BV.2020.37
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BV.2020.37 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 24. Juni 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova |
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Parteien |
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A. , vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki,
Beschwerdeführer
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Eidgenössische Spielbankenkommission,
Beschwerdegegnerin
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Gegenstand |
| Entschädigung bei Einstellung ( Art. 100 Abs. 4 VStrR) |
Sachverhalt:
A. Am 16. April 2018 fand in den Räumlichkeiten der «Bar B.» in Z./AG eine Gastgewerbekontrolle statt, anlässlich welcher die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal (nachfolgend «Regionalpolizei») ein eingeschaltetes und betriebsbereites Tischgerät (U18515) sowie Bargeld im Umfang von Fr. 1'420.-- zuhanden der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») sicherstellte (Verfahrensakten, pag. 01 001 ff.). Der anlässlich der Kontrolle anwesende Inhaber der «Bar B.», A., wurde von der Regionalpolizei am 16. und 17. April 2018 einvernommen (Verfahrensakten, pag. 01 014 ff.). Am 17. April 2017 (recte: 2018) unterschrieb A. in Bezug auf die sichergestellten Gegenstände eine Verzichtserklärung und gab seine Vollmacht zu deren Vernichtung (Verfahrensakten, pag. 01 026 f.).
B. Der diesbezügliche Rapport der Regionalpolizei vom 23. Juli 2018 ging bei der ESBK am 19. Juli 2019 ein (Verfahrensakten, pag. 01 001 ff.). In der Folge eröffnete die ESBK gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-064 wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das zu diesem Zeitpunkt geltende Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Mit Verfügung vom 8. August 2019 beschlagnahmte die ESBK das sichergestellte Tischgerät U18515 sowie das Bargeld in Höhe von Fr. 1'420.-- (Verfahrensakten, pag. 02 001 ff.).
C. Am 27. August 2019 ersuchte der Verteidiger von A. die ESBK unter anderem die von A. am 17. April 2017 (recte: 2018) unterschriebene Verzichtserklärung/Vernichtungsvollmacht zuhanden der Regionalpolizei aus den Akten zu weisen und hielt fest, dass A. mit der Vernichtung des Tischgerätes U18515 nicht einverstanden sei. Des Weiteren liess A. mit der Begründung des mangelnden Deliktskonnexes um Rückgabe des Bargeldes in Höhe von Fr. 1'420.-- ersuchen (Verfahrensakten, pag. 06 007 ff.).
D. Am 17. September 2019 wurde das Tischgerät (U18515) ins Lager der ESBK eingeliefert (Verfahrensakten, pag. 05 001).
E. Die Anträge von A. vom 27. August 2019 wies die ESBK mit Verfügung vom 20. September 2019 ab und führte aus, dass A. sich als Eigentümer des Gerätes U18515 bezeichnet habe und als solcher habe er auf das Gerät jederzeit verzichten und dessen Vernichtung zustimmen können. Da das Gerät von der Polizei noch nicht vernichtet worden sei, werde das Tischgerät erst dann eingezogen und allenfalls vernichtet, wenn rechtskräftig feststehe, dass darauf illegale Spiele im Sinne des Spielbankengesetzes seien. Den Konnex des beschlagnahmten Bargeldes zur untersuchten Tat bejahte die ESBK mit dem Argument, dass sich das Bargeld gemäss Polizeirapport in der Kasse des Gerätes befunden habe, was die Polizei foto-/videographisch dokumentiert habe (Verfahrensakten, pag. 06 010 ff.).
F. Im Bericht zur technischen Untersuchung vom 8. Januar 2020 hielt die ESBK zusammenfassend fest, dass auf dem Tischgerät dem Anschein nach ein Walzenspiel mit dem Namen «T-Rex Island» vorhanden gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 05 007 ff.).
G. Mit Verfügung vom 16. April 2020 stellte die ESBK das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-064 gegen A. unter Kosten zu Lasten des Bundes ein und ordnete die Rückgabe des Tischgerätes U18515 sowie des Bargeldes von Fr. 1'420.-- an A. an (Verfahrensakten, pag. 07 001 ff.).
H. Mit Eingabe vom 21. April 2020 stellte A. bei der ESBK ein Entschädigungsbegehren für diverse Schadensposten in der Höhe von insgesamt Fr. 90'213.45 (Verfahrensakten, pag. 09 006 ff.). Das Tischgerät U18515 wurde A. am 13. Mai 2020 in Bern herausgegeben (Verfahrensakten, pag. 09 013). Daraufhin gelangte A. mit Eingabe vom 20. Mai 2020 an die ESBK und führte unter anderem aus, das Tischgerät U18515 sei unbrauchbar und erhöhte sein ursprüngliches Entschädigungsbegehren auf Fr. 94'999.45 (Verfahrensakten, pag. 09 014 ff.).
I. Die ESBK teilte A. mit Schreiben vom 26. Mai 2020 mit, dass es sich bei den geltend gemachten Beträgen betreffend den Umsatz des Gerätes U18515 um reine Schätzungen bzw. Hochrechnungen handle. Deshalb forderte die ESBK A. auf, seine Entschädigungsansprüche zu belegen und bezeichnete, welche Belege sie zur Beurteilung des Umsatzes und Werts des Gerätes U18515 benötige. Namentlich verlangte die ESBK die Nachreichung folgender Unterlagen: Bescheinigung über die Typenprüfung oder Konformitätserklärung des Automaten, Meldung über das Aufstellen des Automaten an das Departement Volkswirtschaft und Inneres ([des Kantons Aargau; nachfolgend «DVI»]), Meldung über den registrierten Bruttospielertrag des Automaten an das DVI (Alternativ: eigene Belege über Ein- und Auszahlungen und/oder den Bruttospielertrag des Gerätes seit Inbetriebnahme ca. Mitte Oktober 2017) sowie Meldung an das DVI über den registrierten Bruttospielertrag des Automaten «Big Fish», der sich anlässlich der Kontrolle vom 16. April 2018 ebenfalls im Lokal befunden habe (Alternativ: eigene Belege über Ein- und Auszahlungen und/oder den Bruttospielertrag dieses Gerätes), Beleg/Quittung über den Kauf des Gerätes U18515, Angaben zum Verkäufer und zum Hersteller des Gerätes U18515 und Buchhaltungsunterlagen 2017/2018 der Einzelfirma Barbetrieb A. mit Angaben zum eingesetzten Wert des Automaten U18515 (Verfahrensakten, pag. 09 019 f.).
J. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 liess A. gegenüber der ESBK darlegen, weshalb er die von ihr angeforderten Unterlagen nicht nachreichen könne. A. führte zusammengefasst aus, dass es sich beim Automaten U18515 um ein Unterhaltungsgerät handle, auf welchem «PacMan» und «Solitaire» gespielt werden könne. Ein solcher Automat könne weder geprüft noch beim DVI angemeldet werden. Die anbegehrten Unterlagen betreffend die Typenprüfung, die Meldung des Gerätes sowie die Meldung über den Bruttospielertrag könnten aufgrund der klaren Gesetzeslage nicht bestehen. Eigene Belege könne er auch nicht einreichen. Als Einzelfirma i.S.v. Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR habe er bei der Buchführung gesetzmässig auf die Unterscheidung verzichtet, ob seine Einnahmen aus dem Unterhaltungsautomaten oder aus dem Gastronomiegeschäft stammen. Den anderen Automaten «Big Fish» habe er zwar beim DVI angemeldet. Dieser sei jedoch nicht von Belang, weshalb Angaben zu diesem Automaten weder sachgemäss noch zweckdienlich seien und daher unterbleiben könnten. Den von der ESBK verlangten Kaufbeleg für den beschlagnahmten Automaten reichte A. nicht ein und führte aus, er habe das Gerät im Internet gekauft und könne zum Verkäufer keine Angaben machen. Den Automaten habe er im Januar 2018 in Betrieb genommen und dieser sei ihm im April 2018 vom Staat weggenommen worden. Er habe daher keine Veranlassung mehr gehabt, den Automaten als Anlagegut in den von ihm gemäss Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR verlangten Darstellung der Vermögenslage aufzuführen. Seine Berechnungen und Beweisofferten seien korrekt und substanziiert. Zudem ergänzte A. sein Entschädigungsbegehren und verlangte auf den Betrag von Fr. 94'999.45 die Zusprechung eines Schadenszinses von 5 % seit dem 28. April 2019 (Verfahrensakten, pag. 09 029 f.).
K. Die ESBK wies das Entschädigungsbegehren von A. mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 mehrheitlich ab (act. 1.1). Sie setzte die A. zugesprochene Entschädigung für Reisekosten auf Fr. 182.70.-- (Dispositivziffer 4), die Parteikosten auf Fr. 3'690.55 (Dispositivziffer 5) und den Schadenszins von 5 % ab dem 26. April 2018 bis zum 27. August 2020 auf Fr. 167.84 (Dispositiv-ziffer 6) fest und wies die weitergehenden Ansprüche ab. Die Begehren in Bezug auf entgangenen Gewinn aus dem Automaten U18515, Schadenersatz bzw. Entschädigung für den Automaten U18515 und Erwerbsausfall von A. wies die ESBK vollumfänglich ab (Dispositivziffern 1-3).
L. Dagegen liess A. am 10. November 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
1.
Es seien die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids vollumfänglich aufzuheben und es sei stattdessen wie nachfolgend beantragt zu entscheiden.
2.
Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für entgangenen Gewinn aus dem Automaten U18515 im Betrag von Fr. 85'875.00 zzgl. Zins 5 % seit dem 28. April 2019 auszurichten.
Eventualiter sei die Frage der Entschädigung für entgangenen Gewinn aus dem Automaten U18515 an die Vorinstanz zur neuen, rechtmässigen Entscheidung zurückzuweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung wegen Erwerbsausfalls im Betrag von Fr. 80.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. August 2019 und von Fr. 120.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Mai 2020 auszurichten.
Eventualiter sei die Frage der Entschädigung wegen Erwerbsausfalls an die Vorinstanz zur neuen, rechtmässigen Entscheidung zurückzuweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei für den unbrauchbar gemachten Automaten U18515 eine Entschädigung im Betrag von Fr. 4'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2020 auszurichten.
Eventualiter sei die Frage der Entschädigung für den unbrauchbar gemachten Automaten U18515 an die Vorinstanz zur neuen, rechtmässigen Entscheidung zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Neuentscheid nachvollziehbar und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu begründen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
M. Die ESBK teilte dem Gericht mit Schreiben vom 30. November 2020 mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 6). Das Schreiben der ESBK vom 30. November 2020 wurde A. am 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7). Am 2. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter von A. dem Gericht seine Kostennote ein (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Es ersetzt unter anderem das auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft getretene Spielbankengesetz. Wie bereits unter dem Spielbankengesetzt (vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG) ist nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK ( Art. 134 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 5 BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar ( BGE 139 IV 246 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.3). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen ( BGE 139 IV 246 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und E. 3.2; TPF 2018 162 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, begehren ( Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird ( Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten ( Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss ( Art. 100 Abs. 4 VStrR).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2020, mit welchem dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers nicht im vollen Umfang stattgegeben wurde (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Verweigerung der Ausrichtung der geforderten Entschädigung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Schadenersatzanspruch nach Art. 99 VStrR kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat ( Art. 99 Abs. 1 VStrR). Die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung sind die gleichen wie für die Kostenauflage gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR. Trotz etwas anderer Formulierung in Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 99 Abs. 1 VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmungen identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 StPO, welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung finden. Es kann deswegen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden. Grundsätzlich schliesst die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat ( BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Griesser , Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N. 2). Dieser Grundsatz gilt indes nicht absolut. Insbesondere verschafft ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft erwirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.30 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-32 vom 17. April 2019 E. 2.1 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung ( Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen ( BGE 120 Ia 147 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. September 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen).
3.2 Das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-064 stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2020 unter Kosten zu Lasten des Bundes ein. In der Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der zunächst entstandene Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung und insbesondere aufgrund der technischen Analyse sich nicht erhärtet habe. Die Analyse habe zwar das anscheinende Vorhandensein des Walzenspiels «T-Rex Island» bestätigt. Selbst wenn es sich dabei um ein zufallsabhängiges Geldspiel handeln sollte, sei es als solches vor dem 1. Januar 2019 nicht in einem bis dahin vorgeschriebenen Verwaltungsstrafverfahren als Glücksspiel qualifiziert worden. Das Spiel sei auch nach dem Tatzeitpunt nie qualifiziert worden. Dem Beschwerdeführer sei kein kostenverursachendes Verhalten vorzuwerfen (Verfahrensakten, pag. 07 001 ff.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer unter Kosten zu Lasten des Bundes ein und warf ihm in der Einstellungsverfügung nicht vor, die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich oder verlängert zu haben. Ebensowenig erhob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Entschädigungsentscheid vom 14. Oktober 2020 einen Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens in strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Hinsicht. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird (E. 5 hiernach), wies die Beschwerdegegnerin die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, er habe die geltend gemachten Schadensposten weder substanziiert dargelegt noch ausreichend belegt. Damit ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit einigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Unschuldsvermutung verletzt hat, nicht entscheidrelevant, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
4.
4.1 Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 99 VStrR ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff ausgehend gilt als Schaden jede ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären ( BGE 132 III 321 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H; s.a. Frank/Garland, Basler Kommentar, 2020, Art. 99 VStrR N. 6).
4.2 Eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR besteht nicht für jeden geringfügigen Nachteil. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein dadurch bedingter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren [ SR 313.32]; Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Mai 2005 E. 1.2 m.H.; s.a. Griesser, a.a.O., Art. 430 StPO N. 14). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen ( Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a). Die Schätzung des Schadens ist nur zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. August 2011 E. 2.2.1). Der Anspruchsberechtigte hat auch in diesem Fall die Obliegenheit, alle Umstände, die für den Eintritt des Schaden sprechen oder Rückschlüsse auf die Schadenshöhe zulassen, soweit wie möglich und zumutbar, zu behaupten und zu belegen ( Frank/Garland, a.a.O., Art. 100 VStrR N. 10).
4.3 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung. Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein. Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. August 2011 E. 2.2.2; BK.2004.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. März 2006 E. 3.2; je m.w.H).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in den Dispositivziffern 4-6 eine Entschädigung für Reisekosten von Fr. 182.70, für die entstandenen Anwaltskosten von Fr. 3'690.55 und einen Schadenszins von 5 % auf den aus der Beschlagnahme entlassenen Betrag von Fr. 1'420.-- ab dem 16. April 2018 bis zum 27. August 2020 zu. Weitergehende Entschädigungsansprüche in diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin ab (act. 1.1, S. 20). Da sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Dispositivziffern 4-6 richtet, blieben sie unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1-3, namentlich die abgewiesene Entschädigung für Gewinneinbussen aus dem Automaten U18515, für den Erwerbsausfall des Beschwerdeführers sowie der Schadenersatz bzw. Entschädigung für den Automaten U18515 (act. 1, S. 2). Auf diese Entschädigungsansprüche ist im Nachfolgenden näher einzugehen.
5.2 Entgangener Gewinn aus dem Automaten U18515
5.2.1 Der Beschwerdeführer machte im Schreiben vom 21. April 2020 unter anderem eine Entschädigung für entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Tischgerät U18515 geltend. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich in der Kasse des Automaten am 16. April 2018 Fr. 1'420.-- befunden hätten. Er leere seine Automaten am Ende jedes Monats und der April sei in Bezug auf die Umsätze von Geschicklichkeitsspielautomaten ein unterdurchschnittlicher Monat. Mit dem Tischgerät U18515 hätte er in einem durchschnittlichen Monat Fr. 3'500.-- erzielen können. Abzüglich Strom- und Wartungskosten von monatlich rund Fr. 65.-- betrage der entgangene Gewinn Fr. 3'435.-- pro Monat. Für die Beschlagnahmedauer von 25 Monaten ergebe dies eine Entschädigung von Fr. 85'875.-- (Verfahrensakten, pag. 09 007 f.).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin wies die Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf Umsatz- und Gewinneinbussen vollumfänglich ab und begründete ihren Entscheid in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht habe, dass er mit dem Automaten U18515 Gewinne in Höhe von Fr. 85'875.-- hätte erzielen können (act. 1.1, S. 11 ff.).
5.2.3 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an seiner Behauptung fest, dass er mit dem Automaten U18515 einen monatlichen Umsatz von Fr. 3'500.-- hätte erzielen können. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, handelt es sich bei der geltend gemachten Entschädigung in Höhe von Fr. 85'875.-- lediglich um reine Schätzung resp. Hochrechnung seitens des Beschwerdeführers, ohne dass diese vorliegend überprüft werden kann. Beweise für seine Behauptung legte er wie bereits gegenüber der Beschwerdegegnerin auch dem Gericht nicht vor. Indem der Beschwerdeführer seine Ansprüche lediglich auf Schätzungen resp. Hochrechnungen stützt, ohne diese ansatzweise zu belegen, übersieht er, dass n icht die Behörde, sondern er als Anspruchsberechtigter seinen Schaden zu beweisen und zu belegen hat. Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen (s.a. E. 5.2.4 f.). Ferner weist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf widersprüchliche Darstellungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst betreffend allfälliger Gewinne aus dem Automaten U18515 hin. Insbesondere gab der Beschwerdeführer auf die Frage der Regionalpolizei, welche Einnahmen er durch das Anbieten der Glücksspielautomaten/Wettterminals erziele, am 16. April 2018 Folgendes an: «Ich habe Verlust gemacht». Die Folgefrage zur Höhe des Verlustes beantwortete der Beschwerdeführer indes nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Einnahmen versteuert habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit «Nein. Es gibt keine Einnahmen zu versteuern» (Verfahrensakten, pag. 01 018). In Anbetracht dieser Aussagen erstaunt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Entschädigungsverfahren nunmehr behauptet, mit dem Automaten U18515 monatlich Fr. 3'500.-- erwirtschaften zu können. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass sich die Aussage «Ich habe Verlust gemacht» auf das Geschäftsjahr 2017 bezogen haben soll, als er den Automaten erworben, aber noch nicht in Betrieb genommen habe (act. 1, S. 14), ist wenig glaubhaft. Anderenfalls hätte er es so zu Protokoll geben können. Namentlich, dass er das Gerät erst Anfang 2018 in Betrieb genommen und damit bis dahin keine steuerbaren Einnahmen erwirtschaftet habe. Aus dem Gesagten folgt, dass auch angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers fraglich ist, ob mit dem Automaten U18515 vor dessen Sicherstellung im April 2018 überhaupt Gewinne erwirtschaftet hatte, wie dies von ihm behauptet wird.
5.2.4 In Bezug auf das einzige vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Dokument « Sparte Unterhaltungsautomat U18515» für die Monate Januar – März 2018 ist Folgendes festzuhalten: Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 und wie er darin ausführt « gestützt auf sein gutes Zahlengedächtnis» erstellt (Verfahrensakten, pag. 09 035). Mithin hat der Beschwerdeführer diese Liste mehr als zwei Jahre nach Inbetriebnahme und Sicherstellung des Automaten U18515 im Januar 2018 resp. April 2018 erstellt. Zum einen erstaunt es, dass sich der Beschwerdeführer zwei Jahren später noch an die konkreten (wenn auch gerundeten) Zahlen (Januar 2018 Fr. 6' 500.--, Februar 2018 Fr. 5' 300.-- und März 2018 Fr. 5' 700.--) aus der Leerung des Automaten U18515 erinnern soll. Zum anderen reicht der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen ein, um die im Schreiben vom 17. Juni 2020 gemachten Angaben überprüfen zu können. Die alleine gestützt auf das Erinnerungsvermögen und Zahlengedächtnis des Beschwerdeführers geltend gemachten Einnahmen aus dem Automaten U18515 sind einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich. Somit vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass und in welcher Höhe er mit dem Automaten U18515 in den Monaten Januar bis März 2018 Gewinne erwirtschaftet hat.
5.2.5 Auch wenn der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer einer eingeschränkten Buchführungspflicht unterliegt, hat er über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (vgl. Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Beschwerdeführer hat den Automaten U18515 seinen Angaben zufolge im Oktober 2017 erworben und im Januar 2018 in Betrieb genommen, bis dieser am 16. April 2018 von der Regionalpolizei sichergestellt worden war. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei an, dass er die «Bar B.» seit April 2007 führe (Verfahrensakten, pag. 01 016, 01 023). Hätte der Beschwerdeführer Unterlagen zu den jährlichen Ein- und Ausgaben für einige Jahre vor dem Erwerb des Automaten, für das Jahr 2018 sowie für das Jahr 2019, als der Beschwerdeführer mit dem Automaten infolge der Beschlagnahme keine Einnahmen erzielt hatte, eingereicht, hätte zumindest geschätzt werden können, ob und in welcher Höhe sich die Betriebsdauer des Automaten während Januar-März 2018 auf das Geschäftsergebnis der «Bar B.» ausgewirkt hat. Dass überhaupt keine Belege für hier relevanten Zeitraum vorhanden wären, ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er bringt lediglich vor, dass er keine Unterscheidung zwischen den Einnahmen aus dem Gastronomiebetrieb und den Automaten gemacht habe. Indes reichte er auch die Unterlagen zu den Gesamteinnahmen der «Bar B.» nicht ein. Dies obschon gestützt darauf – abzüglich der Umsätze resp. Gewinne aus dem Barbetrieb (die unter anderem mit Kassenabrechnungen nachweisbar wären) und Gewinne aus dem anderen in der Bar aufgestellten Automaten – allfällige Einnahmen resp. Gewinne aus dem Spielautomaten U18515 hätten festgestellt oder zumindest geschätzt werden können. Dies gilt umso mehr, als die Bruttospielerträge des zweiten Automaten beim DVI gemeldet werden und diesbezüglich Belege vorhanden sein müssten. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von den Einnahmen der «Bar B.» lebe, hätte er den Nachweis der behaupteten Gewinneinbussen allenfalls mittels Steuererklärungen erbringen können. Der Beschwerdeführer hat auch diesbezüglich weder Angaben gemacht noch die Jahresabschlüsse resp. Steuerunterlagen eingereicht. Eine Schätzung des entgangenen Gewinns durch das Gericht fällt unter diesen Umständen von vornherein ausser Betracht.
5.2.6 Die Untersuchungsbehörde resp. das Sachgericht hat bei der Festlegung der Höhe von allfälliger der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten aus illegaler Tätigkeit den saisonalen Schwankungen angemessen Rechnung zu tragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Gewinne aus Spielautomaten saisonalen Schwankungen unterliegen, die bei einer Hochrechnung zu berücksichtigen wären, wird von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht bestritten. Bei einer Beschlagnahme resp. späteren Einziehung von Vermögenswerten wird jedoch nicht nur der Gewinn aus einer illegalen Tätigkeit, sondern der mit illegalen Glückspielautomaten erwirtschaftete Umsatz eingezogen (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Deshalb sind die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Urteile vorliegend nicht einschlägig.
5.2.7 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2020 mitteilte, dass sie die geltend gemachten Entschädigungen als nicht substanziiert und unbewiesen erachtet. Weiter bezeichnete die Beschwerdegegnerin im Einzelnen, welche Unterlagen/Belege sie zur Beurteilung der geltend gemachten Entschädigungen benötige (Verfahrensakten, pag. 09 019). Damit hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, die zum Nachweis der Entschädigungsansprüche benötigten Belege nachzureichen. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
5.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den behaupteten entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit dem Automaten U18515 im Umfang von Fr. 85' 875.-- hinreichend zu substanziieren. Die Voraussetzungen für eine Schätzung des Schadens durch das Gericht liegen unter den vorgenannten Umständen nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Automaten U18515 um ein Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsspiel handelt und ob der Beschwerdeführer das Gerät U18515 sowie dessen Bruttospielertrag beim DVI hätte melden müssen.
5.2.9 Der Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
5.3 Erwerbsausfall
5.3.1 Vorliegend angefochten ist lediglich die dem Beschwerdeführer verweigerte Entschädigung für die fünf Stunden, welche der Beschwerdeführer für die Besprechung mit seinem Verteidiger am 12. August 2019 sowie für die Fahrt nach Bern am 13. Mai 2020 aufgewendet hatte (act. 1, S. 2, 16 f.). Zur Begründung seines Begehrens führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 16. August 2018 von der Polizei vier Stunden einvernommen worden sei und sich am 12. August 2019 mit seinem Anwalt in dessen Büro in Zürich zwecks Fallinstruktion getroffen habe. Das Treffen mit seinem Anwalt habe 45 Minuten gedauert und habe unter Berücksichtigung der Anfahrt und Rückreise insgesamt zwei Stunden beansprucht. Für die sechs Stunden veranschlagte der Beschwerdeführer den Erwerbsausfall mit Fr. 40.-- pro Stunde, d.h. auf total Fr. 240.-- (Verfahrensakten, pag. 09 007). In der Eingabe vom 20. Mai 2020 ergänzte der Beschwerdeführer sein Entschädigungsbegehren und machte für die Abholung des Automaten in Bern vom 13. Mai 2020 zusätzlich einen Erwerbsausfall von drei Stunden à Fr. 40.-- geltend (Verfahrensakten, pag. 09 015 f.). Die Beschwerdegegnerin wies diese Entschädigungsbegehren mit der Begründung ab, dass der Erwerbsausfall wegen der Besprechung des Beschwerdeführers mit seinem Anwalt am 12. August 2019 in Zürich von zwei Stunden unbelegt sei. Das Gespräch hätte telefonisch oder ausserhalb der Öffnungszeiten der «Bar B.» stattfinden können, zumal die Bar erst um 15.00 Uhr öffne. Das gelte auch für die Reisezeit nach Bern. Die drei Stunden Erwerbsausfall seien unbelegt und die Abholung des Automaten sei auf 11.00 Uhr angesetzt worden (act. 1.1, S. 11).
5.3.2 Die Besprechung des Beschwerdeführers mit seinem Verteidiger am 12. August 2019 und die Abholung des Automaten in Bern am 13. Mai 2020 dauerten den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zwei resp. drei Stunden (inkl. Reisezeit). Die «Bar B.» hatte zu diesem Zeitpunkt wie folgt offen: Sonntag bis Donnerstag von 15.00 Uhr – 24.00 Uhr, Freitag und Samstag 15.00 Uhr – 02.00 Uhr (Verfahrensakten, pag. 01 016). Somit fand die auf 11.00 Uhr angesetzte Abholung des Automaten ausserhalb der Öffnungszeiten der Bar statt. Um welche Uhrzeit die Besprechung mit dem Verteidiger am 12. August 2019 stattgefunden hat, geht weder der Kostennote vom 21. Januar 2020, den Ausführungen des Beschwerdeführers im Gesuch vom 21. April 2020 noch der vorliegenden Beschwerde hervor (act. 1, S. 17; Verfahrensakten pag. 09 007, 09 010). Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, dass ein Barbetrieb auch ausserhalb der von der Öffentlichkeit unmittelbar wahrgenommenen Tätigkeit diverse vor- und nachbereitende Arbeiten mit sich bringe (act. 1, S. 16 f.), ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger am 12. August 2019 ebenfalls ausserhalb der Öffnungszeiten der Bar getroffen hat. Aus dem Gesagt folgt, dass die beiden Tätigkeiten, für welche der Beschwerdeführer vorliegend eine Erwerbsausfallentschädigung verlangt, ausserhalb der Öffnungszeiten der «Bar B.», mithin grundsätzlich in der Freizeit des Beschwerdeführers stattfanden.
5.3.3 Der Beschwerdeführer verlangt für die oben erwähnten Tätigkeiten fünf Stunden Erwerbsausfall zu einem Stundenansatz von Fr. 40.--, ohne diesen zu belegen. Wie bereits im Verfahren reicht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine Belege ein und setzt den Erwerbsausfall «praxisgemäss» auf Fr. 40.-- fest (act. 1, S. 17). Mit diesen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Begründungs- und Nachweispflichten nicht nach. In Bezug auf allfällige Belege, mit welchen der Beschwerdeführer den Umsatz resp. Gewinn der «Bar B.» hätte nachweisen können resp. mit welchen das Gericht diese Beträge schätzen könnte, kann auf die vorgängigen Ausführungen verwiesen werden (E. 5.2.5).
5.3.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, an welchen mit der Barführung zusammenhängenden Tätigkeiten er aufgrund der Besprechung mit seinem Anwalt und der Fahrt nach Bern gehindert worden sein soll. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Tätigkeiten (wie administrative Arbeiten, Besorgung von Lebensmitteln, Reinigungsarbeiten, Kassenabrechnungen, Bestückung der Kasse mit Kleingeld, Dekoration der Bar) sind lediglich allgemeine Beispiele, die entweder nicht täglich anfallen oder nicht zwingend ausserhalb der Baröffnungszeiten vorgenommen werden müssen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die von ihm beispielhaft erwähnten Tätigkeiten nicht während der Baröffnungszeiten hätte vornehmen können, zumal seinen Angaben zufolge in der Bar insgesamt sieben Personen angestellt seien (Verfahrensakten, pag. 01 016).
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe für die Zeit der Besprechung mit seinem Anwalt und der Fahrt nach Bern zur Abholung des Automaten eine Aushilfe/Angestellte im Umfang von fünf Stunden einspannen müssen (act. 1, S. 17). Auch diese Behauptung bleibt unbelegt. Insbesondere legt der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung für die erwähnte Aushilfe/Angestellte nicht ins Recht. Damit lässt sich nicht feststellen, für welche Zeit und zu welchem Stundenlohn der Beschwerdeführer eine Aushilfe/Angestellte für die fünf Stunden entschädigt haben soll. Ausserdem fanden die Besprechung mit dem Verteidiger und die Abholung des Automaten in Bern ausserhalb der Öffnungszeiten der «Bar B.» statt (supra E. 5.3.2). Daher ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, mit welchen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer eine Aushilfe/Angestellte ausserhalb der Öffnungszeiten der Bar beauftragt haben soll. Eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Besprechung mit dem Verteidiger und der Abholung des Automaten ist daher bereits aus diesem Grund nicht geschuldet.
5.3.5 Überdies handelt es sich bei den geltend gemachten fünf Stunden um geringfügigen Aufwand (supra E. 4.2). Jedenfalls kann dabei nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. August 2015 E. 2.3.3). Dies umso mehr, als die Besprechung mit dem Verteidiger und die Abholung des Automaten ausserhalb der Baröffnungszeiten erfolgten (supra E. 5.3.2). Dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit allfällige mit dem Barbetrieb zusammenhängende Tätigkeiten ausserhalb der Öffnungszeiten nicht vornehmen konnte, wäre daher vom Beschwerdeführer hinzunehmen.
5.3.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.4 Schadenersatz für den Automaten U18515
5.4.1 Nach der Abholung des Automaten U18515 am 13. Mai 2020 ergänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2020 sein ursprüngliches Entschädigungsbegehren und führte aus, dass der Automat gänzlich unbrauchbar gemacht worden sei und er einen Totalschaden erlitten habe. Konservativ geschätzt betrage der Zeitwert des Automaten noch Fr. 4'500.-- (Verfahrensakten, pag. 09 014 ff.). Die Beschwerdegegnerin wies das diesbezügliche Entschädigungsbegehren vollumfänglich ab (act. 1.1, S. 14 ff.).
5.4.2 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass es im angefochtenen Entscheid bezüglich des Schadenersatzes für den Automaten U18515 an einer nachvollziehbaren, überprüfbaren und widerspruchsfreien Begründung fehle (act. 1, S. 8).
Die Beschwerdegegnerin legte im Entscheid vom 14. Oktober 2020 unter dem Titel «Schadenersatz für Automaten U18515» (Ziffer 2.4.1) dar, weshalb sie den geltend gemachten Schadenersatz für den Automaten U18515 in Höhe von Fr. 4'500.-- als unbegründet und unbelegt erachte. Zum einen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen allfälligem Schaden und den Untersuchungshandlungen resp. ihrem Verantwortungsbereich fehle. Zum anderen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Nachteil weder substanziiert dargelegt noch bewiesen habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keine Quittung bzw. keinen Kaufbeleg vorgelegt. Ebenso habe der Beschwerdeführer keine Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2017 eingereicht, in welchem der Spielautomat erworben worden sei. Es sei nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer beim Erwerb im Oktober 2017 einen neuen Automaten gekauft habe. Jedenfalls sei das eingebaute Betriebssystem sehr alt gewesen, weshalb daran zu zweifeln sei. Zudem würden Computer rasch an Wert verlieren, da kontinuierlich verbesserte und immer günstigere Produkte auf den Markt gelangen. Daher wäre unabhängig von der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Automaten ohnehin ein bedeutender Wertverlust eingetreten. Beim Automaten sei lediglich das alte Windows-Betriebssystem defekt, während das Gerätegehäuse, die eingebauten Platinen usw. dem Beschwerdeführer intakt zurückerstattet worden seien (act. 1.1, S. 14-17). In Dispositivziffer 3 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Schadenersatz bzw. Entschädigung für den Automaten U18515 ab (act. 1.1, S. 20). Im Abschnitt des angefochtenen Entscheids «Schadenersatz für Automaten U18515» (Ziffer 2.4.1) legte die Beschwerdegegnerin ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie den geltend gemachten Schadenersatz für den Automaten U18515 als unbegründet und unbelegt erachte. Ein Widerspruch ist weder innerhalb des Abschnitt «Schadenersatz für Automaten U18515» noch zwischen der dort gezogenen Schlussfolgerung und der Dispositivziffer 3 zu erkennen. Ob die vorgenannte Begründung der Beschwerdegegnerin vor dem Bundesrecht standhält, betrifft nicht die Frage der Begründungspflicht und wird im Rahmen der materiellen Prüfung näher zu betrachten sein (vgl. E. 5.4.3 hiernach).
Indes führte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Schadenszins» (Ziffer 2.5.1) Folgendes aus: «Wie vorstehend ausführlich begründet wurde, werden die geltend gemachten Entschädigungsanträge weitestgehend abgelehnt. Auf den verbleibenden, ohnehin geringfügigen Beträgen für Reisekosten und der aus Kulanz und nicht aus Pflicht zugesprochenen reduzierten Entschädigung für den Automaten ist kein Zins geschuldet» (act. 1.1, S. 18). Wie soeben dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Abschnitt «Schadenersatz für Automaten U18515» eine Entschädigung für den Automaten U18515 vollumfänglich verweigert. Aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Überlegungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Beurteilung des Schadenersatzes für den Automaten unter dem Titel «Schadenersatz für Automaten U18515» (Ziffer 2.4.1) handelt es sich bei den Ausführungen zum Schadenszins «[…] und der aus Kulanz und nicht aus Pflicht zugesprochenen reduzierten Entschädigung für den Automaten ist kein Zins geschuldet» offenkundig um ein Versehen. Dieses Versehen war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar und hat nicht die Aufhebung des hier angefochtenen Entscheids zur Folge.
5.4.3 Betreffend den Spielautomaten U18515 ergibt sich aus den eingereichten Akten folgender Sachverhalt: Die Regionalpolizei stellte den Automaten am 16. April 2018 in den Räumlichkeiten der «Bar B.» sicher. Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle war das Gerät eingeschaltet, betriebsbereit und wurde von einem Gast bedient (Verfahrensakten, pag. 05 001). Den Automaten U18515 lieferte die Regionalpolizei ins Lager der ESBK am 17. September 2019 ein. Laut dem Bericht vom 8. Januar 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine technische Untersuchung des Automaten. Bereits am Tag der Einlieferung, d.h. am 17. September 2019 wurden die Datenträger aus dem Automaten entnommen, von welchen eine forensische Kopie erstellt wurde. Am 18. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass die Uhr des Automaten defekt war (Verfahrensakten, pag. 05 010). Laut dem Bericht konnte der Automat von den Ingenieuren der ESBK am 18. und 23. Dezember 2019 sowie am 8. Januar 2020 nicht gestartet werden (Verfahrensakten, pag. 05 010). Beim Abholen des Automaten U18515 in Bern am 13. Mai 2020 liess sich der Beschwerdeführer Folgendes schriftlich bestätigen: «Laut Angaben des Ingenieurs ESBK startet bei diesem Gerät das Windows nicht bzw. nicht korrekt» (Verfahrensakten, pag. 09 013).
5.4.4 Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass der Automaten U18515 anlässlich der Polizeikontrolle vom 16. April 2018 funktionstüchtig war, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (act. 1.1, S. 15). In welchem Zustand sich das Gerät zum Zeitpunkt der Einlieferung ins Lager der Beschwerdegegnerin befand, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Gemäss dem Bericht vom 8. Januar 2020 wurden die Datenträger aus dem Automaten am Tag der Einlieferung entnommen. Da die Regionalpolizei den Automaten bereits am 16. April 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin sichergestellt hatte, ist nicht davon auszugehen, dass die Polizei am Gerät – abgesehen von den foto-/videographischen Dokumentation am 16. April 2018 – irgendwelche Untersuchungen vorgenommen hat. Dementsprechend ist auch anzunehmen, dass das Gerät bei der Einlieferung ins Lager der Beschwerdegegnerin am 17. September 2019 betriebstüchtig war, d.h. dass sich das Betriebssystem korrekt starten liess. Daraus folgt, dass die Beeinträchtigung des Betriebssystems nach Einlieferung des Automaten an die Beschwerdegegnerin stattgefunden haben muss und vermutlich auf die von den Ingenieuren der Beschwerdegegnerin am Gerät vorgenommen Veränderungen zurückzuführen ist. Demzufolge muss das Betriebssystem des Automaten während des Gewahrsams bei der Beschwerdegegnerin beschädigt worden sein. Die Kausalität zwischen der Beeinträchtigung des Automaten und der Handlungen der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu bejahen.
5.4.5 Was die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, greift nicht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, werden elektronische Geräte – wie Computer – grundsätzlich auch nach Jahren im ausgeschalteten Zustand nicht von selbst defekt. Dies unabhängig davon, ob darauf regelmässig Software-Updates installiert worden sind, die im Übrigen in erster Linie die Behebung von Programmierfehlern und das Schliessen von Sicherheitslücken bezwecken. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27. August 2019 bekannt war, dass er entgegen der am 17. April 2017 (recte: 2018) unterzeichneten Erklärung mit der Vernichtung des Gerätes U18515 nicht mehr einverstanden war, und dieses je nach Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens allenfalls an den Beschwerdeführer zurückgegeben werden musste. Der Automat wurde erst rund 17 Monate nach dessen Sicherstellung ins Lager der Beschwerdegegnerin eingeliefert. Hätte die Beschwerdegegnerin Gründe für die Annahme gehabt, dass das Gerät in Gewahrsam der Regionalpolizei beschädigt worden sein könnte, hätte sich die Beschwerdegegnerin bei der Polizei nach dem Zustand des Automaten erkundigen und sich diesen mit Blick auf allfällige Entschädigungsansprüche seitens des Beschwerdeführers bestätigen lassen können.
5.4.6 Obschon der Automat U18515 eine kausale Beeinträchtigung durch ein Handeln der Beschwerdegegnerin erfahren hat, ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Entschädigung zuzusprechen. Insbesondere bliebt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich jeglichen Beweis schuldig , weshalb sich der Wert des Automaten nicht objektiv festzustellen lässt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeitwert des Automaten betrage Fr. 4' 500.-- ist eine von ihm vorgenommene Schätzung, mithin r eine Parteibehauptung ohne jeglichen Beweiswert. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes für den Automaten U18515 sind das Herstelldatum, der Wert des Automaten zum Zeitpunkt der Herstellung und der Preis, zu welchem der Beschwerdeführer diesen erworben hat, unabdinglich. Indes gab der Beschwerdeführer weder im Vorverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren an, zu welchem Preis und in welchem Zustand er den Automaten U18515 im Herbst 2017 erworben hat. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, den Automaten im Internet erworben zu haben, ohne nähere Details zum Verkäufer, Erwerbspreis und Zahlungsmodalitäten preiszugeben (Verfahrensakten, pag. 01 017). Der Beschwerdeführer war während des Strafverfahrens und auch des Entschädigungsverfahrens anwaltlich vertreten. Er oder zumindest sein Rechtsvertreter wussten, dass in einem Entschädigungsverfahren die geltend gemachten Ansprüche durch Vorlage von Beweismitteln belegt werden müssen. Damit hätte der Beschwerdeführer sich um die Beibringung von Belegen bemühen sollen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kauf des Automaten in irgendeiner Form Eingang in die Buchhaltung des Beschwerdeführers im Geschäftsjahr 2017 gefunden haben muss, sofern der Beschwerdeführer den Automaten tatsächlich im Jahr 2017 erworben haben sollte.
Ausserdem entstehen auch bei Internetkäufen Belege, woraus zumindest der Preis hervorgeht, zu welchem das Produkt online erworben oder versteigert worden ist. Zu nennen sind beispielsweise allfälliger E-Mailverkehr zwischen dem Käufer und Verkäufer oder Informationen aus dem persönlichen Account betreffend bisher erworbene Produkte. Da der Automat laut den Angaben des Beschwerdeführers im Oktober oder November 2017 erworben worden ist, mithin rund ein halbes Jahr vor der Sicherstellung des Automaten im April 2018, hätte der Beschwerdeführer angesichts dieser Dauer allfällige (fehlende) Belege zum Erwerb des Automaten beibringen können. Die angeblich nicht vorhandenen Belege und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Vorverfahren stets weigerte, sich zum Verkäufer, zur Art der Bezahlung und zum Kaufpreis des Automaten U18515 zu äussern, sind dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer bewusst keine Details zum Erwerb des Automaten U18515 offenlegen möchte. Zwar darf resp. durfte der Beschwerdeführer sich auf das ihm im Verwaltungsstrafverfahren zustehende Aussageverweigerungsrecht berufen. Indes hat er die damit zusammenhängende Konsequenz, namentlich die Beweislosigkeit bezüglich des Schadenersatzes für den Automaten U18515 zu tragen. Da der Beschwerdeführer zum Nachweis des Schadens bewusst weder Belege ins Recht legt noch konkreten Angaben zum Kauf des Automaten macht, obschon anzunehmen ist, dass ihm der Beweis des Schadens grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, liegen auch die Voraussetzungen für eine Schätzung des Schadens durch das Gericht nicht vor (vgl. E. 4.2 hiervor) . An dieser Schlussfolgerung vermögen die von dem Beschwerdeführer erwähnten Beispiele von im Internet angeboten Occasions-Unterhaltungsgeräten nichts zu ändern (act. 1, S. 8 f.). Dabei handelt es sich nicht um gleiche Spielgeräte wie dem hier zu beurteilenden Automaten U18515 und es lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob auf den Vergleichsobjekten dieselben resp. ähnliche Spiele installiert sind. Überdies lässt sich der Zeitwert auch mangels Kenntnis des genauen Herstellungsdatums und -werts des Automaten U18515 aus den Angaben der zum Vergleich ins Recht gelegten Angebote nicht ableiten. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer seiner Beweispflicht nicht nachgekommen ist und die Höhe eines allfälligen Schadens am Automaten U18515 daher weder bestimmt noch geschätzt werden kann.
5.4.7 Schliesslich sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, welche Massnahmen er vorgenommen hat, um den geltend gemachten Schaden zu mindern. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass bei Automaten U18515 lediglich das (alte) Windows-Betriebssystem defekt sei, während das Gerätegehäuse, die eingebauten Platinen usw. dem Beschwerdeführer intakt zurückerstattet worden seien, blieben seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Er behauptet lediglich in allgemeiner Weise, der Automat U18515 sei unbrauchbar, ohne die Behauptung näher zu umschreiben. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er das Betriebssystem des Automaten nicht ausgetauscht bzw. repariert hat resp. weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Ebenso führt er nicht aus, ob er versucht hat, den Automaten U18515 zu verkaufen oder zu verschrotten. Da die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist (supra E. 5.4.4), kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nachgekommen ist.
5.4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.5 Nachdem die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist, erübrigen sich Ausführungen zum allfälligen Schadens- und Verzugszins auf die hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roland Märki
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.