BV.2020.39, BV.2020.40, BV.2020.41
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummern: BV.2020.39 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-41
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| Beschluss vom 14. September 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova |
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Parteien |
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1. A. AG, 2. B. , beide vertreten durch Rechtsanwalt C., 3. C. , Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Beschwerdegegnerin
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Gegenstand |
| Ausstand ( Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR) |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV»), Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung […], führt seit 2017 resp. 2019 gegen die A. AG, B. und D. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 71-2015.17543 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51). Ihnen wird vorgeworfen, bei der Einfuhr von Fahrzeugen Deklarationswerte nicht korrekt angegeben zu haben (Verfahrensakten, Urk. 1.1.4 und 1.5.1).
B. Mit Verfügung vom 6. August 2018 verpflichtete die EZV die A. AG zur Nachzahlung von Automobil- und Mehrwertsteuer von total Fr. 158'000.35 wegen unzutreffender Wertdeklaration bei definitiver Einfuhrveranlagung in 50 Fällen (act. 1.2). Die von der A. AG am 4. September 2018 dagegen erhobene Beschwerde (Verfahrensakten, Urk. 10.1.6/001 ff.) wies die Oberzolldirektion der EZV mit Verfügung vom 28. Mai 2020 ab (Verfahrensakten, Ordner Verfahrensakten, Lasche 10, unpaginiert, Verfügung der Oberzolldirektion vom 28. Mai 2020). Die A. AG erhob dagegen am 1. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen und wird unter der Verfahrensnummer A-23365/2020 geführt (Verfahrensakten, Ordner Verfahrensakten, Lasche 10, unpaginiert, Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020).
C. Am 17. Dezember 2019 wurde D. von der EZV einvernommen. Der Verteidiger von A. AG und B., Rechtsanwalt C. (nachfolgend «RA C.»), monierte anlässlich des Telefonats vom 18. Dezember 2019 sowie mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 das ihm an der Einvernahme nicht gewährte Teilnahmerecht. RA C. beantragte das Ablegen des Einvernahmeprotokolls vom 17. Dezember 2019 in einem verschlossenen Couvert sowie die Unbrauchbarmachung der elektronischen Version. Des Weiteren forderte RA C., dass von dieser Einvernahme und den daraus gewonnenen Erkenntnissen kein Gebrauch gemacht werde (Verfahrensakten, Urk. 3.1.3 und 3.1.5/001). Anlässlich des Telefonats vom 18. Dezember 2019 gab der zuständige Untersuchungsbeamte, E., an, dass das Thema des Teilnahmerechts im Vorfeld intern besprochen worden sei und sich das Teilnahmerecht bei Mitbeschuldigten nach seinem Kenntnisstand darauf beschränke, dass jeder Beschuldigte zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen von Mitbeschuldigten mindestens einmal im Verfahren Stellung nehmen könne (Verfahrensakten, Urk. 3.1.3). Im an RA C. gerichteten Schreiben vom 6. Januar 2020 kam E. auf seine Ausführungen vom 18. Dezember 2019 zurück und hielt fest, dass RA C. das Teilnahmerecht versehentlich nicht gewährt worden sei. Weiter bestätigte E. RA C., dass die Einvernahme von D. (oder besser das Einvernahmeprotokoll) bis zum Verfahrensabschluss in einem verschlossenen Couvert bleibe, die elektronische Version annulliert worden sei und dass er die Erkenntnisse daraus im laufenden Strafverfahren in Sachen A. AG nicht verwenden werde (Verfahrensakten, Urk. 3.1.6).
D. Mit E-Mail vom 12. Mai 2020 setzte E. RA C. über die auf den 15. Mai 2020 angesetzte Einvernahme des Mitbeschuldigten D. in Kenntnis und ersuchte ihn um Mitteilung, ob er oder seine Klientschaft dieser beiwohnen wolle (Verfahrensakten, Urk. 3.1.7/001). Anlässlich des gleichtägigen Telefonats äusserte RA C. sein Missfallen darüber, dass der Einvernahmetermin nicht mit ihm abgesprochen worden sei und er davon ausgehe, dass E. dies böswillig gemacht habe. Des Weiteren wies RA C. E. daraufhin, dass er an der Einvernahme nicht von der richtigen oder falschen Rechnung oder Werten sprechen dürfe, da diese Fragen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig seien. Sollte E. dies trotzdem tun, würde er gegen E. ein Verfahren in die Wege leiten, das den ganzen Fall noch viel mehr in die Länge ziehen würde. Aus diesen Gründen ersuchte RA C. um Verschiebung der Einvernahme bis zur Rechtskraft der Nachforderungsverfügung (Verfahrensakten, Urk. 3.1.7/002).
E. Am 14. Mai 2020 teilte E. RA C. per E-Mail mit, dass die Einvernahme von D. wie geplant am 15. Mai 2020 durchgeführt werde (Verfahrensakten, Urk. 3.1.7/003). Mit gleichtägiger E-Mail antwortete RA C. E., dass er an der Einvernahme teilnehmen werde und wies ihn nebst anderem auf die Belehrungspflicht gemäss Art. 158 StPO und die seiner Ansicht nach unzulässigen Fragen hin. Zudem führte RA C. aus, dass es angesichts des laufenden Rechtsmittelverfahrens fraglich sei, ob E. überhaupt eine taugliche Frage formulieren könne, weshalb die Einvernahme von D. wenig sinnvoll sei. Schliesslich betonte RA C., dass sollte E. zu den angeblich zu tiefen Deklarationswerten nicht erlaubte Suggestivfragen stellen oder andere Verfahrensfehler begehen, er ein Ausstandsbegehren stellen werde (Verfahrensakten, Urk. 3.1.7/004). Gleichentags teilte E. RA C. mit, dass die vorgesehene Einvernahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden sei (Verfahrensakten, Urk. 3.1.7/005).
F. In der Folge orientierte E. RA C. mit E-Mail vom 10. September 2020, dass die Einvernahme von D. auf den 16. Oktober 2020 festgelegt worden sei und gewährte ihm und seiner Klientschaft das Teilnahmerecht daran (Verfahrensakten, Urk. 3.1.8/001). Mit gleichtägiger E-Mail wies RA C. E. auf die aufschiebende Wirkung der beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung sowie auf seine in der E-Mail vom 14. Mai 2020 gemachten Ausführungen hin und legte ihm nahe, die Einvernahme vom 16. Oktober 2020 abzusagen. Weiter gab RA C. an, dass er an der Einvernahme teilnehmen werde, sollte E. diese nicht absagen. Schliesslich machte RA C. E. darauf aufmerksam, dass er die künftigen Einvernahmetermine mit ihm vorgängig abzustimmen habe, wie dies seitens Behörden üblich sei (Verfahrensakten, Urk. 3.1.8/001 f.). Anlässlich des Telefongesprächs vom 14. September 2020 wies RA C. E. erneut darauf hin, dass er keine Suggestivfragen stellen und D. nicht zu angeblich falschen und/oder zu tiefen Deklarationswerten befragen dürfe (Verfahrensakten, Urk. 3.1.8/003).
G. E. teilte RA C. mit E-Mail vom 16. September 2020 mit, dass die auf den 16. Oktober 2020 angesetzte Einvernahme wie geplant durchgeführt werde (Verfahrensakten, Urk. 3.1.8/004). Gleichentags ersuchte RA C. E. erneut, die auf den 16. Oktober 2020 angesetzte Einvernahme von D. abzusagen. Zur Begründung seines Antrags verwies er insbesondere auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren und führte aus, dass über die Notwendigkeit der Einvernahme nach Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts neu zu befinden sei (Verfahrensakten, Urk. 3.1.8/005).
H. Zu Beginn der Einvernahme von D. vom 16. Oktober 2020 verlangte RA C. im Namen von A. AG und B. den Ausstand von E. und dessen Dienstchef, F., und begründete das Ausstandsgesuch mit groben, krassen Verfahrensfehlern sowie persönlichem Interesse seitens E. Das Ausstandsgesuch wurde zu Protokoll genommen und nach Rücksprache mit dem Chef des Direktionsbereichs Strafverfolgung des EZV wurde die Einvernahme vertagt (Verfahrensakten, Urk. 3.1.9/001 = 8.5.3/001).
I. E. und F. nahmen zum Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 16. Oktober und 12. November 2020 Stellung und bestritten die geltend gemachten Ausstandsgründe (Verfahrensakten, Urk. 3.1.9/003 ff.).
J. Die A. AG und B. liessen sich zu den Ausführungen von E. und F. mit Schreiben vom 20. November 2020 vernehmen und hielten am gestellten Ausstandsbegehren fest (Verfahrensakten, Urk. 3.1.9/008 ff.).
K. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wies die EZV, vertreten durch G. (Chef der Zollfahndung […]), das gegen E. und F. gerichtete Ausstandsgesuch ab und auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 360.-- RA C. (act. 1.1).
L. Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2020 erhoben die A. AG, B. und RA C. am 7. Dezember 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (act. 1). Sie beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2020 und Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen E. und F. Zudem sei RA C. von den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu befreien (act. 1).
M. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 nahm die EZV, vertreten durch H., zur Beschwerde Stellung und stellte folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei wie folgt redaktionell zu berichtigen:
«2. An Verfahrenskosten werden den Gesuchstellerinnen je zur Hälfe auferlegt:
- Eine Spruchgebühr: Fr. 300.00
- Eine Schreibgebühr: Fr. 60.00
Total Verfahrenskosten: Fr. 360.00»
3. Unter ordentlicher Kostenfolge.
N. Die Beschwerdeführer liessen sich zur Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 mit Eingabe vom 12. Januar 2021 vernehmen, worin sie insbesondere die Zuständigkeit von H. zur Einreichung der Beschwerdeantwort in Abrede stellen und diese deshalb als unbeachtlich erachten. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, dass G. als Vorgesetzter der vom Ausstandsbegehren betroffenen Mitarbeiter sich nicht habe vernehmen lassen, weshalb die Sache spruchreif sei und die Vorbringen in der Beschwerde als anerkannt zu gelten haben (act. 7). I., Chef des Direktionsbereichs Strafverfolgung der EZV, nahm hierzu mit Duplikschrift vom 25. Januar 2021 Stellung und legte dar, weshalb H. für die Einreichung der Beschwerdeantwort berechtigt ge-wesen sei (act. 9). Das Schreiben vom 25. Januar 2021 wurde den Beschwerdeführern am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuer- und Automobilsteuergesetz ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ( Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 40 Abs. 1 AStG; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der EZV ( Art. 103 Abs. 2 MWSTG und Art. 40 Abs. 2 AStG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar ( BGE 139 IV 246 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen ( BGE 139 IV 246 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und E. 3.2; TPF 2018 162 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3; TPF 2017 107 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.3).
2.
2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat ( Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ( Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können ( Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich ( Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind durch die angefochtene Verfügung als Beschuldigte im gegen sie durch das EZV geführten Verwaltungsstrafverfahren sowohl in materieller wie auch in formeller Hinsicht beschwert und damit beschwerdebefugt. In der angefochtenen Verfügung wurden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer 3 als Verteidiger der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt, weshalb ihm diesbezüglich ebenfalls Beschwerdebefugnis zukommt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).
3.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Rechtsprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss ( Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; Konopatsch/Ehmann, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. April 2019 E. 3.2). Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).
3.3
3.3.1 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob H. berechtigt war, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und ob die von ihm eingereichte Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 infolge Unzuständigkeit aus dem Recht zu weisen wäre (act. 7, S. 1).
3.3.2 Die hier angefochtene Verfügung erliess G., der unbestrittenermassen der Vorgesetzte von E. und F. ist. Damit war G. für die Beurteilung des gegen E. und F. gestellten Ausstandsbegehrens zuständig und erliess richtigerweise die hier angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2020 (act. 1.1). Dementsprechend forderte die Beschwerdekammer G. mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 auf, sich zur Beschwerde zu äussern und stellte dieses Schreiben an die Adresse des Direktionsbereichs Strafverfolgung, Zollfahndung […], zu (act. 4). Indes liess sich zur Beschwerde nicht G., sondern H. vernehmen und unterzeichnete die Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 als stellvertretender Chef des Direktionsbereichs Strafverfolgung (act. 5). Nachdem die Beschwerdeführer die Zuständigkeit von H. in der Replikschrift vom 12. Januar 2021 in Frage stellten, wurde die Duplikschrift der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2021 von I. eingereicht (act. 9). I. führte darin in Bezug auf die Zuständigkeit aus, dass die Vorinstanz der Direktionsbereich Strafverfolgung der EZV sei. Die Zollfandung […] sei als Sektionsbereich dem Direktionsbereich Strafverfolgung angegliedert. Entsprechend sei I. als Chef des Direktionsbereichs Strafverfolgung der Vorgesetzte von G. als Chef der Sektion Zollfahndung […]. Im Rahmen seiner Weisungsbefugnis könne der Chef des Direktionsbereichs Strafverfolgung die Bearbeitung bzw. Erledigung von Aufgaben der von ihm untergeordneten Sektionschefs an sich ziehen bzw. zur Bearbeitung an eine andere Stelle delegieren. Gleiches gelte für H. in der Funktion als stellvertretender Chef des Direktionsbereichs Strafverfolgung, der im Falle der Abwesenheit des Chefs des Direktionsbereichs Strafverfolgung weisungs- und entscheidungsbefugt sei (act. 9, S. 2).
3.3.3 Für die Nachvollziehbarkeit der von I. beschriebenen Organisation der Beschwerdegegnerin, bzw. des Direktionsbereichs Strafverfolgung, existieren öffentlich zugängliche Quellen. Das auf der Homepage der EZV publizierte Organigramm bezeichnet zwar lediglich die sechs Direktionsbereiche und deren jeweilige Leiter resp. Leiterin, (www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/die-ezv/organisation/organigramm.html, Stand 7. September 2021). Vizedirektor I. ist Leiter des Direktionsbereichs Strafverfolgung, die übrigen Direktionsbereiche werden durch andere Vizedirektoren, die stellvertretende Direktorin und den Direktor selbst geleitet (www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/die-ezv/geschaeftsleitung.html, Stand 7. September 2021). Gemäss Online-Staatskalender besteht der Direktionsbereich Strafverfolgung aus mehreren Bereichen, namentlich der Zollfahndung Nord, der Zollfahndung Ost, der Zollfahndung Süd und der Zollfahndung West (www.staatskalender.admin.ch/organization/20044752, Stand 7. September 2021). H. ist in der Zollfahndung […] tätig, seine Funktion wird als «Sektionschef/in + Stv» bezeichnet ( […], besucht am 7. September 2021). Die Bezeichnung «Stv» bezieht sich dabei offensichtlich auf den Direktionsbereich, denn bezogen auf den Bereich Zollfahndung […] ist sie sinnlos und sie ist bei den anderen Leitern der Zollfahndungen nicht vorhanden. Damit lassen sich die Ausführungen von I. betreffend die Organisation nachvollziehen. Keine begründeten Zweifel ergeben sich auch am Vorbringen, dass der Leiter des Direktionsbereichs bzw. sein Stellvertreter an Stelle eines ihm untergeordneten Sektionschefs handeln können. Die Frage der Delegation stellt sich vorliegend nicht.
Entsprechend ist anzunehmen, dass H. befugt war, die hier eingereichte Beschwerdeantwort einzureichen, worin insbesondere die Rügen der Beschwerdeführer teilweise anerkannt werden (s. E. 5.1 und 5.2 hiernach). Dementsprechend sind die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 gemachten Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen. Angemerkt sei, dass selbst wenn die Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 aus dem Recht zu weisen wäre, dies am Ergebnis des vorliegenden Entscheids nichts ändern würde.
3.4 Anlässlich der Einvernahme von D. vom 16. Oktober 2020 machten die Beschwerdeführer gegenüber E. und F. als Ausstandsgründe wiederholte, grobe und teilweise krasse Verfahrensfehler geltend. Das Ausstandsbegehren begründeten sie im Wesentlichen damit, dass jede Beschleunigungshandlung in der abgaberechtlichen Hauptsache seit dem 27. November 2017 aktenkundig verweigert werde. Ihnen sei die Teilnahme an der Einvernahme von D. vom Dezember 2019 verweigert worden. Später habe E. ihnen wahrheitswidrig mitgeteilt, dass das Teilnahmerecht ihnen irrtümlich nicht gewährt worden sei. Die Einvernahme vom 16. Oktober 2020 sei ohne Terminabsprache mit dem Verteidiger der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angesetzt worden, was ein «prozessuales Foul» darstelle. Auch sei D. am 16. Oktober 2020 ohne einen Verteidiger einvernommen worden, obwohl die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gegeben seien. Zudem sei die Einvernahme ohne rechtsgenügenden Vorhalt durchgeführt worden. Schliesslich sei D. anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2020 die Frage der «zu tiefen» Deklaration vorgehalten worden, obwohl diese Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Es handle sich um einen Suggestivvorhalt und darauf abgestützte, unzulässige Suggestivfragen. Da E. diesbezüglich von den Beschwerdeführern mündlich und schriftlich aufgeklärt worden sei, habe er vorsätzlich gehandelt. Indem er sich über dem Gericht wähne, handle er krass fehlerhaft (Verfahrensakten, Urk. 8.5.3/001).
4.
4.1 Nachfolgend ist auf die einzelnen, gegenüber E. und F. geltend gemachten Ausstandsgründe näher einzugehen.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 35 VStrR gestattet der untersuchende Beamte dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wenn das Gesetz die Teilnahme nicht ausschliesst und keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 1). Die Teilnahme des Beschuldigten und des Verteidigers darf ausgeschlossen werden, wenn ihre Anwesenheit die Untersuchung beeinträchtigt (Abs. 2).
Personen, denen ein Teilnahmerecht zusteht, die aber keine Erscheinungspflicht trifft, sind über die anstehende Einvernahme zu informieren. Damit diese Personen ihr Teilnahmerecht effektiv ausüben können, sind sie – gleich wie im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung (vgl. Art. 202 StPO) – frühzeitig über die entsprechende Verfahrenshandlung zu orientieren. Im Verwaltungsstrafrecht erfolgt diese Information in der Regel mit der Zustellung eines Doppels der Vorladung, womit dem Recht der Teilnahmeberechtigten, vorzeitig über die Verfahrenshandlung informiert zu werden, hinreichend Rechnung getragen wird ( Schütz/Meier, Basler Kommentar, 2020, Art. 42 VStrR N. 42 f.). Im Zusammenhang mit Vorladungen im Strafprozessrecht hielt das Bundesstrafgericht fest, dass der Termin bei Vorladungen zu Verhandlungen – wenn möglich – vorgängig mit der Anwaltschaft abgesprochen werden sollte. Die zur Anwesenheit berechtigten Personen sind über die Einvernahmetermine rechtzeitig zu benachrichtigen, wobei sie keinen Anspruch auf Verschiebung des Termins haben. Für die Terminwahrung sind die Verteidiger bei unlösbaren Terminkollisionen verpflichtet, eine Stellvertretung zu beauftragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.92 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Juni 2017 E. 2.1 m.w.H.).
4.2.2 Nach der Intervention des Verteidigers der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestand E. mit Schreiben vom 6. Januar 2020 ein, dass ihnen das Teilnahmerecht an der Einvernahme von D. vom 17. Dezember 2019 hätte gewährt werden müssen. Zudem bestätigte E., dass das Einvernahmeprotokoll antragsgemäss in einem Couvert versiegelt und sowohl aus gedruckten als auch elektronischen Akten entfernt worden sei und dass er die Erkenntnisse daraus nicht verwerten werde (Verfahrensakten, Urk. 3.1.6). Ob das Teilnahmerecht den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufgrund eines Irrtums, eines Versehens, Unkenntnis der relevanten Gesetzesnormen oder aus strategischen Gründen nicht gewährt wurde, ist vorliegend nicht von massgeblicher Bedeutung. Jedenfalls wurde ein allfälliger Verfahrensfehler seitens E. korrigiert, ohne dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein Nachteil daraus entstand.
4.2.3 Was die auf den 15. Mai und 16. Oktober 2020 angesetzten Einvernahmen von D. anbelangt, wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 das Teilnahmerecht daran gewährt. Obschon die am 12. Mai 2020 erfolgte Orientierung über den auf den 15. Mai 2020 angesetzten Einvernahmetermin zeitlich knapp bemessen war, gab der Beschwerdeführer 3 als Verteidiger der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an, an der Einvernahme teilnehmen zu können (Verfahrensakten, Urk. 3.1.7/004). Die auf den 15. Mai 2020 angesetzte Einvernahme wurde infolge der Intervention des Beschwerdeführers 3 als Verteidiger der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Verfahrensakten, Urk. 3.1.7/005).
Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass E. die Einvernahme vom 15. Mai 2020 so angesetzt haben soll, um ihnen die Teilnahme daran zu verunmöglichen, ist gestützt auf die dem Gericht eingereichten Verfahrensakten als aktenwidrig und gänzlich unbegründet abzuweisen. Aktenkundig ist, dass E. am 12. Mai 2020 zwecks Vereinbarung eines Einvernahmetermins mit D. telefonisch Kontakt aufgenommen hat. D. gab an, in der besagten Woche nicht allzu viel Arbeit zu haben (Verfahrensakten, Urk. 8.5.1/001 f.). Im Einvernehmen mit D. wurde die Einvernahme anlässlich des Telefonats vom 12. Mai 2020 auf den 15. Mai 2020 festgelegt (Verfahrensakten, Urk. 8.5.1/002). Gleichentags setzte E. den Beschwerdeführer 3 als Vertreter der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über die auf den 15. Mai 2020 angesetzte Einvernahme von D. per E-Mail in Kenntnis und ersuchte um Mitteilung, ob er oder seine Klientschaft dieser beiwohnen wolle (Verfahrensakten, Urk. 3.1.7/001). Auch wenn eine Terminabsprache mit sämtlichen Teilnahmeberechtigten bei manchen Untersuchungsbehörden üblich ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.92 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Juni 2017 E. 2.1 m.H.), ist eine solche Pflicht weder im VStrR noch in der StPO vorgesehen. Im Sinne des oben Ausgeführten reichte die Orientierung über den angesetzten Einvernahmetermin zur Wahrung des Rechts der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, an der Einvernahme vom 15. Mai 2020 teilzunehmen, aus. Von einem «prozessualen Foul» kann daher keine Rede sein. Ein Verfahrensfehler ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
4.2.4 Die Einvernahme vom 16. Oktober 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 10. September 2020, mithin rund fünf Wochen im Voraus mitgeteilt und ihr Verteidiger gab gleichentags an, daran teilzunehmen, sollte diese nicht antragsgemäss abgesagt werden (Verfahrensakten, Urk. 3.1.8/001). Damit wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über die Einvernahme frühzeitig in Kenntnis gesetzt, was von ihnen zu Recht nicht gerügt wird. Vielmehr begründeten sie ihren Antrag, wonach die Einvernahme vom 16. Oktober 2020 zu verschieben sei, mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren (Verfahrensakten, Urk. 3.1.8/001 ff.).
4.2.5 Sofern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Vorgehen von E. und F. im Zusammenhang mit den angesetzten Einvernahmen von D. vom 15. Mai und 16. Oktober 2020 ein krasses Fehlverhalten erkennen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie mit diesem Vorbringen in unzulässiger Weise Rechte von D., mithin eines Dritten geltend machen. Dies gilt insbesondere betreffend die Frage, ob D. für die angesetzten Einvernahmen vom 15. Mai und 16. Oktober 2020 eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen, nachdem sein Verteidiger das Mandat am 14. Mai 2020 niedergelegt hatte, und ob er anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2020 ausreichend über seine Rechte belehrt worden sei. Sollte D. der Ansicht sein, dass er im Verwaltungsstrafverfahren notwendig verteidigt werden müsste oder er über die ihm zustehenden Rechte nicht ausreichend belehrt worden wäre, hat er selbst bei der Untersuchungsbehörde zu intervenieren und allenfalls die Unverwertbarkeit allfälliger Untersuchungsergebnisse geltend zu machen ( Meier/Schütz, Basler Kommentar, 2020, Art. 39 VStrR N. 20 ff.; s.a. Art. 158 Abs. 2 StPO) bzw. Wiederholung der Einvernahme zu verlangen ( Tobler/Ronc, Basler Kommentar, 2020, Art. 33 VStrR N. 84; s.a. Art. 131 Abs. 3 StPO). Hinzu kommt, dass die Einvernahme vom 16. Oktober 2020 infolge des bereits zu Beginn gestellten Ausstandsbegehrens abgebrochen wurde. Daher lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob D. am 16. Oktober 2020 über seine Rechte als beschuldigte Person korrekt aufgeklärt worden ist und was ihm zu diesem Zeitpunkt konkret vorgeworfen wurde. Aufgrund des Abbruchs der Einvernahme wurden D. keine Fragen zum untersuchten Sachverhalt gestellt (Verfahrensakten, Urk. 8.5.3/001). Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob D. Suggestivfragen gestellt worden sind, wie dies von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorliegend behauptet wird. Ausserdem stellt das Verbot von Suggestivfragen grundsätzlich eine Ordnungsvorschrift dar, d.h. solche Fragen sind zwar unzulässig, sind jedoch grundsätzlich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Mai 2014 E. 1.4.5 m.H. auf Häring, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 143 StPO N. 37 m.w.H.).
4.3
4.3.1 Schliesslich machten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 16. Oktober 2020 geltend, dass seit dem 27. November 2017 in der abgaberechtlichen Hauptsache jede Beschleunigungshandlung aktenkundig verweigert werde. Dabei präzisierten sie nicht, welche Handlungen die Beschwerdegegnerin konkret verweigert haben soll (Verfahrensakten, Urk. 8.5.3/001). Auch im Rahmen des Replikrechts führten sie im Schreiben vom 20. November 2020 lediglich aus, dass konstruktive Anträge abgewiesen worden seien, ohne diese näher zu bezeichnen (Verfahrensakten, Urk. 3.1.9/008). Mangels näherer Angaben in diesem Zusammenhang mutmasste E. in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020, dass mit dieser Rüge die Ablehnung eines Sprungrekurses an das Bundesverwaltungsgericht gemeint sein könnte (Verfahrensakten, Urk. 3.1.9/003). Sollten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit ihrer Rüge diesen Antrag betreffend Sprungrekurs gemeint haben, würde diese Frage lediglich das abgaberechtliche Verfahren und nicht das hier relevante Verwaltungsstrafverfahren betreffen. Die Beurteilung einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebotes in der abgaberechtlichen Angelegenheit fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Hinzu kommt, dass gemäss der in den Akten befindlichen Vernehmlassung der EZV die Beschwerdeführerin 1 im vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren A-23365/2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend machte (Verfahrensakten, Ordner Verfahrensakten, Lasche 10, unpaginiert, Vernehmlassung vom 18. September 2020 S. 6 ff.).
4.3.2 Soweit ersichtlich, stellten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Verwaltungsstrafverfahren lediglich Anträge betreffend die Verschiebung der auf den 15. Mai und 16. Oktober 2020 angesetzten Einvernahmen bis zur Rechtskraft der Nachforderungsverfügung. Diese wurden von E. innert wenigen Tagen behandelt und entweder gutgeheissen oder abgelehnt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist in diesem Zusammenhang deshalb zu verneinen. Die Frage, wie verfahrensökonomisch sinnvoll die Ansetzung der Einvernahme von D. auf den 16. Oktober 2020, d.h. während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war, in welchem insbesondere umstritten ist, ob als Bemessungsrundlage für die Deklaration die Inlandverkaufspreise oder die Einkaufspreise der importieren Fahrzeuge massgebend sind, oblag der Beschwerdegegnerin als der untersuchenden Behörde. Dieser Entscheid lag in ihrem Ermessen, zumal im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer eine separate Führung der abgaberechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren zulässig und eine feste Reihenfolge (Festsetzung der Steuerforderung vor Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens) nicht mehr vorgeschrieben ist. Die Bestimmung der Verfahrensabfolge im konkreten Einzelfall obliegt der zuständigen Behörde (vgl. Art. 103 Abs. 1 MWSTG; Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 11 N. 125). Das Mehrwertsteuerstrafverfahren ist vom Verwaltungsverfahren über die Leistungs- und Rückleistungspflicht unabhängig und der vorherige Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist für den Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr zwingend erforderlich ( Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N. 2701 f.; Clavadetscher, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 103 N. 4). Indem E. resp. F. entschieden hat, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ohne das Abwarten des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts fortzuführen (s.a. E. 4.5.2 f. hiernach), hat er das ihm zustehende Ermessen ausgeübt. Ein Verfahrensfehler ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.
4.3.3 Der Vollständigkeit halber sei auf das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hingewiesen. Zum einen behaupten sie, dass ihnen seitens der Beschwerdegegnerin sämtliche Beschleunigungshandlungen verweigert worden seien. Zum anderen widersetzen sie sich der parallel geführten Führung des abgaberechtlichen Verfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens, obschon dieses Vorgehen den Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens grundsätzlich beschleunigen würde. Im Falle einer allfälligen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zufolge eines für sie günstigen Ausganges der abgaberechtlichen Angelegenheit stünde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 allenfalls eine Entschädigung zu (vgl. Art. 99 f. VStrR). Zudem drohte der Beschwerdeführer 3 E. im Namen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein (Ausstands-)Verfahren in die Wege zu leiten, um das Verfahren in die Länge zu ziehen (Verfahrensakten, Urk. 3.1.7/002).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein allfälliger Verfahrensfehler lediglich im Zusammenhang mit der Einvernahme von D. vom 17. Dezember 2019 zu erkennen wäre, wobei das Einvernahmeprotokoll infolge der erfolgreichen Intervention versiegelt wurde und die Ergebnisse daraus nicht verwendet werden. Allfällige weitere Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Gesagten sind vorliegend weder gehäufte noch krasse Verfahrensfehler zu erkennen, die den Anschein von Befangenheit von E. oder F. zu begründen vermögen. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4.5
4.5.1 Des Weiteren machten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegenüber E. persönliches Interesse am Verfahren geltend. E. habe dem Beschwerdeführer 3 mehrfach mitgeteilt, dass er seine Handlungen nur deshalb mache, weil sein Vorgesetzter, F., Druck auf ihn ausübe und er eine schlechte Qualifikation erhalte, wenn er nicht vorwärts mache. Es gehe nicht an, die Verfahrenshandlungen danach abzustimmen, ob sie einem personalrechtlich etwas nützen (Verfahrensakten, Urk. 8.5.3/001).
4.5.2 E. gab in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 diesbezüglich an, dass er anlässlich der Telefonate mit dem Verteidiger der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für sein «Vorwärtsmachen» unter anderem angegeben habe, dass die EZV im Rahmen der Hierarchie darauf achte, dass die Arbeit speditiv erledigt werde (Dossierkontrolle) und er auch im Rahmen des Beschleunigungsgebotes bestrebt sei, dass in der vorliegenden Sache die Untersuchung endlich abgeschlossen werde. Einen Hinweis betreffend Druck seitens seinen Vorgesetzen habe es jedoch nie gegeben (Verfahrensakten, Urk. 3.1.0/003). Zu diesem Punkt führte F. in seiner Stellungnahme vom 12. November 2020 aus, dass er im Sinne von Art. 103 MWSTG sowie des allgemein gültigen Beschleunigungsgebotes E. angewiesen habe, die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung fortzuführen und den subjektiven Tatbestand zu klären, da nicht absehbar gewesen sei, wann das verwaltungsrechtliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen werde (Verfahrensakten, Urk. 3.1.9/005).
4.5.3 Im Umstand, dass F. E. als ihm unterstellten Untersuchungsbeamten Anweisungen betreffend die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens gab, um insbesondere dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, ist kein Ausstandsgrund zu erkennen. Eine rasche und effiziente Bearbeitung von Strafverfahren liegt sowohl im Interesse der Untersuchungsbehörde als auch der vom Strafverfahren betroffenen Personen. Ebenso wenig ist in der Erteilung dieser Weisung eine Druckausübung seitens F. auf E. zu erkennen. Gegenteilige Hinweise lassen sich den vorliegenden Verfahrensakten nicht entnehmen. Ob und wie sich eine im Sinne des Beschleunigungsgebotes geführte Untersuchung auf die Leistungsbeurteilung von Untersuchungsbeamten auswirkt, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Die Ansetzung interner Erledigungsfristen zur förderlichen Erledigung von Verfahren im Sinne einer Dossierkontrolle und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist bei Untersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden nicht unüblich. Selbst wenn eine effiziente Führung des hier zu beurteilenden Verwaltungsstrafverfahrens einen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung von E. haben sollte, genügt dieser Umstand allein für die Annahme eines Ausstandsgrundes wegen persönlichen Interesses i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. a VStrR nicht aus. Bereits aus diesem Grund erübrigt sich eine mündliche Befragung von E. oder dem Beschwerdeführer 3 und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen.
4.5.4 Ebenso unbegründet ist in diesem Zusammenhang der erhobene Vorwurf einer Gehörsverletzung. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung auf die geltend gemachten Ausstandsgründe ein und äusserte sich zu diesem Punkt, wenn auch nicht eingehend. Namentlich wurde ausgeführt, dass E. und F. in ihren Stellungnahmen zum Ausstandsbegehren angegeben hätten, keinen persönlichen oder dienstlichen Bezug zu den Verfahrensbeteiligten zu haben. Es bestünden auch sonst keine Hinweise, dass ein persönliches Interesse bestehen würde und ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. a VStrR sei nicht auszumachen (act. 1.1, S. 3). Eine Gehörsverletzung ist daher zu verneinen. Zudem präzisierte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die diesbezüglichen Ausführungen (act. 5, S. 6), wozu sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vernehmen liessen (act. 7).
4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass das Ausstandsbegehren gegenüber E. und F. zu Recht abgewiesen wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Wie vorgängig festgestellt (supra E. 4.6), wurde das Ausstandsbegehren gegenüber E. und F. zu Recht abgewiesen. Damit hätten die Kosten für dieses Verfahren nach dem Verschuldensprinzip den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als unterliegenden Antragsstellerinnen auferlegt werden sollen. In der angefochtenen Verfügung wird nicht dargelegt, weshalb die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer 3 als deren Verteidiger auferlegt wurden. Da in der Verfügung wiederholt vom Gesuchsteller und nicht von den Gesuchstellerinnen die Rede ist, obschon der Beschwerdeführer 3 das Ausstandsbegehren im Namen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestellt hatte, liegt der Schluss nahe, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Darauf deuten auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 hin, worin H. ausgeführte, dass es sich bei der Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer 3 um einen redaktionellen Fehler handle und diese selbstverständlich nicht dem Verteidiger, sondern den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als Gesuchstellerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Die Beschwerdegegnerin entschuldigte sich für das redaktionelle Versehen und ersuchte das Gericht um Berichtigung der Dispositivziffer 2 (act. 5, S. 9).
5.2 In analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO kann das Dispositiv eines Entscheids auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen berichtigt werden, wenn es unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist. Mittels Berichtigung können Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs korrigiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Februar 2014 E. 1). Die Berichtigung des Dispositivs ist von der Behörde vorzunehmen, die den Entscheid gefällt hat (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.172 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Juli 2021). Eine Berichtigung der hier angefochtenen Dispositivziffer 2 kann die Beschwerdekammer deshalb nicht vornehmen. Ausserdem handelt es sich dabei entgegen der Bezeichnung in der Beschwerdeantwort nicht lediglich um eine redaktionelle Berichtigung, zumal sich der Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine inhaltliche Änderung der angefochtenen Verfügung richtet. Vielmehr sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dahingehend zu interpretieren, dass sie den diesbezüglichen Fehler eingesteht und die Beschwerde in diesem Punkt anerkennt. Dementsprechend ist die Beschwerde in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 2 gutzuheissen.
5.3 Antragsgemäss ist die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und wie folgt abzuändern.
«2. An Verfahrenskosten werden den Gesuchstellerinnen je zur Hälfe auferlegt:
- Eine Spruchgebühr: Fr. 300.00
- Eine Schreibgebühr: Fr. 60.00
Total Verfahrenskosten: Fr. 360.00»
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3). Diese ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern für den ihnen für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwand eine Entschädigung zu bezahlen. Nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist eine aufgrund des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 1. Dezember 2020 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert:
«2. An Verfahrenskosten werden den Gesuchstellerinnen je zur Hälfe auferlegt:
- Eine Spruchgebühr: Fr. 300.00
- Eine Schreibgebühr: Fr. 60.00
Total Verfahrenskosten: Fr. 360.00»
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Den Beschwerdeführern wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
Bellinzona, 14. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt C.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.