Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BH.2021.4 |
Datum: | 04.11.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | VStrR; Beschwerdegegner; Verfahren; Filter; Verfahrens; Beschwerdekammer; Flucht; Verfahrensakten; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Spielbanken; Verwaltung; Fluchtgefahr; Behörde; Entscheid; Beschwerdegegners; Tatbegehung; Urteil; Bundesstrafgericht; Untersuchungshaft; Haftbefehl; Haftgr; ührt |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 221 StPO ;Art. 29 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 333 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 66 BGG ; |
Referenz BGE: | 139 IV 246; 139 IV 314; 143 IV 330; 145 IV 503; 147 IV 176; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2021.4
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BH.2021.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 4. November 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf |
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Parteien |
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Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin
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| gegen | |
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A. , vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
Beschwerdegegner
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Vorinstanz |
| Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmen-gericht
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Gegenstand |
| Verhaftung ( Art. 52 ff. VStrR) |
Sachverhalt:
A. Der türkische Staatsangehörige A. figuriert als Beschuldigter in den durch das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») geführten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2015-052, 62-2015-129, 62-2017-099, 62-2018-024, 62-2018-079 und 62-2018-083 wegen des Verdachts der Vergehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5, evtl. von Art. 55 Abs. 2 des am 1. Januar 2019 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677 Amtliche Sammlung des Bundesrechts Als Filter hinzufügen Link öffnen) bzw. der Widerhandlungen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a, evtl. von Art. 130 Abs. 2 des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51). Diese Dossiers wurden durch die ESBK unter der Verfahrensnummer 62-2018-080 vereinigt und befinden sich derzeit im Untersuchungsstadium (vgl. act. 1.2 S. 2 f.).
B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 beantragte die ESBK beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend «ZMG») in Sachen A. die Ausstellung eines Haftbefehls im Sinne von Art. 52 f. VStrR (act. 1.2). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 teilte die ESBK dem ZMG diesbezüglich mit, der Erlass dieses Haftbefehls habe nicht vor dem 22. Oktober 2021 zu erfolgen, da sich A. zurzeit noch und bis 24. Oktober 2021 im Bussenvollzugszentrum Y. befinde (Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 4).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 ordnete das ZMG die umgehende Verhaftung von A. an (act. 1.3), welche am selben Tag durch die Kantonspolizei Zürich vollzogen wurde (Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 9). Am 25. Oktober 2021 erfolgte die entsprechende Haftanhörung vor dem ZMG (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 12). Im Anschluss daran verfügte das ZMG Folgendes (act. 1.1):
1. Das Gesuch um weitere Anordnung von Untersuchungshaft wird abgewiesen.
2. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen und dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung zur weiteren Strafverbüssung zuzuführen.
3. (…)
C. Der untersuchende Beamte der ESBK meldete beim ZMG sogleich an, gegen die Haftentlassung Beschwerde erheben zu wollen (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 6). Am 26. Oktober 2021 erhob die ESBK beim ZMG schriftlich Beschwerde (act. 1). Darin beantragt sie Folgendes:
1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Oktober 2021 aufzuheben.
2. Es sei die Untersuchungshaft von A. bis am 31. Januar 2022 aufrechtzuerhalten.
3. Unter Kostenauflage zulasten von A.
Das ZMG übermittelte die Beschwerde gemeinsam mit den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Begleitschreiben teilte das ZMG mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten (act. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 beantragt A. Folgendes (act. 5):
1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es sei festzustellen, dass sich der Beschwerdegegner seit dem 25. Oktober 2021, 19.00 Uhr, rechtswidrig in Haft befindet.
3. Es sei der Beschwerdegegner unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.
4. EVENTUALITER sei der Beschwerdegegner im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, sich nur in der Liegenschaft an der […] in Z. aufzuhalten (die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten) sowie sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden).
Es seien die Ersatzmassnahmen bis zum 22. Januar 2021, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, zu befristen.
5. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdeführerin.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ( Art. 134 Abs. 1 BGS). Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ( Art. 134 Abs. 2 BGS; vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zuständigkeiten vor dem 1. Januar 2019).
2.
2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 VStrR kann der untersuchende Beamte einen Haftbefehl beantragen. Zum Erlass des Haftbefehls zuständig ist vorliegend die Vorinstanz als die nach Art. 53 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VStrR, Art. 31 Abs. 2 StPO und § 29 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) zuständige kantonale Gerichtsbehörde. Die Behörde, die den Haftbefehl erliess, hat den Beschuldigten, sofern dieser nicht bereits gestützt auf Art. 51 Abs. 4 VStrR einvernommen wurde, spätestens am ersten Werktag nach der Verhaftung einzuvernehmen, um abzuklären, ob ein Haftgrund weiter bestehe; der untersuchende Beamte ist dazu anzuhören ( Art. 55 Abs. 1 VStrR). Wird die Haft aufrechterhalten, so sind dem Beschuldigten die Gründe zu eröffnen. Wird der Beschuldigte freigelassen, so gilt Art. 51 Abs. 6 VStrR, der die Situation im Falle einer vorläufigen Festnahme regelt, sinngemäss ( Art. 55 Abs. 2 VStrR).
2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR wird die Haft vorläufig aufrechterhalten, wenn der untersuchende Beamte gegen eine Freilassung sogleich die Beschwerde anmeldet. Der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung hat der Gerichtsbehörde innert 24 Stunden mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrechterhalte. Hält er sie aufrecht, so bleibt die Haft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestehen; vorbehalten bleibt die gegenteilige Anordnung der Beschwerdekammer oder ihres Präsidenten.
2.3 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung ist befugt, gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde Beschwerde zu erheben ( Art. 28 Abs. 1 VStrR). Richtet sich die Beschwerde gegen eine kantonale Gerichtsbehörde, so ist sie direkt bei der Beschwerdekammer einzureichen ( Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem die beteiligte Verwaltung von der Freilassung Kenntnis erhalten hat oder ihr diese eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ( Art. 28 Abs. 3 VStrR; zur Beschwerdefrist siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.11 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. Dezember 2015 E. 1.3 und 1.4). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 28 Abs. 2 VStrR).
2.4 Die angefochtene Haftentlassung erging am Montag, 25. Oktober 2021, am Ende der Anhörung vor der Vorinstanz. Der an der Anhörung anwesende untersuchende Beamte meldete bei der Vorinstanz (um 16.37 Uhr) sogleich an, gegen die Haftentlassung Beschwerde erheben zu wollen (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin übergab tags darauf ihre Beschwerde der Post zu Handen der Vorinstanz und orientierte diese innerhalb der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR durch Zustellung der Beschwerdeschrift per E-Mail (vgl. hierzu act. 1 S. 2). Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde gemeinsam mit ihrer Stellungnahme und den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 der Beschwerdekammer. Beschwerdeführerin und Vorinstanz folgten damit der in der Literatur für diese Fallkonstellation skizzierten Vorgehensweise (siehe Graf, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 101 f.). Das ist mit Blick auf das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 57 Abs. 1 VStrR) zu begrüssen, auch wenn das Gesetz lediglich die Mitteilung betreffend Aufrechterhaltung der Beschwerde innerhalb von 24 Stunden an die kantonale Gerichtsbehörde ( Art. 51 Abs. 6 VStrR) und die Einreichung der Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Tagen (direkt) bei der Beschwerdekammer vorsieht (siehe Art. 26 Abs. 2 lit. a und Art. 28 Abs. 3 VStrR). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass selbst eine bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen ist, wobei die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist wahrt ( Art. 28 Abs. 4 VStrR). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.5 Diesbezüglich als unbegründet erweist sich die Rüge des Beschwerdegegners, wonach er sich seit dem Montag, 25. Oktober 2021, 19.00 Uhr rechtswidrig in Haft befinde (act. 5 Rz. 3 ff.). Der angefochtene Entscheid erging im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren nach den Regeln des VStrR (siehe oben E. 1). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe z.B. Art. 58 Abs. 3 oder Art. 60 Abs. 2 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar ( BGE 139 IV 246 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und 3.2). Im Gegensatz zur StPO befindet sich im VStrR in dessen Art. 51 Abs. 6 für die vorliegende Fallkonstellation eine ausdrückliche Regelung für die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Beschwerdeentscheid. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, so bleibt der Festgenommene bzw. der Inhaftierte bis zum Entscheid der Beschwerdekammer qua Gesetz in Haft (siehe hierzu Graf, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 100; Keller, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Verwaltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 165 ff., 185). Die Regeln der StPO und die diesbezüglich entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts (namentlich BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 316 f.; 138 IV 148 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 150 f.; 138 IV 92 E. 3.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 97 f.) sind damit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Entsprechend kann der Beschwerdegegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.
3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die verweigerte Anordnung weiterer Untersuchungshaft bzw. die verfügte Freilassung des Beschwerdegegners aus der Haft. Umstritten ist diesbezüglich insbesondere die von der Vorinstanz verworfene Annahme von Fluchtgefahr durch die Beschwerdeführerin.
3.2 Nach Art. 52 Abs. 1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1).
Als allgemeiner Haftgrund wird im VStrR und in der StPO gleichermassen dringender und nicht nur einfacher Tatverdacht verlangt. Art. 52 VStrR kennt ebenfalls die besonderen Haftgründe von Flucht- und Kollusionsgefahr. In der konkreten Anwendung des allgemeinen und der besonderen Haftgründe ist auf die Rechtsprechung der StPO abzustellen ( Keller, a.a.O., S. 183 f.; siehe auch Graf, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 25 und Art. 52 VStrR N. 7).
4.
4.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Widerhandlung im Geltungsbereich des Verwaltungsstrafrechts und eine Beteiligung des Inhaftierten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hierbei nur wenig Raum für Beweismassnahmen (vgl. hierzu BGE 143 IV 330 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 333; 143 IV 316 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; jeweils m.w.H.).
4.2 Die Beschwerdeführerin legte bereits in ihrem Haftantrag vom 4. Oktober 2021 dar, dass genügend konkrete Anhaltspunkte vorlägen, wonach der Beschwerdegegner – ohne die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen – an verschiedenen Standorten diverse Spielbanken errichtet, betrieben oder zumindest dazu Raum geboten habe (vgl. die detaillierte Schilderung in act. 1.2 S. 3 f. und die bei der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten). Der entsprechend formulierte Tatverdacht wurde im vorinstanzlichen Verfahren auch vom Beschwerdegegner selbst nicht in Abrede gestellt (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 11 S. 3; ebenso act. 5 Rz. 16 ff.). Der diesbezügliche Tatbestand wurde vom zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG mit «Gefängnis (bzw. Freiheitsstrafe; vgl. hierzu Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB) bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken» bedroht. Im nunmehr geltenden Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS beträgt die angedrohte Sanktion «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe».
4.3
4.3.1 Zwischen den Parteien umstritten ist demgegenüber die Frage, ob das dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Verhalten auch die qualifizierten Formen der Tatbegehung nach Art. 55 Abs. 2 SBG (Strafdrohung «Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr», allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu 2 Millionen Franken «in schweren Fällen») bzw. nach Art. 130 Abs. 2 BGS (Strafdrohung «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen» bei gewerbs- oder bandenmässiger Tatbegehung) erfüllen könnte (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 3-5). In Art. 130 Abs. 2 BGS geht es darum, die schweren Fälle zu definieren, die mit einer härteren Strafe geahndet werden. Der dabei verwendete Begriff «gewerbsmässig» entspricht jenem des Strafrechts (Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz [ BBl 2015 8387 Bundesblatt Als Filter hinzufügen Link öffnen, 8499]). Diese Passage in den Materialien zum neuen BGS lässt vermuten, dass mit der Wendung «in schweren Fällen» gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG ebenfalls bereits die gewerbs- oder bandenmässige Tatbegehung (mit-)gemeint war.
4.3.2 Gewerbsmässig handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat ( BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 178 f.; 129 IV 188 E. 3.1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 191 m.w.H.).
4.3.3 Aufgrund der vorliegenden Akten sind gewisse Anhaltspunkte für die Annahme der Gewerbsmässigkeit zu erkennen: So konnte im Zeitraum vom 5. März 2015 bis 13. August 2020 bei insgesamt neun Kontrollen bzw. Hausdurchsuchungen in verschiedenen, vom Beschwerdegegner gemieteten und/oder betriebenen Lokalen festgestellt werden, dass dort widerrechtlich Spielbankenspiele angeboten wurden. Anlässlich dieser Kontrollen und Hausdurchsuchungen konnte jeweils Bargeld in unterschiedlich hohen Beträgen sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich vor der Vorinstanz aus, es sei vielleicht nicht viel Bargeld sichergestellt worden, aber aus den Analysen der Automaten sehe man, dass «grosse Umsätze» erzielt worden seien (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 4). Diesbezüglich sind den vorliegenden Akten jedoch keine weiterführenden Unterlagen wie Berichte zu den erwähnten Analysen oder konkrete Angaben zu den erzielten Umsätzen zu entnehmen. Aufgrund der doch weit fortgeschrittenen Untersuchung müsste die Beschwerdegegnerin diesbezüglich genauere und konkretere Ausführungen machen und diese auch mit entsprechenden Beweismitteln untermauern, damit auch hinsichtlich einer gewerbsmässigen Tatbegehung von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könnte. Von praktischer Relevanz ist diese Frage im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Fluchtgefahr, für welche die Schwere der drohenden Strafe ein mögliches Indiz darstellt, sowie der Verhältnismässigkeit der Haftdauer, welche nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheits- oder Umwandlungsstrafe ( Art. 57 Abs. 1 VStrR).
5.
5.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (vgl. auch Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 143 IV 160 E. 4.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 166 f. m.w.H.). Als ein mögliches Fluchtindiz kann insbesondere auch der ernsthaft drohende mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (Urteile des Bundesgerichts 1B_312/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Juni 2021 E. 3.1; 1B_292/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 1B_358/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 3.4.3; 1B_514/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Dezember 2018 E. 4.5).
5.2 Hauptindiz für die Annahme der Fluchtgefahr ist die prekäre fremdenpolizeiliche Lage des Beschwerdegegners. Mit durch die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegter Verfügung vom 29. August 2019 hat das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdegegners um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (act. 1.4). Dieser Entscheid ist mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen (act. 1.5). In der Folge hat das Migrationsamt dem Beschwerdegegner die Frist zum Verlassen der Schweiz auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug festgesetzt (act. 1.6). Dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdegegner bisher zwar rund 40 Jahre in der Schweiz anwesend war, jedoch immer noch sehr gute Kontakte zur Türkei habe. Er sei dort in den letzten Jahren verschiedenen geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen. Zudem habe er seinen eigenen Angaben zufolge ohnehin vorgehabt, in absehbarer Zeit wieder in die Türkei zurückzukehren (was insbesondere der Behauptung des Beschwerdegegners in act. 5 Rz. 38 widerspricht). Er habe dort Verwandte und Bekannte (vgl. act. 1.5, E. 3.5.2; siehe auch act. 1.4 S. 9). Auf entsprechende Frage anerkannte der Beschwerdegegner im Rahmen der Haftanhörung, er müsse (aus der Schweiz) raus, wenn die Behörden das sagten (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 12 S. 3). Ein weiteres Indiz für die Annahme der Fluchtgefahr liegt in der Höhe der drohenden Strafe im Falle einer Verurteilung. Diesbezüglich kann nicht einfach schematisch auf die maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren für die allenfalls qualifizierte Form der Tatbegehung abgestellt werden, wie dies die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haftanhörung zu tun scheint (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 10 S. 6). Nach dem oben Ausgeführten ist der dringende Tatverdacht einer qualifizierten Tatbegehung gerade nicht hinreichend konkret dargetan (siehe E. 4.3.3). Nichtdestotrotz weist der Beschwerdegegner eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl. act. 1.2 S. 4 f.). Zudem werden dem Beschwerdegegner von Seiten der Beschwerdeführerin mehrfach wiederholte Verstösse gegen die Spielbankengesetzgebung vorgeworfen. Damit handelt es sich bei den ihm zur Last gelegten Taten – auch wenn diese die Anforderungen an eine qualifizierte Tatbegehung nicht erfüllen sollten – nicht um eine Bagatellsache, womit für den Fall einer Verurteilung durchaus auch eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage kommen könnte. Angesichts der Gesamtheit dieser Umstände ist vorliegend das Vorliegen einer die Untersuchungshaft rechtfertigenden Fluchtgefahr zu bejahen. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Ersatzmassnahmen, welche die bestehende Fluchtgefahr erheblich reduzieren könnten, sind insbesondere der prekären aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdegegners wegen keine ersichtlich. Die vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (act. 5 Rz. 55 ff.) vermögen die unmittelbar drohende ausländerrechtliche Wegweisung nicht zu verhindern und erweisen sich damit als untauglich.
5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners handelt es sich bei den zur Frage der Fluchtgefahr erst im Beschwerdeverfahren beigebrachten Unterlagen (namentlich act. 1.4, 1.5, 1.6) nicht um unzulässige Noven (act. 5 Rz. 11 ff.). So wurden einerseits die diesbezüglichen Tatsachen schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, andererseits ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht dazu da, den angefochtenen Entscheid allein auf seine Rechtskonformität zu überprüfen. Die Beschwerdekammer beurteilt Beschwerden dieser Art mit voller Kognition ( Art. 28 Abs. 2 VStrR).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis 31. Januar 2022, mithin für eine Dauer von etwas über drei Monaten. Im Rahmen der Haftanhörung führte die Beschwerdeführerin aus, die Untersuchung sei weit fortgeschritten. Sie müssen noch das Schlussprotokoll nach Art. 61 VStrR erstellen (Zeitbedarf «einige Monate») und Anklage erheben (Zeitbedarf «ein paar Wochen»). Allenfalls sei mit dem Beschwerdegegner noch eine Schlusseinvernahme vorzunehmen. Zudem warte man noch auf einige Ermittlungsergebnisse der Polizei (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 2 f.).
6.2 Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen ( Art. 57 Abs. 1 VStrR). Wie bereits erwähnt (E. 4.3.3), ist aufgrund der vorliegenden Haftakten zurzeit von einem dringenden Tatverdacht (nur) hinsichtlich der nicht qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und damit von den diesbezüglichen Strafrahmen auszugehen. Eine qualifizierte Tatbegehung, welche zu einer höheren voraussichtlichen Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe führen könnte, ist demgegenüber im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht hinreichend konkret dargetan worden. Ebenso wurden diesbezüglich – trotz des weit fortgeschrittenen Verfahrensstands – keine Beweise vorgelegt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (E. 5.2) liegen aber Umstände vor, welche im Falle einer Verurteilung für die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe sprechen. Diese Umstände vermögen eine Aufrechterhaltung der Haft bis 31. Januar 2022 gerade noch zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch gehalten, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren mit der in Haftsachen erforderlichen besonderen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und sie ist gutzuheissen. Die über den Beschwerdegegner verfügte Haft ist bis 31. Januar 2022 aufrechtzuerhalten. Unabhängig von dieser Frist hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht ( Art. 59 Abs. 1 VStrR). Der Beschwerdegegner kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen ( Art. 59 Abs. 2 VStrR).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund der mutmasslich angespannten finanziellen Lage des Beschwerdegegners auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Oktober 2021 wird aufgehoben und das Gesuch um weitere Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschwerdegegner wird gutgeheissen. Die Untersuchungshaft wird verlängert bis 31. Januar 2022.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
Bellinzona, 5. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission
- Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht
- Rechtsanwalt Davide Loss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet ( Art. 103 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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