht an, dass er nun versuche, die Backoffice-Mitarbeiterin C. vorzuschieben (vgl. Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.5 - 2.6.2.3; TPF 2019.16 pag. 3.930.012 ff.).

1.1.2.4   Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts­irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.6 - 2.10; TPF 2019.16 pag. 3.930.015).

1.1.3      Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Er bringt diesbezüglich in materieller Hinsicht im Wesentlichen folgende Argumente bzw. Rügen vor:

1.1.3.1   Im Verlaufe des Verfahrens bestritt der Beschuldigte, dass die D. ein bewilligungspflichtiges Dual-Use-Gut im Sinne von Anhang 2 zur GKV darstelle und berief sich auf die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (EKN 5A002.a.1) gemäss technischen Anmerkungen (vgl. Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.4.2; TPF 2019.16 pag. 3.930.011). Ob die D. einer Exportbewilligungspflicht unterliege, sei weder untersucht noch von der BA in Frage gestellt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Schwestermodell Q. nicht bewilligungspflichtig sei, die D. jedoch schon, obschon beide dieselben kryptographischen Eigenschaf­ten aufweisen würden. Seines Erachtens konsumiere der Ausnahmenkatalog aber beide Güter (vgl. CAR 2019.10 pag. 6.400.053 Ziffer 43; pag. 6.400.021 ff. Ziffern 58 - 64 und 80; CAR 2021.1 pag. 7.200.021 und 023). Entgegen den Behauptungen im Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.4.4 habe er stets bestritten, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 4 lit. a - i GKV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kämen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.023).

1.1.3.2   Der Beschuldigte kritisiert zudem, dass der Amtsbericht des Seco eine Parteiäusserung sei, jedoch kein unabhängiger fundierter Bericht, der aufzeige, inwiefern sich die kryptographischen Eigenschaften der D. gegenüber der Q. unterscheiden würden. Zu dieser Frage äussere sich der Amtsbericht des Seco nicht. Er beschränke sich vielmehr auf die Angaben des Herstellers mit Sitz in den USA. Indem das Seco die Güter auf ihre technisch-kryptographischen Eigenschaften nicht prüfe und sich dabei nur auf Herstellerinformationen stütze und selber nicht wisse, ob ein Gut bewilligungspflichtig sei, verfalle es in Willkür (vgl. CAR 2019.10 pag. 6.400.055 Ziffern 52 ff.; pag. 6.400.018 Ziffer 41; CAR 2021.1 pag. 7.200.023).

1.1.3.3   Der Beschuldigte macht geltend, am Versand der fraglichen Sendung nicht beteiligt gewesen zu sein, weshalb er dafür keine Verantwortung trage (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.023 f.). Im Übrigen sei C. (Leiterin und Exportverantwortliche des Backoffice) beim Versand der D. (Vorfall vom 1. November 2016) einem Irrtum unterlegen. Sie habe zuvor im Frühling 2016 den Export einer Q. nach Paderborn (D) veranlasst. Die Sendung sei zwar am Zoll angehalten worden und sie habe zwecks Freigabe verschiedene Unterlagen einreichen müssen, nicht aber eine Exportbewilligung. Im September 2016, nach der Änderung der GKV, habe sie nochmals eine Q. nach Frankfurt (D) exportiert, die ebenfalls am Zoll gestoppt und später ohne Exportbewilligung freigegeben worden sei. Sie sei entsprechend davon ausgegangen, dass auch der Export der D. vom 1. November 2016 keine Bewilligung erfordere. Dieser Irrtum sei dem Beschuldigten anzurechnen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.018 ff.). Es stimme nicht, dass er die Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit den Vorschriften des Güterkontrollrechts nicht genügend geschult, instruiert oder kontrolliert habe. Mehr als das, was C. von sich aus getan habe, könne nicht erwartet werden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024). Weder er noch seine Mitarbeiterinnen hätten eventualvorsätzlich gehandelt. Sie hätten nie die Absicht gehabt, gegen Vorschriften zu verstossen – die zahlreichen Mails und Aufwendungen sowie die korrekte Deklaration würden das Gegenteil beweise (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024 ff.).

1.1.3.4   Der Beschuldigte moniert schliesslich, dass beim Zeugenprotokoll C. nur die ursprüngliche Version der Strafkammer, nicht jedoch die berichtigte Version berücksichtigt worden sei. Im angefochtenen Urteil finde ihre Zeugenaussage keine Würdigung (vgl. CAR 2019.10 pag. 6.400.015 ff. Ziffern 18 und 38; pag. 6.400.044 ff. Ziffern 10, 19 und 50). Schliesslich sei ihm bzw. seiner Verteidigung der Fragebogen, auf welchen sich die Anklage stürze, vorenthalten respektive erst in der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 erstmals vorgelegt worden. Aus diesem könne seine Schuldigkeit nicht abgeleitet werden (vgl. CAR 2019.10 pag. 6.400.048 f. Ziffern 20 - 22; vgl. auch pag. 6.400.010 ff. Ziffern 4 - 8; pag. 6.400.014 f. Ziffern 14 - 17).

1.2         Rechtliches

1.2.1      Das Güterkontrollgesetz bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter ( Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren, einschliesslich Software und Technologie, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) jedoch auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann ( Petermann, Dual-Use, 2014, 7. Kap. N. 288). Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat ( Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 der GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind.

1.2.2      Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt ( Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. April 2016 E. 6.7.2).

1.2.3      Werden Widerhandlungen gegen das GKG in Geschäftsbetrieben begangen, so gilt gestützt auf Art. 16 GKG gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR Folgendes: Der Geschäftsführer, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung der Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Geschäftsherr verletzt seine Garantenstellung, wenn er als Führungsperson Straftaten der ihm unterstellten Personen nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn wird dadurch begründet, dass er in leitender Funktion dafür zu sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Dafür muss er den Geschäftsbetrieb entsprechend sicher organisieren, indem er seine Angestellten überwacht, Weisungen erteilt und falls notwendig eingreift (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Demzufolge ist der Geschäftsherr von Gesetzes wegen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimierung der vom Unternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. Nötigenfalls muss er ein entsprechendes Sicherheitskonzept erstellen und dessen Einhaltung überwachen (vgl. BGE 122 IV 103 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.2; Donatsch / Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 368 f.).

              Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Bestimmung auf die dahinterstehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt. Für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft folgt die vorerwähnte Rechtspflicht direkt aus dessen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 717 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.23 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. September 2015 E. 4.3.4, mit Verweis auf BGE 122 III 195 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3a; 113 52 E. 3a). Handelt es sich um eine Gesellschaft mit einfacher Organisationsstruktur, so sind praxisgemäss hohe Anforderungen an die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Aufsichts- und Kontrollpflicht eines Verwaltungsratsmitglieds zu stellen (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.9 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.2; Graf, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, Rz. 677 m.w.H.).

1.2.4      Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt ( Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, stimmen auf der Wissensseite überein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, traditionell formuliert also auf der Willensseite. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolgs vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolgs ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise schon Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, der ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen. Das ist die Konstellation des Eventualvorsatzes (vgl. Stratenwerth, Schwei­zerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 105 ff. mit ausführlichen Hinweisen).

1.2.5      Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern ( Art. 22 Abs. 1 StGB).

1.3         Beweisgrundsätze / Beweisthema

1.3.1      Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise ( Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen ( Gleiss, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).

1.3.2      Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen f. mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen mit Hinweisen).

1.3.3      Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be-stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver-mutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grund-satz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrich-ter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss-heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter-drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sach-lage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2a; 120 Ia 31 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c).

1.3.4      Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen ( Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög-lichkeit der Verweisung (vgl. Stohner, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen).

1.3.5      Die in Bezug auf den Anklagevorwurf unbestrittenen und bestrittenen Punkte sind im Wesentlichen aus den obigen Ausführungen (E. II. 1.1 - 1.1.3.4) ersichtlich, woraus sich auch das Beweisthema ergibt.

1.3.5.1   Zusammenfassend ist in objektiver Hinsicht unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte Geschäfts­führer, Mitinhaber und Verwaltungsrats-Mitglied der B. AG mit Sitz in U. ist. Er war während des tatrelevanten Zeitraums firmenintern für den Vertrieb der Produkte der Firma E. zuständig und betreute zudem die Empfängerin (Firma H. AS) bei der B. AG, wobei er insofern als Geschäftsherr und Organ der B. AG handelte. Unbestritten und erstellt ist auch, dass die B. AG (in Person der Mitarbeiterin C.) am 1. November 2016 das Produkt D. beim Zollamt Basel-Flughafen mit Bestimmungsland Norwegen zur Ausfuhr anmelden liess, ohne zuvor eine entsprechende Bewilligung beim Seco eingeholt zu haben, worauf der Export durch das Zollamt gestoppt wurde. Im Nachgang und in Absprache mit der BA wurde das besagte Produkt schliesslich am 17. Januar 2017, ohne beschlagnahmt worden zu sein, zum Export freigegeben und die entsprechende Ausfuhrbewilligung erteilt.

1.3.5.2   Strittig ist, ob das Produkt D. im Tatzeitpunkt in objektiver Hinsicht als bewilligungspflichtiges doppelt verwertbares Gut (Dual-Use-Gut) gemäss GKG zu klassifizieren war oder ob es unter die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 lit. a - i GKV zu subsumieren war (vgl. oben E II. 1.1.3.1 f.).

1.3.5.3   Ebenfalls strittig ist, ob der Beschuldigte die Verantwortung für den durch Sekretärin C. am 1. November 2016 veranlassten Versand der D. trägt bzw. ob er sich diesbezüglich auf einen Irrtum berufen kann (vgl. oben E. 1.1.3.3 f.). Diesbezüglich ist auch zu prüfen, ob der Beschuldigte die Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die güterkontrollrechtlichen Vorschriften genügend geschult, instruiert und kontrolliert hatte (vgl. oben E. II. 1.1.3.3). Bei der Prüfung dieser Fragen wird auch auf die Rügen des Beschuldigten betreffend das Zeugenprotokoll C. und den besagten strittigen Fragebogen (vgl. oben E. II. 1.1.3.4) einzugehen sein. Gestützt auf die Ergebnisse der entsprechenden Prü­fungen wäre sodann, falls der objektive Tatbestand erfüllt ist, in subjektiver Hinsicht zu klären, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. oben E. II. 1.1.3.3 f.).

1.4         Beweisanträge des Beschuldigten im Berufungsverfahren

1.4.1      Mit Eingabe vom 5. März 2021 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.003 ff.):

1.       Die Bundesanwaltschaft hat darzulegen, weshalb sie mittels Verfügung vom 1. Februar 2017 diese auf den Beschuldigten ausgedehnt hat und worauf ihre Anklage gründet. Der Beschuldigte ist weder im Zeitpunkt des angeblichen Verstosses noch zuvor anwesend gewesen und hat selbst keinerlei Vorkehrungen zum Versand des Gutes unternommen noch in die Wege geleitet.

2.       Hierzu sei auch der Assistenz-Staatsanwalt des Bundes I. zu befragen, hat dieser anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten (vgl. nachstehend Ziff. 3.) im April [recte: Mai] 2017 keinerlei Angaben dahingehend gemacht, obschon er mehrfach von der Verteidigung direkt und deutlich gefragt wurde, worauf die Anklage gegen den Beschuldigten sich stütze.

3.       Folgeweise sei das Protokoll der Einvernahme vom 27. ApriI [recte: 8. Mai] 2017 des Beschuldigten bei der Bundesanwaltschaft im Einvernahmezentrum, zu edieren. Dieses Protokoll fand bis heute keinen Eingang in die Akten (vgl. Aktenverzeichnis zu Ziff. 16), wie auch der Fragebogen (vgl. nachstehende Ziffer 4), was verfahrenswidrig ist und eine wirkungsvolle Verteidigung zum Vornherein vereitelt, mögIicherweise vereiteln soll.

4.       Der Fragebogen gemäss Ziff. 16 bzw. Ziff. 19 des (vom beschuldigten erstellten) Protokolls der Befragung C., sei (endlich) der Verteidigung auszuhändigen und in die Akten aufzunehmen. Dieser Fragebogen wurde, ohne die Verteidigung darüber in Kenntnis zu setzen, anlässlich der Hauptverhandlung des Bundesstrafgerichts vom 7. Dezember 2017 zwar der Zeugin C. vorgelegt und diese darüber befragt. Der Verteidigung wurde dieses Aktorum weder vorgelegt noch wurde es bis dato in die Akten aufgenommen – obschon die Anklage sich darauf abstützt und der Beschuldigte gerade deshalb angeklagt wird.

6.       Es seien alle der Vor­instanz und dem Bundesgericht eingereichten und vorliegenden Unterlagen, Dokumente, Gutachten, Produktbeschreibungen und andere sachdienliche Eingaben gemäss Beweisantrag der Verteidigung Ziffer 1 vom 05. Juli 2019 abzunehmen und zu würdigen.

7.       Insbesondere sei die Stellungnahme (Gutachten) vom Mai 2019 durch die L.GmbH und die Produktebeschreibungen zu würdigen.

8.      

              8.1     Es seien folgende Zeugen zu befragen: O., Managing Director der L. GmbH und Firewallexperte, Professor R., S., Ausbildungsstätte der Polizisten der Staatsanwaltschaft Il Zürich, Abtl. Cybercrime; Dr. T., Fachexperte i. S. kryptografischer Verschlüsselung, [Link], G.; weitere Fachexperten als Zeugen zu benennen vorbehalten.

              8.2     Der von der Berufungskammer aufgebotene J. wird sich anlässlich der Berufungsverhandlung zum grossen Schweigen darüber [dass der Amtsbericht des SECO «gerade zur technischen bzw. kryptografischen Eigenschaft beider Güter keinerlei Bezug» nehme und «sich nicht im Geringsten darüber» äussere] in seinem Amtsbericht äussern müssen.

              8.3     Eventualiter wird beantragt, dass das SECO bzw. ein technischer Dienst und/oder eine Fachperson (Aussenwirtschaft) detailliert nachweist, worin genau die kriegerische Eigenschaft der Produkte Q. und D. zu erblicken sind und –  sollte sie gegeben sein –  wie hoch deren Gefährlichkeit in Bezug auf die unterstellte Einsatzfähigkeit solcher Güter eingestuft werden kann als Grundvoraussetzung zur Listung als bewilligungspflichtiges Gut.

9.       Es sei das vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung in Transkription erstellte und gestützt auf die Tonaufnahme der Zeugeneinvernahme C. vom 07. Dezember 2017 bereits eingereichte, voIIständige Wortprotokoll als Beweis zuzulassen und zu würdigen.

10.     Eventualiter sei die Tonaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 07. Dezember 2017 von C. anzuhören und es sei dieser –  vom Bundesstrafgericht selbst geschaffene Beweis – abzunehmen, zu würdigen und auszuwerten. Es sei jetzt schon darauf verwiesen, dass anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung jede Abweichung der richterlichen Niederschrift zum beschuldigtenseits erstellten Wortprotokoll besagter Zeugeneinvernahme als Antrag auf Berichtigung gilt bzw. ein solcher Antrag gestellt werden wird, sofern notwendig und beweisrelevant.

11.     Über folgende Tatsachen sei entweder gestützt auf das Wortprotokoll oder durch erneute Befragung der Zeugin C. Beweis abzunehmen: Wer war für den Export der D. verantwortlich und wer handelte bzw. leitete den Export ein und setzte ihn um (sog. Anlasstat)? Warum wurde beim Export der D. nach Norwegen, Bergen, der Vermerk «dieses Gut unterliegt der Exportkontrolle durch den Zoll» angebracht? Und was wurde damit bezweckt?

          12. Im E-MaiI-Verkehr zwischen den Zeugen C. und J. vom 24. Juni 2016, der auch der Amtsbericht (teilweise) wiedergibt, ging es um eine Sendung einer Firewall D. nach Paderborn, D, (Sendung 3), wobei Frau C. festhält, dass dieses Gut nach ihrem Dafürhalten keiner Bewilligungspflicht unterliege und Herr J. mit seiner Mailantwort von 10:22 Uhr sie darin bestärkt. Herr J. sei dahingehend zu befragen, weshalb er Frau C. in diesem lrrtum beliess, wenn er selbst doch von einer anderen Annahme ausging.

13.     Ebenso sei die Zeugin C. zu befragen bzw. das Wortprotokoll abzunehmen, ob sie, die Zeugin C., bei der Sendung der D. nach Bergen (N) in Kauf genommen habe, dass diese Sendung einer Bewilligungspflicht unterläge, sie aber dennoch versendet habe. Und daraus folgernd warum sie dann trotzdem den Vermerk «dieses Gut unterliegt der Exportkontrolle durch den Zoll» auf den Exportpapieren angebracht habe, führte dieser Vermerk doch erst dazu, dass der Zoll auf das Gut aufmerksam wurde.

          14. Es sei je eine vom SECO und von der Bundesanwaltschaft zu stellende kompetente Person zu befragen zu folgenden Themen:

              a)       Weshalb wurde der Beschuldigte für den hier fraglichen Export verantwortlich gemacht und nicht die tatsächlich handelnde und damit verantwortliche Person bzw. nicht einfach nur die Gesellschaft (Organisationsmangel) selbst;

              b)       Weshalb fehlt das Einvernahmeprotokoll vom 27. April [recte: 8. Mai] 2017 des Beschuldigten in den Akten und weshalb wurde das Verfahren daraufhin von der Bundesanwaltschaft nicht eingestellt;

              c)       weshalb wurde der Fragebogen auch auf mehrmaliges Nachfragen der Verteidigung gegenüber ihr bis heute nie offengelegt bzw. ihr überlassen und

              d)       weshalb soll der (Eventual)Vorsatz der beschuldigten Person gegeben sein, wenn auf den Ausfuhrpapieren ein deutlicher, absolut nicht zu übersehender Vermerk angebracht und beim Zoll selbst angemeldet wurde?

     15.     Es sei der Zollbeamte bzw. die Zollbeamtin (Zoll Basel), der bzw. die für die Verarbeitung dieses Vorfalls verantwortlich ist, zu eruieren und zu befragen, worin genau das «Abfangen» der zur Prüfung unterbreitenden Ware (D.) bestand und ob dem zuständigen Zollbeamten bzw. der zuständigen Zollbeamtin auch ohne Vermerk auf dem Paket aufgefallen wäre, dass dieses Gut einer (angeblichen) Ausfuhrbewilligung unterIäge.        

Die BA reichte mit Eingabe vom 15. März 2021 das (bereits zuvor zugestellte) Protokoll der Einvernahme vom 8. Mai 2017 ein, schuf Klarheit in Bezug auf die Datierung der Protokolle und verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (CAR 2021.1 pag. 6.200.011 f.).

Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 29. März 2021 (CAR 2021.1 pag. 6.200.032 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten Ziffern 3, 4, 14 b) (in Bezug auf das erwähnte Einvernahmeprotokoll) und 14 c) als gegenstandslos gewertet. Die Beweisanträge Ziffern 1, 2, 8.1, 14 a), 14 b), 14 c) (im Übrigen), 14 d) und 15 wurden abgewiesen. Beweisantrag Ziffer 6 wurde gutgeheissen und die Beweisanträge Ziffern 5, 8.2, 8.3, 9, 10, 11, 12 und 13 wurden unter näherer Spezifizierung gutgeheissen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.032 ff.). Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen werden. Zu den Beilagen der Verfügung gehörte insbesondere die durch die Berufungskammer am 11. Februar 2021 erstellte Niederschrift der Audiodatei betreffend Einvernahme der Zeugin C., welche in der Hauptverhandlung SK. 2017.27 vom 7. Dezember 2017 durchgeführt worden war (CAR 2021.1 pag. 6.200.042; 6.200.043 ff.).

1.4.2      Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1 vom 9. Juni 2021 beantragte der Beschuldigte die Zeugenbefragung von K. als Stellvertreter des krankheitshalber nicht verfügbaren, vom Beschuldigten selbst beantragten Zeugen O. (Mitinhaber und Mitbegründer der L. GmbH; aus­gewiesener Firewall-Experte) (CAR 2021.1 pag. 7.200.005 f.).

1.4.3      Im Nachgang zum ersten Teil der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Juni 2021 die Einvernahme der Zeugen O. (L. GmbH) und C. sowie die Unterbreitung der an J. (Seco) gestellten Fragen des Gerichts vom 10. Juni 2021 an den Zeugen O. (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.100.001 ff.; oben SV lit. G.6).

1.4.4      Mit Beweisverfügung vom 24. Juni 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 23. Juni 2021 abgewiesen. Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen werden (CAR 2021.1 pag. 6.200.061 ff.; oben SV lit. G.7).

1.4.5      Anlässlich d es zweiten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1 vom 3. Sep­tember 2021 hielt der Beschuldigte an seinem Beweisantrag betreffend die Befragung des Zeugen O. fest. Dieser Beweisantrag wurde abgewiesen (CAR 2021.1 pag. 7.200.014 f.). Zudem stellte der Beschuldigte den Beweisantrag der umgehenden Überprüfung, ob das System ELIC eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr der Q. vorsehe. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgewiesen (CAR 2021.1 pag. 7.200.016 f.). Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen werden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.015; 017).

1.5         Beweismittel

              Zum Sachverhalt liegen folgende Beweismittel (teilweise mit Beilagen) vor:

1.5.1      Sachbeweise

              a) Amtsbericht des Seco vom 8. September 2017 (inkl. Beilagen), mit Ergänzungsbericht vom 28. November 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.291.003 - 010 / 011 ff.; 383 - 403)

              b) Vom Beschuldigten eingereichte Stellungnahme von O., L. GmbH, zu den Gütern Q. und D. von E. (TPF 2017.27 pag. 3.521.053 - 056)

              c) Beigezogenes Dossier SK.2017.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen inkl. Akten BA SV.16.1510-GMA betreffend Strafanzeige gegen N. vom 15. September 2016; Urteil der Straf­kammer SK.2017.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. Mai 2017; Urteil des BGer 6B_1032/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2018

1.5.2      Personalbeweise

              a) Einvernahme der Zeugin C. durch die Strafkammer anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung SK. 2017.27 am 7. Dezember 2017 (Niederschrift der entsprechenden Audiodatei durch die Berufungskammer [ CAR 2021.1 pag. 6.200.043 - 060 ] ). Der Beschuldigte verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Beantragung von Berichtigungen bzw. die Nennung von angeblichen Abweichungen zu dem von ihm erstellten Wortprotokoll (vgl. Ziffer 9 der Verfügung über Beweismassnahmen vom 29. März 2021; CAR 2021.1 pag.  6.200.033 f., 040 sowie pag. 7.200.016).

              b) Einvernahme der Zeugin F. durch die Stafkammer (TPF 2017.27 pag. 2.933.001 - 006).

              c) Einvernahme von P. (der in Bezug auf den Vorfall vom 1. November 2016 zuerst beanzeigten Person) durch die BA (BA pag. 13-01-0001 - 0007).

              d) Einvernahme des Zeugen J. durch die Berufungskammer (CAR 2021.1 pag. 7.601.001 ff.).

              e) Einvernahmen des Beschuldigten durch die BA (BA pag. 12.01.0003 ff.: 13.02.0003 ff.), die Strafkammer (TPF 2017.27 pag. 2.931.001 - 016) und die Berufungskammer (CAR 2021.1 pag. 7.401.001 ff.).

1.6         Beweiswürdigung / Beweisergebnis

1.6.1      Beweiswert des Amtsberichts des Seco vom 8. September 2017 inkl. Ergänzungsbericht vom 28. November 2017

1.6.1.1   Soweit der Beschuldigte rügt, der Amtsbericht des Seco sei nicht unabhängig erstellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. StPO darstellt. Das Seco ist die zuständige Amtsstelle des Bundes auf dem Gebiet des Güterkontrollrechts. Amtsstellen verkehren mit Gerichten im Bereich der nationalen Rechtshilfe gemäss Art. 43 i.V.m. Art. 195 StPO. Amtsberichte gemäss Art. 195 StPO geben die Sichtweise und Auffassung der Behörde zu einer Fachfrage wieder. Die Rüge ist unter diesem Gesichtspunkt nicht stichhaltig.

1.6.1.2   Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind der Amts- und Ergänzungsbericht des Seco auch durchaus aussage- und beweiskräftig. Das Seco hält darin im Wesentlichen Folgendes fest: Das Produkt D. weise kryptographische Funktionen (sogenannte Verschlüsselungen) auf. Nach Einschätzung des Seco handle es sich bei der Produktepalette der Herstellerfirma E. um Güter der Informationssicherheit, falls diese die Verschlüsselungseigenschaften der EKN 5A002.a.1 aufweisen und die Kontrollparameter bezüglich der angewendeten Verschlüsselungsverfahren erfüllen (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.005). Im Ergänzungsbericht vom 28. November 2017 hielt das Seco fest, dass die D. die technischen Parameter der EKN 5A002.a.1 erfülle. Das Produkt verwende symmetrische Algorithmen mit einer Schlüssellänge grösser als 56 Bit und asymmetrische Algorithmen, deren Sicherheit auf dem Verfahren der Faktorisierung ganzer Zahlen beruhe, die grösser seien als 512 Bit (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.383 f.). Das Seco schliesst nach ausführlicher Prüfung sämtlicher Anmerkungen bzw. Ausnahmen zur Kategorie 5 (Teil 2) des Anhangs 2 (Teil 2) der GKV und des Ausnahmekatalogs zur EKN 5A002, dass die D. unter die EKN 5A002.a.1 einzustufen sei. Die Ausnahmen zur Kategorie 5 (Teil 2) des Anhangs 2 (Teil 2) der GKV bzw. zur Exportkontrollnummer 5A002 (d.h. die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 4 lit. a - i GKV) fänden zudem keine Anwendung. Die Ausnahmen in Art. 4 GKV bezögen sich nämlich ausschliesslich auf Retourwaren (lit. a), Chemikalien (lit. b) und Waffen (lit. c - i) (vgl. TPF pag. 2.291.005 ff.). Nach Auffassung des Seco handle es sich bei der D. zusammenfassend um ein doppelt verwendbares Gut (Dual-Use), weil diese Verschlüsselungsfunktionen gemäss EKN 5A002.a.1 aufweise, demnach die Einstufungskriterien erfüllt seien und die Voraussetzungen des Ausnahmekatalogs zur EKN 5A002 nicht greifen würden. Eine wesentliche Rolle bei dieser Einstufung des Seco spielte die Dokumentation der Herstellerfirma E. mit den Angaben zu den Verschlüsselungsverfahren (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.003 ff.).

1.6.1.3   Diese Ausführungen des Seco sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie werden auch dadurch bestätigt, dass die Herstellerfirma E. die Einstufung unter die EKN 5A002.a.1 bestätigt, wie aus deren Dokumentation (vgl. Stand 16. Oktober 2015 [TPF pag. 2.291.020] bzw. Stand 17. Juli 2017 [TPF pag. 2.521.050]) hervorgeht; in der entsprechenden Kolonne «License Designation» (zu Deutsch: Zulassungs- oder Bewilligungsbezeichnung) steht jeweils die Einstufung «restricted». Der Beschuldigte selbst räumte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017 explizit ein, dass dies die Bewilligungspflicht für die D. nachweise (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.013 Rz. 13 - 20).

              Dazu kommt, dass die B. AG selbst dem Seco diese Einstufung der Herstellerfirma unterbreitet hatte, ebenso wie es der Beschuldigte später gegenüber der Strafkammer getan hat (vgl. TPF pag. 2.291.011 ff., 020; 2.521.024 ff.; 050). So figurierte auf der durch Backoffice-Mitarbeiterin F. am 1. November 2016 erstellten Handelsrechnung die EKN 5A002.a.1 (vgl. BA pag. 05-00-0023; TPF 2017.27 pag. 2.933.005). Die Firma E. weist zudem gemäss «Global Trade Compliance» explizit auf die kryptografischen respektive Dual-Use-Eigenschaften ihrer Produkte hin, welche unter die Klassifikation EKN 5A002 fallen und daher u.a. zusätzlichen Import- oder Exportregulierungen unterliegen (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.017 f.). Schliesslich war die Empfängerin der D. die Firma H. AS, wobei deren Formular vom 8. November 2016 folgende Überschrift enthält: „Statement of End-Use for Dual-Use Goods“ (BA pag. 12-01-0013). Sie ging somit ebenfalls davon aus, dass sie ein Dual-Use-Gut erhalten werde. Im Übrigen hat die B. AG auch in ihrem (nachträglichen) Antrag vom 8. November 2016 auf Ausfuhrbewilligung für die D. die EKN 5A002.a.1 angegeben (vgl. BA pag. 2.291.123; TPF 2017.27 pag. 2.931.012 Rz. 41 ff.).

1.6.1.4   Der im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. September 2021 einvernommene Zeuge J. verfügt über mehrjährige Erfahrung mit der vorliegend interessierenden Thematik (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.004 ff.). Er bestätigte, dass nach Ansicht des Seco die D. klarerweise der Bewilligungspflicht unterliege. Die entsprechenden Ausführungen im Amtsbericht – u.a. auch, weshalb die Ausnahmebestimmungen (Art. 4 lit. a - i GKV) vorliegend (d.h. im Tatzeitpunkt) nicht zur Anwendung kämen, weil sie sich ausschliesslich auf Retourwaren, Chemikalien oder Waffen bezögen (vgl. Schluss­folgerung des Seco betreffend Einstufung der Güter im Anhang 2 [Teil 2] GKV, S. 6 f.; TPF 2017.27 pag. 2.291.008 f.) – bezeichnete er als nach wie vor zutreffend (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.017). Die Einstufung der D hätten sie innerhalb des Seco im Team diskutiert. Nicht nur er, sondern auch sein Chef gingen von einer Bewilligungspflicht aus (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.026). Sowohl die Q. wie auch die D. würden unter der EKN 5A002.a.1 klassifiziert und ihr Export sei deshalb (gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV) heute [bzw. im Tatzeitpunkt] bei beiden bewilligungspflichtig. Beide würden eine Schlüssellänge von mehr als 56 Bit aufweisen – das sei das technische Kriterium gemäss Anhang 2 der GVK. Bezüglich der Ausführungen von Q. (vgl. oben E. II. 1.5.1. lit. b) sei für die Bewilligungspflicht oder die Einstufung unter den Ausnahmenkatalog nicht ausschlaggebend, ob etwas schneller oder langsamer gehe. Vor der erwähnten Gesetzes­revision (vom 1. Juli 20216) seien sie jedoch dank der Ausnahmebestimmung von Art. 13 Abs. 1 lit. a GKV von der Ausfuhrbewilligung nach Deutschland bzw. Norwegen ausgenommen gewesen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.020 f. und insbesondere pag. 7.601.031 Rz. 25 - 40). J.s Aussagen sind schlüssig, nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft.

              Schliesslich ist zu betonen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Frage der Bewilligungspflicht der D. im Tatzeitpunkt (1. November 2016) ausschlaggebend ist und nicht eine allfällige Bewilligungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt oder diejenige einer Q. (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.017).

1.6.1.5   Zusammenfassend überzeugen die Rügen des Beschuldigten zum Amtsbericht / Ergänzungsbericht des Seco (vgl. oben E. II. 1.1.3.2) nicht. Aus den vorliegenden Beweismitteln sind (in Übereinstimmung mit dem Amtsbericht / Ergänzungsbericht des Seco) auch keine stichhaltigen Hinweise ersichtlich, die indizierten, dass die D. – wie es der Beschuldigte geltend macht (vgl. oben E. II. 1.1.3.1) – zum Tatzeitpunkt nicht bewilligungspflichtig bzw. aufgrund der technischen Anmerkungen von der Bewilligungspflicht gemäss EKN 5A002.a.1 ausgenommen gewesen wäre. Es ist erstellt, dass es sich bei der D. zum Tatzeitpunkt um ein bewilligungspflichtiges Dual-Use-Gut handelte. Die Ausführungen in der vom Beschuldigten eingereichten Stellungnahme von O. vermögen daran nichts zu ändern (vgl. oben E. II. 1.6.1.4 Abs. 1).

1.6.2      Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die Backoffice-Mitarbeiterinnen

1.6.2.1   Als CEO der B. AG war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der direkte Vorgesetzte der Backoffice-Mitarbeiterinnen, insbesondere von C., der fachlichen Leiterin und Exportverantwortlichen des Backoffice (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.044 ff., vgl. betreffend F. pag. 6.200.057 Rz. 28 sowie TPF 2017.27 pag. 2.933.002 f.), welche den Versand der fraglichen D., der zum Vorfall vom 1. November 2016 führte, zusammen mit ihrer Untergebenen F. (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.933.002 Rz. 32) vorbereitet und durchgeführt hatte. Vor allem betreffend C. stellt sich insofern die Frage, welchen Wissens- und Ausbildungsstand sie im Zeitpunkt des Versands der D. bezüglich GKG, Dual-Use-Güter und deren Bewilligungspflicht hatte bzw. welche Rolle der Beschuldigte diesbezüglich spielte.

1.6.2.2   C. verneinte in ihrer Einvernahme als Zeugin vor erster Instanz, sich mit dem Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht auszukennen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.045 Rz. 46 ff.). Ebenso verneinte sie, dass es vor dem 1. November 2016 bei der B. AG interne Weisungen betreffend das Bewilligungsverfahren gemäss Güterkontrollrecht gegeben habe (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.047 Rz. 31 ff.), oder dass es irgendeinen Hinweis auf irgendwelche Bewilligungspflichten oder das Güterkontrollgesetz gegeben habe (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.047 unten / 048 oben). Von solchen Bewilligungstatbeständen oder -sachverhalten habe sie erstmals überhaupt erfahren, als das Seco einen Export von ihnen (Versand einer Q. nach Paderborn im März 2016) am Zoll angehalten habe. Die Exportkontrollnummer (EKN) sei ihr total fremd gewesen – sie habe damals nicht gewusst, was das Seco von ihr verlange. Von Bewilligungspflicht und Dual-Use sei (zuvor) noch gar keine Rede gewesen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.048 f., 052 und 055). Sie habe den Beschuldigten und N. sodann informiert, dass es bei der Sendung zu einer Verzögerung komme, weil diese vom Zoll angehalten worden sei (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.049 unten / 050 oben).

              Sie habe auch nicht gewusst, wann die revidierte GKV in Kraft getreten war (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.050 Rz. 33 ff.). Über die Bewilligungspflichten bzw. die Dual-Use- und Güterkontrollrechts-Angelegenheiten sei sie vom Beschuldigten erst instruiert worden, als sie diesen Fragebogen (nach dem Vorfall vom 1. November 2016) hätten ausfüllen müssen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.051 Rz. 1 ff. und pag. 6.200.053 f.). Sowohl C. (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.053 Rz. 41 ff.) als auch der Beschuldigte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.008 Rz. 45 f., pag. 2.931.011 Rz. 36 f.) verneinten, dass die vom Backoffice getätigten Exporte hinsichtlich der Notwendigkeit einer Ausfuhrbewilligung kontrolliert worden seien.

              C. erwähnte zudem den Besuch des Seco bei der B. AG im Oktober 2015, woran von den Backoffice-Mitarbeitern jedoch niemand teilgenommen habe. Sie kenne den Gegenstand der Verhandlungen weder generell noch im Detail (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.054 f.). Sie verneinte, dass in der B. AG nach diesem Treffen irgendwelche Compliance-Vorschriften, ein Reglement oder Weisungen in Bezug auf den Umgang mit und der Bewilligung von Dual-Use-Gütern erlassen worden seien. Über die Revision der GKV im Juli 2016 sei sie auch nicht in Kenntnis gesetzt worden (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.056 Rz. 39 ff.; pag. 6.200.055 Rz. 22 ff.). Ebenso wenig konnte C. anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme das Konzept eines Dual-Use-Guts erklären (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.055 Rz. 1 ff.; siehe auch die entsprechenden Aussagen von F., TPF 2017.27 pag. 2.933.005 Rz. 10 ff.).

              C. bestätigte, dass für den Versand/Export der D. am 1. November 2016 ausschliesslich das Backoffice zuständig gewesen sei (ohne interne Kontrolle). Sie habe hinsichtlich der Bewilligungspflicht der D. nach Norwegen zuvor beim Seco keine Abklärungen getätigt (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.057 unten / 058 oben; siehe dazu auch die entsprechenden Aussagen von F., TPF 2017.27 pag. 2.933.006 Rz. 11 ff.). Auch der Beschuldigte verneinte, beim Seco vor dem Export dieser Sendung wegen der möglichen Bewilligungspflicht nachgefragt zu haben (vgl. BA pag. 12-01-0007 Rz. 19 ff.) Zuvor sei diesbezüglich auch nie eine verantwortliche Person bestimmt worden (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.011 Rz. 40 - 42).

1.6.2.3   Aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen (im Wesentlichen durch die Zeugin F. bestätigt und vom Beschuldigten nicht entkräftet) ist erstellt, dass C. im Tatzeitpunkt selbst die elementarsten Kenntnisse zum Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht fehlten. Sie verneinte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2017, d.h. über ein Jahr nach dem Vorfall noch immer, sich mit dem Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht auszukennen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass C. 2016 diesbezüglich sicher einen guten Wissensstand gehabt habe (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.009 Rz. 5 ff.), ist damit eindeutig widerlegt. Nichtsdestotrotz bezeichnete der Beschuldigte C. im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht als «zweifelsohne kompetenteste» Person, die sich «am eingehendsten mit der Thematik befasst» habe (vgl. CAR 7.401.010 Rz. 8 ff.; pag. 7.401.009 Rz. 8). Daraus wird deutlich, dass innerhalb der B. AG vor dem Vorfall vom 1. November 2016 offensichtlich generell ein bedenklicher Mangel an Know-How in Bezug auf Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht herrsch­te. Der Beschuldigte räumte insofern z.B. auch ein, dass B.-intern niemand gewusst habe, dass die GKV per 1. Juli 2016 revidiert worden sei (vgl. CAR 7.401.011 Rz. 14 ff.).

              C. war vor dem 1. November 2016 weder vom Beschuldigten (ihrem direkten Vorgesetzten) noch von sonst jemandem genügend geschult, instruiert oder kontrolliert worden (vgl. hierzu auch die entsprechenden Aussagen von F., TPF 2017.27 pag. 2.933.004 Rz. 27 und 34). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschuldigten, dass man insofern «mehr als das, was gemacht worden sei, bzw. mehr als C. von sich aus, in eigener Regie gemacht habe», «da nicht tun» könne (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024), offensichtlich unzutreffend, aktenwidrig und massiv beschönigend. Es bestanden auch keine internen Weisungen betreffend das Bewilligungsverfahren gemäss Güterkontrollrecht (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200. Rz. 31 ff.; BA pag. 13-02-0007 Rz. 22 ff.; Urteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2; TPF 2017.27 pag. 2.980.015) und es gab gemäss Aussage des Beschuldigten keinen Legal and Compliance-Verantwortlichen (vgl. BA pag. 13-02-0007 Rz. 16 ff.).

1.6.2.4   Die obigen Einschätzungen (E. II. 1.6.2.3) werden durch die Aussagen des Zeugen J. (Seco) anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. So habe nach dem Besuch des Seco bei der B. AG am 19. Oktober 2015 AA. (Seco) am 11. Januar 2016 die beiden B.-Inhaber (N. und den Beschuldigten) per E-Mail auf die Pflicht zur Überprüfung der Güter betreffend Listung unter Kategorien 3, 4 oder 5 aufmerksam gemacht und sie – aufgrund ausbleibender Antwort/Reaktion – am 19. Oktober, 27. November 2015 sowie am 22. Januar 2016 nochmals erinnert (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.012 Rz. 32 - pag. 7.601.013 Rz. 4; pag. 7.601.044 ff.). Gemäss Aussagen von J. habe die Strafanzeige gegen N. vom 15. September 2016 (Verfahren SK.2017.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen bzw. Verfahren BGer 6B_1032/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen) bei diesem seines Erachtens nicht zu einer Änderung im Verhalten bezüglich Exportkontrollen im GKG-Bereich im Sinne eines erhöhten Vorsichts- bzw. Verantwortungsbewusstseins geführt. Das Seco habe wiederholt insistieren müssen, um die nötigen Informationen zu erhalten (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.023 Rz. 28 - pag. 7.601.024 Rz. 2).

1.6.2.5   Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Antrag des Beschuldigten vom 5. März 2021 betreffend Aushändigung des ICP-Fragebogens an die Verteidigung bzw. Aufnahme in die Akten (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.004; oben E. II. 1.4.1 Ziffer 4) als gegenstandslos erweist. Dieser Fragebogen war bzw. ist nämlich bereits in doppelter Hinsicht in den Akten enthalten (BA pag. 12-01-0015 und TPF 2017.27 pag. 2.291.128). Der Beschuldigte erhielt insbesondere am 19. April 2017 (seitens der BA) Akteneinsicht (BA pag. 20-01-0001). Zudem ist der besagte Fragebogen im Amtsbericht des Seco (in welchen der Beschuldigte ebenfalls Einsicht nehmen konnte) ebenfalls enthalten (TPF 2017.27 pag. 2.291.128 und 2.480.005) (vgl. zum Ganzen CAR 2021.1 pag. 6.200.039, Erwägungen zu den Dispositivziffern 3 und 4). Die Behauptung des Beschuldigten, der Fragebogen, auf den sich die Anklage stütze, sei der Verteidigung gänzlich vorenthalten worden (vgl. oben E. II. 1.1.3.7), erweist sich demgemäss als unzutreffend und aktenwidrig.

              Betreffend den Inhalt des am 10. November 2016 ausgefüllten bzw. unterzeichneten Fragebogens ist zu erwähnen, dass die darin gestellten Fragen nach firmeninternen Ausbildungen oder Audits zu Exportkontrollen (Durchführung, Besuch durch Mitarbeiter) allesamt verneint wurden. Diese Aussagen fügen sich ins Bild ein, welches sich vor allem aus den oben wiedergegebenen und gewürdigten Aussagen von C. (E. II. 1.6.2.2 f.) und J. (E. II. 1.6.2.4) ergibt (vgl. J.s Aussagen zu Sinn und Zweck des Fragebogens in CAR 2021.1 pag. 7.601.008 f.). Zudem zeigt die Unterzeichnung des Fragebogens durch den Beschuldigten als CEO der B. AG, dass sich dieser als Führungsperson für die E.-Produkte und den Versand derselben, inkl. der am 1. November 2016 am Zoll blockierten D., als verantwortlich erachtete (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.010 Rz. 7 - 11).

1.6.3      Irrtum bezüglich Export-Bewilligungspflicht für die D. bzw. Q.

1.6.3.1   Die Argumentation des Beschuldigten, wonach Backoffice-Mitarbeiterin C. zuvor im Frühling und September 2016 je eine Q. zum Export versandt habe, es dabei zu einer Anhaltung am Zoll gekommen sei, eine Ausfuhr dann jedoch bewilligungsfrei möglich gewesen sei und sie deshalb nicht habe wissen können, dass die D. bewilligungspflichtig sei (vgl. oben E. II. 1.1.3.3), vermag in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. Erstens ist erstellt, dass C. (bzw. allgemein den in der B. AG tätigen Mitarbeitern) im Tatzeitpunkt die elementarsten Kenntnisse zum Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht fehlten; dass C. (ebenso wie F.) von der B. AG bzw. vom Beschuldigten vor dem Vorfall vom 1. November 2016 weder genügend geschult noch instruiert oder kontrolliert wurde und keine internen Weisungen betreffend GKG-Bewilligungsverfahren bestanden (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 f.). Ohne diese Organisationsmängel wäre betreffend Ausfuhr der D. die Bewilligungspflicht erkannt worden; gestützt darauf wäre sodann eine Ausfuhrbewilligung eingeholt worden, womit der Vorfall vom 1. November 2016 hätte vermieden werden können. Der Beschuldigte verkennt in diesem Zusammenhang einmal mehr die Natur des gegen ihn erhobenen Vorwurfs: Gerade C.s Irrtum führte zum Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, da es nämlich seine Aufgabe gewesen wäre, solche Irrtümer zu verhindern.

1.6.3.2   Zweitens hatten C. und F. im Vorfeld des Vorfalls vom 1. November 2016 beim Seco nachweislich in keiner Weise Abklärungen zu einer allfälligen Bewilligungspflicht bezüglich D. getätigt (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2 und 4). Dies zeigt erneut, dass die Instruktion von C. und F. ungenügend war; der Grund für das Unterlassen der notwendigen Abklärung lag in der fehlenden Ausbildung der Mitarbeiterinnen. Mittels entsprechender Abklärungen, durch Rücksprache beim Seco oder durch entsprechende Eingaben im ELIC-System (vgl. zu Letzterem unten E. II. 1.8.5) wäre das Resultat bzw. die Antwort bezüglich Bewilligungspflicht zweifellos positiv gewesen und sie hätten realisiert, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht im Zuge der GKV-Revision abgeschafft worden waren (vgl. oben E. II. 1.6.1.2 ff.).

1.6.3.3   Drittens geht es im vorliegenden Berufungsverfahren um die Frage der Bewilligungspflicht der D. am 1. November 2016. Nicht relevant ist hingegen eine allfällige Bewilligungspflicht bezüglich Q., weder im März noch im September 2016 (vgl. oben E. II. 1.6.1.4 Abs. 2; CAR 2021.1 pag. 7.200.017). Die Argumentation des Beschuldigten, dass es im Verhältnis bzw. infolge Vergleichs der Q. zur D. bei C. zu einem Irrtum gekommen sei, wirkt auch unter diesem Gesichtspunkt für ihn nicht entlastend.

1.6.4      Angesichts der klaren Sachlage ist es auch unbehelflich, wenn der Beschuldigte geltend macht, es dürfe nicht erstaunen, dass in diesem (angeblichen) Verordnungswirrwarr Fehler passieren könnten, oder wenn er vorbringt, er, sein Geschäftspartner bzw. seine Mitarbeitenden hätte das Seco wohl geärgert, doch das sei auch alles (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024 ff.; CAR 2019.10 pag. 6.400.028 Ziffer 92).

1.6.5      Zusammenfassend vermögen die Rügen bzw. Argumente des Beschuldigten, mit denen er den Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf bestreitet (vgl. oben E. II. 1.1.3 - 1.1.3.4), nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt ist in diesem Sinne im Wesentlichen erstellt. Auf gewisse spezifische Aspekte des Sachverhalts, die für die Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands relevant sind, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, nachfolgend (E. II. 1.7 ff.) ergänzend eingegangen.

1.7         Subsumtion des objektiven Tatbestands

1.7.1      Objektive Tatbestandsmerkmale gemäss Güterkontrollrecht

              Die Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 (betreffend «zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2») GKV (je in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) wurden oben (E. II. 1.2.1 f.) detailliert umschrieben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese erfüllt sind.

1.7.1.1   Beim Produkt D. handelt es sich klarerweise um ein Dual-Use-Gut ( Art. 3 lit. b GKG), das zum Tatzeitpunkt hinsichtlich Export bewilligungspflichtig war (Art. 3 Abs.1 GKV, «zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2» [Einstufung unter EKN 5A002.a.1]). Auf das Gut war insofern keine Ausnahmebestimmung anwendbar (vgl. Art. 4 GKV; es liegt keine Ausnahme zur Kategorie 5 von Teil 2 des Anhangs 2 bzw. von der EKN 5A002 vor; vgl. oben E. II. 1.6.1.2 - 1.6.1.5). Das Tatbestandsmerkmal der (bewilligungspflichtigen) «Ware» im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ist somit erfüllt.

1.7.1.2   Mit der Tathandlung wurde versucht, diese Ware gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG aus der Schweiz auszuführen, wobei der Versand an den Flughafen-Zoll mit Ziel­ort Norwegen ohne entsprechende Bewilligung und damit rechtswidrig erfolgte (vgl. oben E. II. 1.3.5.1).

1.7.1.3   Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt. Da die insofern unmittelbar handelnden Personen (C. und F.) in der vorliegenden Konstellation jedoch keiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegen (vgl. unten E. II. 1.7.2.3), ist nachfolgend zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gemäss den Bestimmungen betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben vorliegt.

1.7.2      Objektive Tatbestandsmerkmale gemäss Verwaltungsstrafrecht

              Die Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR (gestützt auf Art. 16 GKG) wurden oben (E. II. 1.2.3) umschrieben. Deren Prüfung ergibt Folgendes:

1.7.2.1   Die B. AG verfügte zum Tatzeitpunkt über kein Geschäftsreglement, welches die Zuständigkeiten für die Bearbeitung der einzelnen Geschäftsvorgänge näher konkretisierte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.007 f.; pag. 2.933.003 Rz. 25 ff.; BA pag. 12-01-0015). Der Beschuldigte handelte als Geschäftsherr, Mitinhaber und Organ (Mitglied des Verwaltungsrates) der B. AG (vgl. oben E. II. 1.3.5.1) sowie zugleich als innerhalb der B. AG für den Vertrieb der Produkte der Firma E. zuständige Person (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.005 Rz. 15), u.a., weil er auch die Adressatin des Gutes D., die Firma H. AS, betreute (vgl. BA pag. 12-01-0004 Rz. 31; oben E. I. 5.4).

1.7.2.2   Dem Beschuldigten war bereits aufgrund des Besuchs des Seco bei der B. AG vom 19. Oktober 2015 die Problematik der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern bekannt und er war dafür entsprechend sensibilisiert worden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.007 Rz. 22; pag. 7.401.014 Rz. 12 f. und 25 f.; pag. 7.401.015 Rz. 2, 8 ff. und 30 f.; TPF 2017.27 pag. 2.931.007 Rz. 47). Von diesem Firmenbesuch des Seco nahm er (insbesondere) mit, dass für zukünftige Exporte erweiterte Abklärungen nötig sein würden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.017 Rz. 6). Diese Informationen leitete er jedoch nicht an die Mitarbeiterinnen des Backoffice weiter (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.054 f.; TPF 2017.27 pag. 2.933.003 Rz. 34 ff.).

1.7.2.3   Vor dem 1. November 2016 hatte der Beschuldigte seine fehlerhaft handelnden Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die güterkontrollrechtlichen Vorschriften weder genügend geschult, noch instruiert oder kontrolliert, obwohl er dazu als Geschäftsführer sowie als Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet gewesen wäre (vgl. oben E. II. 1.6.2 - 1.6.2.5). Die nicht unterschriftsberechtigten Mitarbeiterinnen des Backoffice können für ihr fehlerhaftes Handeln, das offenkundig eine Folge der mangelhaften bzw. fehlenden Schulung, Instruktion und Kontrolle durch den Beschuldigten war, nicht selbst verantwortlich gemacht werden. Die Verwaltungsstraftat der Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Trotz dieser Ausgangslage bestreitet der Beschuldigte, abgesehen von seiner ersten Einvernahme, die noch als Auskunftsperson erfolgte (vgl. BA pag. 12-01-0004 Rz. 31), jede Verantwortung seinerseits (vgl. BA pag. 13-02-0006 Rz. 14 ff.; TPF 2017.27 pag. 2.931.011 f.; CAR 2021.1 pag. 7.401.023 Rz. 32 ff. - pag. 7.401.024 Rz. 20).

1.7.2.4   Wer internationalen Handel mit Dual-Use-Gütern betreibt, hat sich indes mit der güterkontrollrechtlichen Gesetzgebung und den Vorgaben für deren Export zu befassen. Dies hat der Beschuldigte nachweislich nicht ausreichend getan. Illustrativ sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Zeugen J., aus denen erkennbar ist, dass sich die B. AG ungenügend um das Thema Exportkontrollen bzw. um die Beantragung von Bewilligungen gekümmert habe; das Seco habe immer viel insistieren müssen, um vielleicht dann die richtigen Informationen zu bekommen; es habe sich nicht sehr viel bewegt (vgl. oben E. II. 1.6.2.4; CAR 2021.1 pag. 7.601.023 Rz. 28 - pag. 7.601.024 Rz. 2). Es bestanden keine internen Weisungen betreffend das Bewilligungsverfahren nach Güterkontrollrecht; gemäss Aussage des Beschuldigten gab es in der B. AG auch niemanden, der für den entsprechenden Bereich Legal and Compliance verantwortlich war (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2 und 3; BA pag. 13-02-0007 Rz. 16 ff.). In der B. AG herrschte vor dem Vorfall vom 1. November 2016 offensichtlich generell ein bedenklicher Mangel an Know-How in Bezug auf Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht (vgl. oben E. II. 1.6.2.3 Abs. 2). Zwar hatte C. im Verlauf des Jahres 2016 Abklärungsversuche betreffend die Vorgaben für Dual-Use-Güter getätigt. Der Beschuldigte enthielt sich jedoch, trotz seiner Stellung als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der B. AG, der Kontrolle dieser Vorgänge und verletzte dadurch die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (vgl. Art. 717 OR) bzw. Garantenpflicht. Die Folge war, dass in Bezug auf die D. beim Seco nicht abgeklärt wurde, ob die Ausfuhr dieses Gutes bewilligungspflichtig sei oder nicht (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2 und 4) und das Gut anschliessend ohne die erforderliche Bewilligung Richtung Norwegen versandt wurde.

1.7.2.5   Somit ist vorliegend grundsätzlich auf die hinter der juristischen Person (B. AG) stehende natürliche Person (den Beschuldigten) durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt ( Art. 6 Abs. 3 VStrR). Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ( Art. 16 GKG) sind demgemäss erfüllt.

1.7.3      Zusammenfassend sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV (mit Ausnahme der Vollendung des Delikts) erfüllt.

1.8         Subsumtion des subjektiven Tatbestands

1.8.1      Der subjektive Tatbestand entspricht wie üblich dem Spiegelbild des objektiven Tatbestands (vgl. oben E. II. 1.7 - 1.7.3). Dass sich das Güterkontrollrecht technisch als relativ komplex / kompliziert erweist, ist unbestritten. Dies gilt insbesondere auch für die Anhänge 1 und 2 der GKV. Dass sich C. diesbezüglich nicht zurechtfand und zum Tatzeitpunkt betreffend die D. von einer nicht vorhandenen Bewilligungspflicht ausging, ist auf folgende Faktoren zurückzuführen: In der B. AG gab es keinen Legal and Compliance-Verantwortlichen; es bestanden keine internen Weisungen betreffend das Bewilligungsverfahren nach Güterkontrollrecht; und insbesondere wurde C. (ebenso wie F.) vom Beschuldigten vor dem Vorfall vom 1. November 2016 weder genügend geschult noch instruiert oder kontrolliert (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 f., 1.6.3.3 und 1.7.2.3 f.). Der Beschuldigte musste um diese Faktoren bzw. Organisationsmängel wissen, die in seinem Risikobereich lagen (Versand von E.-Produkten, um deren Einstufung unter die EKN 5A002.a.1 er wusste, vgl. nachfolgend E. II. 1.8.2), und er wusste auch tatsächlich um diese Umstände. Ebenso musste er wissen und wusste tatsächlich, dass es seine Pflicht gewesen wäre, diese Organisationsmängel zu beheben. C. kannte sich, mangels Schulung und Instruktion, insbesondere nicht mit den Ausnahmebestimmungen im Güterkontrollrecht aus. Thema ist vorliegend nicht, was C. wusste, sondern was sie nicht wusste und wo sie entsprechend – auf Veranlassung des Beschuldigten hin – hätte geschult werden müssen. Dies war aber nicht geschehen. C.s fehlerhaftes bzw. irrtümliches Vorgehen vermag den Beschuldigten deshalb – entgegen seiner Auffassung (vgl. oben E. II. 1.1.3.3 und 1.6.3.1 ff.) – nicht zu entlasten: Er kann sich nicht (zu seiner Entlastung) C.s Irrtum anrechnen lassen, sondern dieser ist ihm, im Sinne der Bestimmungen betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (vgl. oben E. II. 1.7.2 - 1.7.2.5), vielmehr belastend zuzurechnen. Demgemäss kann sich der Beschuldigte auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum ( Art. 13 StGB) berufen (vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 E. 2.2).

              Dem ursprünglichen E ventualantrag des Beschuldigten, es habe ein Schuldspruch zu erfolgen zufolge fahrlässiger Tatbegehung (Irrtum bzw. Verwechslung der Ausfuhrgüter Q. und D.; Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG) mit Absehen von einer Busse zufolge Verjährung (vgl. oben SV lit. E.1; CAR 2019.10 pag. 1.100.035), kann – soweit an ihm anlässlich der Berufungsverhandlung überhaupt noch festgehalten wurde (vgl. dazu CAR 2019.10. pag. 6.400.043 und CAR 2021.1 pag. 7.200.018) – somit nicht stattgegeben werden ( vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 E. 2.2).

1.8.2      Der Beschuldigte war – spätestens seit dem Besuch des Seco bzw. von AA. am 19. Oktober 2015 – für die Dual-Use-Thematik sensibilisiert. Aufgrund der Korrespondenz mit dem Seco im Zeitraum vom 9. bis 24. März 2016 wusste der Beschuldigte, dass Güter der Produktepalette der Firma E., welche er vom schweizerischen Staatsgebiet ins Ausland ausführen wollte, unter die EKN 5A002.a.1 einzustufen sind (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.158 ff.; pag. 2.931.013 Rz. 8 - 20; pag. 2.931.015 Rz. 14 - 22). Dem Beschuldigten waren zudem die 2016 auf der Webseite des Seco aufgeschalteten Merkblätter und Anleitungen des Seco zur Thematik der Exportkontrolle bekannt. Er wusste auch, dass man dort die GKV mit den Anhängen findet (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.007 ff.; pag. 7.401.016 Rz. 13 - 21; pag. 6.301.020; pag. 4.101.006 ff.; pag. 7.601.006 f.). Auf den erwähnten Merkblättern und Anleitungen des Seco wird die Philosophie des Güterkontrollrechts gut nachvollziehbar beschrieben und werden die Regelungen des Dual-Use-Bereichs genau erklärt, insbesondere auch, warum Exportkontrollen wichtig sind und wie sich Unternehmen zu organisieren und weiterzubilden haben, um den Anforderungen gerecht zu werden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.007 Rz. 40 ff.; pag. 7.401.008 Rz. 18 ff.). Diesen Hinweisen, respektive deren Umsetzung, schenkte der Beschuldigte jedoch offensichtlich nicht die gebührende Beachtung (vgl. oben E. II. 1.7.2.4 betreffend Aussagen von J.).

1.8.3      Des Weiteren ging der Beschuldigte über deutliche Warnzeichen hinweg: Zu erwähnen ist insbesondere, dass seinem Geschäftspartner N. vorgeworfen wurde, am 30. August 2016 für die Firma B. AG zwei Sendungen der US-Firma BB. mit Gütern, die gemäss GKG bewilligungspflichtig sind, in Auftrag gegeben zu haben, die dann jedoch am Zoll in Basel blockiert wurden. Tags zuvor (am 29. August 2016) soll N. vom Seco schriftlich daran erinnert worden sein, dass es sich dabei um bewilligungspflichtige Güter nach GKG handle. Am 15. September 2016 erstattete das Seco bei der BA Strafanzeige gegen N. (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.012 Rz. 9 ff.; N. wurde mit Urteil SK.2017.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. Mai 2017 der versuchten Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1032/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2018 ab, wie den beigezogenen Akten zu diesem Fall [oben E. II. 1.5.1. lit. c] zu entnehmen ist). Dass es sich hierbei nicht um E.-, sondern um BB.-Güter handelte, und zwischen den BB.-Vorfällen einerseits und dem E.-Vorfall vom 1. November 2016 Schulferien lagen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.012 Rz. 27 f.), vermag daran nichts zu ändern. Auf die Frage, ob ihm die Rückhaltung nach dem BB.-Versand vom 30. August 2016 bekannt gewesen sei, antwortete der Beschuldigte ausweichend (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.012 Rz. 31 ff.; pag. 7.401.021 Rz. 32 - 44, pag. 7.401.022 Rz. 3 ff.). Für das Gericht ist klar, dass er als Geschäftsführer und Verwaltungsrat um derart gravierende Vorfälle, die sich innerhalb seines kleinen Unternehmens bereits rund zwei Monate vor dem Vorfall vom 1. November 2016 abgespielt hatten, wissen musste.

              Aufgrund der weitgehenden Parallelität des erwähnten Strafverfahrens gegen N. einerseits und des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten andererseits sind auch noch folgende weitere Umstände von Interesse: Auch im Verfahren gegen N. erstellte das Seco einen Amtsbericht, der die Eigenschaft der Güter als Dual-Use und eine entsprechende Bewilligungspflicht feststellte (TPF 2017.15 pag. 2.291.004 ff.). N. bestätigte vor der Strafkammer, mit dem ELIC-System des Seco und der Bedeutung der EKN vertraut zu sein und zu wissen, wie diese Güter dort einzugeben seien. Das Backoffice habe sich im Tatzeitpunkt im Bereich Dual-Use-Güter nicht ausgekannt; es sei mit dem Güterkontrollrecht nicht vertraut (vgl. TPF 2017.15 pag. 2.930.008 - 010). Er bestätigte den Besuch des Seco bei der B. AG vom 19. Oktober 2015 betreffend Information über das Thema Dual-Use-Güter, da man aufgrund diverser Bestellungen/Exportsendungen auf deren Radar gewesen sei. Am 29. August 2016 (einen Tag vor der Veranlassung des fraglichen Versands) war ihm vom Seco via Schreiben mitgeteilt worden, dass er bewilligungspflichtige Güter aus den USA von der Firma BB. (mit der EKN 5A002) bezogen habe. N. bestritt sowohl diese EKN wie auch den Amtsbericht, der oberflächlich begründet sei. Er bejahte jedoch die Ausführungen im Amtsbericht, wonach die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 lit. a - i GKV vorliegend (d.h. in dem ihn betreffenden Strafverfahren) nicht zur Anwendung kämen, und auch, dass er die Bestimmungen mit den Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung des GKG kenne (vgl. TPF 2017.15 pag. 2.930.011 f., 015 f.). Die Strafkammer schloss in Würdigung aller Umstände aus, dass N. über die Bewilligungspflicht und damit die Einstufung der Güter als Dual-Use keine Kenntnis hatte. Er sei betreffend Bewilligungspflicht der Güter der Firma BB. sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht mehr als sensibilisiert gewesen und habe im Zeitpunkt des Versands der beiden Sendungen nach Luxemburg am 30. August 2016 um die Bewilligungspflicht der Güter gewusst (vgl. Urteil SK.2017.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.6.2 letzter Abschnitt). N. habe klar vorsätzlich gehandelt. Er habe gar ausgesagt, dass er Kurse für die Produkte der Firma BB. absolviert habe und wisse, worum es gehe. Sämtliche Informationen seien auf der Website des Seco abrufbar gewesen – diese Merkblätter würden auch für die B. AG gelten. Zudem sei das Seco auch telefonisch erreichbar. N. wäre es ohne grossen Aufwand möglich gewesen abzuklären, dass die Ausfuhr dieser Dual-Use-Güter nach Luxemburg eine Ausfuhrbewilligung vorausgesetzt hätte (vgl. Urteil SK.2017.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.7 f., insbesondere E. 3.8 letzter Abschnitt). Das Bundesgericht bestätigte mit seinem Urteil 6B_1032/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2018 (TPF 2017.15 pag. 2.980.042 ff.) letztinstanzlich in der parallel liegenden Konstellation die Geschäftsführungsverantwortung des für den anderen Bereich (BB.-Produkte) zuständigen Geschäftspartners von A., N. Die erwähnten Organisationsmängel innerhalb der B. AG (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 f., 1.6.3.1, 1.7.2.2 ff. und 1.8.1) wirkten sich somit je in beiden Verantwortungsbereichen (E.-Produkte unter der Verantwortung von A. / BB.-Produkte unter der Verantwortung von N.) aus.

1.8.4      Am 3. Juni 2016 war die GKV einer Totalrevision unterzogen worden; die neue Fassung trat per 1. Juli 2016 in Kraft. Zuvor waren die Anhänge 1 und 2 der GKV komplett überarbeitet worden (die entsprechende neue Fassung trat am 1. März 2016 in Kraft). Anlässlich der Totalrevision vom Juni / Juli 2016 wurde der Katalog der Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 13 aGKV) komplett gestrichen. J. erläuterte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht ausführlich die Hintergründe und Implikationen dieser Revision (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.010 f.).

              Der Beschuldigte argumentiert, dass die B. AG von dieser Veränderung nichts erfahren habe und C. anlässlich des fraglichen Versands offensichtlich noch auf dem Stand von März 2016 gewesen sei (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.011 Rz. 1 - 18). Im Güterkontrollrecht gilt indes das Selbstdeklarationsprinzip, welches auf die Verantwortung des Unternehmens hinweist. Gemäss Aussagen von J. biete das Seco keine Schulungen an, da diesbezüglich private Beratungsfirmen existieren würden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.008 Rz. 36 ff.). Wie auch der Beschuldigte selbst einräumte, ist es «nicht Aufgabe des Seco, endlos Schulungen zu betreiben» (vgl. CAR 2021.1. pag. 7.200.020). Im sensiblen Bereich, in welchem der Beschuldigte tätig war und ist, gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers, sich aktiv und rechtzeitig über allfällige gesetzliche Änderungen zu informieren – in casu durch Konsultation der entsprechenden Seiten des Seco, respektive durch direkte Rückfrage bei diesem, sowie durch private Weiterbildungen oder den Beizug von Spezialisten.

              Es ist nicht Aufgabe des Seco, Rechtsdienst der Firmen zu sein. Gemäss J. wurden die Änderungen betreffend Totalrevision vom Juni / Juli 2016 damals auf der Seco-Webseite publiziert, und der Bundesrat bzw. die Bundeskanzlei hätten ebenfalls eine entsprechende Mitteilung gemacht. Auch habe das Seco bei Kontakt mit den entsprechenden Firmen auf diese Änderungen aufmerksam gemacht (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.011 Rz. 11 - 21; pag. 7.601.012 Rz. 1 - 6).

              Falls der Beschuldigte seiner Sorgfalts- bzw. Garantenpflicht innerhalb der B. AG in seinem Produktebereich betreffend Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht genügend nachgekommen wäre (vgl. oben E. II. 1.7.2.3 f.; 1.8.1 ff.), so wäre ihm und / oder seinen Backoffice-Mitarbeiterinnen die erwähnte Totalrevision der GKV, und die daraus resultierenden Konsequenzen für den (bewilligungspflichtigen) Versand der D., rechtzeitig aufgefallen. Der Vorfall vom 1. November 2016 hätte damit verhindert werden können.

              Aufgrund dieser Prinzipien und vor dem erläuterten Hintergrund (oben E. II. 1.8.1 ff.) vermögen die Vorbringen des Beschuldigten ihn nicht zu entlasten.

1.8.5      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ab 2. September 2016, und N. schon ab 10. März 2015, Zugang zum ELIC-System gehabt hatten (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.014 ff.; 047). Die Nutzung des ELIC-Systems spielte damals (und spielt auch heute noch) gemäss der Konzeption des Seco bei der ordnungsgemässen Abwicklung des Versands von bewilligungspflichtigen Dual-Use-Gütern eine wichtige bzw. grundlegende Rolle, wie insbesondere den entsprechenden Merkblättern, Anleitungen und Videos des Seco zu entnehmen ist (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.047 ff.; pag. 7.601.007 Rz. 10 ff.). Gemäss Aussage des Beschuldigten wurde vor dem Vorfall vom 1. November 2016 bzw. im Jahr 2016 innerhalb der B. AG jedoch nur wenig mit ELIC gearbeitet (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.007 Rz. 4 ff.). Laut C. sei das ELIC-Portal bis zum Vorfall vom 1. November kein Thema gewesen (vgl. TPF 2017.27 pag. 6.200.051 Rz. 45 f.; pag. 6.200.058 Rz. 46 ff.). Wenn der Beschuldigte – gemäss den erwähnten Hinweisen und Anleitungen des Seco – dafür gesorgt hätte, dass seitens des Backoffice vor dem 1. November 2016 das kostenlose ELIC-System vor dem Versand von Dual-Use-Gütern jeweils effektiv genutzt worden wäre, so hätte der vorliegend zu beurteilende Vorfall ebenfalls verhindert werden können. Auch dies unterliess der Beschuldigte jedoch. Seine fatalistische Aussage, dass «2016 in Gottes Namen noch sehr vieles unklar» gewesen sei (vgl. CAR pag. 7.401.012 Rz. 7), vermag ihn auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu entlasten.

1.8.6      Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Beschuldigte den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt. Seiner Sorgfalts- bzw. Garantenpflicht innerhalb der B. AG betreffend Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht kam er dennoch ungenügend nach. Insbesondere kontrollierte er vor dem 1. November 2016 nicht, ob ein Antrag auf Ausfuhrbewilligung erfolgte (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2). Gesamthaft zeigt sich, dass der Be­schuldigte sich auf diese Weise verhielt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm und sich mit ihm abfand. Der Beschuldigte handelte in diesem Sinne eventualvorsätzlich (vgl. oben E. I. 3.2 und E. II. 1.2.4; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), sowohl in Bezug auf die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV, als auch betreffend Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR ( Art. 16 GKG).

1.8.7      Der Beschuldigte kann sich angesichts seiner Kenntnisse – er wusste insbesondere, dass die E.-Güter, welche er vom schweizerischen Staatsgebiet ins Ausland ausführen wollte, unter die 1 einzustufen sind – und der stattgefundenen Sensibilisierung für die Dual-Use-Thematik auch nicht auf einen Rechtsirrtum ( Art. 21 StGB) berufen (vgl. oben E. II. 1.7.2.2 ff.; 1.8.2 ff.; vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 E. 2.2).

1.8.8      Die beabsichtigte Ausfuhr der bewilligungspflichtigen D. nach Norwegen misslang, weil das Dual-Use-Gut am 1. November 2016 am Zollamt Basel-Flughafen sichergestellt wurde. Es liegt somit versuchte Tatbegehung bzw. ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 E. 2.2).

1.8.9      Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV ist demnach im Sinne der versuchten Tatbegehung ( Art. 22 Abs. 1 StGB) erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

1.9         Fazit

1.9.1      Demnach ist der Beschuldigte der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

1.9.2      Der Beschuldigte stellt den Subeventualantrag, es sei zwar ein Schuldspruch auszufällen, jedoch von einer Bestrafung gemäss Art. 52 abzusehen (vgl. oben SV lit. E.1; CAR 2019.10 pag. 1.100.035; pag. 6.400.043). Eine Strafbefreiung kommt indes nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Für die Anwendung der Bestimmung besteht nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.3.2 f.; Urteil des BGer 6B_410/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Vorliegend handelt es sich insbesondere nicht um ein Bagatelldelikt; der Verstoss gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG stellt ein Vergehen dar, und die Firma des Beschuldigten treibt gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern. Zudem liegt ein vollendeter Versuch vor, jedoch weder ein freiwilliger Rücktritt noch tätige Reue. Wie das Bundesgericht bereits in seinem ersten Urteil 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 (E. 2.1 f. mit weiteren Ausführungen) festgehalten hat, liegen die Voraussetzungen von Art. 52 StGB gesamthaft betrachtet nicht vor, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden kann.

2.           Strafzumessung

2.1         Rechtliches

2.1.1      Betreffend das Verbot der reformatio in peius wird bezüglich Strafzumessung auf die entsprechenden obigen Ausführungen (E. I. 3.2 Abs. 2) verwiesen (vgl. dazu auch unten E. II. 2.2.2).

2.1.2      Die Anwendbarkeit des neuen, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionenrechts als milderes Recht steht vorliegend nicht zur Diskussion – nicht zuletzt auch, weil die vorinstanzlich verhängten 15 Tagessätze Geldstrafe (als Maximalstrafe) zu prüfen sind. Es ist somit das alte Recht anzuwenden.

2.1.3      Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ( Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden ( Art. 47 Abs. 2 StGB).

2.1.4      Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit ( BGE 134 IV 17 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 20 f.; BGE IV 101 E. 2 S. 103 ff.).

2.1.5      Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforderlich ( BGE 136 IV 55 E. 5.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspielraum zu ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. April 2015 E. 4).

2.2         Strafrahmen

2.2.1      Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG droht Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken an, wenn u.a. vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt werden. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979 Bundesblatt Als Filter hinzufügen Link öffnen; AS 2006 3459 Amtliche Sammlung des Bundesrechts Als Filter hinzufügen Link öffnen) richten sich die erwähnten Strafandrohungen neu nach der Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 - 5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel ( BBl 1999 2152 Bundesblatt Als Filter hinzufügen Link öffnen ff.). Somit ist «Gefängnis» in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ( Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG angedrohte «Busse bis zu 1 Million Franken» ist zu ersetzen mit «Geldstrafe» gemäss Art. 34 StGB, wobei die bisherige Begrenzung («bis zu 1 Million Franken»») entfällt (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB).

2.2.2      Unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius beträgt der konkrete Strafrahmen vorliegend somit Geldstrafe von 1 - 15 Tagessätzen, wobei diese allenfalls mit einer Verbindungsbusse kombiniert werden kann. Der Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 5 lit. b vom 3. Dezember 2019 («Subeventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu bestrafen», CAR 2019.10 pag. 6.400.043) wird abgewiesen.

2.3         Tatkomponenten

2.3.1      Objektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte wollte eine Sendung mit einem Dual-Use-Gut ohne Ausfuhrbewilligung des Seco nach Norwegen ausführen. Die Gefährlichkeit von Dual-Use-Gütern manifestiert sich grundsätzlich erst dann, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Im Falle von Norwegen ist die Verwirklichung einer solchen Gefährlichkeit derzeit eher wenig wahrscheinlich. Das Versuchsstadium wurde nicht überschritten. Ein Bagatelldelikt liegt aber wie erwähnt nicht vor, da Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt und die Firma des Beschuldigten gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern treibt (vgl. TPF 2019.16 pag. 3.100.004). Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen.

2.3.2      Subjektive Tatkomponenten

2.3.2.1   Der Beschuldigte handelte nur eventualvorsätzlich. Aufgrund des Firmenbesuchs des Seco im Oktober 2015 und der Korrespondenz mit dem Seco im März 2016 war er durchaus für die Dual-Use-Thematik sensibilisiert; ihm war bekannt, dass die von ihm eingesetzten Güter der Firma E. unter die Exportkontrollnummer 5A002.a.1 fallen und deshalb grundsätzlich bewilligungspflichtig sind. Er hätte die erforderliche Ausfuhrbewilligung für die D. leicht einholen, bzw. die dafür nötigen Abklärungen vornehmen (lassen) können. Der Fehler des Beschuldigten bestand im Wesentlichen darin, dass er seine Leute in diesem sensiblen Bereich nicht genügend ausbildete und kontrollierte. Insofern nahm er seine Verantwortung als Geschäftsführer nicht bzw. ungenügend wahr.

2.3.2.2   Insgesamt sind auch die subjektiven Tatkomponenten als leicht zu qualifizieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objektiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwerer wiegt.

2.3.3      Gedankliche Einsatzstrafe

Gesamthaft betrachtet erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine gedankliche Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

2.3.4      Auswirkung der versuchten Tatbegehung auf die gedankliche Einsatzstrafe

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern ( Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Der Versuch wiegt prinzipiell weniger schwer als das vollendete Delikt. Dass die Tat über ihn nicht hinausgekommen ist, bildet deshalb einen bei der Bemessung der Strafe zwingend zu berücksichtigenden Milderungsgrund (vgl. N IGGLI / M AEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 27 f., mit Hinweisen). Vorliegend wirkt sich der Versuch, da vollendet, als Strafmilderungsgrund nur relativ gering aus. In Würdigung aller Umstände ist eine Reduktion der gedanklichen Einsatzstrafe (oben E. II. 2.3.3) um 5 Tagessätze auf 15 Tagessätze angebracht.

2.4         Täterkomponenten

2.4.1      Rechtliches

2.4.1.1   Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege-hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (M ATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2016, S. 101 N. 229; BGE 113 IV 56 E. 4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Gemäss ständiger bundes­­ge-richtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; W IPRÄCHTIGER / K ELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Stafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (M ATHYS, a.a.O., S. 108 N. 242 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (M ATHYS, a.a.O., S. 109 ff.).

2.4.1.2   Je länger eine Tat zurückliegt, desto geringer kann das Strafbedürfnis sein. Die «heilende Kraft der Zeit» soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich inzwischen wohlverhalten hat. Art. 48 lit. e StGB sieht dafür eine Strafmilderung vor. Bedingung ist, dass das Strafbedürfnis durch zwei Faktoren deutlich geringer ist: einerseits durch die längere Zeit seit der Tatbegehung und andererseits durch eine gesetzestreues Verhalten des Täters in dieser Zeit. Der Strafmilderungsgrund ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (vgl. M ATHYS , a.a.O., S. 111 ff., mit Hinweisen). Die Verjährung beginnt (u.a.) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt ( Art. 98 lit. a StGB).

2.4.1.3   Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (M ATHYS, a.a.O., S. 119 N. 270).

2.4.2      Vorleben und persönliche Verhältnisse

Im Rahmen der Täterkomponente ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafzumessung nichts Relevantes. Der 58-jährige Beschuldigte ist österreichischer Staatsangehöriger und diplomierter Ingenieur ETH. Seit 2006 ist er Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Miteigentümer der B. AG (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.003 f.). Seit 2019 ist er von seiner Ehefrau geschieden, mit der er ein gemeinsames schulpflichtiges Kind hat (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.002 Rz. 28; TPF 2017.27 pag. 2.931.002). Seine Vorstrafenlosigkeit (CAR 2019.10 pag. 6.301.005 und 015 f.; CAR 2021.1 pag. 6.401.004 und 008) ist ebenfalls neutral zu werten.

2.4.3      Verhalten im Strafverfahren und Nachtatverhalten

              Der Beschuldigte bestreitet weiterhin seine Schuld, weshalb keine Einsicht ins Unrecht der Tat oder Reue vorliegt, was aus rechtsstaatlichen Gründen jedoch grundsätzlich nicht straferhöhend gewertet werden darf. Leicht negativ zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte versuchte, die Verantwortung auf seine Mitarbeiterin C. abzuschieben (vgl. Eventualantrag in der Eingabe des Beschuldigten vom 2. Mai 2019, TPF 2019.16 pag. 3.521.007 - 009; vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 E. 2.2). Ergänzend ist zu erwähnen, dass das vorliegend am Zollamt Basel-Flughafen blockierte bzw. beschlagnahmte Gut (D.) letztlich nicht nach Norwegen ausgeführt wurde, sondern nach Manila / Philippinen. Das Seco erteilte die entsprechende Ausfuhrbewilligung indes aufgrund unzutreffender Angaben der B. AG, welche betreffend «Stand­ort der Güter» Effretikon angegeben hatte. Wenn die B. AG das Seco insofern korrekt informiert hätte, wäre die Bewilligung nicht erteilt worden (vgl. BA pag. 18-01-002 ff. und CAR 2021.1 pag. 7.601.024 f.). Offensichtlich fehlte es in der B. AG auch nach der Sicherstellung der D. am Zollamt Basel-Flughafen an der notwendigen Sensibilität für das Thema.

2.4.4      Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe

              Die oben erwähnten Täterkomponenten wirken sich insgesamt nicht nennenswert auf die gedankliche Einsatzstrafe aus. Es liegt auch keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten vor.

2.4.5      Vermindertes Strafbedürfnis gemäss Art. 48 lit. e StGB

              Der Beschuldigte hat sich seit der Tat straffrei verhalten. Seit dem Tatzeitpunkt ist beinahe die Hälfte der Frist für die Verfolgungsverjährung von 10 Jahren verstrichen ( Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB; vgl. oben E. II. 2.2.1 und 2.4.1.2). Angesichts der relativ langen Verfahrensdauer wird vorliegend die gedankliche Einsatzstrafe (vgl. oben E. II. 2.3.3 f.) gemäss gerichtlichem Ermessen um weitere 2 Tages­sätze auf 13 Tagessätze reduziert (Art. 48 lit. e StGB; vgl. oben E. II. 2.4.1.2). Eine Verletzung des Beschleunigungs­gebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO, Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 14 Ziffer 3 lit. c UNO-Pakt II wird weder gerügt, noch ist eine solche ersichtlich (vgl. M ATHYS, a.a.O., S. 112 f.) .

2.5         Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe

2.5.1      Die Höhe des Tagessatzes beträgt von Gesetzes wegen höchstens Fr. 3'000.--. Sie richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und – nur soweit der Täter davon lebt bzw. dieses einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenübersteht – dem Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Dolge, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 34 stGB N. 45 ff.). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich ge­leistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 68 ff. E. 6.1 ff.).

2.5.2      Die Vorinstanz hat gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen einige monatliche Ausgabenposten – jeweils zu Gunsten des Beschuldigten – geschätzt. Sie ging von einem monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'300.-- aus, berücksichtigte einen Eigenmietwert von monatlich Fr. 2'745.--, monatliche Unterstützungspflichten von Fr. 6'000.--, Ausgaben für die monatliche Miete von geschätzt Fr. 1'500.-- und die Krankenkassenprämie von monatlich geschätzt Fr. 250.-- bzw. einen Pauschalabzug von 20% für die Krankenkasse und die Steuern. Gestützt darauf setzte sie die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 320.-- fest (Art. 34 Abs. 2 aStGB; Urteil SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.10 f.; TPF 2019.16 pag. 3.930.019).

2.5.3      Der Beschuldigte hat das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation, weder an die Vor­instanz noch an die Berufungskammer ausgefüllt retourniert. Im Vergleich zur Situation vor der Vorinstanz veränderten sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen wie folgt: Der Beschuldigte ist seit 2019 geschieden. Gemäss Steuererklärung 2019 erzielte er in diesem Jahr ein Netto-Erwerbseinkommen vom Fr. 157'260.--, was ungefähr dem mit Steuererklärung 2017 (TPF 2019.16 pag. 3.231.2.007) deklarierten Einkommen entspricht. Auffällig sind die in der Steuererklärung 2019 deklarierten Wertschriftenerträge im Umfang von gut Fr. 5 Mio. (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.002 Rz. 28 ff.; pag. 6.401.013). Gemäss Argumentation des Beschuldigten soll es sich dabei um eine einmalige Transaktion gehandelt haben. Das Geld sei inzwischen bereits wieder zu einem grossen Teil in die Firma reinvestiert (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.002 f.). Der Beschuldigte brachte im Parteivortrag vor, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Verfahren nicht verändert hätten. Die Auszahlung der Dividende wirke sich nur in vermögensrechtlicher Sicht aus, ob er das Vermögen in der rechten Tasche als Aktie habe oder in der linken als Bargeld (CAR 2021.1 pag. 7.200.024). Die vorinstanzliche Berechnung des Tagessatzes wurde vom Beschuldigten nicht substanziiert bestritten. Sein steuerbares Vermögen erhöhte sich von ca. Fr. 2,4 Mio. (2017) auf rund Fr. 6,4 Mio. (2019). Sein effektives (aktuelles) Vermögen konnte er nicht genau beziffern, es würde sich im Bereich mehrerer Millionen bewegen, aber nicht im Betrag gemäss Steuererklärung 2019, da die persönliche Liquidität mittlerweile wieder stark reduziert sei (Reinvestition in die Firma und Verlust des Hauses zufolge Scheidung) (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.003 Rz. 17 ff.; pag. 6.401.014; TPF 2019.16 pag. 3.231.2.008). Die Unterhaltspflichten gegenüber Ex-Frau und Tochter (vormals monatlich Fr. 6'000.--) reduzierten sich mittlerweile gemäss Steuererklärung 2019 auf monatlich Fr. 3'500.--. Er macht geltend, (gegenwärtig) sonst noch vieles für die Tochter zu bezahlen, insgesamt mehr als Fr. 3'500.--, aber wahrscheinlich weniger als Fr. 6'000.--. Der Eigenmiet­wert reduzierte sich von rund Fr. 33'000.-- (2017) auf ca. Fr.15'000.-- (2019). Die Liegenschaftsunterhaltskosten erhöhten sich von ca. Fr. 70'000.-- (2017) auf rund Fr. 97'000.-- (2019; vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.003 Rz. 25 ff.; pag. 6.401.013; TPF 2019.16 pag. 3.231.2.007).

2.5.4      Unter Würdigung aller Umstände ist demnach von folgenden (gerundeten) Beträgen bzw. Ausgabenposten auszugehen: Vom monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'100.-- sind für Krankenkasse und Steuern 20 % bzw. monatlich Fr. 2'620.-- abzuziehen; betreffend Unterstützung für die Ex-Frau und das Kind monatlich zusammen Fr. 3'500.-- = Fr. 6'980.-- / : 30 = Fr. 232.-- pro Tag. Der Eigenmietwert wird vorliegend nicht berücksichtigt, insbesondere, weil sich die Liegenschaftsunterhaltskosten für den Beschuldigten erhöhten und das Haus im Rahmen der Scheidung ins Eigentum der Ex-Frau überging. Die Wertschriftenerträge von ca. Fr. 5 Mio. (2019) bzw. das Vermögen des Beschuldigten im Bereich mehrerer Millionen werden, vor allem da es sich bei der erwähnten Ausschüttung um eine einmalige Transaktion gehandelt hat, nach gerichtlichem Ermessen (vgl. Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N. 66) anteilmässig im Umfang von monatlich Fr. 3'540.-- bzw. mit Fr. 118.-- pro Tag berücksichtigt, was im Ergebnis einen Tagessatz von Fr. 350.-- ergibt. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 13 Tages­sätzen à Fr. 350.-- zu bestrafen.

2.6         Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird ( BGE 134 IV 60 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (als minimale Bewährungsfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB) ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius zu bestätigen, erweist sich im konkreten Fall aber ohnehin als angemessen (Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, CAR 2019.10 pag. 6.301.005 und 015 f.; CAR 2021.1 pag. 6.401.008; keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose).

2.7         Verbindungsbusse

Eine Verbindungsbusse ( Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB) hätte in der vorliegenden Konstellation kaum eine spezialpräventive Wirkung, weshalb darauf verzichtet wird.

2.8         Ergebnis der Strafzumessung

Das vorinstanzliche Urteil ist somit betreffend Strafzumessung anzupassen. Der Beschuldigte wird demnach bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen à Fr. 350.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2.9         Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen ( Art. 74 Abs. 2 StBOG).

3.           Verfahrenskosten

3.1         Antrag

Der Beschuldigte beantragt die Kostentragung durch den Staat (CAR 2019.10 pag. 1.100.035, 6.400.043; CAR 2021.1 pag. 7.200.018 und 023).

3.2         Rechtliches

3.2.1      Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird ( Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung ( Art. 428 Abs. 3 StPO).

3.2.2      Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen ( Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand ( Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren ( Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

3.2.3      Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen ( Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind ( Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten ( Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt ( Art. 9 Abs. 1 BStKR).

3.3         Kosten des Vorverfahrens, des ersten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

              Das Bundesgericht hatte mit seinem Urteil 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 (TPF 2017.27 pag. 2.980.013 ff.) auf Beschwerde der BA hin die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Dezember 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.970.001 ff.), mit dem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt worden war, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückgewiesen. Die Strafkammer entschied sodann im Rückweisungsverfahren, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der BA von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.--, ausmachend Fr. 1'750.--, dem Beschuldigten auferlegt werden. Da das Rückweisungsverfahren nicht vom Beschuldigten verursacht worden war, wurden ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten auferlegt (vgl. Urteil SK. 2019.10 E. 4.2 ff. und Dispositiv-Ziffer I. 5; TPF 2019.10 pag. 3.930.021 ff.). Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vor­instanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen ( Art. 428 Abs. 3 StPO).

3.4         Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10

              Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. November 2020 (CAR 2021.1 pag. 1.100.001 ff.) wurde auf Beschwerde des Beschuldigten hin das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10 von Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) sind, infolge Obsiegens des Beschuldigten im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, vom Staat zu tragen.

3.5         Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2021.1

3.5.1      Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2021.1 bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird.

3.5.2      Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2021 stellte sich heraus, dass die seitens der Verteidigung in der Lead-Funktion agierende Praktikantin MLaw M. über keine kantonale Substitutionsbewilligung (Venia) verfügte (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.006 ff.). Das Gericht bot zwecks Lösung des Problems und Fortsetzung der Verhandlung an, dass der legitimierte Rechtsanwalt die Fragen / Anträge stellt und den Parteivortrag hält, und MLaw M. ihm dabei assistieren kann (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.009). Da die Verteidigung einem «Leader-Wechsel» nicht zustimmte und der legitimierte Rechtsanwalt offenbar insbesondere nicht in der Lage war, Fragen und Anträge zu stellen sowie den Parteivortrag zu halten, waren die formellen Vor­aussetzungen für eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt. Deshalb musste die Verhandlung auf Antrag der Verteidigung unterbrochen werden, mit Fristansetzung zur Einreichung der Praktikantenbewilligung (CAR 2021.1 pag. 7.200.010) und Erstattung einer Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA an die kantonale Anwaltskammer (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.010; 4.102.001 - 035; oben SV lit. G.3). Es liegt somit in der Verantwortung von Rechts­anwalt Rüegg, dass die Verhandlung am 9. Juni 2021 unterbrochen, ein neuer Termin angesetzt werden musste und insofern zusätzliche Verfahrenskosten entstanden. Es erscheint sachgerecht und angemessen, ihm demzufolge gemäss Art. 417 StPO 1/6 der Kosten des Berufungsverfahrens CA.2021.1 von Fr. 6'000.--, somit Fr. 1'000.--, aufzuerlegen.

3.5.3      Der vorinstanzliche Schuldspruch wird im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren bestätigt; sämtliche Anträge des Beschuldigten werden abgewiesen. Dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe um zwei Tagessätze reduziert und auf eine Verbindungsbusse verzichtet wird, ändert daran nichts. Der Antrag des Beschuldigten betreffend Kostentragung durch den Staat (vgl. oben E. II. 3.1) ist demzufolge abzuweisen; dem Beschuldigten sind 5/6 der Kosten des Berufungsverfahrens CA.2021.1 von Fr. 6'000.--, d.h. Fr. 5'000.-- aufzuerlegen.

3.6         Entschädigung der Aufwendungen für die Verteidigung

3.6.1      Anträge

Der Beschuldigte beantragt die vollständige Entschädigung seiner Aufwendungen (Parteientschädigung bzw. Entschädigung für die Verteidigung betreffend die vorinstanzlichen Verfahren, die beiden Berufungsverfahren und die beiden Verfahren vor Bundesgericht; vgl. CAR 2019.10 pag. 1.100.035, 6.400.043; CAR 2021.1 pag. 7.200.018, 9.102.001 - 024). Auf die jeweilig verlangten Beträge ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen.

3.6.2      Rechtliches

3.6.2.1   Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie (u.a.) Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 StPO).

3.6.2.2   Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar ( Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des BStGer BK.2011.21 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des BStGer SN.2011.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des BStGer SK.2010.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet ( Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden ( Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

3.6.2.3   Zudem bestimmt Art. 68 BGG u.a. Folgendes: Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Abs. 1). Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 2). Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen (Abs. 5).

3.6.2.4   Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise-zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.

3.6.3      Vorverfahren, erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen sowie zweites erstinstanzliches Verfahren SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Das Bundesgericht hatte mit seinem Urteil 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. März 2019 (TPF 2017.27 pag. 2.980.013 ff.) auf Beschwerde der BA hin die Verfügung der Strafkammer SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Dezember 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.970.001 ff.), mit dem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt worden war, aufgeho­ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückgewiesen (oben E. II. 3.3). Für die rubrizierten, chronologisch aufgelisteten vier Verfahrens­abschnitte (Vorverfahren bis und mit zweites erstinstanzliches Verfahren SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen) hat der Beschuldigte ausgangsgemäss keine Ansprüche auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG). Seine entsprechenden Anträge (CAR 2021.1 pag. 9.102.001 f. [betr. Vorverfahren] ; pag. 9.102.021 ff. [betr. erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen] und pag. 9.102.013 und 015 f. [betr. zweites erstinstanzliches Verfahren SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen]) sind somit abzuweisen; respektive bezüglich Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_167/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen (CAR 2021.1 pag. 9.102.017 und 019) ist sein Antrag gegenstandslos.

3.6.4      Erstes Berufungsverfahren CA.2019.10

3.6.4.1   Infolge Obsiegens des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen (Rückweisungsurteil vom 19. November 2020, siehe nachfolgend E. II. 3.6.5) hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte während des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10 ( Art. 429 Abs. 1 StPO).

3.6.4.2   Der Beschuldigte beantragt insofern folgende Entschädigung: Honorar Anwalt 16 h à Fr. 280.-- / h = Fr. 4'480.--; Honorar Praktikantin 38.35 h à Fr. 190.-- / h = Fr. 7'286.50; Sekretariat 1.45 h à Fr. 65.-- / h = Fr. 94.25; Barauslagen Fr. 30.--; Zwischentotal Fr. 11'890.75 bzw. inkl. MWST Fr. 12'806.35 (vgl. CAR 2021.1 pag. 9.102.009 und 011 f.).

3.6.4.3   Gemäss den gesetzlichen Vorgaben sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

a) Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist auf die erwähnten Fr. 230.--, sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- zu reduzieren (vgl. oben E. II. 3.6.2.4).

b) Sekretariatsarbeiten werden grundsätzlich nicht separat entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.35 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Mai 2018 E. 5.3.3; Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BB.2016.289 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. März 2017 E. 4.2; TPF 2014 66 E. 5.6). Die vorliegend entsprechend geltend gemachte Position (1.45 h à Fr. 65.-- / h = Fr. 94.25) kann somit nicht genehmigt werden.

c) Der für die Praktikantin geltend gemachte Zeitaufwand von 38.35 Stunden ist deutlich übersetzt. Angemessen erscheint insofern ein Zeitaufwand von rund 20 Stunden. Die Position ist entsprechend zu reduzieren.

3.6.4.4   Dies ergibt folgende Berechnung:

Arbeitszeit Anwalt: 16 h x Fr. 230.-- / h                            Fr. 3'680.--

Arbeitszeit Praktikantin: 20 h x Fr. 100.-- / h                   Fr. 2'000.--

Barauslagen                                                                               Fr.      30.--

Zwischentotal                                                                             Fr. 5'710.--

7,7 % MWST auf Fr. 5'710.--                                                     Fr.   439.65

Total                                                                                           Fr. 6'149.65

3.6.4.5   Der Beschuldigte wird somit für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte während des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'149.65 (inkl. MWST) entschädigt.

3.6.5       Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. November 2020 (CAR 2021.1 pag. 1.100.001 ff.) wurde auf Beschwerde des Beschuldigten hin das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurückgewiesen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (BA) hatte den Beschwerdeführer (d.h. den Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren) für das bundesgerichtliche Verfahren demgemäss mit Fr. 1500.-- zu entschädigen (CAR 2021.1 pag. 1.100.007). Damit ist der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft insofern abgegolten (vgl. Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG). Soweit der Beschuldigte für dieses Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht darüber hinaus im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2021.1 eine Entschädigung verlangt (vgl. CAR 2021.1 pag. 9.102.005 und 008), ist dieser Antrag gegenstandslos.

3.6.6      Zweites Berufungsverfahren CA.2021.1

Der vorinstanzliche Schuldspruch wird im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren CA.2021.1 bestätigt; sämtliche Anträge des Beschuldigten werden abgewiesen (vgl. oben E. II. 3.5.3). Der diesbezügliche Antrag des unterliegenden Beschuldigten betreffend Entschädigung für die Verteidigung (CAR 2021.1 pag. 9.102.001 und 004) ist abzuweisen ( Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).


Die Berufungskammer erkennt:

I.              Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019 wird eingetreten.

II.              Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019 wird abgewiesen.

III.              Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):

              I.

              1.    A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB.

              2.    A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je Fr. 350.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

              3.    (entfällt)

              4.    Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt ( Art. 74 Abs. 2 StBOG).

              5.    Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.--, ausmachend Fr. 1'750.--, werden A. auferlegt.

              6.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

              II.     (Eröffnung)                                              

IV.          Kosten

1.           Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2019.10 von Fr. 3'000.-- ( Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden vom Staat getragen .

2.           A. wird für das Berufungsverfahren CA.2019.10 eine Parteientschädigung von Fr. 6'149.65 zugesprochen.

3.           Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2021.1 von Fr. 6'000.-- ( Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden A. im Umfang von Fr. 5'000.-- und Rechtsanwalt Rolf Rüegg im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.

4.           Für das Berufungsverfahren CA.2021.1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes

- Herrn Rechtsanwalt Rolf Rüegg

Kopie an (brevi manu / A-Post):

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (nach Rechtskraft zum Vollzug)

- Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [ VZAE, SR 142.201])

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

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